- Die Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt – entscheidet darüber, ob Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit haben, von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Für Selbstständige, Freiberufler:innen, niedergelassene Ärzte bzw. Ärztinnen, Beamte und Beamtinnen hat sie keine Bedeutung.
- Für das Jahr 2025 liegt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei jährlich 73.800 Euro – oder 6.150 Euro pro Monat.
- Die JAEG bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts Arbeitnehmer:innen nicht mehr versicherungspflichtig sind, sondern versicherungsfrei: Dann ist ein Wechsel in die PKV möglich.
- Wichtig ist es, die JAEG von der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu unterscheiden. Als weitere Kennzahl entscheidet die BBG über die maximale Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Versicherungspflichtgrenzen 2025 für die private Krankenversicherung

Versicherungspflichtgrenze 2025 und PKV kurz erklärt
Für wen gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze?
JAEG für einzelne Personen & Berufsgruppen
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Personengruppe
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Versicherungspflichtgrenze 2025
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---|---|
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: Arbeitende und Angestellte |
73.800 Euro |
Ärzte und Ärztinnen in Anstellung, Assistenzärzte, Assistenzärztinnen |
73.800 Euro |
Niedergelassene Ärzte und Ärtzinnen (selbstständige Ärzte und Ärztinnen) |
Keine Versicherungspflichtgrenze, da nicht versicherungspflichtig |
Studierende und Praktikanten bzw. Praktikantinnen |
Keine Versicherungspflichtgrenze – PKV jedoch nur möglich, wenn sie sich zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder mindestens 30 Jahre alt sind |
Selbstständige, Unternehmer:innen |
Keine Versicherungspflichtgrenze, da nicht versicherungspflichtig |
Freiberufler:innen |
Keine Versicherungspflichtgrenze, da nicht versicherungspflichtig |
Beamte bzw. Beamtinnen, Beamtenanwärter:innen, Richter:innen und alle Beihilfeberechtigten |
Keine Versicherungspflichtgrenze, da versicherungsfrei |
Kinder und andere Personen ohne Einkommen, z.B. Hausfrauen oder Hausmänner |
Keine Versicherungspflichtgrenze – PKV nur möglich, wenn sie kein Einkommen haben oder das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556,00 Euro liegt |
Was ist in der Elternzeit zu beachten?

Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung steigen jedes Jahr. Der Beitrag ist vom Einkommen abhängig und ist vor allem für Besserverdienende sehr hoch. Der Höchstbeitrag liegt aktuell bei über 1.000 Euro.
Für Angestellte mit einem Jahreseinkommen ab 73.800 Euro oder für Selbstständige ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.
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Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2025?
Warum steigt die Versicherungspflichtgrenze jährlich?
Entwicklung JAEG 2018 - 2025
Kann ich aus der Versicherungsfreiheit „herausfallen“?
Wenn das eigene Einkommen nicht mit der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze Schritt hält, können auch privat krankenversicherte Angestellte erneut versicherungspflichtig in der GKV werden. Theoretisch.
Denn: Rein, raus, rein, raus – das ist weder im Interesse des Gesetzgebers, der Versicherungen noch der Versicherten selbst. Deshalb gibt es die Möglichkeit, sich bei Anstieg der JAEG von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Wie lasse ich mich als PKV-Versicherter von der Versicherungspflicht befreien?
Sie können innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (neue Versicherungspflichtgrenze gilt immer ab 01. Januar eines Jahres, also bis 31. März) einen Befreiungsantrag bei der gesetzlichen Krankenkasse stellen. Voraussetzung für die Befreiung ist der Nachweis einer anderweitigen Krankenversicherung, zum Beispiel bei einer PKV.
Allerdings, diese Entscheidung ist häufig endgültig: bis auf Sonderfälle geht es dann nicht mehr in die Pflichtversicherung zurück!
Was passiert, wenn ich die Versicherungspflichtgrenze (wieder) unterschreite?
Wird die Versicherungspflichtgrenze unterschritten, tritt in der Regel sofort Krankenversicherungspflicht ein. Das gilt nur dann nicht, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist, wie bei Kurzarbeit oder bei einer Wiedereingliederung.
Diese strenge Regelung im Rahmen der Sozialversicherung besteht unter anderem deshalb, da in Deutschland die Krankenfürsorge von den einzelnen Versicherungsträgern (gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen) organisiert wird. Deren Jahresleistungsbedarf wird in der Regel fast vollständig aus den gesamten Jahresbeiträgen der Versicherten bestritten: Somit sichert die sofortige Krankenversicherungspflicht (bei Unterschreitung der JAEG) den Versicherungsträgern unmittelbar das für die Leistungserbringung benötigte Beitragseinkommen.
"Ab wann kann ich in die PKV wechseln?“

