Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung für die Eltern, das die grundlegende Versorgung von Kindern bis mindestens zu deren 18. Geburtstag sicherstellen soll. Dazu bekommen Familien seit Januar 2023 monatlich 250 Euro pro Kind. Nachdem das Kindergeld beantragt ist, bekommen Familien zunächst das Kindergeld direkt ausgezahlt. In einem zweiten Schritt prüft das Finanzamt im Zuge der folgenden Einkommensteuererklärung, ob Familien das Kindergeld über den Steuervorteil mit dem Kinderfreibetrag bekommen. Welche Variante im Einzelfall finanziell besser ist, entscheidet das Finanzamt anhand der sogenannten Günstigerprüfung im Zuge der Einkommensteuererklärung. Daher ist das Kindergeld keine Sozialleistung, sondern im weiteren Sinne eine Steuererleichterung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs. Dieser soll Familien mit Kindern finanziell unterstützen und für eine gerechte Verteilung von Lasten und Vorteilen sorgen. Den rechtlichen Rahmen für das Kindergeld bilden das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Kindergeld kurz erklärt
- Erklärung: Kindergeld stellt die grundlegende Versorgung für Kinder sicher. Familien haben daher entweder Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
- Höhe: Seit Januar 2023 gibt es für jedes Kind 250 Euro Kindergeld im Monat. Zunächst per Direktauszahlung. Zusätzlich prüft das Finanzamt in einem zweiten Schritt, ob Familien einen zusätzlichen Steuervorteil über den Kinderfreibetrag erhalten.
- Wie lange Kindergeld: Sobald das Kind 18 Jahre alt wird, müssen die Eltern nachweisen, dass es noch in der Schule, Ausbildung oder im Studium ist. Dann gilt der Kindergeldanspruch bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
- Kindergeld im Ausland: Auch deutsche Bürger:innen, die im Ausland wohnen, haben unter bestimmten Vorrausetzungen Anspruch auf Kindergeld.
Kindergeld im Ausland
Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann unter Umständen Anspruch auf Kindergeld haben. Dieser besteht unter anderem dann, wenn die antragsstellende Person folgende Kriterien erfüllt: Sie steht in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit, arbeitet als Entwicklungshelfer:in oder Missionar:in, geht als Beamter bzw. als Beamtin eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Arbeit nach, ist in Deutschland beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig und lebt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. in der Schweiz.
Auch ausländische Staatsangehörige erhalten in Deutschland grundsätzlich Kindergeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. EU-Bürger:innen und Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz haben ab dem vierten Monat ihres gewöhnlichen Aufenthalts Anspruch auf Kindergeld. Die Familienkasse hat, unabhängig von der Ausländerbehörde, hierzu ein eigenes Prüfrecht. Sie kontrolliert, ob im Einzelfall alle Voraussetzungen nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger:innen erfüllt sind.
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