• Je länger der oder die Empfänger:in Ihrer Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) Auto fährt, desto sinnvoller die SF-Übertragung. Fahr­anfänger:innen können keine oder nur wenige schaden­freie Jahre über­nehmen.
  • Zu den Voraussetzungen für die SF-Übertragung gehört, dass Sie und der bzw. die Empfänger:in verwandt sind oder in einem Haushalt leben. Die Person sollte zuvor bereits regel­mäßig mit Ihrem Auto gefahren sein.
  • Wollen Sie Ihre Schaden­frei­heits­klasse über­tragen, wenden Sie sich an Ihre Kfz-Versicherung. Ist Ihr Antrag bewilligt, kann zum Beispiel ein Familien­mitglied Ihre schadenfreien Jahre über­nehmen.
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Der größte Vorteil einer Über­tragung der Schaden­freiheits­klasse ist der Rabatt auf die Ver­sicherungs­prämie, welche die nächste versicherte Person genießt. Eine SF-Über­tragung ist sinnvoll, wenn die ver­sicherte Person ihren Führer­schein abgibt. Oft lohnt es sich auch, zu Renten­beginn die Schaden­freiheits­klasse zu über­tragen oder seine schaden­freien Jahre für den Zweit­wagen abzu­geben.
Bei einer Übertragung der Schaden­freiheits­klasse können Ver­siche­rungs­nehmer:innen viel Geld bei der Kfz-Versicherung sparen. Wenn der oder die vor­herige In­haber:in der Ver­sicherungs-Police lange unfall­frei gefahren ist, gestatten Ver­siche­rungen einen hohen Rabatt auf die Ver­siche­rungs­prämie. Von dieser Reduktion können nach­folgende Ver­sicherung­snehmer:innen profi­tieren.

In diesen drei Situationen lohnt es sich in der Regel, die Schaden­freiheits­klasse zu über­tragen:

  1. Abgabe des Führerscheins: Geben Eltern oder Großeltern aus Alters­gründen das Auto­fahren auf, ist es für ihre Kinder oder Enkel sinnvoll, die Schaden­freiheits­klasse zu über­nehmen. So erhalten sie eine bessere Einstufung in der Kfz-Versicherung.
  2. Zweitwagen: Versicherungsnehmer:innen, die bereits einen Zweitwagen versichern, verlieren die SF-Klasse nur für den Pkw, für den sie die schaden­freien Jahre über­tragen. Beim anderen Fahrzeug – in der Regel dem Erst­wagen – ändert sich nichts.
  3. Rente: Für Personen, die ihr Auto mit Renten­beginn in abseh­barer Zeit nicht mehr brauchen, lohnt sich eine SF-Über­tragung. Denn im Ruhe­stand entfällt das täg­liche Pendeln in die Arbeit, Privates lässt sich oft mit Bus, Bahn oder Fahr­rad erledigen.
  • Für gewöhnlich profitieren Kinder und Enkel am meisten davon, die SF-Klasse von den Eltern oder Groß­eltern zu über­nehmen. So erhalten sie deren Prozente auf ihre Kfz-Versiche­rungs­prämie.
  • Auch Ehepartner können die Sf-Klasse über­tragen. Bei vielen Ver­siche­rungen ist dies auch für Lebens­partner möglich.
  • Im Todesfall können Angehörige, zum Beispiel die Ehe­frau, von der verstor­benen Person die Kfz-Versiche­rung  über­nehmen. Für gewöhnlich steigen diese dabei einfach in den laufenden Ver­sicherungs­vertrag ein.
  • SF-Klasse zu früh übertragen: Wer seine schaden­freien Jahre über­tragen hat, verliert un­wider­ruf­lich seine SF-Klasse und den damit verbun­denen Schaden­freiheits­rabatt. Eine Rück­über­tra­gung der SF-Klasse ist nicht möglich. Wer seine SF-Klasse einmal abgibt, kann seinen alten SF-Rabatt nicht zurück­holen.
  • SF-Klassen auf Fahranfänger über­tragen: Fahr­anfänger oder einer Fahr­anfängerin können für ihre  Fahr­anfänger-Ver­sicherung nur maximal vier schaden­freie Jahre an­rechnen lassen. Um möglichst viele schaden­freie Jahre ange­rechnet zu bekommen, sollte die Person aus­reichend Fahr­praxis haben.
  • Fristen verpassen: Je nach Versicherer kann es für die Über­tragung der SF-Klasse bestimmte Fristen geben. Halten Sie diese nicht ein, erlischt die Möglich­keit der Über­tragung der Schaden­freiheits­klasse.
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Allianz Vorteile

