Versicherungs­schutz & Er­stattungen für Zähne

Zahn­leistungen innerhalb der PKV: für Premium Zahn­schutz

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die Leistungen der privaten Kranken­versicherung (PKV) gehen in vielen Bereichen über die der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) hinaus. Das gilt besonders bei zahn­ärztlichen Leistungen.
  • Im zahn­medizinischen Bereich profitieren privat Kranken­versicherte oft von höheren Kosten­übernahmen und Zu­zahlungen. Statt auf die Regel­versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung an­gewiesen zu sein, können in den meisten Fällen hoch­wertigere Behandlungs­methoden in An­spruch genommen werden.
  • Welche Zahn­leistungen die private Kranken­versicherung in welcher Höhe über­nimmt, hängt vom gewählten An­bieter und ver­einbarten Tarif ab. Der Erstattungs­rahmen für Zahnersatz liegt meist zwischen 70 und 100 Prozent.
  • Die Kosten für Zahn­behandlungen wie Prophylaxe, z. B. professionelle Zahn­reinigung, werden von den meisten PKV-Versicherungs­unternehmen zum größten Teil über­nommen.
  • Top-Leistungen bei der Allianz: Die Tarife MeinGesundheits­schutz Zahn leisten z.B. für professionelle Zahn­reinigung und für Bleaching sogar 150 Euro alle 2 Versicherungs­jahre.

Die Tarife MeinGesundheitsschutz Zahn sind nur in Verbindung mit den Private Krankenversicherungs-Tarifen MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best abschließbar.

Die Zahntarife leisten über die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen (GOÄ, GOZ) hinaus.

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Überblick
In der Regel leistet die private Kranken­versicherung bei medizinisch not­wendigen Zahn­behandlungen sowie Vorsorge­untersuchungen zur Früh­erkennung von Zahn-, Mund- und Kiefer­erkrankungen. Sie deckt auch Leistungen für Zahn­ersatz und kiefer­orthopädische Be­handlungen ab.

Folgende Leistungen für Zähne sollte eine private Kranken­versicherung ent­halten:

Egal ob Karies, Zahnfleisch­entzündungen (Gingivitis) oder Ent­zündungen des Zahn­bettes (Parodontitis) – präventive Maß­nahmen sollen die Ent­stehung von Krank­heiten an Zähnen und am Zahnhalte­apparat verhindern. Sie beugen auch Zahn­schmerzen vor. Zu den gängigen PKV-Leistungen im Bereich Prophylaxe zählen:

  • Professionelle Zahn­reinigung = Entfernung von Zahn­belag und Zahn­stein sowie Ver­färbungen (z. B. durch Tabak oder Tee)
  • Mund­hygiene­instruktionen
  • Fissuren­versiegelung = auch im Bereich der Front­zähne und kleinen Backen­zähne (oft bekannt als "Backen­zähne ver­siegeln")
  • Die Allianz leistet in allen Tarifen MeinGesundheitsschutz Zahn für professionelle Zahnreinigung (PZR) und Prophylaxe 100 Prozent, auch mehrmals im Jahr. Gut zu wissen: Die Leistungen für PZR und Prophylaxe sind auch im MeinVorsorgeprogramm der privaten Krankenversicherung enthalten. Das bedeutet, dass die jährlichen Kosten für eine PZR bis 130 Euro und  für maximal zwei Kontrolluntersuchungen bis zu 60 Euro zu 100 Prozent übernommen werden. Diese Leistungen haben dann keinen negativen Einfluss auf die Beitragsrückerstattung.

Ziel der Zahn­erhaltung – auch konservierende Zahn­heilkunde genannt – ist es, den größt­möglichen Teil eines kariösen, kranken Zahnes zu erhalten. Restaurative Maßnahmen, welche die private Kranken­versicherung üblicher­weise ab­deckt, sind:

  • Karies­behandlung mit modernen Komposit­werkstoffen (Komposit­füllungen), auch im Seiten­zahn­bereich. Hier leistet die GKV in der Regel nur für Amalgam-Füllungen
  • Zusatz­leistungen bei Wurzel­behandlungen, wie zum Beispiel Kosten für den Einsatz eines OP-Mikroskops und moderne Methoden zur Er­mittlung der korrekten Wurzel­kanal-Länge
  • Die Allianz leistet in den MeinGesundheitsschutz Zahntarifen für hochwertige Füllungen, Paradontal- und Wurzelbehandlungen inklusive Angst- und Schmerzausschaltung 100 Prozent.

