Frau sitzt mit Laptop und Dokumenten auf Wohnzimmerteppich vor Sofa
Kosten­erstattung

Rechnung bei Zahn­zusatz­versicherung einreichen: So geht es

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Übernimmt die gesetzliche Krankenkasse Ihre Zahnbehandlung nicht oder nur teilweise, erhalten Sie vom Zahnarzt eine Rechnung. Damit Ihre private Zahnzusatzversicherung die Kosten erstattet, reichen Sie das Dokument im Original ein.
  • Die meisten Versicherer bieten Online-Plattformen oder Rechnungsapps an, über die Sie die Rechnung hochladen können. Alternativ lassen Sie Ihrer Versicherung die Unterlagen per E-Mail oder postalisch zukommen.
  • Bei einfachen Behandlungen, wie einer professionellen Zahnreinigung, reichen Sie die Rechnung nach erfolgter Therapie ein. Bei komplexeren Leistungsfällen, etwa bei Implantaten, erstellt Ihr Zahnarzt vorab einen Heil- und Kostenplan. Diesen sollte die Zahnzusatzversicherung vor Behandlungsbeginn bewilligen.
  • Prüfen Sie die Konditionen Ihrer Zahnzusatz-Police. Halten Sie darin festgelegte Wartezeiten oder Fristen nicht ein, haben Sie keinen Anspruch auf Kostenrückerstattung.
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Monatlicher Beitrag für den Tarif MeinZahnschutz 75 ohne Alterungsrückstellungen in der Altersgruppe 21–30 Jahre. Die jeweiligen Prozentsätze enthalten die Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Die Erstattung erfolgt bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ). In den ersten drei Kalenderjahren gelten Erstattungshöchstgrenzen.

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Schritt-für-Schritt-Anleitung
Sie planen eine aufwendige Zahn­behandlung und möchten den Rechnungs­betrag von Ihrer privaten Zahnzusatz­versicherung begleichen lassen? So klappt es mit der Erstattung Ihrer Kosten:
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Bevor der Zahnarzt Sie behandelt, klären Sie mit Ihrer Zahnzusatzversicherung ab, auf welche Kostenerstattung Sie Anspruch haben und welche Fristen zu beachten sind. So wissen Sie von Anfang an, mit welchen Leistungen Sie rechnen können.
Illustration: Mann zeigt Frau Vertrag
Illustration: Mann zeigt Frau Vertrag
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Illustration: Zahnarzt hält Heil- und Kostenplan in der Hand
Bei Leistungen ab 1.000 Euro fordern die meisten Versicherer einen Heil- und Kostenplan. Sobald der Zahnarzt Ihnen das Dokument zukommen lässt, leiten Sie es an Ihre Zusatzversicherung weiter. Erst wenn Ihr Versicherer den Behandlungsplan bewilligt, sollten Sie mit der Behandlung beginnen.
Illustration: Zahnarzt hält Heil- und Kostenplan in der Hand
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Das Bonusheft ist ein kleines Faltblatt, in das Ihr Zahnarzt die erfolgten Vorsorgeuntersuchungen einträgt. Gehen Sie mindestens einmal jährlich zum Check, sind Sie im Vorteil: Ist Ihr Bonusheft mindestens fünf Jahre lückenlos geführt, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) höhere Festzuschüsse für Ihren Zahnersatz. Der Bonus beträgt nach fünf Jahren ein Plus von 10 Prozent auf 70 Prozent und nach 10 Jahren sogar ein Plus von insgesamt 15 Prozent auf 75 Prozent.

Wichtig: Ihr Zahnarzt übermittelt die Daten nicht automatisch an die GKV. Legen Sie Ihr Bonusheft deshalb Ihrer Krankenkasse vor, wenn eine aufwendige Zahnbehandlung bevorsteht.

