Bagatellschaden am Auto: Diese Schäden zahlt die Kfz-Versicherung
So gehen Sie bei einem Bagatellschaden vor

Bagatell­schaden am Auto: Welche Schäden zahlt die Kfz-Ver­sicherung?

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Zu Bagatellschäden am Auto zählen kleine Unfallschäden wie Kratzer im Lack oder Dellen im Blech, die eine bestimmte Schadens­höhe nicht über­schreiten. Als grober Richt­wert gilt: bis 750 Euro Reparatur­kosten.
  • Bei diesen kleinen Blechschäden ist in der Regel kein Sach­ver­stän­di­gen­gutachten nötig.
  • Verursachen Sie an einem fremden Auto einen Bagatell­schaden, zahlt Ihre Kfz-Haft­pflicht. Selbst ver­ursachte Schäden an Ihrem Auto deckt Ihre Vollkasko ab.
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Definition
Ein Bagatellschaden am Auto ist laut Definition ein einfach gelagerter Schaden. Dazu zählen unter anderem ober­flächliche Lack­schäden wie Kratzer. Oder Dellen und Schrammen an der Karosserie, die zum Beispiel durch Park­rempler entstehen.
Eine feste Bagatellgrenze, also eine gewisse Höhe der not­wendigen Reparatur­kosten, ist gesetz­lich nicht festgelegt. In einem Urteil von 2016 definierte der Bundes­gerichts­hof (BGH) 750 Euro als Bagatell­schaden­grenze. Bis zu welcher Summe ein Unfall­schaden als Bagatelle gilt, hängt davon ab, wie schwer­wiegend der Schaden laut Be­gut­achtung ist.
Meist ist mit bloßem Auge nicht erkennbar, ob es sich um eine Bagatelle oder um einen größeren Schaden am Auto handelt. In der Regel lässt sich nur durch ein Kfz-Gutachten eindeutig klären, ob tatsächlich ein Bagatellschaden vorliegt.

Kleinere Schäden an der Karosserie sind in der Regel mit bloßem Auge feststellbar. Dazu zählen zum Beispiel:

  • kleine Dellen im Autoblech
  • kleinere Lackkratzer am Auto
  • kleinere Schrammen am Stoßfänger
Hinter einem kleinen Kratzer im Lack verbirgt sich manchmal ein größerer Schaden, der Reparaturkosten weit über 1.000 Euro nach sich zieht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn für die Behebung des Unfallschadens ein Sonderlack angefertigt werden muss.
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Gut zu wissen: Kostenübernahme

Das hängt von der Höhe der Reparatur­kosten ab. Oft lohnt es sich nicht, einen Bagatell- oder Park­schaden der Voll­kasko zu melden. Teilweise ist es sogar teurer, einen Kratzer am Auto über die Versicherung zu regeln, als den Schaden selbst zu begleichen.

Der Grund: Mit jedem gemeldeten Unfall­schaden verschlechtert sich die Schadenfreiheitsklasse. Stuft Ihre Ver­sicherung Sie nach einem Park­schaden hoch, führt das in der Regel zur Erhöhung Ihrer jähr­lichen Prämie. Prüfen Sie deshalb, ob es für Sie günstiger wäre, den Unfall­schaden selbst zu zahlen. Und zwar, bevor Sie einen kleinen Lack­schaden Ihrer Versicherung melden.

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Versicherungs­fragen
Sind Sie in einen Verkehrsunfall ver­wickelt, ist zunächst die Schuldfrage zu klären. Anschließend melden Sie Ihrer Versicherung den Bagatellschaden. Welche Versicherung nach einem Unfall mit Blechschaden für die Abwicklung zuständig ist: 
  • Kfz-Haftpflicht

    Ihre Kfz-Haftpflicht über­nimmt Schäden, die Sie an fremden Fahr­zeugen ver­schul­den. Ver­ursachen Sie beispiels­weise einen Auffahr­unfall und sind eindeutig schuldig, zahlt Ihre Ver­sicherung den Bagatell­schaden des Unfall­gegners. Wurde Ihr eigenes Fahr­zeug beschädigt und liegt die Schuld ein­deutig beim Unfall­gegner, ist die Kfz-Haft­pflicht­versicherung Ihres Unfall­gegners zuständig.

