Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Oft bemerken Patienten erst auf dem Be­handlungs­stuhl, welche Kosten bei einem Inlay, einer Zahn­krone oder Prothese entstehen können. Vermutlich fragen Sie sich als Betroffener, warum Sie nicht schon früher eine Zahn­zusatz­versicherung abgeschlossen haben?
  • Für genau solche Fälle ist es ratsam, eine Zahn­zusatz­versicherung zu haben. Die gesetzliche Kranken­kasse zahlt nicht in allen Fällen oder nur teil­weise die vom Zahn­arzt angeratene Behandlung.
  • Ohne Zahn­zusatz­versicherung müssen Patienten die Kosten, die von der gesetzlichen Kranken­versicherung nicht bezahlt werden, selber bezahlen. Daher lohnt sich eine früh­zeitige Absicherung.
    Tipp: Informieren Sie sich vor dem Abschluss einer nach­träglichen Zahn­zusatz­versicherung unbedingt über die Staffelungen der Erstattungs­beträge in den ersten 36 bis 48 Monaten.
  • Bei der Allianz können Sie keine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich abschließen, die die Kosten für angeratene, begonnene oder beab­sichtigte Maß­nahmen übernimmt. Dafür bieten die Allianz Tarife MeinZahnschutz sofortige Absicherung - ohne Wartezeiten!
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Zahn­zusatz­versicherung bei laufender Behandlung
Sie habe keine Zahn­zusatz­versicherung und sind in laufender Be­handlung beim Zahn­arzt oder diese steht unmittelbar bevor? Lesen Sie hier, worauf Sie achten sollten, wenn Sie eine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich abschließen möchten.

Es gibt nur wenige Versicherer, die für bereits entstandene Behandlungs­kosten aufkommen. Prüfen Sie daher genau, welche Leistungen zu welchem Zeit­punkt über­nommen werden!

Schließen Sie für zukünftige Behand­lungen sowie für weitere Prophylaxe unbedingt eine Zahn­versicherung nach­träglich ab. Wenn Sie auf­grund der Gesundheits­fragen Probleme mit dem Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung haben, können Sie sich über Tarife ohne Gesundheitsfragen informieren.

Bei Zahn­zusatz­versicherungen gibt es häufig Warte­zeiten (während dieser Zeit werden noch keine Kosten über­nommen) und ggf. auch Staffelungen der Erstattungs­höchst­beträge in den ersten Versicherungs­jahren. Achten Sie beim Abschluss einer Zahn­versicherung darauf, da Sie für Leistungen, die über die GKV-Leistungen hinaus­gehen, und in die Warte­zeiten bzw. in die Staffelungen fallen, selber aufkommen müssen.

Versicherer bieten aber auch Tarife ohne Wartezeiten an, wobei man sich hier genau informieren sollte, wie der Versicherer mit bereits angeratenen oder empfohlenen Be­hand­lungen umgeht. Bei der Allianz sind diese Be­hand­lungen bei allen Tarifen ausge­schlossen. Bei der Allianz  Zahn­zusatzversicherung in den Tarifen MeinZahnschutz gibt es keine Wartezeiten! 

Ihr Allianz Ansprech­partner vor Ort berät Sie gerne zu den Tarifen ohne Wartezeiten.

Bei der Allianz sind angeratene und bereits begonnenen Maßnahmen bei allen Tarifen ausgeschlossen.

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Eine Zahn­behandlung steht bevor
Hat Ihr Zahnarzt oder Kieferorthopäde Ihnen bereits eine Behandlung angeraten, kann dies für den Abschluss einer Zusatzversicherung relevant sein. Sofern beim Abschluss einer nach­träg­lichen Zahn­zusatz­versicherung Gesund­heits­fragen gestellt werden, müssen diese wahr­heits­gemäß beant­wortet werden. Informieren Sie sich über den Unter­schied von ange­ratener, beab­sichtigter oder laufender Behandlung und ob ein rück­wirkender Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung Sinn macht.
  

Für den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für Kinder ist – genauso wie bei einer Zahn­korrektur für Erwachsene – der richtige Zeit­punkt ent­scheidend. Schließen Sie diese Versicherung unbedingt ab, bevor eine Behandlung – beispiels­weise eine kiefer­ortho­pädische Behand­lung mit Zahnspange – absehbar ist. Es könnte sonst bei der Zahn­zusatz­versicherung rück­wirkend Probleme mit der Kosten­über­nahme geben.

