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Definition & Erklärung
Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung an Eltern und soll das Existenzminimum für Kinder sichern. Seit 2023 beträgt das Kindergeld monatlich 250 Euro pro Kind. Kindergeld ist dabei eine Steuervergütung und keine Sozialleistung. Familien bekommen dabei zunächst das Kindergeld direkt ausgezahlt. In einem zweiten Schritt prüft das Finanzamt, ob diese einen zusätzlichen Steuervorteil über den Kinderfreibetrag erhalten.
 
Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung für die Eltern, das die grund­legende Versorgung von Kindern bis min­destens zu deren 18. Ge­burtstag sicher­stellen soll. Dazu bekommen Familien seit Januar 2023 monatlich 250 Euro pro Kind. Nachdem das Kinder­geld beantragt ist, bekommen Familien zu­nächst das Kinder­geld direkt ausgezahlt. In einem zweiten Schritt prüft das Finanz­amt im Zuge der folgenden Ein­kommensteuer­erklärung, ob Familien das Kinder­geld über den Steuer­vorteil mit dem Kinder­frei­betrag bekommen. Welche Variante im Ein­zel­fall finanziell besser ist, entscheidet das Finanz­amt anhand der so­ge­nannten Günstigerprüfung im Zuge der Ein­kommensteu­er­er­klärung. Daher ist das Kinder­geld keine Sozial­leistung, sondern im weiteren Sinne eine Steuer­erleichterung im Rahmen des Familien­leistungs­aus­gleichs. Dieser soll Familien mit Kindern fi­nanziell unter­stützen und für eine gerechte Ver­teilung von Lasten und Vor­teilen sorgen. Den recht­lichen Rahmen für das Kin­der­geld bilden das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Die Höhe des Kindergeldes beträgt seit dem 01.01.2023 monatlich 250 Euro für jedes Kind ( § 66 Abs. 1 EStG bzw. § 6 Abs. 1 BKGG). Die Höhe des Kin­der­geldes ist einheitlich und un­abhängig vom Ein­kom­men der Eltern. Unter­schiedlich hohe Kinder­geld­beiträge nach der Anzahl der Kinder (Staffelung nach Geburtsfolge) gibt es seit 2023 nicht mehr. Vor 2023 wurde zuletzt für das erste und zweite Kind jeweils Kinder­geld in der Höhe von 219 Euro gezahlt, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro.
Ein Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern von Kindern unter 18 Jahren, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dieser entsteht automatisch, setzt allerdings einen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit voraus. Kindergeld bekommt dabei immer ein Elternteil. Auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister und Großeltern kommen als bezugsberechtigte Person infrage. Für arbeitslose Kinder gibt es bis zum Abschluss ihres 21. Lebensjahres, für Kinder in Ausbildung bis zur Vollendung ihre 25. Lebensjahres Kindergeld. Danach erhalten Eltern ausschließlich für Kinder mit einer Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, Kindergeld. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Kind im Haushalt der bezugsberechtigten Person lebt und der Wohnort der Kinder in Deutschland, der Europäischen Union, Norwegen, Lichtenstein, Island und der Schweiz liegt. Vollwaisen können Kindergeld für sich selbst erhalten, wenn sie nicht bei ihren Stief- oder Pflegeeltern leben. Auch für Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, ist der direkte Bezug von Kindergeld möglich.  
Das Finanzamt berechnet nach Antrag pro Kind mo­nat­lich 250 Euro Kin­der­geld. Zunächst per Direkt­aus­zahl­ung. Zu­sätz­lich prüft das Finanz­amt in einem zweiten Schritt, ob Familien einen zusätzlichen Steu­er­vor­teil über den Kin­der­frei­be­trag erhalten. Diese sogenannte Gün­stiger­prü­fung erfolgt automatisch mit der je­weil­igen Ein­kom­mensteuer­er­klär­ung. Ist der steu­er­liche Vorteil im Ein­zel­fall lukrativer, gewährt das Finanz­amt mit der steuer­lichen Be­rück­sichtigung des Kinder­frei­betrags eine zusätzliche Förderung.

