Private Krankenversicherung und Arbeitgeberzuschuss
- Grundsätzlich beteiligt sich der Arbeitgeber in Form eines Zuschusses an den Kosten Ihrer Privaten Krankenversicherung (PKV) und Pflegepflichtversicherung (PPV).
- Der Arbeitgeberzuschuss PKV beträgt in der Regel die Hälfte des Beitrags, der für die PKV gezahlt wird. Zudem ist die Höhe die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
- Auch Ihre Ehepartner und Kinder können vom Zuschuss profitieren.
Voraussetzung: Ihr Ehepartner und Ihre Kinder hätten Anspruch auf Familienversicherung, sofern Ihre Familie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Der Höchstzuschuss (403,99 Euro) ist noch nicht ausgeschöpft. - Auch für Elterngeld oder Mutterschaftsgeld gibt es Möglichkeiten der Bezuschussung.
Arbeitgeberzuschuss in der PKV

Zuerst die wichtigste Frage: Muss sich Ihr Arbeitgeber an Ihrer PKV beteiligen? Ja, muss er. Der Gesetzgeber schreibt eine Beteiligung des Arbeitgebers zu den Beiträgen Ihrer Krankenversicherung vor, sofern diese die Vorgaben gemäß § 257 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V erfüllt.
Im Vergleich zum Arbeitgeberzuschuss in der PKV spricht man von einem Arbeitgeberanteil bei Arbeitnehmern, die in der GKV pflichtversichert sind (§ 249 SGB V). Gesetzlich ist Ihnen also eine Beteiligung für Sie selbst und Ihre Familienmitglieder zugesichert. Dabei darf der PKV-Zuschuss Ihres Arbeitgebers nicht höher ausfallen als bei einem vergleichbaren GKV-versicherten Arbeitnehmer.
Um den Zuschuss geltend zu machen, müssen Sie als PKV-Versicherter Ihrem Arbeitgeber lediglich den Nachweis vorlegen, bei welchem Versicherer Sie Ihre Krankenversicherungspflicht erfüllen. Der Zuschuss gilt für Tarife der privaten Krankenkosten-Vollversicherung und der privaten Pflegeversicherung und ist steuerfrei.
Regelung für Zusatzversicherungen
Für private Zusatzversicherungen ist ein Zuschuss nach § 257 SGB V anders geregelt: Eine zusätzliche Krankenversicherung schließen Sie aufgrund eines privaten Schutzbedürfnisses ohne gesetzliche Verpflichtung ab. Deshalb werden auch keine steuerfreien Zuschüsse gewährt – und Ihr Arbeitgeber ist nicht zu einem Zuschuss verpflichtet.


Voraussetzungen für Zuschüsse durch den Arbeitgeber

Die Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit der jeweiligen PKV-Absicherung muss von allen seriösen Privaten Krankenversicherungen in Deutschland erfüllt werden. Das bedeutet: Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag besteht, wenn die Versicherung Leistungen umfasst, die der Art nach denen des SGB V entsprechen. Eine PKV-Absicherung muss also nicht alle Leistungen der GKV abdecken.
Wichtig ist, dass der Vertrag möglichst Leistungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung sowie Krankentagegeld enthält. Auch wird der Arbeitgeberzuschuss PKV ausschließlich für Verträge gewährt, in denen der Versicherer auf ein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet. Weitere wichtige Voraussetzungen sind:
In der Praxis müssen sich Versicherte wenig Gedanken um diese Voraussetzungen machen. Alle in Deutschland angebotenen Tarife der privaten Krankenkostenvollversicherung sind entsprechend gestaltet.
So berechnet sich der Zuschuss

Der Arbeitgeberzuschuss PKV beträgt grundsätzlich die Hälfte des Gesamtbeitrags. Nach oben wird die Arbeitgeberbeteiligung durch verschiedene Faktoren begrenzt. Einzelne dieser Faktoren werden jedes Jahr neu festgelegt. Zu diesen jährlich angepassten Rechenfaktoren zählen:
- Gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze
(2023: 4.987,50 Euro pro Monat) - Allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen
(2023: 14,6 Prozent) - Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen
(2023: 1,6 Prozent)
Durch eine Berücksichtigung aller genannter Faktoren ist sichergestellt, dass der PKV-Zuschuss des Arbeitgebers nicht höher liegt als bei einem vergleichbaren Angestellten mit Absicherung über eine gesetzliche Krankenkasse.

