• Eltern eines neu geborenen Kindes haben in Deutschland Anspruch auf 36 Monate Eltern­zeit. Diese können Sie gemeinsam oder getrennt nehmen. Eltern­geld beziehen Sie in der Regel für max. 14 Monate.
  • Die private Kranken­versicherung bleibt während der Eltern­zeit bestehen. Jedoch entfällt der Arbeit­geber­zuschuss, sodass Sie den vollen Beitrag selbst bezahlen.
  • Sie haben die Möglichkeit, während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche in Teil­zeit zu arbeiten.
  • Teil­zeit in Eltern­zeit: Liegt der Verdienst aus einer Arbeit­nehmer­tätigkeit unter der Jahres­entgelt-Grenze, dann tritt die Kranken­versicherungs­pflicht ein (Ausnahme: Beamte oder Beamtinnen). Insoweit besteht ein Befreiungs­recht wegen einer nicht vollen Erwerbs­tätigkeit während der Elternzeit. Diese Befreiung ist jedoch nur für die Dauer der Eltern­zeit wirksam.
  • Die Allianz unterstützt Familien mit starken Leistungen in den MeinGesundheitsschutz-Tarifen. Dazu gehören Beitragsbefreiung während des Elterngeldbezugs und weitere finanzielle Entlastungen.
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Definition
Nach der Geburt eines Kindes steht jedem Arbeit­nehmer bzw. jeder Arbeitnehmerin in Deutschland eine Eltern­zeit zu. Außerdem können Eltern zusätzliches Eltern­geld beantragen.

Allen Arbeit­nehmern und Arbeitnehmerinnen in Deutschland steht nach Geburt ihres Kindes Elternzeit zu. Nach dem Bundes­elterngeld- und Elternzeit­gesetz (BEEG) haben Eltern bis zum vollendeten dritten Lebens­jahr des neu geborenen Kindes Anspruch auf Elternzeit. Während dieser Zeit ruht das Arbeits­verhältnis. Jedoch besteht weiterhin Kündigungs­schutz in der Eltern­zeit. Das heißt: Der Arbeit­geber muss nach Ende der Elternzeit das Arbeits­verhältnis fort­führen. Während dieser Zeit bekommen Sie kein Gehalt ausgezahlt. Allerdings erhalten Sie grundsätzlich für bis zu 14 Monate eine Lohn­ersatz­leistung in Form von Eltern­geld.
Die Dauer der Eltern­zeit beträgt maximal 36 Monate und ist unabhängig vom Anspruch auf Eltern­geld. Die Eltern­zeit­regelung sieht vor, dass beide Eltern­teile diese Zeit nutzen können – sie können Eltern­zeit also aufteilen oder aber gemeinsam nehmen. Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn gestellt werden.

Da Sie während der Elternzeit kein Gehalt von Ihrem Arbeit­geber bekommen, haben Sie die Möglichkeit, Eltern­geld zu beziehen. Eltern­geld ist eine soziale Leistung des Staates. Diese sogenannte Lohn­ersatz­leistung soll das fehlende Einkommen ausgleichen und der Sicherung des Lebens­unter­halts dienen. Eltern­geld kann in der Regel für zwölf Monate nach der Geburt beansprucht werden.

Nehmen beide Eltern­teile die Eltern­zeit wahr, stehen ihnen sogar bis zu 14 Monate Eltern­geld zu. Die Sonder­situation bei Früh­geburten wird durch eine Ausweitung des Elterngeld­anspruchs berücksichtigt. Allein­erziehende Eltern können die Zahlungen ebenfalls 14 Monate lang in An­spruch nehmen.

Auch wenn Sie Eltern­geld beziehen, können Sie in der privaten Kranken­versicherung (PKV) versichert bleiben. Eltern in Eltern­zeit können also dieselben Leistungen in Anspruch nehmen wie zuvor.