Das Kin­der­geld und der Kinder­frei­betrag soll das Existenz­min­imum des Kin­des sich­er­stel­len und von der Steuer befreien. Daher ist der Kin­der­frei­be­trag ein Steu­er­vor­teil für Eltern, die für ihre Kinder bereits Kin­der­geld be­kommen. Den Kin­der­frei­betrag erhalten Eltern aber erst, nach­dem das Finanz­amt eine Gün­stiger­prüfung gemacht hat. Diese erfolgt automatisch im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung. Darin überprüft das Finanz­amt, ob im Einzelfall der Steuervorteil im Rahmen des Kin­der­frei­betrags oder eine Direkt­aus­zahlung des Kin­der­gelds für die Familien finanziell lukrativer ist. Dies ist abhängig vom Einkommen der Eltern. 

Der Kinderfreibetrag für 2023 liegt bei 6.024 Euro, im Jahr 2024 bei 6.384 Euro (für beide Eltern­teile). Wollen Familien die steu­er­lichen Ver­günstigungen geltend machen, müssen sie in der Steu­er­er­klär­ung die „Anlage Kind“ ausfüllen. Der Kinderfreibetrag steht beiden Eltern zu, ist aber bei ge­trennter Ver­an­lagung auch auf ein Eltern­teil übertragbar.  

Der Erziehungsfreibetrag ist eine Steuer­ver­günstigung, um die Kosten für die Er­ziehung eines Kindes steuer­lich geltend machen zu können. Aktuell beträgt er 2.928 Euro, also 1.464 Euro je Elternteil. Darunter fallen zum Beispiel Ausgaben für Bil­dung. Dabei handelt es sich um einen Frei­betrag, den das Finanz­amt vom zu ver­steu­erndem Ein­kommen der Eltern des Kin­des abzieht. Somit zahlen die Eltern weniger Ein­kommens­steuer. Den Erziehungsfreibetrag gibt es nur für Kinder, für die die Eltern auch Kindergeld bekommen. Wichtig zu wissen: Dieser Frei­be­trag ist aber nicht mit dem Kin­der­geld selbst oder dem Kin­der­frei­be­trag zu ver­wechseln, da letztere eigen­ständige Lei­stungen sind.

Der Kinderzuschlag ist eine Hilfe für Familien und Allein­er­ziehende mit klei­nem Ein­kommen und beträgt seit 2023 mo­nat­lich bis zu 250 Euro pro Kind. Eltern be­kommen den Kin­der­zu­schlag nur, wenn sie genug für sich selbst ver­dienen, aber deren Ein­künfte für die gesamte Familie nicht aus­reichen. Der An­trag auf Kin­der­zuschlag ist auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit möglich. Im Normal­fall er­halten Familien sechs Monate Kin­der­zu­schlag. Danach ist ein er­neuter Antrag notwendig.

Um den Kin­der­zu­schlag zu erhalten, müs­sen die Eltern be­stimmte Vor­aus­setz­ungen erfüllen, wie bei­spiels­weise eine Auf­enthalts- und Ar­beits­er­laub­nis in Deutschland haben sowie ein gewisses Mindest­ein­kom­men erzielen. Bei der Frage, ob die Vorrausetzungen für den Kin­der­zu­schlag erfüllt sind, hilft  ein Tool der Bundesagentur für Arbeit. Auf dem Weg zur Kin­der­grund­sich­erung hat die Bun­des­re­gierung 2022 auch den Sofortzuschlag eingeführt. Dieser erhöhte den damaligen Kin­der­zu­schlag (209 Euro im Jahr 2022). Seit 2023 ist er im Kin­der­zu­schlag bereits enthalten. 

