PKV und Schwangerschaft: Werdende Eltern auf Sofa
Vorsorge, Beiträge, Mutter­schutz & Co.

Private Kranken­versicherung und Schwanger­schaft

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Wenn Sie privat versichert sind und schwanger werden, ändern sich Kosten und Leistungs­umfang Ihres Tarifes nicht.
  • Privat versicherte Schwangere können (im Rahmen ihres tariflichen Leistungs­spektrums) umfang­reiche Vorsorge­unter­suchungen wie pränatale Diagnostik in An­spruch nehmen, um sich und ihr Baby auf die Geburt vorzu­bereiten.
  • Nach der Geburt, während der Mutter­schutz­fristen und der Eltern­zeit ent­fällt für Privat­versicherte der Arbeit­geber­zuschuss zur Privaten Kranken­versicherung (PKV) – solange sie nicht arbeiten. Das bedeutet: Sie zahlen in dieser Zeit den Versicherungs­beitrag in voller Höhe selbst.
  • Während der Schwanger­schaft von der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) in eine PKV zu wechseln, ist problem­los möglich. Premium­tarife der PKV bieten Schwangeren in der Regel eine Rundum-Ab­sicherung mit vielen Zusatz­leistungen.
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Gut zu wissen
Sind Sie privat versichert, ändert sich für Sie nichts, wenn Sie schwanger werden. Informieren Sie Ihre Private Kranken­versicherung früh­zeitig und fragen Sie nach, ob und für welche Leistungen Sie in der Schwanger­schaft Kosten er­stattet bekommen.

Ein Blick in die tariflich fest­gelegten Leistungen in Ihrem Versicherungs­vertrag ist hier hilf­reich. So können Sie diese bei Ihrem Gynäkologen ge­zielt in An­spruch nehmen.

In der Früh­schwanger­schaft

Tipp für werdende Mütter: Auch wenn es auf­grund von Schwanger­schafts­übelkeit und anderen er­schöpfenden Schwanger­schafts­anzeichen schwerfällt: Klä­ren Sie bereits in der Früh­schwanger­schaft, wie hoch Ihre PKV-Beiträge sein werden und wie viel Mutter­schafts­geld und Eltern­geld Sie voraus­sichtlich bekommen werden.

Digitale Angebote für Schwangere sind oft im PKV-Tarif ent­halten

Informieren Sie sich bei einer Schwanger­schafts­beratung zu Geburt, Eltern­zeit und Kinder­geld. Hilf­reich ist es auch, wenn Ihr PKV-Tarif eine Online Schwanger­schafts­begleitung und digitale Rat­geber für Schwangere zu Themen wie Ernährung, Sport und Rück­bildung bietet, wie beispiels­weise die Allianz für Heil­kosten­voll­versicherte.

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Leistungen
Welche Unter­suchungen die PKV bei werdenden Müttern über­nimmt, hängt von Versicherer und dem gewählten Tarif ab. Premium­tarife bieten Schwangeren in der Regel eine Rundum-Absicherung mit vielen Zusatz­leistungen:

Je nach Tarif deckt eine Private Kranken­versicherung in der Schwanger­schaft üblicher­weise folgende Leistungen ab:

  • Aus­stellung des Mutter­passes
  • Erst- und Vorsorge­untersuchungen, z. B. Unter­suchung auf Blut­hochdruck während der Schwanger­schaft, Gewichts­kontrolle, Urin­unte­rsuchung, Abtasten
  • Labor­unter­suchungen, z. B. Blut­test während der Schwanger­schaft sowie Unter­suchungen, um Infektionen, Syphilis, Röteln, HIV und Hepatitis B auszuschließen, oder um möglichen Komplikationen vorzubeugen
  • Glukose-Toleranz­test
  • Drei Unter­suchungen mit Ultraschall in der Schwanger­schaft sowie ein 3D-Ultraschall
  • Pränatal­diagnostik, z. B. Unter­suchungen auf Chromosomen­störung, erbliche Erkrankungen, Down­syndrom, Nackenfalten­messung, Frucht­wasser­untersuchung, Plazenta­untersuchung, Erst­trimester­screening (Kosten je nach Unter­suchung ab ca. 100 Euro)
  • Organ­screening und Fein­diagnostik (Kosten: ca. 230 Euro)
  • Geburts­vorbereitungs­kurse
  • Kosten­übernahme für Hebamme

