Die Beiträge zur ambulanten Zusatzversicherung können Sie in der Steuererklärung als sogenannte Vorsorgeaufwendung eintragen. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung:
Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen liegt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei 1.900 Euro pro Jahr. Wird diese Grenze von 1.900 Euro durch Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterschritten, können Sie mit Ihren übrigen Vorsorgeaufwendungen, wie der ambulanten Zusatzversicherung, den fehlenden Betrag bis 1.900 Euro auffüllen. Die Beiträge sind dann soweit steuerlich abzugsfähig.
Wird dagegen der Betrag von 1.900 Euro überschritten, ist ein Abzug der Beiträge der ambulanten Zusatzversicherung nicht möglich.
Wo werden die Beiträge eingetragen? Diese können Sie im Formular "Vorsorgeaufwand" in die entsprechende Zeile eintragen.