• Eine private Zahn­zusatz­versicherung mit Sofort­leistung über­nimmt Behand­lungs­kosten im tariflichen Rahmen, die ab Versicherungs­beginn anfallen. Sie erstattet zum Beispiel Kosten für teure Implantate, Zahn­kronen oder Füllungen direkt ab Vertrags­start.
  • Mit der Allianz Zahnzusatz­versicherung mit Sofortschutz können Sie versicherte Leistungen sofort in Anspruch nehmen – ganz ohne Warte­zeiten. Dazu zählen zum Beispiel bis zu 100 Prozent Kostenübernahme für professionelle Zahn­reinigung, Bleaching, Zahn­behandlung, Zahn­ersatz oder Prophylaxe.
  • Sofort­versicherungen wie die Allianz MeinZahnschutz-Tarife können sinnvoll für Versicherte der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) sein. Entstehende Behandlungs­kosten, die nicht von der GKV gedeckt sind, erstatten wir Ihnen direkt im vertraglich verein­barten Umfang.
  • Ihre Vorteile einer Allianz Zahn­zusatz­versicherung mit Sofortschutz: Sie können sofort alle versicherten Leistungen ab Versicherungs­beginn in Anspruch nehmen. Davon ausgenommen sind alle vor dem Vertrags­abschluss geplanten, angeratenen und begonnenen Zahn­behandlungen und -maßnahmen.
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Erklärung
Bei einer Zahnzusatz­versicherung mit Sofortleistung über­nimmt der Versicherer die verein­barten Kosten für Zahn­behand­lungen un­mittel­bar mit Vertrags­beginn. Bei regulären Tarifen werden die Kosten erst nach Ablauf einer bestimmten Warte­zeit über­nommen.

Darin liegt der Unter­schied zwischen einem regulären ZZV-Tarif und einer Zahn­zusatz­versicherung mit Sofortschutz: im Zeit­punkt, ab dem eine Kosten­über­nahme möglich ist. Bei vielen regulären Zahn­zusatz­versicherungen (ZZV) gibt es nach Vertrags­abschluss eine Warte­zeit bzw. Sperr­frist von drei bis acht Monaten. Erst danach werden Kosten für Zahn­behand­lungen oder Zahn­ersatz im vereinbarten Umfang über­nommen.

Aus diesem Grund fallen die monat­lichen Beiträge bei Sofort-Tarifen im Normal­fall höher aus. Bei den Leistungen gibt es dagegen keine Unter­schiede: Beide – Sofort­versicherung und reguläre Zahn­zusatz­versicherung – über­nehmen je nach gewähltem Tarif­umfang die Kosten für Zahn­ersatz und Zahn­behandlungen.

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  • Ausgezeichneter Schutz für gesetzlich Versicherte
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  • Ab 12,94 Euro

Monatlicher Beitrag für den Tarif MeinZahnschutz 75 ohne Alterungsrückstellungen in der Altersgruppe 21–30 Jahre. Die jeweiligen Prozentsätze enthalten die Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Die Erstattung erfolgt bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ). In den ersten drei Kalenderjahren gelten Erstattungshöchstgrenzen.

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Zielgruppen
Eine Zahn­zusatz­versicherung mit Sofort­schutz macht Sinn, wenn Sie direkt nach Vertrags­abschluss von den versicherten Leistungen profitieren wollen. Eine Zahn­zusatz­versicherung mit Sofort­schutz lohnt sich besonders für gesetzlich Krankenversicherte, da diese nur einen Basisschutz in der GKV erhalten. Vor allem auch Kinder und Sportler profitieren von einer ZZV:
Kinder und Jugendliche

Probleme mit den Wackel­zähnen, das erste Loch im Zahn, Zahn­spange oder kosten­inten­sive kiefer­ortho­pädische Be­hand­lungen: Für Kinder und Jugend­liche unter 21 Jahren ist eine um­fassende Zahn­ver­sorgung be­sonders wichtig. Denn gerade in jungen Jahren legen sie den Grund­stein für eine gute Zahn­gesund­heit und beugen späteren Problemen, wie beispiels­weise durch Zahn­fehl­stellungen, vor.

