Alles zur Jahres­arbeits­entgelt­grenze, JAEG

Versicherungs­pflicht­grenze 2024 für die private Kranken­versicherung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die Versicherungs­pflicht­grenze – auch Jahres­arbeits­entgelt­grenze genannt – entscheidet darüber, ob Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen eine private Kranken­versicherung (PKV) ab­schließen dürfen bzw. können.
  • Die Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG) betrifft Arbeiter:innen und An­gestellte. Für Selbst­ständige, Frei­berufler:innen, nieder­gelassene Ärzte bzw. Ärztinnen und Beamt:innen hat sie keine Bedeutung.
  • Für das Jahr 2024 liegt die Versicherungs­pflicht­grenze in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) bei jährlich 69.300 Euro – oder 5.775 Euro pro Monat.
  • Die JAEG bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeits­entgelts ein Arbeit­nehmer oder eine Arbeitnehmerinnen nicht mehr versicherungs­pflichtig ist, sondern versicherungs­frei: Dann ist ein Wechsel in die PKV möglich.
  • Wichtig ist es, die JAEG von der sogenannten Beitrags­bemessungs­grenze (BBG) zu unter­scheiden. Als weitere Kenn­zahl entscheidet die BBG über die Höhe der Bei­träge zur gesetzlichen Kranken­versicherung und Pflege­versicherung.
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Erklärung & Begriffe
Rund um die private Kranken­versicherung gibt es oft Verwirrung zu Begriffen wie Pflicht­grenzen, Bemessungen oder Gehalts­grenzen. Was genau heißt Versicherungs­pflicht­grenze für Arbeit­nehmer:innen und andere Versicherungs­pflichtige?

Die Versicherungs­pflicht­grenze, auch Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG) ge­nannt, ist die maß­gebliche Größe zur Ein­stufung in die PKV.

Im Rahmen der Sozial­versicherung definiert der Gesetz­geber die Versicherungs­pflicht­grenze in jedem Kalender­jahr neu. Dies geschieht in der sogenannten Rechen­größen­verordnung. Die dort fest­gelegte Höhe entscheidet darüber, ob ein Arbeit­nehmer oder eine Arbeitnehmerin versicherungs­frei ist und sich in der PKV versichern kann.

Die Versicherungs­pflicht­grenze ist somit die Ober­grenze, bis zu der sich Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen in der GKV versichern müssen und pflicht­versicherte Beitrags­zahler:innen sind.

Wer hingegen als Arbeitnehmer:in bzw. angestellte Person die JAEG über­schreitet, ist versicherungs­frei – er oder sie darf in die PKV wechseln. Zu welchem Zeitpunkt Sie wechseln können, lesen Sie unter Häufige Fragen.

Für Selbst­ständige, Frei­berufler:innen, Unter­nehmer:innen und nieder­gelassene (selbst­ständige) Ärzte bzw. Ärztinnen gilt die JAEG nicht, diese Gruppen sind per se nicht versicherungs­pflichtig.

Beamte und Beamtinnen hingegen sind versicherungs­frei. Sie haben die Wahl zwischen zwei Möglich­keiten:

  • Beihilfe­konforme Ab­sicherung in der PKV: Hier erhalten Beamte und Beamtinnen vom Dienst­herren Beihilfe zur Ab­sicherung der Krankheits­kosten. Den Rest können sie als privat­ Versicherte absichern. Die JAEG spielt keine Rolle.
  • Ab­sicherung in der GKV als freiwillig GKV-Versicherte: Die JAEG spielt aber eine Rolle, wenn es darum geht, ob für die Kinder die Familien­versicherung beim anderen Eltern­teil in der GKV greift.

Eine weitere Kenn­zahl ist die  Beitrags­bemessungs­grenze. Sie wird oft mit der Versicherungs­pflicht­grenze verwechselt – dient jedoch als Grenz­wert bei der Berechnung der Beiträge der gesetzlichen Kranken­kassen. Für PKV-Versicherte Arbeit­nehmer oder Arbeitnehmerinnen ist sie insofern wichtig, da sie bei der Berechnung des Arbeit­geber­zuschusses eine Rolle spielt.

