Unter bestimmten Voraussetzung kann Ihnen das Nachlassgericht die eidesstattliche Versicherung erlassen – und zwar dann, „wenn es sie für nicht erforderlich hält“ (§ 352 Abs. 3 FamFG). Aus Kostengründen sollten Sie versuchen, das Gericht von einer Erlassung zu überzeugen, schließlich macht die Versicherung die Hälfte der anfallenden Kosten beim Erbscheinsantrag aus. Bedenken Sie jedoch, dass es nicht zuletzt auch vom jeweiligen Bundesland abhängt, wie die Notwendigkeit der eidesstattlichen Versicherung eingeschätzt wird. Die Sichtweisen unterscheiden sich zum Teil erheblich voneinander.
Üblicherweise wird auf die Versicherung immer dann verzichtet, wenn die wichtigsten Informationen zur Erbfolge bereits vorliegen, weil zum Beispiel einer der Vorerben bereits einen Erbschein beantragt hatte. Darauf haben Sie selbst natürlich keinen Einfluss. Allerdings: In der Vergangenheit entschieden manche Gerichte, dass etwa ein Wohnsitz im Ausland Grund genug sei, um den Antragstellern das persönliche Erscheinen für die eidesstattliche Versicherung zu ersparen.