Sie wollen als Mieter:in vorzeitig aus Ihrer Wohnung ausziehen? Auch in diesem Fall brauchen Sie einen triftigen Grund. Ein gängiger Fall, bei dem die Sonderkündigung in der Regel möglich ist, ist eine anstehende Mieterhöhung. Will Ihr:e Vermieter:in die Miete an die ortsüblichen Preise anpassen oder wegen einer Renovierung mehr verlangen, können Sie den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Allerdings müssen Sie dabei die geltenden Fristen beachten: Sie können bis Ende des übernächsten Monats nach Eingang der Mieterhöhungserklärung kündigen. Der Mietvertrag endet dann 2 Monate nach Ablauf der Frist. Erhalten Sie die Ankündigung der Mieterhöhung beispielsweise im Februar, können Sie bis Ende April kündigen. Der Mietvertrag endet dann Ende Juni.
In der Praxis lohnt sich das Sonderkündigungsrecht allerdings häufig nicht. Viele Mietverträge haben eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten und wären so schneller beendet. Das Sonderkündigungsrecht ist vor allem von Nutzen, wenn Sie einen befristeten Mietvertrag haben oder einen Kündigungsverzicht unterschrieben haben.
Doch das Sonderkündigungsrecht gilt nicht nur für Mieter:innen, sondern auch für Vermieter:innen. Ein typisches Beispiel dafür ist die Eigenbedarfskündigung. Aber auch bei ausstehenden Mietzahlungen kann beispielsweise eine außerordentliche Kündigung möglich sein.