Wer bereits eine Zahnzusatzversicherung (ZZV) abgeschlossen hat, sollte seinen Tarif von Zeit zu Zeit überprüfen. Denn im Bereich der Zahnversicherungen kommen kontinuierlich neue und verbesserte Angebote auf den Markt. Mit einem Wechsel der Zahnzusatzversicherung können Sie nicht nur den Leistungsumfang Ihrem aktuellen Bedarf anpassen, sondern weitere Vorteile erzielen.
Anbieter wechseln? Oder in einen neuen Tarif wechseln beim selben Versicherungsunternehmen? Diese Entscheidung sollten Sie abhängig machen von Ihren zukünftigen Anforderungen und Ihrer persönlichen Situation. Auch die Mindestvertragslaufzeiten und Kündigungsfristen Ihres aktuellen Vertrages spielen eine Rolle bei der Überlegung, ob und wann Sie wechseln.
Die Entscheidung ist gefallen: Sie wollen und werden Ihren Anbieter oder Zahnzusatzversicherungstarif wechseln. Damit das reibungslos klappt, gilt es vorab einige Aspekte zu berücksichtigen. Entscheidende Voraussetzung ist, dass Ihre Zähne gesund sind und das Gebiss sich insgesamt in einem guten Zustand befindet. Zudem sollten Sie grundsätzlich beachten:
Wechseln Sie die Zahnzusatzversicherung nicht, während Sie in laufender Behandlung sind, Maßnahmen planen oder Ihr Zahnarzt zu einem zahnmedizinischen Eingriff geraten hat. In der Regel leisten Zahnzusatzversicherungen nur für Versicherungsfälle, die nach dem Wechsel eingetreten sind. Die ZZV nachträglich abzuschließen, ist meist nicht sinnvoll. Schließen Sie daher alle notwendigen Maßnahmen ab, bevor Sie sich nach einer neuen Zusatzversicherung umsehen.
Tipp: Um auf der sicheren Seite zu sein, klären Sie vorab mit der neuen Zahnzusatzversicherung, ab welchem Zeitpunkt zahnärztliche Maßnahmen wie Kronen, Inlays, Zahnbrücken, Veneers oder Kieferorthopädie als abgeschlossen gelten.
Die neue Zahnzusatzversicherung sollte alle Kriterien erfüllen, die Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer oder Ihrem Tarif auf längere Sicht vermissen. Vergleichen Sie Angebote verschiedener Zahnversicherer und legen Sie besonders Augenmerk auf Leistungsumfang und potenzielle Einschränkungen:
Bevor Sie Ihre bestehende Zahnzusatzversicherung kündigen, sollten Sie beim neuen Versicherer einen Antrag stellen und tatsächlich angenommen sein. Denn es ist nicht garantiert, dass dieser Ihnen einen Zahntarif anbietet. Im schlimmsten Fall erhalten Sie eine Absage und haben Ihren bestehenden Vertrag bereits gekündigt. Die Folge: Sie stehen ohne Versicherungsschutz da.
Kündigen Sie Ihren Zahntarif daher erst, nachdem Sie die Annahmebestätigung der neuen Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Achten Sie auch darauf, dass Versicherungsende und Versicherungsbeginn zueinander passen. Sonst kann es zur Doppelversicherung kommen.
Ihre Zahnzusatzversicherung kündigen Sie schriftlich. Das ist erfüllt durch Schrift- oder Textform. Bitte sehen Sie in den Versicherungsbedingungen nach, welche Form Sie einhalten müssen:
Grundsätzlich gilt: Eine Zahnzusatzversicherung ist dann gut und sinnvoll, wenn sie Ihre individuellen Bedürfnisse absichert und Ihrer aktuellen Zahngesundheit sowie Lebenssituation entspricht. Zu den wichtigsten Zahnzusatzleistungen gehören:
Haben Sie Ihre Zahnzusatzversicherung erst vor Kurzem abgeschlossen, ist ein Wechsel nicht ohne weiteres möglich. Die meisten Tarife sehen Mindestvertragslaufzeiten zwischen einem und zwei Jahren vor (maximale, gesetzliche Mindestlaufzeit). Für Sie heißt das: Ihr Versicherungsvertrag ist erstmals kündbar zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit. Ab diesem Zeitpunkt können Sie in eine neue ZZV einsteigen.
