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Vertragsrecht: Eine Frau sitzt an einem Tisch und sieht kritisch einen Vertrag an
Alles rund um den Vertrag

Vertrags­recht: Fakten & Bei­spiele zu den wichtigsten Verträgen

  • Das Vertragsrecht gibt den rechtlichen Rahmen für alle Arten von Verträgen vor.
  • Grundsätzlich gibt es in Deutschland die Vertragsfreiheit. Das heißt, die meisten Verträge können inhaltlich und formal frei gestaltet werden. Für manche Vertragstypen schreibt das Gesetz allerdings eine bestimmte Form vor.
  • Dass man von jedem Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten kann, ist ein weitverbreiteter Irrtum!
  • Bei Fragen oder Problemen, die das Vertragsrecht betreffen, steht Ihnen der Allianz Rechtsschutz zur Seite – entweder mit telefonischer Rechtsberatung oder notfalls auch vor Gericht.
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Definition
Das allgemeine Vertrags­recht bildet den rechtlichen Rahmen für alle Arten von Verträgen, angefangen bei Miet­verträgen über Kauf- oder Werk­verträge bis hin zum klassischen Arbeits­vertrag. Darin enthalten sind grund­sätzliche Regelungen, wann ein Vertrag zustande kommt, welche Voraus­setzungen erfüllt sein müssen, damit er wirksam ist, und welche Ansprüche den jeweiligen Vertrags­parteien nach dem Vertragsabschluss zustehen.

Das Vertrags­recht gilt immer dann, wenn ein verbindlicher Vertrag vorliegt – das heißt, sobald es ein mehrseitiges Rechts­geschäft mit mindestens zwei über­ein­stimmenden Willens­erklärungen gibt. Das ist beispiels­weise dann der Fall, wenn Sie sich gemeinsam mit Ihrem Vermieter auf die Rahmen­bedingungen der Wohnungs­nutzung einigen.

Aber auch das Bestellen von Pizza und Co. fällt unter das Vertragsrecht, da Sie ein Angebot frei­willig annehmen und dafür im Gegenzug bezahlen. Es braucht also nicht in jedem Fall zwingend eine Unter­schrift, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommen kann und das Vertrags­recht greift. Häufig reicht bereits eine Abmachung per Hand­schlag oder eine mündliche Absprache, sofern im Gesetz nichts anderes angeordnet ist.

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Rechtliche Grundlage
Das Vertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Unter den vielen, teils sehr spezifischen Regelungen sind vor allem folgende Punkte für das Zustandekommen eines Vertrags wichtig:

 

  • Wer anderen ein Vertragsangebot unterbreitet, ist in der Regel an das Angebot gebunden. Diese Verbindlichkeit kann allerdings durch eine Klausel im Vertrag abgeschwächt werden (§ 145 BGB).
  • Es ist möglich, eine Annahmefrist festzulegen, zum Beispiel bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen. Das Vertragsangebot gilt dann nur solange die Frist läuft (§ 148 BGB).
  • Nimmt ein Vertragspartner das Angebot verspätet an oder lehnt dieses komplett ab, erlischt es (§ 146 BGB). Eine verspätete Annahme gilt dann als neues Angebot.
  • Ein Vertragsangebot gilt als angenommen, wenn alle Vertragspartner eine gegenseitige Willenserklärung abgegeben haben. Dafür müssen sie geschäftsfähig, also in der Regel volljährig sein.

Zur Frage, wie ein Vertrag auszusehen hat, gibt es keine pauschale Antwort. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertrags- und Formfreiheit. Demnach können die meisten Verträge frei nach den Vorstellungen der Vertragspartner ausgestaltet werden, sowohl inhaltlich als auch formal. Für manche Vertragstypen schreibt der Gesetzgeber allerdings eine verpflichtende Form vor – andernfalls wäre der Vertrag nichtig (§ 125 BGB). Zu den bekannteren Verträgen, die nur in der Schriftform gültig sind, zählen etwa Arbeitnehmerüberlassungsverträge oder Ratenlieferungsverträge. Grundstücks- beziehungsweise Immobilienkaufverträge, Erbverträge oder Eheverträge müssen laut Vertragsrecht sogar notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Das Vertragsrecht unterscheidet zwischen typischen Verträgen und gemischten Verträgen. Ein typischer Vertrag ist gesetzlich geregelt und bringt daher spezifische Pflichten für die Vertragspartner mit sich. Ein gemischter Vertrag hingegen setzt sich aus mehreren Vertragsarten zusammen.