Liegt Ihr Verdienst ober­halb der Versicherungs­pflicht­grenze und verdienen Sie mehr als Ihr Ehe­partner oder Ihre Ehe­partnerin, ist eine Familien­versicherung der Kinder in der GKV nicht möglich. Diese Konstellation gilt nur, wenn sich der Kunde bzw. die Kundin  in dem Beispiel privat versichert; bleibt er oder sie in der GKV, ist weiterhin Familien­versicherung der Kinder möglich.

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Höhe & Entwicklung
Die Ein­kommens­grenze private Kranken­versicherung (Jahres­arbeits­entgelt­grenze) richtet sich nach dem Entgelt­niveau des Vor­jahres und erhöht sich in der Regel jährlich.

Sowohl die allgemeine als auch die besondere JAEG werden grund­sätzlich zum 1. Januar an die Gehalts­entwicklung an­geglichen.

Die neuen Rechen­größen: Für das Jahr 2024 hat der Gesetz­geber die Grenze für eine Pflicht­versicherung bei 69.300 Euro pro Jahr festgelegt – oder 5.775 Euro pro Monat. Liegt das Jahres­arbeits­entgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeit­nehmers oberhalb dieses Wertes, ist sie bzw. er versicherungs­frei. Die Person kann zwischen GKV und PKV wählen.

Die Beitrags­bemessungs­grenzen der gesetzlichen Renten­versicherung, zur Berechnung des Beitrags für die gesetzliche Alters­rente (liegt bei 7.550 Euro pro Monat in den alten und bei 7.100 Euro in den neuen Bundes­ländern), unterscheiden sich von der Beitrags­bemessungs­grenze der gesetzlichen Kranken­versicherung. Auch sie werden vom Gesetz­geber jährlich neu fest­gelegt.

Wie hat sich die JAEG (umgangs­sprachlich auch Pflicht­grenze oder Pflicht­versicherungs­grenze genannt) in den letzten Jahren ent­wickelt?

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Zeitraum
Monat
Jahr
2024 5.775,00 € 69.300 €
2023 5.550,00 € 66.600 €
2022 5.362,50 € 64.350 €
2021 5.362,50 € 64.350 €
2020 5.212,50 € 62.550 €
2019 5.062,50 € 60.750 €
2018 4.950,00 € 59.400 €
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Arbeiter:innen und Angestellte, angestellte Ärzte und Ärztinnen, Assistenz­ärzt:innen
Die Versicherungs­pflicht­grenze gilt nicht für jeden, sondern regelt primär die Grenzen für alle sozial­versicherungs­pflichtigen Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen.

Nicht zum Tragen kommt die Versicherungs­­pflicht­grenze für die Berufs­gruppe der Selbst­ständigen, die nicht versicherungs­pflichtig sind, oder der Beamt:innen, die versicherungs­frei sind. Wenn die jeweiligen Voraus­setzungen (etwa in Bezug auf das Eintritts­alter oder den Gesundheits­zustand etc.) er­füllt sind, können sie sich immer durch eine private Kranken­versicherung ab­sichern.

Auch gelten einige Aus­nahmen für Personen, für die die Versicherungs­pflicht­grenze schlichtweg nicht relevant ist: Dazu zählen beispiels­weise Studenten und Studentinnen, Haus­frauen oder Haus­männer.

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Versicherungs­pflicht­grenze 2024
Erfahren Sie in der Übersichtstabelle, wie die Versicherungspflichtgrenze für einzelne Personengruppen geregelt ist.

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Personengruppe
Versicherungspflichtgrenze 2024

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: Arbeitende und Angestellte

69.300 Euro

Ärzte und Ärztinnen in Anstellung, Assistenzärzt:innen

 69.300 Euro

Niedergelassene Ärzt:innen (selbstständige Ärzte und Ärztinnen)

Keine Versicherungspflichtgrenze, da nicht versicherungspflichtig

Studierende und Praktikanten bzw. Praktikantinnen

Keine Versicherungspflichtgrenze – PKV jedoch nur möglich, wenn sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder mindestens 30 Jahre alt sind

Selbstständige, Unternehmer:innen

Keine Versicherungspflichtgrenze, da nicht versicherungspflichtig

Freiberufler:innen

Keine Versicherungspflichtgrenze, da nicht versicherungspflichtig

Beamte bzw. Beamtinnen, Beamtenanwärter:innen, Richter:innen und alle Beihilfeberechtigten

Keine Versicherungspflichtgrenze, da versicherungsfrei

Kinder und andere Personen ohne Einkommen, z.B. Hausfrauen oder Hausmänner

Keine Versicherungspflichtgrenze – PKV nur möglich, wenn sie kein Einkommen haben oder das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538,00 Euro liegt

Für Familien, deren Kinder bisher beitrags­frei in der GKV versichert sind, gilt Folgendes. Ist der Ehe­partner, die Ehepartnerin oder der ein­getragene Lebens­partner bzw. die eingetragene Lebenspartnerin nicht gesetzlich versichert, können gemeinsame Kinder nur unter gewissen Voraus­setzungen familien­versichert werden. Unter folgendem Sach­verhalt können Kinder beitrags­frei gesetzlich versichert werden.

Wenn,

  • ... das Brutto-Jahres­einkommen (Brutto­gehalt / Brutto­lohn) des Ehe- oder Lebens­partners bzw. der Ehe- oder Lebens­partnerin 69.300 Euro nicht über­schreitet, er oder sie also nicht über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze verdient,
  • ... und/oder das Ein­kommen der GKV-versicherten Person höher ist.

Generell gilt: Eine Unter­brechung der Be­schäftigung wegen Eltern­zeit ändert den Versicherungs­status nicht. Be­stand vor der Eltern­pflicht Versicherungs­freiheit, so bleibt der Status auch währender der Eltern­zeit gleich. Jedoch gelten folgende Punkte:

  • Versicherungs­pflicht: Nimmt der Arbeit­nehmer oder die Arbeitnehmerin in der Eltern­zeit eine versicherungs­pflichtige Teilzeit­beschäftigung (sog. Teil­zeit in Eltern­zeit) auf, die auch noch nach der Eltern­zeit fort­geführt wird, gilt Versicherungs­pflicht. Hinter­grund: Auf­grund des niedrigeren Arbeits­entgelts wird die JAEG unter­schritten. Es besteht Versicherungs­pflicht. Man kann sich aber ggf. von der Versicherungs­pflicht befreien lassen.
  • Versicherungs­freiheit: Wird die Teilzeit­beschäftigung vor Ende der Eltern­zeit beendet, besteht mit Wieder­aufnahme des Be­schäftigungs­verhältnisses eine Kranken­versicherungs­freiheit. Voraus­gesetzt das Brutto­gehalt liegt wieder über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze.
Ratgeber
So klappt der Wechsel in die private Kranken­versicherung
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An­passungen & Befreiung
Die Höhe der Versicherungs­pflicht­grenze wird in einer Rechts­verordnung vom Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales festgelegt.
Diese Höhe der Versicherungspflichtgrenze passt der Gesetz­geber jährlich an. Jüngstes Beispiel: Für das Jahr 2024 wurde die Versicherungs­pflicht­grenze auf 69.300 Euro an­gehoben, ge­messen an 66.600 Euro im Jahr 2023 bedeutet das eine Er­höhung um 2.700 Euro.

Die Grenze orientiert sich stets an der Lohn- & Gehalts­entwicklung des Vor­jahres. Steigt das durch­schnittliche Jahres­einkommen, steigt auch die JAEG. Einfach gesagt: Steigt die Jahres­arbeits­entgelt­grenze, steigt die Mess­latte für bisherige und künftige privat ­Versicherte

Für bislang PKV-versicherte An­gestellte kann es dazu kommen, dass sie erneut versicherungs­pflichtig in der GKV werden. Das ist der Fall, wenn ihr Ein­kommen nicht mit der Erhöhung Schritt hält. Theoretisch.

Praktisch eröffnet der Gesetz­geber diesen privat ­Versicherten aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungs­pflicht be­freien zu lassen. Sie können innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungs­pflicht (neue Versicherungs­pflicht­grenze gilt immer ab 01. Januar eines Jahres, also bis 31. März) einen Befreiungs­antrag bei der gesetzlichen Kranken­kasse stellen. Voraus­setzung für die Befreiung ist der Nach­weis einer ander­weitigen Kranken­versicherung, zum Bei­spiel bei einer PKV.

Zu beachten: Diese Ent­scheidung ist endgültig. Wird Ihrer Be­freiung von der Kranken­versicherungs­pflicht statt­gegeben, können Sie diese nicht mehr rück­gängig machen. Sie können dann grund­sätzlich nicht mehr in die GKV zurück; Sonder­fälle aus­genommen.

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Beispiel
„Ab wann kann ich mich privat versichern?“ Christina Walter, 36, ist Support Managerin im Kunden­management einer Software­firma. Weihnachts­geld und 13. Monats­gehalt eingerechnet kommt sie auf ein Jahres­arbeits­entgelt (umgangs­sprachlich Jahres­entgelt) von 67.000 Euro.

Nach einer Be­förderung erhält die kinder­lose Arbeit­nehmerin ab dem 1. Juli 2024 eine monatliche Gehalts­erhöhung von brutto 500 Euro – und zusätzlich einen Vertriebs­bonus in Höhe von 1.000 Euro im Dezember.

Grenze für eine Pflicht­versicherung & voraus­schauende Be­trachtung

Da der Einmal­bonus für die Be­rechnung nicht zählt, kommt sie im laufenden Jahr auf ein Jahres­einkommen von 70.000 Euro. Sie über­schreitet somit in 2024 die Versicherungs­pflicht­grenze 2024 (im Jahr der Gehalts­erhöhung), gilt als versicherungs­frei und kann ab 1. Januar 2025 in die private Kranken­versicherung wechseln – sofern sie dann die neu fest­gelegte JAEG (umgangs­sprachlich auch Pflicht­grenze ge­nannt) für das Jahr 2025 eben­falls über­schreitet. Es ist eine soge­nannte voraus­schauende Be­trachtung zu treffen.

Finden Sie im Rat­geber alle persönlichen Vor­teile mit einer privaten Kranken­versicherung.

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Kalkulation: Jahres­einkommens­grenze private Kranken­versicherung
Wie viel müssen sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen verdienen, um in eine PKV wechseln zu dürfen? Welche Ein­künfte zählen zur JAEG? Was gehört nicht dazu?
Zu Ihrem regel­mäßigen Jahres­arbeits­entgelt (mit dem Sie persönlich die Versicherungs­pflicht­grenze unter- oder über­schreiten) zählen einerseits das jährliche Brutto­gehalt sowie teil­weise auch einmalig erhaltene Be­züge.

Der Gesetz­geber definiert das maß­gebliche Jahres­arbeits­entgelt wie folgt:

Als beitrags­pflichtiges Arbeits­entgelt gilt das aktuell per Vertrag verein­barte jährliche Brutto­gehalt. Falls dem Arbeit­nehmer­verhältnis ein Monats­gehalt zugrunde liegt, gilt das Zwölf­fache des letzten verein­barten Monats­gehalts. Hinzu kommen regel­mäßig ge­zahltes Urlaubs­geld, Weihnachts­geld und sonstige Zu­schläge.

