• Versicherungs­pflicht: Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen grund­sätzlich eine Kranken­versicherung haben. Ab wann Sie sich privat krankenversichern können, lesen Sie hier.
  • Voraus­setzungen: Sie möchten sich privat kranken­versichern? Ob Sie das dürfen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: dem Beruf, ob selbst­ständige oder frei­berufliche Tätigkeit, sowie dem Einkommen.
  • Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG): Für angestellte Arbeitnehmer:innen ist diese Versicherungs­pflichtgrenze von 69.300 Euro Bruttojahres­einkommen im Jahr 2024 maßgeblich. Ein Rechen­beispiel zeigt, wann es mit dem Versicherungs­wechsel klappt. 
  • Gesundheits­fragen: Ihr aktueller Gesundheits­zustand und die korrekte Beantwortung wichtiger Gesundheits­fragen sind ebenfalls wesentlich für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV).
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Versicherungs­wechsel
Das hängt von ver­schiedenen Faktoren ab, wie dem Ein­kommen und Ihrer beruflichen Situation. Wann Sie zwischen der gesetz­lichen und privaten Kranken­ver­sicherung wählen und die Vorteile der PKV nutzen können, lesen Sie hier:

Die maß­gebliche Kenn­zahl für Arbeit­nehmer:innen zur Ein­stufung in die private Kranken­versicherung (PKV) ist die PKV-Versicherungs­pflichtgrenze. Sie wird auch Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG) oder nur Arbeits­entgelt­grenze genannt. Ihre Höhe entscheidet darüber, ob und wann Sie sich für eine private Kranken­versicherung entscheiden können. Vereinfacht gesagt: Die PKV Versicherungs­pflichtgrenze ist die Einkommens­obergrenze, bis zu der sich Arbeitnehmer:innen gesetzlich versichern müssen. Bis zu dieser Obergrenze sind sie versicherungs­pflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei Überschreitung versicherungsfrei.

  • Im Jahr 2024 liegt die Versicherungs­pflicht­grenze bei 69.300 Euro pro Jahr – oder 5.775 Euro pro Monat. Ab diesem Gehalt dürfen Sie in die private Krankenversicherung wechseln. Die JAEG richtet sich nach dem Entgelt­niveau des Vor­jahres und steigt in der Regel jährlich.

Versicherungs­freiheit besteht ab Beginn der Beschäftigung, wenn das voraussichtliche Jahres­einkommen die fest­gelegte Jahres­arbeits­entgeltgrenze überschreitet.

Sie können ab dem Zeit­punkt (Stichtag) eine private Kranken­versicherung abschließen, ab dem Sie kranken ­versicherungs­frei oder nicht versicherungs­pflichtig sind.

  • Für Angestellte gilt als eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Aufnahme in die private Krankenversicherung das Einkommen: Überschreiten sie mit ihrem Jahres­-Brutto­einkommen die Entgelt­grenze von 69.300 Euro, dürfen sie im Folge­jahr in die PKV wechseln. Das gilt nur, sofern auch dann die Jahres­arbeits­entgelt­grenze über­schritten wird.
  • Für Selbst­ständige entfällt die Versicherungspflicht in etwa dann, sobald sie hauptberuflich selbst­ständig erwerbstätig sind.
  • Studierende können sich sofort bei Start des Studiums privat­ versichern. Hierfür müssen sie sich unter Umständen von der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) befreien lassen.
  • (Nieder­gelassene) Ärztinnen und Ärzte sowie (beihilfe­berechtigte) Beamtinnen und Beamte sind wie Studierende oder Selbst­ständige grundsätzlich nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Personen, die über kein oder nur ein gering­fügiges Ein­kommen (Minijob) unter 538 Euro verfügen, haben die Wahl: Dann können Sie sich ab jenem Datum in der PKV versichern, ab dem das Ein­kommen wegfällt beziehungs­weise, wenn der Minijob Ihre einzige Beschäftigung ist.

Für welche Berufs­gruppen und Personen­gruppen der Abschluss einer privaten Kranken­versicherung wann möglich ist, finden Sie hier in unserem Überblick.

