So funktioniert die PKV für Personen aus dem Ausland

Private Kranken­versicherung für Ausländer:innen

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • In Deutsch­land besteht Kranken­versicherungs­pflicht. Das heißt: Wenn Sie aus dem Aus­land kommen und dauer­haft in Deutsch­land leben möchten, müssen Sie eine Kranken­versicherung nach­weisen können.
  • Ob Sie in Deutschland eine gesetzliche Kranken­versicherung (GKV) ab­schließen müssen – oder sich in einer privaten Kranken­versicherung (PKV) versichern können, hängt von bestimmten Voraus­setzungen ab.
  • Es gibt wichtige Besonder­heiten in einer privaten Kranken­versicherung zwischen Arbeit­nehmer:innen, Selbst­ständigen und Studierenden.
  • Prinzipiell ist eine bestehende Kranken­versicherung Voraus­setzung für die Aus­stellung eines Visums durch die Aus­länder­behörde. Welche Kranken­versicherung die aus dem Aus­land kommende Person wählt, hängt ab von: Auf­enthalts­dauer, Herkunfts­land und Berufs­gruppe.
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Basis­wissen
Für Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen, ist eine Kranken­versicherung Pflicht. Nur wer eine Kranken­versicherung nachweisen kann, erhält eine Auf­enthalts­erlaubnis, falls diese nötig ist.

Je nach Dauer des Aufent­halts, Herkunfts­land, Einkommen und Berufs­gruppe können Ausländer:innen gesetzlich oder privat kranken­versichert sein.

Bei einem kurzen Aufent­halt in der Bundes­republik sind EU-Bürger:innen über die Kranken­versicherung ihres Herkunfts­landes mit der Europäischen Kranken­versicherungs­karte (EHIC) oft aus­reichend ab­gesichert.

Wer länger bleibt oder seinen Wohn­sitz dauer­haft nach Deutsch­land verlegt, muss sich in einer gesetz­lichen Kranken­kasse (GKV) oder in der privaten Kranken­versicherung (PKV) versichern.

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GKV versus PKV
Personen, die nach Deutsch­land kommen, können nicht immer wählen, ob sie sich privat oder gesetzlich versichern möchten. Welche Voraus­setzungen und Unter­schiede es zwischen gesetzlicher und privater Kranken­versicherung für Personen aus dem Aus­land gibt, erfahren Sie hier.
In Deutsch­land gilt eine Kranken­versicherungs­pflicht. Erwerbstätige sind immer kranken­versichert, entweder gesetzlich oder privat. Werden Sie krank, zahlt bzw. erstattet je nach Versicherungs­art die GKV oder PKV die Kosten für medizinische Be­handlungen und andere medizinische Ver­sorgungen.

Folgende Leistungen gelten in Deutsch­land als Grund­versicherungs­schutz und werden sowohl gesetzlich als auch privat über­nommen:

  • Ambulante ärztliche Be­handlungen (z. B. in Arzt­praxen)
  • Zahn­ärztliche Versorgung
  • Medikamente und Heil- bzw. Hilfs­mittel
  • Stationäre Aufent­halte und Be­handlungen (z. B. in Kranken­häusern)
  • Medizinisch erforderliche Rehabilitations­maßnahmen
  • Leistungen für Schwangere bei der Ent­bindung
Weiterer Vorteil: Mit dem Ab­schluss einer Kranken­versicherung schließen Sie in Deutsch­land auch immer eine Pflege­versicherung ab: gesetzlich oder privat. Ihre Pflege­versicherung greift, wenn Sie sich aufgrund z. B. einer schweren Krank­heit nicht mehr selbst versorgen können und Hilfe im All­tag benötigen. Oder, wenn Sie im Alter pflege­bedürftig werden. In beiden Fällen erhalten Sie gegebenen­falls einen Pflege­grad und gelten als Pflege­bedürftiger oder Pflegebedürftige.
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Hilfreicher Überblick
Lesen Sie in den verlinkten Ratgebern der Tabelle mehr über PKV Leistungen, Kosten­übernahme, Selbst­behalt und Vor­erkrankungen. Die wichtigsten Unterschiede GKV versus PKV sind:

