• Um Ihre Schaden­frei­heits­klasse zu übertragen, wenden Sie sich an Ihre Kfz-Versicherung. Ist Ihr Antrag bewilligt, kann zum Beispiel ein Familienmitglied Ihre schadenfreien Jahre übernehmen.
  • Voraussetzung für die SF-Übertragung ist, dass Sie und der/die Empfänger:in verwandt sind oder in einem Haushalt leben. Die Person sollte zuvor bereits regelmäßig mit Ihrem Auto gefahren sein.
  • Je länger der/die Empfänger:in Ihrer Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) Auto fährt, desto mehr lohnt sich die SF-Übertragung. Fahranfänger:innen können keine oder nur wenige schaden­freie Jahre übernehmen.
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Bevor Sie Ihre Schaden­freiheits­klasse über­tragen, klären Sie die Rahmen­bedingungen mit Ihrer Kfz-Versicherung und dem/der Empfänger:in der SF-Klasse ab. Die SF-Über­tragung klappt schnell und unkompliziert: In den m eisten Fällen füllen Sie ein Antrags­formular aus und reichen es online oder per Post bei Ihrem Versicherer ein.
  1. Kfz-Versicherer kontaktieren: Klären Sie ab, wer Ihre Schadenfreiheitsklasse übernehmen kann. Oft ist der Personen­kreis auf Familien­mit­glieder beschränkt. Fragen Sie auch, wie lange Sie Ihre SF übertragen können. Je nach Ver­sicherer verfällt die SF-Klasse, wenn Sie Ihr Auto sieben Jahre abge­meldet oder still­gelegt haben.
  2. Übertragbare Jahre prüfen: Erkundigen Sie sich beim Empfänger bzw. der Empfängerin Ihrer SF-Klasse, wie lange er/sie seine Fahrerlaubnis hat und Auto fährt. Je mehr Fahrpraxis die Person hat, desto mehr schaden­freie Jahre kann sie über­nehmen.
  3. SF-Übertragung beantragen: Fordern Sie bei Ihrer Kfz-Ver­sicherung das Formular zur Über­tra­gung Ihrer SF-Klasse an. Oft können Sie den Antrag online ausfüllen und einreichen. Für die Antragstellung brauchen Sie Fahrzeug- und Vertragsdaten (z. B. Versicherungsnummer, Fahr­zeug­iden­ti­fi­kations­nummer).
  4. Schadenfreiheitsklasse übertragen: Hat die Versicherung Ihren Antrag genehmigt, kann sich der/die Empfänger:in Ihre schadenfreien Jahre anrechnen lassen – und zahlt künftig weniger für seine Kfz-Versicherung.

Bei der Allianz Auto­versicherung ist die SF-Über­tragung auf eine andere versicherte Person nur in den Produktlinien Komfort und Premium möglich. Möchten Sie zum Beispiel die schaden­freien Jahre eines Familien­mitglieds über­nehmen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner vor Ort.

Diese Informationen und Nachweise benötigen Sie:

  • Angaben des Angehörigen zu seiner bisherigen Kfz-Versicherung, Vertrags­nummer und versichertem Pkw.
  • Bestätigung des Familien­mitglieds, dass es mit der SF-Über­tragung einver­standen ist.
  • Sobald der Kfz-Versicherer Ihres Ver­wandten die Daten bestätigt hat, kann die Allianz Ihnen die SF-Klasse anrechnen. Ihr Familien­mitglied erhält von uns eine Infor­mation für seine Unterlagen.
Tipps Ihrer Allianz Redaktion
  • Sichern Sie sich in den Produktlinien Komfort und Premium die Vorteile des Bausteins Allianz RabattSchutz. Damit behalten Sie nach einem Haftpflicht- oder Vollkaskoschaden im Folgejahr Ihren Schaden­freiheits­rabatt. Und vermeiden so, dass sich Ihr Versicherungs­beitrag erhöht.
  • Sie können den Rückstufungs­schutz für jeden Autotyp und jedes Modell wählen, das grund­sätzlich versicherbar ist.
  • Schließen Sie den Baustein zur Ihrer Allianz Auto­versicherung Komfort oder Premium früh­zeitig ab. Nachträglich kann der Zusatz­schutz nicht mehr abgeschlossen werden.
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Die SF-Klasse sagt aus, wie viele Jahre ein Versicherungsnehmer bzw. eine Versicherungsnehmerin bereits unfallfrei Auto fährt. Der Schadenfreiheitsrabatt ist der Beitragsnachlass, den der Kfz-Versicherer für die schadenfreien Jahre gewährt. Anders als bei der SF-Klasse ist der SF-Rabatt nicht auf eine andere Person übertragbar.