Sonder­regelung Eltern­geld Plus: hier erhalten Sie mit Partner­bonus insgesamt bis zu 32 Monate Eltern­geld. (14 Monate je Eltern­teil plus 4 Monate Bonus)

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Kosten
Privat versicherte Mütter und Väter zahlen ihre Beiträge während der Eltern­zeit regulär weiter. Angestellte tragen die Beitrags­kosten in voller Höhe selbst, da der Arbeitgeber­zuschuss zur PKV entfällt.

Im Gegen­satz zu gesetzlich kranken­versicherten Personen müssen Eltern, die privat kranken­versichert sind, auch während der Elternzeit die regulären PKV-Versicherungs­beiträge bezahlen. Ein Thema, das vielen Angestellten Sorge bereitet: Bei Angestellten übernimmt der Arbeit­geber in der Regel die Hälfte der PKV-Beiträge. Aktuell beträgt der Arbeitgeber­zuschuss zur privaten Kranken­versicherung 421,76 Euro (2024). Der bisherige Arbeit­geber­zuschuss zur Kranken­versicherung entfällt in der Eltern­zeit allerdings, da das Arbeits­verhältnis ruht. Somit zahlen Sie die Beiträge in voller Höhe selbst.

Beispiel­rechnung: Sie haben als Angestellte:r vor der Elternzeit 250 Euro PKV-Beiträge bezahlt. Ihr Arbeitgeber­zuschuss lag bei 250 Euro. Somit betragen Ihre PKV-Beitrags­kosten 500 Euro. Gehen Sie jedoch in Eltern­zeit, zahlen Sie statt 250 Euro nun 500 Euro monatlich für Ihre private Kranken­versicherung.

  • In den Allianz Krankenversicherungstarifen MeinGesundheitsschutz erhalten Sie bis zu sechs Monaten Beitragsbefreiung bei Elterngeldbezug oder Elternzeit, wenn kein Anspruch auf Elterngeld besteht!

Elterngeld und PKV

Privat versicherte Arbeit­nehmer:innen bleiben für die Dauer der Mutter­schutz­fristen sowie der Elternzeit weiterhin PKV-versichert. Sie müssen in der Eltern­zeit ihre Versicherungs­prämien weiter selbst tragen und auch den bisher von der Arbeitgeber­seite getragenen Anteil tragen. Als Ausgleich erfolgt bei der Berechnung des Elterngeldes insoweit kein Pauschal­abzug für Versicherungs­beiträge zu einer gesetzlichen Kranken­versicherung. Dies erhöht in der Regel den Elterngeld­anspruch.

Privat Versicherte bekommen einmalig Mutterschaftsgeld

Ab sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Geburt befinden sich Arbeit­nehmerinnen in der Regel im Mutter­schutz. Während dieser Zeit erhalten sie Mutterschafts­geld. 

PKV-versicherte Arbeit­nehmerinnen erhalten einen steuer­freien Zuschuss zum Mutterschafts­geld durch den Arbeit­geber. Voraus­setzung hierfür ist ein Anspruch auf Mutterschafts­geld. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem bisherigen durch­schnittlichen Netto­verdienst pro Kalender­tag abzüglich 13 Euro pro Kalender­tag. Des Weiteren erhalten sie ein pauschales Mutter­schafts­geld von 210 Euro auf Antrag vom Bundes­amt für Soziale Sicherung (BAS).

Verheiratete können Arbeitgeberzuschuss des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin nutzen

Für verheiratete Paare gibt es eine Möglich­keit, die selbst zu zahlenden Beiträge zu senken. Sind beide Eltern­teile privat kranken­versichert und eine:r der Ehe­partner bzw. Ehepartnerinnen arbeitet weiterhin Vollzeit, können Sie den Arbeit­geber­zuschuss des weiter­arbeitenden Eltern­teils erhöhen. Das ist möglich, wenn die Maximal­grenze für den Zuschuss noch nicht voll­kommen aus­geschöpft ist.

