Arbeitgeberzuschuss in der Privaten Krankenversicherung – hier alle Infos erhalten!
Wichtig zu wissen für Sie und Ihre Familie

Arbeitgeber­zuschuss in der Privaten Kranken­versicherung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Arbeitgeber­pflicht: Grund­sätzlich beteiligt sich der Arbeit­geber in Form eines Zuschusses an den Kosten Ihrer Privaten Kranken­versicherung (PKV) und Pflegepflicht­versicherung (PPV).
  • Höhe und Berechnung: Der Arbeitgeber­zuschuss PKVbeträgt in der Regel die Hälfte des Beitrags, der für die PKV gezahlt wird. Die Höhe des Arbeitgeber­zuschusses wird jedoch durch die sogenannte Beitrags­bemessungs­grenze begrenzt.
  • Familien­zuschuss: Auch Ihre Ehe­partner und Kinder können vom Beitrags­zuschuss profitieren. Voraus­setzung ist ein Anspruch auf Familien­versicherung – sofern Ihre Familie in der gesetzlichen Kranken­versicherung versichert wäre.
  • Ausnahmen und Sonder­regelungen gelten für Zusatz­versicherungen und Beitrags­rückerstattungen oder besondere Lebens­situationen, wie Eltern­zeit, Rente oder Arbeitslosigkeit.
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Arbeitgeber­pflicht
Ja. Arbeitgeber:innen sind gesetzlich zu einer Beteiligung an den Beiträgen Ihrer Privaten Kranken­versicherung (PKV) verpflichtet. Das gilt für alle Krankenvoll­versicherte selbst, deren Ehe- oder Lebens­partner:in und Kindern.

Der Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitgeber­zuschusses besteht für Versicherte, sofern Ihre Kranken­versicherung die Vorgaben gemäß § 257 Abs. 2a Sozial­gesetzbuch (SGB) V erfüllt.

Im Vergleich zum PKV Arbeitgeber­zuschuss spricht man in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) allerdings von einem GKV Arbeitgeber­anteil bei Arbeit­nehmer:innen, die gesetzlich pflicht­versichert sind (§ 249 SGB V).

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Beiträge und Beispiel­rechnungen
Sozial­versicherungs­pflichtige Angestellte oder Arbeit­nehmer:innen in Deutschland müssen von Ihrem Brutto­lohn prozentual bestimmte Beiträge abführen. Der Arbeitgeber­zuschuss PKV beträgt grundsätzlich die Hälfte der Gesamt­summe all dieser Beiträge.
Um besser zu verstehen, wie diese Zahlungen den Beitrags­zuschuss zur Privaten Kranken­versicherung und die PKV selbst beeinflussen, finden Sie nachfolgend konkrete Zahlen und Rechen­beispiele.
Die Auszahlung einer Arbeitgeber­beteiligung für Mitarbeiter:innen, also der Arbeitgeber­zuschuss zur PKV, ist durch verschiedene Grenz­werte bestimmt. Zu diesen Ober­grenzen zählt beispiels­weise die sogenannte Beitrags­bemessungs­grenze. Sie legt fest, welches maximale Brutto­arbeits­entgelt (Brutto­gehalt) der Berechnung des Arbeitgeber­zuschusses anteilig zugrunde gelegt werden kann. So soll sicher­gestellt werden, dass der PKV Arbeitgeber­zuschuss nicht höher ausfällt als der Zuschuss bei einem vergleich­baren GKV-versicherten Arbeit­nehmer oder einer Arbeitnehmerin.

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Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2023
Beitragsbemessungsgrenze 4.987,50 €
Höchstzuschuss (Hälfte des zuschussfähigen fiktiven GKV-(Pflicht-)Beitrags) 2023 beträgt der höchstmögliche Arbeitgeberzuschuss zur PKV 403,99 € (4.987,50 € x 0,162 x 0,5).
Viele gesetzliche Kranken­versicherungen in Deutschland erheben aus wirtschaftlichen Gründen einen Zusatz­beitrag. Der Durchschnitts­wert liegt 2023 bei 1,6 Prozent. Dieser durch­schnittliche Zusatz­beitrags­satz wird vom Gesetzgeber für die Kalkulation des maximalen Arbeitgeber­zuschusses herangezogen. Einzelne dieser Faktoren für die Berechnung des Arbeitgeber­zuschusses werden jedes Jahr neu festgelegt. Zu diesen jährlich angepassten Rechen­faktoren zählen:

