Garantie und Gewährleistung: Eine Frau sitzt mit einem Paket auf dem Sofa und telefoniert
Ansprüche, Pflichten & Fristen

Garantie und Gewährleistung: Diese Rechte haben Sie als Käufer

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Entspricht eine Ware oder Dienstleistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen, gilt sie als mangelhaft. Betroffene Kunden haben in der Regel bis zu zwei Jahre Gewährleistungs­ansprüche gegenüber dem Verkäufer – so lange können sie von ihm eine Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen.
  • Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, wohingegen eine Garantie freiwillig vom Hersteller oder Verkäufer angeboten wird. Letztere bietet Käufern in der Regel zusätzlichen Schutz.
  • Eine Garantie vom Hersteller oder Händler hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Gewährleistung. Beide Ansprüche gelten unabhängig voneinander.
  • Bei Privatverkäufen ist Vorsicht geboten: Die Gewährleistung kann in diesem Fall ausgeschlossen werden.
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Gut zu wissen
Wer eine mangelhafte oder verzögerte Lieferung erhält, dem stehen für gewöhnlich bestimmte Rechte zu: Gewährleistung und Garantie sollen dafür sorgen, dass Kunden auch wirklich das erhalten, wofür sie bezahlt haben. Doch die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, was immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führt.

Das müssen Sie wissen:

  • Die Gewährleistung ist per Gesetz vorgeschrieben (§ 437 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Diese regelt genau, welche Rechte Sie als Käufer haben und in welchem Zeitraum sie gelten.
  • Eine Garantie hingegen kann der Händler oder Hersteller freiwillig anbieten. Üblicherweise handelt es sich dabei um vertragliche Zusatzleistungen, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen – beispielsweise eine Garantie auf Ersatzteile.
  • Wichtig zu wissen: Eine Garantie kann niemals die gesetzliche Gewährleistung ersetzen oder kürzen. Verkauft ein Autohändler zum Beispiel Gebrauchtwagen mit einer Ein-Jahres-Garantie, so stehen Ihnen als Kunde trotzdem die vollen zwei Jahre Gewährleistung zu. Beachten Sie außerdem, dass die  Gebrauchtwagen-Versicherung für Ihr Auto keine Schäden am Auto übernimmt, die in die Gewährleistung fallen würden.
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Gewährleistungsrecht
Aus der gesetzlichen Gewährleistung (auch Mängelgewährleistung oder Mängelhaftung genannt) ergeben sich bestimmte Verkäuferpflichten beziehungsweise Käuferrechte. Als Käufer haben Sie laut § 437 BGB einen Anspruch darauf, dass eine bestellte Ware oder Dienstleistung frei von Mängeln ist.

Dass eine Ware oder Dienstleistung bei Erhalt oder Kauf frei von Mängeln ist, gilt übrigens nicht nur für Kaufverträge, sondern auch für Miet- oder Bauverträge. Die Leistung muss demnach so beschaffen sein, wie sie laut Vertrag vereinbart wurde. Das kann z. B. ein bestimmter Zweck oder eine Eigenschaft sein, die das Produkt aufweisen muss.

Beispiel: Bemerken Sie erst einige Wochen nach dem Erhalt einer neuen Kaffeemaschine, dass der Milchaufschäumer nicht so funktioniert, wie er sollte, können Sie eine Reklamation schreiben und den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern. Je nach Einzelfall kommen dabei Reparatur oder Umtausch infrage.

Beachten Sie jedoch, dass die gesetzliche Gewährleistung nur dann greift, wenn Sie den Mangel nicht selbst verschuldet haben und dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Keine Gewährleistungsansprüche haben Sie hingegen bei Verschleiß, der nach einiger Zeit erwartungsgemäß auftritt (zum Beispiel bei Autoreifen). Die Praxis zeigt allerdings, dass es nicht immer sofort eindeutig ist, wo noch von Verschleiß die Rede sein kann und wo schon ein Sachmangel vorliegt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen.

Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, eine Ware zu übergeben, die keine Sachmängel nach § 434 BGB aufweist. Die Ware muss demnach…

  • so beschaffen sein, wie es im Vertrag vereinbart war,
  • sich für die vereinbarte Verwendung eignen und
  • mit dem vereinbarten Zubehör (zum Beispiel Anleitungen) übergeben werden.