Die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) steht für die Anzahl der Jahre, die Sie als Versicherungsnehmer:in unfallfrei Auto fahren. Nach drei Jahren ohne Schaden stuft Ihre Kfz-Versicherung Sie zum Beispiel in SF-Klasse 3 ein. Bei Kfz-Haftpflicht und Voll­kasko­ ist es möglich, auf eine andere Person (z. B. Ehepartner, Kinder, Enkel) die eigene Schadenfreiheitsklasse zu übertragen. In der Teil­kasko gibt es keine SF-Klassen, dementsprechend ist keine SF-Übertragung möglich.

Der Schadenfreiheitsrabatt (SFR) ist der Nachlass auf Ihren Versicherungsbeitrag, den der Autoversicherer Ihnen für die schadenfreien Jahre anrechnet. Der Rabatt (z. B. 30 Prozent) richtet sich nach der SF-Klasse, fällt aber je nach Anbieter unter­schied­lich aus. Die Abstuf­ungen innerhalb der SF-Staffel (= Rabattstaffel) legt jede Kfz-Versicherung selbst fest. Eine SFR-Übertragung auf einen anderen Versicherungsnehmer bzw. eine andere Versicherungsnehmerin ist nicht möglich.

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Ihre Schadenfreiheitsklasse übernehmen können in der Regel Personen, die mit Ihnen verwandt sind. Je nach Autoversicherer ist außerdem Voraussetzung, dass der Empfänger Ihrer SF-Klasse bereits zuvor regelmäßig Ihr Auto mitbenutzt hat oder mit Ihnen in einem Haushalt wohnt.

Bei vielen Kfz-Versicherungen können Sie Ihre schadenfreien Jahre ausschließlich an Personen übertragen, mit denen Sie verwandt sind. Je nach Anbieter ist die Über­tragung der Schaden­frei­heits­klasse zum Beispiel möglich zwischen:

  • Ehe-/Lebenspartnern
  • Eltern und Kindern
  • Großeltern und Enkeln
  • Geschwistern
  • Schwiegereltern und Schwieger­kindern
  • einer Institution/Firma und einer indi­viduellen Person

Je nach Kfz-Versicherung sind außerdem folgende Kriterien Voraussetzung für die SF-Übertragung:

  • Der Empfänger bzw. die Empfängerin der Schadenfreiheitsklasse ist bereits regelmäßig mit dem Auto gefahren.
  • Die Person lebt im selben Haushalt wie die versicherte Person, die ihre SF-Klasse abgibt.
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Eine SF-Übertragung ist sinnvoll, wenn der/die Versicherungs­nehmer:in seinen/ihren Führer­schein abgibt. Oft lohnt es sich auch, zu Renten­beginn die Schaden­freiheits­klasse zu übertragen oder für den Zweit­wagen seine schaden­freien Jahre abzugeben.

