Zunächst muss überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag (beidseitige Willenserklärung) zustande gekommen sein – das heißt, der oder die Verkäufer:in hat Ihnen ein Angebot gemacht und Sie haben dieses zu den festgelegten Konditionen angenommen. Außerdem kann ein Lieferverzug nur dann eintreten, wenn Verkäufer:innen diesen auch verschuldet haben. Keine Schuld trifft diese bei höherer Gewalt (zum Beispiel Naturkatastrophen) oder wenn die Ware auf dem Lieferweg ohne deren Zutun zerstört wurde.
Wurde kein konkreter Termin, sondern lediglich ein ungefährer Lieferzeitraum vereinbart, so kann der oder die Verkäufer:in erst in Verzug geraten, wenn Sie ihn oder sie angemahnt und ihm oder ihr eine Nachfrist gesetzt haben. Steht im Vertrag hingegen ein verbindlicher Fixtermin, der nicht eingehalten wurde, dann tritt der Lieferverzug sofort ein. Eine Mahnung Ihrerseits ist in diesem Fall nicht mehr notwendig und Sie können Ihre Ansprüche wie Rücktritt oder Preisminderung sofort geltend machen. Das Gesetz sieht noch weitere Ausnahmen vor, bei denen keine Mahnung vorausgegangen sein muss:
- Der Liefertermin ist an ein bestimmtes Ereignis gekoppelt (zum Beispiel Catering bei einer Veranstaltung).
- Der oder die Verkäufer:in verweigert die Leistung endgültig.
- Der sofortige Eintritt des Lieferverzugs ist aus besonderen Gründen und unter beidseitiger Interessenabwägung gerechtfertigt.