• Erklärung: Kindergeld stellt die grundlegende Versorgung für Kinder sicher. Familien haben daher entweder Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
  • Höhe: Seit Januar 2023 gibt es für jedes Kind 250 Euro Kindergeld im Monat. Zunächst per Direktauszahlung. Zusätzlich prüft das Finanzamt in einem zweiten Schritt, ob Familien einen zusätzlichen Steuervorteil über den Kinderfreibetrag erhalten.
  • Wie lange Kindergeld: Sobald das Kind 18 Jahre alt wird, müssen die Eltern nachweisen, dass es noch in der Schule, Ausbildung oder im Studium ist. Dann gilt der Kindergeldanspruch bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
  • Kindergeld im Ausland: Auch deutsche Bürger:innen, die im Ausland wohnen, haben unter bestimmten Vorrausetzungen Anspruch auf Kindergeld.
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Definition & Erklärung
Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung an Eltern und soll das Existenzminimum für Kinder sichern. Seit 2023 beträgt das Kindergeld monatlich 250 Euro pro Kind. Kindergeld ist dabei eine Steuervergütung und keine Sozialleistung. Familien bekommen dabei zunächst das Kindergeld direkt ausgezahlt. In einem zweiten Schritt prüft das Finanzamt, ob diese einen zusätzlichen Steuervorteil über den Kinderfreibetrag erhalten.

Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung für die Eltern, das die grundlegende Versorgung von Kindern bis mindestens zu deren 18. Geburtstag sicherstellen soll. Dazu bekommen Familien seit Januar 2023 monatlich 250 Euro pro Kind. Nachdem das Kindergeld beantragt ist, bekommen Familien zunächst das Kindergeld direkt ausgezahlt. In einem zweiten Schritt prüft das Finanzamt im Zuge der folgenden Einkommensteuererklärung, ob Familien das Kindergeld über den Steuervorteil mit dem Kinderfreibetrag bekommen. Welche Variante im Einzelfall finanziell besser ist, entscheidet das Finanzamt anhand der sogenannten Günstigerprüfung im Zuge der Einkommensteuererklärung. Daher ist das Kindergeld keine Sozialleistung, sondern im weiteren Sinne eine Steuererleichterung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs. Dieser soll Familien mit Kindern finanziell unterstützen und für eine gerechte Verteilung von Lasten und Vorteilen sorgen. Den rechtlichen Rahmen für das Kindergeld bilden das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Das Finanzamt berechnet nach Antrag pro Kind mo­nat­lich 250 Euro Kin­der­geld. Zunächst per Direkt­aus­zahl­ung. Zu­sätz­lich prüft das Finanz­amt in einem zweiten Schritt, ob Familien einen zusätzlichen Steu­er­vor­teil über den Kin­der­frei­be­trag erhalten. Diese sogenannte Gün­stiger­prü­fung erfolgt automatisch mit der je­weil­igen Ein­kom­mensteuer­er­klär­ung. Ist der steu­er­liche Vorteil im Ein­zel­fall lukrativer, gewährt das Finanz­amt mit der steuer­lichen Be­rück­sichtigung des Kinder­frei­betrags eine zusätzliche Förderung.
Die Geschichte des Kindergelds in der Bundesrepublik Deutschland begann 1954 mit der Ein­führung des ersten Bun­des­kin­dergeld­gesetzes. Mit diesem wurde ein monatlicher Kin­der­zu­schuss für Familien mit Kindern beschlossen. In den fol­gend­en Jahr­zehnten ist das Kin­der­geld kontinuierlich an­gehoben und die Lei­stungen aus­ge­wei­tet worden. Im Jahr 1996 wurden im Rahmen des Familien­lasten­ausgleichs das Kin­der­geld, der Kin­der­frei­be­trag und wei­tere Lei­stungen ge­bün­delt. Seitdem ist das Kindergeld eine steu­erliche Ausgleich­zahlung, um das Existenz­minimum der Kinder von der Einkommensteuer frei­zu­stel­len. In den vergangenen Jahren gab es zu­sätz­lich mehrere An­passungen beim Kin­der­geld wie zum Bei­spiel den Sofort­zuschlag, um Familien mit nied­rig­em Ein­kommen und Allein­er­ziehende stärker zu unter­stützen. Seit 2023 bekommen Familien 250 Euro pro Kind im Monat.
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So viel Geld gibt es pro Kind
Die Höhe des Kindergeldes beträgt seit dem 01.01.2023 monatlich 250 Euro für jedes Kind ( § 66 Abs. 1 EStG bzw. § 6 Abs. 1 BKGG). Wie hoch das Kindergeld ist, ist zudem un­abhängig vom Ein­kom­men der Eltern. Auch unter­schiedlich hohe Kinder­geld­beiträge nach der Anzahl der Kinder (Staffelung nach Geburtsfolge) bekommt man seit 2023 nicht mehr.
Zusammen mit anderen Entlastungen für Familien wurden, mit dem Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) im November 2022, unterschiedlich hohe Kindergeldbeiträge nach der Anzahl der Kinder (Staffelung nach Geburtsfolge) abgeschafft und das Kindergeld ab Januar 2023, für alle Kinder einheitlich, auf jeweils 250 Euro festgelegt. Vor 2023 wurde für das erste und zweite Kind jeweils Kindergeld in der Höhe von 219 Euro gezahlt, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Damit war die Angleichung auch eine Kindergelderhöhung, denn auch Familien mit nur einem Kind erhalten seit Januar 2023 jeden Monat das um 31 Euro höheres Kindergeld, das vor 2023 erst ab dem 4. Kind gezahlt wurde. Einen Bonus auf das Kindergeld, wie in den vorausgegangen Jahren 2020, 2021 und 2022, gab es im Jahr 2023 nicht.

