Glossar

Private Kranken­versicherung Glossar

In der privaten Kranken­versicherung (Heil­kosten­voll­ver­sicher­ung) gibt es viele Fach­begriffe, die für Laien oft nicht ganz verständlich sind. Mit diesem Glossar möchten wir Ihnen Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen der PKV liefern:
Das finden Sie hier
A
  • Alterungsrückstellungen

    Die private Kranken­versicherung kalkuliert nach dem Anwart­schafts­deckungs­ver­fahren. Das heißt, es wird das mit dem Alter an­steigende Krankheits­risiko aus­ge­glichen: Zu Beginn einer Versicherung wird in jüngeren Jahren ein höherer Beitrag erhoben, als für die Risiko­abdeckung erforderlich ist. Jene Beitrags­teile, die nicht zur Deckung des laufenden Risikos benötigt werden, werden in der Deckungs­rück­stellung verzinslich angesammelt. Sie bilden eine Anwartschaft auf den nötigen Ausgleich der Versicherungs­leistungen, die im Alter höher ausfallen.

    In dem Umfang, in dem eine Deckungs­rück­stellung angesammelt wurde, sind Beitrags­erhöhungen wegen Alterung der Versicherten ausgeschlossen. Dieses Kalkulations­modell gewährleistet, dass die Beiträge nicht steigen, nur aufgrund des Älterwerdens. Beitrags­steigerungen haben andere Gründe, wie z.B. eine Erhöhung der Kosten im Gesundheits­wesen oder eine längere Lebens­erwartung.

  • Angehörige, in der Beihilfe berücksichtigungsfähige

    Zu den in der Beihilfe berück­sichtigungs­fähigen Angehörigen gehören Ehe-/Lebens­partner­innen des Beihilfe­berechtigten. Diese finden Be­rück­sichtigung, sofern keine eigene Beih­ilfe­berechtigung besteht

    Kinder von beihilfe­berechtigten Personen sind berück­sichtigungs­fähig, wenn keine eigene Beihilfe­berechtigung besteht - und sie beim Familien­zuschlag der beihilfe­berechtigten Person nach dem Bundes­besoldungs­gesetz berück­sichtigungs­fähig sind.

  • Anwartschaftsversicherung

    Die Anwartschaftsversicherung ist eine besondere Option der privaten Kranken­versicherung, PKV. Mit einer Anwartschafts­versicherung unterbrechen Sie die Versicherungs­leistungen Ihrer PKV. Sie können diese aber zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Risiko­prüfung wieder aufleben lassen.

    Es gibt sie in zwei Varianten: als kleine und als große Anwartschaft. Voraus­setzung ist für beide die Kündigung einer (nach Art der Lebens­versicherung betriebenen) Kranken­versicherung: Die kleine Anwartschaft erspart Ihnen eine erneute Gesundheits­prüfung. Sie "friert" Ihren gesund­heitlichen Zustand ein und sichert Ihre erworbenen Alterungs­rück­stellungen ab, sofern Sie welche gebildet haben.

    Mit einer großen Anwartschaft können Sie später zum ursprünglichen PKV-Eintritts­alter erneut einsteigen und bauen während der Anwartschafts­versicherung weitere Alterungs­rück­stellungen auf. Die Kosten (Prämie) dafür sind deshalb höher. Während der Dauer der Anwartschaft haben Sie keinen Anspruch auf die tariflich vereinbarten Leistungen Ihrer PKV.

  • Arbeitgeberzuschuss

    PKV-versicherte Arbeit­nehmer erhalten von ihrem Arbeit­geber einen steuer­freien Zuschuss zu ihrer Kranken­versicherung (Arbeitgeberzuschuss). Dies­bezüglich sind sie GKV-versicherten Arbeit­nehmern gleich­gestellt.

    Anspruch auf den steuer­freien Arbeit­geber­zuschuss nach § 257 SGB V haben nur Beschäftigte. Der Begriff des Beschäftigten ist in § 7 SGB IV definiert. Wer nicht in einem solchen abhängigen Beschäftigungs­verhältnis steht, hat keinen Anspruch auf einen Arbeit­geber­zuschuss gemäß § 257.

  • Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung

    Für Arbeiter und Angestellte gilt grundsätzlich die Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung, (GKV). Je nach Ihren Voraus­setzungen sind Sie demnach pflicht­versichert oder freiwillig versichert in der gesetz­lichen Kranken­versicherung. Als freiwillig Versicherter können Sie alternativ in die private Kranken­versicherung (PKV) wechseln.

    Um sich privat kranken­versichern zu können, muss Ihr regel­mäßiges Arbeits­entgelt als Arbeiter oder Angestellter über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Ihr Arbeitgeber übernimmt dabei die Beiträge bis zur Hälfte.

  • Arbeitslosigkeit und PKV

    Auch wenn Sie in der privaten Kranken­versicherung (PKV) waren: Ab einem Bezug von Arbeits­losen­geld I (ALG I) müssen Sie in der Regel in die gesetzliche Kranken­versicherung wechseln. Eine Befreiung von der Versicherungs­pflicht ist möglich, wenn Sie während der letzten fünf Jahre privat kranken­versichert waren. Möchten Sie zum Ende der Arbeitslosigkeit  in die Private zurückkehren, bietet sich dafür die Anwartschafts­versicherung an. Mit ihr schaffen Sie den erneuten Einstieg in die PKV zu gewohnten Konditionen.
  • Ärzte in der privaten Krankenversicherung

    Für Ärzte gibt es ebenfalls Voraus­setzungen, um sich privat zu versichern: Es muss entweder eine Selbst­ständigkeit bzw. Frei­beruflich­keit oder ein Anspruch auf Beihilfe vorliegen. Bei einem Angestellten­verhältnis müssen Sie als Arzt die Versicherungspflichtgrenze überschreiten. In der Regel bieten Versicherungs­unter­nehmen spezielle Tarife für Ärzte. Diese sind im Leistungs­spektrum speziell auf die Anforderung von Ärzten zugeschnitten. Häufig ist eine Gruppen­versicherung nötig, die z.B. durch die Mit­glied­schaft in einer Ärzte­kammer oder beim Marburger Bund ermöglicht wird.
  • Ärztliche Untersuchung für Erlass von Wartezeiten

    Die Warte­zeiten können erlassen werden, wenn der Antrags­steller (für eine PKV) den Abschluss mit ärztlicher Unter­suchung innerhalb von 14 Tagen nach Antrags­stellung vorlegt. Die Vorlage muss in Form eines Untersuchungs­berichts auf dem Formblatt des Versicherers erfolgen. Der Bericht darf nicht von Ehegatten, eingetragenen Lebens­partnern, Eltern oder Kindern der zu versicherten Person erstellt werden.

