Die Definition liefert das Strafgesetzbuch (StGB): Entfernt sich ein beteiligter Straßenverkehrsteilnehmer vom Unfallort, bevor seine Personalien und die Art seiner Unfallbeteiligung festgestellt werden kann, ist dies eine Unfallflucht oder auch Fahrerflucht. Dies ist nach §142 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Straftat.
Nach Angaben der Bayerischen Polizei aus dem Jahr 2018 entfernt sich im Schnitt etwa jeder vierte Unfallbeteiligte unerlaubt vom Unfallort und macht sich damit laut StGB strafbar. Der Schaden ist beträchtlich.
Wird der Unfallflüchtige ermittelt, kommt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für die Schadensregulierung auf. Sie übernimmt die Schäden des Geschädigten. Der unfallflüchtige Schadensverursacher muss allerdings damit rechnen, von seiner Versicherung in Regress genommen zu werden: Die Forderungen können bis zu 5.000 Euro betragen.
Kann der flüchtige Verursacher nicht ermittelt werden, bleibt das Unfallopfer auf seinen Schäden sitzen. Abgesichert ist, wer eine Vollkasko gewählt hat: Sie deckt auch Schäden durch unbekannte Dritte ab.
Sind Sie der Geschädigte, informieren Sie sich in diesem Fall vorab bei Ihrer Versicherung, ob und inwieweit Sie durch die Schadensregulierung in Ihrer Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden. Da sich Ihr Versicherungsbeitrag dadurch erhöhen könnte, ist es gegebenenfalls günstiger, die Reparaturkosten selbst zu tragen.
Ziehen Sie auch Ihre Selbstbeteiligung in Betracht. Sie überschreitet in manchen Fällen die Schadenshöhe. In dem Fall ist es ebenfalls günstiger, den Schaden selbst zu bezahlen.
Wer wegen Fahrerflucht vor Gericht schuldig gesprochen wurde, den darf der Versicherer nach Schadensregulierung in Regress nehmen. Er hat auch das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Verurteilte muss sich anschließend eine neue Versicherung suchen. Gerichtskosten oder die Gebühren für einen Rechtsanwalt übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung. In einem Fall von Fahrerflucht muss auch sie allerdings gar nicht zahlen.
Wird bei einem Unfall ein Mensch verletzt, ohne dass der Täter im Nachhinein ermittelt werden kann, springt die Verkehrsopferhilfe ein: Dieser Garantiefonds der deutschen Autohaftpflichtversicherer übernimmt dann die Entschädigung für das verletzte Opfer. Sachschäden erstattet die Verkehrsopferhilfe allerdings nur, wenn das Unfallopfer schwer verletzt wurde.
Schon das leichte Streifen eines Fahrzeugs im Verkehr und das anschließende Entfernen des Verursachers vom Ort des Geschehens wird laut StGB als Fahrerflucht gewertet. Besonders schwerwiegend sind Unfallfluchten nach einem Personenschaden.
Schnell ist es passiert: Beim Einparken sind Sie ein kleines Stück zu weit nach hinten gefahren und haben das dahinterstehende Fahrzeug leicht angerempelt. Doch selbst wenn Sie am anderen Kfz nur einen kleinen Kratzer oder eine minimale Beule sehen, dürfen Sie sich nicht vom Ort des Geschehens entfernen. Denn auch nach einem solchen Bagatellschaden würden Sie dann Fahrerflucht begehen.
Die Strafen für Fahrerflucht nach Bagatellschäden fallen laut StGB meist geringer aus als bei einer Fahrerflucht nach erheblichem Sachschaden.
Wer bei einem Verkehrsunfall jemanden verletzt und sich anschließend vom Unfallort entfernt, begeht laut StGB Fahrerflucht mit Personenschaden. Dem Unfallflüchtigen drohen in diesem Fall besonders hohe Strafen, da er sich zusätzlich der fahrlässigen Körperverletzung und unterlassenen Hilfeleistung schuldig macht.
Wer einen selbst verschuldeten Unfall nicht bemerkt und anschließend weiterfährt – beispielsweise weil der Aufprall so schwach war oder die Umgebungsgeräusche zu laut – begeht laut StGB keine Unfallflucht. Hält ein Kfz-Sachverständiger das "Nichtbemerken" für plausibel, liegt keine Fahrerflucht vor. Je größer die Beschädigung ist, desto eher ist davon auszugehen, dass der Verursacher den Schaden auch bemerkt hat.
Bei einer Verurteilung droht nach dem Gesetz (§142 StGB) eine Geldstrafe, ein Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Für Ausmaß und Höhe der Strafe bewertet das Gericht verschiedene Faktoren. Wer beim Unfall zum Beispiel betrunken oder viel zu schnell unterwegs war, wird in der Regel höher bestraft als ein Fahrer, der nüchtern war oder mit angemessenem Tempo fuhr. Auch die Höhe des Sachschadens und die Schwere der Verletzungen der Unfallbeteiligten haben Einfluss auf das Urteil. Betrachtet wird auch das Vermögen des Täters: Besserverdiener werden in der Regel mit höheren Bußgeldern belangt als Geringverdiener.
Wischen um mehr anzuzeigen
Verstoß (laut StGB)
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Geldstrafe
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Punkte in Flensburg
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Fahrverbot/Entzug der Fahrerlaubnis
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Freiheitsstrafe
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Sachschaden unter 600 Euro |
Geldauflage (Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung) |
0 Punkte |
kein Fahrverbot, kein Entzug der Fahrerlaubnis |
keine Freiheitsstrafe |
Sachschaden unter 1.300 Euro |
Strafe richtet sich nach der Höhe eines Monatsgehalts |
2 Punkte |
maximal drei Monate Fahrverbot |
keine Freiheitsstrafe |
Sachschaden über 1.300 Euro |
Geldstrafe, die höher als ein Monatsgehalt ausfallen kann |
3 Punkte |
Entzug der Fahrerlaubnis |
keine Freiheitsstrafe |
Personenschaden durch fahrlässige Körperverletzung |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe |
3 Punkte |
maximal drei Monate Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis |
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren |
Personenschaden durch fahrlässige Tötung |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe |
3 Punkte |
Entzug der Fahrerlaubnis |
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren |
Ob Sie selbst Opfer von Unfallflucht geworden sind, einen Verkehrsunfall mit flüchtigem Fahrer beobachtet oder selbst Fahrerflucht begangen haben: Bestimmte Vorgehensweisen vereinfachen und beschleunigen die Schadensregulierung.