- Das Vertragsrecht gibt den rechtlichen Rahmen für alle Arten von Verträgen vor.
- Grundsätzlich gibt es in Deutschland die Vertragsfreiheit. Das heißt, die meisten Verträge können inhaltlich und formal frei gestaltet werden. Für manche Vertragstypen schreibt das Gesetz allerdings eine bestimmte Form vor.
- Dass man von jedem Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten kann, ist ein weitverbreiteter Irrtum!
- Bei Fragen oder Problemen, die das Vertragsrecht betreffen, steht Ihnen der Allianz Rechtsschutz zur Seite – entweder mit telefonischer Rechtsberatung oder notfalls auch vor Gericht.
Vertragsrecht: Wichtige Verträge – Wissenswertes und Beispiele
Vertragsrecht: Das Wichtigste in Kürze
Definition: Was ist das Vertragsrecht und wann gilt es?
Das Vertragsrecht gilt immer dann, wenn ein verbindlicher Vertrag vorliegt – das heißt, sobald es ein mehrseitiges Rechtsgeschäft mit mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen gibt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie sich gemeinsam mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin auf die Rahmenbedingungen der Wohnungsnutzung einigen.
Aber auch das Bestellen von Pizza und Co. fällt unter das Vertragsrecht, da Sie ein Angebot freiwillig annehmen und dafür im Gegenzug bezahlen. Es braucht also nicht in jedem Fall zwingend eine Unterschrift, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommen kann und das Vertragsrecht greift. Häufig reicht bereits eine Abmachung per Handschlag oder eine mündliche Absprache, sofern im Gesetz nichts anderes angeordnet ist.
Rechtliche Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch – Vertragsrecht im BGB
Das Vertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Unter den vielen, teils sehr spezifischen Regelungen sind vor allem folgende Punkte für das Zustandekommen eines Vertrags wichtig:
- Wer anderen ein Vertragsangebot unterbreitet, ist in der Regel an das Angebot gebunden. Diese Verbindlichkeit kann allerdings durch eine Klausel im Vertrag abgeschwächt werden (§ 145 BGB).
- Es ist möglich, eine Annahmefrist festzulegen, zum Beispiel bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen. Das Vertragsangebot gilt dann nur solange die Frist läuft (§ 148 BGB).
- Nimmt ein:e Vertragspartner:in das Angebot verspätet an oder lehnt dieses komplett ab, erlischt es (§ 146 BGB). Eine verspätete Annahme gilt dann als neues Angebot.
- Ein Vertragsangebot gilt als angenommen, wenn alle Vertragspartner:innen eine gegenseitige Willenserklärung abgegeben haben. Dafür müssen sie geschäftsfähig, also in der Regel volljährig sein.
Zur Frage, wie ein Vertrag auszusehen hat, gibt es keine pauschale Antwort. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertrags- und Formfreiheit. Demnach können die meisten Verträge frei nach den Vorstellungen der Vertragspartner:innen ausgestaltet werden, sowohl inhaltlich als auch formal. Für manche Vertragstypen schreibt der Gesetzgeber allerdings eine verpflichtende Form vor – andernfalls wäre der Vertrag nichtig (§ 125 BGB). Zu den bekannteren Verträgen, die nur in der Schriftform gültig sind, zählen etwa Arbeitnehmerüberlassungsverträge oder Ratenlieferungsverträge. Grundstücks- beziehungsweise Immobilienkaufverträge, Erbverträge oder Eheverträge müssen laut Vertragsrecht sogar notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.
Vertragstypen: Welche Arten von Verträgen gibt es?
Das Vertragsrecht unterscheidet zwischen typischen Verträgen und gemischten Verträgen. Ein typischer Vertrag ist gesetzlich geregelt und bringt daher spezifische Pflichten für die Vertragspartner:innen mit sich. Ein gemischter Vertrag hingegen setzt sich aus mehreren Vertragsarten zusammen.
Ein Beispiel: Sie kaufen sich eine neue Küche und beauftragen den Händler, die Küche auch gleich bei Ihnen in der Wohnung aufzubauen. In diesem Fall würden Sie einen Vertrag abschließen, der Pflichten und Ansprüche sowohl aus einem Kauf- als auch aus einem Werkvertrag in sich vereint. Wichtig ist, dass ein gemischter Vertrag immer als Einheit behandelt wird. Sollte es also zu einem Rechtsstreit kommen, kann er nicht in seine einzelnen Bestandteile zerlegt werden.
Die verschiedenen typischen Verträge lassen sich im zweiten Buch des BGB nachschlagen. Hier ist eine Auflistung zu den gängigsten Verträgen und wo genau sie im BGB zu finden sind:
- Arbeitsvertrag (BGB §611a)
- Mietvertrag (BGB §535)
- Kaufvertrag (BGB §433)
- Dienstvertrag (BGB §611)
- Werkvertrag (BGB §631)
- Darlehensvertrag (BGB §488)
- Leihvertrag (BGB §598)
Vertragsrecht und Rücktritt von Verträgen
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass man von jedem Vertrag innerhalb einer gewissen Zeit zurücktreten kann. Ein generelles Rücktrittsrecht sieht das Vertragsrecht nicht vor.