    Der Antrag­steller und die mit­zu­versichernden Personen tragen die Kosten der ärztlichen Untersuchung. Geschieht dies nicht, so gilt die Versicherung als ohne ärztliche Untersuchung beantragt. Die Warte­zeiten werden dann nicht erlassen.

  • Attestkosten

    Hält der Versicherer Rück­fragen bei Ärzten zur Einschätzung des zu übernehmenden Risikos oder zur Prüfung der Leistungs­pflicht, übernimmt die Versicherungs­gesellschaft die anfallenden Kosten im Rahmen der Gebühren­ordnung für Ärzte (GOÄ), Ziffer 75.

    Holt der Versicherte das Gutachten oder die Stellung­nahme auf Auf­forderung des Versicherungs­unternehmens ein, werden die dafür entstandenen Auf­wendungen in der Regel erstattet. Aus­genommen sind die Kosten eines ärztlichen Unter­suchungs­berichtes für den Warte­zeit­erlass bei Antrag­stellung.

  • Ausbildungstarife

    Für Personen, die sich in einer Schul- oder Berufs­aus­bildung befinden, Studenten und Praktikanten zwischen 21 und 38 Jahren, werden unter bestimmten Voraus­setzungen Ausbildungs­tarife in der Heil­kosten­voll­ver­sicherung angeboten. Das Besondere: In diesen Tarifen entfällt der Beitrags­anteil zur Bildung von Alterungs­rück­stellung.
  • Auslandsversicherungsschutz

    Es gibt im Auslands­versicherungs­schutz zwei Kategorien, die unter­schiedlich ab­gesichert sind:

    • Krankheits­kosten- und Kranken­haus­tage­geld­tarife Entsprechend den Muster­bedingungen besteht Versicherungs­schutz in Europa und abhängig vom Tarif zwischen zwei und zwölf Monaten. Bei länger dauernden Auslands­auf­ent­halten kann der Vertrag aus­gedehnt werden und die Gesellschaft entscheidet abhängig vom Zielland über einen Beitrags­zuschlag.
    • Kranken­tage­geld­tarife: Bei Kranken­tage­geld­tarifen ist der Versicherungs­schutz auf Deutschland begrenzt. Ein Kranken­tage­geld­anspruch besteht im europäischen Ausland nur für die Dauer einer stationären Behandlung wegen akuter Erkrankung oder wegen eines Unfalles. In der Gruppen­ver­sicherung gibt es zusätzliche Regelungen. Wechseln Sie Ihren Wohn­sitz innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschafts­raums oder ziehen in die Schweiz um, gilt Ihre Kranken­tage­geld­versicherung auch bei Arbeits­unfähig­keit im Ausland.
B
  • Basistarif in der PKV

    Die privaten Kranken­versicherungen müssen seit 1.1.2009 den gesetzlich geregelten Basistarif anbieten. Die Leistungen des Basis­tarifs müssen dabei mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung, GKV, ver­gleich­bar sein. Risiko­zuschläge oder Leistungs­aus­schlüsse gibt es im Basis­tarif nicht.
  • Beamte und private Krankenversicherung

    Beamte und Beamte auf Widerruf (z.B. Beamten­anwärter) erhalten von ihren Dienst­herren im Falle einer Krankheit sogenannte Beihilfe­leistungen für entstandene Kosten: Dies ist die sogenannte Beihilfe. Die Höhe der Beihilfe fällt je nach Bundes­land unter­schiedlich aus. Sie deckt jeweils nur ein Teil der Krankheits­kosten ab und es entstehen zum Teil hohe Rest­kosten für Sie als Versicherten. Diese Rest­kosten können Sie mit Beihilfe­tarifen und gegebenen­falls Beihilfe­ergänzungs­tarifen des Versicherers in der Regel voll­ständig und bis zu 100 Prozent absichern.
  • Beihilfe und Beihilfetarife

    Beihilfe­tarife werden von privaten Kranken­ver­sicher­ungen als Rest­kosten­ver­sicher­ung für Beamte auf Widerruf (zum Beispiel Beamten­anwärter) und Beamte sowie deren Familien­mit­glieder angeboten. Dieser Zuschuss (Teil der Krankheits­kosten), die Beihilfe, erfolgt durch den jeweiligen Dienstherrn. Dieser Anteil unterscheidet sich von Bundes­land zu Bundes­land und ist ab­hängig vom Familien­stand und liegt zwischen 50 und 80 Prozent. Für den Rest der Krankheits­kosten können Beihilfe­berechtigte eine Versicherung ab­schließen.
  • Beihilfeversicherte

    Beihilfe­ver­sicherte ergänzen den fehlenden Anteil an Beihilfe­leistungen über entsprechende Beihilfe­tarife. Dabei ist die Beihilfe abhängig von der Familien­situation und dem jeweiligen Dienst­herrn. Die Leistungen erstrecken sich je nach Tarif über Arzt- und Zahn­arzt­besuche sowie Kranken­haus­auf­ent­halte.
  • Beitragsanpassung

    Durch das Kalkulations­ver­fahren mit Alterungs­rück­stellungen steigen die Beiträge in der privaten Kranken­ver­sicherung durch das reine Älter­werden nicht. Die höheren Krank­heits­kosten im Alter sind in den Beiträgen ein­kalkuliert und werden durch die Alterungs­rück­stellungen aus­geglichen.