Aktive und sportliche Menschen

Sie haben sehr sportliche Hobbys, sind aber bisher ohne eine Zahn­zusatz­ver­sicherung unter­wegs? Gerade bei Sport­arten wie Klettern oder Mountain­biken kann es unter Um­ständen zu einem Unfall oder Sturz kommen. Oft sind dann auch Zahn­ver­letzungen und hohe Zahn­behand­lungs­kosten die Folge.

Welche Zahn­behand­lungen wie Zahn­ersatz oder kiefer­ortho­pädische Maß­nahmen im Einzelfall von einer Zahn­zusatz­ver­sicherung über­nommen werden, lesen Sie hier.

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Beitrags­beispiele
Die Kosten für eine Zahn­zusatz­versicherung mit Sofort­schutz hängen vom gewählten Tarif ab. Umfang­reiche Leistungen für Zahn­ersatz und Implantate, bereits fehlende Zähne oder andere relevante Zahn­krankheiten erhöhen die Beiträge. Das zahlen Sie für die Allianz Zahnzusatz­versicherung mit Sofortschutz:
  • Mit den Allianz MeinZahnschutz-­Tarifen können Sie eine Zahn­zusatz­ver­sicherung bereits ab 12,94 Euro pro Monat abschließen. Dieser Preis gilt für den Tarif MeinZahnschutz 75 ohne Alterungs­rück­stellungen in der Alters­gruppe 21–30 Jahre. 
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Leistungs­umfang
Grundsätzlich leisten alle Allianz MeinZahnschutz-Tarife sofort ab Versicherungsbeginn. Der Leistungsumfang hängt vom gewählten MeinZahnschutz-Tarif ab.

Diese Zahnarzt­kosten sowie Maßnahmen für Zahn­erhalt und Zahn­ersatz übernimmt die Allianz Zahn­zusatzv­ersicherung mit Sofortleistung:

  • Prophylaxe-Maß­nahmen: Professionelle Zahn­reinigung, aber auch Fissuren­versiegelung ab 18 Jahren. Die Kosten für eine Versiegelung für Kinder und Jugendliche bis 18 übernimmt in der Regel die (gesetzliche) Kranken­kasse.
  • Zahn­erhalt: Kunst­stoff- und Komposit­füllungen sowie Inlays.
  • Zahn­behandlungen: Wurzel­kanal­behandlung und Parodontitis­behandlung oder Keramik­verblendungen (Veneers).
  • Zahn­ersatz: Zwischen 75 und 100 Prozent Kostendeckung für Zahnersatz, wie z. B. Zahn­kronen, Prothesen, Zahn­brücken und Zahn­implantate.
  • Je nach gewähltem Tarif leistet die Allianz Zahn­zusatz­versicherung mit sofortiger Kosten­übernahme auch bis zu 100 Prozent für Aufbiss­schienen und Kiefer­orthopädie. Darüber hinaus sind viele weitere Zusatz­leistungen wie Bleaching abg­edeckt.

Die Leistungen der Allianz MeinZahnschutz-Tarife sind umfangreich. Sie greifen sofort ab Versicherungsbeginn und ohne Wartezeiten. Dennoch werden bestimmte kiefer­orthopädische Maß­nahmen wie Zahn­korrektur oder Zahn­spange in der Regel nur für Kinder und Jugendliche unter 21 Jahren über­nommen. Ab 21 Jahren erfolgt die Kostenübernahme im tariflichen Rahmen nur bei Unfall oder schwerer Erkrankung.

Die Kosten für angeratene oder beabsichtigte Zahnbehandlungen, die bereits vor dem Abschluss der Zahnzusatzversicherung bekannt waren, zahlt die Allianz Zahnzusatzversicherung mit Sofortschutz nicht. Gleiches gilt für vor Vertrags­abschluss geplante, angeratene und begonnene Zahn­behandlungen. Bestimmte kosmetische Behandlungen wie Bleaching werden zu 100 Prozent bezahlt – bis zu 150 Euro alle zwei Jahre.