Beispiel: Sie gehen als Frau in Eltern­zeit. Dement­sprechend entfällt Ihr Arbeit­geber­zuschuss, den Sie nun bei Ihrer PKV selbst bezahlen. Ihr Ehe­partner oder Ihre Ehepartnerin arbeitet jedoch weiterhin Voll­zeit und erhält einen Zu­schuss von 250 Euro. Die maxi­male Höhe des Arbeit­geber­zuschusses liegt bei 421,76 Euro (Stand 2024). Ihr:e Ehe­partner:in (der Vollzeit arbeitet) kann also eine Er­höhung des Arbeit­geber­zuschusses beantragen. So profitieren Ehe­paare, wenn z. B. der Arbeit­geber­zuschuss des Ehe­mannes oder der Ehefrau noch nicht voll aus­geschöpft war.

Weitere Informationen zur privaten Krankenversicherung für Ehepartner

Ratgeber
So klappt der Wechsel in die private Kranken­versicherung
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Tarif­vergleich
Bevor Sie eine private Kranken­versicherung abschließen sollten Sie ein paar Dinge beachten, da sich die einzelnen Tarife oft stark unter­scheiden.

Gerade junge Eltern möchten sich selbst und ihr Kind umfang­reich abgesichert wissen. Viele PKV-Tarife bieten weit mehr als den Grund­schutz sowie viel­fältige Zusatz­leistungen. Dennoch unter­scheiden sich die Tarife von Versicherer zu Versicherer oft stark. Deshalb sollten Sie vor Abschluss der PKV mehrere Tarife miteinander vergleichen, um die für Sie und Ihre Bedürfnisse passende Police zu finden. Lesen Sie im Ratgeber, welche Vorteile die private Kranken­versicherung bietet.

Darauf sollten Sie bei der Tarif­auswahl achten:

  • Wie ist meine familiäre Situation?
  • Enthält der Tarif alle mir wichtigen Leistungen?
  • Wie hoch ist die Beitrags­stabilität?
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Wir beraten Sie gerne bei Fragen zur PKV
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Tipp
Damit Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner die Eltern­zeit in vollen Zügen genießen können, sollten Sie bereits vor Geburt Ihres Kindes einige Dinge mit der PKV klären.

Bevor Sie in Eltern­zeit gehen, besprechen Sie mit Ihrer privaten Kranken­versicherung die Eltern­zeit und Ihre veränderte Einkommens­situation. Außer­dem sollten Sie bereits vor Beginn der Elternzeit eine Erhöhung des Arbeit­geber­zuschusses für den weiter­arbeitenden Eltern­teil abklären.

Nach der Eltern­zeit gibt es dagegen nichts Besonderes zu beachten. Ihre private Kranken­versicherung läuft wie gewohnt weiter.

Die MeinGesundheitsschutz-Tarife der Allianz bieten umfangreiche Familien­leistungen, mit denen Sie und Ihre Kinder gut abgesichert sind.
Wie viel eine private Kranken­ver­sicherung für Erwachsene und Kinder im Monat kosten kann, sehen Sie in unseren Beitrags­beispielen. Ihren indi­viduellen Monats­beitrag können Sie mit wenigen Angaben einfach, online und unver­bindlich mit dem Allianz Beitrags­rechner ermitteln.
Familien­leistungen
Umfassende Vorteile für Allianz Versicherte Familien
In den Mein­Gesundheits­schutz-Tarifen für Angestellte und Selbstständige unterstützt die Allianz Private Kranken­versicherung besonders Familien mit Kindern. Eine Übersicht der umfang­reichen Leistungen finden Sie hier.
  • Beitrags­befreiung: 6 Monate bei Eltern­geld­bezug
  • Beitrags­befreiung bei Versicherung von Kindern: 6 Monate ab Geburt des Kindes
  • Entbindungs­pauschale von 3.000 Euro im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Best bei häuslicher Entbindung
  • Früh­förderung: 100 Prozent der Kosten bis zum Höchst­betrag (welche die gesetzliche Kranken­versicherung akzeptiert)
  • Kinder­betreuungs­pauschale: Leistungen bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung in Höhe der vereinbarten Pauschale von bis zu 15 Tage pro Jahr je Kind – im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Best mit täglich 100 Euro oder im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Plus mit täglich 50 Euro
  • Haushalts­hilfe: 100 Prozent Kostenerstattung für Haushalts­hilfe bis zu 30 Tage im Kalenderjahr – im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Best mit bis zu 100 Euro täglich oder im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Plus mit bis zu 50 Euro täglich
  • Alternative Behandlungs­methoden: 100 Prozent Kostenerstattung für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern – im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Best bis 2.000 Euro im Kalenderjahr oder im Tarif Mein­Gesundheits­schutz Plus bis 1.000 Euro im Kalenderjahr
  • Gesundheits­services für Familien: Ratgeber und zusätzliche Service­angebote für Schwangere sowie Familien mit Babys, Kindern und Jugendlichen – online Schwangerschafts­begleitung, online Sprach­therapie für Kinder, Kinder-Entspannungs-App, Eltern­Coach
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Sonder­fall
Im Gegen­satz zu Angestellten haben Beamte und Beamtinnen einen Sonder­status und erhalten auch während der Eltern­zeit Bei­hilfe von Ihrem Dienst­herren.

