Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Für Zahnersatz wie beispielsweise Brücken, Kronen und Prothesen zahlt die gesetz­liche Kranken­kasse (GKV) einen Fest­zu­schuss für die Regel­ver­sorgung. Dieser beträgt 60 Prozent der bundes­deutschen Durchschnittskosten.
  • Mit einem lückenlos geführten Bonus­heft können Sie den Fest­zu­schuss nach fünf Jahren auf 70 und nach zehn Jahren auf 75 Prozent der Durch­schnitts­kosten erhöhen.
  • Mehrleistungen, die über die Regel­versorgung der GKV hinaus­gehen, müssen Patienten und Patientinnen selbst zahlen. Mit einer Zahn­zusatz­versicherung (ZZV) senken Sie Ihren Eigenanteil bei hochwertigem Zahnersatz wie Implantaten, Vollkeramikkronen oder Prothesen.
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Monatlicher Beitrag für den Tarif MeinZahnschutz 75 ohne Alterungsrückstellungen in der Altersgruppe 21–30 Jahre. Die jeweiligen Prozentsätze enthalten die Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Die Erstattung erfolgt bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ). In den ersten drei Kalenderjahren gelten Erstattungshöchstgrenzen.

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Gut zu wissen
Sobald Zahnersatz wie beispielsweise eine Zahnbrücke, Zahnkrone oder Zahnprothese notwendig wird, fragen sich Patient:innen häufig, wie hoch die Kosten ausfallen: Wie viel müssen sie dafür selbst zahlen und was übernimmt die Krankenkasse?

Die Höhe des Eigenanteils ist vom Befund und der gewählten Versorgungsform ab­hängig. Grund­sätzlich ist für jeden Befund zunächst eine Regel­versorgung (Standard­therapie) vorgesehen. An dieser beteiligt sich die Kranken­kasse mit 60 Prozent der bundes­weiten Durch­schnitts­kosten. Alles, was über die Kassen­leistung hinaus­geht, zahlt die Patientin oder der Patient aus eigener Tasche.

Welche Mehrkosten tatsächlich auf Sie zukommen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Hier erfahren Sie, wie sich die gesetzliche Kranken­kasse an den Zahn­arzt­kosten beteiligt und wie Sie Ihren Eigenanteil senken können.

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Unterscheidung
Die Regelversorgung stellt eine Standard­therapie dar, welche von Zahn­ärzte­schaft und Kranken­kassen fest­gelegt wurde. Auf die Regel­versorgung haben alle gesetzlich Versicherten Anspruch. Sie muss zweck­mäßig, not­wendig, ausreichend und wirtschaftlich sein. Neben der Regel­ver­sorgung können Sie sich zudem zwischen gleich- und andersartiger Versorgung entscheiden.
Wünschen Sie einen gleichartigen Zahn­ersatz, dann beinhaltet dieser neben der Regel­versorgung noch zusätzliche LeistungenWird zum Beispiel eine Metall­krone oder -brücke im Seiten­zahn­bereich keramisch verblendet, geht das über die reguläre Kassen­leistung hinaus. Der Zahn­arzt bzw. die Zahn­ärztin rechnet dann nur die Zusatz­kosten für die Verblendung privat ab, die eigentliche Versorgung durch Krone oder Brücke ist gesetzlich.
Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn Sie eine andere Versor­gungs­art als die Regel­versorgung wählen. Auch dann er­halten Sie den Fest­kosten­zuschuss der GKV. Zum Beispiel: Sie lassen eine Einzel­zahn­lücke mit einem Zahnimplantat statt einer Brücke schließen. Die Abrechnung des Implantats erfolgt über die Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte und Zahn­ärztinnen (GOZ). Bei größeren Zahn­lücken wählen Sie eine fest­sitzende Brücke statt einer herausnehmbaren Teilprothese.
Ratgeber
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Höhe des Festzuschusses
Seit Einführung des Festzuschusssystems für Zahnersatz erhalten gesetzlich Kranken­versicherte von ihrer Kranken­kasse feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Unab­hängig von der Behandlungs­weise liegt der Fest­zu­schuss der GKV momentan bei 60 Prozent der Durch­schnitts­kosten der Regelversorgung.

