Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, ist die maßgebliche Größe zur Einstufung in die PKV.
Im Rahmen der Sozialversicherung definiert der Gesetzgeber die Versicherungspflichtgrenze in jedem Kalenderjahr neu. Dies geschieht in der sogenannten Rechengrößenverordnung. Die dort festgelegte Höhe entscheidet darüber, ob ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin versicherungsfrei ist und sich in der PKV versichern kann.
Die Versicherungspflichtgrenze ist somit die Obergrenze, bis zu der sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der GKV versichern müssen und pflichtversicherte Beitragszahler:innen sind.
Wer hingegen als Arbeitnehmer:in bzw. angestellte Person die JAEG überschreitet, ist versicherungsfrei – er oder sie darf in die PKV wechseln. Zu welchem Zeitpunkt Sie wechseln können, lesen Sie unter Häufige Fragen.
Für Selbstständige, Freiberufler:innen, Unternehmer:innen und niedergelassene (selbstständige) Ärzte bzw. Ärztinnen gilt die JAEG nicht, diese Gruppen sind per se nicht versicherungspflichtig.
Beamte und Beamtinnen hingegen sind versicherungsfrei. Sie haben die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten:
- Beihilfekonforme Absicherung in der PKV: Hier erhalten Beamte und Beamtinnen vom Dienstherren Beihilfe zur Absicherung der Krankheitskosten. Den Rest können sie als privat Versicherte absichern. Die JAEG spielt keine Rolle.
- Absicherung in der GKV als freiwillig GKV-Versicherte: Die JAEG spielt aber eine Rolle, wenn es darum geht, ob für die Kinder die Familienversicherung beim anderen Elternteil in der GKV greift.
Eine weitere Kennzahl ist die Beitragsbemessungsgrenze. Sie wird oft mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt – dient jedoch als Grenzwert bei der Berechnung der Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen. Für PKV-Versicherte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ist sie insofern wichtig, da sie bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses eine Rolle spielt.
Liegt Ihr Verdienst oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und verdienen Sie mehr als Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin, ist eine Familienversicherung der Kinder in der GKV nicht möglich. Diese Konstellation gilt nur, wenn sich der Kunde bzw. die Kundin in dem Beispiel privat versichert; bleibt er oder sie in der GKV, ist weiterhin Familienversicherung der Kinder möglich.