Private Krankenversicherung: Krankengeld und Krankentagegeld im Vergleich
Absicherung bei Arbeits­unfähigkeit

Krankengeld und Kranken­tagegeld im Vergleich

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Sowohl Kranken­geld als auch Kranken­tage­geld gleichen Ein­kom­mens­verluste aus, wenn Sie krank­heits­bedingt längere Zeit arbeits­unfähig sind. Kranken­tage­geld wird auch in der gesetz­lichen Mutter­schutz­zeit gezahlt.
  • Kranken­geld ist eine Leistung der gesetz­lichen Kranken­versicherung für GKV-Versicherte. Es wird bei Angestellten in der Regel nach der 6. Woche der Arbeits­unfähigkeit oder bei Kranken­haus­auf­enthalt bezahlt.
  • Krankentagegeld erhalten Sie, wenn Sie eine private Kranken­tage­geldver­sicherung abgeschlossen haben. Abschließbar ist sie von Angestellten (privat und gesetzlich), Freiberuflern bzw. Freiberuflerinnen und Selbst­ständigen. Ab wann Sie Kranken­tage­geld be­kom­men, legen Sie selbst bei Ver­siche­rungs­abschluss durch Ihren Tarif fest.
  • Für privat versicherte Angestellte, Selbst­ständige und Frei­berufler:innen ist eine Kranken­tage­geldver­sicherung sehr sinnvoll. Denn: Mit Kranken­tage­geld sind sie auch bei längerer Arbeits­unfähigkeit finanziell abgesichert – die meisten Tarife gelten zeitlich unbefristet.

Zeitlich unbefristet: Bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit und dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit und sonstigen Beendigungsgründen (Altersrente etc.)

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Im Vergleich
Wer aufgrund einer Erkrankung länger­fristig nicht arbeiten kann, gleicht sowohl mit Kranken­geld als auch Kranken­tage­geld seinen Verdienst­ausfall aus. Abge­sehen davon unter­scheiden sich beide Leistungen aber grund­legend:

Krankengeld zahlt die gesetzliche Kranken­versicherung Arbeit­nehmern und Arbeitnehmerinnen, die mehr als sechs Wochen wegen derselben Krank­heit arbeits­unfähig sind. Davor erhalten Beschäftigte meist eine Lohn­fort­zahlung von ihrem Arbeit­geber. Anspruch auf Kranken­geld haben gesetzlich versicherte Arbeit­nehmer:innen, Aus­zu­bildende und Empfänger bzw. Empfängerinnen von Arbeits­losen­geld I.

Auch Selbstständige und Frei­berufler:innen können gesetzliches Kranken­geld erhalten. Voraus­gesetzt, sie sind zum allgemeinen Beitrags­satz frei­willig GKV-ver­sichert oder entscheiden sich für einen gesetzlichen Wahltarif mit Kranken­geld­anspruch.

Anspruch auf Krankentagegeld haben Sie, wenn Sie eine Krankentagegeldversicherung abge­schlossen haben, z. B. wenn Sie diese Leistung zusätzlich zu Ihrer privaten Krankenversicherung wählen. Kranken­tage­geld wird als eigen­ständiger Versicherungs­tarif abgeschlossen.

In Anspruch nehmen können gesetzlich oder privat versicherte Arbeit­nehmer:innen und Selbst­ständige das Kranken­tage­geld bei längerer Arbeits­unfähigkeit und während der gesetz­lichen Mutter­schutz­zeiten.

Für besondere Berufs­gruppen wie Ärzte, Ärztinnen oder Profi­sportler:innen gibt es oft spezielle Kranken­tage­geld-Tarife. Beamte und Beamtinnen sind nicht versicherungsfähig für eine Kranken­tage­geld­versicherung, siehe Beamte.

Auch in einer Berufs­unfähig­keits­versicherung ist oftmals ein Kranken­tage­geld als zusätzliche Leistung enthalten, wenn diese BU eine zusätzliche Leistung bei Krank­schreibung, die so genannte Arbeitsunfähigkeitsklausel, beinhaltet.