Privat­versicherte zahlen alle ärztlichen Unter­suchungen zunächst selbst – auch wenn die Leistungen in ihrem Tarif enthalten sind. Für die Kosten­übernahme reichen sie die Rechnung anschließend bei ihrer PKV ein. Das gilt auch für Unter­suchungen in der Schwanger­schaft, zum Beispiel für eine Nacken­falten­messung, um das Trisomie-Risiko des Babys zu bestimmen. Als privat versicherte werdende Mutter gehen Sie hierfür meist mit 150 bis 200 Euro in Vor­leistung.

Kosten für Leistungen, die nicht im Tarif enthalten sind, können nicht erstattet werden. Das gilt beispiels­weise für einen zusätzlichen Ultra­schall in der Schwanger­schaft (35 bis 50 Euro pro Unter­suchung) oder für zusätzliche Blut­tests (ca. 20 Euro).

Gynäkologen empfehlen Patientinnen häufig, Nahrungs­ergänzungs­mittel wie Fol­säure und Vitamine in der Schwanger­schaft einzunehmen, um die Ent­wicklung des Fötus zu unterstützen. Die Kosten dafür über­nehmen Sie eben­falls selbst.

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Gut informiert
Private Kranken­versicherungen über­nehmen viele Unter­suchungen, die gesetzliche Kranken­kassen nur bei Risiko­schwanger­schaften oder familiären Vor­erkrankungen zahlen.

Je nach Tarif können Privat­versicherte in der Schwanger­schaft beispiels­weise ohne Mehr­kosten Geburts­vorbereitungs­kurse, Pränatal­diagnostik oder Chefarzt­behandlungen in An­spruch nehmen.

Nach der Entbindung erhalten sie im Kranken­haus oft ein privates Einbett­zimmer. Auch nach der Geburt bekommen privat versicherte Mütter viele Leistungen von ihrer Versicherung erstattet. Entdecken Sie im Rat­geber weitere persönlichen Vor­teile einer Privaten Kranken­versicherung.

Ratgeber
Private oder gesetzliche Kranken­versicherung?
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Übersicht
Für privat versicherte Arbeit­nehmer­innen verändern sich die PKV-Beiträge während des Mutter­schutzes nicht, sofern der Tarif nichts anderes vor­sieht. Auf Antrag erhalten sie vom Bundes­amt für Soziale Sicherung ein Mutter­schafts­geld: Details siehe unten.

vormals Bundes­versicherungs­amt

Selbst­ständige haben in dieser Zeit, je nach Tarif, An­spruch auf Kranken­tagegeld.
In der Elternzeit ändern sich die PKV-Beiträge hingegen. Denn: Während der Eltern­zeit entfällt der Arbeitgeber­zuschuss für privat­versicherte Arbeit­nehmer, sofern keine Teilzeit­tätigkeit während der Eltern­zeit ausgeübt wird. Sie zahlen ihren Versicherungs­beitrag dann komplett selbst. Dadurch entstehen deutlich höhere Versicherungs­kosten. Einige Tarife bieten Versicherungs­nehmern während der Eltern­zeit allerdings eine Beitrags­freistellung.

In der Mutterschutz­frist (i. d. Regel sechs Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt) dürfen Sie nicht arbeiten.

Sind Sie privat kranken­versichert oder bei einer gesetzlichen Kranken­kasse familien­versichert, haben Sie Anspruch auf das sogenannte Mutterschafts­geld des Bundesamtes für Soziale Sicherung über höchstens 210 Euro. Dieses Geld (oft auch Mutterschutz­geld genannt) beantragen Schwangere direkt dort.

