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Ihre Rechte als Fluggast

Flugverspätung und Flugausfall: So bekommen Sie Entschädigung

Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Wegen eines verspäteten oder gestrichenen Fliegers am Flughafen festzusitzen, kann jeden treffen. Das kostet Nerven und oft auch Geld. Sie haben jedoch einige Fluggastrechte, die Sie geltend machen können.
  • Ob Sie bei einer Flugverspätung Entschädigung erhalten, hängt von Strecke und Wartezeit ab.
  • Bei Flugannulierungen haben Sie nach EU-Regel Anspruch auf Erstattung des Flugpreises und je nach Strecke, Wartezeit und Zeitpunkt der Stornierung Anspruch auf Entschädigung.
  • Bei einem Streik hängt es maßgeblich davon ab, ob die Airline Einfluss auf das Geschehen nehmen kann. Hier muss in der Regel im Einzelfall entschieden werden.
  • Bei rechtlichen Belangen im Bezug auf Flugverspätungen und Flugausfällen, hilft Ihnen die Allianz Rechtsschutzversicherung.
Hier finden Sie im Schadensfall Hilfe
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Ihre Rechte als Passagier
Egal ob Business- oder Urlaubsreise – es ist jedes Mal ein großes Ärgernis:  Man sitzt am Flughafen fest, weil der Flieger wieder mal zu spät dran ist oder sogar komplett gestrichen wurde. Laut des Fluggastrechteportals EUclaim gab es im Jahr 2019 im Durchschnitt 74 Problemflüge täglich in Deutschland, insgesamt fielen 21.414 Flüge aus und 5.736 verspäteten sich um mehr als drei Stunden.

15 Minuten sind noch akzeptabel – ärgerlich wird es bei mehreren Stunden. Dann allerdings beginnt auch das Recht auf Entschädigung laut der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung.

"Gestaffelt sind die Entschädigungen nach Verspätungszeit und Flugstrecke", erklärt Anwalt Jakob Schomerus von der Heidelberger Kanzlei Heinz Rechtsanwälte. Demnach haben Sie Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche oder E-Mails bei Verzögerungen von

  • zwei Stunden auf Kurzstrecken bis 1.500 km
  • drei Stunden auf Mittelstrecken bis 3.500 km
  • vier Stunden auf Langstrecken.

Die EU Verordnung sieht vor, dass die Airline, wenn notwendig, auch für Hotelübernacht­ungen plus Transfers sorgen muss. Dabei ist es egal, ob es sich um eine klassische oder um eine Billigfluglinie handelt. Wichtig: Diese Leistungen sind keine nette Geste, sondern Ihr gutes Recht!

Geldentschädigungen bei Flugverspätung

Bei einer großen Verspätung, die mehr als drei Stunden beträgt, stehen Ihnen auch Ausgleichszahlungen der Airlines zu. Diese sind abhängig von der Flugstrecke:

  • unter 1.500 km: 250 Euro
  • 1.500 bis 3.500 km: 400 Euro
  • Über 3.500 km: 600 Euro

Gut zu wissen: Es gilt der Zeitpunkt, wenn die Türen sich am Zielort öffnen. Wenn das Landen noch in der vorgegebenen Zeit gelingt, reicht das also nicht aus, um Ihren Anspruch zu löschen.

Anschlussflug verpasst: Was nun?

Wenn Ihr Flug sich verspätet, kann es sein, dass Sie Ihren Anschlussflug verpassen. Lange Zeit handelte es sich hier um eine rechtliche Grauzone, doch stärkte der Europäische Gerichtshof in den vergangenen Jahren die Rechte von Reisenden: Wer bei zwei kombinierten Flügen zu spät am Zielflughafen ankommt, hat einen Anspruch auf Entschädigung.

Das gilt auch dann, wenn die beiden Teilstrecken nicht von derselben Airline durchgeführt werden sowie wenn der letzte Teilflug außerhalb Europas stattfindet und damit eigentlich nicht mehr der EU-Fluggastrechteverordnung unterliegen würde. Bedingung ist jedoch, dass die beiden Flüge unter der gleichen Buchungsnummer gebucht werden.