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Über­blick, Berech­nung & Aus­zahlung
Wie viel Krankengeld GKV-Mit­glieder erhalten, ist einheitlich fest­gelegt. In einer privaten Kranken­tage­geld­versicherung wird dies hingegen vertraglich festgelegt. Alle wichtigen Details und Unterschiede:

Ab wann (Angestellte: entsprechend der Lohn­fort­zahlung des Arbeit­gebers) und in welcher Höhe Sie Kranken­tage­geld bekommen, darüber entscheidet Ihr Versicherungs­vertrag. Dabei dient der Verdienst der letzten zwölf Monate vor Antrag­stellung als Grundlage für die Höhe des absicher­baren Kranken­tage­geldes. Das Kranken­geld hingegen ist gesetzlich geregelt.

Finden Sie hier die direkte Gegen­überstellung der zwei Arten von Absicherung bei Arbeits­unfähig­keit:

Ab wann be­kommen Sie Kranken­geld?

Anspruch auf Kranken­geld haben Mitglieder der gesetz­lichen Kranken­ver­si­che­rung ab dem Tag, an dem ein Arzt oder eine Ärztin ihre Arbeits­unfähig­keit feststellt. In der Regel kommt Kranken­geld bei Angestellten nach Auslaufen der Lohn­fortzahlung durch den Arbeit­geber zur Auszahlung, das heißt ab dem 43. Tag der Arbeits­unfähigkeit. Kranken­geld von der GKV bekommen Beschäftigte bzw. GKV-Versicherte also erst, wenn sie über sechs Wochen arbeits­unfähig sind.

Ab wann gibt es Kranken­tage­geld?

Ab wann gibt es Kranken­tage­geld?

Krankentagegeld erhalten Sie ab dem Zeit­punkt, den Sie tariflich im Vertrag Ihrer Kranken­tage­geldversicherung festlegen. Dort verein­baren Sie eine Übergangs­zeit (= Karenzzeit), in der Sie den Verdienst­ausfall nach Eintritt der Arbeits­unfähig­keit selbst tragen. Ob dieser Zeit­raum zum Beispiel 14, 21 oder 42 Tage dauert, ent­scheiden Sie als Versicherungs­nehmer:in selbst. Sie können Lohn­fort­zahlung und Kranken­tage­geld nicht im gleichen Zeitraum beziehen.

Selbstständige

Bei Selbst­ständigen oder Frei­berufler:innen entfällt die Regelung der Karenz­zeit: Sie können eine Aus­zahlung z. B. sogar schon ab der zweiten Arbeits­unfähigkeits­woche vereinbaren.

Angestellte

Bei Angestellten darf die Karenz­zeit für das Kranken­tage­geld nicht kürzer sein als die Lohn­fort­zahlung durch den Arbeit­geber. Angestellte wählen in der Regel einen Kranken­tage­geld-Tarif mit sechs Wochen Karenz­zeit (42 Tage). Bei einer längeren Lohn­fort­zahlung können entsprechende Kranken­tage­geld-Tarife gewählt werden.

Kranken­geld­berech­nung: Wie viel Kranken­geld be­kommen Sie?

Die Höhe des Kranken­geldes ist begrenzt auf:

  • 70 Prozent des regelmäßigen Brutto­gehalts
  • Maximal 70 Prozent von 5.175 Euro pro Monat (Beitragsbemessungsgrenze 2024)
  • höchstens 90 Prozent des Nettogehalts

Von diesem Betrag zieht die GKV Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung ab. Im Schnitt deckt Kranken­geld bei Angestellten etwa 80 Prozent des Netto­verdiensts ab. Oft ergibt sich dadurch eine Ver­sorgungs­lücke. Da Kranken­geld auf die Höhe der Beitrags­bemessungs­grenze gedeckelt ist, fällt die Versorgungs­lücke bei Einkommen oberhalb dieser Grenze noch höher aus.

Berechnung Ihres Kranken­tage­geldes: Wie hoch fällt es aus?

Diese Lücke können Angestellte mit einer Kranken­tage­geld­versicherung schließen. Denn: Wie viel Kranken­tage­geld Sie bekommen möchten, legen Sie bei Ver­sicherungs­beginn selbst fest.

Das heißt: Ob Sie bei Arbeits­un­fähig­keit zum Beispiel 70, 90 oder 100 Prozent Ihres Netto­verdiensts bei­be­halten möchten, ist Ihre Ent­scheidung. Grundlage für die Kranken­tage­geld-Berechnung ist meist das durch­schnitt­liche Netto­ein­kommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeits­un­fähig­keit.

Zu beachten: Das Kranken­tage­geld darf in Summe mit anderen Kranken­tage­geldern (von anderen Anbietern) und Kranken­geldern das Netto­gehalt nicht über­steigen.

Für dieselbe Erkrankung bekommen gesetzlich Kranken­versicherte inner­halb von drei Jahren höchs­tens 78 Wochen Kranken­geld. Die Lohn­fort­zahlung während der ersten sechs Krank­heits­wochen wird auf die Höchst­bezugs­dauer ("Block­frist") an­ge­rechnet. Das heißt: In den ersten sechs Wochen zahlt Ihr Arbeit­geber. Danach haben Sie bis zu 72 Wochen Anspruch auf Kranken­geld.

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Die wichtigsten Fragen
Finden Sie hier wichtige Fragen zu Ihrem Anspruch auf Kranken­geld oder Kranken­tage­geld als Arbeitnehmer:in oder selbst­ständige Person.
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Gut informiert
Je nach Tarif bietet Kranken­tage­geld im Vergleich zu gesetzlichem Kranken­geld unter anderem folgende Vorteile:
  • Höhe individuell wählbar: Tages­satz von bis zu 100 Prozent des aktuellen Netto­einkommens.
  • Zeitlich unbefristete Leistung: garantiert finan­zi­elle Sicher­heit auch bei lang­fristig andauernder Arbeits­unfähigkeit
  • Anpassbar an persönlichen Bedarf: auch während der Vertrags­lauf­zeit ohne erneute Gesundheitsprüfung (z. B. bei Gehalts­erhöhung)
  • Versicherungsschutz im Ausland: je nach Tarif europa- oder weltweit
  • Außerdem: Lesen Sie im Ratgeber, welche Vorteile eine private Krankenversicherung bietet.

Hinweis: Das Kranken­tage­geld darf in Summe mit anderen Kranken­tage­geldern und Kranken­geldern das Netto­gehalt nicht über­steigen.

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Schutz gegen Verdienst­ausfall
Hier erfahren Sie, wer mit einer Kranken­tage­geldversicherung für länger­fristige Einkommens­ausfälle vorsorgen sollte.
  • Eine Kranken­tage­geld­versicherung ist sinn­voll für alle, die kein gesetz­liches Kranken­geld erhalten. Der Grund: Erkranken privat versicherte Arbeit­nehmer, Arbeitnehmerinnen, Selbst­ständige oder Frei­berufler:innen länger­fristig, fällt ein Teil oder sogar ihr gesamtes Ein­kommen weg. Kosten für Wohnung, Lebens­mittel und Co. laufen jedoch un­ver­ändert weiter. Kranken­tage­geld schließt diese Ver­sorgungs­lücke und sichert so den bisherigen Lebens­standard.
  • Aber auch für GKV-Mitglieder, die Anspruch auf Kranken­geld haben, kann eine private Kranken­tage­geldver­sicherung sinnvoll sein. Denn im Vergleich zu ihrem bisherigen Netto­verdienst bekommen An­ge­stellte in der Regel deutlich weniger Kranken­geld. Das gilt besonders für Besser­verdienende.
  • Mit einer Kranken­tage­geldver­si­che­rung können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen – vor allem Personen mit über­durch­schnitt­lichem Ein­kommen – den Einkommens­verlust abfedern und das gesetz­liche Kranken­geld auf­stocken. Wer GKV-versichert ist, sollte deshalb abwägen, ob er bei längerer Arbeits­unfähigkeit mit dem Kranken­geld seiner Kranken­kasse auskommt. Falls nicht, ist eine private Zusatz­absicherung mit Kranken­tage­geld sinnvoll.
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Oft gefragt
Nein. Obwohl die Begriffe umgangs­sprachlich oft gleich­bedeutend ver­wendet werden, meinen sie nicht das­selbe. Der Unterschied:
  • Wer arbeits­unfähig ist, kann seinen Job vorüber­gehend nicht aus­üben. Zum Beispiel, weil der Arzt oder die Ärztin sie bzw. ihn wegen einer Erkrankung für einen bestimmten Zeit­raum krank­geschrieben hat. Den Verdienst­ausfall während der ersten sechs Krank­heits­wochen federt in der Regel die Lohn­fort­zahlung des Arbeit­gebers ab. Danach besteht Anspruch auf Kranken­geld und/oder Kranken­tage­geld, sofern für Letzteres eine Versicherung besteht.
  • Wer berufs­unfähig ist, kann seinem Beruf auf lange Sicht (unter Umständen auf Dauer) nicht mehr nach­gehen. Andauernde gesund­heit­liche Ein­schränkungen machen das weitere Arbeiten un­möglich. In diesem Fall gewähr­leistet eine Berufs­unfähigkeits­versicherung finanzielle Absicherung.
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Gut zu wissen
Ja. Ist eine schwangere Angestellte krankheits­bedingt arbeits­unfähig, hat sie nach Ende der Lohn­fort­zahlung Anspruch auf Kranken­geld. Weitere wichtige Infos finden Sie hier:

