Versicherungs­schutz & Er­stattungen für Zähne

Zahn­leistungen innerhalb der PKV: für Premium Zahn­schutz

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die Leistungen der Privaten Kranken­versicherung (PKV) gehen in vielen Bereichen über die der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) hinaus. Das gilt besonders für zahn­ärztliche Leistungen.
  • Im zahn­medizinischen Bereich profitieren privat Kranken­versicherte von höheren Kosten­übernahmen und Zu­zahlungen. Statt auf die Regel­versorgung an­gewiesen zu sein, können Sie hoch­wertigere Behandlungs­methoden in An­spruch nehmen.
  • Welche Zahn­leistungen die Private Kranken­versicherung in welcher Höhe über­nimmt, hängt vom gewählten An­bieter und ver­einbarten Tarif ab. Der Erstattungs­rahmen liegt meist zwischen 70 und 100 Prozent.
  • Die Kosten für Zahn­behandlungen wie Prophylaxe, z. B. Professionelle Zahn­reinigung, werden von den meisten PKV-Versicherungs­unternehmen zum größten Teil über­nommen.
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Überblick
In der Regel leistet die Private Kranken­versicherung bei medizinisch not­wendigen Zahn­behandlungen sowie Vorsorge­untersuchungen zur Früh­erkennung von Zahn-, Mund- und Kiefer­erkrankungen. Sie deckt auch Leistungen für Zahn­ersatz und kiefer­orthopädische Be­handlungen ab.

Folgende Leistungen für Zähne sollte eine Private Kranken­versicherung ent­halten:

Egal ob Karies, Zahnfleisch­entzündungen (Gingivitis) oder Ent­zündungen des Zahn­bettes (Parodontitis) – präventive Maß­nahmen sollen die Ent­stehung von Krank­heiten an Zähnen und am Zahnhalte­apparat verhindern. Sie beugen auch Zahn­schmerzen vor. Zu den gängigen PKV-Leistungen im Bereich Prophylaxe zählen:

  • Professionelle Zahn­reinigung = Entfernung von Zahn­belag und Zahn­stein sowie Ver­färbungen (z. B. durch Tabak oder Tee)
  • Mund­hygiene­instruktionen
  • Fissuren­versiegelung = auch im Bereich der Front­zähne und kleinen Backen­zähne (oft bekannt als "Backen­zähne ver­siegeln")

Ziel der Zahn­erhaltung – auch konservierende Zahn­heilkunde genannt – ist es, den größt­möglichen Teil eines kariösen, kranken Zahnes zu erhalten. Restaurative Maßnahmen, welche die Private Kranken­versicherung üblicher­weise ab­deckt, sind:

  • Karies­behandlung mit modernen Komposit­werkstoffen (Komposit­füllungen), auch im Seiten­zahn­bereich. Hier leistet die GKV in der Regel nur für Amalgam-Füllungen
  • Zusatz­leistungen bei Wurzel­behandlungen, wie zum Beispiel Kosten für den Einsatz eines OP-Mikroskops und moderne Methoden zur Er­mittlung der korrekten Wurzel­kanal-Länge

Nach dem Verlust von Zahn­teilen, einem oder mehrerer Zähne dient der Zahn­ersatz der Wieder­herstellung von Zähnen, Gebiss, Kau­funktion und Ästhetik. In der Regel deckt die Private Kranken­versicherung bei Zahn­ersatz folgende Leistungen ab:

  • Zahn­kronen und Einlage­füllungen (Inlays, Onlays, Over­lays); Inlays kommen in der Regel im Seitenzahn­bereich zum Einsatz
  • Brücken
  • Implantate
  • Zahn­prothesen (Teil- und Total­prothesen)

Die PKV leistet bei medizinisch not­wendigen kiefer­orthopädischen Maßnahmen, die der Er­kennung, Ver­hütung und Be­handlung von Zahn- und Kiefer­fehlstellungen und damit zusammen­hängenden Funktions­störungen dienen.