Wie lange kann ich meine Fluggastrechteforderung geltend machen?

Sie haben ab Ende des Jahres, in dem der Flug lag, drei Jahre Zeit, um Ihren Anspruch geltend zu machen. Sie können also bis Ende 2023 noch die Entschädigung für Flüge aus dem Jahr 2020 einfordern. (Stand: 11.12.2020)

Kann ich auch für Mitreisende eine Entschädigung geltend machen?

Ja, können Sie, wenn Sie entsprechend legitimiert sind. Beispielsweise können Sie für Ihre minderjährigen Kinder Entschädigung einfordern. Voraussetzung ist, die Kinder hatten einen eigenen Sitzplatz und für diesen wurde auch bezahlt. 

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Flugannulierung
Noch ärgerlicher als eine Flugverspätung ist ein komplett gestrichener Flug: Die Urlaubsreise kann nicht angetreten werden oder verzögert sich, man sitzt im Transitbereich fest oder es ist sogar eine Übernachtung in Flughafennähe nötig, bis die gewünschte Reise begonnen werden kann. Wie kann ich in so einem Fall tun und habe ich ein Recht auf Entschädigung?

Wichtiges vorab

In der EU gilt ein einheitliches Recht in Bezug auf Entschädigungszahlungen und Versorgungsleistungen im Falle einer Flugannullierung für alle Reisenden. Voraussetzung dafür ist, dass der Flug in der EU startet oder von einer europäischen Airline mit einem Ziel in der EU durchgeführt wird. Abgesehen davon hat jede Fluggesellschaft Ihre eigenen Buchungsbedingungen. Genaueres über die Buchungs- und auch Stornierungsbedingungen Ihrer Fluggesellschaft finden Sie auf den Webseiten der Airlines. 

Fluggesellschaft kontaktieren und Alternative wählen

Meist leichter gesagt als getan: Gerade in der Hauptreisezeit, wenn es zu Flugstornierungen kommt, ist es schwer, beim Kundenservice der Fluggesellschaft durchzukommen. Hat Ihnen Ihre Fluggesellschaft oder Ihr Reiseveranstalter keinen Ersatzflug genannt, versuchen Sie dennoch einen Ansprechpartner zu erreichen und nach geeigneten Alternativen zu fragen. Lassen Sie sich – falls dies möglich ist – direkt von Airline auf einen anderen Flug umbuchen, so sparen Sie sich Kosten und auch Mühen. Meist ist auch bei geringeren Distanzen eine Umbuchung auf die Bahn möglich. 

In Eigenregie umbuchen

Drängt die Zeit und Sie müssen schnell in einen Ersatzflieger, können Sie sich natürlich selbst nach einem geeigneten Alternativflug suchen und diesen buchen. Aber Vorsicht im Hinblick auf etwaige Erstattung! Hier sollten Sie sich vorab über die Buchungs- oder Stornierungsbedingungen Ihrer Airline informiert oder einen Ansprechpartner kontaktiert haben. Buchen Sie Ihren Flug eigenständig um, haben Sie nicht unbedingt einen Anspruch auf die Erstattung des Reisepreises.

Entschädigung einfordern

Wie hoch die Entschädigung ist, auf die Sie ein Anrecht haben, hängt von den Umständen der Annulierung zusammen. Wurde Ihr Flug weniger als 14 Tage vor Abflug gestrichen, steht Ihnen nach EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigungszahlung zwischen 250 und 600 Euro zu. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke, der entstandenen Wartezeit und der Benachrichtigungsfrist der Airline

Wurde der Flug aufgrund außergewöhnlicher, bzw. "höherer" Umstände gestrichen, etwa wegen Unwetter, eines Streiks, oder durch die direkten Folgen der COVID-19-Pandemie, haben Sie zwar keinen Anspruch auf Entschädigung, aber auf Rückzahlung des Ticketpreises. 