Bis zum 1. Juli 2025. Denn sie wird befördert und erhält eine Gehaltserhöhung: 500 Euro brutto mehr im Monat plus einen einmaligen Vertriebsbonus in Höhe von 1.000 Euro am Jahresende. Ist das jetzt ausreichend für den Wechsel zur PKV? So findet sie es heraus:
- Jahreseinkommen berechnen: Für diese Berechnung zählen einmalige Boni nicht – sie kommt im Gesamtjahr 2025 also auf ein relevantes Jahreseinkommen von 75.000 Euro.
- Mit der richtigen Jahresentgeltgrenze vergleichen: Im Jahr 2025 – dem Jahr der Gehaltserhöhung – überschreitet sie so die Versicherungspflichtgrenze 2025.
- Vorausschauende Betrachtung treffen: Sie kann also in die private Krankenversicherung wechseln. Aber nur, sofern sie die neu festgelegte Grenze für 2026 ebenfalls überschreitet!

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Wie berechnet sich das Jahresarbeitsentgelt?
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Entscheidende Faktoren
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Tabelle über die Einkommensarten
Ob die Versicherungspflichtgrenze eines Jahres überschritten wird, entscheiden demnach:
- Das vertraglich vereinbarte Bruttogehalt in einem Jahr bzw. 12 Monaten
- Regelmäßig gezahltes Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und sonstige Zuschläge pro Jahr
Alle weiteren Einnahmen, egal ob einmalig oder mehrfach im Jahr, werden nur hinzugerechnet, wenn sie „höchstwahrscheinlich“ regelmäßig gezahlt werden. Insbesondere erfolgsabhängige Zahlungen oder Überstunden zählen nicht zum Jahresarbeitsentgelt.
Was zählt zum Bruttojahresgehalt (Jahresarbeitsentgelt)?
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Einkommensart
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Anrechnung auf das regelmäßige Arbeitsentgelt
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---|---|
Bruttoentgelt ohne Familienzuschläge | Ja |
Vermögenswirksame Leistungen | Ja |
Überstunden (Grundsatz) | Nein |
Einmalige Boni (nicht regelmäßig) | Nein |
Pauschale Überstundenvergütung | Ja |
Familienzuschläge | Nein |
Bereitschaftsvergütung bei Ärztinnen und Ärzten (pauschalisiert) | Ja |
Nicht regelmäßige Bereitschaftsvergütungen (nicht pauschalisiert) | Nein |
Selbstständige Tätigkeit neben Hauptbeschäftigung | Nein |
Bezüge aus geringfügig entlohnter Beschäftigung (556-Euro-Jobs) |
Nein: zeitlich erster 556-Euro-Job Ja: jeder weitere 556-Euro-Job |
Fahrgeldpauschale | Ja |
Freibeträge für Werbungskosten | Nein |
Jubiläumsgeschenke | Nein |
Entgelt aus Mehrfachbeschäftigung | Ja |

Wir freuen uns, Ihnen weiterhelfen zu können, %agencyName%
Was ist die "besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)"?

Die besondere JAEG ist mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch. Sie ist demnach niedriger als die allgemein JAEG, im Jahr 2025 66.150 Euro jährlich, bzw. 5.512,50 Euro monatlich. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur in den seit 2003 einschlägigen Übergangsfällen.
Sie gilt seit 2003 für PKV-Vollversicherte, wenn am 31.12.2002 folgende Voraussetzungen erfüllt waren:
- Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAEG von 2002
- Bestehen einer substitutiven privaten Krankenversicherung am 31.12.2002
- Die besondere JAEG wurde seit 01.01.2003 ununterbrochen überschritten. Ausnahme: der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, da er die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten hat.


