• Eine mangel­hafte Lieferung liegt vor, wenn Sie Ware nicht in einwand­freiem Zustand erhalten haben.
  • Es gibt Rechts­mängel und Sach­mängel, die Sie jeweils inner­halb der gesetz­lichen Gewähr­leistungs­frist reklamieren können.
  • Entspricht die gelieferte Ware nicht der vertraglich verein­barten Beschaffen­heit, können Sie nicht sofort vom Kauf­vertrag zurück­treten, sondern müssen dem Verkäufer erst die Chance zur Nach­erfüllung durch Umtausch oder Reparatur geben.
  • Sollten Nach­besserung oder Ersatz­lieferung nicht möglich sein, haben Sie nach­rangig das Recht auf Minderung oder Erstattung des Kauf­preises, gegebenen­falls auch auf Schadensersatz.
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Mängel reklamieren

Egal, ob Sie im Laden eine Jacke kaufen oder im Internet einen Kühl­schrank bestellen: Als Käufer:in dürfen Sie erwarten, dass die Jacke wärmt und der Kühl­schrank kühlt – die Produkte also funktionieren, wie vertraglich vereinbart.

Verkäufer sind gemäß § 433 des Bürgerlichen Gesetz­buchs (BGB) gesetzlich verpflichtet, Ware in einwand­freiem Zustand zu liefern. Kommt ein bestelltes Produkt gar nicht an, nur teil­weise, oder enthält die Lieferung falsche oder fehler­hafte Ware, spricht man von mangel­hafter Lieferung. Als Käufer:in haben Sie Anspruch auf Gewähr­leistung. Der Hersteller oder Verkäufer muss für den Mangel haften und die Ware umtauschen oder reparieren. Gelingt dies nicht, sieht die gesetz­liche Gewähr­leistung auch eine Erstattung oder Minderung des Kauf­preises vor.

Für die Mängel­haftung gilt grund­sätzlich eine Frist von zwei Jahren, für Gebäude sind es fünf Jahre und in Fällen arglistig verschwiegener Bau­mängel sogar 30 Jahre. Auch für gebrauchte Ware haben Sie zwei Jahre Gewähr­leistungs­frist, allerdings nur, wenn Sie von einem gewerb­lichen Händler kaufen. Häufig verkürzen Händler die Gewähr­leistung für gebrauchte Artikel auf ein Jahr. Das ist rechtlich zulässig, wenn der Händler es im Kauf­vertrag und nicht nur in den AGB ausweist.

Viele Verkäufer werben außer­dem mit Garantie­leistungen. Aber Vorsicht: Garantie und Gewähr­leistung sind nicht dasselbe. Gewähr­leistungs­rechte sind gesetzlich fest­gelegt, Garantien bieten Verkäufer oder Hersteller freiwillig an.

Je nachdem ob ein Mangel zum Zeit­punkt der Über­gabe sichtbar oder bekannt ist, unter­scheidet man offene, verdeckte oder arglistig verschwiegene Mängel. Wenn Sie beim Haus­kauf einen Riss im Mauer­werk ent­decken, ist der offene Mangel deutlich zu erkennen. Stellt sich im ersten Winter heraus, dass die Heizung nicht funktioniert, handelt es sich um einen verdeckten Mangel, über den Sie den Verkäufer umgehend informieren sollten. Lässt der Zustand der Heizung darauf schließen, dass der Verkäufer von dem Problem wusste, gilt der Mangel als arglistig verschwiegen.

Gut zu wissen: Bei Gebrauchtwagenkäufen müssen Händler bekannte Mängel im Kaufvertrag nennen. Es reicht nicht, lediglich im Inserat darauf hinzuweisen.

Grund­legend unterteilt der Gesetz­geber per Definition in Sach­mängel (§ 434 BGB) und Rechts­mängel (§ 435 BGB):

Ein Rechts­mangel liegt vor, wenn eine dritte Person Rechte gegen den oder die Käufer:in geltend machen kann, die im Kauf­vertrag nicht verein­bart wurden. Die Nutzung des Kauf­objekts durch den oder die Käufer:in ist dadurch einge­schränkt. Rechts­mängel treten beispiels­weise auf, wenn gestohlene Ware verkauft wird oder ein verpachtetes Grund­stück, der oder die Käufer:in jedoch nichts von der Pacht weiß. Oder aber der oder die Käufer:in nicht über Nieß­brauch­rechte oder Urheber­rechte Dritter informiert wurde.

Sachmängel treten weitaus häufiger auf und liegen in folgenden Fällen vor:

  • Falscher Artikel: Sie erhalten ein ganz anderes Produkt, als Sie bestellt hatten.
  • Falsche Beschaffen­heit: Das Produkt weist beispiels­weise qualitative Mängel auf und funktioniert deshalb nicht, ist anders als vertraglich vereinbart oder ist für die jeweilige Verwendung ungeeignet.
  • Montage­fehler: Die Anleitung fehlt oder enthält Fehler, die zu Montage­fehlern führen oder der Hersteller hat das Produkt falsch montiert.
  • Minder­lieferung: Der Verkäufer liefert eine zu geringe Menge des bestellten Artikels.
  • Falsche Produkt­angaben: Die Beschreibung des Herstellers oder Verkäufers deckt sich nicht mit den tatsächlichen Eigen­schaften der Ware.
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Mängel­rüge: Was tun bei fehler­hafter Lieferung?

Prüfen Sie jede Lieferung und reklamieren Sie Mängel unverzüglich. Muster und Vorlagen für Mängel­rügen gibt es zahlreich im Internet. Die Reklamation kann formlos geschehen, sofern die AGB des Verkäufers nichts anderes vorgeben. Eine schriftliche Mängel­rüge, der Sie eventuell auch Bilder der mangel­haften Ware beifügen, ist im Streit­fall allerdings ratsam. Auch einen versteckten Mangel, den Sie inner­halb der Gewähr­leistungs­frist erst später entdecken, sollten Sie dem Verkäufer möglichst zeitnah melden.

Bei mangelhafter Lieferung haben Sie vorrangig das Recht auf Nach­erfüllung, also Reparatur oder Ersatz­lieferung. Sollten Sie mit Ihrem Anspruch auf Nach­besserung scheitern, kommen nach­rangige Rechte zum Tragen und Sie haben Anspruch auf Minderung des Kauf­preises oder den Rück­tritt vom Kaufvertrag.

Zunächst müssen Sie dem Verkäufer die Gelegen­heit geben, die mangel­hafte Ware zu reparieren, umzu­tauschen oder nachzu­liefern. Sie können in der Regel wählen, welche Art der Nach­er­füllung Sie bevorzugen, abhängig vom Kauf­objekt und der Erheblich­keit des Mangels. Wurde ein falsches Produkt geliefert oder wäre eine Reparatur unverhältnis­mäßig teuer, ist eine Ersatz­lieferung sinnvoll. Für sperrige Gegen­stände wie Wasch­maschinen lohnt sich eventuell die Reparatur bei Ihnen zu Hause.

Setzen Sie dem Verkäufer eine Frist zur Nach­erfüllung - je nach Situation sind eine bis sechs Wochen ange­messen.

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Ihre nach­rangigen Ansprüche bei mangel­hafter Lieferung
Wenn der Verkäufer die Möglich­keit zur Nach­erfüllung nicht genutzt hat, oder den Mangel nicht beseitigen konnte, kommen Ihre nach­rangigen Rechte zum Tragen. Im zweiten Schritt haben Sie dann das Recht, Ihr Geld zurück zu fordern, Minderung oder Schadens­ersatz zu verlangen.
Reparatur oder Umtausch stehen in keinem Verhältnis zum Mangel? Bei gering­fügigen Schön­heits­fehlern, wie Kratzern oder kleinen Dellen, können Sie vom Händler eine Minderung des Kauf­preises verlangen und behalten den beschädigten Gegen­stand. Sofern Sie bereits den vollen Preis bezahlt haben, muss der Verkäufer die Differenz erstatten (§ 441 Abs. 4 BGB).
Eine Reparatur des Gegen­standes ist nicht möglich, der Verkäufer kann keinen adäquaten Ersatz liefern und für eine Minderung des Kauf­preises ist der Mangel zu gravierend? Dann haben Sie die Möglich­keit, vom Kauf­vertrag zurück­zutreten. Teilen Sie dem Händler Ihren Rück­tritt vom Kauf­vertrag mit und senden Sie die mangel­hafte Ware zurück. Der Verkäufer muss Ihnen den Kauf­preis und die Versand­kosten erstatten.
Ob Sie Schadens­ersatz fordern können, zum Beispiel wegen Nicht­erfüllung eines Kauf­vertrags, hängt in erster Linie davon ab, ob Ihnen durch die mangel­hafte Lieferung über­haupt ein Schaden entstanden ist. Das wäre der Fall, wenn Sie beispiels­weise ein teureres Produkt kaufen müssen, anstelle des ursprünglich bestellten. Eine reine Erstattung des Kauf­preises gleicht die Pflicht­verletzung des Verkäufers in dem Fall nicht aus und Sie können die Mehr­kosten einfordern. Das gilt jedoch nur, wenn der Verkäufer den Mangel auch verschuldet hat.
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Gut zu wissen
Das leistet die Allianz

Wenn Sie eine mangel­hafte Lieferung reklamieren, sollte der Verkäufer entweder nach­bessern oder Ersatz liefern. Doch was ist, wenn der Hersteller sich mit der Reparatur sehr viel Zeit lässt und auch der zweite Versuch scheitert? Sieht sich der Verkäufer erst gar nicht in der Haftung, weil ein verdeckter Mangel erst nach über einem Jahr aufgetreten ist?

Die Allianz unterstützt Sie hier im ersten Schritt mit telefonischer Rechts­beratung, die in allen Tarifen enthalten ist. Erfahrene Anwälte und Anwältinnen beantworten am Telefon Ihre Fragen rund um Ihren Vertrag und schätzen für Sie ein, welche Ansprüche Sie haben. Bei Konflikten mit Verkäufern unter­stützt Sie die Allianz im Privat-Rechtsschutz dabei, Ihr Recht im Zweifels­fall auch vor Gericht durch­zu­setzen. Die Allianz über­nimmt dabei die Kosten für die Rechts­streitig­keit bis zur vereinbarten Summe.

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FAQ

Wann spricht man von Verschleiß und wann von einen Sachmangel?

Per Gesetz gibt es keine Verschleiß­teile. Im Zweifels­fall muss vor Gericht geklärt werden, ob ein Mangel typisch oder normal für einen Gegen­stand nach einer gewissen Nutzungs­dauer ist. Oder, ob schon von Anfang an ein Produkt­fehler vorlag, der bei der Über­gabe nicht sichtbar war.

Kann ein Verkäufer die Reparatur oder Ersatzlieferung mangelhafter Ware ablehnen?

Würden die Kosten für Nach­besserung, also Reparatur oder Ersatz­lieferung, unverhältnis­mäßig hoch ausfallen, darf der Verkäufer sie verweigern. Dann greifen die nach­rangigen Rechte des Käufers. Bei hoch­preisigen Produkten darf der Verkäufer einen Umtausch zunächst ablehnen und auf einen Reparatur­versuch bestehen.

Kann ein Verkäufer die Mängelhaftung ausschließen?

Wenn Sie als Privat­person einen gebrauchten Gegen­stand verkaufen, müssen Sie ihn weder umtauschen, noch reparieren. Sie haften jedoch genauso für Mängel wie ein Unter­nehmer. Deshalb müssen Sie gewähr­leisten, dass der Verkaufs­gegen­stand dem vertraglich verein­barten Zustand entspricht und dürfen keine Mängel verschweigen. Anders als gewerbliche Verkäufer dürfen Sie die Mängel­haftung allerdings aus­schließen, nicht jedoch die Haftung für Körper­verletzung und grobes Verschulden.

Deshalb sollten Sie den Gewähr­leistungs­ausschluss korrekt formulieren: "Der Kauf­gegen­stand wird unter Ausschluss jeglicher Gewähr­leistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schaden­ersatz­ansprüche aus grob fahr­lässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Bei Geschäften zwischen zwei Unter­nehmen kann ein Gewähr­leistungs­aus­schluss vertraglich vereinbart werden.

Muss der oder die Käufer:in die Ware selbst zur Reparatur bringen oder schicken?

Das hängt vom jeweiligen Gegen­stand ab. Bei kleinen, handlichen Produkten kann der Verkäufer dem Kunden oder der Kundin zumuten, die Ware selbst in den Laden zurück­zu­bringen oder an den Online-Händler zurück­zu­schicken. Die Kosten für den Rück­versand muss aller­dings der Verkäufer tragen. Große Gegen­stände, für deren Transport eine Spedition nötig ist, muss der Händler abholen lassen oder vor Ort beim Kunden oder bei der Kundin reparieren.
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