    Die Beiträge werden jedoch durch andere Faktoren be­ein­flusst: Dies sind haupt­sächlich jene Kosten im Gesund­heits­system, die sich durch Inflation, medizinischen Fort­schritt oder neu auftretende Krank­heiten ändern können. Auch weitere Größen wie die Lebens­erwartung oder die Verzinsung der Alterungs­rück­stellungen können die Beitrags­höhe verändern. Dabei ist streng gesetzlich geregelt, wann und wie die Beiträge angepasst werden dürfen bzw. müssen.

    Durch die Verwendung von Überschüssen können finanz­stärkere Versicherer die Beiträge länger stabil halten. Solche Überschüsse können im Rahmen der Limitierung ein­gesetzt werden, um Beitrags­an­passungen entsprechend abzumildern.

  • Beitragsrückerstattung (BRE)

    Die Beitrags­rück­erstattung ist eine "Belohnung" für die Nicht­inanspruch­nahme von Leistungen während eines Kalender­jahres. Damit wird kosten- und gesund­heits­bewusstes Verhalten belohnt.
  • Belegarzt

    Als Beleg­arzt wird ein Arzt bezeichnet, der nicht im Kranken­haus angestellt ist. Ihm werden von einem Kranken­haus­träger auf vertraglicher Basis Beleg­betten zur Verfügung gestellt, um Beleg­patienten seiner Fach­richtung stationär oder teil­stationär zu behandeln. Die Vergütung des Arztes erfolgt nicht vom Kranken­haus selbst. Der Beleg­arzt rechnet direkt mit den Patienten oder den Sozial­leistungs­trägern ab.

    Für die In­an­spruch­nahme des Personals und der Ein­richtungen des Kranken­hauses zahlt der Beleg­arzt dem Kranken­haus­träger ein Nutzungs­entgelt.

  • BONUS-Check

    Der BONUS ist die erfolgs­ab­hängige Beitrags­rück­erstattung (BRE) der Allianz Private Kranken­ver­sicherung für voll­versicherte Kunden. Die BRE wird aus Über­schüssen finanziert und ist abhängig vom Geschäfts­ergebnis. Eine Voraus­setzung für die Beitrags­rück­erstattung ist die Leistungs­freiheit für ein Ver­sicherungs­jahr.

    Im Portal Meine Allianz können Allianz Kunden prüfen, ob es besser für sie ist, Ihre Rechnungen über das Jahr einzureichen oder sich einen BONUS auszahlen zu lassen. Der BONUS fällt umso höher aus, je länger sie keine Rechnungen einreichen. Wichtige Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Darmkrebsvorsorge) bleiben im Rahmen der Vorsorgepauschale ohne Auswirkung auf Ihren BONUS und die Selbstbeteiligung, wenn ansonsten keine Leistungen in Anspruch genommen werden.

  • Bürgerentlastungsgesetz

    Seit 2010 können durch das Bürgerentlastungsgesetz Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflege­ver­sicherung steuerlich berück­sichtigt werden, soweit sie das Leistungs­niveau absichern, das der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege­ver­sicherung entspricht.

    Maß­gebend dafür ist der Leistungs­umfang der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung. Durch das Bürger­ent­lastungs­gesetz sind die von Ihnen gezahlten Beiträge zur Versicherung für Sie selbst, Ihren eingetragenen Lebens­partner und Ihre unter­halts­be­rechtigten Kinder absetzbar.

C
  • Chefarzt

D
  • Diagnose

    Das Erkennen einer Er­krankung und das systematische Benennen eines Krankheits­begriffes (z.B. Blut­hoch­druck, arterielle Hyper­tonie, ICD-10-Code 10.0) aufgrund von Beschwerden bzw. Krankheits­zeichen wird als Diagnose bezeichnet. Zu den Krankheits­zeichen zählen subjektive und objektiv mess­bare Symptome.
  • Digitale Services

    Digitale Services: Viele Services stehen den Kunden digital zur Ver­fügung, womit sich Geld und Zeit sparen lässt. Bei der Allianz Privaten Kranken­versicherung erfolgt das zum Beispiel über die Allianz Gesundheits-App: Über diese App reichen Kunden Rechnungen und Rezepte digital ein. Sie sehen eine Tarif­über­sicht über die versicherten Leistungen, haben ihren Corona-Impf­nach­weis immer dabei und vieles mehr.

    Zudem können Allianz Kunden im Portal Meine Allianz alle ihre Verträge einsehen, Bescheinigungen anfordern und über den sogenannten BONUS-Check kalkulieren, ob sich eine Beitragsrückerstattung lohnt. Darüber hinaus können Sie auf viele Gesundheitsservices digital zugreifen.

E
  • Elternzeit

    Allen Arbeit­nehmern in Deutsch­land steht nach Geburt ihres Kindes Elternzeit zu. Nach dem Bundes­eltern­geld- und Eltern­zeit­gesetz (BEEG) haben Eltern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des neu geborenen Kindes Anspruch auf Eltern­zeit. Während dieser Zeit ruht das Arbeits­verhältnis. Jedoch besteht weiterhin Kündigungsschutz in der Eltern­zeit. Das heißt: Der Arbeit­geber muss nach Ende der Eltern­zeit das Arbeits­ver­hält­nis fortführen.

    Während dieser Zeit bekommen Sie kein Gehalt ausgezahlt. Allerdings erhalten Sie grund­sätzlich für bis zu 14 Monate eine Lohn­ersatz­leistung in Form von Elterngeld. Die private Kranken­versicherung bleibt während der Eltern­zeit bestehen. Jedoch entfällt der Arbeit­geber­zuschuss, sodass Sie den vollen Beitrag selbst bezahlen.

  • Entgeltfortzahlung

    Die Ent­gelt­fort­zahlung im Krank­heits­fall ist in Deutsch­land seit 1994 im Ent­gelt­fort­zahl­ungs­gesetz (EFZG) geregelt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unter­schiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte abgelöst.

    Anspruch auf Ent­gelt­fort­zahlung im Krank­heits­fall nach dem Ent­gelt­fort­zahl­ungs­gesetz haben alle Arbeit­nehmer (und Aus­zu­bildende) ab der fünften Woche des Arbeits- bzw. Aus­bildungs­ver­hältnisses für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Nach § 4 Abs. 4 EntgFG kann durch Tarif­vertrag eine vom Entgelt­fort­zahl­ungs­gesetz ab­weichende Be­messungs­grund­lage des fort­zu­zahlenden Arbeits­ent­gelts fest­gelegt werden.