Illustration: Frau prüft Bonusheft mit roten Häkchen
Illustration: Frau prüft Bonusheft mit roten Häkchen
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Illustration: Frau sitzt am Laptop
Nach Abschluss der Behandlung: Am besten reichen Sie Ihre Rechnung im Onlineportal oder in der Rechnungsapp ein. Zudem besteht die Möglichkeit, Ihre Dokumente via E-Mail oder Post vorzulegen.
Illustration: Frau sitzt am Laptop
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Sie haben die erforderlichen Unterlagen gemäß Ihres Vertrages fristgerecht eingereicht? Dann überweist die Zahnzusatzversicherung Ihnen die erstatteten Behandlungskosten in der Regel innerhalb von vier Wochen auf Ihr Bankkonto.
Illustration: Frau am PC hebt freudig beide Arme in die Luft
Illustration: Frau am PC hebt freudig beide Arme in die Luft
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Wichtige Hinweise
Die wenigsten Patienten möchten für die Zahnbehandlung tief in die Tasche greifen. Klären Sie deshalb bei Abschluss der Zahnzusatzversicherung, welcher Tarif welche Leistungen abdeckt und nach welcher Zeit diese greifen: Private Zahnzusatzversicherungen leisten nicht uneingeschränkt. Damit die Kostenerstattung zügig erfolgt, sollten Sie folgende drei Punkte beachten:
Um Leistungen von der privaten Zahn­zusatz­versicherung zu erhalten, werden Sie als Patient selbst aktiv. Das heißt: Nehmen Sie eine Behandlung in Anspruch, die über die Regelversorgung der GKV hinausgeht, zahlen Sie diese in Eigenleistung. Um die Kosten erstattet zu bekommen, lassen Sie die Rechnung anschließend Ihrer Zusatzversicherung zukommen. Ist ein Heil- und Kostenplan für die Kostenerstattung erforderlich, reichen Sie diesen ebenfalls selbstständig bei Ihrer Zusatzversicherung ein.

Befinden Sie sich bereits in zahnärztlicher Behandlung, gilt die Zusatzversicherung in der Regel nicht rückwirkend. Das bedeutet: Haben Sie die Therapie bei Versicherungsabschluss bereits begonnen oder abschlossen, zahlen Sie die Kosten aus eigener Tasche. Je nach Versicherer greifen bestimmte Leistungs­ab­rechnungen zudem erst nach einer Wartezeit. Abhängig von der Police vergehen nach Versicherungsbeginn bis zu acht Monate, bis Sie Anspruch auf Kostenerstattung haben. Einige Versicherer, wie beispielsweise die Allianz, bieten Zahnzusatz­versicherungs­tarife ohne Wartezeit an.

Reichen Sie zum ersten Mal eine Rechnung bei Ihrer Zahn­zusatz­versicherung ein, dauert die Bearbeitung in der Regel länger. Beim ersten Leistungsfall kontaktiert der Versicherer Ihren Zahnarzt und bringt die durchgeführten oder angeratenen Behandlungen der letzten fünf bis zehn Jahre in Erfahrung. Im Zweifelsfall überprüft die Zahn­zusatz­versicherung auch Ihre Angaben zu den Gesundheitsfragen, die Sie bei der Antragsstellung beantwortet haben.

Benötigen Sie schnellstmöglich eine Implantation oder eine andere kostenintensive Therapie, sollten Sie Ihre Versicherung vor dem Eingriff informieren. Zieht der Versicherer die Überprüfung vor, stehen die Chancen gut,  dass Sie die Kosten innerhalb der Regelzeit von bis zu vier Wochen nach Einreichen der Rechnung erstattet bekommen.

Bei der privaten Zahnzusatzversicherung beträgt die Verjährungsfrist üblicherweise drei Jahre bis zum Jahresende. Nach Ende der Verjährungs­frist haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen. Das heißt: Erhalten Sie im Oktober 2021 eine Zahnarztrechnung, können Sie diese fristgerecht bis spätestens 31. Dezember 2024 bei Ihrer Zusatzversicherung einreichen. Danach erhalten Sie keine Kosten mehr erstattet.

Bei zahnmedizinischen Behandlungen variiert der Leistungsrahmen je nach Zahnzusatzversicherer. Die Kostenerstattung richtet sich nach der Art der Behandlung und den damit verbundenen Kosten. Bei sehr guten Tarifen sind Leistungserstattungen von bis zu 100 Prozent möglich.

Folgende Leistungen sollte Ihre Zahnzusatzversicherung in jedem Fall abdecken:

Es gibt günstige Zahnzusatzversicherungen, die nur einen Teil der Leistungen abdecken. Entscheidend ist jedoch, dass der gewählte Tarif Ihren Bedürfnissen und Anforderungen entspricht.

Üblicherweise räumt Ihnen der Zahnarzt bei kostenpflichtigen Zahnbehandlungen mit Eigenanteil ein Zahlungsziel von bis zu 30 Tagen ein. Dieser Zeitrahmen reicht in der Regel aus: Um die Rechnung Ihrem Versicherer zuzuschicken und die Behandlungskosten erstattet zu bekommen. Das bedeutet: Im Normalfall gehen Sie nicht in Vorleistung, sondern begleichen die Zahnarztrechnung mit der Erstattungssumme Ihrer Zahnzusatzversicherung.

