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Ein Erbschein ist dann nötig, wenn das Erbrecht nicht anders nachgewiesen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn weder Testament noch Erbvertrag vorliegen. Häufig fordern Banken und Behörden wie das Grundbuchamt einen Erbschein als Nachweis darüber, dass der oder die Antragstellende über das Erbe verfügen darf. Die Erbschaft wird mit Antragstellung automatisch angenommen. Sie kann nachträglich nicht mehr ausgeschlagen werden. Bei Fragen unterstützt der Rechtsschutz der Allianz: Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt wird und als Nachweis über eine Erbschaft dienen soll. Sie können sich damit bescheinigen lassen, dass Sie einen berechtigten Anspruch auf das Erbe von verstorbenen Angehörigen haben. Außerdem ist darin festgehalten, wie groß Ihr Anteil am Erbe ist.

Häufig wird ein Erbschein beantragt, um gegenüber Miterben und Miterbinnen, Banken oder Behörden aufzutreten und sich entsprechende Befugnisse zu holen. So können beispielsweise einzelne Bankgeschäfte schon einmal getätigt werden, während die langwierige Nachlassverwaltung noch läuft.

Muster, Infos und Fristen
Generell ist die Beantragung und Bearbeitung eines Erbscheins relativ unkompliziert. Dennoch sollten Sie sich vorab mit den folgenden Informationen vertraut machen.
Wir haben für Sie einen rechtssicheren Erbscheinantrag zum kostenlosen Download erstellt.
Für diese Vorlage gelten die Allianz Nutzungsbedingungen.
Einen Erbschein benötigen Sie immer dann, wenn Sie Ihren Status als Erbin oder Erbe und die Höhe Ihres Erbteils nicht anderweitig nachweisen können. Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, kann es mitunter schwierig werden, über das Erbe zu verfügen. Gerade Banken und andere Behörden wie das Grundbuchamt fordern häufig einen Erbschein als Nachweis.

Beachten Sie jedoch, dass der Erbschein mit Kosten verbunden ist. Bevor Sie ihn also voreilig beantragen, sollten Sie überprüfen, ob er in Ihrem Fall tatsächlich notwendig ist. Hat die erbschaftshinterlassende Person Ihnen beispielsweise noch zu Lebzeiten eine Kontovollmacht ausgestellt, können Sie sich den Erbscheinsantrag häufig sparen. Auch eine Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus wirksam ist, kann den Erbschein überflüssig machen.

Wenn Sie absolut sichergehen wollen, legen Sie am besten – soweit möglich – ein notariell beglaubigtes Testament oder einen verbindlichen Erbvertrag vor. Beide Dokumente gelten gleichwertig als zuverlässiger Nachweis über die Erbfolge und ersparen Ihnen den mitunter langwierigen und kostspieligen Erbscheinsantrag.

Tipp: Verlangt Ihre Bank einen Erbschein, ohne dass dieser notwendig wäre, sollten Sie sich auf das BGH-Urteil vom April 2016 berufen: Demnach musste die Bank in einem solchen Fall die Kosten für den Erbschein in Höhe von 1.770 Euro tragen (Az. XI ZR 440/15).

Die Beantragung des Erbscheins an sich ist verhältnismäßig einfach. Weitaus schwieriger ist es abzuschätzen, ob ein Erbschein überhaupt notwendig ist. Als Kunde oder Kundin der Allianz erhalten Sie die nötige Beratung kostenlos. Auch wenn Sie den Verdacht hegen, dass der Erblasser oder die Erblasserin Schulden hinterlassen hat oder wenn mehrere Erben oder Erbinnen vorhanden sind, ist eine professionelle Beratung Gold wert.

Als Versicherter steht Ihnen diese im Privatrechtsschutz zu, wenn die erbschaftshinterlassende Person verstirbt. Sollte es im Anschluss zu Erbstreitigkeiten kommen, übernimmt die Allianz je nach Fall und Tarif die Anwaltskosten in Höhe von bis zu 1.000 Euro.

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Um die Dokumente erstellen zu können, müssen Sie sich in unserem Service Portal "Meine Allianz" einloggen. Sollten Sie noch keinen Account haben, können Sie sich dort in wenigen Schritten registrieren

Zu den Kosten für den Erbschein selbst kommen in den meisten Fällen noch zusätzliche Gebühren für eine eidesstattliche Versicherung, die Sie bei Antragsstellung ablegen müssen. So soll unter anderem sichergestellt werden, dass Sie andere Erbinnen oder Erben nicht wissentlich verschweigen. Auch die Kosten für die eidesstattliche Erklärung richten sich nach dem Nachlasswert und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz nachzulesen.

Bitte beachten Sie, dass die Tabelle nur einzelne Schwellenwerte ausweist.

