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Seit Januar 2008 haben Teenager in Deutschland die Möglichkeit, den Führerschein mit 17 zu machen. Das heißt, sie dürfen in Begleitung eines Erwachsenen, der ebenfalls im Besitz eines Führerscheins ist, Auto fahren.
Dieses ursprünglich als Ausnahmeregelung gedachte Begleitete Fahren zwischen 17 und 18 (BF17) bewährt sich mittlerweile seit zwölf Jahren in der Praxis – und wirkt sich positiv auf die Unfallstatistik in Deutschland aus.
Grundsätzlich sind zwei Kriterien ausschlaggebend bei der Suche nach der passenden Versicherung: Ihr Kind nutzt als BF17-Fahrer bereits Ihr versichertes Familienfahrzeug mit, oder Sie versichern ein eigenes Auto für den Fahranfänger. Halten Sie deshalb Ausschau nach familienfreundlichen Versicherern mit günstigeren Versicherungsbeiträgen für BF17-Teilnehmer und ihre Eltern.
Sollte der Fahranfänger Ihren Familienwagen mitbenutzen, wäre für diese Zeit eine Vollkaskoversicherung sinnvoll für Sie. Auch die Zeit nach der Begleitphase sollten Sie schon ins Auge fassen: Mit Sondertarifen und günstigen Einstufungen für BF17-Teilnehmer können Sie bei einigen Versicherern später mehrere Hundert Euro sparen. Hier lohnt sich der Vergleich.
Die neue Allianz Autoversicherung zum Beispiel bietet in ihren Leistungspaketen Smart, Smart Plus und Komfort grundsätzlich die Möglichkeit, den Kreis der Fahrer um einen BF17-Teilnehmer zu erweitern.
Kundenkinder zwischen 18 und 25 Jahren erhalten bei der Allianz einen besonders günstigen Tarif für ihr erstes eigenes Auto: Statt mit der sonst in der Autoversicherung für Fahranfänger üblichen Schadenfreiheitsklasse 0 steigen sie gleich mit SF 1 ein.
Um einschätzen zu können, ob der Führerschein mit 17 das Richtige für Ihr Kind ist, nutzen Sie am besten eine der freiwilligen und kostenlosen Einführungsveranstaltungen, die zahlreiche Fahrschulen anbieten. Dort können sich Eltern, sonstige Begleitpersonen und natürlich auch die potenziellen BF17-Fahrer informieren.
Nachdem Ihr Kind bei der Fahrschule angemeldet ist, müssen Sie bei der Behörde zwei Anträge stellen: erstens auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis und zweitens auf die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17.
Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle oder auf der Internetseite Ihrer Stadt oder Gemeinde. Oft halten auch die Fahrschulen diese Formulare bereit.
Zusammen mit diesen beiden Anträgen müssen Sie bei der Führerscheinstelle folgende Unterlagen vorlegen:
Die Führerscheinstelle, bei der Sie den Antrag auf den Führerschein mit 17 und Begleitetes Fahren stellen müssen, ist eine offizielle Behörde, die für ihre Dienste Bearbeitungsgebühren erhebt: für die Bearbeitung Ihres Antrags zwischen 50 und 55 Euro (dieser Betrag variiert bundesweit), für die Überprüfung der Begleitpersonen im Fahreignungsregister fünf bis acht Euro (für jede Begleitperson, die Sie eingetragen haben).
Begleitetes Fahren mit 16 ist aktuell zwar noch nicht möglich, jedoch dürfen Jugendliche die ersten Fahrstunden schon vor ihrem 17. Geburtstag nehmen. Mit 16,5 Jahren können sie sich in einer Fahrschule anmelden. Dort absolvieren sie einen der regulären Kurse zum Erwerb des Führerscheins Klasse B: Fahrstunden und Theorie.
