Dass eine Ware oder Dienstleistung bei Erhalt oder Kauf frei von Mängeln ist, gilt übrigens nicht nur für Kaufverträge, sondern auch für Miet- oder Bauverträge. Die Leistung muss demnach so beschaffen sein, wie sie laut Vertrag vereinbart wurde. Das kann z. B. ein bestimmter Zweck oder eine Eigenschaft sein, die das Produkt aufweisen muss.
Beispiel: Bemerken Sie erst einige Wochen nach dem Erhalt einer neuen Kaffeemaschine, dass der Milchaufschäumer nicht so funktioniert, wie er sollte, können Sie eine Reklamation schreiben und den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern. Je nach Einzelfall kommen dabei Reparatur oder Umtausch infrage.
Beachten Sie jedoch, dass die gesetzliche Gewährleistung nur dann greift, wenn Sie den Mangel nicht selbst verschuldet haben und dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Keine Gewährleistungsansprüche haben Sie hingegen bei Verschleiß, der nach einiger Zeit erwartungsgemäß auftritt (zum Beispiel bei Autoreifen). Die Praxis zeigt allerdings, dass es nicht immer sofort eindeutig ist, wo noch von Verschleiß die Rede sein kann und wo schon ein Sachmangel vorliegt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen.