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  • Mit einer Patientenverfügung können Sie medizinische Maßnahmen für den Notfall festlegen. Die enthaltenen Regelungen sind für Ärzte und Ärztinnen, Behandlungsteam und Ihre:n Vertreter:in oder Betreuer:in verbindlich.
  • Durch eine Patientenverfügung entlasten Sie Ihre Angehörigen von schwierigen Entscheidungen – denn diese haben Sie selbst bereits getroffen.
  • Die Patientenverfügung sollte schriftlich und eigenhändig unterschrieben vorliegen. Verwahren Sie sie an einem leicht zugänglichen Ort und setzen Sie Ihre Vertrauenspersonen darüber in Kenntnis.
  • Erstellen Sie jetzt online Ihre individuelle Patientenverfügung.
Mit dem Allianz Vorsorge- und Nachlassplaner können Sie kostenfrei online Ihre individuelle Patientenverfügung mit geprüften juristischen Formulierungen erstellen und erhalten wichtige Hintergrundinformationen. Alles regeln – einfach und bequem von zu Hause aus.

Um die Patientenverfügung erstellen zu können, müssen Sie sich in unserem Service Portal "Meine Allianz" einloggen. Sollten Sie noch keinen Account haben, können Sie sich dort in wenigen Schritten registrieren.

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Rechtliche Grundlagen

Im September 2009 trat das neue Pflegegesetz in Kraft, welches auch rechtliche Regelungen zur Patientenverfügung enthält. Umgangssprachlich wird dieses – und speziell § 1827 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – häufig auch als Patientenverfügungsgesetz bezeichnet.

Demnach ist eine Patientenverfügung die schriftliche Festlegung eines oder einer einwilligungsfähigen Volljährigen, ob er oder sie „in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines oder ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies: Sie können mit einer Patientenverfügung Vorkehrungen für den medizinischen Notfall treffen und so sicherstellen, dass Ihr Patientenwille und Ihr Selbstbestimmungsrecht auch dann gewahrt sind, wenn Sie sich selbst nicht (mehr) dazu äußern können. Die Bedeutung einer rechtskräftigen Patientenverfügung ist für die persönliche Vorsorge und den Patientenschutz kaum zu überschätzen.

Ihre Patientenverfügung können Sie jederzeit widerrufen.

Vorsorge-Trio: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

Die Patientenverfügung ist nicht das einzige wichtige Vorsorgedokument. Zwar halten Sie darin fest, wie Sie im medizinischen Notfall behandelt werden wollen, doch sollten Sie unbedingt auch eine Person bestimmen, die Ihren Willen in dieser schweren Situation für Sie durchsetzt.

Dies gelingt mit einer Vorsorgevollmacht: Hiermit erteilen Sie einer Person Ihrer Wahl eine Handlungsvollmacht für gesundheitliche Belange. Selbstverständlich sollten Sie diese Person darüber informieren, dass Sie Ihr Notkontakt ist. Gehen Sie im Anschluss Ihre Patientenverfügung mit Ihrer Vertrauensperson genau durch, sodass keine Fragen offen bleiben. Wenn eine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht vorliegt, kommt es häufig zu Komplikationen: Angehörige dürfen im Notfall nicht automatisch Entscheidungen für Sie treffen. Zwar kann Ihr:e Ehepartner:in anhand des Notvertretungsrechts für Ehegatten und Ehegattinnen bei gesundheitlichen Aspekten für Sie entscheiden, doch gilt dies nur zeitlich eingeschränkt.

Eine Betreuungsverfügung rundet das Vorsorge-Trio ab. Mit dieser können Sie dem Betreuungsgericht eine:n Betreuer:in für den Notfall vorschlagen. Liegt keine Betreuungsverfügung vor, bestellt das Gericht eine:n Betreuer:in, ohne dass Sie ein Mitspracherecht haben. Meistens richtet sich das Betreuungsgericht nach Ihrem Wunsch, allerdings ist Ihr Vorschlag nicht verbindlich: Das Gericht wird zunächst prüfen, ob die Person Ihrer Wahl in der Lage dazu ist, Sie in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Für alle Vorsorgedokumente gelten dieselben formalen und inhaltlichen Vorgaben. Diese werden im Folgenden genauer dargestellt.

Notvertretungsrecht für Ehegattenund Ehegattinnen

Seit dem 01.01.2023 gilt ein neues Notvertretungsrecht für Ehegatten und Ehegattinnen. Wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, dann kann Ihr:e Ehepartner:in maximal sechs Monate lang für Sie entscheiden. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie und Ihr:e Ehepartner:in nicht in Trennung leben. In Härtefällen spart dies zwar viel Bürokratie, doch auf die aktive Vorsorge durch Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht sollten Sie nicht verzichten. 