    Liegt der entstandene Schaden unter der Bagatell­grenze, ist die Schadens­abwicklung meist un­kompliziert. Bei höheren Kosten kommt es vor, dass die Kfz-Versicherung bei Bagatell­schäden ein Gutachten fordert. Damit klären Versicherungen, ob die Schadens­beurteilung gerecht­fertigt ist. Im Ausland erleichtert Ihnen die grüne Versicherungskarte die Schadesabwicklung. 

  • Teilkasko

    Teilkaskoversicherungen decken Unfälle durch Tiere oder Unwetter ab (z. B. Sturmschäden am Auto). Für Bagatell­schäden mit anderen Fahr­zeugen oder Park­schäden ist eine Teilkasko nicht zuständig.
  • Vollkasko

    Ihre Vollkaskoversicherung zahlt bei selbst verursachten Bagatell­schäden am eigenen Auto.

    Wurde Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt und ist der Unfall­gegner nicht ausfindig zu machen, melden Sie diesen Schaden Ihrer eigenen Vollkasko. Der Rundum­schutz greift in der Regel auch bei Schäden mit Fahrerflucht.

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Richtig verhalten
Sie haben beim Ausparken die Stoßstange eines fremden Autos touchiert? Oder beim Öffnen der Autotür versehentlich den Lack des neben Ihnen abgestellten Fahrzeugs zerkratzt? So verhalten Sie sich bei einem Unfall mit Blechschaden richtig.
 

Egal, ob Sie den Blech­schaden am Auto selbst verursacht haben oder ein Park­rempler Ihr Fahr­zeug beschädigt hat: Nach einem Bagatell­schaden handeln Sie folgender­maßen:

  1. Sichern Sie die Unfallstelle.
  2. Dokumentieren Sie Schäden: Foto­grafieren Sie sicht­bare Beschädigungen so, dass der Unfall­hergang rekonstruierbar ist.
  3. Erstellen Sie einen Unfallbericht. Lassen Sie das Doku­ment von allen be­teiligten Per­sonen unterschreiben.
  4. Notieren Sie die Kfz-Kennzeichen aller beteiligten Fahr­zeuge.
  5. Tauschen Sie Kontakt­daten aus (Name, Anschrift, Telefon­nummer, Versicherungs­nummer) und foto­grafieren Sie Personal­ausweis oder Führerschein.
  6. Notieren Sie die Kontakt­daten möglicher Zeug:innen.
  7. Melden Sie der zuständigen Kfz-Ver­sicherung den Bagatell­schaden. Im Beispielvideo zeigen wir Ihnen, wie Versicherte der Allianz im Schadenfall am besten vorgehen und welche Vorteile sie genießen:
Haben Sie einen Blechschaden an einem anderen Auto verursacht, melden Sie Ihrer Versicherung selbst kleinste Bagatell­schäden. Für Ihren Kfz-Versicherer sind ver­meint­liche Lappalien von Bedeutung. Nur so kann er entstandene Schäden regulieren.

Ist Fahrer:in bzw. Fahrzeughalter:in des von Ihnen beschädigten Pkw nicht anwesend, sind diese Regeln zu beachten:

  • Sie sind verpflichtet, mindestens 30 bis 60 Minuten auf den Fahrer des beschädigten Autos zu warten. Die genaue Wartezeit hängt von der Tages- bzw. Nachtzeit ab.
  • Taucht der Fahrer oder die Fahrerin innerhalb der vorgegebenen Warte­zeit nicht auf, melden Sie den Schaden der Polizei und Ihrer Kfz-Versicherung. Ein Zettel mit Ihren Kontakt­daten oder eine Visiten­karte unter dem Scheiben­wischer reicht nicht aus.
  • Notieren Sie sich die Kontakt­daten möglicher Zeugen, die Ihr Warten bestätigen können.

