Wenn bei Ihnen als Privatversicherter eine Arbeitslosigkeit eintritt, melden Sie sich bitte innerhalb von zwei Wochen bei einer (gesetzlichen) Krankenkasse Ihrer Wahl. Beantragen Sie dort eine Mitgliedschaft und weisen Sie Ihre Arbeitslosigkeit nach. Ihr Versicherer muss ab Eintritt der Arbeitslosigkeit den bestehenden Vertrag aufheben – Sie sind ab diesem Zeitpunkt von der Beitragszahlung befreit.
Wenn Sie meinen, dass Ihre Arbeitslosigkeit von absehbar kurzer Dauer ist, haben Sie folgende Option: Zwar erfüllen Sie für einige Wochen oder Monate die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in die PKV nicht. Wenn es aber abschätzbar ist, dass Sie zum Privatversicherer zurückkehren, lohnt es sich, über eine Anwartschaftsversicherung nachzudenken.
Je nach Versicherer können Sie Ihre Privatversicherung in einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit vielleicht aber auch ohne Einkommen fortsetzen. Andernfalls gewährleistet Ihnen eine Anwartschaftsversicherung, dass Sie zum späteren Zeitpunkt zu regulären Konditionen wieder einsteigen können. Die gute Nachricht? Eine erneute Gesundheitsprüfung bzw. Risikoprüfung wird nicht nötig. In der Regel spielt alleine Ihr höheres Alter in die neue Tarifierung hinein.
Mit Ende der Bezüge durch die Bundesagentur für Arbeit endet auch die Versicherungspflicht. Allerdings müssen Sie weiterhin einen Versicherungsschutz nachweisen. Abhängig von Ihrem neuen Einkommen oder von Ihren persönlichen Anforderungen an eine Krankenkasse können Sie überlegen, ob Sie in der GKV bleiben möchten – oder Ihre Anwartschaft beanspruchen und in die PKV zurückkehren möchten.
Falls ein alleinverdienender Ehepartner arbeitslos wird und Kinder vorhanden sind, ist die Rückkehr in die GKV auf Basis einer Familienversicherung interessant. Diese Möglichkeit gibt es in der PKV nicht, hier sind Einzelverträge abzuschließen. Es müssen allerdings die Voraussetzungen für die Familienversicherung gegeben sein.
Sie sind in den letzten fünf Jahren privatversichert gewesen? Wenn Sie nun arbeitslos werden, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV möglich und Sie können in der PKV bleiben. Ihr Vorteil: Sie müssen nicht alleine für die gesamten Beitragskosten aufkommen. Vielmehr erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit einen Beitragszuschuss, der Ihren Beitragshöhen in der GKV entsprechen würde. Die Differenzbeiträge zu Ihrem tatsächlichen PKV-Tarif müssen Sie selbst übernehmen.
Sie haben nach einer längeren Bezugsphase von ALG I noch keine neue Anstellung gefunden? Dann bleibt alleine eine Absicherung Ihres Lebens durch Arbeitslosengeld II (ALG II), gemeinhin als Hartz IV bekannt. Auch bei Bezug des ALG II sind Sie unter Umständen berechtigt, einen Zuschuss zu Ihrer Privatversicherung zu erhalten. Als Grundlage für den Zuschuss dient der Basistarif Ihrer Versicherung. Ihr Jobcenter übernimmt maximal 50 Prozent der hier anfallenden Beitragsprämien. Bitte beachten! Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung erhalten Sie nur eine Bezuschussung der Beitragszahlungen – keine Bezuschussung von potenziellen Selbstbeteiligungen für Behandlungskosten.
Das müssen Sie für Ihre Steuererklärung beachten: Grundsätzlich gelten Ihre Zahlungen an den Privatversicherer als Vorsorgeaufwendungen. Diese können Sie steuerlich geltend machen. Wichtig ist dem Finanzamt, dass Sie diesen Aufwand tatsächlich hatten. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie dann zwischen Ihrem persönlichen Aufwand (ohne Zuschüsse von Arbeitgebern, Bundesagentur für Arbeit oder anderen Institutionen) und Gesamtaufwand unterscheiden.
Ein nun erwerbsloser Angestellter mit knapp 1.600 Euro monatlichem Arbeitslosengeld entscheidet sich für die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Er war durchgehend arbeitslos und hat von 01.01. bis 31.12. ALG 1 bezogen. Von den 1.600 Euro ALG 1 gelten 80 % (1.280 Euro) als beitragspflichtige Einnahme. Dafür wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (2021) und der individuelle Zusatzbeitrag (z. B. 1,3 %) angesetzt, woraus sich ein Beitrag von monatlich 203,52 Euro ergibt.