F
  • Freie Krankenhauswahl

G
  • Gebietsarzt (Fachgebiet)

    Unter einem Gebiets­arzt wird ein Arzt verstanden, der eine Gebiets­be­zeich­nung für ein um­schriebenes ärztliches Fach­gebiet führt, als sogenannter Fach­arzt. Für die Anerkennung als Gebiets­arzt, die von der zuständigen Ärzte­kammer erteilt wird, ist eine erfolg­reich ab­ge­schlossene Weiter­bildung Voraus­setzung. Gültige Be­zeichnungen für Gebiets­ärzte sind dem­ent­sprechend die Form "Arzt für ..." oder eine entsprechende Kurz­bezeichnung.
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

    GOÄ steht für "Gebühren­ordnung für Ärzte". Die GOÄ bestimmt die Ver­gütung von privat­ärzt­lichen Leistungen. Sie ist Grund­lage bei der Abrechnung von ärztlichen Behandlungen sowohl bei privat Versicherten als auch Selbst­zahlern. Für den Groß­teil der Be­völkerung (die gesetzlich Kranken­ver­sicherten) gelten hingegen die Regeln des Ein­heit­lichen Bewertungs­maß­stabs (EBM).
  • Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

    GOZ steht für "Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte". Sie bestimmt die Vergütung von privat­zahn­ärzt­lichen Leistungen. Die GOZ ist Grund­lage bei der Abrechnung von zahn­ärzt­lichen Behandlungen sowohl bei privat Ver­sicherten als auch bei Selbst­zahlern. Für den Groß­teil der Bevölkerung, die gesetzlich Kranken­ver­sicherten, gelten hingegen die Regeln des Bewertungs­maß­stabs zahn­ärzt­licher Leistungen (BEMA).
  • Geltungsbereich

    In einer Versicherung regelt der Geltungs­bereich meist die Voraus­setzungen für die Zahlungs­pflicht des Versicherers. Der räumliche Geltungs­bereich in der Kranken­versicherung bestimmt, in welchen Ländern der Versicherungs­schutz gilt.
  • Gesundheitsprüfung

    Die Gesundheitsprüfung ist Voraus­setzung, um in der privaten Kranken­versicherung auf­genommen zu werden. Im Rahmen Ihres Antrags beantworten Sie eine Reihe von Fragen zu Ihrem Gesund­heits­zustand. Mithilfe des Frage­bogens erhält die Versicherung einen „Status quo“ Ihrer gesund­heit­lichen Verfassung.

    Die Gesund­heits­prüfung dient als Ent­scheidungs­grund­lage für die Annahme oder Ablehnung von Anträgen. Anhand der Angaben zu bisherigen und laufenden Behandlungen sowie Vor­er­krank­ungen legt die Versicherung das Krank­heits­risiko für jede einzelne Person fest. Je nachdem wie hoch dieses Risiko eingeschätzt wird, können Risiko­zu­schläge oder Leistungs­aus­schlüsse vom Versicherer ver­an­lasst werden. Dadurch steigen die monat­lichen Beiträge der privaten Kranken­ver­sicherung. Kurz gesagt: Je schwer­wiegender Ihre Vorerkrankungen, desto höher die Versicherungs­bei­träge.

  • GKV, gesetzliche Krankenversicherung

    GKV ist die Abkürzung für gesetzliche Kranken­ver­sicherung. Für Arbeit­nehmer, deren Jahres­arbeits­ent­gelt unterhalb der Ver­sicherungs­pflicht­grenze liegt, ist die GKV z.B. ver­pflichtend. Dabei agiert die GKV als Teil des deutschen Sozial­versicherungs­systems und des deutschen Gesund­heits­systems. Ziel ist es, die Gesund­heit der Versicherten zu erhalten bzw. wieder­her­zustellen.
H
  • Heilkostenvollversicherung (HKV)

    Die Heil­kosten­voll­ver­sicherung  (HKV) ist ein Synonym zur privaten Krankenvollversicherung (PKV). Die nähere Begriffs­definition finden Sie unter P, wie Private Kranken­versicherung.
  • Heilpraktiker

    Die meisten private Kranken­versicherung bieten Heil­praktiker­leistung in ihren Tarifen an. Wer als Heil­praktiker Gesund­heits­leistungen anbietet, muss laut Heil­praktiker­gesetz eine Erlaubnis zur Aus­übung der Heil­kunde haben (er muss jedoch nicht als Arzt bestellt sein).

    Ausübung der Heil­kunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbs­mäßig vor­genommene Tätigkeit zur Fest­stellung, Heilung oder Linderung von Krank­heiten, Leiden oder Körper­schäden von Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Bei bestimmten, im Gesetz genannten Er­krankungen ist der Heil­praktiker nicht befugt, Behandlungen durch­zu­führen. In den Muster­bedingungen (MB) der privaten Kranken­versicherer ist zwar ein Leistungs­an­spruch für Heil­praktiker festgelegt, jedoch kann in den Tarif­bedingungen die Erstattung aus­geschlossen werden.

  • Hilfsmittelkatalog

    Hilfs­mittel in der privaten Kranken­versicherung sind Gegen­stände, die durch unter­stützende, ersetzende oder entlastende Wirkung den Prozess der Heilung fördern. Auch technische Produkte, die Medikamente oder Therapeutika in den menschlichen Körper einbringen, zählen zu Hilfs­mitteln. Seh­hilfen, Hör­geräte oder z.B. Prothesen, fallen unter die Kategorie der Hilfs­mittel. Jedoch: Nur die im tariflichen Umfang ver­ein­barten, gelisteten Hilfs­mittel werden vom Versicherer über­nommen.
  • Höchstaufnahmealter

    Im Gegen­satz zur gesetzlichen Kranken­versicherung, welche jeden Versicherten un­abhängig vom Alter aufnehmen muss, gibt es bei der privaten Krankenversicherung ein Höchst­auf­nahme­alter. Für die Fest­legung einer solchen Alters­grenze gibt es allerdings keine gesetzlichen Regelungen. Jede private Kranken­ver­sicherung kann das Höchst­auf­nahme­alter selbst festlegen. In der Regel liegt dieses je nach Tarif und Versicherung zwischen 65 bis 70 Jahren.
I
  • International Classification of Diseases (ICD)