 Die Tarife leisten über die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ/GOZ) hinaus.

Nach dem Verlust von Zahn­teilen, einem oder mehrerer Zähne dient der Zahn­ersatz der Wieder­herstellung von Zähnen, Gebiss, Kau­funktion und Ästhetik. In der Regel deckt die private Kranken­versicherung bei Zahn­ersatz folgende Leistungen ab:

  • Zahn­kronen und Einlage­füllungen (Inlays, Onlays, Over­lays); Inlays kommen in der Regel im Seitenzahn­bereich zum Einsatz
  • Brücken
  • Implantate
  • Zahn­prothesen (Teil- und Total­prothesen)
  • Die Allianz Tarife MeinGesundheitsschutz Zahn leisten für Brücken, Kronen, Implantate, Inlays und Prothesen 75, 90 oder 100 Prozent, je nach gewähltem Zahntarif (Zahn 75, Zahn 90 oder Zahn 100).

Die PKV leistet in der Regel bei medizinisch not­wendigen kiefer­orthopädischen Maßnahmen, die der Er­kennung, Ver­hütung und Be­handlung von Zahn- und Kiefer­fehlstellungen und damit zusammen­hängenden Funktions­störungen dienen.

Wichtig: Bei vielen An­bietern ist die Kosten­erstattung für Kiefer­orthopädie bis zu einer gewissen Alters­grenze abgedeckt (z. B. bis 21 Jahre). Bei Erwachsenen kommt die private Kranken­versicherung meist nur bei Unfällen oder schweren Er­krankungen für kiefer­orthopädische Be­handlungen auf.

  • Die Allianz PKV Tarife MeinGesundheitsschutz Zahn leisten für Kieferorthopädie unter 21 Jahren 75, 90 oder 100 Prozent, je nach gewähltem Zahntarif. Ab 21 Jahre erhalten Sie die Leistungen bei Unfall oder schwerer Erkrankung inklusive Extras wie Keramik-/Minibrackets oder Lingualtechnik. Top: Es gibt keine Summenbegrenzung ab dem vierten Kalenderjahr!
  • Die Allianz Private Krankenversicherung leistet in den Tarifen MeinGesundheitsschutz Zahn auch für Bleaching. Und das zu 100 Prozent und bis zu 150 Euro, alle zwei Versicherungsjahre.
  • Beitragsbefreiung für sechs Monate bei Elterngeldbezug. Außerdem ist Ihr Kind im Geburtsmonat plus weitere sechs Monate vom Beitrag befreit.
  • Die Tarife MeinGesundheitsschutz Zahn mit 75, 90 oder 100 Prozent enthalten umfassende Leistungen beim Zahnarzt oder bei der Zahnärztin. Sie wählen die Höhe der Erstattungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie von 75 bis 100 Prozent.
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Oft gefragt
Im zahn­medizinischen Bereich sind die Leistungs­unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Kranken­versicherung besonders deutlich: PKV-Tarife sichern in der Regel höher­wertigen Zahn­ersatz ver­traglich ab.

Der konkrete Erstattungs­satz ist im jeweiligen Tarif fest­gelegt und im Allgemeinen höher als in der GKV.

Gesetzliche Kranken­versicherungen über­nehmen nur selten Kosten zu 100 Prozent. Selbst bei einer sogenannten Regel­versorgung kommen meist Kosten auf die GKV-versicherte Person zu. Für Zahn­ersatz beispiels­weise zahlt die GKV einen pauschalen Fest­zuschuss, der sich am jeweils preis­wertesten Material orientiert. Möchte der oder die gesetzlich Versicherte einen höher­wertigen Zahn­ersatz, trägt er bzw. sie die Kosten selbst. Um Kosten­lücken zu schließen, kann die Person alternativ eine private Zahnzusatz­versicherung ab­schließen.

Ratgeber
So klappt der Wechsel in die private Kranken­versicherung
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Kosten­übernahme
Je nach Versicherungs­unternehmen und verein­bartem Tarif erstattet Ihnen die PKV Kosten für Zahn­leistungen. Höhe der Summe und Um­fang sind vertraglich fest­gelegt und sollten genau geprüft werden.

Die Kosten­übernahme für professionelle Zahn­reinigungen gehört zu den grund­legenden Leistungen jeder privaten Kranken­versicherung. Sie ist in den meisten Tarifen ent­halten. Trotzdem fällt die Er­stattung nicht bei jedem Versicherer gleich aus. In welcher Höhe und welchem Um­fang Zahn­leistungen erstattungs­fähig sind, hängt vom individuellen Tarif ab.

Gerade bei speziellen oder besonders auf­wändigen Zahn­arzt-Leistungen werden die Kosten in Tarifen mit geringem Leistungs­niveau unter Um­ständen nur teil­weise oder gar nicht über­nommen. Kurz gesagt: Ihre PKV über­nimmt alle zahn­ärztlichen Leistungen, die Sie ver­traglich verein­bart haben.

Ihr Schneide­zahn hat durch Karies derart Schaden genommen, dass auch eine Wurzel­behandlung nicht mehr möglich ist. Der Zahn­arzt oder die Zahnärztin muss den restlichen Zahn ziehen. Da die Nachbar­zähne vollständig gesund sind, ent­scheiden Sie sich gegen eine Brücke – und für ein Implantat mit einer hoch­wertigen Keramik­krone. Die Gesamt­kosten belaufen sich in diesem Beispiel auf 2.600 Euro. Angenommen, Sie erhalten in Ihrem PKV-Zahntarif 75 Prozent des Betrags er­stattet, müssten Sie 650 Euro Eigenanteil übernehmen:

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Anteil in %
Betrag in Euro
Gesamtkosten 100 % 2.600 €
Kostenerstattung durch PKV 75 % 1.950 €
Eigenanteil 25 % 650 €
Fazit: Obwohl die Kosten für Zahn­implantat und Be­handlung insgesamt 2.600 Euro be­tragen, zahlen Sie in diesem Beispiel einen Eigen­anteil von 650 Euro. Den Groß­teil in Höhe von 1.950 Euro über­nimmt Ihre private Kranken­versicherung. Lesen Sie im Rat­geber, worauf Sie beim Online-Ab­schluss einer PKV noch achten sollten.

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Anteil in %
Betrag in Euro
Gesamtkosten 100 % 2.600 €
Kostenerstattung durch Allianz MeinGesundheitsschutz Zahn 100 100 % 2.600 €
Eigenanteil 0 %  0 €
Fazit: Wenn Sie sich für den Allianz Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 100 entscheiden, zahlen Sie keinen Cent Eigenanteil. Ob sich dieser Tarif für Sie lohnt, lesen Arbeitnehmer:innen oder Selbstständige hier.

Die Höhe der Rechnung für Zahn­behandlungen richtet sich nach der aktuellen Gebühren­ordnung für Zahn­ärzt:innen (GOZ) oder der Gebührenordnung für Ärzt:innen (GOÄ). Sie ist für die private Kranken­versicherung be­stimmend. Die Gebühren­ordnungen ordnen einer be­stimmten Leistung einen Betrag zu. Somit haben Zahn­ärzte und Zahnärztinnen einen gewissen Spiel­raum, um beispiels­weise dem erhöhten Schwierigkeits­grad einer Zahn­behandlung Rechnung zu tragen.

  • Bei der Allianz wird in allen Tarifen MeinZahnschutz auch über die Höchstsätze der Gebühren­ordnung für Zahn­ärzt:innen (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzt:innen (GOÄ) erstattet!
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Hier sehen Sie alle Leistungen der Tarife MeinGesundheitsschutz Zahn. Bitte beachten Sie, dass diese Tarife nur in Verbindung mit den Allianz PKV-Tarifen MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best abschließbar sind.