Ist die Mindestvertragslaufzeit vorbei, können Sie Ihre Zahnversicherung in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen. Der genaue Zeitpunkt hängt von der Versicherung ab. Manche Anbieter werten das Kalenderjahr als Versicherungsjahr. Dann ist eine Kündigung zum 31. Dezember möglich. Ihr Kündigungsschreiben sollte in diesem Fall bis spätestens 30. September beim Versicherer eingehen.
Andere Versicherungsgesellschaften gehen vom Datum des Vertragsabschlusses aus und berechnen das Versicherungsjahr. Zum Beispiel: Sie haben die Zahnzusatzversicherung am 1. Mai abgeschlossen. Das heißt: Ihr Versicherungsjahr läuft bis 30. April. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist können Sie den Vertrag bis zum 31. Januar kündigen. Tipp: Kündigen Sie lieber zu früh als zu spät. Denn oft verlängert sich die Vertragslaufzeit stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Neben der ordentlichen Kündigung haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht.
Dieses sogenannte außerordentliche Kündigungsrecht steht Ihnen beispielsweise zu, wenn der Versicherer Ihren monatlichen Beitragssatz erhöht (Beitragserhöhung). Sie können Ihren Vertrag dann mit einer Frist von zwei Monaten kündigen und zu einer anderen Zahnzusatzversicherung wechseln. Die zweimonatige Kündigungsfrist läuft, sobald Sie die Beitragsänderung erhalten haben. Die Wirkung Ihrer Kündigung bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem sich Ihr Zahnzusatztarif verteuern würde.
Tipp: Nennen Sie die Beitragsanpassung als Kündigungsgrund in Ihrem Schreiben. Ihre Kündigung ist zwar auch ohne Angabe dieses Grundes wirksam, Sie beugen damit jedoch eventuellen Missverständnissen vor. Finden Sie im Ratgeber Kündigen eine entsprechende Mustervorlage.
Um Beitragskosten zu sparen oder bessere Leistungen zu erhalten, ist nicht immer ein Wechsel des Anbieters notwendig. Auch ein Tarifwechsel bei Ihrer aktuellen Versicherungsgesellschaft kann helfen, einen günstigeren oder leistungsstärkeren Zahnzusatztarif zu erhalten.
Im Vergleich zum Anbieterwechsel, könnte der Tarifwechsel für Sie aus folgenden Gründen vorteilhaft sein:
Zu beachten: Wechseln Sie in einen Zahnzusatztarif mit deutlich besseren Leistungen als in Ihrem alten Vertrag, führt die Versicherung häufig eine erneute Gesundheitsprüfung durch (Risikoprüfung bei Mehrleistung).
Hier kommt es auf Ihren Individualfall an. Wechseln Sie innerhalb eines Versicherungsunternehmens von einem Tarif mit Alterungsrückstellungen (AR) in einen Tarif ohne AR, gehen die angesammelten Alterungsrückstellungen (fälschlicherweise oft Altersrückstellungen genannt) verloren.
Im neuen Zahntarif stuft der Versicherer Sie entsprechend Ihrer Altersgruppe ein. Wie bei allen Zahnzusatzversicherungen ohne Alterungsrückstellungen erhöht sich Ihre monatliche Beitragsprämie dann stufenweise während der Vertragslaufzeit – zum Beispiel alle drei, fünf oder zehn Jahre, entsprechend Ihres Alters. Aufgrund der steigenden Kosten sollte ein solcher Tarifwechsel gut überlegt sein.
Im umgekehrten Fall – also beim Wechsel von einem Tarif ohne AR in einen Tarif mit AR – gliedert der Versicherer Sie in die zum Wechselzeitpunkt gültige Altersgruppe ein. Eine Beitragserhöhung aufgrund des steigenden Alters haben Sie ab dann nicht mehr zu befürchten.
Heißt: Je jünger Sie als Versicherungsnehmer einsteigen, umso günstiger ist ihr Beitragssatz. Bleiben Sie Ihrer Zahnzusatzversicherung dann auch noch treu, bezahlen Sie auf lange Sicht weniger für den Versicherungsschutz mit AR, als bei einem Tarif ohne Alterungsrückstellungen.