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Kosten­über­nahme, Kündigung, Komplett­schutz
Eine Zahn­zusatz­versicherung mit Sofort­schutz bringt viele Vorteile mit sich. Wer sich für eine Zahn­versicherung entscheidet, die sofort zahlt, sollte vor Vertrags­abschluss allerdings die Vertrags­bedingungen genau auf folgende Punkte hin überprüfen:

Keine Kostenübernahme bei laufender oder angeratener Behandlung

Ein Beispiel: Ihre Zahn­ärztin eröffnet Ihnen, dass eine Zahn­krone an einem Backen­zahn dringend ersetzt werden muss und vermerkt dies in Ihrer Kranken­akte. Selbst wenn Sie direkt nach dem Arzt­besuch eine Zahn­zusatz­versicherung ab­schließen: Durch den Vermerk haben Sie im Falle bei vielen Zahnzusatzversicherungen keinen Anspruch mehr auf Sofortleistungen.

Warum? Im Normal­fall ist die Behandlungs­diagnose bei Zahn­zusatz­versicherungen mit sofortiger Leistung erst nach Abschluss der Versicherung zulässig. Steht die Diagnose hingegen vor Abschluss der Zahn­zusatz­versicherung fest, kommen die meisten Versicherer nicht für notwendige Therapie­maßnahmen auf. Denn Zahn­behand­lungen und Zahn­maßnahmen, die bereits im Vorfeld vom Zahn­arzt angeraten oder begonnen wurden, sind in der Regel nicht enthalten. Dasselbe gilt, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Behandlungs­bedürftig­keit schon vor Vertrags­beginn fest­gestellt hat.

Ausnahme: Einige wenige Versicherer zahlen jedoch auch, wenn die Behandlung bereits angeraten ist. Solche speziellen Tarife, die Zahn­behandlungs­kosten rück­wirkend über­nehmen, sind allerdings deutlich teurer.

Anpassung von Kündigungsrecht und Kündigungsfrist

Der Versicherer sollte auf sein Kün­digungs­recht verzichten und Ihnen eine Kün­digungs­frist von maximal drei Monaten zum Ende des Ver­sicherungs­jahres einräumen. Behalten Sie jedoch stets die Mindest­vertrags­laufzeit Ihres gewählten Tarifs im Blick.

Privatärztliche Behandlungen und Komplettschutz

Die Zahn­versicherung mit Sofort­leistung sollte privat­ärztliche Behandlungen wie eine professionelle Zahn­reinigung abdecken. Empfehlens­werte Tarife einer Zahn­zusatz­versicherung, die sofort leisten, bieten zudem einen sogenannten Komplett­schutz inklusive umfassender Leistungen für Zahnersatz, Zahn­behandlung und Zahn­erhalt.
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Rundum-Schutz ab dem ersten Tag
Viele Zahn­zusatz­versicherungen leisten nicht direkt nach Vertrags­abschluss. Sie haben eine Warte­zeit von mehreren Monaten. Bei der Allianz Zahnzusatz­ver­sicherung mit Sofort­schutz entfällt diese Warte­zeit oder Sperrfrist. Diesen und weitere Vorteile bieten die MeinZahnschutz-Tarife der Allianz:
  • Heil- und Kosten­plan vorlegen: Bereits ab Vertragsbeginn können Sie sich die Übernahme der Leistungen durch Heil- und Kostenpläne Ihres Zahnarztes oder Ihrer Zahnärztin zu geplanten Behandlungsmaßnahmen von uns bestätigen lassen. Wichtig ist, dass die Behandlung nicht bereits vor Vertragsabschluss von einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin angeraten wurde.
  • Rundum-Schutz ohne Warte­zeit: Vielfältige und starke Leistungen der Allianz MeinZahnschutz-Tarife für Ihre Zahn­gesundheit ab Geltungs­tag eins Ihrer Zahn­zusatz­versicherung mit Sofort­leistung.
  • Rechnungen direkt einreichen: Sofort nach Versicherungsbeginn können Sie uns Rechnungen zu Zahn­behandlungs­kosten zuschicken oder einfach online hochladen. Auch hier darf die Zahnbehandlung jedoch nicht bereits vor Vertragsabschluss angeraten sein.
  • Clevere Zahn­staffel: Dank verkürzter Zahn­staffel können Sie schon nach wenigen Monaten 100 Prozent der tariflich verein­barten Allianz Leistungen in Anspruch nehmen.
  • Ihre Zahn­versicherung auf einen Klick: Im Meine Allianz Kunden­portal können Sie Ihre Verträge und persön­lichen Daten einfach zentral managen, am Vorteils­programm teilnehmen und vieles mehr.

