Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt wird und als Nachweis über eine Erbschaft dienen soll. Sie können sich damit bescheinigen lassen, dass Sie einen berechtigten Anspruch auf das Erbe von verstorbenen Angehörigen haben. Außerdem ist darin festgehalten, wie groß Ihr Anteil am Erbe ist.
Häufig wird ein Erbschein beantragt, um gegenüber Miterben und Miterbinnen, Banken oder Behörden aufzutreten und sich entsprechende Befugnisse zu holen. So können beispielsweise einzelne Bankgeschäfte schon einmal getätigt werden, während die langwierige Nachlassverwaltung noch läuft.
Erbschein Muster zum Download
Wer benötigt einen Erbschein?
Testament und Vollmachten können Erbschein unnötig machen
Beachten Sie jedoch, dass der Erbschein mit Kosten verbunden ist. Bevor Sie ihn also voreilig beantragen, sollten Sie überprüfen, ob er in Ihrem Fall tatsächlich notwendig ist. Hat die erbschaftshinterlassende Person Ihnen beispielsweise noch zu Lebzeiten eine Kontovollmacht ausgestellt, können Sie sich den Erbscheinsantrag häufig sparen. Auch eine Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus wirksam ist, kann den Erbschein überflüssig machen.
Wenn Sie absolut sichergehen wollen, legen Sie am besten – soweit möglich – ein notariell beglaubigtes Testament oder einen verbindlichen Erbvertrag vor. Beide Dokumente gelten gleichwertig als zuverlässiger Nachweis über die Erbfolge und ersparen Ihnen den mitunter langwierigen und kostspieligen Erbscheinsantrag.
Tipp: Verlangt Ihre Bank einen Erbschein, ohne dass dieser notwendig wäre, sollten Sie sich auf das BGH-Urteil vom April 2016 berufen: Demnach musste die Bank in einem solchen Fall die Kosten für den Erbschein in Höhe von 1.770 Euro tragen (Az. XI ZR 440/15).
Das leistet die Allianz
Die Beantragung des Erbscheins an sich ist verhältnismäßig einfach. Weitaus schwieriger ist es abzuschätzen, ob ein Erbschein überhaupt notwendig ist. Als Kunde oder Kundin der Allianz erhalten Sie die nötige Beratung kostenlos. Auch wenn Sie den Verdacht hegen, dass der Erblasser oder die Erblasserin Schulden hinterlassen hat oder wenn mehrere Erben oder Erbinnen vorhanden sind, ist eine professionelle Beratung Gold wert.
Als Versicherter steht Ihnen diese im Privatrechtsschutz zu, wenn die erbschaftshinterlassende Person verstirbt. Sollte es im Anschluss zu Erbstreitigkeiten kommen, übernimmt die Allianz je nach Fall und Tarif die Anwaltskosten in Höhe von bis zu 1.000 Euro.
Kosten für Erbschein und eidesstattliche Erklärung
Zu den Kosten für den Erbschein selbst kommen in den meisten Fällen noch zusätzliche Gebühren für eine eidesstattliche Versicherung, die Sie bei Antragsstellung ablegen müssen. So soll unter anderem sichergestellt werden, dass Sie andere Erbinnen oder Erben nicht wissentlich verschweigen. Auch die Kosten für die eidesstattliche Erklärung richten sich nach dem Nachlasswert und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz nachzulesen.
Bitte beachten Sie, dass die Tabelle nur einzelne Schwellenwerte ausweist.
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Nachlasswert bis...
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Kosten Erbschein
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Kosten eidesstattliche Verfügung
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Gesamtkosten
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10.000 Euro | 75 Euro | 75 Euro | 150 Euro |
25.000 Euro | 115 Euro | 115 Euro | 230 Euro |
50.000 Euro | 165 Euro | 165 Euro | 330 Euro |
110.000 Euro | 273 Euro | 273 Euro | 546 Euro |
200.000 Euro | 435 Euro | 435 Euro | 870 Euro |
500.000 Euro | 935 Euro | 935 Euro | 1.870 Euro |
1.000.000 Euro | 1.735 Euro | 1.735 Euro | 3.470 Euro |
Ermittlung von Streitwert und Kosten bei Erbschaftsstreitigkeiten
Erbschaftssteuer berechnen: Wieviel kostet mich das Erbe?
