Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Mit dem Eintritt ins Renten­alter ändert sich nicht nur Ihr Erwerbs­status, es treten auch einige Änderungen in Ihrer privaten Kranken­versicherung ein.
  • Ab dem 60. Lebensjahres entfällt beispielsweise der gesetz­liche Beitrags­zuschlag in Höhe von 10 Prozent, wodurch sich Ihr Beitrag reduziert.
  • Weiterhin können Sie zusammen mit Ihrem Renten­versicherungs­antrag einen Beitrags­zuschuss beantragen.
  • Die vereinbarten Leistungen Ihrer privaten Kranken­versicherung ändern sich nicht und bleiben wie gehabt bestehen.
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Überblick
Die Rente ist beantragt, ein neuer Lebens­ab­schnitt beginnt. Doch wie sieht die Situation der Kranken­versicherung in der Rente aus? Keine Sorge. Auch im Ruhe­stand sind Rentner und Rentnerinnen genauso kranken- und pflege­versichert wie im bisherigen Erwerbs­leben. PKV-versicherte Rentner und Rentnerinnen verfügen auch weiter­hin wie gewohnt über alle Leistungen.
Mit dem Alter kommt auch auto­matisch der ein oder andere Gang zum Arzt oder zur Ärztin. Unab­hängig der gesundheitlichen Situation steigen für Kranken­versicherungen im Laufe der Zeit die Kosten. Gründe hierfür sind unter anderem die höhere Lebens­erwartung oder der medizinische Fort­schritt. Damit Sie in Zukunft auch die Beiträge der privaten Kranken­versicherung (PKV) für Rentner:innen im Blick haben, dient der folgende Artikel zur Übersicht.

Für Sie als Rentner:in gibt es zwei gute Nach­richten. Erstens bleibt Ihr Versicherungs­schutz bei Renten­beginn wie verein­bart bestehen. Zweitens werden Sie ab diesem Zeit­punkt bzw. ab dem 60. Lebens­jahr in der Regel entlastet – und Ihre Beiträge sinken. Auch an Ihre einmal verein­barten und gesicherten Leistungen einer privaten Kranken­versicherung ändert sich nichts. Erfreu­licher­weise gibt es bei oder sogar vor Renten­beginn einige Änderungen für PKV-Versicherte, die sich positiv auf ihre Beitrags­entwicklung auswirken:

  • Der Arbeitgeberzuschuss entfällt, dafür erhalten Sie einen Renten­versicherungs­zuschuss: Ab Renten­beginn gibt es keinen Arbeit­geber mehr – folglich entfällt der bisherige Zuschuss des Arbeit­gebers zur Kranken­versicherung. Statt­dessen zahlt Ihr Renten­versicherungs­träger einen Zuschuss, wenn Sie eine gesetzliche Rente beziehen. Nähere Infos unter Beitragsentlastungen.
  • Wegfall Ihres Kranken­tage­geldes: Da Sie als Rentner oder als Renterin meist nicht mehr erwerbs­tätig sind, entfällt auch Ihre Kranken­tage­geld­versicherung – falls Sie eine abge­schlossen haben. Im Normal­fall läuft das so, dass Sie der Versicherer bei Erreichen der Regel­alters­rente anschreibt, befragt und Ihre Versicherung aufhebt. Diese Aufhebung können Sie auch rück­wirkend ein­fordern, durch den Nach­weis Ihres Renten­bezuges. Ihr Beitrag zur PKV reduziert sich ent­sprechend um den Beitrag zum Krankentagegeld.
  • Entfall des gesetz­lichen Beitrags­zuschlags in Höhe von 10 Prozent: Damit starke Beitrags­steigerungen im Alter vermieden werden, zahlen Versicherte einer privaten Kranken­versicherung einen Zehn-Prozent-Beitrags­zuschlag. Mit dem 60. Lebens­­jahr, somit vor Renten­beginn, entfällt dieser Zuschlag. Dieser Weg­fall bedeutet eine Beitrags­entlastung. Die ange­sparten Gelder werden ab dem 65. Lebens­jahr einge­setzt, um künftige Beitrags­steigerungen aus­zu­gleichen oder abzumildern.
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Kosten im Alter
Je älter Sie werden, desto höher ist die Wahr­scheinlich­keit, dass Sie früher oder später zur Ärztin bzw. zum Arzt müssen. Für die Kranken­versicherungen steigen dem­ent­sprechend die Kosten – sei es privat oder gesetzlich.
Ältere Frau sitzt auf Steg am See und blickt zuversichtlich und glücklich

Folgernde drei Faktoren führen zusätzlich dazu, dass Beiträge in der Zukunft steigen können:

  • die steigende Lebenserwartung,
  • die inflationäre Wirtschaftsentwicklung
  • sowie der kontinuierliche Fortschritt der Medizin.

