Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Seit 1.1.2009 gibt es den Basis­tarif in der privaten Kranken­versicherung (PKV). Er löst den Standard­tarif ab, der für Bestands­kunden mit Abschluss vor 2009 weiter­hin verfüg­bar ist.
  • Der Basistarif ist vom Gesetz­geber definiert. Seine Leistungen sind mit denen der gesetz­lichen Kranken­versicherung (GKV) vergleichbar. Der Wechsel ist jedoch nur unter gewissen Voraus­setzungen möglich.
  • Risikozuschläge oder Leistungs­aus­schlüsse gibt es im Basis­tarif nicht.
  • Der Beitrag für den Basis­tarif ist 2024 auf einen Höchst­beitrag von 843,52 Euro pro Monat gedeckelt. Dieser entspricht auch dem Höchst­beitrag in der GKV.

Der aktuelle Höchst­beitrag von 843,52 Euro errechnet sich wie folgt: 14,6 % allg. BS + 1,7 % durch­schnittlicher Zusatz­beitrag x 5.175 Euro.

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Leistungen – wie in der GKV
Private Kranken­versicherungen müssen seit 1.1.2009 den gesetzlich geregelten Basis­tarif anbieten. Es handelt sich um eine Basis­absicherung in der privaten Kranken­versicherung. Die Leistungen des Basis­tarifs sind in Art, Umfang und Höhe mit denen der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) vergleichbar.
  • Ein Wechsel in den Basis­tarif PKV ist für Versicherungs­nehmer:innen, die ihren Versicherungs­vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben, jederzeit möglich.
  • Versicherungs­nehmer und Versicherungs­nehmerinnen, die mindestens 55 Jahre alt sind, können einen Tarif­wechsel in den Basis­tarif vor­nehmen. Das Gleiche gilt für Versicherungs­nehmer:innen, die eine Rente bzw. Pension beziehen oder hilfe­bedürftig im Sinne des Sozial­rechts sind. Und zwar auch, wenn ihr Ver­sicherungs­vertrag schon vor 1. Januar 2009 bestand.
  • Für Angestellte und Arbeit­nehmer:innen spielt die Versicherungs­pflicht­grenze eine wesent­liche Rolle für den Wechsel in die PKV.

Der Basis­tarif kann auch von Versicherten abgeschlossen werden, die den Vertrag vor 01.01.2009 abgeschlossen haben. Dabei gelten jedoch bestimmte Voraus­setzungen.

Angenommen, Sie wechseln nach dem 15. März 2020 wegen Hilfe­bedürftigkeit in den Basis­tarif. Dann können Sie innerhalb von zwei Jahren ohne erneute Gesundheits­prüfung unter gleichen Bedingungen in Ihren alten PKV-Tarif zurück­wechseln. Vorausgesetzt, Sie stellen den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ende der Hilfe­bedürftigkeit. Die Regelung ohne weitere Gesundheits­prüfung sorgt dafür, dass Versicherte wegen kurzer finanzieller Krisen nicht dauerhaft auf bessere Leistungen verzichten müssen. Außerhalb der Frist ist eine Rückkehr in den regulären Tarif schwieriger.
Der Höchst­beitrag des Basistarifs ist auf 843,52 Euro gedeckelt. Der Beitrag für den Basis­tarif darf den Höchst­beitrag der gesetz­lichen Kranken­versicherung nicht übersteigen. Die Beitrags­höhe richtet sich nur nach dem Eintritts­alter, nicht nach dem Gesund­heits­status. Die PKV nimmt dennoch eine Risiko- bzw. Gesundheits­prüfung vor, falls Sie später aus dem Basis­tarif in einen anderen PKV-Tarif wechseln wollen. Leistungs­aus­schlüsse oder Risiko­zuschläge gibt es im Basistarif nicht. Der Beitrags­satz ist dadurch oft wesentlich günstiger als der genannte Höchst­betrag. Künftige Beitrags­erhöhungen oder Zusatz­beitrags­sätze für zusätz­liche Leistungen sind jedoch möglich.
  • Künftige Leistungs­veränderungen in der GKV (auch Leistungs­kürzungen) werden im Basis­tarif der PKV entsprechend übernommen.
  • Basis­tarif­versicherte leisten die gleichen Zu­zahlungen wie gesetzlich Versicherte.
  • Die sonst üblichen Wartezeiten in der PKV von drei und acht Monaten gelten nicht.
  • Basis­tarif­versicherte können sich nur von Kassen­ärzt:innen behandeln lassen. Das sind Ärzte bzw. Ärztinnen und Zahn­ärzte bzw. Zahnärztinnen, die zur vertrags­ärztlichen bzw. vertrags­zahn­ärztlichen Ver­sorgung in der GKV zugelassen sind. Eine Behandlung durch Privat­ärzte und -ärztinnen ohne Kassen­zulassung ist nicht möglich.