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Beispiel zur Kostenerstattung bei Zahnersatz
Betrag
Kosten für Vollkeramikkrone 900 €
Anteil GKV 200 €
Erstattung durch Zahnzusatzversicherung* 610 €
Gesamterstattung (GKV und Zahnzusatzversicherung) 810 €
Eigenanteil 90 €
* 90% der Kosten inkl. einer etwaigen Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse  (Allianz MeinZahnschutz90)
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Behandlungs­plan
Der Heil- und Kostenplan (HKP) erfüllt zwei Funktionen: Er gibt Überblick über die zahnärztliche Therapieplanung und dient dem Patienten als Kosten­voranschlag. Beispielsweise legt der behandelnde Zahnarzt im HKP Befund und Behandlungsplan fest.

Außerdem notiert der Mediziner, welche Regel­versorgung die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht und welchen befund­be­zogenen Festzuschuss sie zahlt.

Sieht die zahnärztliche Versorgung alternative Therapie­maßnahmen vor, die Ihre gesetzliche Kranken­versicherung nicht übernimmt, entstehen Ihnen Mehrkosten. Eine alternative Behandlung liegt beispielsweise vor, wenn der Zahnmediziner eine Kunststoff­füllung einsetzt, statt die durch die GKV vorgesehene Amalgam­füllungen zu verwenden. Die Kosten begleichen Sie als Patient entweder in Eigenleistung – oder Sie lassen sich die damit verbundenen Kosten von Ihrer privaten Zahn­zusatz­versicherung erstatten.

Wichtig: Ist ein Heil- und Kostenplan erforderlich, reichen Sie ihn vorab bei Ihrem Versicherer ein. Erst wenn dieser den HKP bewilligt hat, beginnen Sie die zahnärztliche Behandlung. Reichen Sie den Plan erst ein, nachdem die Zahn­behandlung erfolgt ist, weigert sich Ihre Versicherung unter Umständen, die Kosten zu erstatten.

Ein Heil- und Kostenplan ist nicht zwangsläufig notwendig, wenn Sie eine Rechnung bei Ihrer Zahn­zusatz­ver­si­che­rung einreichen. Einfache Zahnbehandlungen erstatten Versicherer, je nach Ihrem Tarif, anhand einer Mehrkostenvereinbarung. Als einfache Zahnbehandlungen gelten zum Beispiel Kunststoff­füllungen oder Prophylaxe-Maßnahmen wie eine professionelle Zahnreinigung. Möchten Sie sichergehen, welche Leistungs­abrechnungen Sie direkt einreichen können, werfen Sie einen Blick in Ihre Versicherungspolice.

Bei umfassenden Leistungsfällen, etwa wenn ein Zahnimplantat notwendig ist, entstehen oft Behandlungskosten im vierstelligen Bereich. Der behandelnde Zahnarzt erstellt Ihnen dann einen Heil- und Kostenplan, der Aufschluss über die geplante Behandlung sowie die anfallenden Kosten gibt. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass Ihre Zahn­zusatz­ver­siche­rung den HKP vorab genehmigt. Die meisten Versicherungsunternehmen fordern einen HKP ab einem Rechnungsbetrag in Höhe von 1.000 Euro.

Wie eine Rechnung reichen Sie den Heil- und Kostenplan direkt bei Ihrer Zusatz­versicherung ein. Am schnellsten geht das über die Rechnungsapp oder das Online-Portal des jeweiligen Anbieters.

Heil- und Kostenpläne sind standardisiert aufgebaut und bestehen aus zwei Teilen: Der erste Teil enthält den zahnmedizinischen Befund, die Therapieplanung sowie Angaben, die für die Leistungsabrechnungen der GKV erforderlich sind.

Teil zwei schlüsselt die Mehrkosten auf, die Ihnen als Patient entstehen, wenn Sie statt der Regelversorgung alternative Behandlungen in Anspruch nehmen.