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Höhe des Kindergeldes pro Kind
  1. und 2. Kind 3. Kind 4. Kind und mehr
seit Januar 2023 250 € 250 € 250 €
seit Januar 2021 219 € 225 € 250 €
seit Juli 2019 203 € 210 € 235 €

Um Familien in der Corona-Pandemie zu entlasten, wurde im Jahr 2020 ein Kinderbonus in Höhe von einmal 300 Euro (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) und im Jahr 2021 ein Kinderbonus in Höhe von einmal 150 Euro (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) ausgezahlt. Im Jahr 2022 wurde von der Bundesregierung als Teil des " Entlastungspaket II" ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 100 Euro beschlossen, um Familien wegen der stark gestiegenen Energiepreise zu unterstützen.

Der Kindergeldbonus dieser Jahre wurde von den zuständigen Familienkassen für jedes Kind ausgezahlt, das im jeweiligen Jahr mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld hatte. Ein Antrag war nicht nötig. Der Kinderbonus aus den Jahren 2020, 2021 und 2022 wird für das jeweilige Jahr auf den Kinderfreibetrag angerechnet und zusammen mit dem Kindergeld bei der Günstigerprüfung für die Einkommenssteuer berücksichtigt.

Das Kin­der­geld und der Kinder­frei­betrag soll das Existenz­min­imum des Kin­des sich­er­stel­len und von der Steuer befreien. Daher ist der Kin­der­frei­be­trag ein Steu­er­vor­teil für Eltern, die für ihre Kinder bereits Kin­der­geld be­kommen. Den Kin­der­frei­betrag erhalten Eltern aber erst, nach­dem das Finanz­amt eine Gün­stiger­prüfung gemacht hat. Diese erfolgt automatisch im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung. Darin überprüft das Finanz­amt, ob im Einzelfall der Steuervorteil im Rahmen des Kin­der­frei­betrags oder eine Direkt­aus­zahlung des Kin­der­gelds für die Familien finanziell lukrativer ist. Dies ist abhängig vom Einkommen der Eltern.

Der Kinderfreibetrag für 2024 liegt bei 6.384 Euro (für beide Eltern­teile). Wollen Familien die steu­er­lichen Ver­günstigungen geltend machen, müssen sie in der Steu­er­er­klär­ung die „Anlage Kind“ ausfüllen. Der Kinderfreibetrag steht beiden Eltern zu, ist aber bei ge­trennter Ver­an­lagung auch auf ein Eltern­teil übertragbar.  Der Kinderfreibetrag (beide Eltern­teile) lag 2023 bei 6.024 Euro und 2022 bei 5.620 Euro.

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Anspruch, Dauer und Grenzen
Einen Anspruch auf Kindergeld gibt es für alle Eltern, deren Kinder unter 18 Jahre alt sind und deren Wohnsitz sich in Deutschland befindet. Das Kindergeld erhält dabei ein Elternteil. Unter Umständen ist es möglich, dass Eltern auch für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, länger Kindergeld bekommen.

Einen Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern von Kindern unter 18 Jahren, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dieser entsteht automatisch, setzt allerdings einen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit voraus. Kindergeld bekommt dabei immer ein Elternteil. Auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister und Großeltern kommen als bezugsberechtigte Person infrage. Für arbeitslose Kinder gibt es bis zum Abschluss ihres 21. Lebensjahres, für Kinder in Ausbildung bis zur Vollendung ihre 25. Lebensjahres Kindergeld. Danach erhalten Eltern ausschließlich für Kinder mit einer Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, Kindergeld. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Kind im Haushalt der bezugsberechtigten Person lebt und der Wohnort der Kinder in Deutschland, der Europäischen Union, Norwegen, Lichtenstein, Island und der Schweiz liegt. Vollwaisen können Kindergeld für sich selbst erhalten, wenn sie nicht bei ihren Stief- oder Pflegeeltern leben. Auch für Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, ist der direkte Bezug von Kindergeld möglich.

Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt beider Elternteile, legen die Eltern zusammen durch die Berechtigtenbestimmung fest, wer das Kindergeld erhalten soll. Die gilt ebenso für einen leiblichen und nicht leiblichen Elternteil. Die Berechtigtenbestimmung füllen Eltern im Zuge des Kindergeldantrags aus, ein Widerruf ist jederzeit möglich, aber nur für die Zukunft wirksam. Auch getrennt lebende Eltern, deren Kind sich in beiden Haushalten ungefähr gleich lang aufhält, können eine Berechtigungsbestimmung nutzen. Ansonsten bekommt das Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch das Kindergeld.

Der An­spruch auf Kinder­geld beginnt mit der Ge­burt des Kindes und endet in dem Monat, in dem das Kind sein 18. Lebens­jahr vollendet hat. Um für einen vollen Monat Kinder­geld zu bekommen, muss an mindestens einem Tag im Monat die Voraussetzungen für den Kinder­geld­an­spruch erfüllt sein. Im Ein­zel­fall ist es möglich, dass diese auch nach dem 18. Geburtstag des Kindes ge­geben sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind arbeits­los ist, eine Berufs­aus­bildung macht oder eine Behinderung hat.
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So funktioniert der Antrag 
Eltern müssen das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Wird das Kindergeld genehmigt, bekommt ein Elternteil zunächst monatlich 250 Euro pro Kind von der Familienkasse ausgezahlt. Mit der folgenden Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt laut Familienkasse, ob eine Gewährung des Steuervorteils über den Kinderfreibetrag günstiger ist.
Eltern müssen das Kindergeld schrift­lich oder per Online-Antrag bei der Familienkasse der Bun­des­agentur für Ar­beit be­antragen. Um Kin­der­geld zu be­antragen, sind die Steuer-Ident­ifikations­num­mer der Kinder und die Steuer-Ident­ifikations­num­­mer des Eltern­teils, das Kin­derg­eld be­antragt hat, not­wendig. Zu­dem sind wei­tere Un­ter­lagen, wie zum Bei­spiel Nach­weise über die Schul- und Berufs­aus­bildung oder ein Schwer­be­hin­derten­aus­weis des Kindes, er­for­derlich. Da es das Kin­der­geld für jedes Kind unter 18 Jahren gibt, können Familien für jedes Kind Kin­de­rgeld be­antragen. Ein Ant­rag auf Kin­der­geld ist zudem rück­wir­kend möglich. Die Frist für eine rück­wir­kende Aus­zah­lung von Kin­der­geld be­trägt sechs Mo­nate.
Um Kin­der­geld zu be­antragen, sind die Steuer-Ident­ifikations­num­mer der Kinder und die Steuer-Ident­ifikations­num­­mer des Eltern­teils, das Kin­derg­eld be­antragt hat, not­wendig. Zu­dem sind wei­tere Un­ter­lagen, wie zum Bei­spiel Nach­weise über die Schul- und Berufs­aus­bildung oder ein Schwer­be­hin­derten­aus­weis des Kindes, er­for­derlich.
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Auszahlungs­termine

