Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Sie können eine Zahn­zusatz­versicherung (ZZV) trotz fehlender Zähne ab­schließen und so Kosten beim Zahnarzt oder der Zahnärztin sparen.
  • Eine Zahn­zusatz­versicherung können Sie bei bis zu drei fehlenden Zähnen meist mit Risiko­zuschlag abschließen. Sie zahlen dadurch etwas höhere Monatsbeiträge.
  • Gehen Ihnen Zähne nach Abschluss der ZZV verloren, können Sie diese ersetzen lassen. Ihre Zahn­zusatz­versicherung über­nimmt tariflich die Behandlungs­kosten, falls auch Zahn­ersatz versichert ist. Achten Sie jedoch auf Wartezeiten und Zahnstaffeln.
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Monatlicher Beitrag für den Tarif MeinZahnschutz 75 ohne Alterungsrückstellungen in der Altersgruppe 21–30 Jahre. Die jeweiligen Prozentsätze enthalten die Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Die Erstattung erfolgt bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ). In den ersten drei Kalenderjahren gelten Erstattungshöchstgrenzen.

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Versicherungsschutz
Jede Zahnzusatz­versicherung geht anders mit fehlenden Zähnen um. In der Regel stellen bis zu drei fehlende Zähne für den Abschluss einer ZZV kein Problem dar.

Meist ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei bereits fehlenden Zähnen möglich. Die meisten Versicherer bieten eine Absicherung bei bis zu drei fehlenden Zähnen an. Bei mehr als drei fehlenden Zähnen lassen sich ebenfalls noch Lösungen finden. Zum Beispiel, indem Sie eine Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen abschließen oder die Behandlung der fehlenden Zähne aus dem Versicherungsvertrag ausschließen.

Fehlen Ihnen mehr als vier bis fünf Zähne, ist es meist schwierig, eine Zahn­zusatz­versicherung abzu­schließen. Kümmern Sie sich daher früh­zeitig um eine Zahn­zusatz­versicherung, um bei Zahn­verlust abge­sichert zu sein und hohe Kosten für Zahnersatz zu sparen.

Es lohnt sich finanziell und medizinisch, in der Zahn­zusatz­versicherung bereits fehlende Zähne mitzuversichern – sofern nach Tarif möglich. Entscheiden Sie sich nach Abschluss einer ZZV dazu, fehlende Zähne zu ersetzen, kommt Ihre Zusatz­versicherung für die Behandlungs­kosten auf. Insbesondere hoch­wertiger, fester Zahn­ersatz wie ein Implantat schlägt schnell mit drei- bis vierstelligen Beträgen zu Buche. Haben Sie hingegen bei Vertrags­abschluss fehlende Zähne von der Versicherung ausge­nommen, leistet diese auch nicht für Brücken oder Prothesen bei vorhandenen Zahnlücken.
Bei bereits angeratenen oder laufenden Behandlungen können Sie fehlende Zähne nicht mitversichern. Das heißt: Hat der Zahnarzt oder die Zahnärztin Ihnen bereits mitgeteilt, dass ein Zahn gezogen oder ersetzt werden muss, ist eine nachträgliche Absicherung meist nicht möglich. Im Ideal­fall schließen Sie die Behandlung inklusive Nach­unter­suchungen daher vor Abschluss der Zusatz­versicherung komplett ab. Danach entstehende Zahn­ersatz-Kosten im Zusammen­hang mit fehlenden Zähnen über­nimmt Ihre ZZV anschließend je nach Warte­zeit oder vertraglich vereinbarter Zahnstaffel.
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Ausschluss
Die Leistungen bei fehlenden Zähnen variieren je nach Versicherung. Je nach Tarif­modell können Sie fehlende Zähne entweder im Versicherungs­schutz einschließen oder ganz davon ausnehmen.
Je nach gewähltem Tarif und Versicherungs­unternehmen unter­scheiden sich Leistungen und Kosten­über­nahme der Zahn­zusatz­versicherung, wenn schon Zähne fehlen. Um das Risiko zu mini­mieren, definieren die meisten Zahn­zusatz­ver­sicherungen eine Begrenzung der Leistungen oder koppeln die Bedingungen des Versicherungs­schutzes an Ihren zahnmedizinischen Gesundheitszustand.
Beim Ausschluss fehlender Zähne zahlen Sie jene Kosten selbst, die im Zusammen­hang mit eben jenen fehlenden Zähnen entstehen. Das ist der Fall, wenn bereits vor Abschluss der Versicherung Lücken in Ihrem Gebiss vorhanden waren, welche Sie erst nach Abschluss der Versicherung zum Beispiel durch ein Implantat oder eine Brücke versorgen lassen.
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Antragsstellung
Beim Antrag Ihrer Zahnzusatzversicherung be­ant­worten Sie im Rahmen der Gesund­heits­prüfung je nach Versicherungs­unter­nehmen auch Fragen zu fehlenden Zähnen. Als fehlende Zähne gelten alle Zähne, die nicht ersetzt sind und ersetzt werden müssen.