Ein Beispiel: Sie kaufen sich eine neue Küche und beauftragen den Händler, die Küche auch gleich bei Ihnen in der Wohnung aufzubauen. In diesem Fall würden Sie einen Vertrag abschließen, der Pflichten und Ansprüche sowohl aus einem Kauf- als auch aus einem Werkvertrag in sich vereint. Wichtig ist, dass ein gemischter Vertrag immer als Einheit behandelt wird. Sollte es also zu einem Rechtsstreit kommen, kann er nicht in seine einzelnen Bestandteile zerlegt werden.

Die verschiedenen typischen Verträge lassen sich im zweiten Buch des BGB nachschlagen. Hier ist eine Auflistung zu den gängigsten Verträgen und wo genau sie im BGB zu finden sind:

  • Arbeitsvertrag (BGB §611a)
  • Mietvertrag (BGB §535)
  • Kaufvertrag (BGB §433)
  • Dienstvertrag (BGB §611)
  • Werkvertrag (BGB §631)
  • Darlehensvertrag (BGB §488)
  • Leihvertrag (BGB §598)

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass man von jedem Vertrag innerhalb einer gewissen Zeit zurücktreten kann. Ein generelles Rücktrittsrecht sieht das Vertragsrecht nicht vor.

Normalerweise muss einer der Vertragspartner zuerst seine Vertragspflichten verletzt haben, bei Kaufverträgen beispielsweise durch eine mangelhafte Lieferung oder einen Lieferverzug, bevor sich Ansprüche ergeben. Ist ein Vertragspartner nachlässig, hat er oft auch die Möglichkeit, seine Vertragspflichten im Nachhinein noch zu erfüllen – indem er zum Beispiel eine defekte Ware repariert oder neu liefert. Erst wenn auch dieser Nacherfüllungsversuch scheitert, greift das Rücktrittsrecht. Wie viele Nacherfüllungsversuche erlaubt sind, hängt vom Einzelfall ab.

Neben dem gesetzlichen Rücktrittsrecht gibt es noch das Widerrufsrecht. Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, was zu Missverständnissen führen kann. Das Widerrufsrecht erlaubt Ihnen, einen bereits geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Er wird dann so behandelt, als wäre er nie geschlossen worden. Ein Widerruf muss nicht begründet werden. Doch Vorsicht: Das Widerrufsrecht gilt vorrangig für folgende Vertragsarten:

  • Fernabsatzgeschäfte (Online-Käufe oder Verträge, die Sie am Telefon abschließen)
  • Haustürgeschäfte (außerhalb von Geschäftsräumen)
  • Verträge mit Ratenlieferung (zum Beispiel eine Bücherlieferung in mehreren Bänden)
  • Versicherungsverträge
  • Bauverträge
  • Verbraucherkreditverträge

Manche Verträge laufen länger als einem lieb ist. Für solche Fälle sieht das Vertragsrecht eine sogenannte „Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund“ vor (§ 314 BGB). Demnach liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn „dem kündigenden Teil […] die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

Wichtig ist allerdings, dass alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Interessen beider Seiten abgewogen werden. Das bedeutet auch, dass das Verschulden einer Seite alleine nicht ausreichend ist für eine sofortige Kündigung. Es muss der anderen Seite tatsächlich unzumutbar sein, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.

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Verträge anfechtem

Einen Vertrag können Sie aus unter­schiedlichen Gründen anfechten, zum Beispiel wenn man Sie arglistig getäuscht oder unter Drohung dazu gezwungen hat, einen Vertrag abzuschließen. Aber auch wenn Sie über den Inhalt eines Vertrags im groben Irrtum waren und andern­falls niemals zugestimmt hätten, kommt eine Anfechtung infrage.

Das Problem in der Praxis ist allerdings, dass Sie dies erst einmal beweisen müssen. Ein Anwalt für Vertrags­recht kann Ihnen im Zweifels­fall beratend zur Seite stehen oder Sie not­falls auch bei einer Klage vor Gericht unterstützen.