Die Auto­versicherung der Allianz in den Produkt­linien Komfort und Premium bietet Ihnen besondere Konditionen beim Übertragen der Schaden­freiheits­klasse. Unsere Kunden profi­tieren zum Beispiel von diesen Vorteilen:

  • Nur der Führer­schein­besitz zählt: Ob Sie das Auto des Übertragenden zuvor regel­mäßig mit­benutzt haben, spielt bei der Allianz keine Rolle für die SF-Übertragung.
  • Keine häusliche Gemein­schaft nötig: Sie können die Schaden­frei­heits­klasse auch von Verwandten über­nehmen, mit denen Sie nicht in einem Haushalt zusammen­leben.
  • SF-Übertragung für Arbeitnehmer: Übertragen der SF-Klasse ist auch bei einem geschäft­lichen Ver­hältnis möglich. Zum Beispiel zwischen Arbeit­geber und Ange­stellten.
  • SF-Klasse verfällt erst nach 10 Jahren: Bei der Allianz haben Sie länger als bei vielen anderen Auto­versicherern Zeit, um einem Familien­mitglied Ihre schaden­freien Jahre zu über­tragen.
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Die SF-Klasse sagt aus, wie viele Jahre eine versicherte Person bereits unfallfrei Auto fährt. Je länger der unfallfreie Zeitraum, desto höher der Schadenfreiheitsrabatt, den der Kfz-Versicherer für die schadenfreien Jahre gewährt. Anders als bei der SF-Klasse ist der SF-Rabatt nicht auf eine andere Person übertragbar.
Die Schadenfreiheits­klasse (SF-Klasse) steht für die Anzahl der Jahre, die Sie als Ver­sicherungs­nehmer:in unfall­frei Auto fahren. Nach drei Jahren ohne Schaden stuft Ihre Kfz-Versiche­rung Sie zum Beispiel in SF-Klasse 3 ein. Bei Kfz-Haftpflicht und Voll­kasko ist es möglich, auf eine andere Person (z. B. Ehe­partner, Kinder, Enkel) die eigene Schaden­freiheits­klasse zu übertragen. In der Teil­kasko gibt es keine SF-Klassen, entsprechend ist keine SF-Über­tragung möglich.
Der Schadenfreiheitsrabatt (SFR) ist der Nachlass auf Ihren Ver­sicherungs­beitrag, den Auto­versicherer Ihnen für die schadenfreien Jahre anrechnen. Der Rabatt (z. B. 30 Prozent) richtet sich nach der SF-Klasse, fällt aber je nach Anbieter unter­schied­lich aus. Die Abstuf­ungen inner­halb der SF-Staffel (= Rabatt­staffel) legt jede Kfz-Versiche­rung selbst fest. Eine SFR-Über­tragung auf einen anderen Ver­sicherungs­nehmer bzw. eine andere Ver­sicherungs­nehmerin ist nicht möglich.
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In der Regel können mit Ihnen verwandte Personen Ihre Schadenfreiheitsklasse übernehmen. Je nach Autoversicherer ist außerdem Voraussetzung, dass der Empfänger oder die Empfängerin Ihrer SF-Klasse bereits zuvor regelmäßig Ihr Auto mitbenutzt hat oder mit Ihnen in einem Haushalt wohnt.

Wer kann die SF-Klasse übertragen und empfangen?

Bei vielen Kfz-Versicherungen können Sie Ihre schadenfreien Jahre ausschließlich an Personen übertragen, mit denen Sie verwandt sind. Je nach Anbieter ist die Über­tragung der Schaden­frei­heits­klasse zum Beispiel möglich zwischen:

  • Ehe-/Lebenspartnern
  • Eltern und Kindern
  • Großeltern und Enkeln
  • Geschwistern
  • Schwiegereltern und Schwieger­kindern
  • einer Institution/Firma und einer indi­viduellen Person

Je nach Kfz-Versicherung sind außerdem folgende Kriterien Voraussetzung für die SF-Übertragung:

  • Der Empfänger oder die Empfängerin der Schadenfreiheitsklasse ist bereits regelmäßig mit dem Auto gefahren.
  • Die Person lebt im selben Haushalt wie die versicherte Person, die ihre SF-Klasse abgibt.