Beispiele für nicht fehlende Zähne:

  • gezogene oder nicht durchgebrochene Weisheitszähne
  • gezogener oder fehlender Zahn mit nach­träglichem Lücken­schluss (Zahn kann nicht ersetzt werden, da kein Platz mehr vorhanden ist)
  • durch festen Zahn­ersatz wie Implantate, Brücken oder Kronen dauerhaft ersetzte Zähne

Beantworten Sie Gesund­heits­fragen nach fehlenden Zähnen immer wahrheits­gemäß. Wenn Sie der Zahn­zusatz­versicherung fehlende Zähne nicht angeben, kann Ihr Versicherer den Vertrags­abschluss verweigern oder Leistungen kürzen. Einige Anbieter erkundigen sich darüber hinaus explizit nach bereits ersetzten oder über­kronten Zähnen: Je nach Versicherer kann in diesen Fällen auch fester Zahn­ersatz mit weiteren Risiko­zuschlägen verbunden sein.

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Zuzahlungen
Je nach Versicherer unter­scheiden sich Tarife und Leistungen für Privat­versicherte mit fehlenden Zähnen. Daher lohnt sich ein Vergleich der zu zahlenden Risikozuschläge.

Bevor Sie sich für den Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung bei fehlenden Zähnen entscheiden, sollten Sie sich Zahn­staffeln, Risiko­zuschläge oder Alters­sprünge des jeweiligen Tarifs ansehen.

Bei der Allianz verändert sich der Beitrag der Zahn­zusatz­versicherung, wenn schon Zähne fehlen, wie folgt:

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Anzahl fehlender Zähne                                      
Risikozuschlag für Allianz MeinZahnschutz (ohne Alterungsrückstellungen)
Risikozuschlag für Allianz MeinZahnschutz  (mit Alterungsrückstellungen)
1 + 25 %  + 20 %
2 + 50 % + 40 %
3 + 75 % + 60 %

Sie erhalten bei der Allianz Premium-Leistungen in allen MeinZahnschutz-Tarifen. Wir übernehmen 100 % Kostenerstattung z.B. für Zahnbehandlungen,professionelle Zahnreinigung und Prophylaxe ohne Begrenzung.  Der Abschluss unserer Zahnzusatzversicherung ist mit bis zu drei fehlenden, nicht ersetzten Zähnen möglich.

Haben Sie bereits ersetzte oder überkronte Zähne, leistet die Allianz Zahn­zusatz­versicherung eben­falls, wenn diese aus­ge­tauscht werden müssen. Die Behandlung darf allerdings nicht vor Vertrags­abschluss angeraten bzw. geplant sein oder bereits begonnen haben.

Zu beachten sind dabei die tarifliche Zahnstaffel und die Gebührenordnung. Die Allianz zahlt bis zu den Höchstsätzen laut Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) / für Ärzte (GOÄ).

