Was muss in der Kündigung des Mietvertrags stehen?

Um Ihre Wohnung rechtswirksam zu kündigen, sollte das Kündigungsschreiben folgende Informationen enthalten:
- Anschrift des Vermieters oder der Vermieterin
- Zeitpunkt der Kündigung
- Adresse der Mietwohnung mit Stockwerk
- Aufforderung an den Vermieter oder die Vermieterin, die Kündigung zu bestätigen (Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine Bestätigung durch die Vermieter:innen.)
- Hinweis zur Kontaktaufnahme, um einen Übergabetermin zu vereinbaren
- Unterschrift aller Hauptmieter:innen
Wichtig: Halten Sie auch die Kündigungsform – ordentlich oder fristlos – fest. Wenn Sie die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten, handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Mieter:innen müssen keine Begründung angeben. Der Vermieter oder die Vermieterin hingegen muss seine Beweggründe für eine Kündigung immer offenlegen. Bei einer fristlosen Kündigung müssen sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen eine angemessene und nachvollziehbare Begründung für die Kündigung vorlegen.
Kündigungsschreiben rechtzeitig abschicken
Das Kündigungsschreiben muss spätestens bis zum dritten Werktag bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin eingehen. Zum Beispiel: Wenn Sie Ihre Kündigung am 3. September (dritter Werktag) bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin einreichen, endet das Mietverhältnis zum 30. November. Nicht der Poststempel, sondern der Zeitpunkt des Empfangs ist für die Einhaltung der Frist entscheidend.
Tipp: Um sicherzugehen, dass Ihre Kündigung rechtzeitig eingegangen ist, ist ein Einwurfeinschreiben sinnvoll. Damit haben Sie einen Nachweis, dass Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin die Kündigung erhalten hat. Wissen Sie, wo Ihr:e Vermieter:in wohnt oder Ihre Hausverwaltung ihren Sitz hat und der Weg dorthin ist machbar, können Sie Ihre Kündigung auch persönlich abgeben. Lassen Sie sich aber auch hier die Zustellung quittieren.
Unser Service für Sie: Mit dieser Vorlage können Sie Ihren Mietvertrag ganz einfach ordentlich und fristgerecht kündigen:
Wie lang ist die Kündigungsfrist für Mieterinnen und Mieter?
Sind individuelle Kündigungsfristen im Mietvertrag erlaubt?
Ist eine Kündigung trotz Kündigungsausschluss möglich?
Gelten bei Trennung besondere Kündigungsfristen für Wohnungen?
Was passiert zum Beispiel mit einem gemeinsamen Mietvertrag bei einer Trennung? Grundsätzlich besteht bei einer Trennung kein Recht auf Sonderkündigung: Das heißt, dass Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten müssen. Außerdem müssen Sie bei einem gemeinsamen Mietvertrag auch gemeinsam kündigen.
Tipp: Suchen Sie bei einer Trennung das Gespräch mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin. So können Sie eventuell eine einvernehmliche Lösung finden und unter Umständen früher den Mietvertrag beenden.
Gibt es beim Tod der Mieter:innen eine verkürzte Kündigungsfrist?
Beim Tod eines Mieters oder einer Mieterin besteht ein Sonderkündigungsrecht. Je nachdem, wie die Mietsituation des oder der Verstorbenen war, muss zwischen verschiedenen Fällen unterschieden werden:
- Lebte der oder die Mieter:in alleine, geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Diese können innerhalb eines Monats das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, müssen sich aber an die gesetzlich und vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist halten.
- Wenn mehrere Personen gemeinsam als Mieter:innen auftreten, wird das Mietverhältnis im Falle des Todes eines Mieters oder einer Mieterin mit den verbleibenden Mietern und Mieterinnen fortgeführt. Die verbleibenden Mieter:innen haben jedoch die Möglichkeit, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden.
- Ist bei Eheleuten oder Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen nur eine:r Mieter:in und verstirbt, geht das Mietverhältnis automatisch auf den oder die noch lebenden Partner:in über. Auch hier hat der oder die überlebende Ehepartner:in das Recht, das Mietverhältnis außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wichtig: Der Mietvertrag ist auch nach dem Tod des Mieters oder der Mieterin rechtswirksam und kann nur schriftlich gekündigt werden.
Wie läuft die Kündigung des Mietvertrags bei Wohngemeinschaften ab?
Alle Mitbewohner:innen sind Hauptmieter:innen
Nur ein:e Hauptmieter:in – alle anderen sind Untermieter:innen
Wann steht Mieter:innen eine Sonderkündigung zu?
Sie sind Vermieter:in?