Welche Zuschüsse die Krankenkasse zahlt, richtet sich nach dem individuellen zahn­medizinischen Befund, der den Zustand des gesamten Gebisses berück­sichtigt. Dazu steht Zahn­ärzt:innen und Kranken­kassen ein offizieller Katalog (Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses) mit rund 50 Einzel­befunden zur Verfügung, die nach Befund­nummern kategorisiert sind. Jedem Befund wurde eine bestimmte Regel­versorgung zuge­wiesen und die Höhe des dazu­gehörigen Fest­zu­schusses fest­gelegt. Die Beträge werden jedes Jahr neu ermittelt und angepasst.

Im Festzuschuss-Katalog gelistet sind zum Beispiel Befunde wie die zahn­begrenzte Lücke im Front­zahn- oder Seiten­zahn­bereich, ein Rest­zahn­bestand bis zu drei Zähnen oder ein zahnloser Ober- oder Unter­kiefer. Nicht im Fest­zuschuss-Katalog gelistet sind sämtliche Leistungen rund um ein Implantat, wie zum Beispiel Supra­konstruktionen (= auf einem Implantat befestigter Zahn­ersatz, z. B. eine implantat­getragene Krone). Je nach "Gebiss­situation" kann sich der Gesamt­betrag, den der Patient von seiner Kasse erhält, aus verschiedenen Festzuschüssen zusammensetzen.

Damit Sie den Festzuschuss erhalten, erstellt Ihr Zahn­arzt oder Ihre Zahn­ärztin einen Heil- und Kostenplan. Diesen legen Sie Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zur Genehmigung vor. Er enthält alle wichtigen Angaben zu Befund, Regel­versorgung, Therapie­planung und Kosten. Ohne diesen Antrag erfolgt keine Kosten­beteiligung durch die Krankenkasse.

Patienten und Patientinnen, die regelmäßig zur Vorsorge in zahnärztliche Behandlung gehen und dort ihr Bonus­heft abstempeln lassen, erhalten später von der Kranken­kasse einen höheren Zuschuss zum Zahn­ersatz. Der Fest­zuschuss steigt von 60 Prozent der Regel­versorgung auf ...

  • ... 70 Prozent bei einem über fünf Kalenderjahre lückenlos geführten Bonusheft.
  • ... 75 Prozent bei einem über zehn Jahre lückenlos geführten Bonusheft.

Diese Bonusregelung belohnt gewissen­hafte Patient:innen: Wer die Vorsorge­unter­suchungen regel­mäßig wahr­nimmt, senkt seinen Eigen­anteil beim Zahn­ersatz. In Sonder­fällen ist das einmalige Versäumen der jährlichen Kontroll­unter­suchung nicht bonus­schädigend. Voraus­setzung ist eine ausreichende Begründung gegen­über der Kranken­kasse, warum Sie die Zahn­vorsorge versäumt haben.

Bei der Berechnung des Festzuschusses für Zahnersatz können Gering­verdiener bis zu 100 Prozent der Kosten für die Regel­versorgung erhalten (Festzuschuss-Verdoppelung). Diese Härte­fall­regelung greift immer dann, wenn die Patientin oder der Patient unter einer bestimmten Einkommens­grenze liegt.

Einen Härtefallantrag können Sie dann stellen, wenn Sie sehr wenig verdienen, sodass die Preise für den Zahnersatz eine unzumutbare Belastung für Sie darstellen. Oder wenn Sie zum Beispiel Hartz-IV-Leistungen erhalten.

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Beispiele für den Fest­zuschuss
Zum dem 1. Oktober 2020 beträgt der Zuschuss der Krankenkassen zum Zahnersatz 60 Prozent. Allerdings nicht für hochwertigen Zahnersatz, sondern für die durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung, die aus medizinischer Sicht erforderlich und ausreichend ist. 
Wenn Patienten und Patientinnen in den letzten fünf Jahren regelmäßig zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen haben und dies im Bonusheft lückenlos dokumentiert ist, erhöht sich der Zuschuss auf 70 Prozent. Wurde in den letzten 10 Jahren mindestens einmal jährlich eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung durchgeführt und im Bonusheft bestätigt, erhöht sich der Zuschuss zur Regelversorgung auf 75%.