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Zahn­staffel & Co.
Nicht alle Zahn­versicherungen mit Sofort­leistung über­nehmen ab Tag eins die vollen Zahn­arzt­gebühren. Oft gelten in den ersten Jahren bestimmte Einschränkungen und Summen­begrenzungen – die soge­nannte Zahn­staffel. Je länger die Versicherung läuft, desto höher ist normalerweise Ihre Erstattungs­summe.
Trotz einer Zahnzusatz­versicherung mit Sofort­schutz sind die Summen für die Erstattung zu Beginn der Vertrags­lauf­zeit in den ersten Jahren in der Regel begrenzt. Nach Vertrags­beginn erhöht sich die maximale Erstattung jährlich. In diesem Zeit­raum erstattet Ihr Versicherer die Kosten nur bis zu einem gewissen Betrag. Übersteigt Ihre Rechnungs­summe in diesem Zeitraum den jeweiligen Höchst­beitrag, zahlen Sie die Differenz als Eigen­anteil selbst. Diese Höchst­beiträge sind gestaffelt (Zahn­staffel). Nach ein paar Jahren erreichen Sie eine unbegrenzte Erstattungs­summe. Ab dann über­nimmt die Zahn­zusatz­versicherung je nach Tarif die Kosten ohne Summenbegrenzung. Zumindest im Rahmen der vertrag­lich verein­barten Leistungen.
Achten Sie auf die Erstattungs­höhe in den ersten Versicherungs­jahren: Eine gute Zahn­zusatz­versicherung – egal ob mit Sofort­leistung oder Wartezeit – sollte auch zu Beginn der Lauf­zeit mindestens 1.000 Euro im ersten Versicherungsjahr über­neh­men. Policen mit einer niedrigeren Erstattungshöchstgrenze im ersten Jahr sind nicht zu empfehlen. Mit dieser Summenbegrenzung zahlen Sie bei 1.500 Euro Behand­lungs­kosten im ersten Versicherungsjahr 500 Euro aus eigener Tasche (Eigenanteil). Im zweiten Versicherungs­jahr, mit einem Höchst­betrag von 2.500 Euro für die Erstattung, wäre für dieselbe Behandlung keine Zuzahlung mehr erforderlich.
Bei allen MeinZahnschutz-­Tarifen der Allianz liegt die Warte­zeit bei null Monaten. Das bedeutet: Für Leistungen wie eine professionelle Zahn­reinigung gilt z. B. sofort ab Vertrags­beginn die volle Kosten­über­nahme. Begrenzt wird die Leistung nur nach der Zahnstaffel des entsprechenden Tarifs. Mit der verkürzten Allianz Zahnstaffel von drei Jahren der MeinZahnschutz-­Tarife ohne Warte­zeit könne Sie schon nach den ersten Versicherungsjahren 100 Prozent der tariflich verein­barten Leistungen ohne Summenbegrenzung in Anspruch nehmen. Finden Sie hier die genauen Höchst­erstattungen der MeinZahnschutz-­Tarife.
In bestimmten Fällen können Sie auch bei einer privaten Zahnzusatz­versicherung ohne Sofortschutz Leistungen während der Sperr­frist in Anspruch nehmen. Erleiden Sie zum Beispiel durch einen Auto­unfall Ver­letzungen an Zähnen oder Zahn­fleisch, über­nimmt eine Zahn­zusatz­versicherung oftmals je nach Tarif die versicherten Kosten.
Zahn­zusatz­versicherungen, die sofort ohne Leistungsbegrenzungen und vertraglich verein­barte Zahn­staffel leisten, gibt es sehr selten. In der Regel leisten diese Tarife lediglich unbe­grenzt für Prophylaxe und sind durch diese geringen Mehr­leistungen nur für wenige Menschen sinnvoll.
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Häufige Fragen
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Was muss ich tun, wenn ich Leistungen aus der Zahn­zusatz­versicherung mit Sofort­schutz in Anspruch nehmen möchte?