Die Erbschaftssteuer ist dann fällig, wenn Sie das Erbe angenommen haben – heißt, wenn Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen oder beispielsweise innerhalb der sechswöchigen Frist das Erbe nicht ausschlagen.
Grundsätzlich ist jeder, der in Deutschland erbt, verpflichtet, Erbschaftssteuer zu bezahlen. Wer also durch eine testamentarische Verfügung erbt oder wer ohne letztem Willen zum Erben bzw. zur Erbin durch die gesetzliche Erbfolge wird, ist prinzipiell steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn Sie lediglich den Pflichtteil des Erbes erhalten.
Entscheidend ist, ob Erbe oder Erbin und die erbschaftshinterlassende Person sogenannte "Inländer" sind oder vor dem Tod waren. Als Inländer:in gilt, wer einen Wohnsitz beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat oder weniger als fünf Jahre durchgängig im Ausland gelebt hat.
Sind Erbe bzw Erbin oder Erblasser:in Inländer:in, muss das gesamte Erbe versteuert werden. Es reicht, wenn ein:e Beteiligte:r Steuerinländer:in ist, es müssen nicht beide sein. Man spricht hier von einer unbeschränkten Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht greift dann, wenn keiner der Beteiligten Inländer:innen sind, aber sogenanntes Inlandsvermögen Teil des Erbes ist, zum Beispiel ein Grundstück in Deutschland.
Je nachdem, wie eng Sie mit dem oder der Erblasser:in verwandt waren, steht Ihnen ein Steuerfreibetrag zu – je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher der Freibetrag. Ehepartner:innen und Lebenspartner:innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhalten beispielsweise einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro.
Die drei Steuerklassen ergeben sich aus dem Verwandtschaftsgrad mit der erbschaftshinterlassenden Person:
- Steuerklasse 1: u. a. Ehepartner:innen und eingetragene Lebenspartner:innen, Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Eltern und Großeltern
- Steuerklasse 2: u. a. Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und Stiefeltern
- Steuerklasse 3: alle übrigen Erben und Erbinnen
Anhand dieser Steuerklasse ergibt sich ein Steuersatz, der sich nach der vererbten Summe richtet:
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Erbschaft bis
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Steuerklasse 1
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Steuerklasse 2
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Steuerklasse 3
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75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
Mehr | 30 % | 43 % | 50 % |
Ein Beispiel: Angenommen Sie haben von Ihrem Vater ein Aktiendepot in Höhe von 600.000 Euro geerbt.
Als Kind des Erblassers haben Sie einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Sie liegen also 200.000 Euro über dem Freibetrag. Für diesen Betrag müssen Sie Erbschaftssteuer zahlen.
Da der Erblasser Ihr Vater ist, fallen Sie in Steuerklasse 1. Aus der zu versteuernden Summe ergibt sich ein Steuersatz von 11 Prozent.
200.000 x 11 % = 22.000
Für das geerbte Aktiendepot müssen Sie also 22.000 Euro Erbschaftssteuer bezahlen.
Kann ich den Erbschein auch ohne eidesstattliche Versicherung beantragen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen das Nachlassgericht die eidesstattliche Versicherung erlassen – und zwar dann, "wenn es sie für nicht erforderlich hält" (§ 352 Abs. 3 FamFG). Aus Kostengründen sollten Sie versuchen, das Gericht von einer Erlassung zu überzeugen, schließlich macht die Versicherung die Hälfte der anfallenden Kosten beim Erbscheinsantrag aus. Bedenken Sie jedoch, dass es nicht zuletzt auch vom jeweiligen Bundesland abhängt, wie die Notwendigkeit der eidesstattlichen Versicherung eingeschätzt wird. Die Sichtweisen unterscheiden sich zum Teil erheblich voneinander.
Üblicherweise wird auf die Versicherung immer dann verzichtet, wenn die wichtigsten Informationen zur Erbfolge bereits vorliegen, weil zum Beispiel eine:r der Vorerb:innen bereits einen Erbschein beantragt hatte. Darauf haben Sie selbst natürlich keinen Einfluss. Allerdings: In der Vergangenheit entschieden manche Gerichte, dass etwa ein Wohnsitz im Ausland Grund genug sei, um den Antragstellenden das persönliche Erscheinen für die eidesstattliche Versicherung zu ersparen.