PKV und Schwangerschaft: Werdende Eltern auf Sofa
Vorsorge, Beiträge, Mutter­schutz & Co.

Private Kranken­versicherung und Schwanger­schaft

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Wenn Sie privat versichert sind und schwanger werden, ändern sich Kosten und Leistungs­umfang Ihres Tarifes nicht.
  • Privat versicherte Schwangere können (im Rahmen ihres tariflichen Leistungs­spektrums) umfang­reiche Vorsorge­unter­suchungen wie pränatale Diagnostik in An­spruch nehmen, um sich und das Baby auf die Geburt vorzu­bereiten.
  • Nach der Geburt, während der Mutter­schutz­fristen und der Eltern­zeit ent­fällt für privat Versicherte der Arbeit­geber­zuschuss zur privaten Kranken­versicherung (PKV) – solange sie nicht arbeiten. Das bedeutet: Sie zahlen in dieser Zeit den Versicherungs­beitrag in voller Höhe selbst.
  • Während der Schwanger­schaft von der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) in eine PKV zu wechseln, ist problem­los möglich. Premium­tarife der PKV bieten Schwangeren in der Regel eine Rundum-Ab­sicherung mit vielen Zusatz­leistungen.
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Gut zu wissen
Sind Sie privat versichert, ändert sich für Sie nichts, wenn Sie schwanger werden. Informieren Sie Ihre private Kranken­versicherung früh­zeitig und fragen Sie nach, ob und für welche Leistungen Sie in der Schwanger­schaft Kosten er­stattet bekommen.

Ein Blick in die tariflich fest­gelegten Leistungen in Ihrem Versicherungs­vertrag ist hier hilf­reich. So können Sie diese bei Ihrem Gynäkologen oder Ihrer Gynäkologin ge­zielt in An­spruch nehmen.

In der Früh­schwanger­schaft

Tipp für werdende Mütter: Auch wenn es auf­grund von Schwanger­schafts­übelkeit und anderen er­schöpfenden Schwanger­schafts­anzeichen schwerfällt: Klä­ren Sie bereits in der Früh­schwanger­schaft, wie hoch Ihre PKV-Beiträge sein werden und wie viel Mutter­schafts­geld und Eltern­geld Sie voraus­sichtlich bekommen werden.

Digitale Angebote für Schwangere sind oft im PKV-Tarif ent­halten

Informieren Sie sich bei einer Schwanger­schafts­beratung zu Geburt, Eltern­zeit und Kinder­geld. Hilf­reich ist es auch, wenn Ihr PKV-Tarif eine Online Schwanger­schafts­begleitung und digitale Rat­geber für Schwangere zu Themen wie Ernährung, Sport und Rück­bildung bietet, wie beispiels­weise die Allianz für Heil­kosten­voll­versicherte.

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Leistungen
Welche Unter­suchungen die PKV bei werdenden Müttern über­nimmt, hängt von Versicherer und dem gewählten Tarif ab. Premium­tarife bieten Schwangeren in der Regel eine Rundum-Absicherung mit vielen Zusatz­leistungen:

Je nach Tarif deckt eine private Kranken­versicherung in der Schwanger­schaft üblicher­weise folgende Leistungen ab:

  • Aus­stellung des Mutter­passes
  • Erst- und Vorsorge­untersuchungen, z. B. Unter­suchung auf Blut­hochdruck während der Schwanger­schaft, Gewichts­kontrolle, Urin­unte­rsuchung, Abtasten
  • Labor­unter­suchungen, z. B. Blut­test während der Schwanger­schaft sowie Unter­suchungen, um Infektionen, Syphilis, Röteln, HIV und Hepatitis B auszuschließen, oder um möglichen Komplikationen vorzubeugen
  • Glukose-Toleranz­test
  • Drei Unter­suchungen mit Ultraschall in der Schwanger­schaft sowie ein 3D-Ultraschall
  • Pränatal­diagnostik, z. B. Unter­suchungen auf Chromosomen­störung, erbliche Erkrankungen, Down­syndrom, Nackenfalten­messung, Frucht­wasser­untersuchung, Plazenta­untersuchung, Erst­trimester­screening (Kosten je nach Unter­suchung ab ca. 100 Euro)
  • Organ­screening und Fein­diagnostik (Kosten: ca. 230 Euro)
  • Geburts­vorbereitungs­kurse
  • Kosten­übernahme für Hebammen und Geburtshelfer

Privat Versicherte zahlen alle ärztlichen Unter­suchungen zunächst selbst – auch wenn die Leistungen in ihrem Tarif enthalten sind. Für die Kosten­übernahme reichen sie die Rechnung anschließend bei ihrer PKV ein. Das gilt auch für Unter­suchungen in der Schwanger­schaft, zum Beispiel für eine Nacken­falten­messung, um das Trisomie-Risiko des Babys zu bestimmen. Als privat versicherte werdende Mutter gehen Sie hierfür meist mit 150 bis 200 Euro in Vor­leistung.

