Eine junge Frau sitzt an ihrem Küchentisch und liest ein Dokument
Kündigungsfristen bei Anbieterwechsel

Sonder­kündi­gungs­recht: Strom- und Gas­vertrag kündigen

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Einen Vertrag mit dem Grund­versorger können Sie jeder­zeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
  • Bei Sonderverträgen mit einem Anbieter Ihrer Wahl ist die Kündigungs­frist meist länger. Werfen Sie am besten einen Blick in Ihren Vertrag.
  • Hebt der Anbieter die Preise an, dann können Sie vor­zeitig kündigen. Oft haben Sie hierfür jedoch nur zwei Wochen Zeit.
  • Wenn Sie umziehen, kann Ihnen eben­falls ein Sonder­kündigungs­recht zustehen. Kann Ihr aktueller Anbieter Sie am neuen Wohnort jedoch zu den jetzigen Preisen beliefern, können Sie den Vertrag nicht vorzeitig beenden.
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Ordentliche Kündigung von Strom- und Gasverträgen
Wenn Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag zum nächst­möglichen Zeit­punkt kündigen wollen, müssen Sie sich an bestimmte Fristen halten. Wie lange die Kündigungs­frist ist, hängt ganz davon ab, ob Sie noch in der Grund­versorgung sind oder ob Sie einen soge­nannten Sonder­vertrag abgeschlossen haben.

Bei dem Grund­versorger handelt es sich um den größten Anbieter am jeweiligen Standort. In Berlin ist der Strom-Grund­versorger etwa Vattenfall und in München sind es die Münchner Stadt­werke. Jeder ist zunächst einmal in der Grund­versorgung: Erst wenn Sie aktiv den Anbieter wechseln oder mit dem Grund­versorger einen gesonderten Vertrag abschließen, fallen Sie aus der Grund­versorgung heraus.

Während bei Sonder­verträgen mit einzelnen Anbietern ganz unter­schiedliche Kündigungs­fristen gelten können, ist die Grund­versorger-Kündigung klar gesetzlich geregelt: Einen derartigen Strom- oder Gas­vertrag können Sie sehr unkompliziert mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Einen Grund benötigen Sie hierfür nicht und auch beim Kündigungs­schreiben müssen Sie nicht viel beachten. Ein formloses Schreiben genügt. Da bei der Kündigung eines Grund­versorgungs­tarifs die Textform vorgesehen ist, können Sie sogar elektronisch per E-Mail kündigen. Die meisten Anbieter stellen eine kostenlose Vorlage für das Kündigungs­schreiben zum Download zur Verfügung.

So kundenfreundlich die Kündigungs­frist, so teuer sind oft die Preise in der Grund­versorgung. Wenn Sie noch in einem Grund­versorgungs­tarif stecken, kann es lohnens­wert sein, Preise zu vergleichen und gegebenen­falls den Anbieter zu wechseln. Da Sie bei einer ordentlichen Kündigung nicht zwingend selbst kündigen müssen, über­nimmt dies oft der neue Anbieter. Sie können sich hier also entspannt zurück­lehnen und müssen sich um nichts kümmern.

Seien Sie bei der Anbieter­wahl jedoch vorsichtig und wählen Sie nicht blindlings den günstigsten Tarif: Sehr kleine Strom­anbieter mit sehr günstigen Preisen stehen häufig stark unter Druck und in einigen Fällen bleibt nur der Weg in die Insolvenz. In diesem Fall kann es sein, dass Sie auf bereits geleistete Voraus­zahlungen verzichten müssen und wieder zurück in die Grundversorgung fallen.

Bei individuell abgeschlossenen Sonder­verträgen gelten keine pauschalen Kündigungs­fristen. Statt­dessen greifen hier immer die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) des jeweiligen Anbieters. So sind besonders verbraucher­freundliche Verträge monatlich kündbar, während Sie in anderen Verträgen bis zu zwei Jahre lang an den Anbieter gebunden sind. Sehen Sie hier am besten in Ihrem Vertrag nach, welche Vertrags­lauf­zeit gilt und welche Kündigungs­frist angesetzt ist. Häufig müssen Sie den Vertrag vier Wochen bis drei Monate im Voraus kündigen, um eine automatische Vertrags­verlängerung zu vermeiden.

Früher hing auch die Form des Kündigungs­schreibens von den AGB ab, weshalb noch in vielen Alt­verträgen steht, dass die Kündigung per Brief erfolgen muss. Strom- und Gas­verträge, die ab Oktober 2016 geschlossen wurden, können Sie jedoch per E-Mail kündigen. Bedenken Sie dabei aber, dass der Nach­weis über die Zustellung in diesem Fall schwieriger ist: Ihr Strom- oder Gas­anbieter könnte behaupten, Ihre Kündigung nicht erhalten zu haben, weshalb im Zweifels­fall ein Einschreiben doch die bessere Wahl ist.