Der Sofortzuschlag ist eine Leistung, die Familien seit 2022 erhalten können, die un­erwartet in eine fin­anzielle Not­lage geraten sind und deshalb akut Unter­stützung benötigen. Dafür erhalten sie 20 Euro im Monat für jedes Kind, die sie nicht zurückzahlen müssen. Die Auszahlung erfolgt durch die Stellen, die auch die Grund­leistung bezahlen. Familien, die schon den Kin­der­zu­schlag und andere Leistungen erhalten, brauchen dafür keinen extra An­trag stellen. Der Sofort­zu­schlag ist ein Zwi­schen­schritt hin zur Kin­der­grund­sich­erung, mit der die Bun­des­re­gierung alle Kinder und Jugendliche, die Hilfe benötigen, un­büro­kratisch erreichen will. Mit dem Sofort­zu­schlag stieg auch der Kinderzuschlag um 20 Euro auf 229 Euro monatlich. Seit 2023 gibt es sogar 250 Euro Kin­der­zu­schlag. In diesem Betrag ist der Sofortzuschlag eingerechnet.
Der An­spruch auf Kinder­geld beginnt mit der Ge­burt des Kindes und endet in dem Monat, in dem das Kind sein 18. Lebens­jahr vollendet hat. Um für einen vollen Monat Kinder­geld zu bekommen, muss an mindestens einem Tag im Monat die Voraussetzungen für den Kinder­geld­an­spruch erfüllt sein. Im Ein­zel­fall ist es möglich, dass diese auch nach dem 18. Geburtstag des Kindes ge­geben sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind arbeits­los ist, eine Berufs­aus­bildung macht oder eine Behinderung hat. 
Die Geschichte des Kindergelds in der Bundesrepublik Deutschland begann 1954 mit der Ein­führung des ersten Bun­des­kin­dergeld­gesetzes. Mit diesem wurde ein monatlicher Kin­der­zu­schuss für Familien mit Kindern beschlossen. In den fol­gend­en Jahr­zehnten ist das Kin­der­geld kontinuierlich an­gehoben und die Lei­stungen aus­ge­wei­tet worden. Im Jahr 1996 wurden im Rahmen des Familien­lasten­ausgleichs das Kin­der­geld, der Kin­der­frei­be­trag und wei­tere Lei­stungen ge­bün­delt. Seitdem ist das Kindergeld eine steu­erliche Ausgleich­zahlung, um das Existenz­minimum der Kinder von der Einkommensteuer frei­zu­stel­len. In den vergangenen Jahren gab es zu­sätz­lich mehrere An­passungen beim Kin­der­geld wie zum Bei­spiel den Sofort­zuschlag, um Familien mit nied­rig­em Ein­kommen und Allein­er­ziehende stärker zu unter­stützen. Seit 2023 bekommen Familien 250 Euro pro Kind im Monat.
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So funktioniert der Antrag und die Auszahlung
Eltern müssen das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Wird das Kindergeld genehmigt, bekommt ein Elternteil zunächst monatlich 250 Euro pro Kind von der Familienkasse ausgezahlt. Mit der folgenden Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt laut Familienkasse, ob eine Gewährung des Steuervorteils über den Kinderfreibetrag günstiger ist.
 
Eltern müssen das Kindergeld schrift­lich oder per Online-Antrag bei der Familienkasse der Bun­des­agentur für Ar­beit be­antragen. Um Kin­der­geld zu be­antragen, sind die Steuer-Ident­ifikations­num­mer der Kinder und die Steuer-Ident­ifikations­num­­mer des Eltern­teils, das Kin­derg­eld be­antragt hat, not­wendig. Zu­dem sind wei­tere Un­ter­lagen, wie zum Bei­spiel Nach­weise über die Schul- und Berufs­aus­bildung oder ein Schwer­be­hin­derten­aus­weis des Kindes, er­for­derlich. Da es das Kin­der­geld für jedes Kind unter 18 Jahren gibt, können Familien für jedes Kind Kin­de­rgeld be­antragen. Ein Ant­rag auf Kin­der­geld ist zudem rück­wir­kend möglich. Die Frist für eine rück­wir­kende Aus­zah­lung von Kin­der­geld be­trägt sechs Mo­nate.

Die Familienkassen der Bundes­agentur für Ar­beit zahlen das Kin­der­geld an ein Eltern­teil aus. Diese Aus­zahlung erfolgt monat­lich. Der Zeit­punkt ist ab­hängig von der letzten Ziffer der Kin­der­geld­num­mer. Diese setzt sich aus elf Zeichen (Bsp.: xxxFKxxxxxx - „x“ steht für je eine Zahl). Ist die letzte Zif­fer eine „0“, erfolgt die Aus­zahlung zu Beginn, ist sie eine „9“ zum Ende des Monats. Die Familien­kasse über­weist das Geld auf das Bank­konto, das beim Kin­der­geld­an­trag an­ge­geben wurde. Eine Aufteilung auf meh­rere Konten ist nicht möglich. Die aktuellen Auszahlungstermine sind online abrufbar. Ergibt die Günstigerprüfung, dass die An­rechnung des Kin­der­frei­betrags im Ein­zel­fall günstiger ist, prüft das Finanz­amt in einem zweiten Schritt, ob Familien einen zu­sätzlichen Steu­er­vor­teil über den Kin­der­frei­be­trag erhalten.

Lebt das Kind im ge­meinsamen Haus­halt beider Eltern­teile, legen die Eltern zu­sammen durch die Be­rechtigten­be­stimmung fest, wer das Kin­der­geld er­halten soll. Die gilt ebenso für einen leiblichen und nicht leiblichen El­tern­teil. Die Ber­echtigten­be­stimmung füllen Eltern im Zuge des Kin­der­geld­an­trags aus, ein Wider­ruf ist je­der­zeit möglich, aber nur für die Zukunft wirksam. Auch getrennt lebende Eltern, deren Kind sich in bei­den Haus­halten ungefähr gleich lang aufhält, können eine Be­rechtigungs­be­stimmung nutzen. Ansonsten be­kommt das Eltern­teil, bei dem das Kind lebt, auch das Kin­der­geld.

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht un­be­schränkt steu­er­pflichtig ist, kann unter Um­ständen An­spruch auf Kin­der­geld haben. Dieser besteht unter an­derem dann, wenn die antrags­stellende Person fol­gende Kri­terien erfüllt: Sie steht in einem Ver­sicherungs­pflicht­ver­hältnis zur Bun­des­agentur für Arbeit, arbeitet als Ent­wicklungs­hel­fer oder Missionar, geht als Be­amter eine bei einer Ein­richtung außer­halb Deutsch­lands zu­gewiesene Arbeit nach, ist in Deutschland be­schäftigt oder selbst­ständig er­werbs­tätig und lebt in einem Mit­glieds­staat der Eu­ropä­ischen Union, des Eu­ro­päischen Wirt­schafts­raums bzw. in der Schweiz.

Auch aus­ländische Staats­angehörige er­halten in Deutsch­land grund­sätzlich Kin­der­geld, wenn sie ihren Wohn­sitz oder ge­wöhn­lichen Auf­ent­halt in Deutsch­land haben. EU-Bürger und Staats­an­gehörige aus dem Eu­ro­päischen Wir­tschafts­raum und der Schweiz haben ab dem vierten Monat ihres ge­wöhn­lichen Auf­ent­halts An­spruch auf Kin­der­geld. Die Familien­kasse hat, un­ab­hängig von der Aus­länder­be­hörde, hierzu ein ei­gen­es Prüf­recht. Sie kontrolliert, ob im Ein­zel­fall alle Vor­aussetzungen nach dem Gesetz über die all­gemeine Frei­zügig­keit von Un­ions­bürgern erfüllt sind.

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