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Versicherung
Prozent vom Bruttolohn
gesetzliche Krankenversicherung 14,6 %
  + 1,6 % Zusatzbeitrag
Pflegepflichtversicherung 3,40 % (allgemeiner Beitragssatz*)
  + 0,6 % für Kinderlose
Arbeitslosenversicherung 2,60 %
Rentenversicherung 18,60 %
* Der Beitrags­satz zur sozialen Pflege­versicherung ist ab dem 1. Juli 2023 abhängig von der Anzahl der berücksichtigungs­fähigen Kinder.
Ein Arbeit­nehmer verdient im Jahr 2023 brutto 5.800 Euro monatlich. Er hat damit die Wahl, sich über die PKV zu versichern. Sein Arbeitgeber­zuschuss berechnet sich auf Basis seines Brutto­gehalts aus der Hälfte seines Arbeitnehmer­beitrags, also der zahlbaren Krankenkassen­beiträge (inkl. Zusatzbeitrag).

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Rechenbeispiel Arbeitgeberzuschuss in der PKV
Bruttoarbeitsentgelt 5.800 €
anrechenbares Bruttogehalt nach Beitragsbemessungsgrenze 2023 4.987,50 €
Krankenkassenbeitrag (GKV + Zusatzbeitrag) 16,2 % (14,6 % + 1,6 %)
höchstmöglicher Arbeitgeberzuschuss
(Hälfte des zuschussfähigen fiktiven GKV-(Pflicht-)Beitrags)
403,99 €
(4.987,50 € x 0,162 x 0,5)
Bruttogehalt, für das kein Arbeitgeberzuschuss ausgezahlt werden kann 812,50 €
Die Beitrags­bemessungs­grenze, also der maximale Anteil vom Bruttoarbeits­entgelt, der die Grund­lage für die Berechnung des Arbeitgeber­zuschusses bildet, liegt 2023 bei 4.987,50 Euro. Nach obiger Rechnung beträgt der höchst­mögliche Arbeitgeber­zuschuss (Höchst­zuschuss) zur Privaten Kranken­versicherung 2023 demnach 403,99 Euro.

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Single, kinderlos
Mutter, 1 Kind
Bruttogehalt 3.000 € 2.100 €
Zuschuss Krankenkassenbeitrag
(GKV 14,6% + Zusatzbeitrag 1,6%) / 2
8,1 % 8,1 %
Zuschuss Pflegeversicherung
3,4 % / 2
1,70 % 1,70 %
Kinderlosenzuschlag
0,6 %
Kein Zuschuss
Arbeitgeberanteil insgesamt 9,8 %
9,8 %
Arbeitgeberanteil  294 € 205,80 €
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Voraus­setzungen und Nachweis
Der Arbeitgeber­zuschuss PKV ist per Gesetz klar geregelt. PKV-­versicherte Angestellte sollten trotzdem einige Dinge beachten: Wann wird gezahlt? Was genau wird bezuschusst? Und was ist mit Sonder­fällen wie Arbeits­losigkeit?
  • Welche Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung sollte meine PKV erfüllen?

    In der Praxis müssen sich Versicherte wenig Gedanken um Ihren PKV Arbeitgeber­zuschuss machen. Alle in Deutschland ange­botenen Tarife der privaten Krankenkosten­vollversicherung erfüllen die wesentlichen Voraus­setzungen:

    • Leistungs­umfang: Ihre Versicherung muss Leistungen umfassen, die der Art nach denen des SGB V entsprechen. Dazu zählen Leistungen für ambulante, stationäre und zahn­ärztliche Behandlung sowie Kranken­tagegeld. Eine PKV-Absicherung muss nicht alle Leistungen der GKV abdecken.
    • Kündigungs­recht: Der PKV Arbeitgeber­zuschuss wird ausschließlich für Verträge gewährt, in denen der Versicherer auf ein ordentliches Kündigungs­recht verzichtet.
    • Alterungs­rückstellung: Für Sie und jeden weiteren im Vertrag genannten Erwachsenen ist eine Alterungs­rückstellung (meist Alters­rückstellung genannt) zu bilden.
    • Beitrags­berechnung: Der Anspruch auf den Arbeitgeber­zuschuss zum PKV-Beitrag besteht, wenn die Beitrags­berechnung den üblichen, versicherungs­mathema­tischen Grundsätzen entspricht.
  • Wie erfolgt der Nachweis des Beitragszuschusses?

    Um den Zuschuss geltend zu machen, müssen PKV-Versicherte Ihrem Arbeit­geber oder Ihrer Arbeit­geberin lediglich den Nachweis vorlegen, bei welcher Versicherung Sie Ihre Kranken­versicherungs­pflicht erfüllen. Die Bescheinigung für den Nachweis erhalten Sie von Ihrer PKV. Der Zuschuss gilt für Tarife der privaten Krankenkosten-­Vollversicherung und der privaten Pflege­versicherung.