Jemand hat Ihr Fahrzeug beschädigt und die Schuldfrage ist geklärt. Trotzdem ist nach dem Unfall nicht sicher feststellbar, dass an Ihrem eigenen Auto nur ein Bagatell­schaden vorliegt? Dann handeln Sie folgendermaßen:

  • Schalten Sie Ihre eigene Kfz-Versicherung ein. Diese unterstützt Sie bei der Schadensabwicklung und beauftragt eine Gutachter:in.
  • Wichtig: Fordern Sie nicht einfach selbst ein Kurzgutachten oder einen Kosten­vor­an­schlag bei einer Kfz-Werkstatt an. Sonst können Sie anfallende Reparatur­kosten möglicherweise nicht geltend machen.

Sie finden Ihren Pkw mit einem Park­schaden, nicht aber den oder die Unfall­verursacher:in vor? Dann erstatten Sie bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt. Die Beamt:innen entscheiden, ob sie den unfall­flüchtigen Auto­fahrer oder die Autofahrerin ermitteln. Dieser oder diese ist recht­lich dazu ver­pflichtet, den ent­standenen Schaden zu begleichen – selbst wenn "nur" ein Bagatell­fall vorliegt.

Kann die Polizei Ver­ursacher oder Verursacherin nicht aus­findig machen, über­nimmt Ihre Vollkasko­versicherung unter Umständen den Schaden.

Kfz-Schaden melden – Wir sind da

Sie haben einen Schaden an Ihrem Auto, beispielsweise durch Hagel oder Wildunfall? Oder beschädigten ein anderes Fahr­zeug? Ein Schaden­fall ist nie angenehm. Wir helfen Ihnen gerne weiter – und tun alles, um die Abwicklung für Sie so simpel wie möglich zu machen.

Melden Sie Ihren Unfall ganz schnell und einfach über unser Allianz Online-Tool. Haben Sie die Produktlinien Komfort oder Premium abgeschlossen, erreichen Sie uns alternativ auch telefonisch unter der Allianz Schadenhotline 0800 11223344 (aus dem Ausland 00800 11223344).

Unsere Kund:innen sind mit unserer Bearbeitung im Schadenfall sehr zufrieden: Bei unserer Befragung geben sie uns 4,6 von 5 Sternen.

Quelle: Allianz Kundenbefragung, 15.477 Kundenbewertungen im Zeitraum Januar bis Oktober 2023

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Gesetzliche Regelungen
Wer sich unerlaubter­weise vom Unfall­ort entfernt, begeht recht­lich gesehen Unfall­flucht. Das gilt auch für vermeint­liche Lappalien wie einen Blech­schaden. Im schlimmsten Fall droht nach einem Park­schaden mit Fahrer­flucht eine Freiheits­strafe.

Bei einem Bagatellschaden riskieren flüchtige Unfall­verursacher:innen diese Strafen:

  • Blechschäden bis 1.300 Euro: Neben einer Geld­strafe von bis zu einem Monats­gehalt drohen laut Buß­geld­katalog drei Punkte in Flens­burg und ein Fahr­verbot von bis zu drei Monaten.
  • Alle Sachschäden ab 1.300 Euro: Wer sich un­er­laubt vom Unfall­ort entfernt, muss für bis zu sechs Monate seinen Führer­schein ab­geben und erhält drei Punkte in Flens­burg. Das zu ent­richtende Buß­geld wird per richter­lichem Beschluss festgelegt.

Haben Sie sich unerlaubt vom Unfall­ort entfernt, informieren Sie nach­träglich die Polizei. Bei kleineren Schäden unter 1.300 Euro kommen Sie bei Selbst­anzeige eventuell um eine Strafe herum. Selbst­ver­ständ­lich sind Sie trotz­dem ver­pflichtet, für ent­standene Schäden aufzukommen.

Begehen Sie Fahrerflucht, weil Sie einen Bagatell­schaden nicht bemerkt haben, ist es sinn­voll, eine Anwälting oder Anwalt ein­zu­schalten. Kommt es zu einer gericht­lichen Aus­ein­ander­setzung, wird der Gut­achter oder die Gutachterin der gegner­ischen Seite versuchen, Ihnen nach­zuweisen, dass Sie den Schaden nicht un­bemerkt verursacht haben können. Zudem haben Sie als Auto­fahrer:in eine allgemeine Sorgfalts­pflicht.

