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Mündlicher vertrag: Ein Mann und eine Frau geben sich die Hand
Vertrags­schluss per Handschlag

Mündlicher Vertrag:
Was tun, wenn er gebrochen wird?

  • Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass Verträge nur mit Unter­schrift gültig sind!
  • Die meisten Verträge können auch mündlich geschlossen werden, sofern das Gesetz nicht aus­drücklich eine bestimmte Form vor­schreibt (zum Beispiel bei Grund­stücks­kauf- oder Ehe­verträgen).
  • (Fern)mündliche Verträge, die Sie mit gewerb­lichen Händlern am Telefon schließen, können Sie in der Regel innerhalb von 14 Tagen problem­los widerrufen.
  • Um Rechts­streitig­keiten vorzu­beugen, empfiehlt es sich in den meisten Fällen, Verträge schriftlich festzuhalten.
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Definition
Bei einem mündlichen Vertrag einigen sich die beteiligten Parteien durch Absprache, Handschlag oder andere Signale auf die Vertragsbedingungen. Mündliche Verträge sind normalerweise für den Alltag gedacht, da sie unkompliziert und schnell geschlossen werden können.

Klassische Beispiele sind etwa der Einkauf im Super­markt oder die Essens­lieferung nach Hause. Aber auch wenn Sie zum Friseur gehen oder im Blumen­laden um die Ecke ein­kaufen, unterzeichnen Sie normaler­weise kein Schrift­stück. Bei den meisten münd­lichen Verträgen handelt es sich daher um Kauf­verträge.

Es gibt zwar auch andere Vertrags­typen, bei denen die mündliche Form prinzipiell möglich ist (zum Beispiel Arbeitsverträge oder Miet­verträge), allerdings sind dabei oft Einschränkungen zu beachten. Bei Miet­verträgen wird die Schrift­form beispiels­weise nötig, sobald Sie die Wohnung länger als ein Jahr mieten wollen.

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Gesetzliche Grundlage

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht grundsätzlich vor, dass Verträge – bis auf einige Ausnahmen – auch mündlich geschlossen werden können und genauso rechtlich bindend sind wie schriftliche Verträge. Genau genommen ist der mündliche Vertrag sogar die Grundform. Ein Schrifterfordernis gilt nur, wenn ein solches ausdrücklich per Gesetz angeordnet wird (zum Beispiel bei Grundstückskauf- oder Eheverträgen).

Bei vielen anderen Vertragstypen hingegen, so auch beim Kaufvertrag, reicht es meist schon, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, damit der Vertrag wirksam zustande kommt. Das heißt, wenn Sie sich mit einer anderen Person auf die Beschaffenheit einer Ware samt Preis einigen, sei es per Handschlag oder einfach nur durch mündliche Absprache, schließen Sie einen Kaufvertrag ab.

Im Alltag genügt oft auch schon ein sogenanntes konkludentes Handeln, um eine Willenserklärung abzugeben. Es braucht also kein ausdrückliches Signal. Legen Sie beispielsweise Ihre Einkäufe im Supermarkt auf das Kassenband, ist es logisch, dass Sie die Waren einkaufen wollen. Der Kaufvertrag kommt somit automatisch zustande.

Mündliche Verträge zwischen Privatpersonen sind im Alltag gang und gäbe. Auf Trödelmärkten beispielsweise werden ständig Dinge gekauft und verkauft, ohne dass etwas schriftlich festgehalten wird. Dadurch ergeben sich einige Risiken.

Zum einen können Sie sich im Falle eines Rechtsstreits auf keine schriftliche Grundlage berufen und haben es somit schwerer, einen Vertragsbruch vor Gericht zu beweisen. Zum anderen können Privatpersonen die gesetzliche Gewährleistung komplett ausschließen, sodass Sie bei später auftretenden Mängeln keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen können. Das gilt übrigens für alle Privatverkäufe, nicht nur für mündliche. Bei einem mündlichen Vertrag muss der Verkäufer in einem Rechtsstreit jedoch erst einmal belegen können, dass er die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat.

Ein mündlicher Vertrag ist immer dann ungültig, wenn es sich dabei um einen Vertragstyp handelt, der laut Gesetz eigentlich eine bestimmte Form aufweisen muss – zum Beispiel die Schriftform mit Unterschrift, die Textform oder die elektronische Form. Man spricht in diesem Fall von Nichtigkeit wegen Formmangels (§ 125 BGB).

