- Behandlungen mit Zahnersatz können sehr kostenintensiv sein. Mit einem Heil- und Kostenplan (HKP) erhalten Sie bereits im Vorfeld einen Überblick, welche Behandlungskosten auf Sie zukommen.
- Für die Erstellung des HKP nutzt Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin ein Standardformular.
- Möchten Sie Leistungen Ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen, dient der HKP als Kostenvoranschlag. Darin listet Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin ausführlich die erforderlichen Behandlungsschritte und deren Kosten auf.
- Zur Beantragung einer Kostenübernahme für Zahnersatz durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist ein Heil- und Kostenplan rechtlich vorgeschrieben. Der Befund stellt die Basis für den befundorientierten Festzuschuss dar.
- Exkurs: Sind Sie privat versichert, gibt Ihr Versicherungsvertrag Aufschluss darüber, ob und wann ein HKP benötigt wird.
Heil- und Kostenplan für gesetzlich Versicherte

Heil- und Kostenplan kurz erklärt
Was ist ein Heil- und Kostenplan und wie lange ist er gültig?

Der Heil- und Kostenplan stellt eine Art Kostenvoranschlag dar, in dem der aktuelle Befund, alle geplanten und erforderlichen zahnärztlichen Leistungen sowie die voraussichtlichen Material- und Laborkosten aufgeführt sind. Er ist grundsätzlich verbindlich. Ein Zurücktreten ist in manchen Fällen z.B. bei Wechsel des Zahnarztes oder der Zahnärztin möglich. Der neue Zahnarzt bzw. die neue Zahnärztin muss jedoch einen neuen Heil- und Kostenplan anfertigen, der erneut genehmigt werden muss.
Der Heil- und Kostenplan besitzt eine Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr. Innerhalb dieses Zeitraums sollte die zahnärztliche Versorgung erfolgen. Verpassen Sie die Frist, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Verlängerung stellen.
Der Heil- und Kostenplan, den Sie bei der GKV einreichen, ist für Sie kostenfrei. Sobald privatzahnärztliche Leistungen erbracht werden, darf jedoch auch die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden.

Wie ist der Heil- und Kostenplan für die GKV aufgebaut?