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Gesetzliche Kranken­versicherung
Private Kranken­versicherung
Beiträge (Kosten & Tarife)
Die Höhe des Beitrags hängt vom Ein­kommen ab. Der gesetzlich fest­geschriebene allgemeine Beitrags­satz beträgt 14,6 Prozent der beitrags­pflichtigen Ein­nahmen. Zuzüglich eines Zusatz­beitrags, der je nach GKV variiert. Arbeit­nehmer:innen über­nehmen den Versicherungs­beitrag je zur Hälfte, der Arbeit­geber zahlt die andere Hälfte. Selbst­ständige zahlen den Beitrag in der (sogenannten freiwilligen Kranken­versicherung) allein. Auch bei freiwillig Versicherten hängt der Bei­trag vom Ein­kommen ab.
Wie hoch der Bei­trag ist, hängt von den im Tarif verein­barten Leistungen und vom Gesundheits­zustand des Versicherten ab. Je umfang­reicher die Leistungen sind, desto höher ist in der Regel der Bei­trag.
Leistungen
Die Leistungen sind bei den gesetzlichen Kranken­kassen per Gesetz geregelt und identisch. Unterschiede gibt es meist nur bei wenigen Zusatz­leistungen.
Bei privaten Kranken­versicherungen können Versicherte den Leistungsumfang selbst über Ihren gewählten Tarif festlegen.
Wie erfolgt die Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung?
Behandlungs­kosten übernimmt die GKV direkt, Versicherte gehen nicht in Vor­leistung bzw. Vorkasse. Die Versicherten müssen Zu­zahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfs­mittel leisten.
Privat Versicherte erhalten vom Arzt eine Rechnung, die sie in der Regel selbst be­zahlen und an­schließend bei ihrer PKV ein­reichen. Der Versicherer er­stattet an­schließend die Kosten in tariflich vereinbarter Höhe. Aus­nahme: Stationäre Aufent­halte im Kranken­haus. Hier kommt eine direkte Kosten­übernahme der PKV in Frage.
Selbstbeteiligung
In der gesetzlichen Kranken­versicherung gibt es meist keine Selbst­beteiligung. Allerdings bieten einige Kranken­kasse einen Wahl­tarif mit Selbst­behalt an. Die Mitglieder tragen dabei einen Teil der an­fallenden Kosten für medizinische Leistungen selbst. Dafür erhalten sie eine Prämie von der Kranken­kasse.
In der privaten Kranken­versicherung gibt es Tarife mit Selbst­beteiligung. Wer einen Tarif mit Selbst­beteiligung wählt, profitiert von günstigeren Beiträgen.
Vorerkrankungen
Vor­erkrankungen haben keine Aus­wirkungen auf die Beitrags­höhe oder Versicherungs­fähigkeit. Erfüllen Antrag­steller:innen die Voraus­setzungen für die gesetzliche Kranken­versicherung, darf die GKV sie nicht ab­lehnen.
Vor­erkrankungen führen in der Regel zu einem höheren Versicherungs­beitrag (Risiko­zuschläge). Versicherer können Antrag­steller:innen aufgrund ihres Gesundheits­zustands unter Um­ständen auch ab­lehnen.
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EU versus Nicht-EU
Personen aus dem europäischen Aus­land, die in Deutschland arbeiten oder dauer­haft leben, unterliegen der Kranken­versicherungs­pflicht und müssen kranken­versichert sein. Hier lesen Sie, welche Regelungen dabei für EU- und Nicht-EU-Bürger:innen gelten.

Bürger und Bürgerinnen, die aus Staaten des Europäischen Wirtschafts­raums (EWR) kommen, können oft in der Kranken­versicherung ihres Heimat­landes ver­si­chert bleiben. Das gilt auch für Staats­angehörige aus Ländern, mit denen Deutsch­land ein Sozial­versicherungs­abkommen hat. Voraus­setzung ist, dass ihr Aufent­halt in der Bundes­republik nur vorüber­gehend ist. Ab wann ein Aufent­halt nicht mehr als vorüber­gehend gilt, hängt vom Einzel­fall ab.

Die Versicherungs­leistungen (des Heimat­landes) unter­scheiden sich oft von den Leistungen einer deutschen Kranken­versicherung. Deshalb kann es sein, dass ausländische Versicherungs­nehmer:innen bestimmte Kosten in Deutsch­land selbst zahlen.