Welche Dokumente benötigen Sie?

Folgende Angaben und Dokumente sind für die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse wichtig:

  • Fahrzeug- und Vertragsdaten des aktuellen Versicherungs­nehmers bzw. der Versicherungs­nehmerin
  • Verzichtserklärung des aktuellen Versicherungs­nehmers bzw. der Versicherungs­nehmerin
  • Führerschein des Empfängers in Kopie 
  • Erläuterung des Verhältnisses von Geber und Empfänger 
  • Ort und Datum
  • Unterschriften beider Parteien

Welche Fristen sind einzuhalten?

  • Bei laufendem Vertrag ist die Über­tragung der Schaden­freiheits­klasse zu jedem Zeitpunkt möglich.
  • Ist der Vertrag beendet, können Sie noch mindestens sechs Monate nach Vertrags­ende die SF-Klasse über­tragen. Einige Versi­cherer (darunter auch die Allianz) erweitern dieses Zeitraum jedoch bis zu 10 Jahre nach Vertrags­ende. 
  • Haben Sie Ihr Auto zeitweise still­gelegt oder abge­meldet, können Sie bei den meisten Versi­cherern die Schaden­freiheits­klasse sieben bis zehn Jahre ruhen lassen. Bei einer längeren Unter­brechung kann es allerdings passieren, dass die Kfz-Versiche­rung Ihre erwor­benen Vergünsti­gungen streicht.
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In der Kfz-Versicherung übertragen Sie Ihre SF-Klasse ganz einfach. Bevor Sie aber Ihre Schaden­freiheits­klasse über­tragen, klären Sie die Rahmen­bedingungen mit Ihrer Kfz-Versicherung und dem oder der Empfänger:in der SF-Klasse ab. Die SF-Über­tragung klappt schnell und unkompliziert: In den meisten Fällen füllen Sie ein Antrags­formular aus und reichen es online oder per Post bei Ihrem Versicherer ein.
  1. Kfz-Versicherer kontaktieren: Klären Sie ab, wer Ihre Schaden­freiheits­klasse übernehmen kann. Oft ist der Personen­kreis auf Familien­mit­glieder beschränkt. Fragen Sie auch, wie lange Sie Ihre SF über­tragen können. Je nach Ver­sicherer verfällt die SF-Klasse, wenn Sie Ihr Auto sieben Jahre abge­meldet oder still­gelegt haben.
  2. Übertragbare Jahre prüfen: Erkundigen Sie sich beim Empfänger bzw. der Empfängerin Ihrer SF-Klasse, wie lange er oder sie die Fahr­erlaubnis hat und Auto fährt. Je mehr Fahr­praxis die Person hat, desto mehr schaden­freie Jahre kann sie über­nehmen.
  3. SF-Übertragung beantragen: Fordern Sie bei Ihrer Kfz-Ver­sicherung das Schaden­freiheits­klasse-übertragen-Formular zur Über­tra­gung Ihrer SF-Klasse an. Oft können Sie den Antrag online ausfüllen und einreichen. Für die Antrag­stellung brauchen Sie Fahrzeug- und Vertrags­daten (z. B. Versicherungs­nummer, Fahr­zeug­iden­ti­fi­kations­nummer).
  4. Schadenfreiheitsklasse über­tragen: Hat die Versicherung Ihren Antrag genehmigt, kann sich die empfang­ende Person Ihre schaden­freien Jahre anrechnen lassen – und zahlt künftig weniger für ihre Kfz-Versicherung.
Gut zu wissen: Ansprechpartner:in vor Ort

Bei der Allianz Auto­versicherung ist die SF-Über­tragung auf eine andere versicherte Person in den Produktlinien Komfort und Premium möglich. Möchten Sie zum Beispiel die schaden­freien Jahre eines Familien­mitglieds über­nehmen, wenden Sie sich bitte an Ihr Team vor Ort.

