Fahrerflucht und Versicherung: Vollkasko zahlt alle Schäden
Strafen und Folgen bei Unfallflucht

Fahrerflucht und Versicherung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Wenn ein Unfall passiert und der oder die Täter:in Fahrerflucht begeht, bleiben Geschädigte oft auf ihren Schadenskosten sitzen. Die Vollkasko deckt alle Schäden an Ihrem eigenen Auto ab – auch solche, die unbekan­nte Dritte bei Fahrerflucht verursachen.
  • Sind Sie Opfer von Fahrerflucht, fotografieren Sie den Schaden und verständigen Sie die Polizei. Melden Sie sich dort auch, wenn Sie selbst schuld am Unfall sind. Mehr zum richtigen Verhalten erfahren Sie hier.
  • Als Strafen drohen bei Fahrerflucht unter anderem Frei­heits­entzug und hohe Buß­gelder.
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Schadensregulierung

Bei Fahrerflucht zahlt Ihre Vollkasko alle Kosten, wenn der oder die Täter:in nicht gefun­den wird – dagegen übernehmen Kfz-Haftpflicht oder Teilkasko den Schaden nicht. Wenn der oder die Täter:in bekannt ist, übernimmt die Ver­si­che­rung der gegnerischen Seite die Schadens­regulierung.

Wenn Sie Fahrer­flucht begehen und von Zeu­gen oder Zeuginnen identifiziert werden (z.B. Aufschreiben des Kfz-Kenn­zeichens) oder sich nach­träg­lich selbst stellen, kommt Ihre Kfz-Haft­pflicht­versicherung für den Schaden der Unfallopfer auf.

Kein Ver­sicherungs­schutz bei Fahrerflucht

Werden Sie als Unfallflüchtige:r vor Gericht schuldig ge­sprochen, hat Ihr Ver­sicherer das Recht, Ihren Ver­siche­rungs­vertrag zu kündigen. Bei Fahrerflucht darf die Versi­che­rung Sie zudem in Regress nehmen und bis zu 5.000 Euro der Schadens­kosten zurück­fordern.

Ausnahme:

Erfolgt vor Gericht keine Verurteilung, muss die Versicherung die Kosten über­nehmen. Bei Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist aber ein Regress im Einzelfall trotzdem möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unfall bemerkt werden musste.

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Vorgehensweise
Sind Sie selbst Opfer von Fahrerflucht geworden, sollten Sie wie folgt vorgehen:
  1. Fotografieren Sie den Unfallort sowie das eigene Fahrzeug mit allen Schäden.
  2. Verständigen Sie die Polizei.
  3. Lassen Sie den Schaden von einem oder einer unabhängigen Gutachter:in prüfen. Dieses Vor­gehen ist auch emp­feh­lens­wert, falls Sie den Schaden erst später bemerken.
  4. Haben Zeugen oder Zeuginnen die Unfallflucht beobachtet, können ihre Aussagen zur Aufklärung beitragen. Notieren Sie ihre Personalien sowie Details zum Unfallhergang.

Haben Sie den Unfall selbst verursacht und sind zunächst weitergefahren, melden Sie sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei, um dem Vorwurf der Fahrerflucht zu entgehen. Bei kleineren Sachschäden hat dies oft eine straf­mil­dernde Wirkung. Aber auch bei schwerwiegenderen Verstößen sollten Unfallflüchtige sich stellen – selbst wenn es verspätet ist. Die Wahrschein­lich­keit für mildernde Umstände ist allerdings geringer.

Kfz-Schaden melden – Wir sind da

Sie haben einen Schaden an Ihrem Auto, beispielsweise durch Hagel oder Wildunfall? Oder beschädigten ein anderes Fahr­zeug? Ein Schaden­fall ist nie angenehm. Wir helfen Ihnen gerne weiter – und tun alles, um die Abwicklung für Sie so simpel wie möglich zu machen.

Melden Sie Ihren Unfall ganz schnell und einfach über unser Allianz Online-Tool. Haben Sie die Produktlinien Komfort oder Premium abgeschlossen, erreichen Sie uns alternativ auch telefonisch unter der Allianz Schadenhotline 0800 11223344 (aus dem Ausland 00800 11223344).

Unsere Kund:innen sind mit unserer Bearbeitung im Schadenfall sehr zufrieden: Bei unserer Befragung geben sie uns 4,6 von 5 Sternen.