Liegt keine Krankheit vor, sondern ein Beschäftigungs­verbot (bei Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fort­dauer der Beschäftigung), erhält die Mitarbeiterin weiterhin ihr Gehalt vom Arbeit­geber.

In der Schwangerschaft  können Arbeit­nehmer­innen auch Kranken­tage­geld erhalten. Voraus­gesetzt, ihre Arbeits­un­fähig­keit hängt nicht mit Schwanger­schaft oder Ent­bindung zusammen.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie zu Kranken­geld und Kranken­tagegeld wissen?

Können Beamte und Beamtinnen eine Kranken­tage­geld­ver­sicherung ab­schließen?

Nein, Staats­bedienstete können keine Kranken­tage­geldversicherung ab­schließen. Der Grund: Sind Beamte bzw. Beamtinnen (z. B. Beamte und Beamtinnen auf Lebens­zeit mit Pensions­berechtigung) wegen einer länger­fristigen Krank­heit arbeits­unfähig, zahlt der Dienst­herr ihre Dienst­bezüge meist unbefristet weiter. Deshalb gibt es keinen Ein­kommens­verlust und sie sind nicht versicherungs­fähig.

Im Vergleich dazu können (nicht ver­beamtete) Angestellte des Öffentlichen Dienstes bei Arbeits­unfähig­keit durchaus Ein­kommens­verlust erleiden. Sie sind versicherungs­fähig. Wie für "normale" Arbeitnehmer:innen, ist für sie eine Kranken­tage­geld­ver­sicherung durchaus sinnvoll.

Muss ich Gesund­heits­fragen be­antworten, wenn ich Kranken­geld oder Kranken­tage­geld be­antragen möchte?

Um gesetzliches Kranken­geld zu erhalten, ist keine Gesund­heits­prüfung nötig.

Bei Abschluss einer Kranken­tage­geldversicherung beantworten Sie in der Regel lediglich einige Fragen zu Ihrem Gesund­heits­zustand. Um Kranken­tage­geld zu bean­tragen, ist keine erneute Gesund­heits­prüfung notwendig. Eine Kranken­tage­geld­ver­sicherung ohne Gesundheits­prüfung ist also möglich.

Wird Kranken­geld und Kranken­tage­geld bezahlt, wenn die Arbeits­un­fähig­keit im Ausland auftritt?

In der Regel zahlt die gesetz­liche Kranken­versicherung auch dann Kranken­geld, wenn Sie in einem anderen EU-Land er­kranken. Voraus­gesetzt, Sie informieren Ihre zuständige Kranken­kasse unver­züglich über Ihre Arbeits­unfähigkeit.

Eine Krankentagegeldversicherung sichert Sie in der Regel europa­weit ab. Das heißt: Werden Sie in einem anderen EU-Land krank und können Ihrer Arbeit vorüber­gehend nicht mehr nachgehen, erhalten Sie Kranken­tage­geld. Das gilt meist auch dann, wenn Sie sich für längere Zeit un­unter­brochen im Ausland aufhalten.

Habe ich Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, wenn ich Krankengeld oder Krankentagegeld bekomme?

