Ältere Frau in einem Cafe macht Notizen
Steigende Gesundheits­ausgaben im Alter

Alterungs­rückstellungen in der privaten Kranken­versicherung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Private Kranken­versicherungen legen einen Teil Ihres monatlichen Beitrags als Alterungs­rückstellung zurück. Umgangs­sprachlich auch Alters­rückstellungen genannt, gleichen diese Rückstellungen generell alters­bedingte höhere Krankheits­kosten im Alter aus und tragen dazu bei, dass die Beiträge nicht aufgrund des zunehmenden Alters steigen.
  • Neben der privaten Kranken­versicherung (PKV) bildet auch die private Pflege­pflicht­versicherung Alterungs­rück­stellungen. Krankenhaus­zusatz- oder Zahnzusatz­versicherungen bieten ebenfalls Tarife mit solchen Rück­stellungen an.
  • Beim Tarif­wechsel innerhalb Ihrer PKV können Sie Ihre bereits gebildeten Alterungs­rückstellungen in der Regel behalten. Bei einem Anbieter­wechsel oder Kündigung aus der Versicherung verlieren Sie Ihre Alterungs­rück­stellungen in vielen Fällen. Achten Sie vor einer Kündigung daher auf Ihre Versicherungs­bedingungen.
  • Eine Garantie für immer gleich­bleibende Beiträge sind jedoch auch Alterungs­rück­stellungen nicht. Wirtschaft­liche Faktoren wie Inflation, medizinischer Fortschritt oder steigende Lebens­erwartung fließen von Zeit zu Zeit in Beitrags­anpassungen ein.
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Definition
Vorsorge­untersuchungen, Pflege­bedürftigkeit, Medikamente: Mit dem Alter nehmen auch die körperlichen Beschwerden zu. Damit Ihre Beiträge zur privaten Kranken­versicherung nicht aufgrund von zunehmendem Alter steigen, enthält Ihr monatlicher Tarif­beitrag einen bestimmten Anteil an Rückstellungen.

Alterungsrückstellungen der privaten Kranken­versicherung dienen dazu, die im Alter steigenden Gesundheits­ausgaben zu finanzieren, ohne dabei den Beitrag anheben zu müssen. Sie fließen automatisch von den monatlichen Beiträgen der Versicherten ab.

Speziell im Alter nehmen einige Versicherte mehr und andere Versicherte weniger Leistungen in Anspruch. Für den notwendigen Ausgleich zwischen den beiden, bildet ein Versicherten­kollektiv gemeinschaftlich die Alterungsrückstellung.

Die angesammelten Rück­stellungen kommen Ihnen im Alter zugute: Müssen Sie häufiger zum Arzt bzw. zur Ärztin oder stehen aufwen­dige medizinische Behandlungen an, verursacht das höhere Kosten. Statt Ihnen Gesundheits­leistungen zu kürzen oder sehr teure Beiträge zu veranschlagen, profitieren Sie dann von den vorhandenen Geldern, die über die Zeit angespart wurden.

  • Das heißt: In jungen Jahren zahlen Sie etwas höhere Beiträge in der PKV, als eigentlich notwendig wären. Je später Sie eine private Kranken­versicherung abschließen, desto höher sind Ihre monatlichen Zahlungen, um noch entsprechende Rück­stellungen bilden zu können
  • Übrigens: Alterungs­rückstellungen sind verzinsliche Sparanteile Ihrer monatlichen Versicherungs­beiträge. Versicherungs­unternehmen legen ihre Rück­stellungen am Kapital­markt mit einer langfristigen Netto­verzinsung von markt­durch­schnittlich 3,2 Prozent (Stand 2022).
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Ihre Vorteile
Steigende Versicherungs­beiträge durch erhöhte Krankheits­kosten im Alter – das vermeiden die Alterungs­rückstellungen in Ihrer PKV. Eine Kürzung Ihrer tariflich vereinbarten Leistungen aufgrund Ihres Alters müssen Sie nicht befürchten.

Wie funktioniert das Prinzip? Finanz­experten und Finanzexpertinnen legen die Alterungs­rückstellungen am Kapitalmarkt an. In der Beitrags­berechnung wird hierfür eine bestimmte Verzinsung berücksichtigt. Tatsächlich kann Ihr Versicherer in der Regel jedoch einen höheren Zins erzielen.

Diese zusätzlich erwirt­schafteten Gelder werden ebenfalls für Sie gespart. Nähern Sie sich dem Rentenalter profitieren Sie von den erzielten Über­schüssen: Diese mildern Ihre Beitrags­anpassungen ab dem 65. Geburtstag. Heißt, ab diesem Zeit­punkt greifen aufgrund der Zins­überschüsse Limitierungs­maßnahmen bei den Anpassungen.

