• Auch wenn Sie in der privaten Kranken­ver­sicherung (PKV) waren: Ab einem Bezug von Arbeits­losen­geld (ALG) müssen Sie in der Regel in die gesetzliche Kranken­ver­sicherung wechseln.
  • Eine Befreiung von der Versich­erungs­pflicht ist auf Antrag möglich, wenn Sie während der letzten fünf Jahre privat kranken­versichert waren.
  • Sie möchten zum Ende der Arbeits­losig­keit in die Private zurück­kehren? Dann könnte die Anwart­schafts­versicherung helfen. Mit ihr schaffen Sie den erneuten Einstieg in die PKV, zu gewohnten Konditionen.
  • Beim Verbleib in der PKV bei Arbeits­losig­keit über­nimmt die Bundes­agentur für Arbeit die tatsächlich an das private Kranken­ver­sicherungs­unter­nehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens aber die Beiträge, die ohne Befreiung von der Versicherungs­pflicht in der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung und sozialen Pflege­versicherung von ihr zu tragen wären.

Voraussetzung: Sie können versicherte PKV-Leistungen, nach Art und Umfang dem SGB V entsprechend, nachweisen.

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Kranken­versicherungs­status
Sie waren bislang versicherungs­frei, haben sich privat kranken­versichert und sind nun arbeitslos? Grund­sätzlich sind Personen, die Arbeits­losen­geld beziehen, gesetzlich pflicht­versichert.
Und zwar regel­mäßig unab­hängig davon, ob sie bislang privat oder pflicht­versichert waren. Liegt Ihr Arbeits­entgelt nach Beendigung der Arbeits­losig­keit bei Ihrem neuen Arbeit­geber über der Versicherungs­pflicht­grenze, endet Ihre Versicherungs­pflicht und Sie können die gesetz­liche Kranken­versicherung frei­willig fort­setzen oder sich erneut privat krankenversichern.
Sie haben Fragen zur PKV? Dann schreiben Sie uns.
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Organisation bei Job­verlust
Grund­sätzlich beginnt Ihre Mitglied­schaft in einer gesetzlichen Kranken­versicherung ab dem Tag, ab dem Sie Arbeits­losen­geld beziehen, auch wenn Sie zuvor privat kranken­versichert waren.
Teilen Sie Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit die von Ihnen gewählte gesetzliche Kranken­versicherung mit, damit diese Sie dort anmelden kann. Den bei ihrem PKV-Versicherer bestehenden Vertrag sollten Sie inner­halb von drei Monaten kündigen, damit Sie keine weiteren Beiträge mehr zahlen müssen. Weitere häufige Fragen zur Kranken­versicherung nach einer Kündigung und Job­verlust finden Sie nachfolgend:

Kann ich die private Kranken­versicherung bei Arbeits­losig­keit kündigen?

Ja, Ihre private Kranken­versicherung ist ver­pflichtet, Sie vor­zeitig aus dem Vertrag zu lassen. Einzige Vor­aus­setzung: Sie müssen Ihren PKV-Vertrag spätestens inner­halb von drei Monaten nach Beginn Ihrer Versicherungs­pflicht wegen Arbeits­losig­keit kündigen, damit Sie ab dem ersten Tag der Versicherungs­pflicht keine Beiträge mehr zahlen müssen.

Mit privater Kranken­versicherung arbeits­los: Muss ich kündigen oder kann ich den Vertrag pausieren?

Eine weitere, oft gestellt Frage ist: Muss ich die private Kranken­versicherung bei Arbeits­losig­keit kündigen? Nicht unbedingt. Besonders wenn Ihre Arbeits­losig­keit von abseh­bar kurzer Dauer ist, können Sie eine Anwart­schafts­versicherung abschließen. Zwar erfüllen Sie für einige Wochen oder Monate nicht die Voraus­setzungen für die Mit­glied­schaft in der PKV. Wenn aber abschätz­bar ist, dass Sie zum Privatversicherer zurück­kehren, sichern Sie so Ihren Verbleib in der PKV.

Unter Umständen können Sie sich von der Versicherungs­pflicht befreien lassen und Ihre Privat­versicherung in einer kurzen Phase der Arbeits­losig­keit, vielleicht aber auch ohne Ein­kommen, fortsetzen. Andern­falls gewähr­leistet Ihnen eine Anwart­schaft, dass Sie zum späteren Zeit­punkt zu ähnlichen Konditionen wieder einsteigen können. Eine erneute Gesund­heits­prüfung bzw. Risiko­prüfung (siehe Ratgeber Vorer­krankungen) ist nicht nötig. Unter Umständen spielt alleine Ihr höheres Alter in die neue Tarifierung hinein.

