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Wie viel Rente muss ich 2024 ein­zahlen?

Renten­beitrag 2024

  • Erklärung: Der Rentenbeitrag ist eine monatliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung und dient vor allem zur Absicherung im Alter durch den Aufbau einer Altersrente. In Deutschland ist der Rentenbeitrag zusammen mit Beträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ein Teil der sog. Sozialversicherungsbeiträge.
  • Höhe: Im Jahr 2024 beträgt der Rentenbeitrag 18,6 Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Rentenbeitrag. Der Rentenbeitrag wird nicht auf den gesamten Monatslohn gezahlt, sondern nur auf einen Teil des Lohns, bis zu einer Obergrenze, der sog. Beitragsbemessungsgrenze.
  • Wer Rentenbeiträge zahlt: In Deutschland sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Auch pflichtversicherte Selbstständige fallen unter die Versicherungspflicht. Selbstständige oder nicht erwerbstätige Menschen können freiwillig einzahlen.
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Beitrags­sätze der Renten­versicherung erklärt
Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des Rentenbeitrags (Beitragssätze zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) in Deutschland 18,6 Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Rentenbeitrag. Der Beitrag zur Rentenversicherung für Arbeitnehmer im Jahr 2024 beträgt 9,3 Prozent des monatlichen Bruttolohns. Auch 2023 und 2022 lag der Rentenbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent des Bruttolohns. Er wurde von 2023 auf 2024 nicht verändert und nicht erhöht.
Infografik: Rentenbeitrag in Prozent seit 1992

Wie hat sich der Renten­beitrag in den letzten Jahren entwickelt? Die gesetzliche Höchstgrenze des Rentenbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung lag im Jahre 1955 bei nur 11 Prozent des Bruttolohns. Erstmals über der Schwelle von 18 Prozent lag der Beitragssatz in der Bundesrepublik 1973. Der bisherige Höchststand wurde in den Jahren 1997 und 1998 mit jeweils 20,3 Prozent erreicht. