Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht grundsätzlich vor, dass Verträge – bis auf einige Ausnahmen – auch mündlich geschlossen werden können und genauso rechtlich bindend sind wie schriftliche Verträge. Genau genommen ist der mündliche Vertrag sogar die Grundform. Ein Schrifterfordernis gilt nur, wenn ein solches ausdrücklich per Gesetz angeordnet wird (zum Beispiel bei Grundstückskauf- oder Eheverträgen).
Bei vielen anderen Vertragstypen hingegen, so auch beim Kaufvertrag, reicht es meist schon, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, damit der Vertrag wirksam zustande kommt. Das heißt, wenn Sie sich mit einer anderen Person auf die Beschaffenheit einer Ware samt Preis einigen, sei es per Handschlag oder einfach nur durch mündliche Absprache, schließen Sie einen Kaufvertrag ab.
Im Alltag genügt oft auch schon ein sogenanntes konkludentes Handeln, um eine Willenserklärung abzugeben. Es braucht also kein ausdrückliches Signal. Legen Sie beispielsweise Ihre Einkäufe im Supermarkt auf das Kassenband, ist es logisch, dass Sie die Waren einkaufen wollen. Der Kaufvertrag kommt somit automatisch zustande.