J
  • Jahresbeitragsentgeltgrenze

K
  • Kinder & Familien in der PKV

    Ihr Neu­geborenes können Sie als Eltern sofort und ohne Gesundheits­prüfung privat versichern. Es besteht ein Annahme­zwang beim privaten Kranken­ver­sicherer der Eltern. In der privaten Krankenvollversicherung für Kinder hat jedes Kind einen eigenen Versicherungs­tarif. Die PKV für Kinder ist aufgrund spezieller Tarife oft relativ günstig.
  • Klinikcard

    Die Klinikcard erhalten privat ­versicherte beim Abschluss einer privaten Kranken­versicherung. Sie dient als Nachweis zur Versicherung während eines stationären Kranken­haus- oder Spezial­klinik­auf­ent­halts. Die Klinik­card ermächtigt das Kranken­haus, die Leistungen direkt dem Versicherten in Rechnung zu stellen.
  • Kostenübernahme

    Die private Kranken­ver­sicherung (PKV) übernimmt Ihre Krankheits­kosten gemäß dem Tarif, den Sie ver­ein­bart haben. Die Kostenübernahme umfasst in der Regel die Behandlungs­kosten bis zum Höchst­satz (3,5-facher Satz) durch den Arzt und einen welt­weiten Rück­transport aus dem Ausland.

    Bei der PKV gilt das Kosten­er­stattungs­prinzip (Kosten­über­nahme). Hierbei rechnet der Leistungs­erbringer seine Leistungen direkt mit den Patienten ab. Diese bezahlen die Kosten selbst. Sie bekommen diese wiederum von der privaten Kranken­ver­sicherung erstattet. In der PKV sieht der Versicherte also seine konkreten Behandlungs­kosten. Er hat Einblick, ob die Leistung in dem Umfang erbracht wurde, wie sie auf der Rechnung steht.

  • Krankenhaus

    Gemäß § 2 Abs 1 KHG werden Kranken­häuser als Ein­richtungen definiert, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfe­leistungen Krank­heiten, Leiden oder Verletzungen durch Unfall­schäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburts­hilfe geleistet wird. Die zu versorgenden Patienten können hier auch unter­gebracht und verpflegt werden.
  • Krankenhaustagegeld

    Das Krankenhaustagegeld ist eine Kranken­zusatz­ver­sicherung. Sie ist sinnvoll, um die Mehr­auf­wendungen abzu­decken, die bei einem Kranken­haus­auf­ent­halt entstehen. Wenn Sie hohe laufende Kosten haben, wie Kinder­be­treu­ung, Haus­halts­hilfen etc. können Sie diese damit begleichen. Das ver­ein­barte Tage­geld ist bei Erwachsenen begrenzt auf maximal 150 Euro pro Tag. Solange Sie stationär im Kranken­haus behandelt werden, erfolgt die Aus­zahlung zeitlich unbegrenzt.
  • Krankentagegeld

    Das Krankentagegeld gleicht Ein­kommens­ver­luste durch Arbeits­un­fähig­keit aus. Diese können auftreten bei: längerer Krankheit, nachdem die Lohn­fort­zahlung durch den Arbeit­geber endet oder während der gesetzlichen Mutter­schutz-Zeiten.

    Sie erhalten das Kranken­tage­geld von der privaten Kranken­versicherung, sofern als Zusatz­bau­stein vereinbart. Als privat Versicherter (An­gestellter oder Selbst­ständiger) können Sie diese Absicherung in Form einer Kranken­tage­geld­ver­sicher­ung abschließen. Sie erhalten Ihr versichertes Kranken­tage­geld so lange, bis Sie wieder arbeiten können oder eine Berufs­un­fähig­keit eintritt. Es gibt gemäß den AVBs eine ver­ankerte Leistungs­höchst­dauer im Krank­heits­fall. Die Höhe des Tages­satzes des Kranken­tage­geldes wird bis zu Ihrem Ein­kommen individuell berechnet.

  • Krankenversicherungspflicht

    In Deutschland gibt es einen Kranken­ver­sicherungs­schutz für alle Einwohner. Für die meisten Bürger besteht Kranken­ver­sicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­ver­sicherung (GKV). Einige Personen­kreise sind von dieser Pflicht­ver­sicherung aus­genommen, z. B. haupt­be­ruf­lich Selbstständige oder Beamte. Diese sind ver­pflichtet, bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) einen Kranken­ver­sicherungs­vertrag ab­zu­schließen, wenn sie nicht als frei­williges Mitglied oder im Rahmen einer Familien­ver­sicherung in der GKV versichert sind.

    Unter bestimmten Voraus­setz­ungen ist eine Befreiung von der Kranken­ver­sicherungs­pflicht in der GKV möglich. Zum Beispiel tritt bei Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeits­losen­geld Kranken­ver­sicherungs­pflicht ein. Eine Befreiung ist unter Umständen möglich, damit lang­jährig privat Versicherte ihren bestehenden Ver­sicherungs­schutz aufrecht erhalten können.

  • Kündigung, Kündigungsfristen

    Wenn Sie von der GKV in die PKV wechseln wollen, warten Sie auf die PKV-Auf­nahme­bestätigung, bevor Sie Ihre gesetzliche Kranken­ver­sicherung kündigen. Die Kündigungs­frist der gesetzlichen Kranken­ver­sicherung beträgt zwei Monate zum Monatsende. Bei der privaten Kranken­ver­sicherung beträgt sie zumeist drei Monate zum Ende des Ver­sicherungs­jahres
L
  • Leistungen der PKV

M
  • Mutterschutz

    Die PKV-Beiträge ändern sich für private Ver­sicherungs­nehmerinnen während des Mutter­schutzes nicht, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht. Nach Antrag­stellung erhalten Sie vom Bundes­amt für Soziale Sicherung ein einmaliges Mutterschafts­geld. Hier finden Sie Informationen zum Thema Mutterschutz und Elternzeit und zum Thema PKV und Schwangerschaft.
  • Mutterschutzzeiten

    In der Regel dürfen Schwangere während der Mutter­schutz­frist nicht arbeiten. Diese beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet bei bis zu acht Wochen nach der Geburt.
N
  • Nettoeinkommen

    Der Begriff bezieht sich auf die Ermittlung des ver­sicher­baren Netto­ein­kommens in der Kranken­tage­geld­ver­sicherung. Zum Netto­ein­kommen zählt das Einkommen aus beruflichen Tätigkeiten wie Einkünfte aus selbst­ständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbe­be­trieben sowie Einkünfte aus nicht­selbst­ständiger Tätigkeit. Dabei können Einkünfte aus Kapital­ver­mögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte nicht in die Versicherung ein­bezogen werden.