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Berufs­gruppen & Personen­gruppen
PKV möglich
Höhe des Einkommens und/oder Altersgrenzen

Angestellte Arbeit­nehmer:innen

Ja

Jahres­arbeitsentgelt­ von über 69.300 Euro

Selbst­ständige und Unternehmer:innen

Ja

Ohne Einkommens­grenze

Freiberufliche (z. B. Architekten und Architektinnen)

Ja

Ohne Einkommens­grenze

(Beihilfe­berechtigte) Beamtinnen und Beamte, Beamten­anwärter:innen, Richter:innen

Ja

Ohne Einkommens­grenze

Studierende

Ja

Befreiung möglich zu Beginn des Studiums oder nach dem Ende der Familienversicherung (i.d.R. bis zum 25. Geburtstag). Zudem ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 30. Geburtstag möglich.

Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen

Ja

Ohne Einkommens­grenze

Ärzte und Ärztinnen in Anstellung oder Assistenz­ärztinnen und Assistenz­ärzte

Ja

Jahres­arbeitsentgelt­ von über 69.300 Euro

Kinder und Personen ohne oder mit geringem Einkommen, z.B. Hausfrauen oder Hausmänner (gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Ja

Ohne eigenes Einkommen oder Einkommen bis zur Grenze für geringfügig Beschäftigte in Höhe von 538 Euro (
Minijob
)

  • Ob sich eine private Kranken­ver­sicherung für Sie lohnt, ist je nach Lebens­situation indi­viduell zu bewerten. Verschaffen Sie sich mit unseren Beitrags­bei­spielen und unserem Online-Beitrags­rechner einen Über­blick über die Allianz MeinGesundheitsschutz-Tarife und berechnen Sie schnell und unver­bindlich Ihren indi­viduellen monat­lichen Beitrag.
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PKV-Voraussetzungen
Neben dem Jahres­arbeits­entgelt und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personen­gruppe gelten für den Ver­sicherungs­wechsel in die private Kranken­ver­sicherung noch weitere Bedingungen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Stich­tage, die Sie kennen sollten.

Altersgrenze

Einige Versicherungs­unternehmen behalten sich Alters­grenzen für den Abschluss Ihrer PKV-Tarife vor. Ein Tarif­vergleich zeigt: Auch das Höchst­aufnahme­alter, bis zu dem Sie in eine PKV wechseln können bzw. aufgenommen werden, ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Der Hintergrund für die eingeschränkte Versicherungs­fähigkeit: Die Kosten für die private Kranken­versicherung für ältere Kundinnen und Kunden sind schwer zu kalkulieren. Denn mit zunehmendem Alter steigt das Risiko für Erkrankungen.

  • Bei der Allianz werden beispiels­weise Selbst­ständige und Arbeit­nehmer noch bis zum vollendeten 65. Lebens­jahr aufgenommen.

Arbeitgeberwechsel

Ist das Arbeits­verhältnis neu oder steht ein Arbeitgeber­wechsel an? Und Ihr Jahres­arbeits­entgelt liegt dabei voraussichtlich über der Versicherungs­pflichtgrenze? Dann sind Sie als Angestellte:r sofort ab Beschäftigungs­beginn auch versicherungs­frei und können eine private Kranken­versicherung abschließen. Diese Regelung gilt ab jedem Tag im Kalender­jahr.

Sie wechseln den Job mit ähnlichen Bedingungen oder bleiben trotz Gehalts­anpassung mit Ihrem Brutto­einkommen noch unter der Arbeits­entgelt­grenze? Damit bleiben Sie in der gesetzlichen Kranken­versicherung.

Gehaltserhöhung

Eine Gehalts­erhöhung kann für Angestellte in doppelter Hinsicht erfreulich sein: Neben mehr Geld am Monats­ende kann sie auch dazu führen, dass für den betreffenden Arbeit­nehmer oder die Arbeit­nehmerin die Versicherungs­pflicht in der GKV wegfällt. Wenn Ihr derzeitiges Jahres­arbeits­entgelt in den kommenden zwölf Monaten voraus­sichtlich die aktuelle Jahresarbeits­entgelt­grenze überschreitet, haben Sie die Wahl. Denn damit erreichen Sie sozusagen das "private Kranken­versicherung Mindest­gehalt" und können selbst entscheiden, ob Sie sich zum Jahreswechsel lieber privat versichern möchten.

