Zahnzusatzversicherung nachträglich abschließen: Möglichkeiten, Tipps und Hinweise zur Kostenübernahme im Überblick
Geht das überhaupt nach­träglich?

Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich abschließen?

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Wenn es zu spät ist: Oft bemerken Patienten und Patientinnen erst auf dem Be­handlungs­stuhl, welche Kosten bei einem Inlay, einer Zahn­krone oder Prothese entstehen können. Eine Zahn­zusatz­versicherung rück­wirkend abzuschließen, ist dann aber kaum noch möglich.
  • Wer zahlt dann? Für genau solche Fälle ist es ratsam, eine Zahn­zusatz­versicherung zu haben. Denn die gesetzliche Kranken­kasse zahlt nicht in allen Fällen oder nur teil­weise die vom Zahn­arzt oder von der Zahnärztin angeratene Behandlung.
  • Beizeiten absichern: Damit Sie als Patient:in nicht auf den Kosten für eine Zahn­behandlung sitzen­bleiben, lohnt die früh­zeitige Absicherung. Tipp: Informieren Sie sich unbedingt über die Staffelung der Erstattungs­beiträge in den ersten Jahren, bevor Sie eine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich abschließen.
  • Keine Warte­zeiten: Bei der Allianz können Sie keine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich abschließen, die die Kosten für an­geratene, begonnene oder beab­sichtigte Maß­nahmen übernimmt. Dafür bieten die Allianz MeinZahnschutz-­Tarife sofortige Absicherung ohne Wartezeiten!
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Tarif-­Optionen bei laufender Behandlung
Sie haben keine Zahn­zusatz­versicherung und sind in laufender Be­handlung bei Ihrem Zahn­arzt oder Ihrer Zahn­ärztin? Oder ist eine Zahn­behandlung angeraten und steht unmittel­bar bevor? Darauf sollten Sie bei der Tarifwahl achten, wenn Sie eine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich abschließen möchten.
Es gibt nur äußerst wenige Versicherer, die überhaupt für bereits entstandene Behandlungs­kosten aufkommen. Wie bei vielen anderen Versicherern sind auch bei der Allianz angeratene und bereits begonnene Maß­nahmen bei allen Zahnzusatz-Tarifen ausge­schlossen. Prüfen Sie daher genau, welche Leistungen zu welchem Zeit­punkt über­nommen werden.
Schließen Sie für zukünftige Zahn­behand­lungen sowie für Prophylaxe-Leistungen unbedingt eine Zahn­versicherung ab. Haben Sie auf­grund der Gesundheits­fragen Probleme mit dem Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung? Dann wenden Sie sich an Ihren Allianz Ansprech­partner vor Ort.

Bei Zahn­zusatz­versicherungen gibt es häufig Warte­zeiten. Während dieser Zeit werden noch keine Kosten über­nommen. Achten Sie beim Abschluss einer Zahn­versicherung auch auf Staffelungen der Erstattungs­höchst­beträge für Leistungen in den ersten Versicherungs­jahren. Denn: Liegen die Kosten in den ersten Jahren über den Erstattungshöchstbeträgen, müssen Sie für die Differenz selbst aufkommen. Auch wenn Sie während der Wartezeiten zahn­ärztlich behandelt werden, leistet eine Zahn­zusatz­versicherung nicht.

Einige Versicherer bieten auch Tarife ohne Warte­zeiten an – so wie die Allianz. Bei der Allianz Zahn­zusatz­versicherung gibt es in sämtlichen Zahn­zusatz­tarifen von Allianz MeinZahnschutz keine Warte­zeiten!

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Eine Zahn­behandlung steht bevor
Bei Ihrem letzten Zahnarzt­besuch wurde Ihnen bereits eine Behandlung angeraten? Dies kann für den Abschluss einer Zusatz­versicherung relevant sein. Informieren Sie sich hier über den Unter­schied von ange­ratener, beab­sichtigter oder laufender Behandlung.

