- Der Arbeitsvertrag regelt Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber.
- Gesetzliche Regelungen dürfen durch den Arbeitsvertrag nicht verletzt werden. Das gilt zum Beispiel für den gesetzlichen Mindesturlaub oder Pausenzeiten.
- Sie können Ihren Arbeitsvertrag zum Beispiel von einem Anwalt bzw. einer Anwältin für Arbeitsrecht, prüfen lassen. So gehen Sie sicher, dass alle Regelungen korrekt festgehalten wurden.
- Mit dem Rechtsschutz der Allianz sind Sie gut abgesichert. Der Tarif Premium beinhaltet den Service DokumentenCheck, mit dem Sie Ihren Arbeitsvertrag durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin überprüfen lassen können.
Arbeitsvertrag – worauf Sie achten müssen

Arbeitsvertrag: Auf den Punkt gebracht
Form des Arbeitsvertrags
Nichtsdestotrotz müssen bestimmte Konditionen in schriftlicher Form vorliegen. So muss Ihr Arbeitgeber Ihnen bei einem mündlichen Arbeitsvertrag spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Nachweisgesetz ein Dokument aushändigen, welches die Rahmenbedingungen klar definiert.
Auch wenn mündliche Arbeitsverträge durchaus wirksam sind, sollten Sie als Arbeitnehmer:in immer auf einen schriftlichen Vertrag bestehen. Kommt es zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu Unstimmigkeiten, können Sie sich im Zweifelsfall auf die schriftlich vereinbarte Regelung berufen. Dasselbe gilt übrigens auch für Arbeitsverträge bei einem Minijob oder einer Teilzeitstelle. Auch hier sollten Sie Ihre Absicherung nicht dem Zufall überlassen.

Das gilt bei befristeten Arbeitsverträgen
Haben Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einstellung keinen schriftlichen Vertrag erhalten, hat das für Sie als Arbeitnehmer:in jedoch keine negativen Konsequenzen: Das Gesetz sieht vor, dass in dem Fall nur die Befristung ungültig ist. Der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag gilt trotzdem. Für Sie bedeutet das: Aufgrund des Vorstoßes gegen die Formvorschrift sind Sie automatisch unbefristet angestellt.
Bei befristeten Arbeitsverträgen mit Sachgrund wird zwischen zwei Varianten unterschieden:
- Zeitbefristung: Es wird vorab definiert, zu welchem Zeitpunkt, das Arbeitsverhältnis wieder endet (z. B. nach zwei Jahren).
- Zweckbefristung: Das Arbeitsverhältnis endet, wenn ein bestimmter Zweck erfüllt wurde (z. B. Fertigstellung eines Projekts, Krankheitsvertretung für Kollege oder Kollegin).
Bei einer Neueinstellung muss Ihr Arbeitgeber dabei nicht zwingend einen Sachgrund für die Befristung nennen können. Dafür darf die Befristung nur maximal zwei Jahre betragen und während dieses Zeitraum höchstens dreimal verlängert werden. Mit Sachgrund kann ein befristeter Arbeitsvertrag hingegen auf unbestimmte Dauer geschlossen werden. Als Sachgründe anerkannt sind beispielsweise die Vertretung von erkrankten Kollegen und Kolleginnen oder ein vorübergehender betrieblicher Mehrbedarf an Personal. Wenn Sie allerdings nach mindestens 6 Monaten befristeter Anstellung den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsvertrag äußern (zum Beispiel in einer E-Mail), muss Ihr Arbeitgeber Ihnen innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform schicken.
Kündigung des Arbeitsvertrags
Befristeten Arbeitsvertrag kündigen
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist immer auf bestimmte Zeit geschlossen und kann in der Regel vorab nicht ordentlich gekündigt werden. Das gilt sowohl für Sie als Arbeitnehmer:in als auch für Ihren Arbeitgeber. Sie müssen daher auch keine schriftliche Kündigung vorlegen: Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Befristung automatisch. Handelt es sich um eine Zweckbefristung, muss Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig darüber informieren, dass der Zweck bald erfüllt ist und das Arbeitsverhältnis entsprechend endet.
Selbstverständlich können befristete Arbeitsverträge jedoch auch immer fristlos und außerordentlich gekündigt werden: Kommen Sie mehrmals zu spät und haben Sie aufgrund dessen bereits mehrere Abmahnungen erhalten, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kündigen. Dasselbe Recht greift auch für Sie: Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, können Sie die Kündigung einreichen. Das gilt beispielsweise, wenn Sie nicht den vereinbarten Lohn erhalten.