Lesen Sie hier alles zu den Vorteilen einer privaten Kranken­versicherung.

Wechselzeitpunkt

Ihr Ein­kommen als Angestellte:r liegt im Jahr einer Gehalts­erhöhung bei demselben Arbeit­geber oder derselben Arbeitgeberin über der Jahresarbeitsentgelt­grenze? Dann können Sie ab 1. Januar des Folge­jahres in die PKV wechseln. Voraus­gesetzt natürlich, dass Ihr Ein­kommen auch im neuen Jahr die dann geltende Versicherungs­pflichtgrenze überschreitet.

Ein sofortiger Wechsel in die PKV ist auch möglich, hier zwei Beispiele: Sie starten nach dem Studium ins Berufsleben und beziehen direkt ein Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze? Dann können Sie ab diesem Zeitpunkt in die private Krankenversicherung wechseln. Das gilt ebenso bei einem Arbeitgeberwechsel. Wenn Sie beispielsweise im alten Job ein Gehalt unter der JAEG bezogen haben, können Sie ab dem Zeitpunkt in die PKV wechseln, zu dem Sie den Arbeitgeber wechseln. Die Bedingung ist, dass Ihr monatliches Gehalt in der neuen Firma die entsprechende Grenze überschreitet.

Eine weitere gute Nachricht für Ihren Wechsel­zeitpunkt: Sobald Sie alle Bedingungen erfüllen und in die PKV wechseln können, entfällt auch die 12-Monats­bindung an die GKV. Als Bindungs­frist versteht sich jener Zeit­raum, für den Sie mindestens an die von Ihnen gewählte Kranken­kasse gebunden sind bzw. wären. Diese gilt grund­sätzlich nur, wenn Sie die gesetzliche Kranken­kasse wechseln möchten, nicht jedoch bei einem Wechsel von GKV zu PKV.

Beitragsstrafen

Wenn Sie nach einem längeren Auslands­aufenthalt zurückkehren und nicht gesetzlich kranken­versichert sind, sollten Sie sich rechtzeitig informieren. Denn der Gesetz­geber lässt Ihnen lediglich einen Monat Zeit, um Ihrer Pflicht nachzukommen, eine private Kranken­versicherung abzuschließen. Danach sieht der Staat für jeden nicht versicherten Monat Prämien­zuschläge je nach Monats­beitrag vor. Diese Beitrags­strafen sollten Sie vermeiden!

Gesetzliche Vorgaben

Sie möchten es ganz genau wissen? Alle gesetzlichen Vorgaben finden Sie im Sozial­gesetzbuch Fünf, SGB V. In den Paragrafen 5, 6 und 8 wird erklärt, welche Personen sich in der privaten Kranken­versicherung versichern oder dorthin wechseln können. Lässt sich daraus für Ihre Lebens­situation keine klare Regelung ablesen, prüft die GKV im Einzelfall Ihre Versicherungs­pflicht in der GKV. Und stellt Sie auf dieser Basis frei – oder eben nicht.
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Rechen­beispiel
Das regel­mäßige Arbeits­entgelt ist für Angestellte und Arbeit­nehmer:innen die entscheidende Voraussetzung, wenn es um einen Wechsel in die private Kranken­versicherung geht. Doch welche Einnahmen und Zuschläge gehen in die Berechnung des Jahres­arbeits­entgelts mit ein?

Die Berechnungs­grundlage bilden die Ein­nahmen aus dem aktuell vertraglich vereinbarten Brutto­jahres­gehalt. Hinzu kommen Urlaubs­geld, Weihnachts­geld und sonstige Zuschläge, wie beispiels­weise Boni-Zahlungen. Diese und weitere Einnahmen werden hinzu­gerechnet, sofern sie regelmäßig gezahlt werden.