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Gut zu wissen
In der Vergangenheit konnten Verbraucher:innen durch einen Anbieterwechsel nahezu immer den einen oder anderen Euro sparen. Ganz so einfach ist es infolge der Energiekrise nicht mehr. Zeitweise waren Neuverträge teuer und nur wenige Versorger nahmen überhaupt neue Kund:innen auf. Seit Frühjahr 2023 hat sich die Lage allerdings etwas entspannt, sodass sich ein Anbieterwechsel durchaus wieder lohnen kann. Gehen Sie beim Vergleich jedoch gewissenhaft vor und kontrollieren Sie, ob Sie durch den Wechsel am Ende wirklich Geld sparen.
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Sonderkündigungsrecht
Während Sie den Grundversorgervertrag jederzeit einfach kündigen können, müssen Sie bei Sonder­verträgen oft lange Vertrags­lauf­zeiten abwarten. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Anbieter die Preise erhöht. Dann steht Ihnen ein gesetzliches Sonder­kündigungs­recht zu und kommen Sie vorzeitig aus dem Vertrag. Ähnlich kann es sich verhalten, wenn ein Umzug ansteht.

Wenn Ihr Gas- oder Stromanbieter die Preise erhöht, dann können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Über die anstehende Preis­erhöhung muss der Anbieter Sie mindestens einen Monat vor Inkraft­treten der neuen Tarife informieren. Bei den meisten Energie­lieferanten haben Sie dann zwei Wochen Zeit, um den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung greift dann pünktlich zu dem Tag, an dem die neuen Preise gelten.

Bringen Sie im Kündigungs­schreiben an Ihren Strom- oder Gas­anbieter deutlich zum Ausdruck, dass Sie sich auf Ihr Sonder­kündigungs­recht infolge der Preis­erhöhung berufen. Beachten Sie außerdem, dass Sie bei einer Sonder­kündigung immer selbst kündigen müssen: Ihr neuer Anbieter kann Ihnen dies nicht abnehmen. Nichts­destotrotz sollten Sie sich umgehend auf die Suche nach einem neuen Anbieter machen, denn ein Wechsel kann bis zu drei Wochen dauern. Haben Sie bis zum Inkraft­treten der Kündigung noch keinen passenden Folge-Anbieter gefunden, müssen Sie jedoch nicht auf Strom oder Gas verzichten. Sie fallen dann auto­matisch in die soge­nannte Ersatz­versorgung und zahlen den Tarif des Grund­versorgers. Erst wenn nach drei Monaten kein neuer Strom- oder Gasvertrag vorliegt, ergibt sich ein wirksamer Grundversorgungsvertrag.

Das Sonder­kündigungs­recht steht Ihnen im Übrigen auch dann zu, wenn Strom- oder Gas­anbieter neue Abgaben, Steuern oder Umlagen an Sie weiter­reichen. Nur wenn es sich lediglich um eine geänderte Mehr­wert­steuer handelt, können Sie nicht vorzeitig kündigen.

Wenn Sie umziehen, dann steht Ihnen in vielen Fällen ebenfalls ein Sonder­kündigungs­recht für Ihren Energie­vertrag zu. Allerdings ist dies an gewisse Voraus­setzungen geknüpft. So ist die Vorab­kündigung nur möglich, wenn …
 

  • Ihre neue Wohnung nicht im Versorgungs­gebiet Ihres aktuellen Anbieters liegt.
  • der Umzug mit einer Preis­erhöhung einhergehen würde.
  • Sie bei jemand anderem mit einziehen.

Wollen Sie von Ihrem Sonder­kündigungs­recht Gebrauch machen, müssen Sie Ihren aktuellen Strom- oder Gas­lieferanten sechs Wochen vor Ihrem Umzug davon in Kenntnis setzen. Der Anbieter hat dann zwei Wochen Zeit, um Ihnen ein neues Angebot zu machen. Erhalten Sie kein Angebot – etwa weil der Anbieter gar nicht an Ihren neuen Wohnort liefert – dann ist Ihre Kündigung auto­matisch wirksam und Sie können sich eine neue Lieferfirma suchen. Erhalten Sie ein Angebot mit höheren Preisen, ist Ihre Kündigung ebenfalls wirksam. Kann der Anbieter Strom und Gas zu den alten Preisen liefern, dann bleibt der Vertrag bestehen.