Weitere Ein­nahmen werden nur hinzu­gerechnet, wenn sie höchst­wahrscheinlich einmal pro Jahr regel­mäßig ge­zahlt werden, z. B. weil das ver­traglich so fest­gelegt ist. Eine Über­sicht der wichtigsten Ein­kommens­arten und ihre An­rechnung auf das regel­mäßige Arbeits­entgelt finden Sie im Folgenden:

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Einkommensart
Anrechnung auf das regelmäßige Arbeitsentgelt
Bruttoentgelt ohne Familienzuschläge Ja
Vermögenswirksame Leistungen Ja
Überstunden (Grundsatz) Nein
Einmalige Boni (nicht regelmäßig) Nein
Pauschale Überstundenvergütung Ja
Familienzuschläge Nein
Bereitschaftsvergütung bei Ärztinnen und Ärzten (pauschalisiert) Ja
Nicht regelmäßige Bereitschaftsvergütungen (nicht pauschalisiert) Nein
Selbstständige Tätigkeit neben Hauptbeschäftigung Nein
Bezüge aus geringfügig entlohnter Beschäftigung (520-Euro-Jobs)

Nein: zeitlich erster 520-Euro-Job

Ja: jeder weitere 520-Euro-Job

Fahrgeldpauschale Ja
Freibeträge für Werbungskosten Nein
Jubiläumsgeschenke Nein
Entgelt aus Mehrfachbeschäftigung Ja
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Versicherungs­pflicht­grenze versus Beitrags­bemessungs­grenze
Oft wird die Versicherungs­pflicht­grenze mit der Beitrags­bemessungs­grenze verwechselt. Erfahren Sie hier den Unter­schied.

Die Beitrags­bemessungs­grenze ist jene Ober­grenze, bis zu der die (beitrags­pflichtigen) Ein­nahmen der Versicherten für die Beitrags­berechnung heran­gezogen werden. Sie ist also der Betrag, bis zu welchem z. B. das Arbeits­entgelt, das Ein­kommen oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Versicherungen heran­gezogen werden.

Jener Teil der Einnahmen, der die jeweilige Beitrags­bemessungs­grenze übersteigt, bleibt für die Beitrags­berechnung außer Betracht.

Kranken - und Pflege­versicherung

Für privat ­Versicherte ist diese Höchst­grenze in der Beitrags­berechnung wichtig: An ihr orientiert sich der höchst­mögliche Arbeitgeber­zuschuss des Arbeit­gebers zur PKV, siehe auch Ratgeber Arbeitgeber­zuschuss. Als privat­ versicherte Person können Sie ab 1.1.2024 somit vom Arbeit­geber mit einem monatlichen maximalen Zu­schuss von 421,76 Euro für die Kranken­versicherung rechen. Die Pflege­versicherung schlägt mit einem maximalen Zu­schuss von 87,98 Euro zu Buche.

Was heißt das verein­facht?

  • Bei GKV-Versicherten zahlt der Arbeit­geber gemäß Beitrags­bemessungs­grenze die Hälfte als soge­nannten Arbeit­geber­anteil bzw. Beitrags­zuschuss.
  • Bei PKV-Versicherten zahlt der Arbeit­geber den Arbeit­geber­zuschuss.

Wie hoch sind die Beiträge? Die Rechen­größen in der Sozial­versicherung haben sich 2024 gegen­über 2023 verändert. Damit beträgt die Beitrags­bemessungs­grenze der Kranken- und Pflege­versicherung weiter­hin 59.850 Euro. Sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen, die an oder über diesem Jahres­einkommen liegen und gesetzlich versichert (Beitrags­zahler:innen) sind, müssen auf­grund der Beitrags­bemessung monatlich

  • 843,52 Euro – in die Kranken­versicherung zahlen
  • 207 Euro – in die Pflege­kasse zahlen
  • 1.050,52 Euro – insgesamt

Personen mit Kind zahlen in der Pflegeversicherung 175,95 Euro, insgesamt 1.019,47 Euro.

Personen mit Kind zahlen in der Pflegeversicherung 175,95 Euro, insgesamt 1.019,47 Euro.