Hilfe und Beratung bekommen sie unter anderem bei:

Fluggastportal FairPlane

Allianz Rechtsschutz-Service-Telefon (kostenfrei – 24 h – auch aus dem Ausland) unter 00800 1122-5555

Erstattung des Flupreises einfordern

Wenn ein alternatives Reisedatum nicht infrage kommt, steht Ihnen die Rückerstattung des Flugpreises zu. Bei den meisten Airlines gibt es das Geld zurück, wenn der Flug gestrichen wurde, einige bieten aber auch Voucher im Wert des Flugpreises an. Diese können dann zu einem späteren Zeitpunkt für einen anderen Flug verwendet werden. Ist die Gutscheinvariante keine Option für Sie, können Sie aber auch auf die Rückzahlung bestehen. Das setzt voraus, dass die Fluggesellschaft keine Alternative anbieten konnte oder die Alternative nicht angenommen werden konnte. Sollte dies gegeben sein, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den bezahlten Flugpreis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten.

Gut zu wissen

Da es sich hier um eine Verordnung der EU handelt, ist diese nur anwendbar, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat oder das Abflugland ein EU-Mitgliedsstaat ist. 

Bei kniffligen Fragen rund um Flugverspätung und Entschädigung helfen Ihnen auch die Experten von Portalen für Fluggastrechte wie FairPlane weiter. 

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Wohin wenden?
Wenn Sie Ihre Reiserechte geltend machen wollen, können Sie sich an die Fluggesellschaft wenden, mit der Sie geflogen sind beziehungsweise fliegen wollten, an einen Dienstleister für Fluggastrechte oder an Ihre Versicherung.

Die Airlines machen es einem oft nicht leicht, seine Ansprüche geltend zu machen. Oft findet man auf den Websites nicht den richtigen Ansprechpartner, wird vertröstet oder erhält nur Alternativ-Angebote wie zum Beispiel Gutscheine. Beharren Sie aber auf Ihrem Recht und fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Rechtsschutzversicherung oder einen Fachanwalt um Hilfe.

Noch etwas anders sieht es bei sogenannten "Wet-Lease-Vereinbarungen" aus, bei denen eine Airline ein Flugzeug und teilweise sogar die gesamte Besatzung von einer anderen Fluggesellschaft mietet. Hier haftet laut Bundesgerichtshof nicht die Fluglinie die den Flug tatsächlich durchführt, sondern jene, die den Flug in Auftrag gegeben hat. In der Regel ist das die Airline, über die Sie die Reise gebucht haben.

Sie können Ihren Anspruch bei der Fluggesellschaft direkt geltend machen oder über Fluggastrechteportale wie FairPlane. Sollte Ihr Anspruch von der Airline abgelehnt werden, können Sie sich überlegen, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um Ihre Entschädigung einzufordern. Bei der Suche nach einem auf Reiserecht spezialisierten Anwalt hilft Ihnen beispielsweise Ihre Rechtsschutzversicherung weiter.
Wenn die Airline Ihren Anspruch auf Entschädigung aufgrund einer Flugverspätung verweigert, sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen. Die Allianz Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen gerne weiter. Melden Sie Ihren Schaden jetzt telefonisch oder online bei uns.
Hilfe im Streitfall
Bei Ärger mit einer Flugverspätung oder einem Flugausfall wenden Sie sich gerne an Ihre Allianz Rechtsschutzversicherung.
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Die Allianz hilft Ihnen weiter
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Sie sind in einen Rechtsstreit geraten? Melden Sie uns Ihren Fall und Sie erhalten schnell und unkompliziert rechtlichen Beistand.

Melden Sie Ihr Anliegen über unser Online-Tool oder telefonisch über unseren SchadenDirektruf (kostenlos - 24h). Wir kümmern uns umgehend um Ihren Fall.

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Allianz - Icon: Information
Gut zu wissen
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Wer eine Pauschalreise inklusive Flug gebucht hat und der Flug storniert wird, sollte sich beim Veranstalter erkundigen. Dieser hat sich um eine Ersatzbeförderung zu kümmern. Bei einer Flugverspätung müsse man bis zu vier Stunden als "Unannehmlichkeit" in Kauf nehmen, heißt es in einer aktuellen Information der Verbraucherzentrale NRW. Hat der Urlaubsflieger mehr Verspätung, kann – je nach Flugstrecke – ein Reisemangel vorliegen. Dann kann man fünf Prozent des Tagesreisepreises vom Veranstalter zurückverlangen, so die Verbraucherschützer.