Auch wenn im Vertrag keine konkreten Eigenschaften festgehalten wurden, so muss die Ware dennoch objektive Anforderungen erfüllen und so beschaffen sein, wie es Produkte derselben Art üblicherweise sind. Ein Milchaufschäumer, der keinen richtigen Schaum erzeugt, wäre beispielsweise mangelhaft – selbst wenn diese Eigenschaft nicht explizit im Kaufvertrag genannt wird.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bestimmt, wie lange Sie Mängel an Waren oder Dienstleistungen geltend machen können. Grundsätzlich gilt die Gewährleistung zwei Jahre nach Erhalt der Ware oder Dienstleistung. Ausnahmen gibt es allerdings bei gebrauchter Ware: In diesem Fall darf der Verkäufer in den Geschäftsbedingungen oder durch Absprache mit dem Käufer auf ein Jahr Gewährleistung verkürzen.

Während der Gewährleistungsdauer können Sie Ihre Ansprüche bei mangelhafter Ware geltend machen. Vorrangig haben Sie das Recht, eine Nachbesserung in Form einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung vom Verkäufer zu verlangen. Erfüllt der Verkäufer seine Gewährleistungspflicht auch nach Ihrer schriftlichen Aufforderung nicht, haben Sie sogenannte nachrangige Rechte. Dazu zählen Preisminderung, Rücktritt vom Kaufvertrag (Erstattung) und gegebenenfalls sogar Schadensersatz, wenn Ihnen durch die mangelhafte Ware oder Dienstleistung unnötige Kosten entstanden sind.

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Fälle von Gewährleistung
Stellen Sie innerhalb der ersten zwölf Monate nach Erhalt einer Ware einen Mangel fest, so liegt die Beweislast beim Verkäufer. Es wird automatisch zu Ihren Gunsten angenommen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorgelegen hat.
  • Fristen für die Beweislastumkehr

    Im Umkehrschluss bedeutet das: Sie können Ihre Ansprüche in diesem Zeitraum geltend machen, ohne etwas beweisen zu müssen. Möchte sich der Verkäufer dagegen wehren, muss er nachweisen, dass der Mangel erst in Ihren Händen, zum Beispiel durch falsche Benutzung, aufgetreten ist. Nach Ablauf der zwölf Monate kehrt sich die Beweislast um und Sie müssen Ihre Gewährleistungsansprüche rechtfertigen, indem Sie beweisen, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden hat.
  • Gewährleistung beim Gebrauchtwagen

    Ein klassisches Beispiel, bei dem die Gewährleistung eine große Rolle spielt, ist der Kauf eines Gebrauchtwagens. Zu den häufigsten Sachmängeln am Auto zählen defekte Fahrzeugelektronik oder Motorschäden. Was viele nicht wissen: Die Gewährleistung beim Gebrauchtwagen gilt genauso wie beim Neuwagen grundsätzlich zwei Jahre – vorausgesetzt, Sie kaufen das Auto von einem gewerblichen Händler.

    Allerdings wird die Gewährleistung oftmals auf ein Jahr verkürzt. Laut Bundesgerichtshof ist das rechtlich zulässig, sofern die Verkürzung explizit im Kaufvertrag und nicht nur in den AGB steht (Az. VIII ZR 78/20). Außerdem darf der Händler ein Prüfgutachten erstellen und damit schon vor dem Kauf auf konkrete Mängel hinweisen, für die er dann nicht mehr haftet. Bekannte Unfallschäden am Wagen müssen in jedem Fall dem Käufer offengelegt werden.

    Vorsicht: Private Verkäufer dürfen die Gewährleistung beim Gebrauchtwagen komplett ausschließen!

  • Gewährleistung bei Handwerkern

    Die gesetzliche Gewährleistung schützt Sie nicht nur vor mangelhafter Ware, sondern auch vor Dienstleistungen, die nicht ordentlich ausgeführt werden. Handwerker, die fehlerhaft gearbeitet haben, müssen etwaige Mängel bis zu fünf Jahre nach der Bauabnahme kostenlos nachbessern. Die exakte Gewährleistungsdauer hängt dabei von der jeweiligen Art der Arbeit ab:

    • Arbeiten an Gebäuden nach BGB-Recht: 5 Jahre Gewährleistung
    • Arbeiten an Gebäuden nach VOB-Recht (Vergabe- und Vertragsordnung): mindestens 4 Jahre Gewährleistung
    • Reparaturen, Renovierungen oder kleinere Umbauarbeiten: zwei Jahre Gewährleistung

    Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist auch im Handwerk jegliche Art von Verschleiß sowie Mängel, die Sie selbst oder Dritte verursacht haben.

  • Sonderfall Privatverkauf: eBay & Co.

    Oft findet man unter Produktanzeigen auf Online-Marktplätzen wie eBay den Hinweis: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Verkäufer wollen sich auf diese Weise vor unzufriedenen Käufern schützen. Solche Haftungsklauseln sind grundsätzlich zulässig – private Verkäufer dürfen die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. 