Wichtig: Bei vielen An­bietern ist die Kosten­erstattung für Kiefer­orthopädie bis zu einer gewissen Alters­grenze abgedeckt (z. B. bis 21 Jahre). Bei Erwachsenen kommt die Private Kranken­versicherung meist nur bei Unfall oder schwerer Er­krankung für kiefer­orthopädische Be­handlungen auf.

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Oft gefragt
Im zahn­medizinischen Bereich sind die Leistungs­unterschiede zwischen gesetzlicher und Privater Kranken­versicherung besonders deutlich: PKV-Tarife sichern in der Regel höher­wertigen Zahn­ersatz ver­traglich ab.

Der konkrete Erstattungs­satz ist im jeweiligen Tarif fest­gelegt und im Allgemeinen höher als in der GKV.

Gesetzliche Kranken­versicherungen über­nehmen nur selten Kosten zu 100 Prozent. Selbst bei einer sogenannten Regel­versorgung kommen meist Kosten auf den GKV-Versicherten zu. Für Zahn­ersatz beispiels­weise zahlt die GKV einen pauschalen Fest­zuschuss, der sich am jeweils preis­wertesten Material orientiert. Möchte der gesetzlich Versicherte einen höher­wertigen Zahn­ersatz, trägt er die Kosten selbst. Um Kosten­lücken zu schließen, kann er alternativ eine private Zahnzusatz­versicherung ab­schließen.

Ratgeber
So klappt der Wechsel in die private Kranken­versicherung
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Kosten­übernahme
Was zahlt die Private Kranken­versicherung beim Zahn­arzt? Welche Leistungen? Welche Kosten­anteile? Je nach Versicherungs­unternehmen und verein­bartem Tarif erstattet Ihnen die PKV Kosten für Zahn­leistungen. Höhe der Summe und Um­fang sind vertraglich fest­gelegt.

Die Kosten­übernahme für professionelle Zahn­reinigungen gehört zu den grund­legenden Leistungen jeder Privaten Kranken­versicherung. Sie ist in den meisten Tarifen ent­halten. Trotzdem fällt die Er­stattung nicht bei jedem Versicherer gleich aus. In welcher Höhe und welchem Um­fang Zahn­leistungen erstattungs­fähig sind, hängt vom individuellen Tarif ab.

Gerade bei speziellen oder besonders auf­wändigen Zahn­arzt-Leistungen werden die Kosten in Tarifen mit geringem Leistungs­niveau unter Um­ständen nur teil­weise oder gar nicht über­nommen. Kurz gesagt: Ihre PKV über­nimmt alle zahn­ärztlichen Leistungen, die Sie ver­traglich verein­bart haben.

Ihr Schneide­zahn hat durch Karies derart Schaden genommen, dass auch eine Wurzel­behandlung nicht mehr möglich ist. Der Zahn­arzt muss den restlichen Zahn ziehen. Da die Nachbar­zähne vollständig gesund sind, ent­scheiden Sie sich gegen eine Brücke – und für ein Implantat mit einer hoch­wertigen Keramik­krone. Die Gesamt­kosten belaufen sich auf rund 2.600 Euro. In Ihrem PKV-Tarif erhalten Sie 75 Prozent des Betrags er­stattet. Das heißt:

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Anteil in %
Betrag in Euro
Gesamtkosten 100 % 2.600 €
Kostenerstattung durch PKV 75 % 1.950 €
Eigenanteil 25 % 650 €
Fazit: Obwohl die Kosten für Zahn­implantat und Be­handlung insgesamt 2.600 Euro be­tragen, zahlen Sie einen Eigen­anteil von 650 Euro. Den Groß­teil in Höhe von 1.950 Euro über­nimmt Ihre Private Kranken­versicherung. Lesen Sie im Rat­geber, worauf Sie beim Online-Ab­schluss einer PKV noch achten sollten.
Die Höhe der Rechnung für Zahn­behandlungen richtet sich nach der aktuellen Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte (GOZ). Sie ist für die Private Kranken­versicherung be­stimmend. Die Gebühren­ordnungen ordnen einer be­stimmten Leistung einen Betrag zu. Somit haben Zahn­ärzte einen gewissen Spiel­raum, um beispiels­weise dem erhöhten Schwierigkeits­grad einer Zahn­behandlung Rechnung zu tragen.
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Gut zu wissen
Die Kosten­übernahme von Privaten Kranken­versicherungen funktioniert nach dem sogenannten Kosten­erstattungs­prinzip. Das heißt:
  • Der Leistungs­erbringer (z. B. Zahnarzt, Kiefer­orthopäde) rechnet seine Leistungen direkt mit Ihnen als Patient ab. Zahn­ärztliche Leistungen werden über die sogenannte Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte (GOZ) ab­gerechnet. Sie ist das gesetzlich fest­gelegte Preis­verzeichnis für den privat­medizinischen Bereich.
  • Sie bezahlen die Zahnarzt­rechnung und reichen im An­schluss bei Ihrer Privaten Kranken­versicherung die Rechnung ein.
  • Die PKV überprüft, ob die Rechnung ordnungs­gemäß erstellt wurde und erstattet Ihnen als Privat­versicherten – abhängig von Ihrem vertraglich vereinbarten Tarif – die Gesamt­kosten oder einen Teil­betrag.

PKV-Versicherten liefert das Kosten­erstattungs­prinzip höhere Transparenz

Der Vorteil des Kosten­erstattungs­prinzips ist, dass Sie als Privat­versicherter Ihre Behandlungs­kosten nach­vollziehen und überprüfen können, ob der Zahn­arzt die Leistung tatsächlich so erbracht hat, wie sie auf der Rechnung steht. Ob und wie Sie Zahn­leistungen in Ihrer Steuer­erklärung geltend machen können, lesen Sie im Rat­geber.

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Tipps
Eine gute PKV zeichnet sich durch hohe Erstattungs­sätze und umfang­reiche Leistungen auch für Zähne aus. Ein Ver­gleich verschiedener Ver­sicherer und Tarife ist empfehlens­wert.
Legen Sie Wert auf best­mögliche zahn­medizinische Be­handlungen, sollten Sie bei der Wahl der PKV darauf achten, dass solche Leistungen in­begriffen sind. Vergleichen Sie verschiedene An­bieter und PKV-Tarife. Lesen Sie die Vertrags­bedingungen genau durch. Hier sind die Leistungen des jeweiligen Tarifs der Privaten Kranken­versicherer definiert.
  • Umfang­reiche Leistungen: Die Bereiche Zahn­prophylaxe, Zahn­behandlung, Zahn­ersatz und ggf. Kiefer­orthopädie sollten in Ihrem PKV-Tarif umfassend ab­gedeckt sein. Achten Sie besonders auf potenzielle Ein­schränkungen bei der Versorgung mit Zahn­ersatz (z. B. durch Zähne überkronen), Implantaten, Inlays und Onlays.
  • Hohe Erstattungs­sätze: Die Kosten­übernahme der Privaten Kranken­versicherung sollte möglichst groß­zügig sein. Leistungs­starke Tarife haben einen hohen Erstattungs­satz (z. B. zwischen 70 und 100 Prozent der Rechnung werden erstattet).
  • Hohe Alters­grenzen: Besonders bei kiefer­orthopädischen Leistungen übernehmen Private Kranken­versicherungen die Kosten häufig nur bis zu einem gewissen Alter, zum Bei­spiel bis 18 oder 21 Jahren (siehe Ratgeber Kinder in der PKV). Zähne können sich aber auch später noch verschieben oder ein Un­fall kann kiefer­orthopädische Leistungen erforderlich machen.
  • Jährliche Erstattungs­grenzen (Zahn­staffel): Manche PKV-Tarife erstatten die Kosten für Zahn­leistungen nur bis zu einer gewissen Ober­grenze pro Jahr. Diese sollte im besten Fall möglichst hoch sein. Gerade im Bereich Zahn­ersatz gilt häufig zu Beginn der Versicherung eine sogenannte Zahn­staffel, die den Höchsterstattungs­betrag pro Jahr genau bestimmt.