In folgenden Fällen reicht es beispielsweise nicht, wenn Sie den Vertrag bloß mündlich schließen – hier ist die Schriftform (§ 126 BGB) verpflichtend: 

  • Bei Mietverträgen, sobald Sie die Wohnung länger als ein Jahr mieten wollen.
  • Wenn Sie ein Grundstück oder eine Immobilie kaufen beziehungsweise übertragen wollen (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Zusätzlich ist eine notarielle Beurkundung nötig.
  • Wenn Sie einen Erbvertrag (§ 1941 BGB) oder einen Ehevertrag (§ 1410 BGB) schließen wollen. Zusätzlich ist eine notarielle Beurkundung nötig.
  • Wenn Sie sich verbürgen wollen (§ 766 S. 1 BGB).
  • Wenn Sie Ratenlieferungsverträge schließen, etwa wenn Sie ein und dieselbe Sache regelmäßig geliefert bekommen (§ 510 Abs. 1 BGB).
  • Wenn Sie einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen wollen (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG).

Davon abgesehen gibt es wie bei allen Arten von Verträgen noch sogenannte Nichtigkeitsgründe. Dazu zählen etwa sittenwidrige Wuchergeschäfte oder die Geschäftsunfähigkeit einer der beteiligten Parteien. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, wird der Vertrag rechtlich so behandelt, als wäre er nie geschlossen worden.

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Vertragsbruch

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie einen mündlichen Vertrag abschließen, gehen Sie immer ein gewisses Risiko ein. Erfüllt Ihr Vertragspartner seine Pflichten nicht, wird es Ihnen wahrscheinlich schwerer fallen, Ihre Rechte im Ernstfall vor Gericht durchzusetzen. Sie sollten sich deshalb immer gut überlegen, ob eine mündliche Vereinbarung der Sache angemessen ist. Alltägliche Geschäfte stellen natürlich selten ein Problem dar – bei einem Autokauf hingegen sollten Sie sich besser zweimal überlegen, ob Sie sich allein auf das Wort des Verkäufers verlassen wollen.

Wird ein mündlicher Vertrag gebrochen, bestehen Ihre besten Chancen in der Regel darin, Zeugen zu finden. Das können beispielsweise Familienangehörige sein oder auch fremde Leute, die während des Vertragsabschlusses zugegen waren.

In dieser Hinsicht unterscheiden sich mündliche Verträge nicht von schriftlichen Verträgen. Ob und unter welchen Bedingungen Ihnen ein Rücktrittsrecht zusteht und welche Kündigungsfristen Sie beachten müssen, hängt von den konkreten Vertragsbestimmungen ab.

Wollen Sie von einem Kaufvertrag zurücktreten, können Sie sich unter Umständen auf das 14 tägige Widerrufsrecht (§§ 355 ff BGB) oder das gesetzliche Rücktrittsrecht (§§ 346 ff. BGB) berufen. Ob der Vertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wurde, spielt dabei keine Rolle.

Das Widerrufsrecht steht Ihnen unter anderem bei Fernabsatzgeschäften und Haustürgeschäften zu. Das heißt, wenn Sie einen Kaufvertrag rückgängig machen wollen, den Sie beispielsweise am Telefon oder vor Ihrer Wohnungstür per mündlicher Vereinbarung geschlossen haben, können Sie dies grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen tun. Vorausgesetzt, Sie haben bei einem gewerblichen Händler gekauft. Die Ware können Sie dann ohne Angabe von Gründen zurückgeben.

Das gesetzliche Rücktrittsrecht können Sie hingegen nutzen, wenn der Verkäufer gegen seine Vertragspflichten verstößt (zum Beispiel mangelhafte Lieferung oder Lieferverzug) und diese trotz Mahnung nicht erfüllt. Nur in einigen Ausnahmefällen ist ein Rücktritt sofort möglich. Meist lässt sich bei mündlichen Verträgen jedoch nur schwer nachweisen, ob und welche Vertragspflichten tatsächlich verletzt wurden.