Hat Ihr Zahn­arzt oder Ihre Zahn­ärztin bzw. Ihre Kiefer­orthopädische Praxis bereits eine Diagnose erstellt oder rät zur Beobachtung? Damit handelt es sich bei den geplanten Maßnahmen bereits um eine sogenannte angeratene Behandlung. Denn der Zahn­arzt dokumentiert den Zahn­status und die Diagnose in Ihrer Patienten­akte. Die Patienten­akte kann im Leistungs­fall vom Versicherer ange­fordert und einge­sehen werden, um den Diagnose-Zeit­punkt und Gesundheits­zustand festzu­stellen. Diese werden mit Ihren Angaben in den Gesundheits­fragen abgeglichen. War die Behandlung vor Versicherungs­beginn bereits ange­raten oder absehbar, leistet der Versicherer in der Regel keine Erstattung von den Behandlungs­kosten.

Wichtig: Schließen Sie eine Zahn­zusatz­versicherung daher immer frühzeitig ab. So vermeiden Sie, dass Sie auf teuren Behandlungs­kosten sitzenbleiben.
Und: Ehrlich währt am längsten. Werden Ihnen vor dem Abschluss einer nach­träg­lichen Zahn­zusatz­versicherung Gesund­heits­fragen gestellt, müssen diese wahr­heits­gemäß beant­wortet werden.

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Rück­wirkende Kosten­übernahme für Zahn­spange & Co
Entscheidend für den Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung für Kinder ist der richtige Zeit­punkt. Wie auch bei der Zahn­zusatz­versicherung für Erwachsene sollten Sie diese Versicherung unbedingt abschließen, bevor beispiels­weise eine kiefer­orthopädische Behandlung absehbar ist.

Die Anzahl kiefer­ortho­pädischer Behandlungen bei Kindern in Deutschland steigt. Kiefer­orthopädie belegt Platz 1 unter den ärztlichen Leistungen für Kinder. Doch leider werden die Kosten für Zahnspangen, Knirscher­schienen oder Keramik­brackets von den gesetzlichen Kranken­kassen nur teil­weise oder gar nicht übernommen.

Sie möchten die Kosten für die Behandlung von Zahn­schmerzen, Weisheits­zähnen oder Zahn­spange in Zukunft nicht mehr selbst tragen müssen? Dann schließen Sie recht­zeitig und nicht rück­wirkend eine Zahn­zusatz­versicherung für Kinder ab. Wenn Sie eine Zahn­zusatz­versicherung nachträglich abschließen, kann es Probleme bei der Kosten­über­nahme geben. Glücklicher­weise bieten die Allianz MeinZahnschutz-­Tarife besonders starke Leistungen für Kinder und Jugendliche unter 21 Jahren. Damit sind auch Studierende oder Auszubildende unter 21 bei kiefer­ortho­pädischen Behandlungen abgesichert.

Schließen Sie eine Zahn­zusatz­versicherung zu einem sehr frühen Zeit­punkt ab – idealer­weise bereits im Kindes­alter. Haben Sie selbst eine Zahn­zusatz­versicherung abge­schlossen, können Sie Ihr Kind inner­halb von zwei Monaten ab Geburt ohne Gesund­heits­prüfung im selben Tarif nach­versichern, wenn Sie selbst schon mindestens drei Monate versichert sind. Grund­sätzlich werden Kindern und Jugend­lichen die gleichen Tarife angeboten wie Erwachsenen. Der Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung für Kinder lohnt sich, sobald das Milch­zahn­gebiss voll­ständig ausgebildet ist.
Für Kinder ist es zwar auch nach einer ärztlich diagnostizierten Zahn- oder Kiefer­fehl­stellung mit angeratener Zahn­spange möglich, eine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich abzu­schließen. Diese Kosten für die Behand­lung oder eine Zahn­spange über­nimmt der Versicherer Ihrer Zahn­zusatz­versicherung rück­wirkend in der Regel aber nicht. Denn es werden nur heute unbe­kannte Diagnosen versichert. Reichen Sie die Behand­lungs­kosten dennoch ein, wird der Versicherer den Leistungs­fall prüfen und die Kosten­über­nahme in den meisten Fällen ablehnen.
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Zähne nicht versichert?
Haben Sie keine Zahn­zusatz­versicherung? Dann müssen Sie die Kosten, die über die Leistungen der gesetz­lichen Kranken­kasse hinaus­gehen, selbst bezahlen. Über­legen Sie sich daher, ob Sie zu Ihrer eigenen Absicherung eine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich ab­schließen möchten.