Beispiel: Dominik Krüger, 35, ist Manager im Controlling eines Automobil­zulieferers. Nach einer Beförderung erhält der kinder­lose Arbeit­nehmer ab 1. Juli 2024 eine monatliche Gehalts­erhöhung von brutto 500 Euro. Dazu einmalig einen Exzellenz­bonus in Höhe von 2.000 Euro im November. Dieser wird bei der Berechnung des Jahres­einkommens für die Versicherungs­pflicht­grenze nicht mitberücksichtigt. Überschreitet Dominik Krüger 2024 die Versicherungs­pflichtgrenze im Jahr der Gehalts­erhöhung? Und wenn ja: Ab wann wäre er dann versicherungs­frei und könnte in die PKV wechseln? Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

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Bruttoentgelt und Zuschläge
Betrag
Jahresentgelt (13 Monatsgehälter + Weihnachtsgeld) 64.400 €
Gehaltserhöhung (monatlich brutto ab 1. Juli x 7 Monate) 3.500 € (500 € x 7)
Exzellenzbonus (einmalig im November, wird nicht mitgerechnet) 2.000 €
Jahreseinkommen gesamt (Bonus nicht mitgerechnet) 67.900 €

2024 überschreitet Dominik Krüger mit der Gehalts­erhöhung in diesem Jahr die Versicherungs­pflicht­grenze. Überschreitet er die JAEG aller Voraussicht nach auch für das Jahr 2025, dann ist er ab 01. Januar 2025 versicherungs­frei. Damit erfüllt er die Voraussetzung, aufgrund seines Gehalts zum 01.01.2025 in die private Krankenversicherung wechseln zu können, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2025 nicht über seinem Jahreseinkommen liegt.

 

  • Berechnen Sie sich hier unverbindlich, wie viel die PKV-Tarife der Allianz kosten:
Ratgeber
So klappt der Wechsel in die private Kranken­versicherung
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Gesundheits­fragen
Wenn Sie in die private Kranken­versicherung wechseln möchten, müssen Sie bei der Antrag­stellung in der Regel eine Gesundheits­prüfung durch­laufen. Das Wichtigste dabei: Sie müssen die Fragen nach dem aktuellen Gesundheits­zustand voll­ständig und korrekt beantworten sowie bei Bedarf ent­sprechende ärztliche Atteste vor­legen.

Ihr Gesundheits­zustand ist entscheidend für den Abschluss einer PKV. Daher werden in einer Art Gesundheitscheck Erkrankungen und Unfall­verletzungen der letzten drei bis fünf Jahre abgefragt. Anhand dieser Angaben bewertet das Versicherungs­unternehmen Ihr Krankheits­risiko und legt die entsprechenden Beiträge fest. Sind Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krank­heit medizinisch behandelt worden? Dann ist es möglich, dass Sie aufgrund des erhöhten Risikos einen monatlichen Beitrags­zuschlag be­zahlen müssen. Wird Ihr Krankheits­risiko zu hoch ein­geschätzt, kann das auch zu einer Ab­lehnung des An­trags führen. Denn damit ist eine wichtige Voraus­setzung für den Ab­schluss der PKV nicht erfüllt.

Eine solche Gesund­heitsprüfung gilt für den Wechsel von der GKV zur PKV – meist auch von PKV zu PKV. Ein Gesund­heits-Check kann auch bei einem Tarif­wechsel beim gleichen Versicherer not­wendig sein, wenn Sie beispiels­weise in einen Tarif mit besseren Leistungen wechseln möchten.

Sie leiden an einer chronischen Erkrankung oder bringen andere gesund­heitliche Risiken mit? Und handelt es sich um eine Vorerkrankung oder ein (Hoch-)Risiko, das sich nicht durch entsprechende Risiko­zuschläge oder zusätzliche Beitrags­zahlungen abdecken lässt? Damit betroffene Menschen nicht abgelehnt werden und sich trotzdem privat versichern können, gibt es den sogenannten individuellen Leistungs­ausschluss. Er ermöglicht es den Versicherern, Leistungen in Verbindung mit solchen Vor­erkrankungen vertraglich auszuschließen. Nach erfolgreicher Behandlung und Genesung haben privat­ Versicherte das Recht auf Prüfung und ggf. Wegfall Ihres bestehenden Leistungs­ausschlusses.