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Implantate, Brücken, Prothesen
Für viele Patienten und Patientinnen ist es nicht nur medizinisch sinnvoll, sondern auch ästhetisch wichtig, fehlende Zähne zu ersetzen. Implantate ermöglichen einen unauf­fälligen Zahn­ersatz. Brücken und Prothesen schließen größere Zahnlücken.
Je nachdem, wie viele Zähne Ihnen fehlen, bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Optisch nicht von echten Zähnen zu unter­scheiden sind Implantate. Je nach Größe der Zahn­lücke und medizinischer Dringlich­keit können auch feste Zahn­brücken oder Prothesen fehlende Zähne ersetzen.
Ein Implantat ist der unauffälligste, aber auch teuerste Ersatz für einen fehlenden Zahn. Der fest im Kiefer verankerte "neue" Zahn sieht echt aus und ist im Gegen­satz zu über­brückten Zähnen schonender für benach­barte Zähne und den Kiefer. Bei mehreren fehlenden Zähnen gibt es auch implantatgetragene Brücken.
Eine einzige Zahnlücke können Sie mit einer festen Zahn­brücke schließen. Über­kronte benach­barte Zähne geben dem Zahn­ersatz die nötige Stabilität. Die Nachbar­zähne werden für das Über­brücken ange­schliffen – dabei geht Zahn­schmelz verloren. Daher sollten Sie vor einer Behandlung mit Ihrem Zahn­arzt oder Ihrer Zahnärztin sprechen und gemeinsam die beste Lösung für Ihre Zahn­gesundheit abwägen. Ein Lücken­schluss lohnt sich aber in jedem Fall, um Hinein­wachsen oder -kippen der Nachbar­zähne in die Lücke sowie Zahn­wanderung im Kiefer zu verhindern.
Wenn zu viele Zähne fehlen, ist eine Versorgung mit Brücken oder Zahnprothesen unum­gänglich. In den meisten Fällen ist die Prothese ein heraus­nehm­barer Zahn­ersatz. Es gibt aber auch implantat­getragene Varianten, die als feste Zahn­prothese im Kiefer verankert sind. Teil­prothesen ersetzen mehrere fehlende Zähne, eine Voll­prothese dient als "Gebiss" bei einem komplett zahn­losen Mund. Je nach medizinischer Notwendigkeit bieten sich verschiedene Prothesenarten an.
Die Angst vor dem Zahnarzt oder der Zahnärztin sollte Sie von keiner der oben genannten Behandlung abhalten. Maßnahmen wie eine Angst- und Schmerzausschaltung mit Lachgas, Akupunktur oder Hypnose können Ihnen dabei helfen, Ängste zu überwinden. Gute Zahnzusatz- Tarife übernehmen die Kosten für diese Leistung.
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Gut zu wissen: Kinder
Möchten Sie eine Zahnzusatzversicherung für Ihr Kind abschließen, stellen aufgrund des Zahn­wechsels fehlende Zähne kein Problem dar. Vorüber­gehende Zahn­lücken bei Ihrem Nach­wuchs werten Versicherer normaler­weise nicht als fehlenden Zahn. Schließlich wächst nach Verlust des Milch­zahns der "richtige" Zahn nach.

Anders sieht es aus, wenn Milch­zähne im Teenager-Alter noch vor­handen sind oder kein fester Zahn nach­kommt: Manche Versicherer werten ab einem gewissen Alter (oft ab dem 15. Lebens­jahr) noch vorhandene Milch­zähne als fehlende Zähne.

Übrigens: Eine spezielle Zahnzusatzversicherung für die gesamte Familie gibt es nicht. Für jedes Familien­mitglied schließen Sie je nach Bedarf eine eigene ZZV ab.

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Häufige Fragen
  • Welche Versicherungsmöglichkeit gibt es, wenn mehr als vier Zähne fehlen?

    Der Abschluss einer Zahn­zusatz­versicherung, wenn schon Zähne fehlen, ist bei den meisten Anbietern bei drei bis maximal vier Lücken im Gebiss noch möglich. Darüber hinaus gibt es wenige Tarife, die auch vier bis fünf fehlende Zähne versichern. Dabei gilt: Je mehr Lücken im Gebiss der Versicherer toleriert, desto teurer ist die Zahn­zusatz­versicherung bei fehlenden Zähnen. Erfahrungen zeigen: Der Risiko­zuschlag bei mehr als vier fehlenden Zähnen beträgt oft 80, teils sogar 100 Prozent. Dazu müssen Sie mit einer Warte­zeit von mindestens acht Monaten rechnen.

    Online-Tarifrechner und Vergleichs­portale geben Ihnen Auskunft darüber, welche Versicherungs­unter­nehmen bis zu welcher Anzahl fehlender Zähne entsprechende Zusatz­versicherungen anbieten.

  • Gelten herausnehmbare (Teil-)Prothesen in der Antragstellung auch als fehlende Zähne?

