Wer zahlt nach einer Kündigung die Krankenversicherung? Mann sitzt mit Laptop und Dokumenten mit ernstem Blick in der Küche.
Wissens­wertes für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Kranken­versicherung nach Kündigung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Ihr Arbeits­verhältnis endet, weil Sie selbst die Kündigung eingereicht haben oder Ihr Arbeit­geber Ihnen gekündigt hat? In diesem Fall besteht weiterhin eine Kranken­versicherungs­pflicht bzw. die Pflicht zur Versicherung.
  • Nach Beendigung eines Arbeits­verhältnisses übernimmt, sofern Sie Arbeits­losen­geld beziehen, in der Regel die Agentur für Arbeit die Kranken­kassen­beiträge, sollte sich nicht ein neues Arbeits­verhältnis nahtlos anschließen.
  • Je nach Einzel­fall können Sie nach einer Kündigung als arbeits­loser Ehe­partner bzw. arbeitslose Ehepartnerin auch im Rahmen der Familien­versicherung Ihres in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) versicherten Ehe­gattens oder Ihrer Ehegattin unter­kommen. Dafür müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Sind Sie Mitglied in der privaten Kranken­versicherung und werden arbeits­los, kann es sein, dass Sie, sofern Sie Arbeits­losen­geld beziehen, in der GKV versicherungs­pflichtig werden. Je nach persönlicher Situation gibt es jedoch Möglichkeiten, die den Verbleib in der PKV sicher­stellen können.
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Kranken­versicherung nach Kündigung durch Arbeitnehmer:in
Beenden Sie Ihr bestehendes Arbeits­verhältnis frist­gerecht gemäß dem Arbeits­recht, meldet Ihr Arbeit­geber Sie zum Ende der Beschäftigung bei der gesetzlichen Kranken­versicherung ab. Wer nach einer rechts­sicheren Kündigung durch den Arbeit­nehmer oder die Arbeitnehmerin künftig für die Beiträge aufkommt und wie lange Sie in dem Fall weiterhin bei der Kranken­kasse kranken­versichert sind, hängt von Ihrer individuellen Situation ab:

Sind Sie zwischen zwei Jobs bei der Kranken­kasse versichert? Befinden Sie sich zwischen zwei Jobs mit naht­losem Übergang, endet die Mitglied­schaft bei Ihrer gesetz­lichen Kranken- und Pflege­versicherung am letzten Tag der alten Beschäftigung und beginnt am darauf­folgenden Tag wegen Ihrer neuen Beschäftigung. Aufgrund von Melde­pflichten meldet Sie Ihr alter Arbeit­geber wegen des Endes Ihres Beschäftigungs­verhältnisses bei der Einzugs­stelle ab und der neue wegen des Beschäftigungs­beginns bei ihm wieder an.

Soweit zwischen dem Ende der einen und dem Beginn der anderen Beschäftigung nicht mehr als ein Monat liegt, Sie also höchstens 1 Monat arbeits­los sind, kann die Zeit­spanne für die Kranken­versicherung unter anderem im Rahmen der Familien­versicherung über Ihren bei einer gesetzlichen Kranken­versicherung versicherten Ehe­gatten, Ihrer versicherten Ehegattin, Ihren ei­nge­tragenen Lebens­partner bzw. Ihrer Lebenspartnerin oder mit Ihrem nach­gehenden Leistungsanspruch über­brückt werden.

Dauert die Unter­brechung länger als einen Monat, kann u. a. auch die freiwillige Fortsetzung Ihrer gesetzlichen Kranken­versicherung in Betracht kommen.

Was passiert, wenn Sie selbst kündigen ohne neuen Job mit Ihrer Kranken­versicherung? Melden Sie sich arbeitslos und beziehen tatsächlich Arbeits­losen­geld, besteht für Sie, wenn Sie vorher gesetzlich kranken­versichert waren, grundsätzlich Kranken­versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung. Sind Sie arbeitslos, wird die Kranken­versicherung von der Bundes­agentur für Arbeit übernommen, sie zahlt in diesem Fall die Kranken­kassen­beiträge.

Ohne tatsächlichen Bezug von Arbeits­losen­geld besteht die Kranken­versicherungs­pflicht allerdings nur dann, wenn der Anspruch auf Arbeits­losen­geld wegen einer Sperrzeit, die bis zu 12 Wochen dauern kann, oder wegen einer Urlaubs­abgeltung ruht. Seit dem 01.08.2017 beginnt diese Kranken­versicherungs­pflicht ab dem ersten Tag der Sperrzeit bzw. Urlaubs­abgeltung; dadurch wurde eine zuvor bestehende Versorgungs­lücke geschlossen.

nach § 159 SGB III (z. B. bei Arbeitsaufgabe durch eigene Kündigung ohne wichtigen Grund)

Planen Sie eine längere berufliche Verschnauf­pause (Sabbatjahr), ohne Arbeitslos­meldung, müssen Sie sich selbst um Ihre Kranken­versicherung kümmern.

