Befinden Sie sich in laufender Zahnbehandlung, für die Ihre Zahnzusatzversicherung aufkommt, sollten Sie von einer Kündigung absehen. Kündigen Sie dennoch, tragen Sie die Kosten ab dem Zeitpunkt selbst, ab dem Ihr Versicherungsschutz fristgemäß beendet und die Vertragslaufzeit abgelaufen ist. Bedenken Sie auch, dass eine neue Zahnzusatzversicherung keine Kosten übernimmt, wenn die Behandlung bereits angeraten wurde oder begonnen hat.
- Eine Beitragsanpassung ist immer ärgerlich. Dennoch sollten Sie genau abwägen, ob sich eine Kündigung lohnt. Schließen Sie nämlich einen neuen Vertrag ab, müssen Sie meist mit Leistungsbegrenzungen, erneuter Gesundheitsprüfung und Wartezeiten rechnen. Das hängt davon ab, was in dem neuen Tarif versichert ist.
- Möglicherweise machen Sie sogar Verlust, wenn Sie einen Tarif mit Altersrückstellungen genutzt und gekündigt haben. Denn bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen gehen die gebildeten Alterungsrückstellungen verloren. Jedoch: Wechseln Sie beim selben Versicherer in einen anderen Tarif mit Alterungsrückstellung, werden Ihnen die bisher gebildeten Alterungsrückstellungen in der Regel angerechnet.
- Im Falle einer Kündigung erhalten Sie außerdem für bereits gezahlte Beiträge von Ihrer Zahnzusatzversicherung kein Geld zurück.