Beamte und Beamtinnen haben in der privaten Kranken­versicherung einen Sonder­status. Sie können ebenso wie Angestellte in Elternzeit gehen und Elterngeld beantragen. Dieser Anspruch ist für Verbeamtete in der Mutter­schutz- und Elternzeit­verordnung (MuSchEltZV) geregelt. Jedoch erhalten verbeamtete Personen auch dann weiterhin Beihilfe durch ihren Dienst­herren, während bei Angestellten der Arbeitgeber­zuschuss wegfällt.

Während der Eltern­zeit können Personen mit Beamtenstatus unter bestimmten Voraus­setzungen von ihrem Dienstherrn Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge erstattet bekommen. Die Erstattung beträgt grundsätzlich 31 Euro (z. B. Bund) oder 42 Euro (Baden-Württemberg) monatlich. Einkommens­abhängig bzw. abhängig von der Besoldungs­gruppe (z. B. bis A8 bei Bundes­beamten und -beamtinnen) wird ein höherer Betrag oder sogar der volle Beitrag erstattet. Einzel­heiten können beim zuständigen Dienst­herrn erfragt werden. Dieser Beitrags­zuschuss wirkt sich teilweise – unabhängig von seiner Höhe – nicht auf die Beihilfe­höhe aus.

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Eltern­teilzeit
Während der Eltern­zeit dürfen Mütter und Väter bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Von der Versicherungs­pflicht in der GKV können privat versicherte Eltern sich vorüber­gehen befreien lassen.

Eltern können während der Eltern­zeit ihre Arbeits­stunden reduzieren und in Teilzeit bis zu 32 Stunden pro Woche weiter­arbeiten. Beiträge für die private Kranken­versicherung entrichten Sie während der Teilzeit weiterhin. Aufgrund der geringeren Arbeits­zeit reduziert sich meist das Einkommen. Durch die Teilzeit­arbeit können Sie daher unter die Versicherungs­pflicht­grenze fallen. Dann ist es normaler­weise nicht mehr möglich, in der PKV versichert zu bleiben.

Während der Eltern­zeit wird hier jedoch eine Ausnahme gemacht. Um den Wechsel zu vermeiden, können Sie sich vorübergehend von der Ver­si­che­rungs­pflicht in der GKV befreien lassen. Das ist jedoch nur möglich, solange Sie in Eltern­zeit sind.

Um weiterhin in der privaten Kranken­versicherung versichert zu bleiben, müssen Sie nach Ende der Eltern­zeit wieder mehr als die Versicherungs­pflicht­grenze verdienen. Liegt Ihr Einkommen unter dieser Grenze, müssen Sie zurück in die gesetzliche Kranken­versicherung wechseln.