Wenn Sie Fragen zur privaten Kranken­versicherung haben, dann schreiben Sie uns. Ihr Allianz Service-Team vor Ort wird sich umgehend bei Ihnen melden.

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Gut zu wissen
Finden Sie hier die wichtigsten Aspekte des Basis­tarifs im Überblick – von Arztwahl bis Zusatz­leistungen:
  • Arztwahl: Die Auswahl der behandelnden Ärzte und Ärztinnen ist im Basis­tarif auf sogenannte Kassen­ärzt:innen begrenzt. Freie Arztwahl oder Behandlung bei Privat­ärztinnen und -ärzten ohne Kassen­zulassung ist nicht abgedeckt. Das Gleiche gilt für die Chefarzt­behandlung.
  • Alterungsrückstellungen: Sie haben Ihren PKV-Vertrag nach 1. Januar 2009 abgeschlossen? Dann können Sie Ihre angesparten Alterungs­rück­stellungen bei einem Anbieter­wechsel bis zum Umfang des Basis­tarifs mitnehmen.
  • Beitrags­rück­erstattung (BRE): Je nach Tarif erhalten privat Versicherte einen Teil ihrer Monats­beiträge von ihrem Versicherer zurück. Vorausgesetzt, sie nehmen über einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch. Das heißt: Sie reichen bei ihrer PKV keine Belege zur Kosten­abrechnung ein. Branchen­einheitliche Standard- und Basis­tarife sind üblicher­weise von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Kostenübernahme: Die Abrechnung im Basis­tarif PKV erfolgt in der privaten Kranken­versicherung nach dem Kosten­erstattungs­prinzip. Die versicherte Person zahlt die Arzt­rechnung und reicht sie bei seiner Versicherung ein.
  • Selbstbehalt: Im Rahmen des Basis­tarifs können Sie einen Selbstbehalt in Höhe von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro wählen. Bei Basis­tarifen mit Selbstbehalt gilt grundsätzlich eine Mindest­bindungs­frist von drei Jahren.
  • Zusatz­leistungen: Auch im Basis­tarif ist der Abschluss von Zusatz­versicherungen beim selben oder einem anderen Anbieter zulässig. Entscheiden Sie sich für zusätzliche Versicherungs­leistungen, fällt ein entsprechender Zusatz­beitrags­satz an.
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Kontra­hierungs­zwang
Versicherungsunternehmen der PKV sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Personenkreise zum PKV Basistarif zu versichern. Sie dürfen niemanden abweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Man spricht vom Kontra­hierungs­zwang der PKV. Bei folgenden Personen­gruppen ist dies der Fall:

Die Aufnahme in den Basis­tarif kann das Versicherungs­unternehmen nur dann ablehnen, sofern es bereits einen früheren Versicherungs­vertrag des Antragstellers bzw. der Antragstellerin außerordentlich gekündigt oder angefochten hat oder von diesem Versicherungs­vertrag zurückgetreten ist. Als mögliche Gründe zählen eine schwerwiegende Vertrags­verletzung (z.B. Abrechnungs­betrug) oder vorsätzlich falsche Angaben der versicherten Person bei der Risiko­prüfung vor Vertrags­abschluss. Nach Ablehnung eines Versicherungs­unternehmens kann sich der Antragsteller oder die Antragstellerin aber an einen anderen Versicherer wenden.

  • Privat Versicherte (Arbeit­nehmer:innen mit Verdienst über JAEG, Selbst­ständige, Beamt:innen), die ihren Versicherungs­vertrag erstmals nach dem 31. Dezember 2008 ab­ge­schlossen haben
  • Privat Versicherte (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Verdienst über JAEG, Selbst­ständige, Beamt:innen) unter bestimmten Voraus­setzungen, die ihren Versicherungs­vertrag vor 2009 abgeschlossen haben
  • Gesetzlich Versicherte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer frei­willigen Mitglied­schaft in der GKV
  • Nicht­versicherte mit deutschem Wohnsitz, welche der PKV zu­zu­ordnen sind (z.B. Selbst­ständige)

Grund für den Annahme­zwang ist die in Deutsch­land geltende Kranken­versicherungs­pflicht: Jede Person ist gesetz­lich verpflichtet, eine Kranken­voll­versicherung abzuschließen. Wer keine gesetzliche Kranken­versicherung abschließen kann oder darf, muss sich privat versichern. Oder erhält mit dem Basis­tarif vergleich­bare Leistungen wie in der GKV.