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Ausnahme seit 01.01.2003
Mit dem 1.1.2003 hat der Gesetz­geber eine Sonder­regelung für Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen eingeführt, die bis dahin privat versichert waren.

Die besondere JAEG ist mit der Beitrags­bemessungs­grenze identisch. Diese beträgt im Jahr 2024 62.100 Euro jährlich, bzw. 5.175 Euro monatlich. Dagegen ist die allgemeine JAEG höher. Die besondere Jahres­arbeits­entgelt­grenze gilt nur in den seit 2003 ein­schlägigen Über­gangs­fällen. Das bedeutet, sie gilt für PKV-Voll­versicherte, wenn am 31.12.2002 folgende Voraus­setzungen erfüllt waren:

  • Kranken­versicherungs­freiheit wegen Über­schreitens der JAEG von 2002
  • Bestehen einer substitutiven privaten Kranken­versicherung am 31.12.2002
  • Die besondere JAEG wurde seit 01.01.2003 un­unter­brochen über­schritten. Aus­nahme: der Arbeit­nehmer oder die Arbeitnehmerin hat sich zum 1. Januar eines Kalender­jahres von der Kranken­versicherungs­pflicht befreien lassen, da er die besondere Jahres­arbeits­entgelt­grenze nicht mehr über­schritten hat.
In Deutsch­land besteht die Pflicht zur Kranken­versicherung und Pflege­versicherung. Das ist die Pflicht zur Versicherung, die durch das GKV-WSG 2009 ein­geführt wurde. Dabei bildet die private Kranken­versicherung (PKV) zusammen mit der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) das Fundament des deutschen Gesundheits­systems. Rund 9 Mio. Menschen waren im Jahr 2020 durch eine private Krankheits­kosten­vollversicherung versichert, weitere 25 Millionen private Zusatz­versicherungen existieren.

Ob sich jemand in der PKV versichern kann oder sogar muss, darüber ent­scheiden ver­schiedene Faktoren. Unter anderem die Personen- und Berufs­zugehörigkeit, sowie entscheidende PKV Voraus­setzungen wie Alter, Gesundheits­zustand und Bemessungs­größen wie die JAEG.

Zusätzlich zur privaten Kranken­versicherung und zur privaten Pflegepflicht­versicherung (PPV) ist eine private Pflege­zusatz­versicherung empfehlenswert. Sie bietet sich an für An­gestellte, Selbst­ständige, Beamt:innen und alle sonstigen Versicherten, die Versorgungs­lücken für den Pflege­fall schließen möchten. Finden Sie hier die Über­sicht über alle Allianz Rat­geber zur privaten Kranken­versicherung.

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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Wie haben sich die Wechselfristen der Versicherungspflichtgrenze seit 2010 verändert?

    Bis Ende 2010 galten sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer:innen nur dann kranken­versicherungs­frei, wenn ihr regel­mäßiges Jahres­arbeits­entgelt die JAEG drei Jahre in Folge über­schritten hatte. Eine Aus­nahme bildeten Berufs­anfänger bzw. Berufsanfängerinnen, die über dieser Versicherungs­pflicht­grenze lagen, sie konnten sofort privat ­versichert werden.

    Diese Regelung wurde geändert. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die Ein-Jahres-Wechsel­frist: Wer die JAEG ein Jahr über­schreitet – der kann unter gewissen Voraus­setzungen in die PKV wechseln.

    Diese Änderung erfolgte im Rahmen der Gesundheits­reform 2011 durch das sog. "GKV-Finanzierungs­gesetz". Das bedeutet, seit 2011 können Arbeit­nehmer:innen mit einem regel­mäßigen Jahres­arbeits­entgelt über der JAEG ab Be­schäfti­gungs­beginn bzw. zum Jahres­wechsel wieder sofort – also ohne "dreijährige Warte­zeit" – kranken­versicherungs­frei sein. Voraus­setzung dafür ist, dass Sie mit Ihrem regel­mäßigen Jahres­arbeits­entgelt die JAEG über­schreiten.