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MeinGesundheitsschutz Zahn 75
MeinGesundheitsschutz Zahn 90
MeinGesundheitsschutz Zahn 100
Zahnarztleistungen  über den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ / GOZ)
Professionelle Zahnreinigung und Prophylaxe 100 %
Zahnbehandlungen 100 %
Bleaching 100 % bis zu 150 EUR, alle 2 Versicherungsjahre
Zahnersatz 75 % 90 % 100 %
Kieferorthopädie unter 21 Jahren 75 % 90 % 100 %
Maximale Erstattung 1.000 EUR / 1.500 EUR / 2.000 EUR / unbegrenzt   1.000 EUR / 2.000 EUR / 3.000 EUR / unbegrenzt 1.000 EUR / 2.500 EUR / 4.000 EUR / unbegrenzt
Weltweiter Schutz (inkl. Rücktransport) In der EU unbegrenzt, außerhalb der EU bis zu 12 Monaten
Beitragsbefreiung 6 Monate bei Elterngeldbezug, Kind: Geburtsmonat plus weitere 6 Monate
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Gut zu wissen
Die Kosten­übernahme von privaten Kranken­versicherungen funktioniert nach dem sogenannten Kosten­erstattungs­prinzip. Das heißt:
  • Der Leistungs­erbringer (z. B. Zahnarzt, Zahnärztin, Kiefer­orthopäde, Kieferorthopädin) rechnet seine Leistungen direkt mit Ihnen als Patient:in ab. Zahn­ärztliche Leistungen werden über die sogenannte Gebühren­ordnung für Zahn­ärzt:innen (GOZ) ab­gerechnet. Sie ist das gesetzlich fest­gelegte Preis­verzeichnis für den privat­medizinischen Bereich.
  • Sie bezahlen die Zahnarzt­rechnung und reichen im An­schluss bei Ihrer privaten Kranken­versicherung die Rechnung ein.
  • Die PKV überprüft, ob die Rechnung ordnungs­gemäß erstellt wurde und erstattet Ihnen als privat­versicherte Person – abhängig von Ihrem vertraglich vereinbarten Tarif – die Gesamt­kosten oder einen Teil­betrag.
  • Bei der Allianz reichen Sie die Rezepte und Arztrechnungen ganz unkompliziert online ein. Fotografieren Sie diese einfach mit dem Smartphone ab und reichen Sie sie über die Allianz Gesundheits-App ein.

PKV-Versicherten liefert das Kosten­erstattungs­prinzip höhere Transparenz

Der Vorteil des Kosten­erstattungs­prinzips ist, dass Sie als privat­versicherte Person Ihre Behandlungs­kosten nach­vollziehen und überprüfen können, ob der Zahn­arzt bzw. die Zahnärztin die Leistung tatsächlich so erbracht hat, wie sie auf der Rechnung steht. Ob und wie Sie Zahn­leistungen in Ihrer Steuer­erklärung geltend machen können, lesen Sie im Rat­geber.

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Tipps
Eine gute PKV zeichnet sich durch hohe Erstattungs­sätze und umfang­reiche Leistungen auch für Zähne aus. Ein Ver­gleich zwischen verschiedenen Ver­sicherern und der entsprechenden Tarife ist empfehlens­wert.
Legen Sie Wert auf best­mögliche zahn­medizinische Be­handlungen, sollten Sie bei der Wahl der PKV darauf achten, dass solche Leistungen in­begriffen sind. Vergleichen Sie verschiedene An­bieter und PKV-Tarife. Lesen Sie die Vertrags­bedingungen genau durch. Hier sind die Leistungen des jeweiligen Tarifs der privaten Kranken­versicherer definiert.
  • Umfang­reiche Leistungen: Die Bereiche Zahn­prophylaxe, Zahn­behandlung, Zahn­ersatz und ggf. Kiefer­orthopädie sollten in Ihrem PKV-Tarif umfassend ab­gedeckt sein. Achten Sie besonders auf potenzielle Ein­schränkungen bei der Versorgung mit Zahn­ersatz (z. B. durch Zähne überkronen), Implantaten, Inlays und Onlays.
  • Hohe Erstattungs­sätze: Die Kosten­übernahme der privaten Kranken­versicherung für Zahnersatz und Zahnbehandlung sollte möglichst groß­zügig sein. Leistungs­starke Tarife haben einen hohen Erstattungs­satz (z. B. zwischen 70 und 100 Prozent der Rechnung werden erstattet).
  • In den Allianz MeinGesundheitsschutz Zahntarifen können Sie bei Erstattung im Bereich Zahnersatz und Kieferorthopädie zwischen 75, 90 oder 100 Prozent wählen. Die Leistung für Zahnbehandlung beträgt in allen Tarifen 100 Prozent.
  • Alters­grenzen: Besonders bei kiefer­orthopädischen Leistungen übernehmen private Kranken­versicherungen die Kosten häufig nur bis zu einem gewissen Alter, zum Bei­spiel bis 18 oder 21 Jahren (siehe Ratgeber Kinder in der PKV). Zähne können sich aber auch später noch verschieben oder ein Un­fall kann kiefer­orthopädische Leistungen erforderlich machen.
  • Jährliche Erstattungs­grenzen (Zahn­staffel): Die meisten PKV-Tarife erstatten die Kosten für Zahn­leistungen nur bis zu einer gewissen Ober­grenze in den ersten Jahren. Diese sollte im besten Fall möglichst hoch sein. Gerade im Bereich Zahn­ersatz gilt häufig zu Beginn der Versicherung eine sogenannte Zahn­staffel, die den Höchsterstattungs­betrag pro Jahr genau bestimmt.
  • Bietet das PKV-Unternehmen Vorsorge­programme an? Wenn ja, lesen Sie genau, ob sich diese negativ auf mögliche Beitragsrückerstattungen oder Selbstbehalte auswirken.
  • Die Allianz unterstützt Ihre Gesundheitsvorsorge mit einem starken Vorsorgeprogramm, auch im Bereich Zahn. Zahnprophylaxe wie professionelle Zahnreinigung (1 x jährlich 130 Euro) und Kontrolluntersuchungen (2 x jährlich 60 Euro) haben keinen negativen Einfluss auf Ihre Beitragsrückerstattung.