Sofern Sie ein sehr geringes Einkommen beziehen, können Sie gegebenen­falls im Rahmen der Familien­versicherung über beispielsweise Ihren ein­ge­tragenen Lebens­partner bzw. Ihrer Lebenspartnerin oder Ihren Ehe­gatten bzw. Ihrer Ehegattin kranken­versichert werden. Andernfalls wird Ihre Kranken­versicherung freiwillig fort­gesetzt, es sei denn, Sie erklären den Austritt aus ihr. Dieser Austritt ist allerdings nur möglich, wenn Sie einen ander­weitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheits­fall, z. B. bei einem privaten Kranken­versicherungs­unternehmen, nachweisen.

Wir sind für Sie da in jeder Situation: Sie benötigen eine Anwartschaft auf Ihre bestehende private Krankenversicherung der Allianz oder eine Reiseversicherung? Oder möchten Sie sich die Option für einen späteren Wechsel in die private Krankenversicherung oder den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung mit unserem Optionstarif  OptionFlexiMed offen halten? Wir beraten Sie gern!
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Arbeitslos nach Kündigung
Was passiert, wenn Sie sich z. B. arbeitslos melden nach eigener Kündigung mit Ihrer Kranken­versicherung? Für die PKV gelten besondere Voraussetzungen.
Ob Sie arbeitslos Ihre private Kranken­versicherung selbst bezahlen, kommt auf Ihren persönlichen Fall an. Beziehen Sie nach Ihrer Kündigung Arbeitslosen­geld und waren zuvor privat kranken­versichert, werden Sie üblicherweise dennoch versicherungs­pflichtig in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV). Die Beiträge übernimmt anschließend die Arbeitsagentur.
  • Private Krankenversicherung: arbeitslos und trotzdem versichert bleiben?

    Eine Befreiung von der Versicherungs­pflicht in der GKV können Sie nur dann beantragen, wenn Sie mindestens in den letzten fünf Jahren vor Bezug des Arbeitslosen­geldes nicht gesetzlich, sondern beispielsweise privat kranken­versichert waren. Sind Sie bei Beginn des Arbeits­losen­geld­bezugs bereits älter als 55 Jahre, bleiben Sie meistens versicherungs­frei. In beiden Fällen können Sie deshalb in der PKV bleiben. Im Detail lauten die Regelungen:

    • Waren Sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungs­bezugs (ALG) nicht gesetzlich kranken­versichert, dann ist eine Befreiung von der Versicherungs­pflicht in der GKV auf Antrag möglich unter folgenden Voraus­setzungen: Sie sind privat kranken­versichert und Sie erhalten Vertrags­leistungen, die nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung entsprechen. Da Sie privat kranken­versichert bleiben, besteht auch weiterhin die Pflicht, sich privat wegen des Risikos der Pflege­bedürftigkeit abzusichern.
    • Besonderheit Altersgrenze: Sind Sie zu Bezugs­beginn von ALG mindestens 55 Jahre alt und waren in den letzten fünf Jahren davor nicht gesetzlich kranken­versichert (pflicht-, freiwillig- oder familienversichert), sind Sie meistens auch versicherungsfrei.

    Bei einigen PKV-Anbietern ist bei Arbeits­losigkeit ein Wechsel in einen günstigeren Tarif möglich. Mitunter besteht für diesen Fall auch ein Sonder­kündigungsrecht.

  • Welche PKV-Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit?

    Die Bundes­agentur für Arbeit übernimmt die von Ihnen zu zahlenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege­versicherung, maximal in der Höhe, die im Falle Ihrer Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung angefallen wären.

    Die Übernahme erfolgt bis zur oben genannten Begrenzung. Entsprechendes gilt für die Kosten­übernahme der Beiträge für die private Pflege­pflichtversicherung. Gegebenen­falls zahlt sie zudem die Krankheits­kosten­voll­versicherung des Ehegatten, der Ehegattin oder einge­tragenen Lebens­partners bzw. der Lebenspartnerin sowie die Beiträge für die Kinder.

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Ihr Arbeit­geber kündigt
Ob und wie lange Sie nach Kündigung durch den Arbeitgeber noch kranken­versichert sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter Umständen ändert sich der Status Ihrer Kranken­versicherung nach fristloser Kündigung oder bei Aufhebungsverträgen.


Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber fristgerecht, melden Sie sich umgehend arbeitslos. Eine Sperrzeit wie im Fall einer Eigen­kündigung haben Sie nicht zu befürchten. Ihre Kranken­versicherungs­beiträge übernimmt bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber anschließend die Agentur für Arbeit.

Ihre Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kranken­versicherung beginnt im Falle einer Arbeits­losigkeit grundsätzlich mit dem Tag, ab dem Sie Arbeits­losen­geld beziehen, auch wenn Sie zuvor privat kranken­versichert waren. Sie teilen Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit die von Ihnen gewählte gesetzliche Kranken­versicherung mit, damit diese Sie dort anmelden kann. Einen bei Ihrem privaten Kranken­versicherer bestehenden Vertrag sollten Sie innerhalb von drei Monaten kündigen, damit Sie keine weiteren Beiträge mehr zahlen müssen.