Kosten für Leistungen, die nicht im Tarif enthalten sind, können nicht erstattet werden. Das gilt beispiels­weise für einen zusätzlichen Ultra­schall in der Schwanger­schaft (35 bis 50 Euro pro Unter­suchung) oder für zusätzliche Blut­tests (ca. 20 Euro).

Gynäkologen und Gynäkologinnen empfehlen Patientinnen häufig, Nahrungs­ergänzungs­mittel wie Fol­säure und Vitamine in der Schwanger­schaft einzunehmen, um die Ent­wicklung des Fötus zu unterstützen. Die Kosten dafür über­nehmen Sie eben­falls selbst.

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Gut informiert
Private Kranken­versicherungen über­nehmen viele Unter­suchungen, die gesetzliche Kranken­kassen nur bei Risiko­schwanger­schaften oder familiären Vor­erkrankungen zahlen.

Je nach Tarif können privat­ Versicherte in der Schwanger­schaft beispiels­weise ohne Mehr­kosten Geburts­vorbereitungs­kurse, Pränatal­diagnostik oder Chefarzt­behandlungen in An­spruch nehmen.

Nach der Entbindung erhalten sie im Kranken­haus oft ein privates Einbett­zimmer. Auch nach der Geburt bekommen privat versicherte Mütter viele Leistungen von ihrer Versicherung erstattet. Entdecken Sie im Rat­geber weitere persönlichen Vor­teile einer privaten Kranken­versicherung.

Ratgeber
Private oder gesetzliche Kranken­versicherung?
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Übersicht
Für privat versicherte Arbeit­nehmer­innen verändern sich die PKV-Beiträge während des Mutter­schutzes nicht, sofern der Tarif nichts anderes vor­sieht. Auf Antrag erhalten sie vom Bundes­amt für Soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) ein Mutter­schafts­geld.
Selbst­ständige haben in dieser Zeit, je nach Tarif, An­spruch auf Kranken­tagegeld.
In der Elternzeit ändern sich die PKV-Beiträge hingegen. Denn: Während der Eltern­zeit entfällt der Arbeitgeber­zuschuss für privat­versicherte Arbeit­nehmer:innen, sofern keine Teilzeit­tätigkeit während der Eltern­zeit ausgeübt wird. Sie zahlen ihren Versicherungs­beitrag dann komplett selbst. Dadurch entstehen deutlich höhere Versicherungs­kosten. Einige Tarife bieten Versicherungs­nehmern und Versicherungsnehmerinnen während der Eltern­zeit allerdings eine Beitrags­freistellung.

In der Mutterschutz­frist (i. d. Regel sechs Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt) dürfen Sie nicht arbeiten.

Sind Sie privat kranken­versichert oder bei einer gesetzlichen Kranken­kasse familien­versichert, haben Sie Anspruch auf das sogenannte Mutterschafts­geld des Bundesamtes für Soziale Sicherung über höchstens 210 Euro. Dieses Geld (oft auch Mutterschutz­geld genannt) beantragen Schwangere direkt dort.

Übersteigt der durch­schnittliche kalender­tägliche Netto­lohn der Arbeit­nehmerin den Betrag von 13 Euro, muss ihr Arbeit­geber die Differenz als Zuschuss zahlen.

