Den Pflichten des Arbeitgebers steht wiederum ein wichtiges und oft unterschätztes Recht entgegen: das sogenannte Weisungs- oder Direktionsrecht. Demnach kann der Arbeitgeber "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen" (§ 106 Gewerbeordnung). Das bedeutet, dass er Ihnen beispielsweise zumutbare, aber fachfremde Aufgaben außerhalb Ihres eigentlichen Tätigkeitsbereichs übergeben darf oder Sie bei Bedarf grundsätzlich auch versetzen kann.
Das Direktionsrecht geht mit einem erheblichen Spielraum für den Arbeitgeber einher, weshalb Sie darauf achten sollten, dass Inhalt, Ort und Zeit Ihrer Tätigkeit im Arbeitsvertrag genau definiert sind. Denn es gilt wie so oft bei Verträgen: je detaillierter das Schriftstück, desto größer die Absicherung. Steht beispielsweise in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Ihr Arbeitsort eine Filiale in München ist, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht so einfach in eine Filiale im Ruhrgebiet versetzen. Weist Ihr Arbeitsvertrag große inhaltliche Lücken auf, können Sie sich auf das neue Nachweisgesetz berufen und nachträglich ein ausführlicheres Schriftstück einfordern.