Sie können jederzeit bei ihrem aktuellen oder auch einem anderen PKV-Unternehmen in den Basis­tarif wechseln. Bei einem Unternehmens­wechsel überträgt der bisherige Versicherer die dem Basis­tarif entsprechenden kalkulierten Alterungs­rückstellungen auf den neuen Versicherer.

  • Mindestens 55 Jahre alt oder
  • eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Bezug eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften oder
  • hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts.

Diese Personengruppen können nur bei ihrem Versicherungsunternehmen in den Basistarif wechseln

Nichtversicherte, welche weder privat noch gesetzlich kranken¬versichert sind, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keine Leistungen sowie keine Sozialhilfe erhalten.

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Leistungen – orientiert an der GKV
Der PKV-Standard­tarif wurde in den Neunzigern eingeführt und ist ein branchen­einheitlicher Tarif. Das Wichtigste im Überblick.

Kundinnen und Kunden mit Versicherungs­beginn vor 2009 können in den Standard­tarif PKV wechseln, wenn sie zusätzlich folgende Voraus­setzungen erfüllen:

  • Ab 55 Jahren, wenn das individuelle Einkommen unter der Beitrags­bemessungs­grenze der GKV liegt.
  • Ab 65 Jahren unabhängig vom Einkommen, sofern zehn Jahre Vor­versicherungs­zeit in der PKV vorliegen.

Das heißt: Ein Wechsel in den Standard­tarif ist für Versicherungs­nehmer:innen mit Versicherungs­beginn ab 1.1.2009 de facto nicht mehr möglich.

Im Unterschied zum Basistarif ist der Standard­tarif PKV in der Regel günstiger. Er ist daher für ältere Versicherte eine Möglichkeit zur Beitrags­reduzierung. Zu beachten ist, dass sich die Leistungen des Standard­tarifs am Niveau der GKV orientieren. Lässt sich eine versicherte Person mit Standard­tarif beim Arzt oder bei der Ärztin behandeln, muss er oder sie den Arzt bzw. die Ärztin auf seinen Tarif hinweisen. Der Grund: Unter Umständen gelten im Rahmen des Standard­tarifs niedrigere Gebühren­sätze.
Im Standard­tarif der privaten Kranken­voll­versicherung zahlen Versicherte aktuell einen monatlichen Höchst­beitrag von 728,18 Euro. Zukünftige Leistungs­anpassungen und/oder Beitrags­erhöhungen sind aber möglich. Für langjährig Versicherte ist der Standard­tarif eine ver­gleichs­weise günstige Alternative. Da sie im Standard­tarif schon vor dem Jahr 2009 Alterungs­rückstellungen ansammelt haben, haben diese bereits eine beitrags­reduzierende Wirkung.
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Tarif­vergleich
Beim Basis­tarif PKV und beim Standard­tarif PKV handelt es sich um Tarife der privaten Kranken­versicherung. Beide bieten Leistungen, die mit dem Leistungs­umfang der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) vergleich­bar sein müssen.
Der Basis­tarif ist eng an das Leistungs­niveau der GKV angelehnt. Meist bietet er aber weitere verbesserte Zusatz­leistungen (z.B. Kuren, Kranken­tage­geld). Der Unter­schied zwischen Basis­tarif und Standard­tarif: Die Leistungen des Standard­tarifs orientieren sich an den Leistungen der GKV. Der Beitrags­satz ist folglich etwas günstiger als beim Basis­tarif.

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PKV Basistarif
Standardtarif PKV
Was ist das? Vergleichbar mit dem Leistungsangebot der GKV, jedoch nicht identisch Orientiert sich an den Leistungen der GKV

Für wen?