Quelle: Allianz Kundenbefragung, 15.477 Kundenbewertungen im Zeitraum Januar bis Oktober 2023

Sie sind Opfer von Fahrerflucht geworden und möchten Ihre Ansprüche gegen den ermittelten Unfallverursacher oder die ermittelnde Unfallverursacherin vor Gericht durchsetzen? Der Allianz Verkehrsrechtsschutz deckt dabei nicht nur Ihre Gerichtskosten, sondern bietet Ihnen zusätzlich eine 24h Hotline für eine persönliche Rechtsberatung.
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Differenzierung
Entfernt sich ein beteiligter oder eine beteiligte Straßen­verkehrs­teilnehmer:in vom Unfallort, ohne Per­so­na­lien und Art seiner oder ihrer Unfall­beteiligung zu hinterlassen, liegt Unfall­flucht (auch Fahrerflucht genannt) gemäß § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) vor. Je nach Scha­dens­art und -umfang ist diese Straftat mehr oder weniger schwer­wiegend.

Folgende Arten von Fahrer­flucht gibt es:

  • Fahrerflucht mit Sach­schaden: Beim Einparken streifen Sie ein fremdes Auto und ver­ur­sachen einen kleinen Kratzer oder eine minimale Beule. Trotzdem dürfen Sie sich nicht vom Unfallort entfernen. Denn auch nach einem Bagatellschaden begehen Sie Fahrerflucht.
  • Fahrerflucht mit Personen­schaden: Verletzen Sie bei einem Verkehrsunfall je­man­den und entfernen sich anschließend vom Unfallort, begehen Sie laut StGB nicht nur Fahrer­flucht mit Personen­schaden. Sie machen sich auch fahr­lässiger Körper­verletzung und unterlassener Hilfe­leis­tung schuldig.
  • Unbemerkte Fahrer­flucht: Wer einen selbst ver­schuldeten Unfall nicht bemerkt und weiter­fährt, begeht laut StGB keine Unfall­flucht. Ein oder eine Kfz-Gutachter:in muss das "Nichtbemerken" jedoch für plausibel halten. Bei größeren Beschädigungen ist dies in der Regel unrealistisch.
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Rechtliche Konsequenzen
Mögliche Folgen bei Fahrerflucht sind GeldstrafePunkte in FlensburgFahrverbot, Ent­zug der Fahr­er­laub­nis oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Für Ausmaß und Höhe der Strafe bewertet das Gericht verschiedene Faktorenetwa Trunkenheit oder überhöhte Geschwindigkeit. Auch Höhe des Sachschadens, Schwere der Ver­letz­ungen der Unfall­beteiligten oder finanzielle Situation des Verursachers oder der Verursacherin haben Ein­fluss auf das Urteil.

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Verstoß
(laut StGB)
Geldstrafe
Punkte in Flensburg
Fahrverbot /
Entzug der Fahrerlaubnis
Freiheitsstrafe

Sachschaden unter
600 €

Geldauflage (Zahlung an gemeinnützige Einrichtung)

0

X

X

Sachschaden unter 1.300 €

Strafe richtet sich nach Höhe eines Monatsgehalts

2

max. 3 Monate Fahrverbot

X

Sachschaden über 1.300 €

Geldstrafe, die höher als ein Monatsgehalt ausfallen kann

3

Entzug der Fahrerlaubnis

X

Personenschaden durch fahrlässige Körperverletzung

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

3

max. 3 Monate Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis

bis zu 3 Jahre

Personenschaden durch fahrlässige Tötung

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

3

Entzug der Fahrerlaubnis

bis zu 5 Jahre

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Häufige Fragen
  • Reicht es, wenn ich nach einem Unfall meine Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug hinterlasse?

    Nein. Wer nach einem Unfall wegfährt, begeht Fahrerflucht – selbst wenn die Person Kontaktdaten und Personalien am Fahrzeug, bei Anwohnern, Anwohnerinnen, Zeugen oder Zeuginnen hinterlässt.
  • Wie lange sollte ich nach einem Unfall auf den Geschädigten warten?

    Als Faustregel gilt: Warten Sie mindestens 30 Minuten auf die geschädigte Person, bevor Sie zur nächsten Polizei­dienst­stelle fahren, um den Unfall zu melden. Wer dafür keine Zeit hat, kann den Schaden telefonisch sofort der Polizei melden. Bleiben Sie währenddessen jedoch vor Ort.
  • Gibt es Gründe, die eine Weiterfahrt nach einem selbst verschuldeten Unfall rechtfertigen?

