Nach § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) können Verwarnungsgelder bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ist möglich.
Bezahlen Sie das Verwarnungsgeld, ist die Sache für Sie erledigt. Wenn Sie das Verwarngeld nicht bezahlen wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. Zu dem ursprünglichen Verwarngeld kommen dann noch Gebühren dazu. Diese liegen für gewöhnlich bei 28,50 Euro.
Gut zu wissen: Das Verwarngeld beträgt üblicherweise 5 bis 55 Euro. Ab 60 Euro ist in der Regel von einem Bußgeld die Rede.
Bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungsgeld belegt werden, sind zwei Verfahrensverläufe denkbar: Werden Sie quasi in flagranti ertappt – etwa beim zu schnellen Fahren – kann eine entsprechende Verwarnung durch einen Beamten direkt vor Ort erfolgen. Dementsprechend können Sie Ihr Verwarnungsgeld auch bar bezahlen. Werden Sie mündlich verwarnt und sollen die Schuld vor Ort begleichen, dann hat der zuständige Beamte Sie über Ihr Weigerungsrecht zu belehren. Das heißt, der Beamte muss Sie darüber informieren, dass Sie die Verwarnung nicht akzeptieren müssen. Dann wird allerdings ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Haben Sie nicht genug Geld dabei oder sind Sie eben nicht vor Ort – beispielsweise beim Falschparken – werden Sie über ein entsprechendes Verwarnungsgeld in einem schriftlichen Bescheid informiert – ähnlich einem Bußgeldbescheid.
Erhalten Sie einen Bescheid, haben Sie eine Woche Zeit, um das Verwarnungsgeld zu begleichen oder keine Zahlung zu tätigen und sich zunächst schriftlich zu der Sache zu äußern. Bezahlen Sie das Verwarnungsgeld, ist die Sache vom Tisch und wird nicht mehr weiter verfolgt. Spätere Einwände können Sie dann nicht mehr anbringen, da die Bezahlung einem Einverständnis gleichkommt.
Wenn Sie den Bußgeldbescheid erst drei Monate nach dem begangenen Verstoß erhalten, greift die Verfolgungsverjährung. Sie sind dann nicht mehr verpflichtet, die Zahlung zu begleichen.
Wichtig: Die Frist kann unterbrochen werden – zum Beispiel mit dem Eintreffen eines Anhörungsbogens. Dann beginnt die dreimonatige Frist wieder von vorne.
Beispiel: Wenn Sie am 12. Januar wegen zu schnellen Fahrens geblitzt werden, läuft die Verjährungsfrist bis zum 11. April. Erhalten Sie während der dreimonatigen Frist keinen Bußgeldbescheid, verjährt die Ordnungswidrigkeit. Wenn Sie allerdings beispielsweise am 11. März einen Anhörungsbogen, in welchem das Vergehen beschrieben wird, zugesandt bekommen, wird die Frist um weitere drei Monate verlängert und dauert dann bis zum 10. Juni an.
Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten. Sie machen sich also nicht strafbar und auch ein Eintrag ins Führungszeugnis entfällt. Selbst wenn ein Gericht Sie zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, wird der Verstoß nicht gespeichert.