Ob Sie Urlaubs- oder Weihnachts­geld erhalten, wenn Sie Kranken­geld und/oder Kranken­tage­geld beziehen, ist recht­lich nicht ein­heit­lich geregelt. Entscheidend sind unter anderem Dauer und Schwere der Erkrankung. Aber auch, ob Sie die Sonder­zahlung als 13. Monats­gehalt oder als Prämie (z. B. für Arbeits­leistung) erhalten. Je nach Einzel­fall kann der Arbeit­geber das Weihnachts- oder Urlaubs­geld zum Beispiel kürzen oder streichen.

Was passiert, wenn eine neue Erkrankung während Kranken­geld- oder Kranken­tage­geld-Bezug diagnostiziert wird?

Kommt eine neue Erkrankung hinzu, während Sie Kranken­geld erhalten, verlängert sich Ihr An­spruch auf die Leistung in der Regel nicht. Sind beide Diagnosen zeitgleich Ursache für die Arbeits­un­fähig­keit, erhalten Sie weiter­hin höchstens 78 Wochen Kranken­geld inner­halb von drei Jahren.

Auch bei Kranken­tage­geld­ver­sicher­ungen gilt in der Regel: Verursachen mehrere Krank­heiten gleich­zeitig die Arbeits­unfähig­keit, wird das Kranken­tage­geld nur einmal aus­ge­zahlt.

Ein neuer Ver­sicherungs­fall liegt vor, wenn nicht mehr die bisherige Erkrankung zur Arbeits­un­fähig­keit führt. Sondern nur noch die hinzu­kommende Erkrankung der Grund für die weiterhin bestehende Arbeits­unfähigkeit ist. Zwei parallel vorhandene Versicherungs­fälle können in der Kranken­tage­geld­ver­sicher­ung nicht vorliegen.

Bekomme ich Kranken­geld während Kurz­arbeit?

Ja, Sie haben auch dann Anspruch auf Kranken­geld, wenn Sie in Kurz­arbeit sind und arbeits­unfähig werden. Ab­hängig vom Umfang der Kurz­arbeit zahlt Ihr Arbeit­geber zunächst bis zu sechs Wochen Ihr reduziertes Gehalt weiter. Zusätzlich bekommen Sie das jeweilige Kurz­arbeiter­geld ausgezahlt. Sind Sie länger als 6 Wochen krank, erhalten Sie Kranken­geld von Ihrer gesetz­lichen Kranken­versicherung. Das Krankengeld wird auf Basis Ihres bisherigen Lohns berechnet – nicht auf Grundlage des Kurz­arbeiter­geldes.

Meldet Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit an, wenn Sie bereits arbeits­unfähig sind, ist die Lage anders. Sie erhalten ab diesem Zeitpunkt Ihr je nach Umfang der Kurz­arbeit verringertes Gehalt weiter­gezahlt. Zusätzlich zahlt Ihr Arbeit­geber ein Kranken­geld in Höhe des Kurzarbeitergelds. Auf Antrag kann der Arbeitgeber sich das Krankengeld von Ihrer gesetz­lichen Kranken­versicherung erstatten lassen. Sind Sie nach Ende der sechs­wöchigen Entgelt­fortzahlung nach wie vor arbeits­unfähig, zahlt die GKV Ihnen Kranken­geld. Höhe und Leistungs­dauer entsprechen der üblichen Regelung.

Was passiert, wenn nach Kranken­geld Arbeits­losig­keit folgt?

Haben Sie vor dem Bezug von Krankengeld Arbeits­losen­geld I erhalten, melden Sie sich nach Ende Ihrer Arbeits­un­fähigkeit wieder arbeits­los. Das heißt: Sie haben nach dem Kranken­geld regulär Anspruch auf Arbeits­losen­geld.

Anders sieht es aus, wenn die Krankengeld­zahlung nach 78 Wochen endet, Sie krankheits­bedingt aber nicht mehr in der Lage sind, Ihren Job auszuüben. Dann können Sie Erwerbs­minderungs­rente beantragen. Solange Ihr Antrag bearbeitet wird, haben Sie nach dem Kranken­geld Anspruch auf Arbeits­losengeld bei Arbeits­unfähig­keit. Dieses spezielle Arbeitslosen­geld erhalten Sie so lange gezahlt, bis die nach­folgende Leistung (z. B. Erwerbs­minderungs­rente) bewilligt ist.

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