    Ja. Holt der oder die Betroffene Hilfe für andere Schwerverletzte oder die Versorgung seiner oder ihrer eigenen Verletzungen, liegt keine Fahrerflucht vor. Danach ist er oder sie jedoch verpflichtet, die Polizei umgehend über den Unfall zu informieren.
  • Was passiert, wenn ich während der Probezeit Unfallflucht begehe?

    Eine Fahrerflucht in der Probezeit gilt nach § 142 StGB als schwerwiegender Verstoß. Das heißt: Zusätzlich zu Geld- oder Freiheitsstrafe verlängert sich die Probezeit nach einem solchen "A-Verstoß" um zwei Jahre.
  • Was genau ist ein Bagatellschaden?

    Als Bagatellschaden gilt zum Beispiel ein geringfügiger Blechschaden nach einem Verkehrsunfall. Darunter fällt etwa ein kleiner, kaum erkennbarer Kratzer im Autolack. Die Polizei rufen Sie bei Bagatellschäden nicht zwingend. Eine an­ge­messene Wartezeit (ca. 15 bis 30 Minuten) ist jedoch einzuhalten. Kommt der Halter oder die Halterin des betroffenen Fahrzeugs in dieser Zeit nicht zurück, hinterlassen Sie Ihre Personalien. Anschließend melden Sie den Bagatell­scha­den umgehend der Polizei.
  • Begehe ich Fahrerflucht, wenn ich bei einem Wildunfall nicht anhalte?

    Wer sich nach Zusammenstoß mit Reh, Fuchs oder anderen Wildtieren von der Unfallstelle entfernt, ohne anzuhalten und den Wildunfall der Polizei zu melden, begeht keine Fahrerflucht. Unter Umständen verstoßen Sie aber gegen das Tierschutzgesetz – und zwar dann, wenn das Wildtier unnötig und stark leidet. Wer als Autofahrer:in  nichts unternimmt, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
  • Warum ist eine Vollkasko für Unfälle mit Fahrerflucht sinnvoll?

    Unfallflüchtige lassen sich oft nicht ermitteln. Darum kann eine Voll­kasko­ver­siche­rung sinn­voll sein, um nicht auf den Schadens­kosten sitzen zu bleiben. Denn: Nur eine Vollkasko deckt bei Fahrer­flucht Schäden durch unbekannte Dritte ab. Unkomplizierte Hilfe bei plötzlichen Notlagen durch Pannen oder Un­fälle bietet Ihnen auch ein SchutzbriefBei einigen Kfz-Versicherern sind Sie mit einem Schutzbrief auch abgesichert, wenn Sie falsch getankt haben. 
  • Lohnt es sich, einen Schaden nach Fahrerflucht selbst zu übernehmen?

    Für Geschädigte kann es sich durchaus lohnen, die Repara­tur­kos­ten nach einem Unfall mit Fahrerflucht selbst zu über­nehmen. Denn sonst stuft der Versicherer sie im Zuge der Scha­dens­regulierung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurück. Überprüfen Sie auch die Höhe der Selbstbeteiligung Ihrer Versicherung. Übersteigt sie die Scha­den­höhe, ist es meist günstiger, den Schaden selbst zu bezahlen.
  • Zahlt die Verkehrsopferhilfe bei Unfallflucht mit Personenschaden?

    Ja, wenn bei einem Unfall mit Fahrer­flucht Menschen zu Schaden kommen, springt die Verkehrs­opfer­hilfe ein: Dieser Garantie­fonds der deutschen Auto­haft­pflicht­ver­si­che­rer über­nimmt die Ent­schä­di­gung für ver­letzte Opfer. Sachschäden erstattet die Verkehrs­opfer­hilfe nur bei schweren Verletzungen des Unfall­opfers.
  • Wer übernimmt Gerichtskosten, wenn es nach einem Unfall mit Fahrerflucht zum Prozess kommt?

    Gerichtskosten oder Gebühren für einen Rechtsanwalt oder eine Rechts­anwältin zahlt in der Regel Ihre Rechtsschutzversicherung. Bei Fahrerflucht dürfen Versicherer allerdings die Leistung verweigern.
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