Ausnahmen und Sonderregelungen
Pflegepflichtversicherung - was gilt?
Eine ähnliche Berechnung ist für die Bezuschussung der privaten Pflegepflichtversicherung möglich. Sie beträgt laut Gesetzgebung maximal 76,06 Euro pro Monat (Stand: 2023) und verteilt sich in jedem Fall paritätisch. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Höchstbeitrag bis zur genannten Obergrenze zu gleichen Anteilen auf. Jedoch gibt es dafür einige Ausnahmen, z.B. in Sachsen. Zusätzlich kann eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll sein für Angestellte und alle sonstigen Versicherten, die Versorgungslücke für den Pflegefall schließen möchten.
Selbstbeteiligung & Rückerstattungen
Die paritätische Aufteilung zu gleichen Teilen gilt ausschließlich für den regelmäßig zu zahlenden Monatsbeitrag für Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung. Sonderregelungen gibt es für eine Selbstbeteiligung oder Beitragsrückerstattungen. Sie beeinflussen die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht. Falls Sie sich also beispielsweise für eine Selbstbeteiligung entscheiden und hierdurch Ihren Monatsbeitrag reduzieren, bleibt das im Arbeitgeberzuschuss unberücksichtigt. Ähnliches gilt für Regelungen zur Beitragsrückerstattung.
Zuschüsse für Freiberufler und Selbstständige?
Das oben genannte gilt unter der Voraussetzung, dass Sie als Arbeitnehmer unter einem Arbeitgeber tätig sind und Ihr Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Als Freiberufler oder Selbstständiger haben Sie das Wahlrecht für eine Private Krankenversicherung unabhängig vom Einkommen. Jedoch fehlt hier der feste Arbeitgeber. Ein Zuschuss der beschriebenen Form entfällt deshalb und Sie müssen Ihre kompletten Beitragszahlungen alleine leisten.
In einzelnen Branchen wird dies durch eine Sozialversicherungspflicht trotz selbstständiger Tätigkeit ausgeglichen, beispielsweise für Künstler und Publizisten durch die Künstlersozialkasse (KSK). Diese nimmt die Rolle des Arbeitgebers im Sinne des Gesetzgebers ein und obige Regelungen für Zuschüsse gelten in diesem Fall.
Ausnahme Sachsen: Die Hälfte von 2,05 % (3,05 % ./. 1 %) aus dem Bruttoarbeitsentgelt, max. aus der Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahres (also 2023 max. 51,12 Euro). Besonderheit: Der von kinderlosen Arbeitnehmern ab dem 23. Geburtstag in der SPV selbst zu tragende zusätzliche Beitragssatz (0,35 %) wirkt sich auf den Zuschuss des Arbeitgebers zum PPV-Beitrag nicht aus.
Arbeitgeberzuschuss für Angehörige
Beachten Sie: Die PKV verfügt nicht über das Prinzip der Familienversicherung. Sie müssen jedes einzelne Familienmitglied selbst versichern – und für jeden einen Tarif der Krankenvollversicherung und eine Pflegepflichtversicherung abschließen, jeweils inklusive Beitragszahlung. Dies kann in einem oder mehreren Verträgen erfolgen. Auf einen oder mehrere dieser Einzelverträge rechnen Sie dann den Zuschuss an.
Phase Elternzeit und Bezug von Elterngeld
Hier besteht die Möglichkeit, dass der PKV-versicherte Ehepartner der Person in Elternzeit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für seine Angehörigen hat. Wenn er seinen Arbeitgeberzuschuss noch nicht voll ausgeschöpft hat, kann er noch den Zuschuss für die Angehörigen, bis zur Höhe des max. Arbeitgeberzuschusses, geltend machen.
Mutterschutz und Bezug von Mutterschaftsgeld
Der Arbeitgeber zahlt ergänzend zum Mutterschaftsgeld einen Zuschuss. Die Höhe dieses Zuschusses beträgt das Nettoarbeitsentgelt abzüglich 13 Euro pro Tag. Das heißt, wenn der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn der Mutter den Betrag von 13 Euro pro Tag übersteigt, ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für PKV-versicherte Beschäftigte.
Beiträge und Arbeitgeberzuschuss
Sie möchten im Detail verstehen, wie der Arbeitgeberzuschuss Ihre individuelle Private Krankenversicherung beeinflusst? Finden Sie nachfolgend noch ein paar Rechenbeispiele und konkrete Zahlen.
Die Beitragssätze im deutschen Sozialversicherungssystem:
Jeder sozialversicherungspflichtige Angestellte in Deutschland hat von seinem Bruttolohn in vier Sozialversicherungsbereichen Beiträge abzuführen, die sich prozentual am Gehalt orientieren. Im Jahr 2023 betragen diese Beitragssätze:
- 14,6 Prozent: gesetzliche Krankenversicherung
- 3,05 Prozent: Pflegepflichtversicherung (plus 0,35 Prozent für Kinderlose)
- 2,60 Prozent: Arbeitslosenversicherung
- 18,60 Prozent: Rentenversicherung
Viele gesetzliche Krankenversicherungen in Deutschland erheben aus wirtschaftlichen Gründen einen Zusatzbeitrag. Der Durchschnittswert liegt 2023 bei 1,6 Prozent – dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz: Er wird vom Gesetzgeber für die Kalkulation des höchstmöglichen Arbeitgeberzuschusses herangezogen.
Zwei Rechenbeispiele für den Arbeitgeberanteil in der GKV



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