Im schlimmsten Fall droht eine Freiheits­strafe von bis zu drei Jahren. Voraus­gesetzt, Ihnen als Unfall­ver­ursacher oder Unfall­ver­ursacherin ist unerlaubtes Ent­fernen vom Unfall­ort im Sinne von § 142 des Straf­gesetz­buchs (StGB) nach­zuweisen. Ob Sie am beschädigten Fahr­zeug einen Zettel mit Ihren Kontakt­daten oder eine Visiten­karte hinter­lassen haben, spielt dabei keine Rolle.

Gut zu wissen
Kratzer im Lack: Was ist zu tun? Eine kostenlose Hotline für Ihre persönliche Rechtsberatung steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützt die Allianz Verkehrsrechtsschutzversicherung dabei, Ansprüche gegenüber dem oder der Schadenverursacher:in durchzusetzen.
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Kfz-Sachverständige
Bei einem kleinen Blechschaden ist meist kein Kfz-Gutachter nötig. Wer sicher­gehen will, dass bei einem Unfall kein größerer Schaden entstanden ist, kann für 50 bis 100 Euro ein Kurz­gutachten eines oder einer Kfz-Sach­ver­ständigen einholen. Die Kosten erstatten die meisten Ver­sicherungen problemlos.
 

Bei einem Bagatellschaden sind Sie nicht ver­pflichtet, eine Kfz-Gutachter:in ein­zu­schalten. In diesen Fällen ist ein Gut­achten aber sinnvoll:

  • Liegt die Schadenssumme bei einem Haft­pflicht­schaden deutlich über der Bagatell­grenze, können Sie ein Gut­achten erstellen lassen. Oder Sie nehmen Kontakt mit der Versicherung des Unfall­gegners oder der Unfallgegnerin auf und klären mit dieser das weitere Vorgehen.
  • Sind Sie bei einem Haft­pflicht­schaden mit dem oder der Kfz-Gutachter:in der Versicherung nicht ein­ver­standen, können Sie selbst einen neutralen Sach­ver­ständigen oder eine neutrale Sachverständige be­auf­tragen. Die Sach­ver­ständigen­kosten für ein umfassendes Gutachten starten ungefähr bei 400 Euro.

Nein. Ein Kostenvoranschlag ist eine un­ver­bind­liche Kalkulation, um die Kosten eines Auf­trags einzuschätzen. Je nach Werk­statt kann der Kosten­voranschlag unter­schiedlich ausfallen. Die Schadens­abwicklung per Kosten­voranschlag macht bei kleineren, offen­sicht­lichen Schäden Sinn.

Ein Gutachten ist das verbind­liche Urteil einer oder eines Sach­verständigen. Neben dem Kosten­voranschlag enthält es eine genaue Doku­mentation der ent­stan­denen Schäden sowie Schluss­folgerungen zu Wert­minderung, Nutzungs­ausfällen und Schadenshergang.

Das kommt darauf an, welche Versicherung den Bagatell­schaden am Auto reguliert:

  • Kfz-Haftpflicht: Die Gebühren für ein Schaden­gutachten zahlt die gegnerische Versicherung nur, wenn die Reparatur­kosten die Bagatell­schaden­grenze von rund 750 Euro über­steigen. Bei kleineren Blech­schäden oder Lack­kratzern verzichten die meisten Haft­pflicht­versicherer auf die Be­urteilung eines Kfz-Sach­verständigen. Denn bei einem Bagatell­schaden ist das Gut­achten oft teurer als die Reparatur.
  • Vollkasko: Haben Sie einen Bagatell­schaden an Ihrem eigenen Auto verursacht, ist Ihre Kasko­versicherung nicht ver­pflichtet, die Kosten für einen von Ihnen be­auf­tragten Unfall­gutachter zu über­nehmen. Stimmen Sie im Vor­feld mit Ihrem Ver­sicherer ab, ob er die Kosten für ein Schaden­gutachten trägt. In der Regel bestimmt Ihre Voll­kasko­ver­sicherung den oder die Gutachter:in selbst.
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Häufige Fragen
  • Was fällt alles unter den Begriff Bagatellschaden?