    Je nach Vertrags­bedingungen gilt heraus­nehmbarer Zahn­ersatz bei den meisten Versicherungs­unternehmen als fehlender Zahn. Nicht fest verankerte Prothesen und Teil­prothesen wertet der Versicherer dann nach den Annahme­kriterien fehlender, nicht ersetzter Zähne. Einige Zahn­prothesen (z.B. durch Implantate fixiert) gelten nicht immer als fehlende Zähne. Fragen Sie im Zweifel direkt beim jeweiligen Anbieter nach.

    Je nachdem, ob Ihr Versicherer bei der Antrag­stellung über­haupt nach fehlenden Zähnen fragt, stellen heraus­nehm­bare Zahn­prothesen sonst kein Problem dar. In diesem Fall ist heraus­nehm­barer Zahn­ersatz unein­geschränkt mit­versichert, sofern die Behandlung vor Abschluss der Zahn­zusatz­versicherung für fehlende Zähne erfolgt ist. Entscheidend sind die Versicherungs­bestimmungen Ihrer ZZV sowie die bei Antrags­tellung gestellten Gesundheitsfragen.

  • Kann ich eine Zahnzusatzversicherung auch ohne Zahnstaffel abschließen?

    Zahnzusatzversicherungen ohne Zahn­staffel, also ohne eine Summen- oder Leistungs­be­grenzung, gibt es in der Regel nicht. Fast alle Versicherungs­unternehmen legen einen maximalen Erstattungs­betrag pro Kalender- oder Versicherungs­jahr fest oder bieten eine ZZV nur mit Warte­zeiten an. Der Grund: Durch die Begrenzung halten die Versicherer das finanzielle Risiko gering und ermöglichen Ihren Kunden und Kundinnen günstige Zahnzusatzversicherungstarife.

    Für Versicherungs­nehmer:innen gilt: Tarife mit niedriger Zahn­staffel locken zwar meist mit preis­werten Beiträgen, lohnen sich aber nicht immer. Einige Versicherer bieten mittler­weile auch bei fehlenden Zähnen eine Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit an.

  • Übernimmt die Zahnzusatzversicherung auch Kosten für Zähne, die mir unerwartet gezogen werden müssen?

    Kosten für Zahnextraktionen über­nimmt in der Regel die gesetzliche Kranken­versicherung. Dazu zählt auch eine medizinisch not­wendige Voll­narkose. Wünschen Sie eine besondere Form der Narkose (z.B. Lach­gas), die nicht medizinisch angezeigt ist, tragen Sie die Kosten dafür selbst. Auch spezielle Vorunter­suchungen wie eine digitale Volumen­tomographie sind keine sogenannten Kassenleistungen.

    Je nachdem, welche Leistungen Ihre Zahn­zusatz­versicherung umfasst, erhalten Sie Zusatz­leistungen beim Zähne­ziehen aber erstattet. Dabei ist entscheidend, ob Sie bereits seit Längerem eine ZZV abge­schlossen haben oder nicht. Bei Abschluss einer nach­träglichen Zahn­zusatz­versicherung werden Kosten nur selten rückwirkend übernommen.

  • Ist es möglich, die Leistungen der Zahnzusatzversicherung bei unerwartet abgebrochenen Zähnen zu nutzen?

    Je nach Schwere des Bruchs, medizinischer Ursache und gewählter Behandlungs­methode übernimmt die gesetzliche Kranken­versicherung Kosten für abge­brochene Zähnen teil­weise oder komplett. Handelt es sich um einen Unfall, greifen unter Umständen auch Unfall- oder Haftpflicht­versicherungen. In diesen Fällen müssen Sie eventuell gar nicht auf Ihre Zahn­zusatz­versicherung zurückgreifen.

    Wünschen Sie beispiels­weise einen hoch­wertigen Zahn­ersatz, der über die Leistungen der GKV hinaus­geht, über­nimmt je nach Tarif Ihre Zahn­zusatz­versicherung den Differenz­betrag. Dabei gilt: Befinden Sie sich in einer laufenden oder angeratenen Zahn­behandlung, leistet eine nach­träglich abge­schlossene ZZV nicht. Ist Ihnen zum Beispiel ein Stück Zahn abge­brochen und Sie spielen mit dem Gedanken, eine ZZV abzu­schließen, leistet diese in den wenigsten Fällen rück­wirkend und ohne Warte­zeit. Haben Sie bereits seit einiger Zeit eine Zahn­zusatz­versicherung und der Zahn­schaden tritt erst dann auf, erstattet Ihre ZZV die Kosten.

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