Das Bonusheft ist ein kleines Faltblatt, in das Ihr Zahnarzt die erfolgten Vorsorgeuntersuchungen einträgt. Gehen Sie mindestens einmal jährlich zum Check, sind Sie im Vorteil: Ist Ihr Bonusheft mindestens fünf Jahre lückenlos geführt, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) höhere Festzuschüsse für Ihren Zahnersatz. Der Bonus beträgt nach fünf Jahren ein Plus von 10 Prozent auf 70 Prozent und nach 10 Jahren sogar ein Plus von insgesamt 15 Prozent auf 75 Prozent.
Wichtig: Ihr Zahnarzt übermittelt die Daten nicht automatisch an die GKV. Legen Sie Ihr Bonusheft deshalb Ihrer Krankenkasse vor, wenn eine aufwendige Zahnbehandlung bevorsteht.
Die wenigsten Patienten möchten für die Zahnbehandlung tief in die Tasche greifen. Klären Sie deshalb bei Abschluss der Zahnzusatzversicherung, welcher Tarif welche Leistungen abdeckt und nach welcher Zeit diese greifen: Private Zahnzusatzversicherungen leisten nicht uneingeschränkt. Damit die Kostenerstattung zügig erfolgt, sollten Sie folgende vier Punkte beachten:
Um Leistungen von der privaten Zahnzusatzversicherung zu erhalten, werden Sie als Patient selbst aktiv. Das heißt: Nehmen Sie eine Behandlung in Anspruch, die über die Regelversorgung der GKV hinausgeht, zahlen Sie diese in Eigenleistung. Um die Kosten erstattet zu bekommen, lassen Sie die Rechnung anschließend Ihrer Zusatzversicherung zukommen. Ist ein Heil- und Kostenplan für die Kostenerstattung erforderlich, reichen Sie diesen ebenfalls selbstständig bei Ihrer Zusatzversicherung ein.
Befinden Sie sich bereits in zahnärztlicher Behandlung, gilt die Zusatzversicherung in der Regel nicht rückwirkend. Das bedeutet: Haben Sie die Therapie bei Versicherungsabschluss bereits begonnen oder abschlossen, zahlen Sie die Kosten aus eigener Tasche. Je nach Versicherer greifen bestimmte Leistungsabrechnungen zudem erst nach einer Wartezeit. Abhängig von der Police vergehen nach Versicherungsbeginn bis zu sieben Monate, bis Sie Anspruch auf Kostenerstattung haben.
Reichen Sie zum ersten Mal eine Rechnung bei Ihrer Zahnzusatzversicherung ein, dauert die Bearbeitung in der Regel länger. Beim ersten Leistungsfall kontaktiert der Versicherer Ihren Zahnarzt und bringt die durchgeführten oder angeratenen Behandlungen der letzten fünf bis zehn Jahre in Erfahrung. Im Zweifelsfall überprüft die Zahnzusatzversicherung auch Ihre Angaben zu den Gesundheitsfragen, die Sie bei der Antragsstellung beantwortet haben.
Benötigen Sie schnellstmöglich eine Implantation oder eine andere kostenintensive Therapie, sollten Sie Ihre Versicherung vor dem Eingriff informieren. Zieht der Versicherer die Überprüfung vor, stehen die Chancen gut, dass Sie die Kosten innerhalb der Regelzeit von bis zu vier Wochen nach Einreichen der Rechnung erstattet bekommen.
Bei der privaten Zahnzusatzversicherung beträgt die Verjährungsfrist üblicherweise drei Jahre bis zum Jahresende. Das heißt: Erhalten Sie im Oktober 2020 eine Zahnarztrechnung, können Sie diese fristgerecht bis spätestens 31. Dezember 2023 bei Ihrer Zusatzversicherung einreichen. Danach erhalten Sie keine Kosten mehr erstattet.
Bei zahnmedizinischen Behandlungen variiert der Leistungsrahmen je nach Zahnzusatzversicherer. Die Kostenerstattung richtet sich nach der Art der Behandlung und den damit verbundenen Kosten. Bei vielen Tarifen sind Leistungserstattungen von bis zu 90 Prozent möglich.
Folgende Leistungen sollte Ihre Zahnzusatzversicherung in jedem Fall abdecken:
Es gibt günstige Zahnzusatzversicherungen, die nur einen Teil der Leistungen abdecken. Entscheidend ist jedoch, dass der gewählte Tarif Ihren Bedürfnissen und Anforderungen entspricht.
Üblicherweise räumt Ihnen der Zahnarzt bei kostenpflichtigen Zahnbehandlungen mit Eigenanteil ein Zahlungsziel von bis zu 30 Tagen ein. Dieser Zeitrahmen reicht in der Regel aus, um die Rechnung Ihrem Versicherer zuzuschicken und die Behandlungskosten erstattet zu bekommen. Das bedeutet: Im Normalfall gehen Sie nicht in Vorleistung, sondern begleichen die Zahnarztrechnung mit der Erstattungssumme Ihrer Zahnzusatzversicherung.