Letzteres führt zu besseren Behand­lungs­verfahren, die Ihre persönliche Patienten­versorgung verbessern – jedoch gleich­zeitig die Kosten des Gesund­heits­systems erhöhen.

Generell gilt: Die privaten Kranken­versicherungen müssen bei Beitrags­anpassungen (Senkungen sowie Erhöhungen) den aktuellen gesetzlichen Regelungen folgen. Ob eine Anpassung erforderlich ist oder nicht, hängt davon ab, in welchem Ausmaß die Leistungen in den jeweiligen Versicherungs­tarifen in Anspruch genommen werden.

Gemäß den gesetzlichen Vor­schriften führen Versicherungs­unter­nehmen deshalb für jeden Tarif eine jährliche Gegen­über­stellung der tatsäch­lichen Kosten mit den kalkulierten Versicherungs­leistungen durch: Weichen die Kosten von den kalkulierten Ausgaben um mehr als 5 bzw. 10 Prozent ab, können die Beiträge ange­passt werden. Ihre individuellen Details dazu finden Sie in den jeweiligen Versicherungs­bedingungen des Tarifs.

In den unter­schiedlichen Lebens­phasen gelten gesetzliche Regelungen:

  • Damit die Beiträge in Zukunft möglichst stabil gehalten werden können, wird zwischen dem 21. und 60. Lebens­jahr ein gesetz­licher Beitrags­zuschlag von 10 Prozent auf den Monats­beitrag erhoben. Ab 60 entfällt der Zuschlag. Die Gelder, die im Beitrags­zuschlag individuell über die Jahre verzinslich ange­sammelt wurden, werden ab dem 65. Lebens­jahr dazu verwendet, so lange wie möglich künftige Beitrags­erhöhungen auszugleichen.
  • Ab 80 Jahren erhalten Versicherte Beitrags­senkungen, die sich aus noch nicht verbrauchten (Alterungs-)Rück­stellungen sowie aus den Zins­über­schüssen zusammensetzen.
  • Wird das 60. Lebens­jahr erreicht, müssen private Kranken­versicherungen per Gesetz deren Kunden und Kundinnen über kosten­günstigere Tarife informieren.
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Beantragung der Zuschüsse
Als privat­ versicherte Person haben Sie Anspruch auf einen Beitrags­zuschuss durch Ihre Deutsche Renten­versicherung.  Wie hoch dieser ist, erfahren Sie hier.

Dieser Zuschuss wird monatlich bezahlt. Er berechnet sich vergleich­bar mit dem Zuschuss, der für Rentnerinnen und Rentner gezahlt wird, die frei­willig in der gesetz­lichen Kranken­versicherung versichert sind. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:

Der Zuschuss folgt dem allgemeinen Beitrags­­satz der gesetz­lichen Kranken­versicherungen (14,6 %) zuzüglich der Hälfte des durch­schnitt­lichen Zusatz­beitrags­satzes der GKV. Für das Jahr 2024 liegt dieser bei 1,7 %. Er beträgt somit: 8,15 % (50 % von 16,30 %) des Renten­zahl­betrages.

Wichtig: Damit Senior:innen den Beitrags­zuschuss für ihre private Kranken­versicherung erhalten, muss die PKV der deutschen Versicherungs­aufsicht unter­liegen. Weiter­hin darf der Zuschuss nicht die Hälfte des kompletten PKV-Beitrages über­steigen. Er ist auf 50 % des PKV-Beitrages begrenzt.

Um den Beitrags­zuschuss zu erhalten, müssen Sie diesen frist­gerecht bean­tragen. Das machen Sie direkt bei Renten­antrag­stellung bei der Deutschen Renten­versicherung – jedoch spätestens drei Monate nach Renten­beginn.