    Je nach Einkommens­bezug gelten spezifische Pauschal­sätze: beim Gewerbe­betrieb 70 % des Gewinns, bei Ärzten 80 % der Betriebs­ein­nahmen, bei Fahr­lehrern 70 % der Betriebs­ein­nahmen, bei übrigen freien Berufen 70 % der Betriebs­ein­nahmen und bei Arbeit­nehmern 80% der Einnahmen.

  • Neugeborene

    Die Versicherung des Neu­geborenen ist abhängig vom Ver­sicherungs­status der Eltern. Entweder wird Ihr Baby in die gesetzliche Familien­ver­sicherung auf­genommen oder es wird ein eigener Ver­sicherungs­vertrag für die PKV erstellt. Üblicher­weise sind Neu­geborene über den Eltern­teil mit dem höheren Einkommen versichert.

    Wird das Baby in die private Kranken­versicherung auf­genommen, gibt es weder eine Gesundheitsprüfung noch eine Wartezeit oder einen Risiko­zuschlag. Voraus­gesetzt, der Ver­sicherungs­schutz ist nicht höher oder umfassender als der des privat versicherten Elternteils. Zudem ist eine Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend ein­zu­reichen und die Mindest­ver­sicherungs­dauer des Eltern­teils zu wahren.

  • Notlagentarif

    Personen mit Wohnsitz in Deutsch­land müssen grund­sätzlich eine Krank­heits­kosten-Ver­sicherung haben. Diese muss in bestimmtem Umfang Kosten für z.B. den Arzt oder das Kranken­haus über­nehmen. Sie hat somit große sozial­politische Bedeutung. Deshalb ist es dem Versicherer nicht möglich, den Vertrag zu kündigen, wenn der Ver­sicherungs­nehmer seinen Beitrag nicht oder nicht voll­ständig zahlt.

    Damit der Versicherer reagieren kann, wenn der Ver­sicherungs­nehmer die Pflicht zur Bei­trags­zahlung verletzt, hat der Gesetz­geber ein besonderes Mahn­ver­fahren geschaffen. Auf diesem Weg kann der Ver­sicherungs­vertrag im Not­lagen­tarif fort­gesetzt werden. Davon aus­genommen sind nur besonders hilfe­be­dürftige Personen. Während der Versicherung im Not­lagen­tarif ruht die bisherige Krank­heits­kosten-Ver­sicherung. Die Ver­sicherungs­leistungen des Not­lagen­tarifs sind sehr begrenzt. Das hat zum Ziel, nur die un­er­läss­lichen Leistungen bei möglichst niedrigen Beiträgen an­zu­bieten.

    Es gibt weitere Besonderheiten im Not­lagen­tarif. So wird etwa in der Zeit keine weitere Alterungs­rück­stellung auf­gebaut und die zuvor angesparte muss teilweise dazu genutzt werden, um die Beitrags­schuld zu begleichen. Risiko­zu­schläge, Leistungs­aus­schlüsse und Selbst­behalte entfallen jedoch während der Versicherung im Not­lagen­tarif. Erst nachdem der Ver­sicherungs­nehmer seine Schuld völlig beglichen hat, kehrt er in seine frühere Krank­heits­kosten-Ver­sicherung zurück.

O
  • Online Abschluss

    Eine private Kranken­ver­sicherung basiert auf einem Vertrag. Die Parteien sind: Der Ver­sicherungs­nehmer, also die Person, die eine Versicherung wünscht und das Ver­sicherungs­unter­nehmen (auch Versicherer genannt). In der Praxis bieten viele Ver­sicherungs­unter­nehmen ihre Produkte vor allem über Ver­sicherungs­ver­mittler an. Der Interessent geht dazu beispiels­weise in eine Agentur oder zu einem Ver­sicherungs­makler.

    Seit einigen Jahren bieten immer mehr Versicherer und Ver­sicherungs­vermittler die Möglichkeit, den Vertrag für eine private Kranken­versicherung digital über das Internet ab­zu­schließen. Dazu kann man auf einer Website den Abschluss be­antragen oder teil­weise sogar un­mittel­bar vor­nehmen. Bei einer solchen Art des Ver­trags­ab­schlusses spricht man vom Online-Abschluss.

  • Optionstarife

    Options­tarife sind Anwartschaftsversicherungen. Durch einen Options­tarif wird der aktuelle Gesund­heits­zustand zum Zeit­punkt des Ab­schlusses erfasst und ein­ge­froren. Tarife werden vor allem für jüngere Menschen angeboten. Dabei wird eine einmalige Gesundheitsprüfung durch­geführt, die beim (späteren, tatsächlichen) Eintritt in die PKV oder einen höher­wertigeren Tarif vor­gelegt werden kann.
P
  • PKV, private Krankenversicherung

    In Deutschland können Sie eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen, wenn Sie selbst­ständig sind, Arzt oder wenn für Sie ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Als An­ge­stellter muss Ihr regel­mäßiges Arbeits­entgelt über der Jahres­arbeits­ent­gelt­grenze liegen.
  • Primärarztprinzip

    Bei einem PKV-Tarif mit Primär­arzt­prinzip sollten Sie idealer­weise einen Primär­arzt gesehen haben, bevor sie zu einem Fach­arzt gehen. So erhalten Sie die volle Erstattung. Primär­ärzte sind Haus­ärzte, Fach­ärzte für Frauen­heil­kunde, Augen­heil­kunde sowie Kinder­heil­kunde. Das Prinzip gilt nicht bei einem akuten Notfall oder Unfall bzw. bei Psychotherapie.
R
  • Referendare in der PKV

    Als Referendar haben Sie in der Regel einen Bei­hilfe­an­spruch. Die Beihilfe des Dienst­herrn deckt jedoch nur einen Teil Ihrer Krank­heits­kosten ab. Eine private Kranken­ver­sicherung (PKV) sichert die Rest­kosten ab, den Komplementär­wert zwischen 20 und 50 Prozent. Mit speziellen Bei­hilfe­tarifen schließen Referendare Ver­sorgungs­lücken voll­ständig und kommen ihrer Ver­sicherungs­pflicht nach. Die Beitrags­höhe der PKV ist dabei ein­kommens­un­ab­hängig. Sie errechnet sich primär anhand von Alter und Gesund­heits­zustand.