  • Zu welchem Zeitpunkt kann ich als Arbeitnehmer bzw. als Arbeitnehmerin wechseln?

    Es gibt verschiedene Zeit­punkte, zu denen ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kranken­versicherungs­frei werden kann. Dies kann sofort ab Beschäftigungs­beginn sein, d. h. beim Start ins Berufs­leben oder bei einem neuen Job (Job­wechsel).

    Es gibt aber auch die Möglich­keit, dass der Arbeit­nehmer oder die Arbeitnehmerin zum Jahres­wechsel (Beginn des neuen Kalender­jahres) versicherungs­frei wird. Bei einer Gehalts­erhöhung z. B., die zur Über­schreitung der JAEG führt, endet die Kranken­versicherungs­pflicht am Ende des Kalender­jahres. Voraus­gesetzt, die JAEG des neuen Jahres wird eben­falls über­schritten.

  • Sind Studierende von der Versicherungspflichtgrenze ausgenommen?

    Wie Selbst­ständige, Frei­berufler:innen und Beamte bzw. Beamtinnen profitieren auch Studierende davon, dass für sie keine Jahres­einkommens­grenze in der PKV gilt. Studenten, Studentinnen, Praktikanten, Praktikantinnen und Personen, die den zweiten Bildungs­weg be­schreiten, können sich i.d.R. ohne weitere Be­dingungen oder Einkommens­nachweise von der Versicherungs­pflicht be­freien lassen und in die Private ein­treten. Lesen Sie mehr dazu im Rat­geber: Student private Kranken­versicherung.
  • Was sollte ich beim Wechseln in die PKV beachten?

    Sobald Sie geklärt haben, ob Sie eine privat­ versicherte Person werden können, kann Ihr Wechseln in eine PKV erfolgen. Beispiels­weise schnell & unkompliziert über den Tarifrechner der Allianz:

    • Achten Sie auf Einhaltung von Fristen bei Kündigung und Wechsel bei Ihrer Vorgänger­krankenversicherung
    • Wählen Sie Ihren gewünschten Tarif online
    • Beantworten Sie dann digital einen kurzen und einfachen Frage­bogen zu Ihrem Gesundheits­zustand und Ihrem Beruf. Ihre korrekten Angaben sind entscheidend für die Beitrags­höhe
    • Tarif gewählt? Frage­bogen ausgefüllt? Antrag per Mausklick abschicken
    • Versicherungs­unternehmen prüft und entscheidet, ob der Vertrag zustande kommt
    • Falls Ihr Antrag angenommen wird, erhalten Sie Ihre PKV-Aufnahme­bestätigung innerhalb von wenigen Tagen per Post
    • Achtung! Falls erforderlich, müssen Sie Ihre gesetzliche Kranken­kasse innerhalb der GKV Kündigungs­fristen kündigen
  • Was passiert, wenn ich die Versicherungspflichtgrenze unterschreite?

    Wird die Versicherungs­pflicht­grenze unter­schritten, tritt in der Regel sofort Kranken­versicherungs­pflicht ein. Das gilt nur dann nicht, wenn die Entgelt­minderung nur von kurzer Dauer ist, wie bei Kurz­arbeit oder bei einer Wieder­eingliederung.

    Diese relativ strenge Regelung im Rahmen der Sozial­versicherung besteht unter anderem deshalb, da in Deutsch­land die Kranken­fürsorge von den einzelnen Versicherungs­trägern (gesetzliche Kranken­kassen und private Kranken­versicherungen) organisiert wird. Deren Jahres­leistungs­bedarf wird in der Regel fast voll­ständig aus den gesamten Jahres­beiträgen der Versicherten bestritten: Somit sichert die sofortige Kranken­versicherungs­pflicht (bei Unter­schreitung der JAEG) den Versicherungs­trägern unmittel­bar das für die Leistungs­erbringung benötigte Beitrags­einkommen.

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