Diese Informationen und Nachweise benötigen Sie:

  • Angaben der angehörigen Person zu ihrer bisherigen Kfz-Versicherung, Vertrags­nummer und versichertem Pkw.
  • Bestätigung des Familien­mitglieds, dass es mit der SF-Über­tragung einver­standen ist.
  • Sobald der Kfz-Versicherer Ihrer ver­wandten Person die Daten bestätigt hat, kann die Allianz Ihnen die SF-Klasse anrechnen. Ihr Familien­mitglied erhält von uns eine Infor­mation für ihre Unterlagen.
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Ob und unter welchen Bedingungen es möglich ist, in Ausnahme­situationen (z. B. Scheidung, Todes­fall) die Schaden­freiheits­klasse zu über­tragen, kommt auf die vertrag­lichen Rahmen­bedingungen an. Ist der Kfz-Versicherer kulant, steht einer SF-Über­tragung meist auch in Sonder­fällen nichts im Weg.

Scheidung

Oft versichern Ehepartner das Auto des anderen, weil diese günsti­gere Kondi­tionen (z. B. Beamten­tarif) erhalten. Nach einer Trennung oder Scheidung schließt der Ehe­partner oder die Ehe­partnerin meist eine eigene Kfz-Versiche­rung für das Fahrzeug ab – und möchte die schaden­freien Jahre in seinen oder ihren neuen Ver­sicherungs­vertrag über­nehmen.

Stimmt die andere Partei der SF-Über­tragung nicht zu, wird meist gerichtlich geklärt, ob der oder die andere Partner:in Anspruch darauf hat. Die Chancen stehen gut, wenn die Person das Fahrzeug aus­schließlich alleine genutzt hat und die Kfz-Versiche­rung lediglich aus formalen Gründen auf den Ehe­partner oder die Ehe­partnerin lief.

Todesfall

Stirbt die versicherte Person, vererbt sie mit dem Fahr­zeug ihre Kfz-Versiche­rung und SF-Klasse. In der Regel kann der Erbe den Ver­sicherungs­vertrag über­nehmen und unter seinem Namen weiter­führen. Voraus­setzung, um die Schaden­freiheits­klasse zu über­tragen, ist im Todes­fall die Vorlage der Sterbe­urkunde und ein separater Antrag. Meist sind Hinter­bliebene verpflichtet, die SF-Über­tragung innerhalb von zwölf Monaten zu bean­tragen. Die Frist läuft ab dem Todestag.

Oft setzt die Kfz-Versiche­rung ein enges verwandt­schaft­liches Verhältnis zwischen Erb­lasser:in und Erbe voraus. Nach geneh­migter SF-Über­tragung rechnet der Versicherer so viele schaden­freie Jahre an, wie der Erbe oder die Erbin an Fahr­praxis vorweisen kann. Die hinter­bliebene Person kann frei entscheiden, ob sie den Ver­sicherungs­vertrag des oder der Ver­storbenen weiter­führen oder die Kfz-Versicherung wechseln möchte.

Firmenwagen

Ob es möglich ist, die mit einem Dienstfahrzeug "gesammelte" Schaden­freiheits­klasse zu über­tragen, kommt auf Arbeit­geber und Kfz-Versicherung an. Die SF-Über­tragung von einem Firmen- auf einen privaten Versicherungsvertrag ist möglich, wenn:

  • das Übertragen der Schaden­freiheits­klasse vorab mit dem Arbeit­geber abge­sprochen und vertrag­lich vereinbart war.
  • die Kfz-Versicherung zustimmt, dass der Arbeit­geber der mitar­beitenden Person die schaden­freien Jahre überlässt.

Leasingfahrzeuge

Steigen Sie von einem Privatauto auf einen Leasingwagen um, können Sie für die neue Kfz-Versicherung in der Regel Ihre Schaden­freiheits­klasse über­nehmen. Sprich: Im Versicherungs­vertrag für das Leasing­fahrzeug steigen Sie in der gleichen SF-Klasse ein wie beim Versi­cherer Ihres bisherigen Autos.

Während der Leasing­dauer können Sie weitere schaden­freie Jahre ansammeln und Ihre SF-Klasse verbessern. Tauschen Sie den Leasing­wagen später gegen ein privates Fahrzeug aus, nehmen Sie die bis dahin ange­sparten schaden­freien Jahre mit. Voraus­gesetzt, Sie sind Versicherungs­nehmer:in. Ist der Leasing­wagen über den Leasing­geber versichert, ist eine SF-Über­tragung nicht möglich.

SF-Klasse von Motorrad auf Auto übertragen

Sie können jederzeit Ihre Schaden­freiheits­klasse vom Motorrad aufs Auto übertragen. Und das, obwohl Auto und Kraftrad unter­schiedliche Fahrzeug­klassen mit abweichenden Schadenfreiheitssystemen sind. So ist in der Motorrad-Versicherung Schadenfreiheitsklasse 20 die höchste, bei der Autoversicherung geht es bis SF-Klasse 50.