    Jedoch gibt es für Sie als Referendar mit Beihilfeanspruch spezielle Beamten­an­wärter­tarife. Diese sind günstiger als reguläre Bei­hilfe­tarife.

  • Rentenzuschuss

    Sind Sie Rentner und privat kranken­versichert, können Sie einen Beitrags­zuschuss für Ihre private Kranken­ver­sicherung beantragen. Dafür müssen Sie eine Rente aus der gesetzlichen Renten­ver­sicherung beziehen. Der Zuschuss orientiert sich am Zahl­betrag der gesetzlichen Rente und wird berechnet, als bestünde eine Mit­glied­schaft in der gesetzlichen Kranken­ver­sicherung. Er ist begrenzt auf 50 % des PKV-Beitrages.

    Um den Renten­zu­schuss zu be­antragen, müssen Sie einen Antrag bei der Deutschen Renten­ver­sicherung stellen – am besten schon bei der Renten­antrags­stellung. Die Be­zu­schussung gilt auch für beihilfe­berechtigte Rentner. Solange die gewährten Zuschüsse nicht bestimmte Grenzen über­steigen, hat dies keine Aus­wirkungen auf Ihren Beihilfe­anspruch. Erkundigen Sie sich bei Ihrer zu­ständigen Beihilfe­stelle, ob dies für Sie zutrifft. Ansonsten können Sie auf den Zuschuss oder auf Teile davon verzichten.

  • Rentner in der privaten Krankenversicherung

    Mit dem Eintritt ins Rentenalter ändert sich nicht nur Ihr Erwerbs­status, es treten auch einige Änderungen in Ihrer privaten Kranken­versicherung ein. Ab dem 60. Lebens­jahr entfällt beispiels­weise der gesetzliche Beitrags­zuschlag in Höhe von 10 Prozent, wodurch sich Ihr Beitrag reduziert. Zudem können Sie zusammen mit Ihrem Renten­ver­sicherungs­antrag einen Beitrags­zuschuss be­antragen. Die ver­ein­barten Leistungen Ihrer privaten Kranken­ver­sicherung ändern sich nicht und bleiben wie gehabt bestehen.
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  • Schwangerschaft und PKV

    Sind Sie privat versichert, ändert sich für Sie nichts, wenn Sie schwanger werden. Informieren Sie Ihre private Kranken­versicherung frühzeitig und fragen Sie nach, ob und für welche Leistungen Sie in der Schwangerschaft Kosten erstattet bekommen. Ein Blick in die tariflich fest­gelegten Leistungen Ihres Ver­sicherungs­vertrags ist dabei hilfreich.

    So können Sie bei Ihrem Gynäkologen gezielt Unter­suchungen in Anspruch nehmen. Nach der Geburt, während der Mutter­schutz­fristen und der Eltern­zeit entfällt für privat­ Ver­sicherte der Arbeit­geber­zuschuss zur privaten Kranken­ver­sicherung (PKV) – solange sie nicht arbeiten. Das bedeutet: Sie zahlen in dieser Zeit den Ver­sicherungs­beitrag in voller Höhe selbst.

  • Selbstbehalt (Selbstbeteiligung)

    Mit dem von Ihnen gewählten PKV-Tarif können Sie einen Selbst­behalt festlegen. Pro Schadens­fall haben Sie als Ver­sicherungs­nehmer in Folge einen bestimmten Betrag oder einen bestimmten Prozent­satz selbst zu bezahlen. Durch den Selbstbehalt wird das subjektive Risiko positiv be­ein­flusst, sodass die monatlichen Beitrags­prämien geringer ausfallen. Wenn das Vertrags­verhältnis nicht am 01.01 eines Jahres beginnt, vermindert sich die Selbstbeteiligung anteilsmäßig durch die Zwölftelung.
  • Selbstständige in der PKV

    Haupt­beruflich Selbstständige, Frei­berufler & Existenz­gründer können sich für die private Kranken­ver­sicherung (PKV) entscheiden. Eine neben­berufliche Tätigkeit ist nicht ausreichend. In Deutsch­land gilt die Kranken­ver­sicherungs­pflicht, jeder muss also eine Kranken­ver­sicherung ab­schließen, welche die Kosten im Krank­heits­fall über­nimmt.
  • Standardtarif PKV

    Der Standardtarif wurde in den Neunzigern eingeführt und ist ein branchen­ein­heitlicher Tarif. Liegt das individuelle Ein­kommen unter der Beitrags­be­messungs­grenze, können Ver­sicherungs­nehmer ab 55 Jahren in diesen Tarif wechseln bzw. ab 65 Jahren un­ab­hängig vom Einkommen, sofern sie zehn Jahre Vor­ver­sicherungs­zeit haben.
  • Steuerlich geltend machen, private Krankenversicherung

    Sie können die Beiträge zur Basis­ab­sicher­ung Ihrer Kranken­pflicht­ver­sicher­ung sowie die Beiträge zur Pflege­pflicht­ver­sicher­ung in vollem Umfang als Vor­sorge­auf­wendungen von der Steuer absetzen. Dies ist auch für Beiträge, die Sie für bestimmte Familien­mit­glieder (z.B. kinder­geld­berechtigte Kinder, Ehegatte) zahlen, möglich.