    Wichtiger Hinweis: Ihr:e Arbeit­geber:in hat das Recht, Sie nach Ihrer tatsächlichen Beitrags­höhe (zur privaten Kranken­versicherung) zu fragen. So wird verhindert, dass Sie den vollen Arbeitgeber­zuschuss kassieren und nebenbei Ihren zu zahlenden Beitrag reduzieren. Beispiels­weise durch Regelungen wie eine Selbst­beteiligung.

  • Welche Regelungen gelten für private Zusatzversicherungen?

    Für private Zusatz­versicherungen ist ein Zuschuss nach § 257 SGB V anders geregelt: Eine zusätzliche Kranken­versicherung schließen Sie aufgrund eines privaten Schutz­bedürfnisses ohne gesetzliche Verpflichtung ab. Deshalb werden auch keine steuer­freien Zuschüsse gewährt. Und Arbeit­geber:innen sind nicht zu einem Zuschuss verpflichtet.
  • Ist der PKV Arbeitgeberzuschuss steuerlich absetzbar?

    Grundsätzlich sind Ausgaben für Ihre Krankenvoll- und Pflegepflicht­versicherung steuerlich absetzbar. Darunter fällt auch ein steuer­freier Arbeitgeber­zuschuss in der PKV.

    Haben Sie jedoch einen Tarif mit Selbst­beteiligung gewählt, dann beteiligt sich Ihr:e Arbeitgeber:in meistens nicht. Sollte er sich doch daran beteiligen, ist dies als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Ratgeber
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Zuschuss für Familien
Der Arbeitgeber­zuschuss zu den Beiträgen der PKV steht nicht nur Ihnen persönlich zu. Also Ehe- oder Lebens­partner:in und Ihre Kinder können diesen Beitrags­zuschuss beanspruchen.

Allgemein gilt: Familien­mitglieder haben dann einen Anspruch auf den Beitrags­zuschuss zur Privaten Kranken­versicherung, wenn sie aufgrund ihres familiären Status und ihres Einkommens in der GKV familien­versichert wären.

Beachten Sie: Die PKV verfügt nicht über das Prinzip der Familien­versicherung. Sie müssen jedes einzelne Familien­mitglied selbst versichern. Darüber hinaus ist für jedes Familien­mitglied ein Tarif der Kranken­voll­versicherung und eine Pflege­pflicht­versicherung abzuschließen, jeweils inklusive Beitrags­zahlung. Dies kann in einem oder mehreren Verträgen erfolgen. Auf einen oder mehrere dieser Einzel­verträge rechnen Sie dann den Zuschuss an.

Die genannte Ober­grenze des Arbeitgeber­zuschusses (2023: 403,99 Euro monatlich) darf gemeinsam nicht überschritten werden. Von der Regelung profitieren Ihr Partner oder Ihre Kinder also nur, wenn Sie den Höchst­betrag nicht erreichen. In der Praxis schöpft der Haupt­versicherte einen Großteil dieses Zuschusses bereits aus. Ein weiterer Vertrag oder der Vertrags­teil eines Familien­mitglieds erhält dann meist nur eine gering­fügige Zusatzförderung.
Ähnlich wie beim Haupt­versicherten gibt es Lebens­situationen, in denen unter Umständen kein Anspruch auf den Zuschuss besteht. Dies gilt in den oben beschriebenen Lebens­phasen wie dem Bezug von Elterngeld oder einer längeren Krankheits­phase. Zum anderen erlischt das Anrecht auf einen Zuschuss, wenn die Voraus­setzungen einer Familien­versicherung im gesetzlichen System nicht mehr gegeben wären. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie eine Anstellung in Voll- oder Teilzeit aufnehmen mit einer Gehalts­höhe, die eine eigen­ständige Absicherung in der GKV notwendig macht.
Ein weiterer Sonder­fall, der den Haupt­versicherten und seine Familien­mitglieder betrifft: Ein Versicherter geht in Rente. Da es hiermit keinen Arbeit­geber mehr gibt, entfällt entsprechend der Arbeit­geber­zuschuss für die PKV. Als Privat­versicherter haben Sie ggf. Anspruch auf einen Beitrags­zuschuss durch Ihren Renten­versicherungs­träger. Näheres über Beitragsentlastungen und Zuschüsse für Rentner finden Sie hier.
Arbeit­geber:innen zahlen ergänzend zum Mutterschafts­geld einen Zuschuss. Die Höhe dieses Zuschusses beträgt das Netto­arbeits­entgelt abzüglich 13 Euro pro Tag. Das heißt: Übersteigt der durch­schnittliche kalender­tägliche Netto­lohn der Mutter den Betrag von 13 Euro pro Tag, ist die Arbeit­geber­seite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschafts­geld zu zahlen. Diese Regelung gilt selbst­verständlich auch für PKV-versicherte Beschäftigte.
Hier besteht die Möglichkeit, dass der oder die PKV-versicherte Ehe­partner:in der Person in Elternzeit Anspruch auf einen Arbeit­geber­zuschuss für die Angehörigen hat. Ist der Arbeit­geber­zuschuss noch nicht voll ausgeschöpft, kann noch de Zuschuss für die Angehörigen, bis zur Höhe des maximalen Arbeit­geber­zuschusses geltend gemacht werden.
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Oft gefragt
Frei­berufliche, Versicherte mit Privater Zusatz­versicherung oder Selbst­beteiligung sowie arbeitslose Arbeit­nehmer:innen: Für sie gelten je nach Situation bestimmte Sonder­regeln.
  • Was gilt für Beitragszuschüsse zur Pflegepflichtversicherung?