Hat der Zahnarzt bereits eine Diagnose erstellt oder er rät zur Beobachtung, werden diese Behand­lungs­kosten vom Versicherer nicht über­nommen. Eine Zahn­zusatz­versicherung dann nach­träglich abzu­schließen macht für diese Behand­lungs­kosten keinen Sinn. Der Zahn­arzt dokumentiert die Diagnose in der Patienten­akte. Die Akte wird im Leistungs­fall vom Versicherer ange­fordert und einge­sehen, um den Diagnose-Zeit­punkt festzu­stellen und ihn mit Ihren Angaben in den Gesundheitsfragen abzu­gleichen. War die Behandlung vor Versicherungs­beginn bereits ange­raten oder absehbar, leistet die Versicherungs­gesellschaft nicht. Schließen Sie daher auch die Zahn­zusatz­versicherung für Ihre Kinder frühzeitig ab.

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Ihre Zähne sind nicht versichert
Haben Sie keine Zahn­zusatz­versicherung? Dann müssen Sie die Kosten, die über die Leistungen der gesetz­lichen Kranken­kasse hinaus­gehen, selbst bezahlen. Über­legen Sie sich daher, ob Sie zur Ihrer eigenen Absicherung eine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich ab­schließen möchten.

Schließen Sie daher früh­zeitig eine Zahn­zusatz­versicherung ab! Vor allem, da Zahn­staffeln und Warte­zeiten (also einge­schränkte Leistungen in den ersten Versicherungs­jahren bzw. Höchst­summen an Erstattungs­beträgen je nach Tarif und Versicherung) anfallen können. Für welche Behand­lungen die gesetz­liche Kranken­kasse auf­kommt, finden Sie im Abschnitt "Welche Kosten trägt die Krankenkasse?".

Der Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung bei der Allianz ist bequem online möglich. Noch dazu können Sie die vertraglich verein­barten Leistungen sofort ab Versicherungs­beginn in Anspruch nehmen – es gibt keine Wartezeiten. Finden Sie jetzt heraus, was die Tarife MeinZahnschutz der Allianz leisten und kosten.

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Er­stattung bereits ent­standener Kosten
Besitzen Sie bereits eine Zahn­zusatz­versicherung und bei Ihrem Zahn­arzt­besuch stellt sich heraus, dass die erforder­lichen Behand­lungen über den Leistungs­rahmen der gesetz­lichen Kranken­kasse hinausgehen?

Die Kosten, die über die Leistungen der gesetz­lichen Kranken­kasse hinaus gehen, können Sie entweder selbst zahlen oder bei Ihrer Zahn­zusatz­versicherung ein­reichen. Dabei ist Folgendes unbedingt zu beachten:

  • Bitte prüfen Sie Ihre Vertrags­bedingungen, ob eine schriftliche Zusage notwendig ist.
  • Reichen Sie dann den Heil- und Kosten­plan vorab zur Prüfung ein und warten Sie auf die Antwort Ihrer Versicherung.
  • Wenn Sie sich unsicher sind und der Kosten­vor­anschlag hohe Kosten beinhaltet, reichen Sie diesen am Besten vorab ein, um eine Auskunft über die voraus­sichtliche Kosten­über­nahme zu erhalten. Beachten Sie: Damit die gesetzliche Kranken­versicherung Kosten für Zahn­ersatz über­nimmt, ist eine vorherige Genehmigung notwendig.
Behandlungs­kosten einreichen – Schritt für Schritt
Bei vielen Versicherungs­unter­nehmen müssen Sie einen Heil- und Kosten­plan einreichen – und zwar vor Behand­lungs­beginn. Gerade bei Behand­lungs­kosten von voraus­sichtlich mehr als 1.000 Euro ist das recht­zeitige Ein­reichen enorm wichtig, da andern­falls Erstattungen gekürzt werden können.
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Reichen Sie den Heil- und Kosten­plan Ihres Zahn­arztes vor dem Behandlungs­beginn bei Ihrer gesetz­lichen Kranken­versicherung und ggf. auch bei Ihrem Zahn­zusatz­versicherer ein.
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Warten Sie auf die schrift­liche Freigabe Ihrer Zahn­behandlung durch Ihre gesetzliche Kranken­versicherung bzw. Ihren Zahnzusatzversicherer.
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Mit der Frei­gabe des Heil- und Kosten­plan durch Ihre gesetz­lichen Kranken­versicherung bzw. Ihren Zahn­zusatz­versicherer kann die Zahn­behandlung bei Ihrem Zahn­arzt oder Kiefer­orthopäden beginnen.
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Reichen Sie die Rechnung bei Ihrem Zahn­zusatz­versicherer ein (meist auch online, per App oder per E-Mail möglich).
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Sie erhalten Ihre tarifliche Er­stattung für die Behand­lung bei Ihrem Zahn­arzt oder Kiefer­orthopäden.
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Das zahlt die Krankenkasse
Damit Sie vor dem Zahnarzt­besuch wissen, welche Behand­lungen die gesetz­liche Kranken­kasse zahlt und bei welchen Zahn­behand­lungen Sie ohne Zahn­zusatz­versicherung selbst zahlen müssen, finden Sie im Folgenden eine kleine Über­sicht über die Leistungen der Kranken­kassen für Zahnbehandlungen:
  • Vorsorgeuntersuchungen