In diesen drei Situationen lohnt es sich in der Regel, die Schadenfreiheitsklasse zu übertragen:

  1. Abgabe des Führerscheins: Geben Eltern oder Großeltern aus Altersgründen das Autofahren auf, ist es für ihre Kinder oder Enkel sinnvoll, die Schadenfreiheitsklasse zu übernehmen. So erhalten sie eine bessere Einstufung in der Kfz-Versicherung.
  2. Zweitwagen: Versicherungsnehmer:innen, die zwei Autos haben, verlieren die SF-Klasse nur für den Pkw, für den sie die schadenfreien Jahre über­tragen. Beim anderen Fahrzeug – in der Regel dem Erst­wagen – ändert sich nichts.
  3. Rente: Für Personen, die ihr Auto mit Rentenbeginn in abseh­barer Zeit nicht mehr brauchen, lohnt sich eine SF-Über­tragung. Denn im Ruhestand entfällt das täg­liche Pendeln in die Arbeit, Privates lässt sich oft mit Bus, Bahn oder Fahr­rad erledigen.

In der Regel ist es nicht sinnvoll, einem Fahranfänger bzw. einer Fahranfängerin seine Schadenfreiheitsklasse zu übertragen. Denn der Empfänger oder die Empfängerin kann nur so viele schaden­freie Jahre über­nehmen, wie er/sie seinen Führer­schein hat. Um möglichst viele schaden­freie Jahre angerechnet zu bekommen, sollte die Person ausreichend Fahrpraxis haben.

Ein Beispiel: Eine junge fahrende Person, die seit vier Jahren ihren Führerschein hat, möchte die SF-Klasse ihres Vaters übernehmen. Für ihre Fahranfänger-Versicherung kann sie sich maximal vier schadenfreie Jahre anrechnen lassen. Ist der Vater in SF-Klasse 30 eingestuft, gehen die übrigen 26 schadenfreien Jahre verloren.

Das Übertragen der Schadenfreiheitsklasse hat folgende Nachteile:

  • Wer seine schadenfreien Jahre übertragen hat, verliert un­wider­ruf­lich seine SF-Klasse und den damit verbundenen Schadenfreiheitsrabatt.
  • Eine Rück­über­tra­gung der SF-Klasse ist nicht möglich. Wer seine SF-Klasse einmal abgibt, kann seinen alten SF-Rabatt nicht zurückholen.
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Ob und unter welchen Bedingungen es möglich ist, in Ausnahmesituationen (z. B. Scheidung, Todesfall) die Schadenfreiheitsklasse zu übertragen, kommt auf die vertraglichen Rahmenbedingungen an. Ist der Kfz-Versicherer kulant, steht einer SF-Übertragung meist auch in Sonderfällen nichts im Weg.
  • Scheidung

    Oft versichern Ehepartner das Auto des anderen, weil diese günstigere Konditionen (z. B. Beamtentarif) erhalten. Nach einer Trennung oder Scheidung schließt der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin meist eine eigene Kfz-Versicherung für sein/ihr Fahrzeug ab – und möchte die schadenfreien Jahre in seinen/ihren neuen Versicherungsvertrag übernehmen.

    Stimmt der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin der SF-Übertragung nicht zu, muss meist gerichtlich geklärt werden, ob der/die andere Partner:in Anspruch darauf hat. Die Chancen stehen gut, wenn die Person das Fahrzeug ausschließlich alleine genutzt hat und die Kfz-Versicherung lediglich aus formalen Gründen auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin lief.

  • Todesfall

    Stirbt der oder die Versicherungsnehmer:in, vererbt er/sie mit dem Fahr­zeug seine/ihre Kfz-Versicherung und SF-Klasse. In der Regel kann der Erbe den Versicherungs­vertrag über­nehmen und unter seinem Namen weiter­führen. Voraus­setzung, um die Schaden­freiheits­klasse zu über­tragen, ist im Todes­fall die Vorlage der Sterbe­urkunde und ein separater Antrag. Meist sind Hinter­bliebene verpflichtet, die SF-Über­tragung innerhalb von zwölf Monaten zu beantragen. Die Frist läuft ab dem Todestag.

