Untervermietung: Das Wichtigste in Kürze
- Möchte der Hauptmieter seine Wohnung untervermieten, benötigt er die Erlaubnis seines Vermieters.
- Nach § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Vermieter bei berechtigtem Interesse einer Untervermietung zustimmen, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegensprechen.
- Bei einer Untervermietung trägt der Hauptmieter die volle Verantwortung für die Wohnung und haftet bei Schäden.
- Eine kurzfristige Untervermietung an Feriengäste bedarf einer gesonderten Zustimmung des Vermieters sowie der städtischen Bezirksämter und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
Korrekt untervermieten: Darauf müssen Sie achten
Untermietvertrag
Egal ob es sich bei Ihrem neuen Mitbewohner um einen Bekannten oder einen Fremden handelt – schließen Sie unbedingt einen Mietvertrag ab. Vor allem bei guten Freunden, fühlt sich das im ersten Moment möglicherweise befremdlich an, doch denken Sie daran, dass Sie damit nicht nur sich selbst, sondern auch Ihren zukünftigen Untermieter schützen.
Auch wenn per Gesetz mündliche Absprachen rechtlich bindend sind, kommt es spätestens dann zu Streitigkeiten, wenn beide Vertragsparteien unterschiedliche Auffassungen vertreten. Halten Sie den Untermietvertrag deshalb schriftlich fest. Im Zweifelsfall können Sie sich darauf berufen und entgehen dem Ärger.
Entsprechende Muster von Untermietverträgen finden Sie im Internet. Sie können den Vertrag aber auch selbst aufsetzen. Sogar handschriftliche Verträge sind rechtsgültig. Prinzipiell müssen in einem Untermietvertrag alle Punkte geregelt werden, die auch bei einem eigentlichen Mietvertrag festgelegt werden. Darunter fallen zum Beispiel:
- Beginn des Mietverhältnisses
- Beschreibung der Mietsache
- Beschreibung von Neben- und Mitnutzungen
- Mietdauer und Kündigungsfrist
- Höhe von Kaution und Mietzins
- Zahlungsweise
- Haltung von Haustieren und Hausordnung
- Pflichten des Untermieters
- Datum und Unterschrift
Übergabeprotokoll
Neben dem Untermietvertrag lohnt es sich auch die Übergabe der Mietsache schriftlich festzuhalten. Von einem solchen Übergabeprotokoll profitieren beide Vertragsparteien: Sie als Hauptmieter können gegebenenfalls Ihren Untermieter bei Schäden haftbar machen. Ihr Untermieter hat dafür die Möglichkeit, bereits bestehende Schäden zu protokollieren und wird dafür nicht belangt.
Kaution
Da Sie im Mietvertrag als Hauptmieter aufgeführt sind, müssen Sie alleine die Kaution für Ihre Wohnung aufbringen. Sie haben jedoch das Recht, auch von Ihrem Untermieter eine Kaution zu verlangen. Diese sollte schriftlich im Untermietvertrag festgehalten werden sowie mit den üblichen mietrechtlichen Regelungen konform sein. Sie dürfen zum Beispiel nicht mehr als das Dreifache der Nettokaltmiete verlangen.
Betriebskosten
Als Hauptmieter können Sie von Ihrem Untermieter auch Betriebskosten verlangen, sofern dies im Untermietvertrag vereinbart wurde. Überlegen Sie sich jedoch im Vorfeld, ob es Ihnen den Aufwand wert ist. Ihr Untermieter hat nämlich das Recht auf eine gesonderte Nebenkostenabrechnung. Lesen Sie hier denUnterschied zwischen Betriebs- und Nebenkosten.
Haftung
Wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten, tragen Sie als Hauptmieter die alleinige Verantwortung dafür. Beschädigt Ihr Mitbewohner das Parkett, müssen Sie am Ende dafür gerade stehen. Auch wenn sich Ihr Untermieter als unzuverlässig herausstellt und Ihnen Ihre Miete unregelmäßig oder gar nicht überweist, müssen Sie Ihrem Vermieter trotzdem die volle Miete überweisen.
Dennoch sind Ihnen nicht komplett die Hände gebunden. Denn auch Ihr Mitbewohner muss sich an gewisse mietrechtliche Verpflichtungen halten. Demnach können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche gegenüber Ihrem Untermieter geltend machen.
Hausordnung
Händigen Sie Ihrem Untermieter auch die Hausordnung aus. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es vor allem hier zu Streitigkeiten kommt. Spielt Ihr Mitbewohner bis in die tiefe Nacht Schlagzeug, feiert wilde Partys und stellt den Müll regelmäßig vor die Haustür, werden Sie für die Ruhestörung und Verschmutzung des Treppenhauses belangt und riskieren unter Umständen eine Abmahnung.
Vermieterbescheinigung für Untermieter
Jeder, der seinen Wohnsitz wechselt, muss sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Als Hauptmieter sind Sie verpflichtet, bei der Meldepflicht Ihres neuen Untermieters mitzuwirken. Sie müssen ihm daher eine Bescheinigung über den Einzug in Ihre Wohnung ausstellen. Der Untermietvertrag als alleiniges Dokument reicht als Nachweis nicht mehr aus. Die Anmeldung des Untermieters muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Mustervorlagen für die Meldebehörde finden Sie ebenfalls im Internet.