Übersteigt der durch­schnittliche kalender­tägliche Netto­lohn der Arbeit­nehmerin den Betrag von 13 Euro, muss ihr Arbeit­geber die Differenz als Zuschuss zahlen.

vormals Bundes­versicherungs­amt

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Oft gefragt
Diese wichtigen Informationen für Teilzeitbeschäftigte sollten Sie sich genauer ansehen:
  • Während der Elternzeit

    Privat­versicherte, die während der Eltern­zeit in Teil­zeit beschäftigt sind und unter der Versicherungspflicht­grenze verdienen, werden versicherungs­pflichtig in der GKV. Unter bestimmten Voraus­setzungen können sie sich jedoch von dieser Versicherungs­pflicht befreien lassen.
  • Voraus­setzung für die Befreiung von der GKV-Versicherungs­pflicht

    Es gelten folgende Voraus­setzungen für eine Befreiung: Die Versicherte arbeitet im Schnitt höchstens 32 Wochen­stunden. Oder sie ist zum Zweck der Berufs­bildung beschäftigt. Oder sie betreut maximal fünf Kinder in der Tages­pflege. Zu beachten: Die Befreiung von der GKV-Versicherungs­pflicht gilt nur für die Dauer der Eltern­zeit. Dieser Zeitraum gilt auch dann, wenn Sie für den Teilzeit­job den Arbeit­geber wechseln.
  • Nach der Elternzeit

    Werden Privat­versicherte nach der Eltern­zeit durch Teilzeit­beschäftigung in der GKV versicherungs­pflichtig, können sie sich ebenfalls von der Versicherungs­pflicht befreien lassen.

    Das ist möglich in folgenden Fällen: Sie arbeiten höchstens die Hälfte der Arbeits­zeit im Vergleich zu anderen Voll­beschäftigten ihres Betriebes – und sind seit mindestens fünf Jahren durch ihr Ein­kommen versicherungs­frei (liegen also über der Versicherungs­pflichtgrenze). Die Eltern­zeit wird bei der Fünfjahres­frist ein­gerechnet.

    Beispiel: Eine An­gestellte war viereinhalb Jahre in Voll­zeit privat versichert. Danach hat sie zwei Jahre Eltern­zeit genommen. Bei Wieder­aufnahme ihrer Arbeit in Teil­zeit über­schreitet sie somit die Fünfjahres­frist – sie kann sich von der Versicherungs­pflicht befreien lassen.

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Kinder­tarife
Wie Ihr Baby nach der Geburt versichert ist, hängt von der Versicherung der Eltern ab. Entweder ist das Neu­geborene über die Familien­versicherung gesetzlich kranken­versichert oder es benötigt einen eigenen Versicherungs­vertrag in der PKV.

Normaler­weise wird das Neu­geborene über den Eltern­teil mit dem höheren Ein­kommen abgesichert. Ist etwa nur die Mutter privat versichert, hat während der Eltern­zeit aber kein Ein­kommen, wird das Kind dem gesetzlich versicherten Vater zu­geordnet. Dann ist das Baby über die Familien­versicherung eben­falls gesetzlich versichert. Ist der Vater privat versichert und verdient mehr als die Mutter, wird das Neugeborene in der Regel ebenfalls privat versichert. Dafür ist ein separater Versicherungs­vertrag erforderlich – eine Familien­versicherung ist in der PKV nicht möglich.

Eine Private Kranken­versicherung für Kinder ist meist günstig und einfach ab­zuschließen. Denn für privat versicherte Neu­geborene gibt es weder Gesundheits­prüfung noch Warte­zeit oder Risiko­zuschlag, sofern dieselbe Versicherung eines Eltern­teils gewählt wird. Voraus­setzung ist, dass die Mindest­versicherungsdauer des Eltern­teils bei der Versicherungs­gesellschaft (maximal 3 Monate) erfüllt ist – und der Antrag auf Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rück­wirkend ein­gereicht wird (Kinder­nachversicherung).

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In-Vitro, ICSI & Co.
Je nach An­bieter und Tarif übernimmt die PKV für eine künstliche Befruchtung per In-Vitro-Fertilisation (IVF), Intrazyto­plasmatischer Spermien­injektion (ICSI) oder Insemination bis zu 100 Prozent der Kosten. Und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet ist. Voraus­setzung für die Kosten­übernahme der Kinder­wunsch­behandlung ist zumeist, dass eine medizinische Indikation (z. B. organische Unfruchtbarkeit) als Grund vorliegt und die Chance auf Erfolg bei mindestens 15 Prozent liegt.