Vorsicht: Bei mündlichen Kaufverträgen handelt es sich häufig um Verträge zwischen Privatpersonen. In diesem Fall haben Sie in der Regel kaum Rücktrittsmöglichkeiten. So gilt beispielsweise das Widerrufsrecht nicht und auch die gesetzliche Gewährleistung kann bei Privatverkäufen komplett ausgeschlossen werden.

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Gut zu wissen
Das leistet die Allianz

Die Vorteile von mündlichen Verträgen liegen auf der Hand: Man braucht sich um keinen Papier­kram zu kümmern, spart Zeit und womöglich auch Geld. Doch damit sind auch Risiken verbunden.

Möglicher­weise haben Sie am Telefon einen mündlichen Vertrag geschlossen und möchten nun dagegen vorgehen, weil Ihr Vertrags­partner nicht die verein­barte Leistung erbringt? Die Allianz unter­stützt Sie hier im ersten Schritt mit tele­fonischer Rechts­beratung, die in allen Tarifen enthalten ist. Erfahrene Anwälte und Anwältinnen beant­worten am Telefon Ihre Fragen rund um Ihren Vertrag und schätzen Ihre Lage ein. Bei Konflikten unter­stützt Sie die Allianz im Privat-Rechts­schutz dabei, Ihr Recht im Zweifels­fall auch vor Gericht durch­zusetzen. Die Allianz über­nimmt dabei die Kosten für die Rechts­streitig­keit bis zur verein­barten Summe.

Sollten sich die Fronten im Streit noch nicht gänzlich verhärtet haben, kann auch eine Mediation eine sinnvolle Streit­lösungs­option sein. Hierbei versucht ein neutraler Mediator, den Streit gemeinsam mit beiden Parteien außer­gericht­lich zu lösen. Die Mediation ist in allen Allianz-Rechts­schutz-Tarifen enthalten.

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FAQ
  • Wie kommt ein mündlicher Vertrag zustande?

    Ein mündlicher Vertrag kommt zustande, wenn mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen von den beteiligten Vertragsparteien abgegeben werden. Eine Willenserklärung kann entweder durch körperliche Signale (zum Beispiel mündliche Äußerungen, Handschlag, etc.) oder durch sogenanntes konkludentes Verhalten (zum Beispiel Einkauf im Supermarkt) erfolgen.
  • Wann ist ein mündlicher Vertrag verbindlich?

    Solange im Gesetz keine bestimmte Form vorgeschrieben wird, ist ein mündlicher Vertrag grundsätzlich genauso verbindlich wie ein schriftlicher.
  • Welche Verträge können mündlich geschlossen werden?

    Grundsätzlich kann jeder Vertrag mündlich geschlossen werden, solange das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Es empfiehlt sich jedoch, Verträge schriftlich festzuhalten, um bei möglichen Rechtsstreitigkeiten eine Beweisgrundlage zu haben.
  • Ist ein Vertrag auch ohne Unterschrift gültig?

    Das kommt auf den jeweiligen Vertragstyp an. Grundstückskauf- oder Eheverträge beispielsweise müssen nicht nur unterschrieben, sondern auch notariell beurkundet werden. Kaufverträge dagegen können prinzipiell auch ohne Unterschrift gültig sein. Es reicht dafür bereits eine mündliche Vereinbarung per Handschlag oder ein schlüssiges Verhalten (zum Beispiel beim Kauf an der Supermarktkasse).
  • Hat man bei einem mündlichen Vertrag ein Widerrufsrecht?

    Das 14 tägige Widerrufsrecht gilt – wie bei schriftliche Verträgen – nur für Fernabsatzgeschäfte (zum Beispiel via Telefon oder Internet), Haustürgeschäfte, Bauverträge, Ratenlieferungen und Verbraucherkreditverträge. Außerdem ist ein Widerruf nur möglich, wenn Sie bei einem gewerblichen Händler gekauft haben.
  • Ist ein mündlicher Kaufvertrag beim Auto sinnvoll?

    Von einem mündlichen Autokaufvertrag ist dringend abzuraten. Prinzipiell ist ein solcher zwar genauso verbindlich wie ein schriftlicher, doch wenn es nach dem Kauf zu Problemen mit dem Verkäufer kommen sollte, haben Sie unter Umständen keinerlei Beweise in der Hand. Ein schriftlicher Vertrag bietet für Sie als Käufer deutlich mehr Sicherheit – gerade beim Autokauf, wo es um größere Summen geht.
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