    Damit die Beiträge steuerlich berücksichtigt werden können, müssen sie vom Versicherer elektronisch an die Finanz­be­hörden gemeldet werden. Über die Basis­ab­sicherung hinaus­gehende Beiträge zur Kranken­ver­sicherung können nur dann zusätzlich steuerlich berück­sichtigt werden, wenn sie zusammen mit den Basis­bei­trägen zur Kranken­pflicht- und Pflege­pflicht­ver­sicherung betrachtet werden: Für eine Berück­sichtigung muss die Summe unter den für das jeweilige Jahr geltenden steuer­lichen Höchst­grenzen für Arbeit­nehmer, Rentner und Beihilfe­berechtigte bzw. für Selbst­ständige und Frei­berufler liegen.

  • Studenten in der PKV

    Spätestens ab dem 25. Geburtstag endet Ihre Familien­ver­sicherung (in der GKV) und Ihre Ver­sicherungs­pflicht beginnt – gesetzlich oder privat. Eine private Krankenversicherung für Studenten bietet meist ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis. Bei bestehender Familien­ver­sicherung in der GKV können Sie als Student eine leistungs­starke Privat­ver­sicherung auch parallel ab­schließen, zum günstigen Eintritts­alter.
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  • Tarifwechsel

    PKV-Versicherte haben die gesetzliche Möglichkeit, unter bestimmten Voraus­setzungen in einen anderen Tarif Ihres Ver­sicherungs­unternehmens mit gleichartigem Ver­sicherungs­schutz zu wechseln. Einige Ver­sicherungs­unter­nehmen wie auch die Allianz bieten Zusatz­bau­steine an, mit denen Sie die Flexibilität haben, Ihre Absicherung einfach an Ihre ver­änderten persönlichen Bedürf­nisse an­zu­passen.
  • Teilstationär

    Bei einer teil­stationären Behandlung wird eine medizinisch-organisatorische Infra­struktur be­an­sprucht. Zumeist beschränkt sie sich auf die Unter­bringung von Patienten in Tages- und Nacht­kliniken. Eine un­unter­brochene An­wesen­heit der Patienten ist im Gegen­satz zur (voll-)stationären Aufnahme nicht erforderlich. Die Behandlung der Patienten erfolgt dem­ent­sprechend entweder tagsüber oder in der Nacht. Der Fokus liegt auf der medizinischen Behandlung.
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  • Versicherungswechsel

    Die Kündigung einer bestehenden Versicherung zum Zweck des Abschlusses einer Versicherung bei einem anderen privaten Kranken­ver­sicherungs­unter­nehmen ist für den Ver­sicherungs­nehmer oft nicht sinnvoll, da ein solcher Wechsel einige Nach­teile mit sich bringt. Beispiels­weise ist bei einem Versicherungswechsel zu beachten, dass sich der Tarif­beitrag nach dem erreichten Alter richtet und die Wartezeiten bei Zusatz­tarifen neu zu durch­laufen sind. Außerdem wird eine Risiko­prüfung durch­geführt, die eventuell Erschwer­nisse (Risiko­zuschlag, Leistungs­aus­schluss) zur Folge hat.

    Aus diesem Grund ist Wechsel­interessenten im ersten Schritt zu empfehlen, auf ihre neue Police zu warten, bevor sie kündigen. Die Rück­nahme einer Kündigung ist grund­sätzlich von der Zustimmung des Versicherers abhängig.Hinweis: Beim Wechsel der HKV zu einem anderen Ver­sicherungs­unter­nehmen ist ein Folge­ver­sicherungs­nach­weis bzw. bei Wechsel in die GKV ein Pflicht­ver­sicherungs­nach­weis erforderlich.

  • Vollstationär

    Bei einer voll­stationären Heil­be­hand­lung ist der Patient zeitlich un­unter­brochen mindestens einen Tag und eine Nacht im Kranken­haus unter­ge­bracht.
  • Voraussetzungen

    Die Voraus­setzungen für die Aufnahme in einer privaten Kranken­ver­sicherung hängen von einigen Faktoren ab. Unter anderem davon, ob Sie selbst­ständig oder un­selbst­ständig erwerbs­tätig sind (Angestellter). Lesen Sie die Details zum Abschluss einer PKV detailliert im Ratgeber Voraussetzungen nach.
  • Vorerkrankungen

    Als Vor­erkrankungen gelten alle Beschwerden und Erkrankungen, die vor Antrag­stellung vorhanden waren. Vor­er­krankungen sind relevant für den Ver­sicherungs­schutz und werden über die Gesund­heits­prüfung bzw. über Gesund­heits­fragen im Antrags­prozess abgefragt.
  • Vorerkrankungen, Einschluss von

    Für eine private Kranken­ver­sicherung sind Vor­er­krankungen ein finanzielles Risiko. Daher findet eine Gesund­heits­prüfung statt. Der Einschluss von Vor­er­krankungen ist durch eine individuelle Gesundheitsprüfung möglich. Welche Beschwerden zu einem Beitrags­zuschlag oder einer Ablehnung führen, entscheidet jeder Versicherer selbst . Stellt eine fest­gestellte Erkrankung in der Risiko­prüfung keine oder nur ein geringes Risiko dar, wird vom Versicherer in der Regel auf Risiko­zuschläge oder Leistungs­aus­schlüsse verzichtet.
  • Vorsorgeaufwendung

    Vorsorge­auf­wendungen können grund­sätzlich als Sonder­aus­gaben von der Steuer abgesetzt werden. Die Beiträge zur Basis­ab­sicherung der Kranken­pflicht­ver­sicherung sowie zur Pflege­pflicht­ver­sicherung können als Vor­sorge­auf­wendungen in vollem Umfang steuerlich be­rück­sichtigt werden.

    Über die Basis­ab­sicher­ung hinaus­gehende Beiträge zur Kranken­ver­sicher­ung können als sonstige Vor­sorge­auf­wendungen steuer­mindernd gelten. Jedoch nur, wenn die in vollem Umfang zu be­rück­sichtigenden Vor­sorge­auf­wendungen bestimmte steuerliche Höchst­grenzen nicht über­schreiten, die für das jeweilige Jahr geltenden: Für Arbeit­nehmer, Rentner und Beihilfe­berechtigte bzw. für Selbst­ständige und Frei­berufler.

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