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Nachlasswert bis...
Kosten Erbschein
Kosten eidesstattliche Verfügung
Gesamtkosten
10.000 Euro 75 Euro 75 Euro 150 Euro
25.000 Euro 115 Euro 115 Euro 230 Euro
50.000 Euro 165 Euro 165 Euro 330 Euro
110.000 Euro 273 Euro 273 Euro 546 Euro
200.000 Euro 435 Euro 435 Euro 870 Euro
500.000 Euro 935 Euro 935 Euro 1.870 Euro
1.000.000 Euro 1.735 Euro 1.735 Euro 3.470 Euro
Tipp: Gerade wenn das Erbe auch Grundstücke oder Immobilien umfasst, ist der Nachlasswert für Nichtfachleute oft schwer einzuschätzen. In einem solchen Fall kann es empfehlenswert sein, notariellen Rat einzuholen. Beachten Sie allerdings, dass dabei die gesetzliche Mehrwertsteuer fällig ist und Ihnen so Mehrkosten entstehen.
Stirbt ein nahes Familienmitglied, kann es bei nicht klar geregeltem Erbe zu Streitigkeiten vor Gericht kommen. Die korrekte Ermittlung von Streitwert und Kosten spielt dabei eine wichtige Rolle, um den Konflikt zu lösen. Was es damit auf sich hat und wie bei der Ermittlung verfahren wird, erklären wir Ihnen in unserem ausführlichen Ratgeber. 
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Die Erbschaftssteuer ist dann fällig, wenn Sie das Erbe angenommen haben – heißt, wenn Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen oder beispielsweise innerhalb der sechswöchigen Frist das Erbe nicht ausschlagen.

Grundsätzlich ist jeder, der in Deutschland erbt, verpflichtet, Erbschaftssteuer zu bezahlen. Wer also durch eine testamentarische Verfügung erbt oder wer ohne letztem Willen zum Erben bzw. zur Erbin durch die gesetzliche Erbfolge wird, ist prinzipiell steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn Sie lediglich den Pflichtteil des Erbes erhalten.

Entscheidend ist, ob Erbe oder Erbin und die erbschaftshinterlassende Person sogenannte "Inländer" sind oder vor dem Tod waren. Als Inländer:in gilt, wer einen Wohnsitz beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat oder weniger als fünf Jahre durchgängig im Ausland gelebt hat.

Sind Erbe bzw Erbin oder Erblasser:in Inländer:in, muss das gesamte Erbe versteuert werden. Es reicht, wenn ein:e Beteiligte:r Steuerinländer:in ist, es müssen nicht beide sein. Man spricht hier von einer unbeschränkten Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht greift dann, wenn keiner der Beteiligten Inländer:innen sind, aber sogenanntes Inlandsvermögen Teil des Erbes ist, zum Beispiel ein Grundstück in Deutschland.

Je nachdem, wie eng Sie mit dem oder der Erblasser:in verwandt waren, steht Ihnen ein Steuerfreibetrag zu – je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher der Freibetrag. Ehepartner:innen und Lebenspartner:innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhalten beispielsweise einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro.

Die drei Steuerklassen ergeben sich aus dem Verwandtschaftsgrad mit der erbschaftshinterlassenden Person:

  • Steuerklasse 1: u. a. Ehepartner:innen und eingetragene Lebenspartner:innen, Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Eltern und Großeltern
  • Steuerklasse 2: u. a. Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und Stiefeltern
  • Steuerklasse 3: alle übrigen Erben und Erbinnen

Anhand dieser Steuerklasse ergibt sich ein Steuersatz, der sich nach der vererbten Summe richtet:

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Erbschaft bis
Steuerklasse 1
Steuerklasse 2
Steuerklasse 3
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
Mehr 30 % 43 % 50 %

Ein Beispiel: Angenommen Sie haben von Ihrem Vater ein Aktiendepot in Höhe von 600.000 Euro geerbt.
Als Kind des Erblassers haben Sie einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Sie liegen also 200.000 Euro über dem Freibetrag. Für diesen Betrag müssen Sie Erbschaftssteuer zahlen.

Da der Erblasser Ihr Vater ist, fallen Sie in Steuerklasse 1. Aus der zu versteuernden Summe ergibt sich ein Steuersatz von 11 Prozent.
200.000 x 11 % = 22.000
Für das geerbte Aktiendepot müssen Sie also 22.000 Euro Erbschaftssteuer bezahlen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen das Nachlassgericht die eidesstattliche Versicherung erlassen – und zwar dann, "wenn es sie für nicht erforderlich hält" (§ 352 Abs. 3 FamFG). Aus Kostengründen sollten Sie versuchen, das Gericht von einer Erlassung zu überzeugen, schließlich macht die Versicherung die Hälfte der anfallenden Kosten beim Erbscheinsantrag aus. Bedenken Sie jedoch, dass es nicht zuletzt auch vom jeweiligen Bundesland abhängt, wie die Notwendigkeit der eidesstattlichen Versicherung eingeschätzt wird. Die Sichtweisen unterscheiden sich zum Teil erheblich voneinander.

Üblicherweise wird auf die Versicherung immer dann verzichtet, wenn die wichtigsten Informationen zur Erbfolge bereits vorliegen, weil zum Beispiel eine:r der Vorerb:innen bereits einen Erbschein beantragt hatte. Darauf haben Sie selbst natürlich keinen Einfluss. Allerdings: In der Vergangenheit entschieden manche Gerichte, dass etwa ein Wohnsitz im Ausland Grund genug sei, um den Antragstellenden das persönliche Erscheinen für die eidesstattliche Versicherung zu ersparen.

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