Private Zusatz­versicherungen bieten GKV-Versicherten hier einen ergänzenden Schutz und schließen die Ver­sor­gungs­lücke. Hingegen genießen privat kranken­versicherte aus­ländische Bürger:innen bereits einen um­fassenden Kranken­versicherungs­schutz und benötigen in der Regel keine Zusatz­versicherungen.

Wer aus EU-Ländern wie Spanien oder Italien kommt, kann bei seiner Kranken­versicherung im Herkunfts­land die Europäische Kranken­ver­si­che­rungs­karte (EHIC) be­antragen. Damit wird die aus­ländische Kranken­versicherung in Deutsch­land anerkannt. Mit der EHIC stehen aus­ländischen Personen jedoch aus­schließ­lich medizinisch not­wendige Behandlungen zu.

Können diese ver­schoben werden, bis die Person wieder zurück im Heimat­land ist, werden sie nicht übernommen. Grund­sätzlich haben Aus­länder:innen in Deutsch­land aber An­spruch auf alle Leistungen, die gesetz­lich kranken­versicherte Deutsche auch haben.

Mit bestimmten Ländern hat Deutsch­land ein Sozial­versicherungs­abkommen ab­geschlossen. Damit wird die aus­ländische Kranken­versicherung in der Bundes­republik an­erkannt. Das Sozial­versicherungs­abkommen gilt beispiels­weise für Arbeit­nehmende aus Bosnien und Herzegowina, Israel, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Türkei oder Tunesien.

Alle anderen Personen benötigen sowohl ein Visum als auch eine passende Kranken­versicherung für den Aufent­halt in Deutsch­land. Hierfür gibt es spezielle Reise­versicherungen bzw. Incoming-Versicherungen für Aus­länder:innen, die für einen begrenzten Zeit­raum gültig sind. Wer länger in Deutsch­land bleibt, schließt eine gesetzliche oder private Kranken­versicherung ab.

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Arbeiten in Deutschland
Hier erfahren Sie, ob und wie sich Beschäftigte, Selbst­ständige und Studierende aus dem Aus­land in Deutsch­land privat kranken­versichern können. Welche Voraus­setzungen es im Detail gibt, lesen Sie im Ratgeber.

Ausländische Arbeitnehmende in Deutsch­land sind in der Regel gesetzlich versichert. Zumindest so lange ihr Brutto­ein­kommen unter der Jahres­arbeits­entgelt­grenze (2024: 69.300 Euro) liegt. Diese wird auch Versicherungs­pflicht­grenze genannt. Verdienen An­gestellte mehr, können sie in eine private Kranken­versicherung wechseln.

Mit­arbeiter:innen, die für einen Auslands­einsatz nur vorüber­gehend in Deutsch­land arbeiten (Impatriates), sind für die Dauer des Auf­enthalts in der Regel über ihren Arbeit­geber privat kranken­versichert. Hier können Sie als Arbeit­nehmer:in für eine PKV unverbindlich Ihren Beitrag berechnen:

Ob Selbst­ständige sich privat oder gesetzlich versichern müssen, hängt von ihrem bisherigen Versicherungs­status im Heimat­land ab. Waren sie gesetzlich versichert, können sie sich auch in Deutsch­land gesetzlich versichern. Alternativ schließen Selbst­ständige in Deutschland eine private Kranken­versicherung ab. Hier können Sie als Selbst­ständige:r für eine PKV unverbindlich Ihren Beitrag berechnen:

Für aus­ländische Studenten und Studentinnen ist eine Kranken­versicherung Voraus­setzung, um sich in Deutsch­land zu immatrikulieren. Studierende aus EU-Ländern und Staaten mit Sozial­versicherungs­abkommen können sich von der Kranken­versicherungs­pflicht be­freien lassen. Über die Kranken­versicherung ihres Heimat­lands sind sie dann auch während des Studiums in Deutsch­land ab­gesichert.

Alle anderen Studierenden versichern sich entweder gesetzlich oder privat. Studierende, die 30 Jahre oder älter sind, können sich aus­schließlich privat versichern.

Gut zu wissen: Neben den "normalen" PKV-Tarifen, bieten die privaten Kranken­versicherungen jungen Aus­zubildenden und Studenten in Deutsch­land viel­fach auch das Modell der sogenannten Options­tarife, wie z. B. den Allianz Options­tarif Option­FlexiMed. Diese Tarife bieten die Option auf einen späteren Ab­schluss einer Kranken­voll- oder Kranken­zusatz­versicherung ohne erneute Gesundheits­prüfungen.