Bei jeder weiteren Verspätungsstunde erhöhe sich der Anspruch um fünf Prozent. Hat man durch die verspätete Ankunft individuelle finanzielle Einbußen (etwa, weil man an einem bereits bezahlten Ausflug nicht teilnehmen kann), kann man diese – auch nach der Rückkehr – noch geltend machen.

Allianz - Flugverspätung - Frau mit Koffer
Grundsätzlich steht laut EU Fluggastrechtverordnung dem Fluggast die Entschädigung zu – unabhängig davon wer den Flug gebucht oder bezahlt hat. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Manche Firmen lassen sich bei Geschäftsreisen die Entschädigungsansprüche ihrer Mitarbeiter abtreten. Die Abtretung des Anspruchs auf Entschädigung findet Sie beispielsweise im Dienstreiseantrag oder sogar in Ihrem Arbeitsvertrag. Im Zweifelsfall können Sie sich bei der Personalabteilung Ihrer Firma erkundigen. 
Allianz - Flugverspätung - Frau mit Koffer
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Flugannullierung wegen Streik
Ein Streik fällt generell unter "außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt", daher sind die Fluglinien nicht verpflichtet, im Falle eines Flugausfalls aufgrund von Streik Schadenersatz an Ihre Passagiere zu leisten. Doch es gibt Ausnahmen.

Die Information, ob Ihr Flug betroffen ist, können Sie meist auf der Website der jeweiligen streikenden Airline finden. "Die Fluggesellschaften sind dazu nicht gesetzlich verpflichtet", sagt Schomerus. Den Service bieten die Airlines meistens jedoch trotzdem.

Wenn Ihr Flug betroffen ist, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Reisen Sie innerdeutsch, können Sie die Züge der Deutschen Bahn nutzen. Dafür wandeln Sie das Ticket online oder mobil auf der jeweiligen Website der Fluggesellschaft oder an einem Check-in-Automaten am Flughafen in eine DB-Fahrkarte um.
  • Alternativ gilt: Sie können Ihren Flug kostenfrei stornieren und bekommen Ihr Geld zurück. Wenden Sie sich dafür an das Servicecenter Ihres Flug-Anbieters. Falls Sie den Hinflug schon absolviert haben und nun nicht mehr zurückfliegen können, erhalten Sie den Preis auch anteilig erstattet.
  • Wollen Sie dagegen auf jeden Fall fliegen, haben Sie Anspruch auf Umbuchung auf einen späteren Flug.

Wer Beratung/Hilfe am Telefon zu seinem Urlaubsrecht wünscht, kann sich auch an den telefonischen Kundenservice der Airline wenden. Bei einem Streik richtet die Fluggesellschaft meist auch eine spezielle Hotline ein. Diese sind durch die vielen betroffenen Passagiere jedoch in der Regel überlastet. Für die Information, ob man fliegen kann oder nicht, ist die Übersicht im Internet deswegen meist der schnellere Weg. Je nach Airline bietet sich auch der Kontakt via Social Media (meist Facebook oder Twitter) an.

Bei einem Streik Anspruch auf Schadensersatz?

Bisher haben sich Fluggesellschaften hier häufig auf "außergewöhnliche Umstände" berufen und keine Entschädigung ausgezahlt. Im März 2021 stärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch die Rechte von Reisenden und erklärte: Kann der Streik dem normalen Betriebsgeschehen der Fluggesellschaft zugeordnet werden und ist er für die Airline grundsätzlich beherrschbar, können Reisende Anspruch auf Schadensersatz haben (Az. C-28/20). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Angestellten der Airline höhere Gehälter fordern und sich dabei an die Streikvorschriften des jeweiligen Landes halten. Streiken hingegen Fluglotsen, die nicht direkt bei der Fluggesellschaft beschäftigt sind, ergibt sich kein Schadensersatzanspruch. 

Anspruch auf Entschädigung haben Reisende in der Regel auch bei sogenannten "wilden Streiks". Wenn die Gewerkschaft nicht offiziell zum Streik aufruft, sich ein Großteil des Personals aber aus Unzufriedenheit kollektiv krankmeldet, muss die Airline ihren Fluggästen bei annullierten oder stark verspäteten Flügen Entschädigung zahlen. Ein "wilder Streik" gehört zum allgemeinen Geschäftsrisiko der Fluggesellschaft, erklärte der Europäische Gerichtshof im April 2018.