Den Untermietvertrag ordentlich kündigen
Den Untermietvertrag außerordentlich kündigen
Unabhängig ob ein befristetes oder unbefristetes Untermietverhältnis vorliegt – Sie müssen nicht alles ertragen: Entpuppt sich Ihr Untermieter als unzuverlässig und zahlt die Miete unregelmäßig und verspätet, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Die Kündigungsfrist und die Mietdauer müssen demnach nicht eingehalten werden.
Auch wenn Ihr Untermieter vertragswidrig handelt, Müll in seinem Zimmer hortet, gegen Ihre Privatsphäre verstößt oder durch ständiges Zanken den Hausfrieden stört, sind das gerechtfertigte Gründe für eine außerordentliche Kündigung. Wichtig ist jedoch, dass Sie Ihren Untermieter zuvor schriftlich abmahnen. Handelt er danach immer noch vertragswidrig, haben Sie das Recht ihm zu kündigen. Sammeln Sie in diesen Fällen am besten Beweise in Form von Fotos und Gesprächsprotokollen. Sollte Ihr Untermieter die Kündigung nicht akzeptieren, haben Sie im Falle eines Rechtsstreits etwas gegen ihn in der Hand.
Doch bedenken Sie: Nicht jedes unliebsame Verhalten, das Sie an Ihrem Untermieter stört, berechtigt zur außerordentlichen Kündigung. Mit manchen Eigenheiten müssen Sie wohl oder übel auskommen.
Was, wenn der Untermieter nicht ausziehen möchte?
Als Hauptmieter besteht immer die Gefahr, dass Ihr Mitbewohner nicht so möchte wie Sie. Was wenn Sie zum Beispiel Ihren Auszug planen, Ihr Untermieter Ihnen aber Steine in den Weg legt, indem er sich einfach weigert? Grundsätzlich müssen Sie als Wohnungsverantwortlicher damit alleine klarkommen. Haben Sie die Wohnung bei Ihrem Vermieter bereits gekündigt, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese zum Übergabetermin auch bereit steht. Tut sie das nicht, müssen Sie für die Unkosten gegenüber Ihrem Vermieter aufkommen.
Damit dieser Fall nicht eintritt, bleibt nur an das Gewissen Ihres Untermieters zu appellieren und ihm klar zu machen, dass Sie Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn Sie unnötige Kosten zu tragen haben. Sind Sie sich unsicher, ob Ihre Kündigung gegenüber Ihrem Untermieter rechtswirksam ist, dann wenden Sie sich am besten an Ihre Rechtsschutzversicherung.
Vor allem, wenn es sich bei Ihrem Untermieter um einen engen Freund oder Bekannten handelt, möchten Sie es bei einer Streitigkeit vermutlich eher nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. In diesen Fällen kann Ihnen eine Mediation bei der Streitbeilegung helfen. Weitere Informationen dazu haben wir für Sie in unserem Ratgeber zur Mediation zusammengestellt.
Untervermietung an Feriengäste

Vor allem in Großstädten sind in Messezeiten oder während der Ferien günstige Hotels und Pensionen rar gesät. Besitzt man dann noch eine große Wohnung und vermietet diese unter, lockt das schnelle Geld. Doch Achtung! Nicht immer ist das Vermieten an Touristen erlaubt.
Sie benötigen die Erlaubnis Ihres Vermieters
Prinzipiell gilt: Das kurzfristige Vermieten an Feriengäste gilt nicht als klassische Untervermietung, sondern bedarf einer gesonderten Erlaubnis des Vermieters. Vermieten Sie Ihre Wohnung oder ein Zimmer ohne Zustimmung an Touristen, riskieren Sie eine Kündigung – gegebenenfalls sogar fristlos.
Zweckentfremdungsverbot
Ob Sie Ihre Wohnung oder ein Zimmer an Feriengäste vermieten dürfen, hängt allerdings nicht nur von Ihrem Vermieter ab. In manche Bundesländern oder Städten gilt nämlich das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, kurz ZwEWG. Damit möchte der Gesetzgeber in erster Linie auch in Großstädten garantieren, dass weiterhin ausreichend bezahlbarer Wohnraum vorhanden ist. An das sogenannte Zweckentfremdungsverbot müssen sich sowohl Haus- und Wohnungseigentümer als auch Mieter halten.
Wann das Verbot jedoch genau greift und wie es konkret ausgestaltet ist, lässt sich pauschal nicht sagen. In der Regel greift es vor allem in Städten mit Wohnungsmangel und angespanntem Wohnungsmarkt wie München, Köln oder Stuttgart. Jedoch variieren auch hier die genauen Regeln von Stadt zu Stadt: Berlin hat zum Beispiel die strengsten Auflagen. Hier darf in der Regel nicht einmal während des Urlaubs die gesamte Wohnung vermietet werden. Eine Untervermietung ist nur erlaubt, wenn mehr als die Hälfte der Wohnung weiterhin durch den Mieter genutzt wird.
Ob und nach welchen Regeln Sie Ihre Wohnung oder ein Zimmer an Feriengäste untervermieten dürfen, erfahren Sie bei den jeweiligen Bezirksämtern der Städte. Diese sind für die Genehmigung zur Zweckentfremdung zuständig. Verstoßen Sie gegen das Zweckentfremdungsverbot und vermieten Ihre Mietwohnung ohne Genehmigung als Ferienwohnung, drohen saftige Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro.
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