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Befund
Regelversorgung
Beispielhafte Kosten
Festzuschuss der GKV
Eigenanteil
Zahnbegrenzte Lücke, ein fehlender Zahn Metallische Brücke ca. 748 €  ca. 460 € ca. 288 €
Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung, außerhalb des Verblendbereichs Metallische Vollkrone ca. 324 €  ca. 200 € ca. 124 €
Große Lücken, keine Brückenversorgung mehr möglich Herausnehmbare Modellgussprothese mit Metallklammern ca. 764 € ca. 480 € ca. 284 €
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Absicherung
Wünschen Sie höherwertigen Zahnersatz, Zahnbehandlungen oder andere andere Zusatzleistungen, steigt Ihr Eigenanteil. Die Kostenbeteiligung der Krankenkasse bleibt immer gleich und geht nicht über den Zuschuss für die Regelversorgung hinaus.
 
Mit einer Zahnzusatzversicherung können Sie Ihren Eigenanteil senken. Was eine Zahnzusatzversicherung genau leistet, ist vom gewählten Tarif abhängig. Leistungsstarke Tarife übernehmen zusammen mit der gesetzlichen Krankenkasse bis zu 90 Prozent der Kosten, andere verdoppeln lediglich den Festzuschuss. Sehr gute Zahnzusatztarife erstatten bis zu 100 Prozent der Zahnarztkosten.

Zu beachten sind dabei die tarifliche Zahnstaffel und die Gebührenordnung. Die Allianz zahlt bis zu den Höchstsätzen laut Gebührenordnung für Zahnärzt:innen (GOZ) / für Ärzt:innen (GOÄ).

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Häufige Fragen
  • Was bedeutet Verdoppelung Festzuschuss?

    Immer häufiger fällt im Rahmen einer Zahnzusatzversicherung der Begriff „Verdoppelung Festzuschuss". Versiche­rungen, die den Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verdoppeln, zahlen Ihnen genau den Betrag noch einmal aus, den Sie von der GKV erhalten haben. 
    Gerade bei Zahnersatzbehandlungen erstattet die GKV nur einen Bruchteil der entstandenen Kosten. Selbst wenn Sie von Ihrer Zusatzversicherung den gleichen Betrag noch einmal erhalten, bleiben Sie oftmals auf dem Großteil der Rechnung sitzen.

    • Mit den MeinZahnschutz-Tarifen der Allianz sind Sie auf der sicheren Seite! Die Höhe der Erstattungen in den einzelnen Tarifen sehen Sie hier:

     

    Die Infographik zeigt die Kosten einer Vollkeramikkrone im Backenzahnbereich, die ca. bei 900 € liegen. Der Festzuschuss der GKV beträgt grundsätzlich 24 %. Somit liegt der Eigenanteil mit der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Bonusheft bei 680 €. Mit dem Tarif mit Verdopplung des Festzuschusses werden insgesamt 48 % erstattet und der Eigenanteil beträgt 460 €. Bei „MeinZahnschutz 90“ der Allianz werden insgesamt 810 € erstattet und der Eigenanteil liegt bei 90 €.
    Die Infographik zeigt die Kosten eines Implantats mit Verblendmetall-Keramik-Krone im Backenzahnbereich, die ca. bei 2.820 € liegen. Der Festzuschuss der GKV beträgt grundsätzlich 21 %. Somit liegt der Eigenanteil mit der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Bonusheft bei 2.239 €. Mit dem Tarif mit Verdopplung des Festzuschusses werden insgesamt 42 % erstattet und der Eigenanteil beträgt 1.658 €. Bei „MeinZahnschutz 90“ werden insgesamt 2.538 € erstattet und der Eigenanteil liegt bei 282 €.
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