Für Gast­wissenschaftlerinnen bzw. -wissenschaftler aus EWR-Staaten und Staaten mit Sozial­versicherungs­abkommen gilt die Kranken­versicherung des Heimat­landes mit der Euro­päischen Kranken­versicherungs­karte auch in Deutsch­land. Gast­wissen­schaftler:innen mit längerem Auf­enthalt und Wohn­sitz in Deutsch­land schließen in der Regel eine private Kranken­versicherung ab. Wie hoch Ihre Beiträge aus­fallen, können Sie hier berechnen. Oder Sie lassen sich beraten:
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Gut zu wissen
Um eine private Kranken­versicherung abzuschließen, benötigen nicht deutsche Staats­bürger:innen, die lang­fristig in Deutschland leben, folgende Dokumente:
  • Kopie von Personal­ausweis oder Reise­pass
  • Kopie der Aufenthalts­erlaubnis
  • Bei An­gestellten: Arbeits­vertrag (unter anderem für den Arbeit­geber­zuschuss)
Die passende Versicherung
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Häufige Fragen
  • Können mit der privaten Kranken­versicherung auch Familien­angehörige versichert werden?

    Nein. Eine Familien­versicherung gibt es in der privaten Kranken­versicherung nicht. Jedes Familien­mitglied schließt eine eigene Ver­sicherung ab und zahlt eigene Beiträge. Lesen Sie mehr über die Voraus­setzungen und Leistungen im Rat­geber private Kranken­versicherung Kinder und Familie.

    In der gesetzlichen Kranken­versicherung hingegen können Sie Familien­angehörige ohne Ein­kommen kosten­los inner­halb der Familien­versicherung mit­versichern. Das gilt sowohl für Ehe­partner:innen als auch für Kinder bis mindestens zum 18. Lebens­jahr.

  • Können die Leistungen der privaten Kranken­versicherung auch bei einem kurzen Auslands­aufenthalt oder Aufent­halt in der Heimat in An­spruch genommen werden?

    Die private Kranken­versicherung gilt in der Regel auch außer­halb von Deutsch­land. Mit der PKV genießen Sie Ver­sicherungs­schutz in ganz Europa. Und zwar in vollem Umfang der tariflichen Leistungen.
  • Was sind Alterungs­rück­stellungen in der PKV?

    Die private Kranken­versicherungen legen einen Teil Ihres monatlichen Beitrags als Alterungs­rück­stel­lun­g zurück. In jungen Jahren benötigt man weniger Leistungen als mit steigendem Alter. Die Alterungs­rück­stellungen (umgangs­sprachlich oft Alters­rück­stellungen genannt) sorgen dafür, dass die Beiträge nicht aufgrund des zu­nehmenden Alters steigen.

    Private Kranken­voll­versicherungen ohne Alterungsrückstellungen sind per Gesetz nicht zulässig. Ausnahmen bilden die Beiträge für Kinder- und Jugend­tarife und spezielle zeitlich befristete Tarife wie Ausbildungs­tarife. Diese Tarife ohne Alterungs­rückstellungen laufen jedoch in der Regel mit Erreichen eines bestimmten Höchst­alters aus.

  • Warum ist eine Zahn­zusatz­versicherung sinn­voll, wenn ich mich für eine ge­setzliche Kranken­versicherung entscheide?

    Mit einer Zahn­zusatz­versicherung er­halten Sie je nach Tarif viele Zusatz­leistungen, die die gesetzliche Kranken­versicherung (Kranken­kasse) nicht oder nur anteilig erstatten würde. Dazu zählen beispiels­weise Leistungen für professionelle Zahn­reinigung, hochwertige Füllungen oder Zahn­ersatz. Mit einer Zahn­zusatz können Sie Ihre eigenen Kosten deutlich reduzieren. Das lohnt sich in jedem Alter und vor allem als Zusatz­vorsorge für die Dauer Ihres Aufent­haltes in Deutsch­land.
  • Was ist die private Pflege­versicherung in Deutschland?

    Lesen Sie im Rat­geber, was in Deutsch­land eine zusätzliche private Pflege­versicherung (Pflege­zusatz­versicherung) ist und worin sie sich zur Pflege­pflicht­versicherung unter­scheidet.
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