    Eine ähnliche Berechnung ist für die Bezuschussung der Privaten Pflege­pflicht­versicherung möglich. Sie beträgt laut Gesetz­gebung maximal 76,06 Euro pro Monat (Stand: 2023) und verteilt sich in jedem Fall paritätisch. Das heißt: Arbeit­geber:innen und Arbeit­nehmende teilen sich den Höchst­beitrag bis zur genannten Ober­grenze zu gleichen Anteilen auf. Jedoch gibt es dafür einige Ausnahmen, z.B. in Sachsen.

    Zusätzlich kann eine private Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll sein für Angestellte und alle sonstigen Versicherten, die Versorgungs­lücke für den Pflege­fall schließen möchten.

    Ausnahme Sachsen: Die Hälfte von 2,05 % (3,05 % ./. 1 %) aus dem Brutto­arbeits­entgelt, max. aus der Beitrags­bemessungs­grenze des laufenden Kalender­jahres (also 2023 max. 51,12 Euro). Besonderheit: Der von kinder­losen Arbeit­nehmern ab dem 23. Geburtstag in der SPV selbst zu tragende zusätzliche Beitrags­satz (0,35 %) wirkt sich auf den Zuschuss des Arbeit­gebers zum PPV-Beitrag nicht aus.

  • Gibt es Zuschüsse für Freiberufler und Selbstständige?

    Angestellte oder Arbeit­nehmer:innen, deren Einkommen oberhalb der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt, erfüllen die Voraus­setzungen für einen Beitrags­zuschuss. Als Frei­berufliche oder Selbst­ständige haben Sie das Wahl­recht für eine Private Kranken­versicherung unabhängig vom Einkommen. Jedoch fehlt hier der oder die feste Arbeit­geber:in. Ein Arbeit­geber­zuschuss der beschriebenen Form entfällt deshalb und Sie müssen Ihre kompletten Beitrags­zahlungen alleine leisten.

    In einzelnen Branchen wird dies durch eine Sozial­versicherungs­pflicht trotz selbstständiger Tätigkeit ausgeglichen, beispiels­weise für Künstler:innen und Publizisten durch die Künstler­sozial­kasse (KSK). Diese nimmt die Rolle des Arbeit­gebers oder der Arbeit­geberin im Sinne der Gesetz­geber­seite ein, sodass die Regelungen für Zuschüsse in diesem Fall gelten.

  • Welche Regelungen gelten für private Zusatzversicherungen?

    Für private Zusatz­versicherungen ist ein Zuschuss nach § 257 SGB V anders geregelt: Eine zusätzliche Kranken­versicherung schließen Sie aufgrund eines privaten Schutz­bedürfnisses ohne gesetzliche Verpflichtung ab. Deshalb werden auch keine steuer­freien Zuschüsse gewährt. Und Arbeit­geber:innen sind nicht zu einem Zuschuss verpflichtet.
  • Welchen Einfluss hat die Rückerstattung von Beiträgen?

    Die paritätische Aufteilung zu gleichen Teilen zwischen Arbeit­geber- und Arbeit­nehmer­seite gilt ausschließlich für den regelmäßig zu zahlenden Monats­beitrag für Kranken­voll- und Pflege­pflicht­versicherung. Sonder­regelungen zum Beitrags­zuschuss gibt es für eine Selbst­beteiligung oder Beitrags­rück­erstattungen.