Zuschuss für Rentner und Rentnerinnen einer privaten Kranken­versicherung:

Auch beihilfe­berechtigte Rentner:innen können einen Beitrags­zuschuss für die private Kranken­versicherung beantragen. So lange die gewährten Zuschüsse nicht bestimmte Grenz­höhen über­schreiten, haben diese keine Aus­wirkungen auf den Beihilfe­anspruch.

Tipp: Beihilfe­berechtigte Rentner:innen sollten sich vorab bei ihrer Beihilfe­stelle informieren, ob sich die Zuschüsse auf den Beihilfe­anspruch auswirken.

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Berechnung - Beitrags­zuschuss
Wie sich der Zuschuss für die private Kranken­versicherung berechnen lässt, zeigt sich an diesem Beispiel.

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Monatliche Rente 1.450 €
Monatlicher PKV-Beitrag 212 €
Davon die Hälfte 106 €
Maximal möglicher Beitragszuschuss 8,15 % der Rente (1.450 € x 8,15 %) 118,18 €
Tatsächlicher Beitragszuschuss (max. die Hälfte des monatl. PKV-Beitrages): 106 €
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Spartipps für Sie
Der Antrag auf Beitrags­zuschuss ist nur eine Möglich­keit, die Kosten Ihrer Privat­versicherung im Alter zu senken. Es gibt weitere, die für Sie interessant sein könnten:
  • Intern den Tarif wechseln: Sie sind bereits lang­jährig bei einem Versicherungs­träger privat versichert? Dann bietet sich oft ein interner Tarif­wechsel zu besseren Konditionen an. Kommt ein interner Tarif­wechsel für Sie nicht in Frage, dann könnte ein Wechsel in den Basis- oder Standard­tarif der privaten Kranken­versicherung für Senioren und Seniorinnen interessant sein. Der Basis- oder Standard­tarif entspricht weitest­gehend dem Leistungs­katalog der GKV.
  • Erhöhung des Selbst­behalts: Eine weitere Option zur PKV Beitrags­reduktion im Alter ist die Erhöhung Ihres Selbst­behalts: Dies bedeutet, dass Sie einen Teil der jährlichen anfallenden Behandlungs­kosten selbst bezahlen – oder den bisherigen Selbst­behalt weiter erhöhen. Lassen Sie sich dazu am besten ein Angebot des jeweiligen Versicherungs­unter­nehmens machen. Die Beitrags­ersparnis ist in der Regel höher als der Selbst­behalt.
  • Beitrags­entlastungs­tarife der PKV – vor der Rente vorsorgen: Beitrags­entlastungs­tarife bieten sich an, um Ihre Beiträge im Alter stabil zu halten oder diese sogar zu senken. Allerdings müssen Sie diese Tarife bereits vor Renten­beginn abge­schlossen haben.

Ein Wechsel in den Standardtarif ist unter gewissen Voraussetzungen ab Alter 55 Jahren möglich. Er steht Versicherten offen, die vor dem 1. Januar 2009 in die PKV gewechselt sind, seit mindestens 10 Jahren privat krankenversichert sind und

- mindestens 65 Jahre alt sind

- mindestens 55 Jahre alt sind, wenn ihr gesamtes Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 Euro) nicht übersteigt; das gilt auch für Heilfürsorgeberechtigte, z. B. Polizisten

- jünger als 55 Jahre alt sind und eine Rente oder eine Pension beziehen oder beantragt haben, wenn ihr gesamtes Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 Euro) nicht übersteigt. Ihre Familienangehörigen, die bei einer Versicherung in der GKV familienversichert wären, können ebenfalls in den Standardtarif wechseln

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen und Antworten
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Gibt es ein Höchst­auf­nahme­alter in der PKV bzw. in der Allianz Privaten Krankenversicherung?

    Das Höchst­aufnahme­alter mit dem Sie in eine private Kranken­versicherung wechseln können, ist von Versicherungs­anbieter zu Versicherungs­anbieter unter­schiedlich. Bei der Allianz werden beispiels­weise Angestellte und Selbst­ständige bis zum voll­endeten 65. Lebens­jahr aufge­nommen, sofern sie die Voraus­setzungen für die Auf­nahme erfüllen. Siehe Stich­wort Höchst­aufnahme­alter in der Tariftabelle.
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