    Oft setzt die Kfz-Versicherung ein enges verwandt­schaft­liches Verhältnis zwischen Erb­lasser:in und Erbe voraus. Nach genehmigter SF-Über­tragung rechnet der Versicherer so viele schaden­freie Jahre an, wie der Erbe oder die Erbin an Fahr­praxis vorweisen kann. Der bzw. die Hinter­bliebene kann frei entscheiden, ob er/sie den Versicherungs­vertrag des Ver­storbenen weiter­führen oder die Kfz-Versicherung wechseln möchte.

  • Firmenwagen

    Ob es möglich ist, die mit einem Dienstfahrzeug "gesammelte" Schadenfreiheitsklasse zu übertragen, kommt auf Arbeitgeber und Kfz-Versicherung an. Die SF-Übertragung von einem Firmen- auf einen privaten Versicherungsvertrag ist möglich, wenn:

    • … das Übertragen der Schadenfreiheitsklasse vorab mit dem Arbeitgeber abgesprochen und vertraglich vereinbart war.
    • … die Kfz-Versicherung zustimmt, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin die schadenfreien Jahre überlässt.
  • Leasingfahrzeuge

    Steigen Sie von einem Privatauto auf einen Leasingwagen um, können Sie für die neue Kfz-Versicherung in der Regel Ihre Schadenfreiheitsklasse übernehmen. Sprich: Im Versicherungsvertrag für das Leasingfahrzeug steigen Sie in der gleichen SF-Klasse ein wie beim Versicherer Ihres bisherigen Autos.

    Während der Leasingdauer können Sie weitere schadenfreie Jahre ansammeln und Ihre SF-Klasse verbessern. Tauschen Sie den Leasingwagen später gegen ein privates Fahrzeug aus, nehmen Sie die bis dahin angesparten schadenfreien Jahre mit. Vorausgesetzt, Sie sind Versicherungsnehmer:in. Ist der Leasingwagen über den Leasinggeber versichert, ist eine SF-Übertragung nicht möglich.

     

  • SF-Klasse von Motorrad auf Auto übertragen

    Auto und Kraftrad sind unterschiedliche Fahrzeugklassen. Deswegen ist es teils nicht möglich, die in der Motorrad-Versicherung gesammelte Schadenfreiheitsklasse Motorrad in eine Pkw-Versicherung zu übernehmen. Das heißt: Im Versicherungsvertrag für Ihr Auto steigen Sie in SF-Klasse 0 ein.

    Einige Versicherer bieten aber Sonderkonditionen an. Wer zum Beispiel seit drei oder mehr Jahren dauerhaft einen Motorradführerschein besitzt, startet oft in SF-Klasse ½. Auch eine Lebens- oder Unfallversicherung und Sicher­heits­merk­male am Motor­rad (z. B. Anti­blockier­system) wirken sich teilweise positiv aus.

  • SF aus dem Ausland übernehmen

    Wer im europäischen Ausland gelebt oder gearbeitet und dort eine Kfz-Versicherung abge­schlossen hat, kann seine Schadenfreiheitsklasse in einen deutschen Versicherungs­vertrag übertragen. Die Voraussetzungen dafür sind:

    • Der/die Antragsteller:in legt dem deutschen Autoversicherer einen Nachweis über das Ende der ausländischen Vorversicherung vor (im Original, übersetzt ins Deutsche bzw. Engli­sche). Die Bescheinigung sollte Name, Versicherungsdauer und gemeldete Schäden enthalten.
    • Die Beendigung der ausländischen Kfz-Versicherung ist nicht länger als sechs Monate her.
    • Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist als Versicherungsnehmer:in der Fahrzeughalter:in oder dessen/deren eingetragener Lebens-/Ehepartner:in bzw. dessen Kind mit Steuervergünstigung (nach § 3a KraftStG).
    • Es liegt keine deutsche Vorversicherung vor.