    Manche gesetzlichen Kranken­kassen übernehmen in Rahmen z.B. von Bonus­programmen eine Zahn­reinigung oder einen fixen Betrag pro Jahr für Zahn­reinigungen bzw. Vorsorge­unter­suchungen von Mund, Zähnen und Kiefer. Im Rahmen der gesetz­lichen Kranken­versicherung kann der Zahn­arzt den soge­nannten „Paradontalen Screening Index“ (PSI) einmal alle zwei Jahre erheben. So kann Parodontitis früh­zeitig erkannt und behandelt werden.

    Die professionelle Zahn­reinigung (Prophylaxe) ist keine Leistung der gesetz­lichen Kranken­versicherung. Manche Kassen über­nehmen Kosten im Rahmen von Bonus­programmen oder bezu­schussen diese als Satzungs­leistung. Die Zahn­zusatz­versicherung beteiligt sich an den Kosten für Prophylaxe und Kiefer­ortho­pädie jährlich mit einem festgelegten Beitrag.

  • Zahnfüllungen

    Die Kranken­kasse bezahlt für Schneide- und Eck­zähne Füllungen aus Komposit und für Backen­zähne die Füllungen aus Amalgam. Alle Ab­weich­ungen müssen Sie bis auf wenige Ausnahmen im Regel­fall selbst zahlen. Aber: Jeder Zahn­arzt mit Kassen­zu­lassung muss seinen Patienten für not­wendige Füllungen eine zuzahlungs­freie Versorgung anbieten.

    Bei nach­gewiesener Amalgam-Allergie, schwerer Nieren­insuffizienz, Milch­zähnen, Kindern unter 15 Jahren und schwangeren und stillenden Patientinnen besteht auch im Seiten­zahn­bereich Anspruch auf Füllungen aus Komposit als zuzahlungs­freie Leistung der GKV.

  • Schmerzvorbeugung oder Schmerzreduzierung

    Zur Reduzierung von Zahnschmerzen haben Sie einen Anspruch auf eine schmerz­stillende Spritze. Ist eine Schmerz­linderung auf diese Art nicht möglich, zahlt die Kasse bei bestimmten Zahn­behand­lungen auch Narkose-, Beruhigungs- oder andere Schmerzmittel. 
    Die Allianz leistet in den MeinZahnschutz-Tarifen für Angst- und Schmerzausschaltung bei Zahnbehandlung und Zahnersatz, auch für Lachgas oder Akupunktur.
  • Wurzelkanalbehandlung

    In der Regel über­nimmt die Kranken­kasse die Kosten für Wurzel­kanal­behand­lungen. Aber nicht immer. Zusätzliche Leistungen, wie eine elektro­metrische Längen­bestimmung des Wurzel­kanals oder die Anwendung elektro­physikalisch-chemischer Methoden werden nicht über­nommen.
    Daher sollten Sie sich bei einer bevor­stehenden Wurzel­kanal­behandlung genau bei Ihrer Kranken­kasse erkundigen, ob Sie in Ihrem Fall selbst einen Anteil zahlen müssen oder ob die Kosten sogar ganz über­nommen werden. Im Gegen­satz zu den gesetz­lichen Kassen erstattet die Zahn­zusatz­versicherung bei Zahn­behand­lungen wie einer Wurzel­behandlung oder Komposit­füllung die volle Höhe.
  • Parodontitis