Der HKP besteht aus ein bis zwei Seiten:
- Seite 1 ist für die Krankenkasse bestimmt.
- Seite 2 des Heil- und Kostenplanes wird nur ausgefüllt, wenn Sie eine Behandlung außerhalb der Regelversorgung wünschen. Auch dieses Formular wird von Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt ausgefüllt.
Was beinhaltet der Heil- und Kostenplan?
Erklärung des Versicherten
Neben den Feldern für die persönlichen Daten des Patienten oder der Patientin, einer laufenden Nummer (Lfd.-Nr.) und Stempel des Zahnarztes bzw. der Zahnärztin beginnt der Heil- und Kostenplan mit einer Erklärung der versicherten Person.
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie...
I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan
In Abschnitt I finden Sie ein Zahnschema. Mithilfe der Abbildung wird die Art der Versorgung festgehalten.
Der Abschnitt ist unterteilt in:
- TP = Therapieplanung
- R = Regelversorgung
- B = Befund
Zeile B gibt Aufschluss über den Gebisszustand. Abkürzungen wie diese, aber auch sonstige Erläuterungen zu Befund und Behandlungsplanung sind im Heil- und Kostenplan aufgeschlüsselt. Die vorliegenden Befunde vermerkt die Zahnmediziner:in mithilfe von Kürzeln im Dokument. Einige Beispiele:
- Ein Brückenglied erhält die Abkürzung "b".
- Ein nicht erhaltungswürdiger Zahn ist mit "x" gekennzeichnet.
- Eine erneuerungsbedürftige Wurzelstiftkappe trägt das Kürzel "rw".
- Fehlende Zähne sind mit "f" gekennzeichnet.
Fehlt ein Zahn, wird in Zeile R die entsprechende Regelversorgung eingetragen – unabhängig davon, ob diese erfolgt oder eine privatzahnärztliche Leistung erbracht werden soll. Wählen Sie Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, wird auch die Zeile zur Therapieplanung ausgefüllt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie sich für eine vollverblendete Zahnkrone im Unterkiefer oder eine vollkeramische Adhäsivbrücke im Schneidezahnbereich entscheiden.
Bei Wiederherstellungen, etwa einer beschädigten Keramik-Verblendung, Teleskopkrone, Prothese oder Suprakonstruktion (implantatgetragener Zahnersatz), muss der Befund nicht ausgefüllt werden. Dafür gibt es ein freies Bemerkungsfeld und die Möglichkeit, die Art der Leistung anzukreuzen.
II. Befunde für Festzuschüsse
III. Kostenplanung
IV. Zuschussfestsetzung
V. Rechnungsbeträge
Abschluss der ersten Seite
Anlage zum Heil- und Kostenplan
Für Sie ist Seite 2 des Heil- und Kostenplans nur von Bedeutung, wenn Sie Leistungen wünschen, die von der Regelversorgung abweichen oder aber einen gleich- oder andersartigen Zahnersatz darstellen.
Auf dieser Seite werden nur Leistungen aufgeführt, die für die behandelte Person kostenpflichtig sind und deren Abrechnung entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte erfolgt. Dazu werden sämtliche Angaben von Seite 1 übernommen.
Der letzte Abschnitt auf Seite 2 bildet noch einmal einen Vergleich zwischen Regelversorgung und Alternativbehandlung und dem jeweiligen Eigenanteil ab.
Sie erteilen mit Ihrer Unterschrift das Einverständnis zur geplanten Behandlung.
Wie berechnen sich die Kosten, die im Heil- und Kostenplan erfasst sind?
Das Zahnarzthonorar wird nach zwei unterschiedlichen Gebührenverzeichnissen berechnet. Für Kassenleistungen erfolgt eine Abrechnung nach dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA). Die Abrechnung privater Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Der Steigerungsfaktor, mit welchem die GOZ-Gebühr angesetzt wird, bemisst sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Behandlung. Zum Zahnarzthonorar kommen Labor- und Materialkosten hinzu. Wie hoch diese ausfallen, zeigt sich erst nach der Fertigung.
Grundsätzlich gilt: Die Zahnärztin hat dem Patienten vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag (KVA) des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten. Auf Verlangen der behandelten Person ist der KVA in Textform vorzulegen, sofern die Gesamtkosten voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten.
Tipp: Möchten Sie Privatleistungen in Anspruch nehmen, sollten Sie nach dem Steigerungsfaktor fragen. Der sogenannte Einfachsatz wird üblicherweise um den Faktor 2,3 gesteigert. Damit werden durchschnittliche Leistungen abgedeckt. Erfolgt eine Berechnung mit einem höheren Faktor, muss durch den Zahnarzt oder die Zahnärztin eine schriftliche Begründung erfolgen. Zudem muss ab dem Faktor 3,5 eine gesonderte Vereinbarung über die Erhöhung getroffen werden, welcher Sie auch schriftlich zustimmen müssen.
Was bezahlt die Krankenkasse?


Der Festzuschuss wird durch ein lückenlos geführtes Bonusheft um 10 Prozent nach 5 Jahren auf 70 Prozent und um weitere 5 Prozent nach insgesamt 10 Jahren auf 75 Prozent erhöht.
Im Rahmen der Härtefallregelung (zum Beispiel bei nachgewiesenem Niedrigeinkommen) wird der Festzuschuss von 60 Prozent durch weitere 40 Prozent auf 100 Prozent der bundesweiten Durchschnittskosten der Regelversorgung angehoben. Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, müssen Sie selbst zahlen.
Tipp: Mit einer privaten Zahnzusatzversicherung können Sie die Mehrkosten absichern. Je nach Tarif erfolgt eine Erstattung in unterschiedlicher Höhe.
Wie reiche ich einen Heil- und Kostenplan bei der Krankenkasse ein?
Kann die Krankenkasse einen Heil- und Kostenplan ablehnen?
Ist ein Heil- und Kostenplan das gleiche wie ein Kostenvoranschlag?
Wie lange dauert die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans?
Was muss ich selbst bezahlen bei einem Heil- und Kostenplan?
Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für medizinisch notwendige und genehmigte Positionen in Ihrem Heil- und Kostenplan. Sind bestimmte Leistungen nicht vollständig erstattungsfähig, zahlen Sie Eigenanteile. Zusatzleistungen wie höherwertige Materialien verursachen oft zusätzliche Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin informiert Sie über mögliche Zuzahlungen und Wahlleistungen. Klären Sie die Höhe Ihrer Eigenbeteiligung in jedem Fall vorab, um böse Überraschungen zu vermeiden.