  • Personen, die ihre PKV ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben
  • Nichtversicherte, unter bestimmten Voraussetzungen
  • PKV-Versicherte ab dem 55. Lebensjahr
  • Bezieher einer GRV-Rente (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Vorschriften
  • GKV-Versicherte 6 Monate nach Beginn ihrer freiwilligen Mitgliedschaft
  • Versicherte, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind (ihr Beitragssatz ist auf die Hälfte des GKV-Höchstbeitrags begrenzt)
  • Bestandsversicherten, die bereits 10 Jahre einer PKV angehören (bzw. vor dem 1. Januar 2009 in die PKV gewechselt sind)
  • Ab dem 65. Lebensjahr jede versicherte Person
  • Ab dem 55. Lebensjahr, wenn das Gesamteinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt
  • Unter 55 Jahren, wenn eine GRV-Rente (gesetzliche Rentenversicherung) oder Pension bezogen wird (Ruhegehalt) und das Gesamteinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt
Wie viel kostet er? Höhe des Beitrags ist auf monatlich 843,52 Euro gedeckelt Darf den Höchstbeitrag in der GKV in Höhe von 843,52 Euro (bzw. 150 Prozent des GKV-Beitrags für Ehepaare) nicht überschreiten
Was leistet er? Umfasst Leistungen im Rahmen der GKV plus verbesserte Zusatzleistungen im Rahmen von Kuren, Krankentagegeld, Psychotherapien, Hilfs- und Heilmitteln sowie Palliativversorgung Ähnelt den Leistungen der GKV, freie Fach- bzw. Privatarztwahl möglich, 20-prozentige Selbstbeteiligung bei Arzneimitteln, Verbandsmittel, Hilfs- und Heilmitteln bis maximal 306 Euro pro Jahr
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Oft gefragt

Der Basis­tarif der privaten Kranken­versicherung gewährleistet eine Basis­absicherung, die dem GKV-Leistungs­standard entspricht. Manche Versicherte können sich die Beiträge des Basis­tarifs dennoch nicht leisten. Dann bleibt nur der sogenannte Notlagen­tarif. Er wurde eingeführt, um privat Versicherten in finanziellen Notlagen einen Mindest­versicherungs­schutz zu bieten.

Der Notlagen­tarif ist nicht frei wählbar, sondern auf vorübergehende Ausnahme­situationen beschränkt. Etwa, wenn Sie Ihren Beitrags­satz nicht zahlen können, wegen der Versicherungs­pflicht aber in der PKV versichert bleiben müssen. Ob in den Notlagen­tarif gewechselt werden kann, erfahren Versicherte bei ihrem Versicherungs­unternehmen.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
  • Basistarif oder Standardtarif für Rentner in der PKV?

    Der Basistarif soll den Standardtarif über kurz oder lang ersetzen. Jüngere Rentner und Rentnerinnen können daher nur den Basis­tarif PKV wählen. Eine Wahl­möglichkeit haben lediglich ältere Versicherte, die bereits vor 2009 privat kranken­versichert waren. Wer als Rentner:in den Standard­tarif der PKV nutzen darf, hat prinzipiell auch die Möglichkeit, den Basis­tarif zu wählen.
  • Gilt der Basistarif der PKV auch für Beamte?

    Der Basis­tarif ist für Beamte und Beamtinnen nicht gut geeignet, da er nicht passgenau auf diese Zielgruppe zugeschnitten ist. Zudem kann eine versicherte Person aus dem Basistarif nicht ohne weiteres in einen Beihilfe­tarif wechseln. Er muss dafür eine erneute Risiko­prüfung machen.

    Insbesondere für junge Beamte und Beamtinnen auf Widerruf kommen als Einsteiger­tarife günstigere Beamten­anwärter­tarife infrage. Für Beamt:innen sind es dann vollwertige Beihilfe­tarife inklusive Alterungs­rückstellungen.

  • Welche Pflichten (sogenannte Obliegenheiten) haben Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung?

    Basis­tarif­versicherte sind verpflichtet, Ärzt:innen, Kranken­häusern und Apotheken ihren Versicherungs­ausweis zu zeigen. Zusätzlich müssen sie diese Leistungs­erbringer auf den Versicherungs­schutz im Basis­tarif hinweisen. Nur dann kann die Abrechnung nach PKV-Basis­tarif erfolgen. Verletzt der Versicherte seine Ausweis­obliegen­heit, ist seine PKV berechtigt, bei jedem zur Erstattung ein­ge­reichten Beleg fünf Euro abzuziehen. Dieser sogenannte Verwaltungs­kosten­abschlag ist auf maximal 50 Euro pro Kalender­jahr gedeckelt.
  • Was gilt für Menschen, die nicht bzw. noch nicht versichert sind: Sogenannte Nichtversicherte?

    Unter bestimmten Voraus­setzungen müssen Nicht­versicherte wegen des Kontrahierungs­zwangs im Basis­tarif aufgenommen werden. Es müssen folgende Definitionen zutreffen. Aufgenommen werden Nicht­versicherte mit deutschem Wohnsitz, welche:

    • der PKV zuzu­ordnen sind (d.h. vor allem Selbstständige)
    • weder privat noch gesetz­lich kranken­versichert sind
    • nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz keine Leistungen und keine Sozial­hilfe erhalten
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