Fragen Sie sich zudem, ob Ihre private Kranken­versicherung die Zahnarzt­gebühren lediglich bis zum Höchst­satz der GOZ/GOÄ über­nimmt, oder auch darüber hinaus leistet? Lesen Sie hier, bis zu welchen Sätzen die Allianz Private Krankenversicherung leistet. Weitere hilfreiche Informationen zu anderen Themen der privaten Kranken­versicherung finden Sie in unseren PKV-Rat­gebern

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Gut informiert
Privat­versicherte kommen in der Regel nicht als Versicherungs­nehmer:in für Zahn­zusatz­versicherungen in Frage. Eine private Zahn­zusatz­versicherung ist üblicher­weise als Ergänzung zu den Leistungen der GKV ge­dacht.

Für privat Kranken­versicherte in der Voll­versicherung ist sie auch nicht nötig: Denn Zahn­behandlung, Prophylaxe und Zahn­ersatz sind bereits umfang­reicher Bestand­teil der privaten Krankheits­vollkosten­versicherung.

Tarif­wechsel für bessere Zahn­leistungen

Möchten privat Kranken­versicherte bessere zahn­ärztliche Leistungen erhalten, können sie in einen anderen PKV Voll­versicherungs­tarif wechseln, der im Bereich Zahn­behandlung und Zahn­ersatz inklusive Kiefer­orthopädie besser aufgestellt ist. Zum Nach­lesen: So unterstützt die Allianz Privat­versicherte bei Zahn­behandlungen.

Knüpfen die Allgemeinen Versicherungs­bedingungen, ABV, des Versicherers die Versicherungs­fähigkeit für eine Zahn­zusatz­versicherung nicht an die Versicherung (bzw. Erstattungs­sätze) der GKV, ist es möglich, eine Zusatz­versicherung ab­zuschließen. Beihilfe­versicherte können Beihilfe­ergänzungs­tarife im Bereich Zahn ab­schließen.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Deckt die private Kranken­versicherung auch Zahn­behandlungen für Kinder und Jugendliche ab?

    Es kommt darauf an. Grund­sätzlich profitieren privat kranken­versicherte Kinder und Jugendliche von den gleichen Leistungen wie erwachsene PKV-Mitglieder. Welche Zahn­behandlungen in welchem Um­fang ab­gedeckt sind, hängt auch hier vom jeweiligen PKV-Tarif ab. Das heißt:

    • Sind Zahn­leistungen im Vertrag Ihres Kindes aus­geschlossen, ist eine Kosten­übernahme durch den Versicherer nicht möglich.
    • Sind zahn­medizinische Behandlungen im PKV-Versicherungs­tarif des versicherten Kindes ab­gedeckt, sind die entsprechenden Kosten ganz oder zumindest teil­weise erstattungs­fähig.
  • Über­nimmt die private Kranken­kasse auch Be­handlungen, die im Aus­land durch­geführt wurden?

    Die meisten privat Versicherten können die Leistungen je nach Tarifumfang auch im Ausland nutzen. Je nach Versicherungs­gesellschaft gilt das auch bei längeren oder dauer­haften Aufent­halten. Welt­weit sind Sie (meist) mindestens für einen Monat voll­versichert.

    • Bei der Allianz sind Sie weltweit gut versichert. Die Tarife MeinGesundheitsschutz Zahn leisten in der EU im tariflichen Rahmen unbegrenzt, außerhalb der EU bis zu 12 Monate. Details zu den Leistungen finden Sie auf der Produktseite private Krankenversicherung.
  • Werden von der privaten Kranken­kasse auch neue Be­handlungs­methoden wie z. B. Zahn­schienen (Aligner-Schienen) er­stattet?