Teil 1

  • Abschnitt I: Befund und Behandlungsplan: Der Zahnarzt vermerkt den zahnmedizinischen Befund anhand eines Zahnschemas. Außerdem listet er die mögliche Regelversorgung und die tatsächlich geplante (alternative) Versorgung auf.
  • Abschnitt II: Befunde für Festzuschüsse: Hier notiert der Mediziner Befunde, die für die Berechnung der Festzuschüsse durch die gesetzliche Krankenkasse relevant sind.
  • Abschnitt III: Kostenplanung: Die Aufstellung gibt dem Patienten einen ersten Überblick über die voraussichtlichen Behandlungskosten auf Basis des zahnärztlichen Honorars, der Labor- und Materialkosten. Erhält der Patient Privatleistungen, sind diese im zweiten Teil des HKP aufgelistet.
  • Abschnitt IV: Zuschussfestsetzung: Die Krankenkasse trägt alle Festzuschussbeträge und eventuelle Bonusansprüche ein.
  • Abschnitt V: Rechnungsbeträge: Nach Abschluss der Behandlung hält der Zahnarzt hier die tatsächlichen angefallenen Kosten fest und rechnet die Summe mit der Krankenkasse ab. Zusätzlich erhalten Sie als Patient die endgültige Rechnung zu Ihren Privatleistungen.

Teil 2

  • Anlage zum HKP: Hier schlüsselt der Zahnarzt die Mehrkosten auf, die Ihnen als Patient entstehen, sofern Leistungen außerhalb der Regelbehandlung empfohlen oder gewünscht sind.
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Muster­dokument herunter­laden
Schicken Sie Ihrem Versicherer eine Zahnarztrechnung per Post, benötigen Sie meist weder ein spezielles Formular noch einen Leistungsantrag.

Damit Ihre Zahnzusatzversicherung die Kostenerstattung schnellstmöglich in die Wege leiten kann, fügen Sie der Rechnung ein Anschreiben bei. Das formlose Schreiben enthält wichtige Infos für den zuständigen Sachbearbeiter, beispielsweise Ihre Kontaktdaten und die Versicherungsnummer.

Das folgende Musterschreiben können Sie als Vorlage nutzen. Laden Sie das Dokument herunter und fügen Sie Ihre persönlichen Informationen ein. Anschließend drucken Sie es aus, unterschreiben es und senden es zusammen mit der Rechnung an Ihre Zusatzversicherung.

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Online und per App
Schnell und unkompliziert reichen Sie Rechnungen mit der Allianz Gesundheits-App oder am PC über das Online-Portal Meine Allianz  ein.

So geht's: Scannen Sie das Dokument ein und laden Sie es als PDF bei "Meine Allianz" hoch. Wir benachrichtigen Sie per SMS oder E-Mail über den aktuellen Status Ihres Antrags.

Alternativ können Sie die Rechnung mit der kostenfreien Allianz Gesundheits-App abfotografieren. Ist auf dem Dokument ein QR-Code abgebildet, geht es noch schneller: Den eA- oder eP-Code können Sie sofort per App einscannen. So ist der Upload mit noch weniger Klicks erledigt. Sobald Ihr Leistungsauftrag eingeht, erfahren Sie es per Smartphone-Benachrichtigung.

Wichtige Hinweise wie für eine schnelle Kosten­erstattung:

  • Achten Sie darauf, die Unterlagen vollständig einzureichen. Eine Quittung ersetzt zum Beispiel nicht die Zahnarztrechnung, die Sie für die Kostenerstattung benötigen.
  • Nutzen Sie unsere digitalen Angebote. Über die Allianz Gesundheits-App sowie das Online-Portal Meine Allianz funktioniert der Upload am schnellsten. Das wiederum beschleunigt den Rückerstattungsprozess. Und: Sie behalten den aktuellen Bearbeitungsstatus Ihrer Rechnung immer im Blick.
Folgende Behandlungen sind u.a. abgedeckt: Professionelle Zahnreinigung, Zahnersatz, Zahnbehandlungen, hochwertige Füllungen, Angst- und Schmerzausschaltung, kieferorthopädische Behandlungen. Die genaue Höhe der Kostenübernahme für die Allianz MeinZahnschutz-Tarife finden Sie unter Zahnzusatzversicherung Tarife oder in Ihrem Vertrag.
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App-Down­load plus Technik-Tipps
  • Jetzt die kostenfreie App downloaden und Ihre Rechnung schnell einreichen. 
  • iOS: Mindestversion 9.3 und iPhone 4s erforderlich.
  • Android: Mindestversion 7.0 auf Ihrem Smartphone erforderlich.

 Nutzungsbedingungen – "Allianz Gesundheits-App"

 Nutzungsbedingungen – App "Allianz Rechnungen"

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