vormals Bundesversicherungsamt

Familien­leistungen
Umfassende Vorteile für Familien
In den Mein­Gesundheits­schutz-Tarifen unterstützt die Allianz Private Kranken­versicherung besonders Familien mit Kindern. Eine Übersicht der umfang­reichen Leistungen finden Sie hier.
  • Beitrags­befreiung: 6 Monate bei Eltern­geld­bezug
  • Beitrags­befreiung bei Versicherung von Kindern: 6 Monate ab Geburt des Kindes
  • Entbindungs­pauschale von 3.000 EUR im Tarif Mein­Gesundheits­schuzt Best bei häuslicher Entbindung
  • Früh­förderung: 100 % der Kosten bis zum Höchst­betrag (welche die gesetzliche Kranken­versicherung akzeptiert)
  • Kinder­betreuungs­pauschale: Wenn Ihr Kind erkrankt und von Ihnen betreut werden muss, ersetzen wir Ihren Verdienst­ausfall in Höhe der vereinbarten Pauschale. 100 EUR/täglich je Kind bis zu 15 Tage p.a. im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Best (50 EUR/täglich im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Plus)
  • Haushalts­hilfe: Leistungen für Haushalts­hilfe 100 % der Kosten bis 100 EUR/täglich bis zu 30 Tage im KJ. (Im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Best), Im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Plus bis zu 50 EUR/täglich bis zu 30 Tage im KJ.
  • Alternative Behandlungs­methoden: Wir erstatten Leistungen von Heil­praktikern 100 % der Kosten bis 2.000 EUR im KJ. (Im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Best); Im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Plus bis zu 1.000 EUR im KJ.
  • Gesundheits­services für Familien: Ratgeber und zusätzliche Service­angebote für Schwangere sowie Familien mit Babys, Kindern und Jugendlichen – Schwangerschafts­begleitung Online, Sprach­therapie Online für Kinder, Kinder-Entspannungs-App, Eltern­Coach
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Oft gefragt
Diese wichtigen Informationen für Teilzeitbeschäftigte sollten Sie sich genauer ansehen:
  • Während der Elternzeit

    Privat­ Versicherte, die während der Eltern­zeit in Teil­zeit beschäftigt sind und unter der Versicherungspflicht­grenze verdienen, werden versicherungs­pflichtig in der GKV. Unter bestimmten Voraus­setzungen können sie sich jedoch von dieser Versicherungs­pflicht befreien lassen.
  • Voraus­setzung für die Befreiung von der GKV-Versicherungs­pflicht

    Es gelten folgende Voraus­setzungen für eine Befreiung: Die versicherte Person arbeitet im Schnitt höchstens 32 Wochen­stunden. Oder sie ist zum Zweck der Berufs­bildung beschäftigt. Oder sie betreut maximal fünf Kinder in der Tages­pflege. Zu beachten: Die Befreiung von der GKV-Versicherungs­pflicht gilt nur für die Dauer der Eltern­zeit. Dieser Zeitraum gilt auch dann, wenn Sie für den Teilzeit­job den Arbeit­geber wechseln.
  • Nach der Elternzeit

    Werden privat Versicherte nach der Eltern­zeit durch Teilzeit­beschäftigung in der GKV versicherungs­pflichtig, können sie sich ebenfalls von der Versicherungs­pflicht befreien lassen.

    Das ist möglich in folgenden Fällen: Sie arbeiten höchstens die Hälfte der Arbeits­zeit im Vergleich zu anderen Voll­beschäftigten ihres Betriebes – und sind seit mindestens fünf Jahren durch ihr Ein­kommen versicherungs­frei (liegen also über der Versicherungs­pflichtgrenze). Die Eltern­zeit wird bei der Fünfjahres­frist ein­gerechnet.

    Beispiel: Eine An­gestellte war viereinhalb Jahre in Voll­zeit privat versichert. Danach hat sie zwei Jahre Eltern­zeit genommen. Bei Wieder­aufnahme ihrer Arbeit in Teil­zeit über­schreitet sie somit die Fünfjahres­frist – sie kann sich von der Versicherungs­pflicht befreien lassen.

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Kinder­tarife
Wie Ihr Baby nach der Geburt versichert ist, hängt von der Versicherung der Eltern ab. Entweder ist das Neu­geborene über die Familien­versicherung gesetzlich kranken­versichert oder es benötigt einen eigenen Versicherungs­vertrag in der PKV.

Normaler­weise wird das Neu­geborene über den Eltern­teil mit dem höheren Ein­kommen abgesichert. Ist etwa nur die Mutter privat versichert, hat während der Eltern­zeit aber kein Ein­kommen, wird das Kind dem gesetzlich versicherten Vater zu­geordnet. Dann ist das Baby über die Familien­versicherung eben­falls gesetzlich versichert. Ist der Vater privat versichert und verdient mehr als die Mutter, wird das Neugeborene in der Regel ebenfalls privat versichert. Dafür ist ein separater Versicherungs­vertrag erforderlich – eine Familien­versicherung ist in der PKV nicht möglich.