Fahren Sie mit Ihrem Zweirad beispielsweise schon seit 26 Jahren unfallfrei, bleibt es bei SF-Klasse 20. Wechseln Sie nun von der Motorrad-Versicherung zur Pkw-Versicherung, stufen Versicherer Sie in SF-Klasse 26 ein. Bei der Autoversicherung zählen nämlich die schadenfrei gefahrenen Jahre. 

Übrigens: Einige Versicherer bieten Sonder­konditionen an. Wer zum Beispiel seit drei oder mehr Jahren dauer­haft einen Motor­rad­führer­schein besitzt, startet oft in SF-Klasse ½. Auch eine Lebens- oder Unfall­versicherung und Sicher­heits­merk­male am Motor­rad (z. B. Anti­blockier­system) wirken sich teilweise positiv aus.

SF aus dem Ausland übernehmen

Wer im europäischen Ausland gelebt oder gearbeitet und dort eine Kfz-Versicherung abge­schlossen hat, kann seine Schaden­freiheits­klasse in einen deutschen Versicherungs­vertrag übertragen. Die Voraus­setzungen dafür sind:

  • Der oder die Antrag­steller:in legt dem deutschen Auto­versicherer einen Nachweis über das Ende der auslän­dischen Vor­versicherung vor (im Original, übersetzt ins Deutsche bzw. Engli­sche). Die Beschei­nigung sollte Name, Versicherungs­dauer und gemeldete Schäden enthalten.
  • Die Beendigung der auslän­dischen Kfz-Versicherung ist nicht länger als sechs Monate her.
  • Die antragstellende Person ist als Versicherungs­nehmer:in Fahrzeug­halter:in, dessen oder deren eingetragener Lebens-/Ehepartner:in oder dessen oder deren Kind mit Steuer­vergünstigung (nach § 3a KraftStG).
  • Es liegt keine deutsche Vor­versicherung vor.

Bei der Allianz gilt:

Die antragstellende Person hat die Schadenverlaufs­bestätigung des ausländischen Vor­versicherers mit folgenden Angaben in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen:

  • Art des bisher versicherten Fahrzeugs
  • Name des Versicherers
  • Ausstellungsdatum
  • Name, Adresse und Geburtsdatum des Versicherungs­nehmers bzw. der Versicherungs­nehmerin
  • Versicherungsbeginn und -ende
  • Anzahl der schadenfreien Jahre im Kalenderjahr des Vertragsendes
  • Anzahl und Zeitpunkt der Schäden während der letzten fünf Jahre oder ggf. kürzeren Vertrags­laufzeit. Hat die Vollkasko­ in dieser Zeit einen Schaden reguliert, hat der bzw. die Antrag­steller:in genaue Angaben zu Hergang und Schaden­summe zu machen.

Anerkannt werden Vorversicherer eines EU-Mitglieds­landes und folgender Nicht-EU-Staaten: Andorra, Bosnien-Herzegowina, Island, Japan, Kanada, Liechten­stein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien, Ukraine, Vatikanstadt, USA.

Versicherungswechsel

In der Regel können Sie Ihre Schaden­freiheits­klasse eins zu eins in Ihren neuen Versicherungs­vertrag übertragen. Sprich: Der neue Anbieter stuft Sie in die gleiche SF-Klasse ein wie Ihr bis­heriger Anbieter.

Ausnahme: Ist die SF-Klasse das Ergebnis eines kosten­pflichtigen Rabatt­schutz-Bausteins, über­nimmt der neue Versicherer Ihre tatsächliche Schadens­bilanz. Das gilt auch, wenn die SF-Klasse aus einer Sonder­einstufung Ihrer Kfz-Versicherung resultiert. Voraus­setzung für die SF-Über­tragung ist außerdem, dass über­wiegend Sie selbst das Auto gefahren sind – und das glaubhaft ver­argumen­tieren.