Die meisten PKV-Versicherungs­unternehmen erstatten nach dem sogenannten Verursacher­prinzip. Da heißt: Geprüft wird, ob die medizinische Ursache für eine Kinder­losigkeit bei der Frau, dem Mann oder bei beiden Partnern gleichzeitig liegt. Eine Kosten­übernahme erfolgt nur, wenn der medizinische Grund für die Kinder­losigkeit bei dem in der PKV Versicherten vorliegt. Für die künstliche Befruchtung zahlt der Versicherer auch, wenn die Frau eine Fehl­geburt erleidet.

Die GKV über­nimmt im Gegen­satz dazu nur 50 Prozent der Kosten für eine künstliche Befruchtung. Diese Leistung beschränkt sich zudem meist auf drei Versuche und steht nur verheirateten Paaren zu. Einige der gesetzlichen Kranken­kassen übernehmen jedoch auch einen höheren Anteil oder die voll­ständigen Kosten der Behandlung oder Versuche.

Die medizinische Indikation des speziellen Einzel­falls wir immer geprüft. Aus ihr ergibt sich die Methode der Reproduktions­medizin - und damit die Höhe der Kosten­erstattung. Im letzten Schritt wird der Umfang der Behandlungen beschrieben und eine Kosten­übernahme zugesagt, oder eine Absage erteilt.

Die Allianz Private Kranken¬versicherung erstattet den aktuellen Versuch un¬abhängig davon, ob eine Geburt oder Fehl¬geburt erfolgt. Eine Geburt/Fehl¬geburt wirken sich lediglich auf die Prüfung aus, ob für einen nächsten Versuch eine Kosten¬übernahme erfolgt.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Kann ich während der Schwangerschaft von der gesetzlichen in die Private Krankenversicherung wechseln?

    Schwangere können von der GKV in die PKV wechseln, wenn sie bestimmte Voraus­setzungen erfüllen. Ihr jährliches Ein­kommen muss zum Beispiel die Jahres­arbeits­entgeltgrenze über­steigen. 2023 liegt diese bei 66.600 Euro. Doch selbst wenn Sie alle Voraus­setzungen erfüllen, kann sich der Wechsel von einer gesetzlichen Kranken­kasse in eine Private Kranken­versicherung während der Schwanger­schaft unter Umständen schwierig erweisen. Manche An­bieter sehen eine Warte­zeit von acht Monaten vor, bis Sie Leistungen be­anspruchen können.

    Sind Sie also bereits im dritten Monat schwanger und wechseln, haben Sie zum Zeit­punkt der Entbindung unter Um­ständen keinen Versicherungs­schutz. Auch bei Tarifen ohne Warte­zeit lehnen einige Versicherer Anträge von Schwangeren ab. Grund hierfür ist unter anderem, dass die Kosten für die Gesundheits­vorsorge während einer Schwanger­schaft höher sind.

    Gut für Sie: Die Tarife der Allianz Privaten Kranken­versicherung sehen für einen Wechsel während einer Schwanger­schaft keine Warte­zeiten vor.

  • Erhalte ich nach der Entbindung in der Elternzeit Zuschüsse zu meiner Privaten Krankenversicherung?

    Das kommt auf Ihre Arbeits­situation an. Sind Sie angestellt und privat versichert, erhalten Sie in der Eltern­zeit in der Regel keine Zu­schüsse von Ihrem Arbeit­geber zu Ihrer PKV, solange Sie nicht arbeiten. Das gilt auch für Selbst­ständige, die ihre Beitrags­gebühren immer komplett selbst bezahlen.

    Sind Sie verbeamtet und privat versichert, haben Sie nach der Geburt in der Eltern­zeit Anspruch auf Bei­hilfe. Je nach Bundes­land kann sich Ihr Beihilfe­bemessungs­satz in der Eltern­zeit erhöhen oder Ihr Dienst­herr zahlt einen Zuschuss zum Kranken­versicherungs­beitrag.