Fragen Sie sich zudem, ob Ihre Private Kranken­versicherung die Zahnarzt­gebühren lediglich bis zum Höchst­satz der GOZ über­nimmt, oder auch darüber hinaus? Weitere hilfreiche Informationen zu anderen Themen der Privaten Kranken­versicherung finden Sie in unseren PKV-Rat­gebern.

Eine von vielen Stimmen
"Finde es Top wie schnell meine Zahnzusatzkosten erstattet wurden. Danke für die gute Zusammenarbeit, bin froh bei der Allianz Kunde zu sein."

– Frau C. (48), Fleischereifachverkäuferin und seit über 10 Jahren Allianz-versichert.

Die Allianz erhebt regelmäßig Kundenstimmen zur Produkt- und Servicequalität.

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Gut informiert
Privat­versicherte kommen in der Regel nicht als Versicherungs­nehmer für Zahn­zusatz­versicherungen in Frage. Eine private Zahn­zusatz­versicherung ist üblicher­weise als Ergänzung zu den Leistungen der GKV ge­dacht.

Für privat Kranken­versicherte in der Voll­versicherung ist sie auch nicht nötig: Denn Zahn­behandlung, Prophylaxe und Zahn­ersatz sind bereits umfang­reicher Bestand­teil der privaten Krankheits­vollkosten­versicherung.

Tarif­wechsel für bessere Zahn­leistungen

Möchten privat Kranken­versicherte bessere zahn­ärztliche Leistungen erhalten, können sie in einen anderen PKV Voll­versicherungs­tarif wechseln, der im Bereich Zahn­behandlung und Zahn­ersatz inklusive Kiefer­orthopädie besser aufgestellt ist. Zum Nach­lesen: So unterstützt die Allianz Privat­versicherte bei Zahn­behandlungen.

Knüpfen die Allgemeinen Versicherungs­bedingungen, ABV, des Versicherers die Versicherungs­fähigkeit für eine Zahn­zusatz­versicherung nicht an die Versicherung (bzw. Erstattungs­sätze) der GKV, ist es möglich, eine Zusatz­versicherung ab­zuschließen. Beihilfe­versicherte können Beihilfe­ergänzungs­tarife im Bereich Zahn ab­schließen.

Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Deckt die Private Kranken­versicherung auch Zahn­behandlungen für Kinder und Jugendliche ab?

    Es kommt darauf an. Grund­sätzlich profitieren privat kranken­versicherte Kinder und Jugendliche von den gleichen Leistungen wie erwachsene PKV-Mitglieder. Welche Zahn­behandlungen in welchem Um­fang ab­gedeckt sind, hängt auch hier vom jeweiligen PKV-Tarif ab. Das heißt:

    • Sind Zahn­leistungen im Vertrag Ihres Kindes aus­geschlossen, ist eine Kosten­übernahme durch den Versicherer nicht möglich.
    • Sind zahn­medizinische Behandlungen im PKV-Versicherungs­tarif des versicherten Kindes ab­gedeckt, sind die entsprechenden Kosten ganz oder zumindest teil­weise erstattungs­fähig.
  • Über­nimmt die Private Kranken­kasse auch Be­handlungen, die im Aus­land durch­geführt wurden?