Zu den "außergewöhnlichen Umständen" gehören neben unbeherrschbaren Streiks auch:

  • Wetterbedingungen wie Schneefall, Eisregen oder eine Aschewolke
  • Vogelschlag
  • Sperrung des Luftraums oder Terrorgefahr

Trotz Streik zum Flughafen fahren?

Sie sollten unbedingt am Flughafen erscheinen, wenn Ihr Flug nicht bereits definitiv storniert worden ist oder Sie ihn umgebucht/sich erstatten haben lassen. Bei den meisten Streiks finden zumindest einige Flüge statt, dafür sorgen Notfall-Flugpläne. Eventuell kann die Airline zudem einen Ersatzflug organisieren, und wer dann nicht da ist, verpasst diesen.

Buchen Sie als Fluggast nicht selbstständig alternative Tickets, wenn Ihnen das Geld wichtig ist. Denn wenn Sie die Summe hinterher einfordern, kann es sein, dass sich Fluggesellschaften weigern, warnen Reiserechtsexperten. Verbraucherzentralen raten, sich Umbuchungen immer vorher am Check-in schriftlich genehmigen zu lassen.

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Ist ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung des Fliegers, kann die Fluggesellschaft die Zahlung einer Entschädigung verweigern. 

Außergewöhnliche Umstände können zum Beispiel ein Flugzeugschaden durch Vogelschlag oder Sabotageakte an der Maschine sein.   

Wenn Sie der Fluggesellschaft nicht glauben, dass ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Verspätung oder den Flugausfall war, können Sie Hilfe bei einem Anwalt suchen und erwägen, vor Gericht zu ziehen. Dort ist die Airline in der Beweispflicht – d. h. sie muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und sie auch alles Zumutbare getan hat, die Maschine trotz der Begleitumstände rechtzeitig ans Ziel zu bringen. Davor drücken sich die meisten Airlines, da es ihnen in den meisten Fällen nicht gelingt den Umstand lückenlos zu beweisen. Daher stehen die Chancen für Passagiere, die vor Gericht ziehen, meist gut. Eine Rechtsschutzversicherung kann Sie dabei unterstützen und Sie vor hohen Kosten bewahren. 

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Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen
Der Privat-Rechtsschutz umfasst verschiedene Leistungsarten, zum Beispiel "Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht". Der Rechtsschutz im Vertragsrecht kann helfen, wenn Sie Ansprüche gegenüber Fluglinien oder Reiseveranstaltern geltend machen wollen.

Unter das private Vertragsrecht fällt unter anderem die Geltendmachung von Ansprüchen

  • aufgrund eines Reisemangels aus dem mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrag oder
  • aus dem mit der Fluggesellschaft geschlossenen Beförderungsvertrag.

Ansprüche aus Flugverspätungen sind grundsätzlich nur dann versichert, wenn diese nicht auf Streik beruhen. Auch auf Ausfälle aufgrund von Erdbeben besteht kein Versicher­ungsschutz. Gerade aktuell ist es erwähnenswert, dass Flugausfälle in Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr oder inneren Unruhen nicht versichert sind. Also solche Ereignisse, die überwiegend außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft liegen. Informieren Sie sich daher am besten vorab bei Ihrem Reiseanbieter. Alle Details zu Ausschlüssen finden Sie in Ihren Versicherungsbedingungen.

In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde

  • in Europa,
  • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
  • auf den Kanarischen Inseln,
  • auf Madeira
  • auf den Azoren

für ein Verfahren gesetzlich zuständig ist oder wäre und die Rechtsinteressen dort verfolgt werden.

Außerhalb des obengenannten Geltungsbereichs, d. h. weltweit, werden die Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Höchstbetrag für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Internetverträgen, soweit kein Zusammenhang mit einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit besteht, getragen. Dies jeweils bis zu der ebenfalls im Versicherungsschein vereinbarten Aufenthaltsdauer.

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