Sie sind in einen Rechtsstreit geraten und wissen nicht weiter? Nutzen Sie als Allianz Rechtsschutz Kundin oder Kunde unser Rechtsschutz-Servicetelefon zur kostenlosen Erstberatung. +++ Telefonische Rechtsberatung auch gegen Einmalzahlung nutzbar, wenn Sie kein Allianz Rechtsschutz Kunde oder Kundin sind – klicken Sie auf "Mehr Infos zur Erstberatung" +++
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Gut zu wissen

Ärger mit Verträgen egal welcher Art gehört zum Alltag dazu. Sie haben einen Vertrag abge­schlossen, mit dem Sie unzufrieden sind, und wollen nun rechtlich dagegen vorgehen? Gründe dafür gibt es viele – sei es, weil die vereinbarte Leistung nicht erbracht wird, sei es, weil der Vertrag Ihrer Meinung nach ungültige Klauseln enthält.

Was viele nicht wissen: Die meisten rechtlichen Auseinandersetzungen im Alltag lassen sich auch ohne Richter regeln. Wenn sich die Fronten im Streit noch nicht verhärtet haben, kann eine Mediation mit einem neutralen Streit­schlichter eine sinnvolle Option sein. Diese konflikt­arme Alternative steht Ihnen in allen Allianz Rechts­schutz-Tarifen zur Verfügung. Oder möchten Sie sich lieber erst einmal beraten lassen?

Die Allianz unterstützt Sie hier im ersten Schritt mit telefonischer Rechts­beratung, die ebenfalls in allen Tarifen enthalten ist. Erfahrene Anwälte und Anwältinnen beant­worten am Telefon Ihre Fragen rund um das Vertrags­recht und schätzen für Sie ein, welche Ansprüche Sie haben. Sollte sich der Gang vors Gericht nicht mehr vermeiden lassen, übernimmt die Allianz Rechts­schutz­versicherung auch Anwalts­gebühren und Gerichts­kosten bis zur vereinbarten Summe.

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FAQ
  • Ist ein mündlicher Vertrag gültig?

    Grundsätzlich ja. Laut Bürgerlichem Gesetz­buch können gültige Verträge sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden, sofern es keine ausdrückliche Form­vorschrift nach § 125 BGB gibt. So gelten beispiels­weise Haus- oder Grund­stücks­käufe nur in der Schrift­form. Allerdings ist zu beachten, dass ein Vertrag per Hand­schlag im Falle eines Rechts­streits schwieriger nachzuweisen ist.
  • Ist ein Vertrag auch ohne Unterschrift gültig?

    Ja, auch ein Vertrag ohne Unter­schrift kann gültig sein. Es reicht in der Regel, wenn es mindestens zwei überein­stimmende Willens­erklärungen gibt. So können verbindliche Verträge bereits durch eine mündliche Abmachung oder eine still­schweigende Zustimmung beider Vertrags­partner zustande kommen (zum Beispiel beim Bezahlen an der Supermarktkasse).
  • Welche Nichtigkeitsgründe gibt es?

    Sogenannte Nichtig­keits­gründe können Rechts­geschäfte zwischen zwei Vertrags­parteien von vornherein ungültig machen. Ein nichtiges Rechts­geschäft wird so behandelt, als wäre es nie zustande gekommen. Häufige Nichtig­keits­gründe sind etwa die fehlende Geschäfts­fähig­keit (§ 105 BGB) oder sogenannte Wucher­geschäfte (§ 138 BGB), also Angebote, die im Verhältnis zur Leistung viel zu teuer sind und an denen sich eine Partei auf Kosten der anderen unfair bereichert.
  • Hat man bei jedem Vertrag ein Widerrufsrecht?

    Nein! Das ist ein weit­verbreiteter Irrtum. Das 14-tägige Wider­rufs­recht haben Sie vor­rangig bei Fern­absatz­geschäften (online oder per Telefon), Haus­tür­geschäften, Verträgen mit Raten­lieferung, Bau­verträgen sowie Versicherungs- oder Verbraucherkreditverträgen.
  • Was beinhaltet ein Vertragsrechtsschutz?

    Ein Vertrags­rechts­schutz über­nimmt in der Regel die Kosten, die sich bei Rechts­streitig­keiten um private Verträge ergeben. Dazu zählen beispiels­weise Kauf­verträge, Werk- oder Dienst­leistungs­verträge, Reise­verträge sowie Darlehens­verträge. Liegt hingegen kein klassisch privat­rechtliches Schuld­verhältnis vor, leistet der Rechts­schutz Vertrags­recht normaler­weise nicht. Hierfür müssen separate Versicherungen abgeschlossen werden.
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