  • Was kostet ein Kaiserschnitt?

    Ein (Wunsch-)Kaiser­schnitt kostet zwischen 3.000 und 4.000 Euro. Zum Vergleich: Für eine un­komplizierte natürliche Geburt liegen die Kosten bei rund 2.000 bis 3.000 Euro.

    Übrigens: Damit Privat­versicherte die Kosten für die Geburt nicht vor­strecken müssen, können sie im Vorfeld eine Abtretungs­erklärung unter­zeichnen. Damit geben sie dem Kranken­haus die Erlaubnis, direkt mit dem Versicherer ab­zurechnen.

  • Muss ich die Schwangerschaft meiner Privaten Krankenversicherung melden?

    Ja, Sie informieren Ihre Private Kranken­versicherung spätestens dann über die Schwanger­schaft, wenn Ihr Gynäkologe Ihnen ein Zeugnis über den mut­maßlichen Tag der Ent­bindung aus­gestellt hat. Sie erhalten das Dokument meist ab der 33. Schwangerschafts­woche, also rund sieben Wochen vor dem Entbindungs­termin, um Mutterschutz­geld zu beantragen.

    In der Regel weiß Ihre PKV zu diesem Zeit­punkt allerdings schon Bescheid. Spätestens wenn Ihr Arzt Schwangerschafts­untersuchungen direkt mit dem Versicherer abrechnet oder Sie Rechnungen ein­reichen, ist Ihre Schwanger­schaft der Versicherung bekannt.

  • Gibt es spezielle Zusatzversicherungen, mit denen man den Krankenschutz während der Schwangerschaft sinnvoll ergänzen kann?

    Eine spezielle Zusatz­versicherung (nur) für Schwangere gibt es nicht. Werdende Mütter können für Schwanger­schaft und Geburt jedoch gut vor­sorgen: Die Leistungen verschiedener privater Zusatz­versicherungen (ZV) ergänzen die Regel­versorgung der gesetzlichen Kranken­versicherung.

    Sinnvoll für Schwangere (GKV-versichert) sind folgende Zusatz­versicherungen:

    • Krankenhaus­zusatz­versicherung: Sie bietet je nach Leistungs­bausteinen freie Kranken­haus- und Arzt­wahl (z. B. Chefarzt­behandlung) sowie die Unter­bringung in einem Ein­bett- oder Familien­zimmer nach der Geburt.
    • Ambulante Kranken­zusatz­versicherung: Über­nimmt zusätzliche (Vorsorge-)Be­handlungen wie beispiels­weise 3D- und 4D-Ultra­schall. Auch alternative Naturheil­verfahren und Heilpraktiker­behandlungen sind inklusive, je nach Tarif der gewählten ambulanten Kranken­zusatz­versicherung.
    • Zahn­zusatz­versicherung: Sichert für GKV-Versicherte eventuell auftretende Zahn­probleme ab. Denn während der Schwangerschaft kann Ihr Calcium-Haus­halt sich verändern und Ihre Zahn­gesundheit beeinflussen.
    • Krankentagegeld­versicherung für Selbst­ständige, Frei­beruflerinnen und Arbeitnehmer­innen: Schützt vor längerem Verdienst­ausfall. Es gleicht einen Einkommens­verlust aus, der bei längerer Krank­heit oder Verdienst­ausfall während der gesetzlichen Mutterschutz­zeiten auftritt. Gilt auch für die Zeit der Schwanger­schaft, falls Sie wegen weiterer Ursachen als den normalen Begleit­erscheinungen einer Schwanger­schaft arbeits­unfähig sind.

    Beachten Sie: Beim Ab­schluss einer Kranken­zusatzversicherung sehen die meisten Versicherer eine Warte­zeit vor. Behandlungs­kosten übern­immt die ZV oftmals erst mehrere Monate nach Versicherungs­beginn. Bei bestehendem Kinder­wunsch lohnt es sich, die Zusatz­versicherungen bereits vor Ihrer Schwanger­schaft ab­zuschließen. Nur so profitieren Sie recht­zeitig von den gewählten Leistungen.

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