    Zu Bagatellschäden zählen gering­fügige Schäden am Auto wie Park­schäden (z.B. ober­flächliche Kratzer oder Dellen im Lack). Auch Schrammen an der Stoß­stange und Schäden durch an­ge­schlagene Türen auf Park­plätzen gelten als Bagatell­schäden. Schauen Sie auch bei Feuchtigkeit im Auto genau hin. Meist ist unklar, ob es ein Bagatellschaden oder ein ausgewachsener Wasserschaden am Auto ist.
  • Wann muss ich meiner Versicherung einen Bagatellschaden melden?

    Als Verursacher:in sind Sie verpflichtet, Ihrer Kfz-Versicherung den Bagatell­schaden zu melden. Dem Unfall­gegner oder der Gegnerin, dessen oder deren Fahr­zeug Sie beschädigt haben, ersetzt Ihre Versicherung die Bagatell­schäden.

    Haben Sie Ihr eigenes Fahrzeug zum Beispiel beim Ein­parken zer­kratzt, sind Sie nicht ver­pflichtet, den Bagatell­schaden am Auto Ihrer Ver­sicherung zu melden. Ob Sie den Park­schaden über die Ver­sicherung abwickeln oder selbst bezahlen, ist Ihnen über­lassen.

  • Brauche ich beim Bagatellschaden immer ein Gutachten?

    Nein, meist ist bei einem Blechschaden kein Schaden­gutachten nötig. Liegt die Schadens­schätzung deutlich über der Bagatell­grenze, geben Versicherer häufig ein Gut­achten in Auftrag. Ziel ist, die Höhe des Schadens und die Verhältnis­mäßig­keit abzuschätzen.
  • Muss bei einem Bagatellschaden unbedingt die Polizei gerufen werden?

    Nein, bei einem Blechschaden sind Sie nicht ver­pflichtet, die Polizei zu rufen. Lässt sich die Schuld­frage nicht eindeutig klären, sollten Sie aber die Polizei hinzu­ziehen. Ist der oder die Unfall­gegner:in nach dem Unfall mit Blech­schaden ver­schwunden (= Unfall­flucht), schalten Sie auf jeden Fall die Polizei ein.
  • Wie viel teurer wird meine Kfz-Versicherung, wenn ich einen Bagatellschaden melde?

    Das lässt sich nicht pauschal be­ant­worten. Melden Sie einen Park­schaden Ihrem Versicherer, stuft er Sie in der Regel in eine schlechtere Schadens­freiheits­klasse zurück. Dadurch steigt Ihr Versicherungs­beitrag. Wie viel höher die Prämie ausfällt, hängt von Ihren in­di­vi­duellen Ver­sicherungs­bedingungen ab.
  • Wie gehe ich mit einem Bagatellschaden am Mietwagen um?

    Haben Sie mit einem Mietwagen einen Verkehrsunfall, gilt das im Mietvertrag festgelegte Verfahren. Viele Anbieter verpflichten Sie als Mieter:in, bei einem Bagatellschaden die Polizei zu rufen. So bleiben keinerlei Fragen offen.

    Darüber hinaus müssen Sie die Auto­ver­mietung sofort über den Schaden informieren. Das Unternehmen kontaktiert die Kfz-Versicherung des Unfall­gegners oder der Unfallgegnerin bzw. leitet die Schadens­regulierung am Mietfahrzeug in die Wege.

  • Muss ich einen Bagatellschaden beim Autokauf angeben?

    Nein. Laut Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) ist der oder die Verkäufer:in bei einem Auto­kauf aus zweiter Hand nicht ver­pflichtet, Bagatellschäden anzugeben. Denn Unfall­frei­heit ist ein wichtiges Verkaufs­argument, wenn Sie einen Gebrauchtwagen kaufen oder selbst veräußern.

    Besonders rele­vant ist die Grenze zwischen Unfall- und Bagatell­schaden: Erwerben Sie ein Gebraucht­fahr­zeug, ist Vor­sicht geboten. Kleinere Lack­fehler weisen oft auf Bagatell­schäden hin. Hinter einer Neu­lackierung kann ein schwer­wiegender Unfall stecken.

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