    Ja. Privat­versicherte können die Leistungen ihres PKV-Tarifs in allen europäischen Ländern nutzen. Je nach Versicherungs­gesellschaft gilt das auch bei längeren oder dauer­haften Aufent­halten. Welt­weit sind Sie (meist) mindestens für einen Monat voll­versichert.
  • Werden von der Privaten Kranken­kasse auch neue Be­handlungs­methoden wie z. B. Zahn­schienen (Aligner-Schienen) er­stattet?

    Grundsätzlich übernehmen Private Kranken­versicherer lediglich die Kosten für medizinisch not­wendige kiefer­orthopädische Be­handlungen. Für eine Kosten­erstattung durch die PKV müssten Sie also die medizinische Not­wendigkeit der unsicht­baren Kunststoff­schiene (Aligner-Schiene) begründen und belegen.

    Tipp: Bevor Sie durch eine unsicht­bare Zahn­schiene Ihre Zähne richten lassen möchten, legen Sie Ihrem Versicherer einen Heil- und Kosten­plan vor und erfragen, ob die Aligner-Schiene erstattungs­fähig ist.

  • Ist Bleaching von der Privaten Kranken­versicherung ab­gedeckt?

    Nein, möchten Sie Ihre Zähne bleichen lassen, geht die Be­handlung auf Ihre eigene Rechnung. Zahn­bleaching ist nicht im Leistungs­umfang der PKV enthalten. Der Grund: Es handelt sich nicht um eine medizinisch not­wendige, sondern rein kosmetische An­wendung.
  • Was leistet die Private Kranken­versicherung für Implantate?

    Die meisten Privaten Kranken­versicherungen decken die Kosten für Zahn­implantate und den darauf sitzenden Zahn­ersatz (Supra­konstruktion) ab. Leistungs­umfang und Höhe der Kosten­erstattung variieren je nach Versicherer und Tarif. In der Regel über­nimmt die PKV zwischen 75 und 85 Prozent des Rechnungs­betrags.

    Wichtig: Einige PKV-Tarife schränken die Leistungen für Zahn­implantate jedoch ein – zum Beispiel, indem Sie die An­zahl an Implantaten pro Kiefer begrenzen. Solche Einschränkung können dazu führen, dass Sie nach Er­reichen der Ober­grenze (z. B. sechs pro Kiefer) alle weiteren Implantate selbst be­zahlen müssen.

  • Ab wann ist ein Zahn in laufender Be­handlung?

    Sobald der Zahn­arzt oder Kiefer­orthopäde (ob Private Kranken­versicherung oder gesetzliche Kranken­versicherung) zu einem konkreten „Zahn­problem“ einen Heil- und Kosten­plan (im Sinne eines Zahn-Be­handlungs­plans) erstellt und Sie den ersten Be­handlungs­termin dazu wahr­nehmen, gilt die Be­handlung als laufend. Der Zahn befindet sich dann „in Be­handlung“. Hat Ihr Zahnarzt bei einer Kontrolle konkreten Be­handlungs­bedarf erkannt und zunächst nur mit Ihnen be­sprochen, handelt es sich um eine angeratene Zahn­behandlung. Sobald Sie den ersten Zahnarzt­termin dazu wahr­nehmen, wird auch diese zur laufenden Be­handlung.
  • Können mit einem zahn­ärztlichen Zeugnis Warte­zeiten er­lassen werden?

    Ja, meist besteht die Möglich­keit, etwaige Warte­zeiten beim Ein­tritt in die Private Kranken­voll­versicherung zu ver­meiden und direkt mit vollem Versicherungs­schutz zu starten. Damit die PKV die Warte­zeit er­lässt, muss der Versicherungs­nehmer einen speziellen An­trag stellen und ein zahn­ärztliches Attest ein­reichen. Hierfür ist eine aus­führliche Unter­suchung beim Zahn­arzt erforderlich. Stellt er einen einwand­freien Zu­stand der Zähne fest, stellt er Ihnen das zahn­ärztliche Zeugnis aus. Die Kosten dafür trägt der Privat­versicherte selbst.
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