Was passiert, wenn ich kein Arbeits­losen­geld mehr erhalte?

Mit Ende der Leistungen durch die Bundes­agentur für Arbeit endet regel­mäßig auch diese Versicherungs­pflicht. Allerdings müssen Sie weiterhin einen Versicherungs­schutz nach­weisen. Falls Sie eine Anwart­schaft abge­schlossen haben, können Sie diese ggf. bei Rück­kehr in die PKV nutzen.
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Oft gefragt
Mit dem Ende des Leistungs­bezugs von Arbeits­losen­geld, beispiels­weise weil der Anspruch auf ALG erschöpft ist, endet auch die Pflicht­mitglied­schaft in der gesetz­lichen Kranken- und Pflege­versicherung.
Tritt im unmittel­baren Anschluss daran weder ein neuer Tat­bestand der Versicherungs­pflicht noch eine Familien­versicherung in der gesetz­lichen Kranken­versicherung ein, dann sollte sich die betreffende Person umgehend an die betreffende Kranken­kasse wenden, um die Einzel­heiten einer frei­willigen Fortsetzung des Kranken­versicherungs­schutzes zu klären.
Heißt arbeits­los sein, keine Kranken­versicherungs­beiträge für die Verträge von Familien­mitgliedern zu zahlen? Nein. Bleiben Sie trotz Arbeits­losig­keit weiterhin privat­ versichert, zahlen Sie neben Ihren eigenen PKV-Beiträgen auch die Ihrer Kinder fort. Grund­sätzlich über­nimmt die Bundes­agentur für Arbeit neben Ihren PKV-Beiträgen auch die PKV-Beiträge für ansonsten familien­versicherte Ange­hörige wie z. B. Kinder. Da die Beitrags­über­nahme nur maximal in der Höhe erfolgt, die bei einer Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflege­versicherung entstehen würde, kann es sein, dass sie nicht für alle PKV-Beiträge ausreicht. Bei vorhandenem Nach­wuchs sollten Sie – vor allem als allein­verdienender Ehe­partner oder alleinverdienende Ehepartnerin – über­legen, ob eine Versicherungs­pflicht in der gesetz­lichen Kranken­versicherung mit beitrags­freier Familien­versicherung für Ihre Ange­hörigen möglich ist.
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Beiträge: Was ändert sich?
Wenn Sie Ihre private Kranken­versicherung während der Arbeits­losig­keit fort­führen, ändert sich die Beitrags­höhe in der Regel nicht.
Die Beitrags­über­nahme durch die Bundes­agentur für Arbeit kann unter Umständen nicht Ihre gesamten Beitrags­kosten aus­gleichen. Ein Wechsel in einen günstigen Basis­tarif der privaten Kranken­versicherung kann bei Arbeits­losig­keit eine finanzielle Entlastung darstellen.

Wenn Sie arbeitslos sind und Ihre PKV mit Selbst­beteiligung fortführen möchten, können lang­fristig größere finanzielle Heraus­forderungen entstehen. Ange­nommen, Sie haben einen PKV-Tarif abge­schlossen, der mit einem jährlichen Selbst­behalt von 1.000 Euro für attraktivere Versicherungs­beiträge sorgt: Die Bundes­agentur für Arbeit über­nimmt "nur" ihre tatsächlichen PKV-Beiträge, selbst wenn bei bestehender Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflege­versicherung höhere Beiträge anfielen.

Fallen jedoch tatsächliche Behandlungen im Rahmen Ihres PKV-Tarifes an, müssen Sie für die 1.000 Euro Selbst­behalt selbst aufkommen. Insbesondere solche Ausgaben sind es, die während einer Arbeits­losig­keit bei den Kosten der privaten Kranken­versicherung ungünstig zu Buche schlagen.

