Im September 2009 trat das neue Pflegegesetz in Kraft, welches auch rechtliche Regelungen zur Patientenverfügung enthält. Umgangssprachlich wird dieses – und speziell § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – häufig auch als Patientenverfügungsgesetz bezeichnet.
Demnach ist eine Patientenverfügung die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, ob er „in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies: Sie können mit einer Patientenverfügung Vorkehrungen für den medizinischen Notfall treffen und so sicherstellen, dass Ihr Patientenwille und Ihr Selbstbestimmungsrecht auch dann gewahrt sind, wenn Sie sich selbst nicht (mehr) dazu äußern können. Die Bedeutung einer rechtskräftigen Patientenverfügung ist für die persönliche Vorsorge und den Patientenschutz kaum zu überschätzen.
Ihre Patientenverfügung können Sie jederzeit widerrufen.
Vorsorge-Trio: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
Die Patientenverfügung ist nicht das einzige wichtige Vorsorgedokument. Zwar halten Sie darin fest, wie Sie im medizinischen Notfall behandelt werden wollen, doch sollten Sie unbedingt auch eine Person bestimmen, die Ihren Willen in dieser schweren Situation für Sie durchsetzt.
Dies gelingt mit einer Vorsorgevollmacht: Hiermit erteilen Sie einer Person Ihrer Wahl eine Handlungsvollmacht für gesundheitliche Belange. Selbstverständlich sollten Sie diese Person darüber informieren, dass Sie Ihr Notkontakt ist. Gehen Sie im Anschluss Ihre Patientenverfügung mit Ihrer Vertrauensperson genau durch, sodass keine Fragen offen bleiben. Wenn eine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht vorliegt, kommt es häufig zu Komplikationen: Immerhin dürfen Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder im Notfall nicht automatisch Entscheidungen für Sie treffen. Sind Sie selbst nicht mehr in der Lage, für sich zu sprechen, und wurde kein Bevollmächtigter benannt, muss das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer einsetzen.
Eine Betreuungsverfügung rundet das Vorsorge-Trio ab. Mit dieser können Sie dem Betreuungsgericht einen Betreuer für den Notfall vorschlagen. Liegt keine Betreuungsverfügung vor, bestellt das Gericht einen Betreuer, ohne dass Sie ein Mitspracherecht haben. Meistens richtet sich das Betreuungsgericht nach Ihrem Wunsch, allerdings ist Ihr Vorschlag nicht verbindlich: Das Gericht wird zunächst prüfen, ob die Person Ihrer Wahl in der Lage dazu ist, Sie in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Für alle Vorsorgedokumente gelten dieselben formalen und inhaltlichen Vorgaben. Diese werden im Folgenden genauer dargestellt.