Kann ich meine Wohnung vor Mietbeginn kündigen?

Ja, Mieter:innen können ihren Mietvertrag auch schon vor Mietbeginn kündigen. Das heißt: Grundsätzlich können Sie bereits vor Schlüsselübergabe oder offiziellem Einzug das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten beenden.
Vorsicht: In einigen Mietverträgen wird die Kündigung vor Mietbeginn ausgeschlossen. Dann können Sie erst ab Beginn des Mietverhältnisses kündigen.
Kündigungsfristen für Vermieterinnen und Vermieter

Welche Kündigungsfristen müssen Vermieter:innen beachten?
Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin kann den Mietvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Zudem gelten für Vermieter:innen strengere gesetzliche Kündigungsfristen, die sich nach der Mietdauer richten:
- Mietdauer unter fünf Jahre: drei Monate Kündigungsfrist
- Mietdauer fünf bis acht Jahre: sechs Monate Kündigungsfrist
- Mietdauer über acht Jahre: neun Monate Kündigungsfrist
- Mietdauer über zehn Jahre: zwölf Monate Kündigungsfrist (gilt nur für Mietverträge, die vor Herbst 2001 geschlossen wurden)
Wann können die Vermieter:innen wegen Eigenbedarf kündigen?
Eigenbedarfskündigung bei Sperrfrist nicht möglich
Sonderkündigung durch den oder die Vermieter:in
Fristlose Kündigung bei erheblichem Zahlungsverzug
Vermieter oder Vermieterin haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn Mieter oder Mieterin in erheblichem Mietzahlungsverzug sind. Dies ist der Fall, wenn Mieter:innen entweder
- für zwei aufeinanderfolgende Monate die Miete gar nicht oder nur teilweise zahlen, und der fehlende Betrag insgesamt mehr als eine Monatsmiete beträgt oder wenn
- über einen längeren Zeitraum hinweg zwei Monatsmieten insgesamt offen sind (§ 543 BGB).
In solchen Fällen ist eine fristlose Kündigung möglich.
Fristlose Kündigung bei unerlaubter Untervermietung:
Erleichterte Kündigung für Einliegerwohnungen
Kündigung der Vermieter:innen widersprechen

Sie sind schwanger, schwer krank, haben ein hohes Alter und Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin kündigt Ihnen die Wohnung? Dann können Sie sich auf die Sozialklausel berufen, dass die Kündigung eine unzumutbare soziale Härte darstellt. Nach § 574 Abs. 1 BGB haben Sie das Recht der Kündigung schriftlich zu widersprechen. Das ist übrigens auch dann der Fall, wenn Ihnen sonst Obdachlosigkeit droht, weil Sie auf dem Wohnungsmarkt keine Alternative haben.
Aber: Widerspruch können Sie nur nach einer ordentlichen Kündigung einlegen. Bei einer fristlosen Kündigung gibt es keine Möglichkeit zu widersprechen.
Wenn Sie sich in einem solchen oder ähnlichen Streitfall nicht mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin einigen können, aber einen Rechtsstreit vermeiden möchten, können Sie einen Mediator oder eine Mediatorin hinzuziehen, der oder die zwischen beiden Parteien vermittelt.
Mehr Informationen darüber haben wir in unserem Ratgeber zur Mediation für Sie zusammengestellt.