    Manche Versicherungen in Deutschland belohnen Kund:innen durch die anteilige Rück­zahlung von Beiträgen, wenn innerhalb eines Jahres keine Leistungen beansprucht wurden. Solche Rück­erstattungen nehmen keinen Einfluss auf die Zuschüsse oder Leistungen, die Ihnen von Arbeitgeber­seite zustehen. Ähnliches gilt für Regelungen zur Selbst­beteiligung. Falls Sie sich also beispiels­weise für eine Selbst­beteiligung entscheiden und hierdurch Ihren Monats­beitrag reduzieren, bleibt das im Arbeitgeber­zuschuss unberücksichtigt.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
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  • Gibt es auch für Beamte einen Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung?

    Beamte erhalten keinen Arbeitgeber­zuschuss zum Kranken­versicherungs­beitrag. Statt­dessen beteiligt sich ihr Dienst­herr in Form einer sogenannten Beihilfe an den Gesundheits­leistungen. Zudem sind Beamte von der Versicherungs­pflicht befreit und können grund­sätzlich wählen, ob sie gesetzlich oder privat kranken­versichert sein möchten. Versichern sie sich über die GKV, werden sie Frei­beruflichen und Selbst­ständigen gleichgestellt und zahlen die Kranken­versicherungs­beiträge in der Regel zu 100% selbst. Im Falle einer Absicherung über die GKV besteht kein Beihilfe­anspruch. Versichern sich Beamte über die PKV, erhalten sie mindestens 50 Prozent der Beihilfe­leistungen. Der Abschluss einer Privaten Kranken­versicherung ist für Beamte daher in der Regel deutlich günstiger als die Absicherung über eine GKV.
  • Private Krankenversicherung und Kurzarbeit: Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?

    Arbeit­nehmer können aufgrund von Arbeits- und Auftrags­ausfällen oder aus wirtschaftlichen Gründen vorüber­gehend Kurzarbeiter­geld von der Agentur für Arbeit beziehen. In dieser Zeit entfällt der gesetzliche Anspruch auf einen Arbeitgeber­zuschuss zur Privaten Kranken­versicherung. Zahlen Arbeit­geber während der Kurzarbeit freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeiter­geld, ist dieses generell steuerpflichtig.
  • Wie erhält man einen Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung?

    Alle gesetzlich oder Privat Kranken­versicherte Arbeit­nehmer:innen haben einen gesetzlich geregelten Anspruch auf die Zuzahlung eines Arbeitgeber­zuschusses zu ihrem Kranken­versicherungs­beitrag. Ihre Kranken­versicherung muss lediglich einige Voraus­setzungen erfüllen und Ihnen einen Nachweis Ihres Versicherungs­status zur Vorlage bei Arbeit­geber oder Arbeit­geberin ausstellen.
  • Was passiert mit meinem PKV Arbeitgeberzuschuss bei Arbeitslosigkeit?

    Wenn Sie Ihre Private Kranken­versicherung während der Arbeits­losig­keit fort­führen, ändert sich die Beitrags­höhe in der Regel nicht. Die Beitrags­über­nahme durch die Bundes­agentur für Arbeit kann unter Umständen nicht Ihre gesamten Beitrags­kosten ausgleichen. Ein Wechsel in einen günstigen Basis­tarif der Privaten Kranken­versicherung kann bei Arbeits­losig­keit eine finanzielle Entlastung darstellen.
  • Wer bezahlt den PKV Arbeitgeberzuschuss bei Mehrfachbeschäftigung?

    Geht ein PKV-versicherter Arbeit­nehmer oder eine Arbeit­nehmerin mehreren Beschäftigungen gleichzeitig nach, wird der Arbeit­geber­zuschuss zur Privaten Kranken­versicherung entsprechend aufgeteilt. Das bedeutet: Abhängig vom anteiligen Verhältnis der Gehälter zahlen die jeweiligen Arbeit­geber:innen ihren Anteil am Arbeit­geber­zuschuss. Beispiel: Bei zwei Beschäftigungs­verhältnissen mit demselben Brutto­gehalt von 2.500 € liegt das Brutto­arbeits­entgelt insgesamt bei 5.000 €. Damit greift die allgemeine Beitrags­bemessungs­grenze von 4.987,50 Euro, der Höchst­zuschuss liegt 2023 bei 403,99 €. Pro Arbeit­geber­seite ist demnach monatlich ein Arbeitgeber­zuschuss von 202 € zahlbar. Diese Aufteilung ist auch dann erforderlich, wenn bereits eines der Arbeits­entgelte allein über der monatlichen Beitrags­bemessungs­grenze von 4.987,50 Euro (2023) liegt.
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