Sind Sie zwischen zwei Jobs bei der Krankenkasse versichert? Befinden Sie sich zwischen zwei Jobs mit nahtlosem Übergang, endet die Mitgliedschaft bei Ihrer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung am letzten Tag der alten Beschäftigung und beginnt am darauffolgenden Tag wegen Ihrer neuen Beschäftigung. Aufgrund von Meldepflichten meldet Sie Ihr alter Arbeitgeber wegen des Endes Ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Einzugsstelle ab und der neue wegen des Beschäftigungsbeginns bei ihm wieder an.
Soweit zwischen dem Ende der einen und dem Beginn der anderen Beschäftigung nicht mehr als ein Monat liegt, Sie also höchstens 1 Monat arbeitslos sind, kann die Zeitspanne für die Krankenversicherung unter anderem im Rahmen der Familienversicherung über Ihren bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten, Ihrer versicherten Ehegattin, Ihren eingetragenen Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin oder mit Ihrem nachgehenden Leistungsanspruch überbrückt werden.
Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, kann u. a. auch die freiwillige Fortsetzung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen.