Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Verkäufer oder Lieferanten geraten in Lieferverzug, wenn Sie eine verein­barte Leistung nicht pünktlich erbringen.
  • Vorsicht: Aus juristischer Sicht ist nicht jede verspätete Lieferung auto­matisch ein Liefer­verzug mit rechtlichen Folgen.
  • Ist im Kauf­vertrag lediglich ein ungefährer Liefer­zeit­raum angegeben, müssen Sie den Händler zunächst anmahnen und ihm eine Nach­frist setzen. Erst wenn diese verstreicht, können Sie Ihre Rechte geltend machen (Rücktritt vom Kaufvertrag, Preisminderung oder Schadensersatz).
  • Bei nicht einge­haltenen Fix­liefer­terminen können Sie Ihre Ansprüche sofort geltend machen. Eine vorherige Mahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
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Wann liegt Liefer­verzug vor?
Eine heiß ersehnte Bestellung, die lange auf sich warten lässt, ist immer ärgerlich. Doch nicht in jedem Fall haben Sie gegen­über Händlern auto­matisch rechtliche Ansprüche, wenn es mit der Lieferung einmal länger dauern sollte. Damit tatsächlich ein Liefer­verzug nach § 286 Bürgerliches Gesetz­buch (BGB) vorliegt, müssen bestimmte Voraus­setzungen erfüllt sein:

Zunächst muss überhaupt ein wirksamer Kauf­vertrag (beid­seitige Willens­erklärung) zustande gekommen sein – das heißt, der Verkäufer hat Ihnen ein Angebot gemacht und Sie haben dieses zu den fest­gelegten Konditionen angenommen. Außerdem kann ein Liefer­verzug nur dann eintreten, wenn der Verkäufer diesen auch verschuldet hat. Keine Schuld trifft ihn bei höherer Gewalt (zum Beispiel Natur­katastrophen) oder wenn die Ware auf dem Liefer­weg ohne sein Zutun zerstört wurde.

Wurde kein konkreter Termin, sondern lediglich ein ungefährer Liefer­zeit­raum vereinbart, so kann der Verkäufer erst in Verzug geraten, wenn Sie ihn angemahnt und ihm eine Nach­frist gesetzt haben. Steht im Vertrag hingegen ein verbindlicher Fix­termin, der nicht einge­halten wurde, dann tritt der Liefer­verzug sofort ein. Eine Mahnung Ihrerseits ist in diesem Fall nicht mehr notwendig und Sie können Ihre Ansprüche wie Rücktritt oder Preis­minderung sofort geltend machen. Das Gesetz sieht noch weitere Ausnahmen vor, bei denen keine Mahnung voraus­gegangen sein muss:

  • Der Liefertermin ist an ein bestimmtes Ereignis gekoppelt (zum Beispiel Catering bei einer Veranstaltung).
  • Der Verkäufer verweigert die Leistung endgültig.
  • Der sofortige Eintritt des Liefer­verzugs ist aus besonderen Gründen und unter beidseitiger Interessen­abwägung gerechtfertigt.
Gut zu wissen

Bei Waren, die man im Laden vor Ort kauft, sind unverbindliche Liefer­termine keine Seltenheit. Oft steht im Kauf­vertrag beispiels­weise, dass die Lieferung inner­halb von ungefähr zwei Wochen erfolgt.

Bei Kauf­verträgen, die Sie im Internet abschließen, ist das anders: Hier sind Händler verpflichtet, einen fixen Liefer­zeit­punkt anzugeben (§ 312d BGB). Dabei ist zu beachten, dass auch angemessene Zeit­spannen mit einer festen Maximal­dauer (zum Beispiel „Lieferung in zwei bis vier Wochen“) als konkrete Angabe zulässig sind.

Warten Sie nach Ablauf der Frist noch immer auf Ihre Bestellung, so gerät der Verkäufer in der Regel automatisch in Verzug – auch ohne Ihre Mahnung. Um sich rechtliche Streitereien zu ersparen, empfiehlt es sich aber dennoch, den Online-Händler erst einmal schriftlich zu mahnen, bevor man weitere Schritte unternimmt.

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Diese Ansprüche haben Sie
Welche Ansprüche Sie bei Liefer­verzug haben, hängt maß­geblich davon ab, wie Ihr Vertrag gestaltet ist und wie schwer­wiegend die Pflicht­verletzung des Verkäufers ist. 

Üblicher­weise können Ihnen folgende Rechte bei Liefer­verzug zustehen:

Hat der Verkäufer nicht auf Ihre schriftliche Mahnung reagiert oder den vertraglichen Fixliefer­termin nicht einge­halten, können Sie vom Kauf­vertrag zurücktreten. Sie müssen die verspätete Lieferung dann auch nicht mehr annehmen und bekommen den Kauf­preis erstattet, falls Sie schon bezahlt haben. Wichtig ist, dass die Rücktritts­erklärung schriftlich zu erfolgen hat – am besten per Einwurf­einschreiben. Alternativ können Sie auch eine E-Mail mit Sende­bestätigung verschicken.
Wurde der Liefer­termin nicht einge­halten, können Sie auch einen Preis­nachlass vom Händler verlangen, anstatt vom Kauf­vertrag zurück­zutreten. Die Höhe der Minderung muss angemessen sein und gegebenen­falls durch Schätzung ermittelt werden. Doch Vorsicht: Sobald Sie eine Preis­minderung geltend machen, gilt dies bereits als Entschädigung für den Liefer­verzug und Ihr Anspruch auf Schadens­ersatz erlischt automatisch.
Es kann vorkommen, dass Ihnen direkt durch den Liefer­verzug ein finanzieller Schaden entsteht. Man spricht von einem sogenannten Verzugs­schaden. Ein klassisches Beispiel hierfür: Sie haben eine neue Küche gekauft, doch die Lieferung verzögert sich dermaßen, dass Sie gezwungen sind, die Zeit mit der Bestellung von teuren Fertig­gerichten zu über­brücken. In diesem Fall können Sie vom Händler unter Umständen Schadens­ersatz verlangen, da die Küche vor Gericht als besonders wichtig für eine normale Lebens­führung eingestuft wird. Entscheidend für die Höhe des Anspruchs ist allerdings nicht, wie viel Geld Sie in der Zwischen­zeit ausgegeben haben, sondern der Nutz­wert der Küche. Außerdem können beispiels­weise niedrigere Strom- und Wasser­kosten, die sich aus der fehlenden Küche ergeben, in die Berechnung mit einfließen.
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Gegen Liefer­verzug vor­gehen
Einen Lieferverzug müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Sie sollten jedoch immer abwägen, ob es sich in Ihrem Fall lohnt, rechtlich dagegen vorzugehen. Insbesondere wenn der Streit vor Gericht landet, können die Kosten schnell in die Höhe schießen. Im Zweifels­fall empfiehlt sich eine Rechts­beratung vom Anwalt.

Kommt Ihre Lieferung zu spät, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Prüfen Sie Ihren Kauf­vertrag: War darin ein fixer Liefer­termin vereinbart (zum Beispiel "Lieferung in zwei bis vier Wochen")? Dann können Sie sofort vom Kaufvvertrag zurück­treten oder – falls Sie weiterhin auf die Lieferung bestehen – eine Preis­minderung einfordern.
  2. Steht im Kaufvertrag hingegen nur ein ungefährer Liefer­zeit­raum, so können Sie dem Händler zunächst ein Mahn­schreiben schicken. Setzen Sie ihm darin eine ange­messene Nachfrist, die ihm ausreichend Zeit lässt, die ausstehende Leistung doch noch zu erbringen (üblich sind oft 14 Tage). Eine bestimmte Form für die Mahnung ist nicht erforderlich, allerdings sollten darin folgende Daten enthalten sein: Name und Anschrift beider Parteien, Datum, Telefon­nummer, E-Mail-Adresse, eindeutige Leistungs­auf­forderung, konkrete Dauer der Nachfrist.
  3. Lässt der Händler die Nach­frist verstreichen, haben Sie einen Anspruch auf Preis­minderung, Rück­tritt vom Kauf­vertrag und gegebenen­falls Schadens­ersatz. Etwaige Kosten für eine teurere Ersatz­beschaffung können Sie dem Händler, der Sie nicht beliefert hat, unter Umständen in Rechnung stellen.
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Gut zu wissen
Das leistet die Allianz

Sie warten seit einer gefühlten Ewig­keit auf eine wichtige Bestellung und haben dem Händler bereits eine Mahnung geschickt, doch noch immer keine Antwort erhalten? Jetzt fragen Sie sich, ob und welche rechtlichen Schritte in Ihrem Fall über­haupt sinnvoll sind? Gegen Liefer­verzug können Sie vorgehen.

Die Allianz unterstützt Sie hier im ersten Schritt mit telefonischer Rechts­beratung, die in allen Tarifen enthalten ist. Erfahrene Anwälte und Anwältinnen beantworten am Telefon Ihre Fragen rund um Ihren Vertrag und schätzen für Sie ein, welche Ansprüche Sie haben. Bei Konflikten mit Händlern oder Lieferanten unter­stützt Sie die Allianz im Privat-Rechtsschutz dabei, Ihr Recht im Zweifels­fall auch vor Gericht durch­zu­setzen. Die Allianz über­nimmt dabei die Kosten für die Rechts­streitig­keit bis zur vereinbarten Summe.

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FAQ
  • Wer haftet bei Lieferverzug?

    Der Lieferverzug ist genauso wie die mangel­hafte Lieferung eine vertragliche Pflicht­verletzung, für die der Verkäufer haften muss. Das Gegen­teil dazu ist der soge­nannte Annahme­verzug (§ 293 BGB) – hierbei haftet der Käufer, wenn er die angebotene Leistung nicht wie vereinbart annimmt.
  • Ist bei einem Lieferverzug eine "Stornierung" möglich?

    Wenn der Händler einen vertraglich fixen Liefer­termin nicht einhält, können Sie wegen Liefer­verzug sofort vom Kaufvertrag zurück­treten. Falls Sie bereits bezahlt haben, erhalten Sie Ihr Geld zurück. Auch bei ungefähren Liefer­zeit­räumen können Sie ggf. vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Sie zu lange auf Ihre Bestellung warten müssen. Wichtig ist hierbei, dass Sie dem Händler zuvor eine Mahnung geschickt und ihm eine Nach­frist gesetzt haben.
  • Wann kann man bei Lieferverzug mahnen?

    Wegen Lieferverzug können Sie mahnen, wenn Sie länger auf Ihre Bestellung warten müssen, als es im Kauf­vertrag verein­bart war. Die Mahnung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen – entweder per Post oder per E-Mail.
  • Wie lange muss die Nachfrist bei Lieferverzug sein?

    Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie können sich jedoch an der ursprünglich verein­barten Frist orientieren. Betrug diese beispiels­weise drei bis fünf Tage, so reichen in der Regel weitere fünf Tage als Nach­frist. Beim typischen Liefer­verzug von Möbeln reicht in der Regel eine zwei­wöchige Nachfrist.
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