Schließen Sie daher früh­zeitig eine Zahn­zusatz­versicherung ab! Vor allem, da Zahn­staffeln und Warte­zeiten (also einge­schränkte Leistungen in den ersten Versicherungs­jahren bzw. Höchst­summen an Erstattungs­beträgen je nach Tarif und Versicherung) die Leistungen der Zahn­zusatz­versicherung ein­schränken können. Für welche Behand­lungen die gesetz­liche Kranken­kasse auf­kommt, finden Sie im Abschnitt "Welche Kosten trägt die Krankenkasse?".

Wie bei vielen Versicherern können Sie auch bei der Allianz keine Zahnzusatz­versicherung rück­wirkend abschließen. Dafür ist der Abschluss der Allianz MeinZahnschutz-­Tarife bequem online möglich. Noch dazu können Sie die vertraglich verein­barten Leistungen sofort ab Versicherungs­beginn in Anspruch nehmen – es gibt keine Wartezeiten! Finden Sie jetzt heraus, was die Tarife MeinZahnschutz der Allianz leisten und kosten.

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Von der Zahn­behandlung bis zur Rück­erstattung
Sie besitzen bereits eine Zahn­zusatz­versicherung? Aber bei Ihrem Zahn­arzt­besuch stellt sich heraus, dass die erforder­lichen Behand­lungen über den Leistungs­rahmen der gesetz­lichen Kranken­kasse hinausgehen? So reichen Sie die Leistungen für die Behandlung von Zahn­schmerzen oder andere Zahn­probleme bei Ihrer ZZV ein.
01
Reichen Sie den Heil- und Kosten­plan Ihres Zahn­arztes vor dem Behandlungs­beginn bei Ihrer gesetz­lichen Kranken­versicherung zur Prüfung ein. Und ggf. auch bei Ihrem Zahn­zusatz­versicherer. Das ist gerade bei Behandlungs­kosten von mehr als 1.000 Euro enorm wichtig. Andernfalls können Rechnungs­erstattungen gekürzt werden.
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Warten Sie auf die schrift­liche Freigabe Ihrer Zahn­behandlung durch Ihre gesetzliche Kranken­versicherung bzw. Ihren Zahn­zusatz­versicherer. Je nach Vertrags­bedingungen ist eine solche schriftliche Zusage notwendig. Nur dann übernimmt die gesetzliche Kranken­versicherung und die Zahn­zusatz­versicherung die Kosten für Zahn­ersatz.
03
Mit der Frei­gabe des Heil- und Kosten­plans durch Ihre gesetz­lichen Kranken­versicherung bzw. Ihren Zahn­zusatz­versicherer kann die Zahn­behandlung bei Ihrer Zahn­ärztin oder Ihrem Kiefer­orthopäden beginnen.
04
Reichen Sie für die Rechnungs­erstattung nach dem Abschluss der Zahn­behandlung die entsprechende Rechnung bei Ihrem Zahn­zusatz­versicherer ein. Das ist bei der Allianz und vielen anderen Versicherern meist auch online, per App oder per E-Mail möglich.
05
Sie erhalten Ihre tarifliche Er­stattung für die Behand­lung bei Ihrem Zahn­arzt, Ihrer Zahn­ärztin oder in einer kiefer­orthopädischen Praxis.
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Zahn­zusatz­versicherung sofort und ohne Warte­zeit
Nicht nur für größere Ein­griffe oder Zahn­ersatz wie einer Prothese lohnt sich eine Zusatz­versicherung. Auch bei der jährlichen Zahn­reinigung oder sogar optischen Verschönerungs­maßnahmen wie Zahn-Bleaching profitieren Sie mit der ZZV von einer Kosten­erstattung.

Die GKV leistet grundsätzlich nicht für Routine­behandlungen wie Prophylaxe (z.B. professionelle Zahn­reinigung). Hier zahlt sie ggf. nur einen (kleinen) frei­willigen Zuschuss. Haben Sie noch keine Zahn­zusatz­versicherung, lohnt es sich daher in der Regel immer, eine Zahn­zusatz­versicherung rückwirkend abzuschließen.