    Auch das 14-tägige Widerrufsrecht, das bei gewerblichen Online- und Haustürgeschäften gilt, findet beim Privatverkauf keine Anwendung. Somit gibt es beim Privatverkauf normalerweise keine Rücknahme oder Garantie und Sie gehen als Käufer immer ein gewisses Risiko ein. Allerdings müssen natürlich auch private Verkäufer garantieren, dass die Ware so beschaffen ist, wie sie in der Anzeige präsentiert wurde. Ist dies nicht der Fall oder wurden Mängel arglistig verschwiegen, ist der Ausschluss der Gewährleistung nicht wirksam.

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Gut zu wissen
Bei welchen Mängeln die gesetzliche Gewährleistung greift, ist zwar theoretisch vom Gesetzgeber vorgegeben. In der Praxis ist das jedoch nicht immer auf Anhieb zu sagen.

Sie wollen wissen, ob bei Ihrem gekauften Produkt tatsächlich ein Sachmangel vorliegt? Oder wollen Sie die individuellen Garantiebedingungen eines Verkäufers prüfen lassen?

Die Allianz unterstützt Sie hier im ersten Schritt mit telefonischer Rechtsberatung, die in allen Tarifen enthalten ist. Erfahrene Anwälte und Anwältinnen beantworten am Telefon Ihre Fragen rund um Ihren Vertrag und schätzen für Sie ein, welche Ansprüche Sie haben. Bei Konflikten mit Verkäufern unterstützt Sie die Allianz im Privat-Rechtsschutz dabei, Ihr Recht im Zweifelsfall auch vor Gericht durchzusetzen. Die Allianz übernimmt dabei die Kosten für die Rechtsstreitigkeit bis zur vereinbarten Summe.

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Hersteller- und Händlergarantie
Anders als die Gewährleistung unterliegt eine Garantie keinen gesetzlichen Vorgaben. Händler und Hersteller können frei entscheiden, ob sie ihren Kunden eine Garantie geben möchten und wie die konkreten Garantiebedingungen aussehen sollen.
Es handelt sich bei einer Garantie also um eine zusätzliche vertragliche Zusage, die eigenständig neben der gesetzliche Gewährleistung bestand hat und diese niemals ersetzen kann. So kann der Verkäufer beispielsweise eine bestimmte Haltbarkeitsdauer seiner Produkte oder die Verfügbarkeit von Ersatzteilen garantieren. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der Händlergarantie und der Herstellergarantie, wobei letztere in der Regel umfangreicher ist. Beide Garantien können gleichzeitig gelten.

Art und Umfang Ihres Garantieanspruchs hängen davon ab, was der Verkäufer Ihnen in der Garantieerklärung angeboten hat. Eine Garantie kann sich dabei entweder auf die ganze Kaufsache oder auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale beziehen. Wurde die Garantiezeit nicht näher bestimmt, so gilt im Zweifelsfall immer die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Wichtig: Damit Ihr Garantieanspruch nicht verfällt, sollten Sie unbedingt auf die Bedienungsvorschriften achten, die der Kaufsache beiliegen. Werden diese nämlich nicht eingehalten, kann die Garantie komplett erlöschen. Ein typisches Beispiel hierfür ist das eigenständige Aufschrauben von defekten Geräten. Dadurch verlieren Sie in der Regel Ihren Garantieanspruch.

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FAQ
  • Gibt es eine gesetzliche Garantie?

    Nein, eine gesetzlich vorgeschriebene Garantie gibt es nicht. Lediglich die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt.
  • Kann man in einem Garantiefall das Geld zurückverlangen?

    Wollen Sie ein gekauftes Produkt zurückgeben, können Sie nicht einfach Ihr Geld zurückverlangen – es sei denn, der Verkäufer hat explizit eine sogenannte Geld-zurück-Garantie vereinbart. Diese haben Sie als Kunde allerdings nicht automatisch. Auch dann nicht, wenn eine Ware oder Dienstleistung mangelhaft sein sollte. Eine Garantie ist eine freiwillige, vertragliche Zusage. Und in der Regel müssen Sie dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben.
  • Wann muss der Hersteller ein Gerät zurücknehmen?

    Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Verkäufer eine Ware zurücknehmen müssen, nur weil sie dem Kunden nicht gefällt. Selbst wenn die Ware mangelhaft oder gar defekt sein sollte, ist eine Rückgabe in den meisten Fällen nicht sofort möglich. Erst wenn Sie den Verkäufer bereits schriftlich aufgefordert haben, die Ware zu reparieren beziehungsweise zu ersetzen. Lässt dieser daraufhin Ihre Frist (üblicherweise 14 Tage) verstreichen, haben Sie das Recht, die Rückgabe zu verlangen.
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