Bedenken sollten Sie, dass das neue Notvertretungsrecht ausschließlich Gesundheitsfragen abdeckt. Auch können Sie mit detaillierten Vorsorgedokumenten die Last von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin nehmen. Im Notfall wissen Angehörige nur selten ganz genau, was die exakten Wünsche des erkrankten Partners oder der erkrankten Partnerin sind.

Möchten Sie explizit nicht, dass das Notvertretungsrecht zum Einsatz kommt und dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin gesundheitliche Entscheidungen für Sie treffen muss, können Sie dies per Patientenverfügung ausschließen. Stellen Sie dann aber sicher, dass Sie eine andere Person zum Bevollmächtigten für Gesundheitsfragen erklärt haben und dass Ihre Vorsorgedokumente zuverlässig gefunden werden. Informieren Sie am besten auch weitere Angehörige sowie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin.

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Form und Inhalt
Grundsätzlich kann jede:r Volljährige eine Patientenverfügung erstellen. Zwar müssen auch Ihre mündlichen Äußerungen und Wünsche später beachtet werden, doch können Sie mit einer schriftlichen Patientenverfügung dafür Sorge tragen, dass es zu keinen Missverständnissen kommt.
   

Bei Ihrer Patientenverfügung müssen Sie sich grundsätzlich nicht an strenge Formvorgaben halten. Sie müssen jedoch unbedingt das Schreiben mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschreiben.

Das aktuelle Datum ist vor allem deshalb relevant, weil Sie Ihre Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten oder gänzlich neu aufsetzen sollten. Beispielsweise könnten Sie in jungen Jahren an einem möglichst langen Leben festhalten wollen und so eher zur Wiederbelebung tendieren. Später schließen Sie das Leben als Pflegefall vielleicht für sich aus und lehnen entsprechend Reanimationsmaßnahmen eher ab. Ihre Patientenverfügung sollten Sie immer an Ihre aktuellen Werte und Wünsche anpassen. Auch für den Fall, dass Sie nichts am Inhalt der Verfügung ändern möchten, empfiehlt es sich, das Dokument in regelmäßigen Abständen (ca. alle 3-4 Jahre) zu aktualisieren, um zu belegen, dass die einmal getroffenen Entscheidungen noch zutreffend sind.

Online, z. B. unter Meine Allianz stehen Ihnen zahlreiche verschiedene Muster und Vorlagen für Vorsorgedokumente zur Verfügung. Bedenken Sie allerdings, dass Sie sich daran zwar orientieren können, doch sollten Sie Ihre Patientenverfügung möglichst individuell an Ihre Wünsche und Bedürfnisse anpassen. Auch Ihre gesundheitliche Vorgeschichte spielt dabei eine Rolle: Liegt etwa bereits eine schwere Vorerkrankung vor, sollten Sie die gängigsten Szenarien und Behandlungsmethoden mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin besprechen. So können Sie in der Patientenverfügung sehr dezidierte Angaben dazu machen, wie Sie in welchem Stadium der Krankheit behandelt werden möchten – und vor allem auch, welchen Behandlungen Sie widersprechen.

Grundsätzlich sollten Sie Ihre Patientenverfügung so detailliert wie möglich formulieren. So beugen Sie späteren Unklarheiten vor. Überlegen Sie sich gut, in welcher Phase einer Krankheit Sie welche Behandlungsoptionen bevorzugen. So sollten Sie beispielsweise zwischen der Sterbephase, dem Verlust der Kommunikationsfähigkeit sowie dem Endstadium einer unheilbaren Krankheit unterscheiden.

Sinnvoll ist es auch, eingangs etwas detaillierter auf die eigenen Wertvorstellungen einzugehen. Bedenken Sie, dass Ihr Arzt oder Ihre Ärztin und Ihr:e Vertreter:in gemeinsam auf Grundlage Ihres mutmaßlichen Patientenwillens Entscheidungen für Sie treffen müssen. Sollte Ihre Patientenverfügung für ein Szenario keinen klaren Behandlungsplan vorsehen, können Hinweise zu Ihren allgemeinen Wertevorstellungen sowie zu Ihrer religiösen Haltung wichtige Anhaltspunkte liefern.

Übersicht: Was in Ihrer Patientenverfügung stehen sollte

  • Persönliche Daten (vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift)
  • Beschreibung der Umstände, unter welchen die Patientenverfügung greifen soll (z. B. Endstadium einer unheilbaren Krankheit, Sterbephase)
  • Angaben zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerzbehandlung, künstlicher Ernährung etc.
  • Gewünschter Sterbeort und Sterbebegleitung
  • Bereitschaft zur Organspende: Falls Sie einen Organspendeausweis besitzen oder sich im Organspenderegister eingetragen haben und zusätzlich in der Patientenverfügung Regelungen zur Organspende treffen, sollten Sie unbedingt sicherstellen, dass sich die beiden Dokumente nicht widersprechen.
  • Schlussformel inkl. Datum und Unterschrift

 

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Expertentipps zur Patientenverfügung

Herr Richter, wenn ich schon eine Vorsorgevollmacht erstellt habe, brauche ich dann überhaupt noch eine Patientenverfügung?