Bei anspruchs­berechtigten Personen, die zum Ende eines Jahres 80 Jahre oder älter sind (und in diesem Jahr noch keinen Alters­rabatt erhalten haben), werden Zins­überschüsse dazu verwendet, den Beitrag zu senken oder Beitrags­anpassungen auszu­gleichen und abzumildern.

Neben den gebildeten Alterungs­rückstellungen entlasten Zuschüsse und weitere Reduzierungen Ihren monatlichen Beitrag im Renten­alter: Privat­ Versicherte haben Anspruch auf einen Beitrags­zuschuss durch die Deutsche Renten­versicherung. Dieser liegt bei maximal 8,15 Prozent des Renten­zahl­betrags (2024). Er darf jedoch nicht die Hälfte Ihres regulären PKV-Beitrags übersteigen. Der Beitrags­zuschuss ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt.

Haben Sie eine Kranken­tage­geld­versicherung abgeschlossen, erlischt diese mit Eintritt in Ihr Renten­alter. Ihr Versicherer hebt diese Police nach Absprache mit Ihnen auf. Ihre monatliche Versicherungs­prämie reduziert sich entsprechend. Auch der gesetzliche Beitrags­zuschlag in Höhe von zehn Prozent (10-Prozent-Regel) entfällt ab dem 60. Lebensjahr.

Die Gelder, die im Beitrags­zuschlag individuell über die Jahre verzinslich angesammelt wurden, werden ab dem 65. Lebensjahr dazu verwendet, so lange wie möglich künftige Beitrags­erhöhungen auszugleichen.

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Kosten und Beitrags­anteil
Alterungs­rückstellungen machen einen Teil Ihres monatlichen Versicherungs­beitrags aus. Die Kalkulation der Beiträge erfolgt für jeden Tarif je nach Alter. Alterungs­rück­stellungen sind der "Sparanteil" Ihres Beitrages. Der andere Teil dient zur Deckung der laufenden Versicherungs­leistungen.

Die Höhe des Sparanteils Ihrer privaten Kranken­versicherung, der in den Aufbau der Alterungs­rückstellung fließt, ist je nach Eintritts­alter unterschiedlich hoch. Somit gibt es auch keinen einheitlichen Prozentsatz für die Höhe.

Die genaue Berechnung der Alterungs­rückstellungen hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist versicherungs­mathematisch komplex. Sie werden auf Basis der heutigen Gesundheits­kosten kalkuliert. Dabei wird angenommen, dass diese konstant sind und somit nicht steigen werden.

Bei der Kalkulation der Beiträge (und Kalkulation der Alterungs­rückstellungen) unterliegen die privaten Kranken­versicherungen zahlreichen gesetzlichen Vorschriften. Die wichtigsten Vorgaben entspringen dem Versicherungs­vertrags­gesetz (Gesetz über den Versicherungs­vertrag, VVG), den Versicherungs­aufsichts­gesetz (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungs­unternehmen, VAG) und der Kranken­versicherungs­aufsichts­verordnung (KVAV).

Sofern Sie nicht Ihre privaten Kranken­versicherung kündigen oder in die GKV wechseln sind Ihnen Ihre Alterungs­rückstellungen sicher. Bei einem Tarifwechsel innerhalb eines Versicherungs­unternehmens gilt das unter der Voraus­setzung, dass Sie alle Leistungs­bereiche (ambulant, stationär und Zahn) weiter versichern.

Entfällt ein Leistungs­bereich, entfallen auch dafür die Alterungs­rück­stellungen. Prinzipiell sind auch Alterungs­rück­stellungen den Bewegungen des Kapital­markts unterworfen. Größere und länger anhaltende Zins­schwankungen fließen bei Beitrags­anpassungen in die Kalkulation ein. Auf der anderen Seite fließen erwirtschaftete Zins­erträge in die Alterungs­rückstellungen ein.

Gut zu wissen

Stichwort: Beitrags­anpassungen. Alterungs­rückstellungen garantieren zwar eine stabilere Beitrags­entwicklung im Alter, schließen generelle Anpassungen Ihrer Beiträge aber nicht aus. Denn langfristig steigen die Kosten jeder Kranken­versicherung – unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind.

Das hängt unter anderem mit wirtschaftlichen Faktoren (Inflation), der steigenden Lebens­erwartung sowie dem kontinuier­lichen medizinischen Fortschritt zusammen. Auch in welchem Ausmaß Leistungen in den jeweiligen Versicherungs­tarifen zum Tragen kommen, spielt für Steigerung der Versicherungs­prämie eine Rolle. Versicherungs­unternehmen stellen daher jährlich die kalkulierten Gesundheits­leistungen bzw. Versicherungs­leistungen den tatsächlichen Kosten gegenüber. Besteht eine Abweichung von mehr als zehn Prozent, müssen die Beiträge überprüft und gegebenenfalls angepasst werden (§ 155 VAG).