Tipp: Informieren Sie sich gründlich, welche Leistungen Ihnen wichtig sind, bevor Sie eine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich abschließen.

Bei folgenden Zahn­behandlungen profitieren Sie mit einer Allianz Zahn­zusatz­versicherung von voller Kosten­erstattung:

Zu beachten sind dabei die tarifliche Zahn­staffel und die Gebühren­ordnung. Die Allianz zahlt bis zum 3,5-fachen Satz der Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte und Zahnärztinnen (GOZ) sowie für Ärzte und Ärztinnen (GOÄ).

Mit einer ZZV können Sie hoch­wertigen und meist sehr teuren Zahn­ersatz wie Inlays oder Implantate frühzeitig absichern. So halten Sie den Eigen­anteil der Behandlungs­kosten beim Zahn­arzt oder der Zahn­ärztin so gering wie möglich.
Ansonsten müssten Sie für solche Zahnersatz-Maßnahmen tief in die eigene Tasche greifen. Denn solche Behandlungen lassen sich in den allermeisten Fällen nicht mit einer Zahn­zusatz­versicherung rückwirkend absichern.
Die Allianz MeinZahnschutz-Tarife übernehmen bei Zahn­behandlung und Zahn­ersatz je nach Tarif bis zu 100 Prozent der Kosten für die Angst- und Schmerz­ausschaltung. Das gilt auch für eine Betäubung mittels Lachgas oder Akupunktur.

Bei den Allianz MeinZahnschutz-­Tarifen müssen Sie lediglich zwei Gesundheits­fragen beantworten:

  • Sind Sie aktuell in zahn­ärztlicher oder kiefer­ortho­pädischer Behand­lung bzw. ist eine solche Behand­lung ange­raten oder beab­sichtigt?
  • Fehlen Ihnen Zähne, die noch nicht ersetzt wurden?

Je nach Tarif und Leistungs­umfang können die Beiträge für eine Zahn­zusatz­versicherung eine finanzielle Belastung darstellen. Auch kann eine Zahn­zusatz­versicherung rück­wirkend bei den meisten Versicherern nicht abgeschlossen werden. Dafür bietet eine Zahn­versicherung zahlreiche Kosten­erleichterungen.

Finden Sie heraus, von welchen Leistungen Sie mit den Tarifen MeinZahnschutz der Allianz noch profitieren. Und erfahren Sie mehr über die Vorteile, die eine Zahn­zusatz­versicherung für Kinder und Studierende hat.

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Das zahlt die Krankenkasse
Welche Behand­lungen zahlt die gesetz­liche Kranken­kasse und bei welchen Zahn­behand­lungen müssen Sie ohne Zahn­zusatz­versicherung selbst zahlen? Im Folgenden finden Sie eine kleine Über­sicht über die Leistungen der Kranken­kassen für Zahn­behandlungen:
  • Vorsorgeuntersuchungen

    Manche gesetzlichen Kranken­kassen übernehmen in Rahmen z.B. von Bonus­programmen eine Zahn­reinigung oder einen fixen Betrag pro Jahr. Dieser kann für Zahn­reinigungen bzw. Vorsorge­unter­suchungen von Mund, Zähnen und Kiefer verwendet werden. Im Rahmen der gesetz­lichen Kranken­versicherung kann die Zahn­ärztin bzw. der Zahn­arzt den soge­nannten „Paradontalen Screening Index“ (PSI) einmal alle zwei Jahre erheben. So kann Parodontitis früh­zeitig erkannt und behandelt werden.

    Die professionelle Zahn­reinigung (Prophylaxe) ist in der Regel keine Leistung der gesetz­lichen Kranken­versicherung. Manche Kassen über­nehmen Kosten im Rahmen von Bonus­programmen oder bezu­schussen diese als Satzungs­leistung. Die Zahn­zusatz­versicherung der Allianz beteiligt sich zu 100 Prozent an den Kosten für die profes­sionelle Zahn­reinigung (Prophylaxe), ohne einen jährlich fest­gelegten Beitrag.