"Ja, denn mit der Vorsorgevollmacht ist zwar schon die Grundlage dafür gelegt, dass die Bestimmung des Bevollmächtigten nicht in fremde Hände gerät und das Betreuungsgericht eingeschaltet werden muss. Aber ohne die Festlegung der inhaltlichen Vorgaben, die in einer Patientenverfügung getroffen werden können, ist nicht sichergestellt, dass den persönlichen Behandlungswünschen auch zur Geltung verholfen wird."

Wie erfährt der behandelnde Arzt, wenn ich nicht ansprechbar bin, dass ich eine Patientenverfügung habe?

"Um sicherzustellen, dass alle Beteiligten von der Existenz Ihrer Patientenverfügung zuverlässig und rechtzeitig Kenntnis erlangen, empfiehlt es sich folgende Maßnahmen zu treffen: 

  • Bewahren Sie die Hinweiskarte zu Ihrer Patientenverfügung stets bei Ihren Personalpapieren auf, die Sie immer mit sich führen.
  • Instruieren Sie Ihren Vorsorgebevollmächtigten, dass die Ärzte und alle beteiligten Einrichtungen über das Vorliegen Ihrer Patientenverfügung informiert werden.
  • Lassen Sie die von Ihnen errichtete Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Damit wird auch sichergestellt, dass das Betreuungsgericht keinen anderweitigen Betreuer bestellt, wenn dies nicht nötig ist und nicht Ihren Wünschen entspricht."

Worauf sollte ich bei der Erstellung der Patientenverfügung besonders Wert legen?

"Bedenken Sie, was Ihnen im Falle bestimmter vorstellbarer Erkrankungen oder unfallbedingter Verletzungen, die Sie möglicherweise einmal erleiden, besonders wichtig ist. Sie können mithilfe der Patientenverfügung bestimmte Behandlungswünsche festlegen oder auch bestimmen, welche Behandlungen Sie gerade nicht wünschen. Wenn Sie zum Beispiel eine dauerhafte Abhängigkeit von der Apparatemedizin im Falle eines unabsehbaren Komas nicht wünschen, dann sollten Sie dies rechtswirksam in einer Patientenverfügung festlegen, um zu verhindern, dass lebenserhaltende Maßnahmen gegen Ihren Willen durchgesetzt werden."

Vielen Dank für das Interview!

Bernhard Richter ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der MetaMedLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Wie handhaben Ärzte und Ärztinnen meine Patientenverfügung?

Grundsätzlich sind Ihre Ärzte und Ärztinnen sowie Ihr:e Vertreter:in oder Ihr:e Betreuer:in an die Vorgaben Ihrer Patientenverfügung gebunden. Steht dort beispielsweise, dass Sie aus religiösen Gründen in keinem Fall wiederbelebt werden wollen, dürfen sich diese nicht über Ihre Vorgabe hinwegsetzen. Eine Missachtung Ihres Patientenwillens kann im Extremfall eine strafbare Körperverletzung darstellen.

Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

Sie sind nicht dazu verpflichtet, eine Patientenverfügung zu erstellen. Liegt das Vorsorgedokument nicht vor, müssen die Ärzte und Ärztinnen gemeinsam mit Ihren Angehörigen entscheiden, welche Behandlungsoption für Sie infrage kommt. Dabei müssen sie versuchen, Ihren vermeintlichen Patientenwillen so gut es geht zu berücksichtigen. Wenn es zu Uneinigkeiten zwischen Ihrer Familie und dem behandelnden Personal kommt, dann müssen Ihre Angehörigen das zuständige Betreuungsgericht um dessen Zustimmung bitten.

Seit Anfang 2023 darf Ihr:e nicht getrennt lebende:r Ehepartner:in zwar gesundheitliche Entscheidungen für Sie treffen, doch gilt dieses Notvertretungsrecht nur maximal sechs Monate lang.

Sie können Ihrer Familie diese ohnehin schwierige Situation klar erleichtern, wenn Sie frühzeitig vorsorgen. Zusätzlich stellen Sie so sicher, dass Ihre eigenen Wünsche auch dann zum Tragen kommen, wenn Sie sie selbst nicht mehr äußern können.

Gut zu wissen
In unserem Servicebereich "Meine Allianz" können Sie kostenlos eine Patientenverfügung erstellen. Wir unterstützen Sie aber auch gerne bei der Erstellung. Patienten- und Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Sorgerechtsverfügungen sowie die Testamentsberatung mit digitalem Nachlass sind Teil der Allianz Serviceleistungen, die auf Wunsch Ihre Allianz-Rechtsschutzversicherung ergänzen können. (Die Leistungserbringung erfolgt durch einen von der Allianz benannten spezialisierten Dienstleister).
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