Mietvertrag kündigen: Im Überblick
Kündigung eines Mietvertrags: Auf den Punkt gebracht
- Die Kündigung einer Mietwohnung ist nur in schriftlicher Form gültig.
- Für Mieter und Mieterinnen gilt im Regelfall eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Im Mietvertrag kann jedoch auch eine kürzere Frist vereinbart werden.
- Um die Frist zu wahren, muss die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter oder der Vermieterin eingehen.
- Für eine fristlose Kündigung muss eine ausreichende Begründung vorliegen.
- Bei einer Mieterhöhung haben die Mieter:innen ein Sonderkündigungsrecht.
- Mit dem Rechtsschutz der Allianz sind Sie im Falle eines Rechtstreits gut abgesichert. Die telefonische Rechtsberatung ist in allen Tarifen mit inbegriffen.
Wie lang ist die Kündigungsfrist für Mieterinnen und Mieter?

Sind individuelle Kündigungsfristen im Mietvertrag erlaubt?
Ist eine Kündigung trotz Kündigungsausschluss möglich?
Gelten bei Trennung besondere Kündigungsfristen für Wohnungen?
Was passiert zum Beispiel mit einem gemeinsamen Mietvertrag bei einer Trennung? Grundsätzlich besteht bei einer Trennung kein Recht auf Sonderkündigung: Das heißt, dass Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten müssen. Außerdem müssen Sie bei einem gemeinsamen Mietvertrag auch gemeinsam kündigen.
Tipp: Suchen Sie bei einer Trennung das Gespräch mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin. So können Sie eventuell eine einvernehmliche Lösung finden und unter Umständen früher den Mietvertrag beenden.
Gibt es beim Tod der Mieter:innen eine verkürzte Kündigungsfrist?
Beim Tod eines Mieters oder einer Mieterin besteht ein Sonderkündigungsrecht. Je nachdem wie die Mietsituation des oder der Verstorbenen war, muss zwischen verschiedenen Fällen unterschieden werden:
- Leben die Mieter:innen alleine, geht das Mietverhältnis auf deren Erben über. Diese können innerhalb eines Monats das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, müssen sich aber dennoch an die gesetzliche und vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist halten.
- Haben mehrere Personen die Wohnung gemietet, bleibt das Mietverhältnis bestehen.
- Ist nur eine:r der Eheleute Mieter:in und verstirbt, geht das Mietverhältnis automatisch auf den noch lebenden Ehepartner:in über.
Wichtig: Der Mietvertrag ist auch nach dem Tod des Mieters oder der Mieterin rechtswirksam und kann nur schriftlich gekündigt werden.
Wann steht Mieter:innen eine Sonderkündigung zu?
Sie sind Vermieter:in?
Kann ich meine Wohnung vor Mietbeginn kündigen?

Ja, Mieter:innen können ihren Mietvertrag auch schon vor Mietbeginn kündigen. Das heißt: Grundsätzlich können Sie bereits vor Schlüsselübergabe oder offiziellem Einzug das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten beenden.
Vorsicht: In einigen Mietverträgen wird die Kündigung vor Mietbeginn ausgeschlossen. Dann können Sie erst ab Beginn des Mietverhältnisses kündigen.

Kündigungsfristen für Vermieterinnen und Vermieter

Welche Kündigungsfristen müssen Vermieter:innen beachten?
Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin kann den Mietvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Zudem gelten für Vermieter:innen strengere Kündigungsfristen, die sich nach der Mietdauer richten:
- Mietdauer unter 5 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist
- Mietdauer 5 bis 8 Jahre: 6 Monate Kündigungsfrist
- Mietdauer über 8 Jahre: 9 Monate Kündigungsfrist
- Mietdauer über 10 Jahre: 12 Monate Kündigungsfrist (gilt nur für Mietverträge, die vor Herbst 2001 geschlossen wurden)
Wann können die Vermieter:innen wegen Eigenbedarf kündigen?
Eigenbedarfskündigung bei Sperrfrist nicht möglich

Kündigung der Vermieter:innen widersprechen

Sie sind schwanger, schwer krank, haben ein hohes Alter und Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin kündigt Ihnen die Wohnung? Dann können Sie sich auf die Sozialklausel berufen, dass die Kündigung eine unzumutbare soziale Härte darstellt. Nach § 574 Abs. 1 BGB haben Sie das Recht der Kündigung schriftlich zu widersprechen. Das ist übrigens auch dann der Fall, wenn Ihnen sonst Obdachlosigkeit droht, weil Sie auf dem Wohnungsmarkt keine Alternative haben.
Aber: Widerspruch können Sie nur nach einer ordentlichen Kündigung einlegen. Bei einer fristlosen Kündigung gibt es keine Möglichkeit zu widersprechen.
Können Sie sich in einem solchen oder einem anderen Streitfall nicht mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin einigen, möchten aber auf einen Rechtsstreit vor Gericht verzichten, haben Sie die Möglichkeit, einen Mediator oder eine Mediatorin zurate zu ziehen, der oder die zwischen beiden Parteien vermittelt. Mehr Informationen darüber haben wir in unserem Ratgeber zur Mediation für Sie zusammengestellt.

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Komme ich dank Nachmieter:in früher aus dem Mietvertrag?

Ein spontaner Umzug, eine attraktivere Wohnung oder das Zusammenziehen mit Partner oder Partnerin: Es gibt zahlreiche Gründe, den Mietvertrag zu beenden. Problematisch ist dabei jedoch die Kündigungsfrist: Sie als Mieter:in müssen noch drei Monate in der Wohnung verbringen – oder zumindest die Miete solange entrichten.
Ein weit verbreiteter Irrglaube besagt jedoch: Wer selbst auf die Suche geht und drei passende Nachmieter:innen vorstellt, kommt früher aus dem Mietvertrag. So einfach ist das jedoch nicht. Die Regelung greift nur dann, wenn das Vorgehen per Mietvertrag vereinbart ist. Man spricht hier auch oft von der sogenannten Nachmieterklausel. Aber selbst dann sollten Sie sich nicht zu früh freuen: Der Vermieter oder die Vermieterin kann die Kandidaten bzw. Kandidatinnen auch ablehnen, etwa wenn sie nicht die nötige Bonität aufweisen.

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