    Die Be­handlungs­kosten bei Parodontitis bezahlt Ihre Kranken­kasse dann, wenn Ihre Zahn­fleisch­taschen tiefer als 3,5 Millimeter sind und der Zahn­arzt alle für ihn erreich­baren Beläge entfernt und die Wurzel glättet. Für die professionelle Zahn­reinigung vor der Behandlung und die Nach­sorge müssen Sie im Regel­fall selbst aufkommen.
  • Zahnersatz

    Grundsätzlich zahlen die gesetz­lichen Kassen wie im Sozial­gesetz­buch V beschrieben alle medizinisch not­wendigen (aus­reichende, zweck­mäßige und wirtschaftliche) Maß­nahmen. Behand­lungen, die darüber hinaus gehen – wie beispiels­weise Implantate – fallen nicht darunter. Einige Maß­nahmen, wie beispiels­weise Zahn­ersatz, müssen vor dem Behand­lungs­beginn bei der gesetz­lichen Kranken­kasse schriftlich beantragt und genehmigt werden, damit Ihre gesetz­liche Kranken­kasse sich an den Kosten beteiligt.

    Eine Zahnzusatzversicherung deckt hoch­wertigen Zahn­ersatz (etwa ein Implantat oder eine Prothese) bis zu 100 Prozent Ihrer Kosten ab.

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Zahn­zusatz­versicherung sofort und ohne Wartezeit
Nicht nur für größere Ein­griffe oder Zahn­ersatz wie einer Prothese lohnt sich eine Zusatz­versicherung. 
  • Schon bei Routine­behand­lungen wie Prophylaxe (z.B. professionelle Zahnreinigung) profitieren Sie von einer Zahn­zusatz­versicherung, da die GKV grund­sätzlich nicht dafür leistet, aber ggf. einen (kleinen) frei­willigen Zuschuss zahlt. Haben Sie noch keine Zahn­zusatz­versicherung, dann lohnt es sich in der Regel immer, eine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich abzuschließen. Tipp: Bevor Sie eine Zahn­zusatz­versicherung abschließen, informieren Sie sich gründlich.
  • Bei den Allianz Tarifen MeinZahnschutz erhalten Sie 100 Prozent Kostenerstattung ohne Begrenzung für Professionelle Zahnreinigung und Zahn­prophylaxe. Weitere Zahnbehand­lungen wie hoch­wertige Füllungen in Zahn­farbe sowie Zahlungen für Parodontitis- und Wurzel­behand­lungen werden ebenfalls zu 100 Prozent erstattet. Für Bleaching erhalten Sie 100 Prozent (bis zu 150 Euro alle 2 Versicherungsjahre).
  • Außerdem können Sie hoch­wertigen und meist sehr teuren Zahn­ersatz, Inlays und Implantate früh­zeitig absichern und den Eigen­anteil der Behand­lungs­kosten beim Zahn­arzt so möglichst gering halten. Ansonsten müssten Sie tief in die eigene Tasche greifen. 
  • Die Allianz MeinZahnschutz-Tarife übernehmen bei Zahnbehandlung (100 Prozent) und bei Zahnersatz die Kosten (je nach Tarif bis zu 100 Prozent) für Angst- und Schmerzausschaltung, auch für Lachgas oder Akupunktur. Finden Sie heraus, von welchen Leistungen Sie mit den Tarifen MeinZahnschutz der Allianz noch profitieren.
  • Tipp: Finden Sie hier die Vorteile, die eine Zahnzusatzversicherung für Kinder oder Studenten hat.

Zu beachten sind dabei die tarifliche Zahnstaffel und die Gebührenordnung. Die Allianz zahlt bis zu den Höchstsätzen laut Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) / für Ärzte (GOÄ).