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Versicherungs­wechsel
Nur bei einem Tarif­wechsel innerhalb Ihrer PKV bei Ihrem aktuellen Versicherer behalten Sie jenen Beitrags­vorteil, der sich aus der Anrechnung Ihrer Alterungs­rückstellung ergibt. Beim Wechsel des Versicherungs­anbieters können Sie (je nach Vertrag) zumindest einen Teil Ihrer Alterungs­rückstellungen mitnehmen.

Möchten Sie Ihren Versicherungs­anbieter wechseln, beachten Sie, dass Sie je nach Vertrag nur einen Teil Ihrer Alterungs­rückstellungen mitnehmen können. Kündigen Sie Ihre PKV, weil Sie versicherungs­pflichtig in der GKV werden, dann verfallen Ihre Alterungs­rück­stellungen. Ihre Rück­stellungen werden nur bei Ihrem aktuellen PKV-Versicherer gebildet und können von dort nicht in die gesetzliche Kranken­versicherung transferiert werden.

Beim Wechsel (beispielsweise über Online Abschluss) zu einer anderen privaten Kranken­versicherung fangen Sie im ungünstigsten Fall wieder bei null Alterungs­rückstellungen an. Zudem zahlen Sie höhere Beiträge aufgrund Ihres höheren Einstiegsalters.

Ändern sich die Beiträge, wie zum Beispiel durch einen Tarif­wechsel oder eine Beitrags­anpassung, wird das erreichte Alter berücksichtigt. Die bisher angesammelte Alterungs­rückstellung wird jedoch als Rabatt angerechnet. Relevant für den einzelnen Versicherten ist nicht die absolute Höhe der Alterungs­rückstellung, sondern der Beitrags­vorteil, der sich aus der Anrechnung der Alterungs­rückstellung ergibt. Fallen nach einem Tarif­wechsel einzelne Leistungs­bereiche (ambulant, stationär, Zahn) weg, gehen die angesammelten Rück­stellungen an die Versicherten­gemeinschaft über.

Es kann nicht die komplette Alterungs­rückstellung mitgenommen werden, sondern nur jener Teil, der durch das Basis­tarif­niveau begrenzt wird. Das bedeutet: Rückstellungen, die durch den gesetzlichen Zuschlag (Beitragszuschlag (BTZ) aufgebaut wurden und Alterungs­rückstellungen aus dem Tarifbeitrag. Die Rückstellungen durch den BTZ sind in voller Höhe zu übertragen. Die Alterungs­rückstellungen aus dem Tarif sind auf das Niveau des Basistarifs begrenzt.

  • Tarifwechsel innerhalb der PKV

    Verändert sich Ihre Lebens­situation, kann bereits ein Wechsel innerhalb Ihrer PKV sinnvoll sein. Je nach Tarif profitieren Sie von niedrigeren Bei­trägen oder für Sie angepassten Leistungen. Ihre Alterungs­rück­stellungen bleiben Ihnen innerhalb derselben privaten Kranken­ver­sicherung erhalten, im Rahmen Ihrer Heilkosten­voll­versicherung – dazu ist Ihr Versicherer laut Tarif­wechsel­recht im Versicherungs­vertrags­gesetz verpflichtet. Selbiges gilt bei Zusatz­tarifen (sofern gleicher Leistungs­bereich und kein Risiko­tarif). Wechseln Sie in einen leistungs­stärkeren Tarif, können eine erneute Gesundheits­prüfung (siehe Vorer­krankungen) ein Risiko­zuschlag oder Wartezeiten anfallen.
  • PKV-Wechsel zu anderer Versicherung

    Wechseln Sie zu einem anderen privaten Kranken­versicherer, geht ein Teil oder sogar alle ange­sammelten Alterungs­rück­stellungen verloren. Ent­scheidend ist das Vertrags­jahr: Bei Versicherungs­beginn vor 1. Januar 2009 verlieren Sie bei Kündigung Ihrer PKV alle Alterungs­rück­stellungen. Haben Sie einen Vertrag später abge­schlossen, wird ein soge­nannter Übertragungs­wert (ÜW) gebildet. Die Regeln für die Ermittlung der Höhe des ÜW hat der Gesetz­geber festgelegt. Demzu­folge kann nicht die komplette Alterungs­rück­stellung mitge­nommen werden, sondern nur ein (durch das Niveau des Basis­tarifes) begrenzter Teil. Ihre private Kranken­versicherung ist verpflichtet, Ihnen jährlich den Übertragungs­wert Ihres Vertrags mitzuteilen.
  • Eintritt in die gesetz­liche Kranken­versicherung