  • Zahnfüllungen

    Die Kranken­kasse bezahlt für Schneide- und Eck­zähne Füllungen aus Komposit und für Backen­zähne die Füllungen aus Amalgam. Alle Ab­weichungen müssen Sie bis auf wenige Ausnahmen im Regel­fall selbst zahlen. Aber: Jeder Zahn­arzt oder jede Zahn­ärztin mit Kassen­zu­lassung muss seine Patient:in für not­wendige Füllungen eine zuzahlungs­freie Versorgung anbieten.

    Bei nach­gewiesener Amalgam-Allergie, schwerer Nieren­insuffizienz, Milch­zähnen, Kindern unter 15 Jahren und schwangeren und stillenden Patientinnen besteht auch im Seiten­zahn­bereich Anspruch auf Füllungen aus Komposit als zuzahlungs­freie Leistung der GKV.

  • Schmerzvorbeugung oder Schmerzreduzierung

    Zur Reduzierung von Zahn­schmerzen haben Sie einen Anspruch auf eine schmerz­stillende Spritze. Ist eine Schmerz­linderung auf diese Art nicht möglich, zahlt die Kasse bei bestimmten Zahn­behand­lungen auch Narkose-, Beruhigungs- oder andere Schmerz­mittel.
    Die Allianz leistet in den MeinZahnschutz-Tarifen für Angst- und Schmerz­ausschaltung bei Zahn­behandlung und Zahnersatz, auch für Lachgas oder Akupunktur.
  • Wurzelkanalbehandlung

    In der Regel über­nimmt die Kranken­kasse die Kosten für Wurzel­kanal­behand­lungen. Aber nicht immer. Zusätzliche Leistungen, wie eine elektro­metrische Längen­bestimmung des Wurzel­kanals oder die Anwendung elektro­physikalisch-chemischer Methoden werden nicht über­nommen.
    Daher sollten Sie sich bei einer bevor­stehenden Wurzel­kanal­behandlung genau bei Ihrer Kranken­kasse über die Kosten erkundigen. Müssen Sie in Ihrem Fall selbst einen Anteil zahlen, oder werden die Kosten sogar ganz über­nommen? Im Gegen­satz zu den gesetz­lichen Kassen erstattet die Zahn­zusatz­versicherung der Allianz bei Zahn­behand­lungen wie einer Wurzel­behandlung oder Komposit­füllung die volle Höhe.
  • Parodontitis

    Die Be­handlungs­kosten bei Parodontitis bezahlt Ihre Kranken­kasse dann, wenn Ihre Zahn­fleisch­taschen tiefer als 3,5 Millimeter sind und die Zahn­ärztin oder der Zahnarzt alle für sie bzw. ihn erreich­baren Beläge entfernt und die Wurzel glättet. Für die professionelle Zahn­reinigung vor der Behandlung und die Nach­sorge müssen Sie im Regel­fall selbst aufkommen.
  • Zahnersatz

    Grund­sätzlich zahlen die gesetz­lichen Kassen wie im Sozial­gesetz­buch V beschrieben alle medizinisch not­wendigen (aus­reichenden, zweck­mäßigen und wirtschaftlichen) Maß­nahmen. Behand­lungen, die darüber hinaus gehen – wie beispiels­weise Implantate – fallen nicht darunter. Einige Maß­nahmen, wie beispiels­weise Zahn­ersatz, müssen vor dem Behand­lungs­beginn bei der gesetz­lichen Kranken­kasse schriftlich beantragt und genehmigt werden, damit Ihre gesetz­liche Kranken­kasse sich an den Kosten beteiligt.

    Eine Zahn­zusatz­versicherung deckt hoch­wertigen Zahn­ersatz (etwa ein Implantat oder eine Prothese) bis zu 100 Prozent Ihrer Kosten ab.

