Ihre private Krankenversicherung im Alter kurz erklärt
- Mit dem Eintritt ins Rentenalter ändert sich nicht nur Ihr Erwerbsstatus, es treten auch einige Änderungen in Ihrer privaten Krankenversicherung ein.
- Ab dem 60. Lebensjahres entfällt beispielsweise der gesetzliche Beitragszuschlag in Höhe von 10 Prozent, wodurch sich Ihr Beitrag reduziert.
- Weiterhin können Sie zusammen mit Ihrem Rentenversicherungsantrag einen Beitragszuschuss beantragen.
- Die vereinbarten Leistungen Ihrer privaten Krankenversicherung ändern sich nicht und bleiben wie gehabt bestehen.
Was beeinflusst die PKV-Kosten für Rentner:innen?
Folgernde drei Faktoren führen zusätzlich dazu, dass Beiträge in der Zukunft steigen können:
- die steigende Lebenserwartung,
- die inflationäre Wirtschaftsentwicklung
- sowie der kontinuierliche Fortschritt der Medizin.
Letzteres führt zu besseren Behandlungsverfahren, die Ihre persönliche Patientenversorgung verbessern – jedoch gleichzeitig die Kosten des Gesundheitssystems erhöhen.
Info: Beitragsanpassungen sind gesetzlich geregelt
Generell gilt: Die privaten Krankenversicherungen müssen bei Beitragsanpassungen (Senkungen sowie Erhöhungen) den aktuellen gesetzlichen Regelungen folgen. Ob eine Anpassung erforderlich ist oder nicht, hängt davon ab, in welchem Ausmaß die Leistungen in den jeweiligen Versicherungstarifen in Anspruch genommen werden.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften führen Versicherungsunternehmen deshalb für jeden Tarif eine jährliche Gegenüberstellung der tatsächlichen Kosten mit den kalkulierten Versicherungsleistungen durch: Weichen die Kosten von den kalkulierten Ausgaben um mehr als 5 bzw. 10 Prozent ab, können die Beiträge angepasst werden. Ihre individuellen Details dazu finden Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen des Tarifs.
In den unterschiedlichen Lebensphasen gelten gesetzliche Regelungen:
- Damit die Beiträge im Alter möglichst lange stabil gehalten werden können, wird zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr ein gesetzlicher Beitragszuschlag von 10 Prozent auf den Monatsbeitrag erhoben. Ab 60 entfällt der Zuschlag. Die Gelder, die im Beitragszuschlag individuell über die Jahre verzinslich angesammelt wurden, werden ab dem 65. Lebensjahr dazu verwendet, so lange wie möglich künftige Beitragserhöhungen auszugleichen.
- Ab 80 Jahren erhalten Versicherte Beitragssenkungen, die sich aus noch nicht verbrauchten (Alterungs-)Rückstellungen sowie aus den Zinsüberschüssen zusammensetzen.
- Wird das 60. Lebensjahr erreicht, müssen private Krankenversicherungen per Gesetz deren Kunden und Kundinnen über kostengünstigere Tarife informieren.
Zuschüsse: Welche Beitragsentlastungen für Rentner:innen gibt es?
Dieser Zuschuss wird monatlich bezahlt. Er berechnet sich vergleichbar mit dem Zuschuss, der für Rentnerinnen und Rentner gezahlt wird, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:
Der Zuschuss folgt dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen (14,6 %) zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der GKV. Für das Jahr 2024 liegt dieser bei 1,7 %. Er beträgt somit: 8,15 % (50 % von 16,30 %) des Rentenzahlbetrages.
So beantragen Sie den Rentenzuschuss für die private Krankenversicherung
Um den Beitragszuschuss zu erhalten, müssen Sie diesen fristgerecht beantragen. Das machen Sie direkt bei Rentenantragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung – jedoch spätestens drei Monate nach Rentenbeginn.
Zuschuss für Rentner und Rentnerinnen einer privaten Krankenversicherung:
Beitragszuschuss auch für beihilfeberechtigte Rentner und Rentnerinnen?
Auch beihilfeberechtigte Rentner:innen können einen Beitragszuschuss für die private Krankenversicherung beantragen. So lange die gewährten Zuschüsse nicht bestimmte Grenzhöhen überschreiten, haben diese keine Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch.
Tipp: Beihilfeberechtigte Rentner:innen sollten sich vorab bei ihrer Beihilfestelle informieren, ob sich die Zuschüsse auf den Beihilfeanspruch auswirken.
Beispiel: Beitragszuschuss für die PKV in der Rente
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Monatliche Rente | 1.450 € |
Monatlicher PKV-Beitrag | 212 € |
Davon die Hälfte | 106 € |
Maximal möglicher Beitragszuschuss 8,15 % der Rente (1.450 € x 8,15 %) | 118,18 € |
Tatsächlicher Beitragszuschuss (max. die Hälfte des monatl. PKV-Beitrages): | 106 € |
Kosten sparen: So senken Sie als Rentner:in die Beiträge der PKV
- Intern den Tarif wechseln: Sie sind bereits langjährig bei einem Versicherungsträger privat versichert? Dann bietet sich oft ein interner Tarifwechsel zu besseren Konditionen an. Kommt ein interner Tarifwechsel für Sie nicht in Frage, dann könnte ein Wechsel in den Basis- oder Standardtarif der privaten Krankenversicherung für Senioren und Seniorinnen interessant sein. Der Basis- oder Standardtarif entspricht weitestgehend dem Leistungskatalog der GKV.
- Erhöhung des Selbstbehalts: Eine weitere Option zur PKV Beitragsreduktion im Alter ist die Erhöhung Ihres Selbstbehalts: Dies bedeutet, dass Sie einen Teil der jährlichen anfallenden Behandlungskosten selbst bezahlen – oder den bisherigen Selbstbehalt weiter erhöhen. Lassen Sie sich dazu am besten ein Angebot des jeweiligen Versicherungsunternehmens machen. Die Beitragsersparnis ist in der Regel höher als der Selbstbehalt.
- Beitragsentlastungstarife der PKV – vor der Rente vorsorgen: Beitragsentlastungstarife bieten sich an, um Ihre Beiträge im Alter möglichst konstant zu halten oder diese sogar zu senken. Allerdings müssen Sie diese Tarife bereits vor Rentenbeginn abgeschlossen haben.
Ein Wechsel in den Standardtarif ist unter gewissen Voraussetzungen ab Alter 55 Jahren möglich. Er steht Versicherten offen, die vor dem 1. Januar 2009 in die PKV gewechselt sind, seit mindestens 10 Jahren privat krankenversichert sind und
- mindestens 65 Jahre alt sind
- mindestens 55 Jahre alt sind, wenn ihr gesamtes Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 Euro) nicht übersteigt; das gilt auch für Heilfürsorgeberechtigte, z. B. Polizisten
- jünger als 55 Jahre alt sind und eine Rente oder eine Pension beziehen oder beantragt haben, wenn ihr gesamtes Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 Euro) nicht übersteigt. Ihre Familienangehörigen, die bei einer Versicherung in der GKV familienversichert wären, können ebenfalls in den Standardtarif wechseln