    Oft übernehmen private Kranken­versicherer lediglich die Kosten für medizinisch not­wendige kiefer­orthopädische Be­handlungen. Für eine Kosten­erstattung durch die PKV müssten Sie also die medizinische Not­wendigkeit der unsicht­baren Kunststoff­schiene (Aligner-Schiene) begründen und belegen.

    Tipp: Bevor Sie durch eine unsicht­bare Zahn­schiene Ihre Zähne richten lassen möchten, legen Sie Ihrem Versicherer einen Heil- und Kosten­plan vor und erfragen, ob die Aligner-Schiene erstattungs­fähig ist.

  • Ist Bleaching von der privaten Kranken­versicherung ab­gedeckt?

    Wenn Sie privat versichert sind und sich Ihre Zähne aufhellen lassen möchten, müssen Sie die Kosten dafür oft selbst übernehmen. Bleaching ist oftmals keine Leistung der PKV. Der Grund: Es handelt sich hier nicht um eine medizinisch notwendige, sondern rein kosmetische Behandlung.

    • Top-Leistung bei der Allianz Privaten Krankenversicherung: Sie erhalten in allen Tarifen MeinGesundheitsSchutz Zahn 100 Prozent für Bleaching, bis zu 150 EUR alle 2 Versicherungsjahre.
  • Was leistet die private Kranken­versicherung für Implantate?

    Die meisten privaten Kranken­versicherungen decken die Kosten für Zahn­implantate und den darauf sitzenden Zahn­ersatz (Supra­konstruktion) ab. Leistungs­umfang und Höhe der Kosten­erstattung variieren je nach Versicherer und Tarif. In der Regel über­nimmt die PKV zwischen 75 und 85 Prozent des Rechnungs­betrags.

    Wichtig: Einige PKV-Tarife schränken die Leistungen für Zahn­implantate jedoch ein – zum Beispiel, indem Sie die An­zahl an Implantaten pro Kiefer begrenzen. Solche Einschränkung können dazu führen, dass Sie nach Er­reichen der Ober­grenze (z. B. sechs pro Kiefer) alle weiteren Implantate selbst be­zahlen müssen.

    • Bei der Allianz Privaten Krankenversicherung gibt es in den Tarifen MeinGesundheitsschutz Zahn keine begrenzte Anzahl an Implantaten! Die Erstattung beträgt je nach gewähltem Tarif 75, 90 oder 100 Prozent.
  • Ab wann ist ein Zahn in laufender Be­handlung?

    Sobald der Zahn­arzt bzw. die Zahnärztin oder der Kiefer­orthopäde bzw. die Kieferorthopädin (ob private Kranken­versicherung oder gesetzliche Kranken­versicherung) zu einem konkreten „Zahn­problem“ einen Heil- und Kosten­plan (im Sinne eines Zahn-Be­handlungs­plans) erstellt und Sie den ersten Be­handlungs­termin dazu wahr­nehmen, gilt die Be­handlung als laufend. Der Zahn befindet sich dann „in Be­handlung“. Hat Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin bei einer Kontrolle konkreten Be­handlungs­bedarf erkannt und zunächst nur mit Ihnen be­sprochen, handelt es sich um eine angeratene Zahn­behandlung. Sobald Sie den ersten Zahnarzt­termin dazu wahr­nehmen, wird auch diese zur laufenden Be­handlung.
  • Können mit einem zahn­ärztlichen Zeugnis Warte­zeiten er­lassen werden?

    Ja, meist besteht die Möglich­keit, etwaige Warte­zeiten beim Ein­tritt in die private Kranken­voll­versicherung zu ver­meiden und direkt mit vollem Versicherungs­schutz zu starten. Damit die PKV die Warte­zeit er­lässt, muss der Versicherungs­nehmer einen speziellen An­trag stellen und ein zahn­ärztliches Attest ein­reichen. Hierfür ist eine aus­führliche zahnärztliche Unter­suchung erforderlich. Stellt er oder sie einen einwand­freien Zu­stand der Zähne fest, stellt er bzw. sie Ihnen das zahn­ärztliche Zeugnis aus. Die Kosten dafür trägt die privat ­versicherte Person selbst.

    • Top: In den Allianz Tarifen MeinGesundheitsschutz gibt es grundsätzlich keine Wartezeiten!
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