Eine private Kranken­versicherung für Kinder ist meist günstig und einfach ab­zuschließen. Denn für privatversicherte Neu­geborene gibt es weder Gesundheits­prüfung noch Warte­zeit oder Risiko­zuschlag, sofern dieselbe Versicherung eines Eltern­teils gewählt wird. Voraus­setzung ist, dass die Mindest­versicherungsdauer des Eltern­teils bei der Versicherungs­gesellschaft (maximal 3 Monate) erfüllt ist – und der Antrag auf Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rück­wirkend ein­gereicht wird (Kinder­nachversicherung).

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In-Vitro, ICSI & Co.
Je nach An­bieter und Tarif übernimmt die PKV für eine künstliche Befruchtung per In-Vitro-Fertilisation (IVF), Intrazyto­plasmatischer Spermien­injektion (ICSI) oder Insemination bis zu 100 Prozent der Kosten. Und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet ist. Voraus­setzung für die Kosten­übernahme der Kinder­wunsch­behandlung ist zumeist, dass eine medizinische Indikation (z. B. organische Unfruchtbarkeit) als Grund vorliegt und die Chance auf Erfolg bei mindestens 15 Prozent liegt.

Die meisten PKV-Versicherungs­unternehmen erstatten nach dem sogenannten Verursacher­prinzip. Da heißt: Geprüft wird, ob die medizinische Ursache für eine Kinder­losigkeit bei der Frau, dem Mann oder bei beiden Partnern gleichzeitig liegt. Eine Kosten­übernahme erfolgt nur, wenn der medizinische Grund für die Kinder­losigkeit bei der in der PKV versicherten Person vorliegt. Für die künstliche Befruchtung zahlt der Versicherer auch, wenn die Frau eine Fehl­geburt erleidet.

Die GKV über­nimmt im Gegen­satz dazu nur 50 Prozent der Kosten für eine künstliche Befruchtung. Diese Leistung beschränkt sich zudem meist auf drei Versuche und steht nur verheirateten Paaren zu. Einige der gesetzlichen Kranken­kassen übernehmen jedoch auch einen höheren Anteil oder die voll­ständigen Kosten der Behandlung oder Versuche.

Die medizinische Indikation des speziellen Einzelfalls wird immer geprüft. Aus ihr ergibt sich die Methode der Reproduktionsmedizin - und damit die Höhe der Kostenerstattung. Im letzten Schritt wird der Umfang der Behandlungen beschrieben und eine Kostenübernahme zugesagt, oder eine Absage erteilt.

Die Allianz Private Krankenversicherung erstattet den aktuellen Versuch unabhängig davon, ob eine Geburt oder Fehlgeburt erfolgt. Eine Geburt/Fehlgeburt wirken sich lediglich auf die Prüfung aus, ob für einen nächsten Versuch eine Kostenübernahme erfolgt.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Kann ich während der Schwangerschaft von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln?

    Schwangere können von der GKV in die PKV wechseln, wenn sie bestimmte Voraus­setzungen erfüllen. Ihr jährliches Ein­kommen muss zum Beispiel die Jahres­arbeits­entgeltgrenze über­steigen. 2024 liegt diese bei 69.300 Euro. Doch selbst wenn Sie alle Voraus­setzungen erfüllen, kann sich der Wechsel von einer gesetzlichen Kranken­kasse in eine private Kranken­versicherung während der Schwanger­schaft unter Umständen schwierig erweisen. Manche An­bieter sehen eine Warte­zeit von acht Monaten vor, bis Sie Leistungen be­anspruchen können.

    Sind Sie also bereits im dritten Monat schwanger und wechseln, haben Sie zum Zeit­punkt der Entbindung unter Um­ständen keinen Versicherungs­schutz. Auch bei Tarifen ohne Warte­zeit lehnen einige Versicherer Anträge von Schwangeren ab. Grund hierfür ist unter anderem, dass die Kosten für die Gesundheits­vorsorge während einer Schwanger­schaft höher sind.

    Gut für Sie: Die Tarife der Allianz Privaten Kranken­versicherung sehen für einen Wechsel während einer Schwanger­schaft keine Warte­zeiten vor.

  • Erhalte ich nach der Entbindung in der Elternzeit Zuschüsse zu meiner privaten Krankenversicherung?

    Das kommt auf Ihre Arbeits­situation an. Sind Sie angestellt und privat versichert, erhalten Sie in der Eltern­zeit in der Regel keine Zu­schüsse von Ihrem Arbeit­geber zu Ihrer PKV, solange Sie nicht arbeiten. Das gilt auch für Selbst­ständige, die ihre Beitrags­gebühren immer komplett selbst bezahlen.