Um die vertraglich verein­barte Leistungen einer Zahn­zusatz­versicherung, die sofort einspringt, in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die Rechnung einreichen. Sie erhalten diese von Ihrem Zahn­arzt oder Kiefer­ortho­päden bzw. Ihrer Zahnärztin oder Kieferorthopädin über die Gesamt­kosten der Behandlung – abzüglich des Anteils, den Ihre gesetz­liche Kranken­versicherung übernimmt.

Diese Rechnung können Sie dann meist online bei Ihrer Versicherung einreichen. Bei der Allianz können Sie die Rechnung ganz einfach und schnell über das Onlineportal Meine Allianz oder mit der Allianz Gesundheits-App einreichen. Dafür müssen Sie lediglich Ihre Rechnungen oder Belege ein­scannen oder ab­foto­grafieren und hoch­laden. Die Kosten werden Ihnen im tariflichen Rahmen erstattet.

Tipp: Fordern Sie bei umfang­reichen Behand­lungen am besten einen Heil- und Kosten­plan an und reichen Sie diesen vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung ein. Dann sehen Sie bereits im Voraus, welche Kosten von der privaten Zahn­zusatz­versicherung über­nommen werden.

Gibt es bei der Zahn­zusatz­versicherung mit Sofort­schutz eine Leistungs­begrenzung?

Zu Beginn der Vertrags­laufzeit einer Zahn­zusatz­versicherung mit Sofort­schutz sind die Summen für die Erstattung häufig begrenzt. Wie viel die Versicherung erstattet, ist in den ersten Monaten nach Vertragsbeginn in der Regel gestaffelt (Zahn­staffel). Das heißt: Je länger die Versicherung läuft, desto höher ist die Summe, die Sie maximal erstattet bekommen. Nach einer bestimmten Vertragslaufzeit entfällt bei leistungsstarken Zahntarifen diese Begrenzung.

  • Tipp: In den MeinZahnschutz-Tarifen der Allianz gilt das erste Versicherungs­jahr als soge­nanntes "Rumpf­jahr". Ihre Zahn­staffel verkürzt sich dadurch und Sie erhalten viel schneller höhere Leistungen als am Markt derzeit üblich. Mehr dazu in der Ratgeber-Tabelle zu Zahnstaffel.

Kann ich die Zahn­zusatz­versicherung mit Sofor­tschutz auch ab­schließen, wenn mir bereits Zähne fehlen?

Ja. Sie müssen jedoch bei einer Zahn­zusatz­versicherung, die sofort einspringt, vor dem Abschluss angeben, ob Ihnen Zähne fehlen. Und wenn ja, wie viele. In der Regel können Sie eine Zahn­zusatz­versicherung bei bis zu drei fehlenden Zähnen mit Risiko­zuschlag abschließen. Das heißt, Sie zahlen dann etwas höhere Beiträge. Die fehlenden Zähne sind dann jedoch mitversichert.

Hinweis: Wenn bereits vor der Antragsstellung eine Behandlung der fehlenden Zähne geplant oder angeraten ist, sind diese häufig nicht mitversichert.

Gibt es im Rahmen der Zahn­zusatz­versicherung mit Sofort­schutz auch einen Familien­tarif?

Nein. Eine private Zahn­zusatz­versicherung mit Sofort­schutz für die ganze Familie gibt es nicht. Jedes Familien­mitglied muss in einer eigenen Zahn­zusatz­versicherung abgesichert sein.

Wie prüft eine Zahn­zusatz­versicherung?

Die Zahn­zusatz­versicherung prüft spätestens bei der ersten großen Zahn­arzt­rechnung Ihre Angaben, die sie bei der Antragsstellung getätigt haben. In der Regel fordert der Versicherer dann Ihre Patienten­akte bei Ihrem Zahn­arzt oder Zahnärztin an, um u. a. Einblick in die Zahn­krank­heit zu bekommen. Aus der Akte ist ersichtlich, ob die Behandlung vor Versicherungs­beginn bereits angeraten oder begonnen wurde.
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