    Bei der Allianz gilt:

    Die antragstellende Person muss die Schadenverlaufs­bestätigung des ausländischen Vorversicherers mit folgenden Angaben in deutscher oder englischer Sprache vorlegen:

    • Art des bisher versicherten Fahrzeugs
    • Name des Versicherers
    • Ausstellungsdatum
    • Name, Adresse und Geburtsdatum des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherungsnehmerin
    • Versicherungsbeginn und -ende
    • Anzahl der schadenfreien Jahre im Kalenderjahr des Vertragsendes
    • Anzahl und Zeitpunkt der Schäden während der letzten fünf Jahre oder ggf. kürzeren Vertragslaufzeit. Hat die Vollkasko­ in dieser Zeit einen Schaden reguliert, muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin genaue Angaben zu Hergang und Schadensumme machen.

    Anerkannt werden Vorversicherer eines EU-Mitgliedslandes und folgender Nicht-EU-Staaten: Andorra, Bosnien-Herzegowina, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien, Ukraine, Vatikanstadt, USA.

  • Versicherungswechsel

    In der Regel können Sie Ihre Schaden­freiheits­klasse eins zu eins in Ihren neuen Versicherungsvertrag übertragen. Sprich: Der neue Anbieter stuft Sie in die gleiche SF-Klasse ein wie Ihr bis­heriger Anbieter.

    Ausnahme: Ist die SF-Klasse das Ergebnis eines kosten­pflichtigen Rabattschutz-Bausteins, übernimmt der neue Versicherer Ihre tatsächliche Schadens­bilanz. Das gilt auch, wenn die SF-Klasse aus einer Sonder­einstufung Ihrer Kfz-Versicherung resultiert. Voraussetzung für die SF-Übertragung ist außerdem, dass überwiegend Sie selbst das Auto gefahren sind – und das glaubhaft verargumentieren.

Die passende Versicherung
Optimal abge­sichert mit der Allianz Kfz-Ver­sicherung
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  • Was muss ich bei der Versicherung eines Zweitwagens beachten?

    Wenn Sie einen Zweitwagen versichern, gewähren Ihnen die meisten Versicherer eine Sondereinstufung bei der SF-Klasse. Wie dieser Rabatt konkret aussieht, hängt vom Anbieter ab.
  • Ich habe mich von meinem Partner getrennt und ihm zuvor meine SF-Klasse übertragen. Was passiert jetzt?

    Wenn Sie nach der Scheidung ein eigenes Auto versichern, beginnen Sie meist mit SF-Klasse 0. Einige Ver­si­che­rungen übernehmen in diesem Fall anteilig den vorherigen Schadensfreiheitsrabatt. Dafür ist es hilfreich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in den vergangenen Jahren regelmäßig mit dem Auto gefahren sind.
  • Was passiert mit meiner SF-Klasse, wenn ich mein Auto stilllege oder abmelde?

    Bei den meisten Versicherern können Sie die Schadenfreiheitsklasse sieben bis zehn Jahre ruhen lassen. Bei einer längeren Unterbrechung kann es passieren, dass die Kfz-Versicherung Ihre erworbenen Vergünstigungen streicht.
  • Wie funktioniert Übertragen einer Schadenfreiheitsklasse vom Vorversicherer?

    Übertragen der SF-Klasse vom Vor­versicherer funktioniert elektronisch. Den Prozess regelt der Gesamt­verband der Deutschen Ver­si­che­rungs­wirtschaft e.V. (GDV). Zu Beginn stellt der Ver­sicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin dem neuen Ver­si­che­rer Daten (z. B. bisherige Ver­si­che­rungs­gesell­schaft, Vertrags­nummer) zur Verfügung. Der neue Versicherer prüft die Richtigkeit der Angaben und klärt, ob der alte Vertrag gekündigt bzw. durch Abmeldung des Autos beendet ist.

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, steht dem Vertragswechsel nichts im Weg. Wie lange der Prozess dauert, hängt vom Tempo des Vor­versicherers ab. Umso schneller das Unternehmen alle benötigten Daten übermittelt bzw. bestätigt, desto schneller gelingen Versicherungswechsel und SF-Übertragung.

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