    Sind Sie verbeamtet und privat versichert, haben Sie nach der Geburt in der Eltern­zeit Anspruch auf Bei­hilfe. Je nach Bundes­land kann sich Ihr Beihilfe­bemessungs­satz in der Eltern­zeit erhöhen oder Ihr Dienst­herr zahlt einen Zuschuss zum Kranken­versicherungs­beitrag.

  • Was kostet ein Kaiserschnitt?

    Ein (Wunsch-)Kaiser­schnitt kostet zwischen 3.000 und 4.000 Euro. Zum Vergleich: Für eine un­komplizierte natürliche Geburt liegen die Kosten bei rund 2.000 bis 3.000 Euro.

    Übrigens: Damit privat ­Versicherte die Kosten für die Geburt nicht vor­strecken müssen, können sie im Vorfeld eine Abtretungs­erklärung unter­zeichnen. Damit geben sie dem Kranken­haus die Erlaubnis, direkt mit dem Versicherer ab­zurechnen.

  • Muss ich die Schwangerschaft meiner privaten Krankenversicherung melden?

    Ja, Sie informieren Ihre private Kranken­versicherung spätestens dann über die Schwanger­schaft, wenn Ihre Gy­näko­login oder Ihr Gynäkologe Ihnen ein Zeugnis über den mut­maßlichen Tag der Ent­bindung aus­gestellt hat. Sie erhalten das Dokument meist ab der 33. Schwangerschafts­woche, also rund sieben Wochen vor dem Entbindungs­termin, um Mutterschutz­geld zu beantragen.

    In der Regel weiß Ihre PKV zu diesem Zeit­punkt allerdings schon Bescheid. Spätestens wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Schwangerschafts­untersuchungen direkt mit dem Versicherer abrechnet oder Sie Rechnungen ein­reichen, ist Ihre Schwanger­schaft der Versicherung bekannt.

  • Gibt es spezielle Zusatzversicherungen, mit denen man den Krankenschutz während der Schwangerschaft sinnvoll ergänzen kann?

    Eine spezielle Zusatz­versicherung (nur) für Schwangere gibt es nicht. Werdende Mütter können für Schwanger­schaft und Geburt jedoch gut vor­sorgen: Die Leistungen verschiedener privater Zusatz­versicherungen (ZV) ergänzen die Regel­versorgung der gesetzlichen Kranken­versicherung.

    Sinnvoll für Schwangere (GKV-versichert) sind folgende Zusatz­versicherungen:

    • Krankenhaus­zusatz­versicherung: Sie bietet je nach Leistungs­bausteinen freie Kranken­haus- und Arzt­wahl (z. B. Chefarzt­behandlung) sowie die Unter­bringung in einem Ein­bett- oder Familien­zimmer nach der Geburt.
    • Ambulante Kranken­zusatz­versicherung: Über­nimmt zusätzliche (Vorsorge-)Be­handlungen wie beispiels­weise 3D- und 4D-Ultra­schall. Auch alternative Naturheil­verfahren und Heilpraktiker­behandlungen sind inklusive, je nach Tarif der gewählten ambulanten Kranken­zusatz­versicherung.
    • Zahn­zusatz­versicherung: Sichert für GKV-Versicherte eventuell auftretende Zahn­probleme ab. Denn während der Schwangerschaft kann Ihr Calcium-Haus­halt sich verändern und Ihre Zahn­gesundheit beeinflussen.
    • Krankentagegeld­versicherung für Selbst­ständige, Frei­beruflerinnen und Arbeitnehmer­innen: Schützt vor längerem Verdienst­ausfall. Es gleicht einen Einkommens­verlust aus, der bei längerer Krank­heit oder Verdienst­ausfall während der gesetzlichen Mutterschutz­zeiten auftritt. Gilt auch für die Zeit der Schwanger­schaft, falls Sie wegen weiterer Ursachen als den normalen Begleit­erscheinungen einer Schwanger­schaft arbeits­unfähig sind.

    Beachten Sie: Beim Ab­schluss einer Kranken­zusatzversicherung sehen die meisten Versicherer eine Warte­zeit vor. Behandlungs­kosten übern­immt die ZV oftmals erst mehrere Monate nach Versicherungs­beginn. Bei bestehendem Kinder­wunsch lohnt es sich, die Zusatz­versicherungen bereits vor Ihrer Schwanger­schaft ab­zuschließen. Nur so profitieren Sie recht­zeitig von den gewählten Leistungen.

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