- Wer anderen ein Vertragsangebot unterbreitet, ist in der Regel an das Angebot gebunden. Diese Verbindlichkeit kann allerdings durch eine Klausel im Vertrag abgeschwächt werden (§ 145 BGB).
- Es ist möglich, eine Annahmefrist festzulegen, zum Beispiel bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen. Das Vertragsangebot gilt dann nur solange die Frist läuft (§ 148 BGB).
- Nimmt ein Vertragspartner das Angebot verspätet an oder lehnt dieses komplett ab, erlischt es (§ 146 BGB). Eine verspätete Annahme gilt dann als neues Angebot.
- Ein Vertragsangebot gilt als angenommen, wenn alle Vertragspartner eine gegenseitige Willenserklärung abgegeben haben. Dafür müssen sie geschäftsfähig, also in der Regel volljährig sein.
Zur Frage, wie ein Vertrag auszusehen hat, gibt es keine pauschale Antwort. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertrags- und Formfreiheit. Demnach können die meisten Verträge frei nach den Vorstellungen der Vertragspartner ausgestaltet werden, sowohl inhaltlich als auch formal. Für manche Vertragstypen schreibt der Gesetzgeber allerdings eine verpflichtende Form vor – andernfalls wäre der Vertrag nichtig (§ 125 BGB). Zu den bekannteren Verträgen, die nur in der Schriftform gültig sind, zählen etwa Arbeitnehmerüberlassungsverträge oder Ratenlieferungsverträge. Grundstücks- beziehungsweise Immobilienkaufverträge, Erbverträge oder Eheverträge müssen laut Vertragsrecht sogar notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.