Staf­felung der Erstattungsbeiträge
Warum Sie genau auf die Zahn­staffel und die ange­gebenen Zeiträume achten sollten, lesen Sie hier:
Die Erstattungs­beträge sind häufig gestaffelt. Das bedeutet, dass die meisten Versicherungs­unter­nehmen nicht sofort in voller Höhe leisten, sondern erst nach einigen Monaten (in der Regel 48 Monate). Die Höchst­summen an Erstattungs­beträgen variieren je nach Tarif und Versicherung. Von daher lohnt sich ein Blick in die Vertragsdetails.
In den Allianz Tarifen MeinZahnschutz gilt:
Sie erhalten bereits nach maximal 36 Monaten die vereinbarten Leistungen. Die genaue Staffelung der maximalen Erstattungen sehen Sie in der Tabelle.
Oder es ist direkt nach einem Unfall eine Zahn­behandlung not­wendig? Dann erhalten Sie sofort die
volle Leistung der Allianz Zahn­zusatz­versicherungen.

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Allianz Tarif
1. Jahr
1. bis 2. Jahr
1. bis 3. Jahr
ab 4. Jahr
MeinZahnschutz 75 1.000 € 1.500 € 2.000 € unbegrenzt
MeinZahnschutz 90 1.000 € 2.000 € 3.000 € unbegrenzt
MeinZahnschutz 100 1.000 € 2.500 € 4.000 € unbegrenzt

Die Zahn­zusatz­versicherung zahlt in der Regel für eine anstehende Behand­lung nicht, wenn der Behand­lungs­bedarf vor Abschluss der Zahn­zusatz­versicherung bekannt war. Für die Kosten­über­nahme ist es in der Regel zu spät, wenn

  • ein Zahnarzt den Behand­lungs­bedarf bereits fest­gestellt hat,
  • der Zahn­schaden bereits vor dem Abschluss der Zahn­zusatz­versicherung existiert hat,
  • Ihnen bereits mehr als drei Zähne fehlen.

Ist es für eine Zahn­versicherung zu spät, da die Behand­lung angeraten, begonnen oder absehbar ist, erhalten Sie den Fest­zuschuss der Kranken­kasse. Schließen Sie dennoch für zukünftige Behand­lungen eine Zahn­versicherung nach­träglich ab.

Bei den meisten Zahn­zusatz­versicherungen ist eine Warte­zeit bis zur ersten Über­nahme der Kosten vertraglich geregelt (in der Regel acht Monate).

Bei der Allianz gilt in den Tarifen MeinZahnschutz, dass Sie die versicherten Leistungen sofort mit Beginn der Versicherung und ohne Warte­zeit in Anspruch nehmen können. Beispiels­weise zahlt die Zahn­zusatz­versicherung sofort für eine professionelle Zahnreinigung, Bleaching oder für die Kosten einer Wurzel­kanal­behand­lung. Bei den Allianz Tarifen müssen Sie dazu lediglich zwei Gesundheits­fragen beantworten: Ob Sie aktuell in zahn­ärztlicher oder kiefer­ortho­pädischer Behand­lung sind, beziehungs­weise eine solche angeraten oder beabsichtigt ist. Und ab 14 Jahren wird zusätzlich gefragt, wie viele Zähne Ihnen bereits fehlen und nicht ersetzt sind.

Zu beachten sind dabei die tarifliche Zahnstaffel und die Gebührenordnung. Die Allianz zahlt bis zu den Höchstsätzen laut Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) / für Ärzte (GOÄ).

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Beiträge im Überblick
Auch im Renten­alter kann eine Zahn­zusatz­versicherung sinnvoll sein. Zahn­ersatz und Zahn­behand­lungen sind im Alter genauso not­wendig und oftmals genauso teuer. Erfahren Sie, wann sich eine nach­trägliche Zahn­versicherung auch im Alter lohnt und wie Sie eine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich abschließen können.
 
Welche Zahn­zusatz­versicherung für Senioren die besten Konditionen bietet, hängt maß­geblich vom Zahn­zustand bei Vertrags­ab­schluss ab. Achten Sie bei der Wahl des Versicherers zudem auf folgende Aspekte: Warte­zeit, Zahn­staffel, fehlende Zähne. Wie hoch die Kosten einer privaten Zahn­zusatz­versicherung für Senioren durch­schnittlich sind, hängt zum einem am jeweiligen Versicherer und zum anderen an Tarif und Option bzw. ob Alterungs­rück­stellung beinhaltet sind oder nicht. Eine nach­trägliche Zahn­zusatz­versicherung für Rentner schließen Sie genauso ab wie eine her­kömmliche Zahnzusatzversicherung.
Kunden­bewertungen
  • Kann man mit mehreren fehlenden Zähnen, ausgeglichen durch Implantate und Kronen, eine nachträgliche Zusatzversicherung abschließen?