Normalerweise muss einer der Vertragspartner:innen zuerst seine Vertragspflichten verletzt haben, bei Kaufverträgen beispielsweise durch eine mangelhafte Lieferung oder einen Lieferverzug, bevor sich Ansprüche ergeben. Ist ein:e Vertragspartner:in nachlässig, hat er oder sie oft auch die Möglichkeit, seine oder ihre Vertragspflichten im Nachhinein noch zu erfüllen – indem er zum Beispiel eine defekte Ware repariert oder neu liefert. Erst wenn auch dieser Nacherfüllungsversuch scheitert, greift das Rücktrittsrecht. Wie viele Nacherfüllungsversuche erlaubt sind, hängt vom Einzelfall ab.
Neben dem gesetzlichen Rücktrittsrecht gibt es noch das Widerrufsrecht. Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, was zu Missverständnissen führen kann. Das Widerrufsrecht erlaubt Ihnen, einen bereits geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Er wird dann so behandelt, als wäre er nie geschlossen worden. Ein Widerruf muss nicht begründet werden. Doch Vorsicht: Das Widerrufsrecht gilt vorrangig für folgende Vertragsarten:
- Fernabsatzgeschäfte (Online-Käufe oder Verträge, die Sie am Telefon abschließen)
- Haustürgeschäfte (außerhalb von Geschäftsräumen)
- Verträge mit Ratenlieferung (zum Beispiel eine Bücherlieferung in mehreren Bänden)
- Versicherungsverträge
- Bauverträge
- Verbraucherkreditverträge
Kündigung aus wichtigem Grund laut Vertragsrecht
Manche Verträge laufen länger als einem lieb ist. Für solche Fälle sieht das Vertragsrecht eine sogenannte „Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund“ vor (§ 314 BGB). Demnach liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn „dem kündigenden Teil […] die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“
Wichtig ist allerdings, dass alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Interessen beider Seiten abgewogen werden. Das bedeutet auch, dass das Verschulden einer Seite alleine nicht ausreichend ist für eine sofortige Kündigung. Es muss der anderen Seite tatsächlich unzumutbar sein, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.
Vertragsanfechtung: Wann ist ein Anwalt oder eine Anwältin für Vertragsrecht sinnvoll?
Einen Vertrag können Sie aus unterschiedlichen Gründen anfechten, zum Beispiel wenn man Sie arglistig getäuscht oder unter Drohung dazu gezwungen hat, einen Vertrag abzuschließen. Aber auch wenn Sie über den Inhalt eines Vertrags im groben Irrtum waren und andernfalls niemals zugestimmt hätten, kommt eine Anfechtung infrage.
Das Problem in der Praxis ist allerdings, dass Sie dies erst einmal beweisen müssen. Ein Anwalt oder eine Anwältin für Vertragsrecht kann Ihnen im Zweifelsfall beratend zur Seite stehen oder Sie notfalls auch bei einer Klage vor Gericht unterstützen.
Das leistet die Allianz Rechtsschutzversicherung
Was viele nicht wissen: Die meisten rechtlichen Auseinandersetzungen im Alltag lassen sich auch ohne Richter:in regeln. Wenn sich die Fronten im Streit noch nicht verhärtet haben, kann eine Mediation mit einem neutralen Streitschlichter oder einer neutralen Streitschlichterin eine sinnvolle Option sein. Diese konfliktarme Alternative steht Ihnen in allen Allianz Rechtsschutz-Tarifen zur Verfügung. Oder möchten Sie sich lieber erst einmal beraten lassen?
Die Allianz unterstützt Sie hier im ersten Schritt mit unserem DokumentenCheck und der telefonischen Rechtsberatung, die in allen Tarifen enthalten ist. Erfahrene Anwälte und Anwältinnen beantworten am Telefon Ihre Fragen rund um das Vertragsrecht und schätzen für Sie ein, welche Ansprüche Sie haben. Sollte sich der Gang vors Gericht nicht mehr vermeiden lassen, übernimmt die Allianz Rechtsschutzversicherung auch Anwaltsgebühren und Gerichtskosten bis zur vereinbarten Summe.
Wichtige Vertragsrechtsschutz Themen
FAQ: Fragen und Antworten zum Vertragsrecht
Ist ein mündlicher Vertrag gültig?
Ist ein Vertrag auch ohne Unterschrift gültig?
Welche Nichtigkeitsgründe gibt es?
Hat man bei jedem Vertrag ein Widerrufsrecht?
Was beinhaltet ein Vertragsrechtsschutz?