Unter bestimmten Voraus­setzungen können sie sich jedoch von dieser Versicherungs­pflicht befreien lassen.

Das ist möglich in folgenden Fällen: Sie arbeiten höchstens die Hälfte der Arbeits­zeit im Vergleich zu anderen Voll­beschäftigten ihres Betriebes - und sind seit mindestens fünf Jahren durch ihr Einkommen versicherungs­frei (liegen also über der Versicherungs­pflichtgrenze). Die Eltern­zeit wird bei der Fünfjahres­frist eingerechnet.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?

Gibt es PKV-Tarife, die während der Elternzeit beitragsfrei sind? Und wie lange?

Ja, es gibt Tarife, die während der Eltern­zeit beitrags­frei sind. Meist sehen diese Policen eine Beitrags­befreiung von in der Regel sechs Monaten vor.

Erhalte ich während der Elternzeit Zuschüsse zu meiner privaten Krankenversicherung?

Nein. Ruht Ihr Arbeits­verhältnis als Angestellter bzw. Angestellte, weil Sie in Elternzeit gegangen sind, entfällt der Arbeit­geber­zuschuss. Sie zahlen dann den vollen Beitrag der PKV selbst.

Eine Aus­nahme gibt es lediglich für Verbeamtete. Staats­diener:innen erhalten auch während der Eltern­zeit weiterhin die Beihilfe ihres Dienst­herren.

Ich bin privatversichert und gehe demnächst in Elternzeit. Mein:e Partner:in ist gesetzlich versichert. Was ist für mein Kind die bessere Wahl: PKV oder GKV?

Ob Sie Ihr Kind privat oder gesetzlich versichern, hängt in der Regel davon ab, wie der bzw. die Haupt­verdienerin oder der Hauptverdiener der Familie versichert ist.

Ist beispiels­weise die Mutter privat versichert und verdient regelmäßig mehr als der Vater und verdient zudem über der Jahres­arbeits­entgeltgrenze kann das Kind nicht beitragsfrei in der GKV über den Vater familien­versichert werden. Es muss ein eigener Vertrag in der privaten Kranken­versicherung abgeschlossen werden. Das sollten Sie rechtzeitig organisieren. Jedoch besteht innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt Anspruch auf Kinder­nachversicherung. So können Sie Ihr Kind ohne Gesundheits­prüfung und Warte­zeiten versichern.

Ist eine gesetzlich versicherte Mutter die Haupt­verdienerin, kann das Kind kostenfrei in der gesetzlichen Kranken­kasse der Mutter mitversichert werden. Dies ist die beitrags­freie Familien­versicherung in der GKV.

Ich bin Vater und würde gerne Elternzeit beantragen. Gilt für mich vor der privaten Krankenversicherung etwas anderes als für die Mutter?

Nein. Nicht nur Mütter, sondern auch Väter haben die Möglichkeit, nach der Geburt eines Kindes in Eltern­zeit zu gehen. Für beide Eltern­teile gelten die gleichen Voraus­setzungen. Der Vaterschafts­urlaub sollte lediglich sieben Wochen zuvor dem Arbeit­geber gemeldet werden.

Was zahlt die private Krankenversicherung in der Schwangerschaft?

Die Leistungen in der Schwanger­schaft sind von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. In der Regel übernimmt die PKV jedoch Leistungen wie Vorsorge­unter­suchungen, Abtastungen, Blut­entnahmen und Geburts­vorbereitungs­kurse.

Darf ein Vater Elternzeit nehmen, wenn sich die Mutter des Kindes noch in Mutterschutz befindet und entsprechende Leistungen von der Krankenkasse oder vom Arbeitgeber erhält?

Ja, Eltern haben die Möglichkeit, die Eltern­zeit gemeinsam zu nehmen. Das bedeutet: Als Vater können Sie in den ersten Wochen nach der Geburt in Eltern­zeit bzw. Väter­zeit gehen – auch wenn die Mutter des Kindes noch im Mutter­schutz ist.
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