Rat­geber
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Damit können Sie rechnen
Sie waren in den letzten fünf Jahren privat­ versichert? Wenn Sie nun arbeitslos werden und Arbeits­losen­geld erhalten, ist eine Befreiung von der Versicherungs­pflicht in der GKV möglich und Sie können in der PKV bleiben.
Private Krankenversicherung Kosten: Bei Arbeits­losig­keit ändern sich die Beiträge Ihrer privaten Kranken­versicherung nicht. Die Bundes­agentur für Arbeit über­nimmt Ihre Beiträge in der Höhe, die bei bestehender Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflege­versicherung anfielen, maximal aber in Höhe Ihrer tatsächlichen Beitrags­aufwendungen.
Krankenversicherung und Arbeits­amt: Die Bundes­agentur für Arbeit über­nimmt Beiträge in Höhe von maximal 843,52 Euro monatlich (Stand 2024). Eine mögliche Differenz zu Ihren höheren tatsächlichen Beitrags­auf­wendungen müssen Sie selbst übernehmen.
Wenn Sie nach einer längeren Zeit der Arbeits­losig­keit keinen neuen Job finden können, kommt evtl. der Bezug von Bürger­geld unter gewissen Voraus­setzungen für Sie in Betracht. Während des Bezuges von Bürger­geld gewährt die Agentur für Arbeit den betreffenden Personen und den Ange­hörigen einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflege­versicherung, wenn die betreffenden Personen weder kranken­versicherungs­pflichtig noch familien­versichert sind. Insoweit können Bezieher und Bezieherinnen von Bürger­geld also einen Zuschuss zu ihrer privaten Kranken­versicherung erhalten.

Grundsätzlich gelten Ihre Zahlungen an den Privat­versicherer als Vorsorge­aufwendungen. Diese können Sie steuerlich geltend machen.

Die steuerlich relevanten Beiträge zu Ihrer privaten Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung werden von dem Versicherungs­unter­nehmen elektronisch an die Finanz­behörden gemeldet. In der Regel werden auch Zuschüsse, die Sie ggf. erhalten, ebenfalls elektronisch durch die entsprechende Zahl­stelle gemeldet. Eine Angabe in der Einkommen­steuer­erklärung ist grund­sätzlich möglich, aber aufgrund der Meldungen nicht zwingend erforderlich.

Entdecken Sie in unseren Ratgebern die Leistungen der privaten Krankenversicherung und persönlichen Vorteile.
Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?

Ist bei Arbeitslosigkeit eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglich?

Ja, ein Wechsel in die gesetzliche Kranken­versicherung bei Arbeits­losig­keit ist in der Regel möglich. Hier gibt es allerdings Aus­nahmen: Zum Beispiel können Personen über 55 Jahren in Deutschland regel­mäßig nicht mehr in eine gesetzliche Kranken­versicherung wechseln.

Wechsel PKV zu GKV bei Arbeitslosigkeit: Bin ich von der Versicherungspflicht befreit?

Nein, Sie sind als arbeits­lose Person nicht auto­matisch von der Versicherungs­pflicht befreit, wenn Sie vorab privat versichert waren. Allerdings können Sie sich von der Versicherungs­pflicht befreien lassen, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor der Beschäftigungs­losig­keit durch­gängig privat versichert waren. Beachten Sie: Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Arbeits­losig­keit. Mit der Befreiung sind Sie dann weiter­hin privat krankenversichert.

Zahlt das Arbeitsamt die Krankenversicherungsbeiträge (für die GKV) während der Sperrfrist?

Grundsätzlich ist der tatsächliche Bezug des Arbeits­losen­geldes erforderlich für den Eintritt der Versicherungs­pflicht. Sofern der Bezug des Arbeits­losen­gelds unter anderem wegen einer Sperr­zeit ruht, besteht dennoch grund­sätzlich Kranken­versicherungs­pflicht. Es sei denn, Sie haben wegen des Bestehens Ihrer privaten Kranken­versicherung einen Antrag auf Befreiung gestellt oder sind versicherungs­frei, weil Sie das 55. Lebens­jahr über­schritten haben; bitte vergleichen Sie unsere dies­bezüglichen Hinweise auf dieser Seite.

Private Krankenversicherung & arbeitslos: Zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge der PKV?

Bei Bezug von ALG gilt: Es kommt darauf an. Es sind zwei höhen­mäßige Begrenzungen bei der Über­nahme der PKV-Beiträge durch die Bundes­agentur für Arbeit zu beachten: Zum einen werden Ihre Beiträge maximal in der Höhe über­nommen, die bei bestehender Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflege­versicherung anfielen. Und zum anderen aber maximal in Höhe Ihrer tatsächlichen Beitragsaufwendungen.
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