Tipps Ihrer Allianz Redaktion
  • Sichern Sie sich in den Produktlinien Komfort und Premium die Vorteile des Bausteins Allianz­Rabattschutz. Damit behalten Sie nach einem Haftpflicht- oder Voll­kasko­schaden im Folgejahr Ihren Schaden­freiheits­rabatt. Und vermeiden so, dass sich Ihr Ver­sicherungs­beitrag erhöht.
  • Sie können den Rück­stufungs­schutz für jeden Autotyp und jedes Modell wählen, das grund­sätzlich versicher­bar ist.
  • Schließen Sie den Baustein zur Ihrer Allianz Auto­versicherung Komfort oder Premium früh­zeitig ab. Nachträglich können Sie den Zusatz­schutz nur noch mit einer Wartezeit von drei Monaten abschließen.
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Was ist bei der Versicherung eines Zweitwagens zu beachten?

Wenn Sie einen Zweitwagen versichern, gewähren Ihnen die meisten Versicherer eine Sondereinstufung bei der SF-Klasse. Wie dieser Rabatt konkret aussieht, hängt vom Anbieter ab. Übrigens: Auf gleichem Weg können Sie auch Ihren Drittwagen versichern

Ich habe mich von meinem Partner getrennt und ihm zuvor meine SF-Klasse übertragen. Was passiert jetzt?

Wenn Sie nach der Scheidung ein eigenes Auto versichern, beginnen Sie meist mit SF-Klasse 0. Einige Ver­si­che­rungen übernehmen in diesem Fall anteilig den vorherigen Schadensfreiheitsrabatt. Dafür ist es hilfreich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in den vergangenen Jahren regelmäßig mit dem Auto gefahren sind.

Wie funktioniert Übertragen einer Schadenfreiheitsklasse vom Vorversicherer?

Übertragen der SF-Klasse vom Vor­versicherer funktioniert elektronisch. Den Prozess regelt der Gesamt­verband der Deutschen Ver­si­che­rungs­wirtschaft e.V. (GDV). Zu Beginn stellt der Ver­sicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin dem neuen Ver­si­che­rer Daten (z. B. bisherige Ver­si­che­rungs­gesell­schaft, Vertrags­nummer) zur Verfügung. Der neue Versicherer prüft die Richtigkeit der Angaben und klärt, ob der alte Vertrag gekündigt bzw. durch Abmeldung des Autos beendet ist.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, steht dem Vertragswechsel nichts im Weg. Wie lange der Prozess dauert, hängt vom Tempo des Vor­versicherers ab. Je schneller das Unternehmen alle benötigten Daten übermittelt bzw. bestätigt, desto schneller gelingen Versicherungswechsel und SF-Übertragung.

Kann ich meine Schadenfreiheitsklasse mehrfach übertragen?

Wenn Sie Ihre Schadenfreiheits­klassen über­tragen, geben Sie alle SF-Klassen ab, die Sie haben. Das bedeutet, Sie haben danach keine mehr und können daher auch keine weiteren SF-Klassen über­tragen. Bleiben Sie jedoch weiterhin versichert, sammeln Sie über die Zeit wieder neue Schaden­freiheits­klassen. Diese können Sie anschlie­ßend wieder über­tragen.

Manche Versiche­rungen erlauben aller­dings eine mehrfache Über­tragung der Schaden­freiheits­klasse durch verschiedene Personen, zum Beispiel von Groß­vater zu Groß­mutter und ein paar Jahre später von dieser zur Enkelin. Andere An­bieter erlauben nur die Über­tragung jener Jahre, welche der oder die Geber:in selbst gefahren ist. Prüfen Sie die Situa­tion im Zweifels­fall mit Ihrem Versi­cherer.

Können bei der Übertragung der Schadenfreiheitsklasse auch Nachteile entstehen?

Das Übertragen der Schadenfreiheitsklasse kann folgende Nachteile haben:

  • Wer seine schadenfreien Jahre übertragen hat, verliert un­wider­ruf­lich seine SF-Klasse und den damit verbundenen Schadenfreiheitsrabatt. 
  • Eine Rück­über­tra­gung der SF-Klasse ist nicht möglich. Wer seine SF-Klasse einmal abgibt, kann seinen alten SF-Rabatt nicht zurückholen.

Wie wirkt sich die Übertragung auf meine zukünftige Prämie aus?

Übernehmen Sie die Schaden­freiheits­klasse von einer anderen Person, erhalten Sie den dieser Schaden­freiheits­klasse entspre­chenden Rabatt auf Ihren Beitragssatz. Die exakte Ersparnis hängt von der Anzahl der übertra­genen Jahre sowie vom Ver­sicherungs­anbieter ab.
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