Wenn jemand verstirbt, sollten die Erben schnellst­möglich bestehende Verträge sichten und bei Bedarf kündigen. Für Strom- und Gasverträge steht Ihnen hier ein Sonder­kündigungs­recht zu, wobei die Kündigungs­frist oft zwei Wochen beträgt. Fügen Sie der Kündigung hierzu einfach eine Kopie der Sterbe­urkunde bei.

Bleibt der über­lebende Partner oder die Partnerin in der gemeinsamen Wohnung und möchte er oder sie den Vertrag über­nehmen, schreiben viele Energie­versorger bestehende Verträge einfach um. Wollen entfernte Verwandte in die Wohnung einziehen, ist hingegen meist ein neuer Vertrag nötig. Lesen Sie hier am besten den aktuellen Zähler­stand ab und teilen Sie diesen dem jeweiligen Versorger mit. So stellen Sie sicher, dass Sie eine korrekte Schluss­rechnung erhalten.

Sie sind in einen Rechtsstreit geraten und wissen nicht weiter? Nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz Kundin oder Kunde unser Rechtsschutz-Servicetelefon zur kostenlosen Erstberatung. +++ Telefonische Rechtsberatung auch gegen Einmalzahlung nutzbar, wenn Sie kein Allianz Rechtsschutz Kunde oder Kundin sind – klicken Sie auf "Mehr Infos zur Erstberatung" +++
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Gut zu wissen

Aufgrund der Energie­krise sehen sich viele Verbraucher:innen mit steigenden Strom- und Gas­preisen, hohen Abschlägen und teuren Nach­­zahlungen konfrontiert. Die Allianz unter­­stützt Sie hier im ersten Schritt mit einer tele­fonischen Rechts­­beratung, die in allen Tarifen enthalten ist.

Erfahrene Anwälte und Anwältinnen beant­worten am Telefon Ihre Fragen rund um Ihren Strom- und Gas­vertrag und schätzen für Sie ein, ob Ihnen ein Sonder­­kündigungs­­recht zusteht. Bei Konflikten mit Ihrem Strom- oder Gas­anbieter – etwa weil dieser Ihre wirksame Kündigung nicht akzeptiert – unter­stützt die Allianz Sie im Privat-Rechts­­schutz dabei, Ihr Recht im Zweifelsfall auch vor Gericht durch­­zusetzen. Die Allianz über­­nimmt dabei die Kosten für die Rechts­­streitigkeit bis zur verein­barten Summe.

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FAQ
  • Kann ich einen Strom- oder Gasvertrag widerrufen?

    Haben Sie Ihren Energie­vertrag online, telefonisch oder gar an der Haustür abge­schlossen, dann handelt es sich um ein sogenanntes Fern­absatz­geschäft. Diese Art von Vertrag können Sie nach Abschluss innerhalb von 14 Tagen wider­rufen – ohne Angabe von Gründen. Den Wider­ruf sollten Sie dabei schriftlich einreichen.
  • Was mache ich, wenn mein Strom- oder Gasanbieter nicht auf die Kündigung reagiert?

    Selbst wenn Sie einen Vertrag per E-Mail kündigen können – empfehlens­wert ist das selten. Setzen Sie am besten immer auf ein Einschreiben, um die Zustellung der Kündigung nach­weisen zu können. Denn das Problem ist: Als Verbraucher:in haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Kündigungs­bestätigung. Behauptet Ihr Strom- oder Gas­anbieter, die Kündigung nicht erhalten zu haben, müssen Sie als Person, die kündigt nach­weisen, dass das Schreiben rechtzeitig verschickt wurde und auch einge­gangen ist. Reagiert Ihr Gegen­über nicht auf die Kündigung und läuft der Vertrag einfach weiter, dann können Sie sich an die Schlichtungs­stelle Energie e. V. wenden. Diese neutrale Stelle vermittelt zwischen Energie­lieferanten und Verbraucher:innen. Für Privat­personen ist die Nutzung kostenfrei.
  • Was passiert, wenn mir der Strom- oder Gasanbieter kündigt?

    Wenn der Strom- oder Gasanbieter in finanzielle Schieflage gerät, kann es durchaus sein, dass Sie als Verbraucher:in unerwartet eine Kündigung aus dem Brief­kasten fischen. In diesem Fall gilt es Ruhe zu bewahren: Um Strom und Gas müssen Sie sich zunächst nicht sorgen, denn Sie rutschen auto­matisch in die Ersatz­versorgung. Da diese allerdings vom Grund­versorger gestellt wird und entsprechend teuer ist, sollten Sie sich schnellstens nach einem neuen Anbieter umsehen.
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