Wer die theoretische und die praktische Prüfung bestanden hat, bekommt zum 17. Geburtstag eine Prüfungsbescheinigung, die in Kombination mit Personalausweis oder Reisepass als Fahrerlaubnis für Begleitetes Fahren gilt. Mit dem 18. Geburtstag wird diese Bescheinigung automatisch gegen ein normales Führerscheindokument ausgewechselt.
Begleitet werden dürfen Führerschein-Neulinge von Erwachsenen, die selbst eine Fahrerlaubnis besitzen und erfahren im Straßenverkehr sind. Bereits auf dem Antrag zum BF17-Führerschein müssen die möglichen Begleitpersonen des Fahranfängers eingetragen sein.
Diese Voraussetzungen muss die Begleitperson für das Fahren ab 17 erfüllen:
Diese Unterlagen müssen sie mitbringen:
Das Begleitete Fahren ab 17 ist in Deutschland eine Sonderregelung. Im Ausland gilt diese Regelung nicht. Die Fahrerlaubnis wird nicht anerkannt. Einzige Ausnahme stellt Österreich dar: Hier dürfen Jugendliche im Rahmen des Begleiteten Fahrens das Steuer übernehmen, da es hier mit der „vorgezogenen Lenkberechtigung“ (L 17) eine vergleichbare Regelung gibt.
Jugendliche gewinnen durch BF17 bereits in jungen Jahren mehr Mobilität und größere Fahrsicherheit. Darüber hinaus zeigen die aktuellen Statistiken, dass Führerschein-Neulinge, die über das Begleitete Fahren an ihren Führerschein gekommen sind, laut Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) 29 Prozent weniger Unfälle verursachen als Fahranfänger, die dieses Angebot nicht genutzt haben.
Weitere Vorteile:
Einmal beim Ausparken nicht in den Rückspiegel geschaut – und schon hat es gekracht. Das Heck Ihres Autos ist genauso verbeult wie die Front des Wagens, dem Ihr 17-jähriger Sohn aufgefahren ist. So etwas passiert nicht nur Fahranfängern. Aber das Risiko ist für sie größer.
In den ersten zwei Jahren nach der Führerscheinprüfung gilt die Fahrerlaubnis auf Probe. Das heißt, Fahranfänger stehen unter besonderer Beobachtung. Werden sie zum Beispiel mehrmals wegen Regelverstößen wie Geschwindigkeitsübertretungen um mehr als 21 km/h, Nötigung oder Fahren ohne Begleitperson aufgehalten, müssen sie den Führerschein wieder abgeben.
Ein selbstverschuldeter Unfall zählt nicht dazu. Doch bei fahrlässiger Tötung oder Verletzung von Menschen wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgeschrieben. Der Fahranfänger darf weiterfahren.
Hat der junge Fahrer mit Ihrem Auto, bei dem er mitversichert ist, einen Verkehrsunfall verursacht, gilt für ihn der volle Versicherungsschutz. Die Kfz-Haftpflicht reguliert die Schadenersatzansprüche des Unfallgegners, die Vollkasko die Reparatur am eigenen Auto.
Hat eines der beteiligten Fahrzeuge einen Totalschaden, haftet Ihre Versicherung auch dafür. Dies hat zum Beispiel Auswirkungen auf den Versicherungsbeitrag für Ihr Fahrzeug. Im Jahr nach dem Autounfall wird Ihre SF-Klasse bei diesen beiden Versicherungen heruntergestuft, dadurch steigt Ihre Versicherungsprämie.
Handelt es sich um einen Schaden an Ihrem Zweitwagen, sind Sie ebenfalls betroffen. Da ein unter 18-Jähriger keine Autoversicherung auf seinen eigenen Namen abschließen kann, ist er lediglich einer der berechtigten Fahrer.
Genau wie für Ihren Erstwagen hätte dies nach der Schadenregulierung durch Kfz-Haftpflicht und Vollkasko auch für Ihren Zweitwagen eine niedrigere SF-Klasse und einen höheren Versicherungsbeitrag im nächsten Jahr zur Folge.
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