Die Familienkassen der Bundes­agentur für Ar­beit zahlen das Kin­der­geld an ein Eltern­teil aus. Diese Auszahlung erfolgt monatlich. Der Zeitpunkt ist abhängig von der letzten Ziffer der Kindergeldnummer. Diese setzt sich aus elf Zeichen (Bsp.: xxxFKxxxxxx - „x“ steht für je eine Zahl). Ist die letzte Ziffer eine „0“, erfolgt die Auszahlung zu Beginn, ist sie eine „9“ zum Ende des Monats. Die Familienkasse überweist das Geld auf das Bankkonto, das beim Kindergeldantrag angegeben wurde. Eine Aufteilung auf mehrere Konten ist nicht möglich.
Die Familienkassen der Bundesagentur der Arbeit zahlen das Kindergeld monatlich aus. Wann das Kindergeld kommt, ist von der letzten Ziffer der Kindergeldnummer abhängig. Der Auszahlungstermin bzw. der Überweisungstermin kann entweder eher am Monatsbeginn, -mitte oder -ende liegen. Die genauen Auszahlungstermine sind online bei der Arbeitsagentur abrufbar.
Ein Kindergeld an das Kind auszahlen zu lassen, ist nicht möglich. Allenfalls Vollwaisen können Kindergeld für sich selbst erhalten, wenn sie nicht bei ihren Stief- oder Pflegeeltern leben. Auch Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, können das Kindergeld direkt erhalten. In der Regel bekommt das Kindergeld allerdings ein Elternteil. Auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister und Großeltern können sich das Kindergeld auszahlen lassen.
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Was zu beachten ist

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht un­be­schränkt steu­er­pflichtig ist, kann unter Um­ständen An­spruch auf Kin­der­geld haben. Dieser besteht unter an­derem dann, wenn die antrags­stellende Person fol­gende Kri­terien erfüllt: Sie steht in einem Ver­sicherungs­pflicht­ver­hältnis zur Bun­des­agentur für Arbeit, arbeitet als Ent­wicklungs­hel­fer:in oder Missionar:in, geht als Be­amter bzw. als Beamtin eine bei einer Ein­richtung außer­halb Deutsch­lands zu­gewiesene Arbeit nach, ist in Deutschland be­schäftigt oder selbst­ständig er­werbs­tätig und lebt in einem Mit­glieds­staat der Eu­ropä­ischen Union, des Eu­ro­päischen Wirt­schafts­raums bzw. in der Schweiz.

Auch aus­ländische Staats­angehörige er­halten in Deutsch­land grund­sätzlich Kin­der­geld, wenn sie ihren Wohn­sitz oder ge­wöhn­lichen Auf­ent­halt in Deutsch­land haben. EU-Bürger:innen und Staats­an­gehörige aus dem Eu­ro­päischen Wir­tschafts­raum und der Schweiz haben ab dem vierten Monat ihres ge­wöhn­lichen Auf­ent­halts An­spruch auf Kin­der­geld. Die Familien­kasse hat, un­ab­hängig von der Aus­länder­be­hörde, hierzu ein ei­gen­es Prüf­recht. Sie kontrolliert, ob im Ein­zel­fall alle Vor­aussetzungen nach dem Gesetz über die all­gemeine Frei­zügig­keit von Un­ions­bürger:innen erfüllt sind.

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