    Das umlage­finanzierte Solidar­prinzip der gesetzlichen Kranken­versicherung kennt keine Alterungs­rück­stellungen. Kündigen Sie Ihre PKV, weil Sie versicherungs­pflichtig in der GKV werden, verlieren Sie Ihre Rück­stellungen vollständig. Eine Mit­nahme der Alterungs­rück­stellungen ist nicht vorgesehen. Einige PKV-Versicherer bieten die Möglich­keit, bei Abschluss einer Zusatz­versicherung bereits gesammelte Alterungs­rück­stellungen, die dem Leistungs­bereich der Zusatz­versicherung entsprechen, darauf anzurechnen. Eine Aus­zahlung ist in keinem Fall möglich.
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Oft gefragt

Die Anwartschaft ist eine besondere Versicherungs­form in der privaten Kranken­versicherung, weil Sie vorüber­gehend Ihre PKV verlassen müssen (beispiels­weise bei Arbeits­losigkeit, Auslands­aufenthalt oder Anspruch auf Familien­versicherung). Es gibt die kleine und die große Anwartschaft.

Je nachdem, für welche Form der Anwart­schafts­versicherung Sie sich entscheiden, behalten oder vermehren Sie Ihre Alterungs­rückstellungen auch während einer Unter­brechung: Die kleine Anwartschaft sichert Ihre bereits erworbenen Rück­stellungen, wenn Sie länger unter­brechen. Die Rück­stellungen bleiben erhalten, es werden jedoch keine neuen aufgebaut. Zudem bleibt Ihnen bei Wieder­auf­nahme eine erneute Gesundheits­prüfung erspart.

Mit einer großen Anwart­schaft bauen Sie während der Dauer Ihrer Anwartschafts­versicherung zusätzlich weitere Alters­rücklagen auf und sichern sich Ihre ursprüngliche Beitrags­höhe. Damit überbrückt Sie quasi lückenlos eine kurz­zeitige Unter­brechung der privaten Kranken­versicherung.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Was ist der 10-Prozent-Zuschlag?

    Private Versicherungs­unternehmen sind seit 1. Januar 2000 gesetzlich dazu verpflichtet, bei Neu­abschlüssen zehn Prozent auf die monatlichen Versicherungs­beiträge aufzu­schlagen. In der Regel zahlen alle Versicherungs­nehmer:innen zwischen 21 und 60 den Zuschlag (mit dem 60. Geburtstag entfällt er). Haben Sie das 65. Lebens­jahr erreicht, kommen Ihnen die so gebildeten Rück­stellungen ohne Abzug ander­weitiger Kosten zugute: Dann verhindert oder begrenzt der 10-Prozent-Zuschlag etwaige Beitrags­steigerungen & Beitrags­erhöhungen.
  • Warum steht die Beitragskalkulation der PKV für Generationengerechtigkeit?

    Privat ­versicherte  Personen finanzieren durch Alterungs­rückstellungen ihre eigenen Krankheits­kosten im fort­geschrittenen Lebens­alter. Als Mitglied einer PKV sind Sie dabei nicht Teil des umlage­finanzierten Solidar­prinzips, auf dem die gesetzlichen Kranken­versicherungen beruhen: Jüngere Versicherungs­nehmer:innen tragen in der GKV durch ihre Beiträge die ältere Generation in der Versicherten­gemeinschaft mit. Da sich in den kommenden Jahr­zehnten das Verhältnis von Erwerbs­fähigen zu Rentnern bzw. Renterinnen stark verändern wird, ergeben sich neue Heraus­forderungen.

    In der privaten Kranken­versicherung gibt es grund­sätzlich keine Verschiebung der Beiträge auf andere Generationen. Versicherungs­mathematisch bringt jeder Jahr­gang die Krankheits­kosten für seinen Jahrgang auf. Die älteren Versicherten sind daher prinzipiell nicht auf die Zahlungs­fähigkeit der jüngeren Generation angewiesen.

  • Gibt es private Krankenvollversicherungen ohne Alterungsrückstellungen?

    Nein. Private Kranken­voll­versicherungen ohne Alterungs­rückstellungen sind per Gesetz nicht zulässig. Ausnahmen bilden die Beiträge für Kinder- und Jugend­tarife und spezielle zeitlich befristete Tarife wie Ausbildungs­tarife. Diese Tarife ohne Alterungs­rückstellungen laufen jedoch in der Regel mit Erreichen eines bestimmten Höchst­alters aus.

    Anders sieht es bei privaten Zusatz­versicherungen aus: Hier existieren zwar Tarife mit Alterungs­rückstellungen, gesetzlich vorgeschrieben ist die Alterungs­rückstellung aber nicht. Daher entscheiden Sie selbst, ob Sie beispiels­weise eine Zahn­zusatz­versicherung mit oder ohne Alterungs­rückstellung abschließen. Gesetzliche Kranken­versicherungen sehen keine Alterungs­rückstellungen für ihre Mitglieder vor, da das System der GKV auf einem umlage­finanzierten Solidar­prinzip beruht.

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