    Jede Zahn­zusatz­versicherung geht anders mit fehlenden Zähnen um. In der Regel stellen bis zu drei fehlende Zähne für den Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung (ZZV) kein Problem dar. Sie können sie bei bis zu drei fehlenden Zähnen meist mit Risiko­zuschlag abschließen und zahlen dadurch etwas höhere Monats­beiträge. Durch festen Zahn­ersatz wie Implantate Brücken oder Kronen gelten dauerhaft ersetzte Zähne bei den meisten Versicherungen nicht als fehlende Zähne. In diesem Fall ist der Abschluss einer nach­träglichen Zahn­versicherung wiederum möglich.
  • Ab welchem Alter ist es sinnvoll, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen?

    Schließen Sie eine Zahn­zusatz­versicherung zu einem sehr frühen Zeit­punkt ab – idealer­weise bereits im Kindes­alter. Haben Sie selbst eine Zahn­zusatz­versicherung abge­schlossen, können Sie Ihr Kind inner­halb von zwei Monaten ab Geburt ohne Gesund­heits­prüfung im selben Tarif nach­versichern. Grund­sätzlich werden Kindern und Jugend­lichen die gleichen Tarife angeboten wie Erwachsenen. Der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für Kinder lohnt sich, sobald das Milch­zahn­gebiss voll­ständig ausgebildet ist.

    Eine Zahn­korrektur bzw. Zahn­spange für Erwachsene ist in der Zahn­zusatz­versicherung über das 21. Lebens­jahr hinaus nicht vorgesehen.

  • Ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für Kinder auch nach ärztlich diagnostizierter Zahn- oder Kieferfehlstellung (und angeratener Zahnspange) noch möglich?

    Der Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung für Kinder ist zwar auch nach einer ärztlich diagnostizierten Zahn- oder Kieferfehlstellung mit angeratener Zahnspange möglich. Die Kosten für die Behand­lung oder eine Zahn­spange über­nimmt der Versicherer aber nicht, da nur heute unbe­kannte Diagnosen versichert werden. Reichen Sie die Behand­lungs­kosten dennoch ein, wird der Versicherer den Leistungs­fall prüfen und die Kosten­über­nahme ablehnen. Schließen Sie dennoch für zukünftige Behand­lungen eine Zahn­versicherung nach­träglich ab.
  • Warum lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung auch bei gesunden Zähnen, wenn ich sie auch nachträglich abschließen kann?

    Eine Zahn­zusatz­versicherung lohnt sich auch bei gesunden Zähnen. Viele Versicherer bieten umfang­reiche Zusatz­leistungen, die die GKV nicht über­nimmt - beispiels­weise Pro­phy­laxe (professionelle Zahnreinigung). Auch Bleaching wird nicht von der GKV übernommen und ist bei vielen Zahnzusatzversicherungen in der Regel nicht enthalten, sondern eher ein besonderer Leistungsbestandteil.

    Daneben gibt es Unvorher­sehbarkeiten, die eine Zahn­füllung, ein Implantat oder eine Wurzel­kanal­behandlung not­wendig machen. Eine Wurzel­kanal­behandlung beispiels­weise kann hohe Kosten nach sich ziehen. Mit einer Zahn­zusatz­versicherung vermeiden Sie hohe Kosten und greifen trotzdem auf hoch­wertige Zahn­füllungen, Kronen, Brücken und Implantate zurück. Darum ist eine Zahn­zusatz­versicherung auch bei gesunden Zähnen sinnvoll. Denn sobald eine Behandlung angeraten ist oder man sich schon in laufender Behandlung befindet, schließen die meisten Anbieter von Zahn­zusatz­versicherungen keine Neu­versicherung ab.

  • Ich habe einen Zahn, der in absehbarer Zeit überkront werden soll. Deckt die nachträglich abgeschlossene Zahnzusatzversicherung diesen Versicherungsfall ab?

    Nein, die nach­träglich abge­schlossene Zahn­zusatz­versicherung wird diese Kosten erfahrungs­gemäß nicht über­nehmen. Viele Zahn­zusatz­ver­sicherungen schließen eine Kosten­über­nahme bei bereits angeratenen, begonnenen oder absehbaren Maßnahmen in der Regel vollständig aus.
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