Der Heil- und Kostenplan (HKP) erfüllt zwei Funktionen: Er gibt Überblick über die zahnärztliche Therapieplanung und dient dem Patienten als Kostenvoranschlag.
Im HKP legt der behandelnde Zahnarzt Befund und Behandlungsplan fest. Außerdem notiert der Mediziner, welche Regelversorgung die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht und welchen befundbezogenen Festzuschuss sie zahlt.
Sieht die zahnärztliche Versorgung alternative Therapiemaßnahmen vor, die Ihre gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt, entstehen Ihnen Mehrkosten. Eine alternative Behandlung liegt beispielsweise vor, wenn der Zahnmediziner eine Kunststofffüllung einsetzt, statt die durch die GKV vorgesehene Amalgamfüllungen zu verwenden. Die Kosten begleichen Sie als Patient entweder in Eigenleistung – oder Sie lassen sich die damit verbundenen Kosten von Ihrer privaten Zahnzusatzversicherung erstatten.
Wichtig: Ist ein Heil- und Kostenplan erforderlich, reichen Sie ihn vorab bei Ihrem Versicherer ein. Erst wenn dieser den HKP bewilligt hat, beginnen Sie die zahnärztliche Behandlung. Reichen Sie den Plan erst ein, nachdem die Zahnbehandlung erfolgt ist, weigert sich Ihre Versicherung unter Umständen, die Kosten zu erstatten.
Ein Heil- und Kostenplan ist nicht zwangsläufig notwendig, wenn Sie eine Rechnung bei Ihrer Zahnzusatzversicherung einreichen. Einfache Zahnbehandlungen, zum Beispiel Kunststofffüllungen oder Prophylaxe-Maßnahmen wie eine professionelle Zahnreinigung, erstatten Versicherer - ja nach Ihrem Tarif - anhand einer Mehrkostenvereinbarung. Möchten Sie sichergehen, welche Leistungsabrechnungen Sie direkt einreichen können, werfen Sie einen Blick in Ihre Versicherungspolice.
Bei umfassenden Leistungsfällen, etwa wenn ein Zahnimplantat notwendig ist, entstehen oft Behandlungskosten im vierstelligen Bereich. Der behandelnde Zahnarzt erstellt Ihnen dann einen Heil- und Kostenplan, der Aufschluss über die geplante Behandlung sowie die anfallenden Kosten gibt. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass Ihre Zahnzusatzversicherung den HKP vorab genehmigt. Die meisten Versicherungsunternehmen fordern einen HKP ab einem Rechnungsbetrag in Höhe von 1.000 Euro.
Wie eine Rechnung reichen Sie den Heil- und Kostenplan direkt bei Ihrer Zusatzversicherung ein. Am schnellsten geht das über die Rechnungsapp oder das Online-Portal des jeweiligen Anbieters.
Heil- und Kostenpläne sind standardisiert aufgebaut und bestehen aus zwei Teilen: Der erste Teil enthält den zahnmedizinischen Befund, die Therapieplanung sowie Angaben, die für die Leistungsabrechnungen der GKV erforderlich sind.
Teil zwei schlüsselt die Mehrkosten auf, die Ihnen als Patient entstehen, wenn Sie statt der Regelversorgung alternative Behandlungen in Anspruch nehmen.
Teil 1
Teil 2
Schicken Sie Ihrem Versicherer eine Zahnarztrechnung per Post, benötigen Sie meist weder ein spezielles Formular noch einen Leistungsantrag. Damit Ihre Zahnzusatzversicherung die Kostenerstattung schnellstmöglich in die Wege leiten kann, fügen Sie der Rechnung ein Anschreiben bei. Das formlose Schreiben enthält wichtige Infos für den zuständigen Sachbearbeiter, beispielsweise Ihre Kontaktdaten und die Versicherungsnummer.
Das folgende Musterschreiben können Sie als Vorlage nutzen. Laden Sie das Dokument herunter und fügen Sie Ihre persönlichen Informationen ein. Anschließend drucken Sie es aus, unterschreiben es und senden es zusammen mit der Rechnung an Ihre Zusatzversicherung.
Schnell und unkompliziert reichen Sie Rechnungen mit der Allianz Gesundheits-App oder am PC über das Online-Portal Meine Allianz ein.
So geht's: Scannen Sie das Dokument ein und laden Sie es als PDF bei "Meine Allianz" hoch. Wir benachrichtigen Sie per SMS oder E-Mail über den aktuellen Status Ihres Antrags.
Alternativ können Sie die Rechnung mit der kostenfreien Allianz Gesundheits-App abfotografieren. Ist auf dem Dokument ein QR-Code abgebildet, geht es noch schneller: Den eA- oder eP-Code können Sie sofort per App einscannen. So ist der Upload mit noch weniger Klicks erledigt. Sobald Ihr Leistungsauftrag eingeht, erfahren Sie es per Smartphone-Benachrichtigung.
PDF Nutzungsbedingungen – "Allianz Gesundheits-App"