Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, ist die maßgebliche Größe zur Einstufung in die PKV.
Im Rahmen der Sozialversicherung definiert der Gesetzgeber die Versicherungspflichtgrenze in jedem Kalenderjahr neu. Dies geschieht in der sogenannten Rechengrößenverordnung. Die dort festgelegte Höhe entscheidet darüber, ob ein Arbeitnehmer versicherungsfrei ist und sich in der PKV versichern kann.
Die Versicherungspflichtgrenze ist somit die Obergrenze, bis zu der sich Arbeitnehmer in der GKV versichern müssen und pflichtversicherte Beitragszahler sind.
Wer hingegen als Arbeitnehmer bzw. Angestellter die JAEG überschreitet, ist versicherungsfrei – er darf in die PKV wechseln. Zu welchem Zeitpunkt Sie wechseln können, lesen Sie unter Häufige Fragen.
Für Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer und niedergelassene (selbstständige) Ärzte gilt die JAEG nicht, diese Gruppen sind per se nicht versicherungspflichtig.
Beamte hingegen sind versicherungsfrei. Sie haben die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten:
- Beihilfekonforme Absicherung in der PKV: Hier erhalten Beamte vom Dienstherren Beihilfe zur Absicherung der Krankheitskosten. Den Rest können sie als Privatversicherte absichern. Die JAEG spielt keine Rolle.
- Absicherung in der GKV als freiwillig GKV-Versicherte: Die JAEG spielt aber eine Rolle, wenn es darum geht, ob für die Kinder die Familienversicherung beim anderen Elternteil in der GKV greift.
Eine weitere Kennzahl ist die Beitragsbemessungsgrenze. Sie wird oft mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt – dient jedoch als Grenzwert bei der Berechnung der Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen. Für PKV-Versicherte Arbeitnehmer ist sie insofern wichtig, da sie bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses eine Rolle spielt.
Liegt Ihr Verdienst oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und verdienen Sie mehr als Ihr Ehepartner, ist eine Familienversicherung der Kinder in der GKV nicht möglich. Diese Konstellation gilt nur, wenn sich der Kunde in dem Beispiel privat versichert; bleibt er in der GKV ist weiterhin Familienversicherung der Kinder möglich.