Was ist mit der Kranken­versicherung bei einer fristlosen Kündigung? Ihr Arbeits­vertrag erlischt dann mit sofortiger Wirkung. Da die Agentur für Arbeit bei fristlosen Kündigungen unter Umständen von Selbst­verschulden durch den Arbeit­nehmer oder die Arbeitnehmerin ausgeht, können Sperrzeiten greifen.

Der Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung kann in der Praxis Nachteile für Arbeitnehmer:innen haben. Sie verlieren durch einen Aufhebungs­vertrag nicht nur Ihren Kündigungs-, sondern unter Umständen auch Ihren Kranken­versicherungs­schutz nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses. Eine dreimonatige Sperrzeit für den Bezug Ihres Arbeitslosen­geldes droht ebenfalls.

Erhalten Sie mit dem Aufhebungs­vertrag eine Abfindung, verrechnet die Arbeits­agentur diese mit Ihrem Anspruch auf Arbeits­losen­geld oder verweigert Ihnen den Bezug des ALG. In diesem Fall besteht keine Versicherungs­pflicht in der GKV für Sie als Bezieher:in von Arbeits­losen­geld: Sie müssen selbst für passenden Krankenversicherungsschutz sorgen.

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Zeit und Form
Generell gilt, Kündigungen oder Auflösungs­vereinbarungen zur Beendigung von Arbeits­verhältnissen sind nur in schriftlicher Form rechtswirksam. Mündlich ausgesprochene Kündigungen haben keine Wirksamkeit. Auch für die Kranken­versicherung relevante Formalien finden Sie in dieser Tabelle:

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Was?
Fristen, Zeitspannen und Regelungen
Meldung der Kündigung bei der Krankenversicherung Unmittelbar nach Einreichen oder Erhalt des Kündigungsschreibens
Sperrzeit für Arbeitslosengeld bei Eigenkündigung Bis zu 12 Wochen
Sperrzeit für Arbeitslosengeld, wenn Meldung der Arbeitslosigkeit versäumt wird 1 Woche 
Krankenversicherung durch Agentur für Arbeit bei Eigenkündigung Krankenversicherungspflicht bereits ab dem ersten Tag der Sperrzeit
Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Was ist die obligatorische Anschlussversicherung?

    Soweit für Personen die Versicherungs­pflicht oder Familien­versicherung endet, stellt die obligatorische Anschluss­versicherung kraft Gesetzes sicher, dass die Kranken­versicherung nach Kündigung als freiwillige Versicherung fortgesetzt wird. Die versicherte Person muss keinen Antrag stellen und keine Vor­versicherungs­zeiten erfüllen.

    Die Krankenkasse weist den betroffenen Versicherten oder die betroffene Versicherte darauf hin, dass er bzw. sie die Möglichkeit eines Austritts aus der freiwilligen Kranken­versicherung hat, wenn die Person diesen innerhalb von zwei Wochen erklärt und zeitgleich einen anderweitigen Versicherungs­schutz, z. B. bei einem privaten Kranken­versicherungs­unternehmen, nachweist.

    Für den Fall, dass für Versicherte, deren eigene Versicherungs­pflicht endet, die Voraus­setzungen einer Familien­versicherung erfüllt sind, wird die obligatorische Anschluss­versicherung nicht durchgeführt.

  • Erhalten Sie nach einer Kündigung weiter Krankengeld ausbezahlt?

    Nach einer Kündigung oder dem Unter­zeichnen eines Aufhebungs­vertrages erhalten Sie im Falle einer fort­bestehenden Arbeits­unfähigkeit von mehr als sechs Wochen Kranken­geld von Ihrer gesetzlichen Kranken­kasse. Denn bei einer an­haltenden Arbeits­unfähigkeit, die länger als sechs Wochen dauert, zahlt Ihnen die gesetzliche Kranken­versicherung Kranken­geld. Sie erhalten dieses längstens für weitere 72 Wochen.
  • Kann ich bei Arbeitgeberwechsel nach Kündigung auch meine Krankenkasse wechseln?

    Beim einem Arbeitgeber­wechsel können Sie als Arbeit­nehmer:in auch ihre Kranken­kasse wechseln. Die Einhaltung der üblichen Kündigungs­frist von 2 Monaten ist in diesem Falle nicht notwendig. Sie sind verpflichtet, Ihrem neuen Arbeit­geber innerhalb von zwei Wochen nach Auf­nahme der neuen Tätigkeit eine Mitglieds­bescheinigung Ihrer Kranken­kasse vorzulegen.

    Voraussetzung für den Kranken­kassen­wechsel bei einem Arbeit­geber­wechsel ist, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin pflicht­versichert ist und nicht frei­willig in der GKV versichert ist.

  • Ich wurde fristlos gekündigt und habe eine Sperre beim Arbeitsamt. Habe ich nun keine Krankenversicherung?

    Die Pflicht zur Kranken­versicherung besteht auch nach einer fristlosen Kündigung. Wenn Sie nach einer fristlosen Kündigung aufgrund einer Sperrzeit kein Arbeits­losen­geld erhalten, übernimmt die Agentur für Arbeit Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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