Sofort­schutz mit 100% Kosten­erstattung für Zahn­reinigung & Zahn­behandlung. Bis zu 100% für Zahn­ersatz. Entdecken Sie das Alles + Mehr Paket der Allianz Zahn­zusatz­versicherung.
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Staffelung in den ersten Monaten
Warum Sie genau auf die Zahn­staffel und die ange­gebenen Zeit­räume für den Versicherungs­schutz achten sollten, lesen Sie hier:

Die Erstattungs­beträge sind häufig gestaffelt. Das bedeutet, dass die meisten Versicherungs­unter­nehmen nicht sofort in voller Höhe leisten, sondern erst nach einigen Monaten (in der Regel 48 Monate). Die Höchst­summen an Erstattungs­beträgen variieren abhängig von den Tarif­konditionen und der Versicherung. Von daher lohnt sich vor einem Wechsel oder Vertrags­abschluss ein Blick in die Vertrags­details.

In den Allianz Tarifen MeinZahnschutz gilt:
Bei der Allianz erhalten Sie bereits nach maximal 36 Monaten die vereinbarten Leistungen. Die genaue Staffelung der maximalen Erstattungen sehen Sie in der Tabelle.
Oder es ist direkt nach einem Unfall eine Zahn­behandlung und damit eine Sofort­leistung not­wendig? Dann erhalten Sie sofort die volle Leistung der Allianz Zahn­zusatz­tarife.

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Allianz Tarif
1. Jahr
(endet zum 31.12.)
1. bis 2. Jahr
1. bis 3. Jahr
ab dem 4. Jahr
MeinZahnschutz 75 1.000 € 1.500 € 2.000 € unbegrenzt
MeinZahnschutz 90 1.000 € 2.000 € 3.000 € unbegrenzt
MeinZahnschutz 100 1.000 € 2.500 € 4.000 € unbegrenzt
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Der richtige Zeitpunkt
Die Zahn­zusatz­versicherung zahlt in der Regel für eine anstehende Behand­lung nicht, wenn der Behand­lungs­bedarf vor Abschluss der Zahn­zusatz­versicherung bekannt war. Bei den meisten Zahn­zusatz­versicherungen ist eine Warte­zeit bis zur ersten Über­nahme der Kosten vertraglich geregelt. Im Normal­fall beträgt die Warte­zeit acht Monate.
  • Sofortige Kostenübernahme: Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit

    Für die Allianz MeinZahnschutz-Tarife gilt: Sie können die versicherten Leistungen sofort mit Beginn der Versicherung und ohne Warte­zeit in Anspruch nehmen. Beispiels­weise zahlt die Zahn­zusatz­versicherung sofort für eine professionelle Zahn­reinigung, Bleaching oder für die Kosten einer Wurzel­kanal­behand­lung. Zu beachten sind dabei die tarifliche Zahn­staffel und die Gebühren­ordnung. Die Allianz zahlt bis zum 3,5-fachen Satz der Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte und Zahn­ärztinnen (GOZ) sowie für Ärzte und Ärztinnen (GOÄ). Bei den Allianz MeinZahnschutz-­Tarifen müssen Sie dazu lediglich zwei Gesundheits­fragen beantworten:

    • Sind Sie aktuell in zahn­ärztlicher oder kiefer­ortho­pädischer Behand­lung bzw. ist eine solche Behand­lung ange­raten oder beab­sichtigt?
    • Fehlen Ihnen Zähne, die noch nicht ersetzt wurden?
  • Keine Kostenübernahme: Wann ist es zu spät für eine Zahnzusatzversicherung?

    Für die Kosten­über­nahme ist es in der Regel zu spät, wenn:

    • ein Zahn­arzt bzw. eine Zahnärztin den Behand­lungs­bedarf bereits fest­gestellt hat.
    • der Zahn­schaden bereits vor dem Abschluss der Zahn­zusatz­versicherung existierte.
    • Ihnen bereits mehr als drei Zähne fehlen, die noch nicht ersetzt wurden.

    Generell gilt: Ist eine Behand­lung angeraten, begonnen oder absehbar, dann ist es zu spät, um eine Zahn­zusatz­versicherung nachträglich abzuschließen. In diesen Fällen erhalten Sie nur den Fest­zuschuss der Kranken­kasse.

    Unsere Empfehlung: Schließen Sie dennoch nach dem Ende der aktuellen Behand­lung für zukünftige Behand­lungen eine Zahnzusatz­versicherung ab. Nur so können Sie Ihren Eigen­anteil an Zahn­behandlungs­kosten nachhaltig reduzieren.

  • Kostenübernahme im Alter: Wie hoch sind die Beiträge für Rentner durchschnittlich?

    Auch im Renten­alter kann eine Zahn­zusatz­versicherung sinnvoll sein. Zahn­ersatz und Zahn­behand­lungen sind im Alter genauso not­wendig und oftmals genauso teuer. Erfahren Sie, wann sich eine nach­trägliche Zahn­versicherung auch im Alter lohnt und wie Sie eine Zahn­zusatz­versicherung nach­träglich abschließen können.

    Welche Zahn­zusatz­versicherung für Senioren und Seniorinnen die besten Konditionen bietet, hängt maß­geblich vom Zahn­zustand bei Vertrags­ab­schluss ab. Achten Sie bei der Wahl des Versicherers zudem auf folgende Aspekte: Warte­zeit, Zahn­staffel und fehlende Zähne. Wie hoch die Kosten einer privaten Zahn­zusatz­versicherung für Senioren bzw. Seniorinnen durch­schnittlich sind, hängt zusätzlich vom jeweiligen Tarif ab bzw. davon, ob Alterungs­rück­stellungen beinhaltet sind oder nicht. Eine nach­trägliche Zahn­zusatz­versicherung für Rentner:innen schließen Sie genauso ab wie eine her­kömmliche Zahn­zusatz­versicherung.

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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Kann man mit mehreren fehlenden Zähnen, ausgeglichen durch Implantate und Kronen, eine nachträgliche Zusatzversicherung abschließen?

    Jede Zahn­versicherung geht anders mit fehlenden Zähnen um. In der Regel stellen bis zu drei fehlende Zähne für den Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung (ZZV) kein Problem dar. Sie können sie bei bis zu drei fehlenden Zähnen meist mit Risiko­zuschlag abschließen und zahlen dadurch etwas höhere Monats­beiträge. Durch festen Zahn­ersatz wie Implantate Brücken oder Kronen gelten dauerhaft ersetzte Zähne bei den meisten Versicherungen nicht als fehlende Zähne. In diesem Fall ist wiederum möglich, eine Zahn­zusatz­versicherung nachträglich abzuschließen.
  • Warum lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung auch bei gesunden Zähnen, wenn ich sie auch nachträglich abschließen kann?

    Eine Zahn­zusatz­versicherung lohnt sich auch bei gesunden Zähnen. Viele Versicherer bieten umfang­reiche Zusatz­leistungen, die die GKV nicht über­nimmt - beispiels­weise Pro­phy­laxe (professionelle Zahn­reinigung). Auch Bleaching wird nicht von der GKV übernommen und ist bei vielen Zahn­zusatz­versicherungen in der Regel nicht enthalten, sondern eher ein besonderer Leistungs­bestandteil.

    Daneben gibt es Unvorher­sehbarkeiten, die eine Zahn­füllung, ein Implantat oder eine Wurzel­kanal­behandlung not­wendig machen. Eine Wurzel­kanal­behandlung beispiels­weise kann hohe Kosten nach sich ziehen. Mit einer Zahn­zusatz­versicherung vermeiden Sie hohe Kosten und greifen trotzdem auf hoch­wertige Zahn­füllungen, Kronen, Brücken und Implantate zurück. Darum ist eine Zahn­zusatz­versicherung auch bei gesunden Zähnen sinnvoll. Denn sobald eine Behandlung angeraten ist oder man sich schon in laufender Behandlung befindet, schließen die meisten Anbieter von Zahn­zusatz­versicherungen keine Neu­versicherung ab.

  • Ich habe einen Zahn, der in absehbarer Zeit überkront werden soll. Deckt die nachträglich abgeschlossene Zahnzusatzversicherung diesen Versicherungsfall ab?

    Nein, die nach­träglich abge­schlossene Zahn­zusatz­versicherung wird diese Kosten erfahrungs­gemäß nicht über­nehmen. Viele Zahn­zusatz­ver­sicherungen schließen eine Kosten­über­nahme bei bereits angeratenen, begonnenen oder absehbaren Maßnahmen in der Regel vollständig aus.
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