Wann dürfen die Mietparteien fristlos kündigen?
Vermieter:innen dürfen fristlos kündigen, wenn …
- die Mieter:innen in der Wohnung illegale Aktivitäten (z. B. Drogenhandel) betreiben (keine Abmahnung nötig).
- die Mieter:innen die Miete nicht zahlen können bzw. ein relevanter Mietrückstand vorliegt.
- die Mieter:innen den Vermieter oder die Vermieterin beleidigen.
- die Mieter:innen die Hausordnung nicht akzeptieren wollen.
- die Mieter:innen die Wohnung oder das Haus in Gefahr bringen (z. B. durch mehrfache selbst verschuldete Wasserschäden).
- die Mieter:innen ohne Genehmigung (Um-)Bauten vornehmen.
- die Mieter:innen wiederholt den Hausfrieden stören.
- die Mieter:innen die Wohnung ohne Erlaubnis untervermieten.
- die Mieter:innen die Mietkaution nicht bezahlen.
Mieter:innen dürfen fristlos kündigen,
wenn …
wenn …
- das Wohnen in der Mietsache gesundheitsgefährdend ist (z. B. bei großflächigem Schimmel).
- die Wohnung oder das Haus nicht wie vereinbart genutzt werden kann.
- die Mietsache erhebliche Mängel aufweist (z. B. Stromausfälle oder Dauerlärm von Großbaustellen).
- die Vermieter:innen unerlaubt die gemietete Wohnung oder das gemietete Haus betreten.
- die Vermieter:innen die Mieter:innen beleidigen.
- die Vermieter:innen den Hausfrieden stören.
Kündigungsfrist verkürzen: Komme ich dank Nachmieter:in früher aus dem Mietvertrag?

Lena hat endlich die perfekte Wohnung gefunden – hell, mit Balkon, genau im richtigen Stadtteil. Nach monatelanger Suche kann sie ihr Glück kaum fassen, als der Vermieter ihr zusagt. Einziger Haken: Der Einzug soll bereits zum nächsten Ersten erfolgen, in genau zwei Wochen.
Die Freude schlägt in leichte Panik um, denn Lenas aktuelle Wohnung ist noch nicht gekündigt. Drei Monate Kündigungsfrist – das bedeutet drei Monate doppelte Miete. Sie rechnet schnell im Kopf: Es wird teuer, sehr teuer. "Was mache ich jetzt?", denkt Lena. Den Mietvertrag für die neue Wohnung wird sie auf jeden Fall unterschreiben, die Chance lässt sie sich nicht entgehen. Sie überlegt: "Habe ich nicht das Recht, meiner Vermieterin drei Nachmieter:innen zu präsentieren, die die Wohnung sofort nehmen würden? Und ich bin somit fein (aus dem Mietvertrag) raus?"
Die Antwort: So einfach ist es leider nicht. Das Recht, als Mieter oder Mieterin vorzeitig aus einem Mietvertrag auszutreten, indem man dem Vermieter oder der Vermieterin drei Nachmieter:innen präsentiert, gibt es im deutschen Mietrecht nicht. Es handelt sich dabei eher um einen weit verbreiteten Irrtum.
Es liegt rein im Ermessen des Vermieters oder der Vermieterin, ob er oder sie einer vorzeitigen Vertragsauflösung zustimmt, wenn potenzielle Folgemieter:innen präsentiert werden. Manche Vermieter und Vermieterinnen sind offen dafür und lassen sich auf eine einvernehmliche Lösung ein, wenn ein geeigneter Nachmieter oder eine Nachmieterin gefunden wird, aber sie sind rechtlich nicht dazu verpflichtet.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn im Mietvertrag eine sogenannte "Nachmieterklausel" enthalten ist, kann dies dem oder der Mieter:in das Recht einräumen, vorzeitig zu kündigen, sofern geeignete Nachmieter:innen gefunden wurden. Ohne eine solche Klausel bleibt es jedoch Verhandlungssache.