Die Gesundheits­checkliste unterscheidet sich von Versicherer zu Versicherer. Mit Fragen zu diesen Punkten sollten Sie aber in jedem Fall rechnen:

  • Gesundheits­zustand allgemein (Alter, Größe, Gewicht)
  • Bereits erfolgte Vertrags­ablehnungen, -kündigungen oder Beendigungen und private Kranken­versicherungwechsel
  • Arbeits­fähigkeit, aktuelle Medikamente
  • Aktuelle und vergangene Unter­suchungen, Behandlungen und OPs
  • Aktuelle und vergangene psycho­therapeutische Behandlungen
  • Schwere Erkrankungen, wie beispielsweise Krebs­, HIV und Diabetes
  • Aktuelle Behinderungen oder körperliche Gebrechen
Bei Fragen zur PKV werden Sie hier gut beraten
Alle Infos zu den PKV-Tarifen finden Sie hier
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?

Kann ich jederzeit in die private Kranken­versicherung wechseln?

Nein. Die private Kranken­ver­sicherung ist für die Ve­rsicherten und das Ver­sicherungs­unter­nehmen freiwillig. Es besteht in der Regel keine Annahme­pflicht des Ver­sicherungs­unter­nehmens (Kontrahierungs­zwang). Daher kann ein Antrag auf einen Kranken­versicherungs­schutz auch abgelehnt werden. Sowohl von Ihnen, wenn Sie als Ver­sicherungs­nehmerin oder Versicherungs­nehmer zu hohe Prämien in der PKV befürchten. Wie auch vom PKV-Unter­nehmen selbst, das nach einer Prüfung unkalkulierbare Gesundheits­kosten nicht vertreten kann. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel: Unter bestimmten Bedingungen können Sie (im Rahmen des Basis­tarifs) einen Anspruch auf die Aufnahme in einer PKV haben.

Gibt es Ausnahmen für die Aufnahme in die PKV?

Die PKV-Annahme­richtlinien gelten nicht für alle Frei­beruflichen oder Selbst­ständigen. Land­wirte, Publizisten und Künstler sind zwar selbst­ständig tätig. Für sie gelten allerdings Ausnahmen und Sonder­regelungen hinsichtlich der Kranken­versicherung.

Unter welchen Voraus­setzungen werden PKV-Anträge abgelehnt?

Anträge zur Aufnahme in die private Kranken­versicherung werden meist aufgrund von schweren Vor­erkrankungen abgelehnt. Schließlich gewährleisten die Versicherungs­gesellschaften einen vertraglich vereinbarten Versicherungs­schutz für einen unbefristeten Zeit­raum. Ihre PKV muss also dauerhaft finanzierbar sein. Vereinfacht gesagt: Unberücksichtigte Vor­erkrankungen beispiels­weise könnten das Risiko und am Ende auch die Beiträge für alle in einem unbekannten Maß erhöhen. Deshalb werden bei der Antragstellung für einen Wechsel in die PKV Vor­erkrankungen durch Gesundheits­fragen genau abgefragt. Bei längeren oder komplizierten Vorerkrankungen kann es vorkommen, dass ärztliche Untersuchungsberichte benötigt werden, um das Risiko besser einschätzen zu können.

Wann muss das PKV-Unternehmen einen Antrag annehmen – wenn auch nur im Basistarif?

Eine generelle Annahme­pflicht für die Aufnahme in die private Kranken­versicherung besteht nicht. Eine Ausnahme von den Annahme­richtlinien besteht allerdings, wenn der Antrag­steller in der PKV unter den Sozial­tarif fällt. Dann muss ihn das Versicherungs­unternehmen unter bestimmten Bedingungen im Basis­tarif aufnehmen.

Was ist eine Anwartschaft?

Eine Anwart­schaft sichert nach einem vorübergehenden Wechsel in die GKV die Wieder­aufnahme in die private Kranken­versicherung ohne erneute Gesundheits­prüfung.
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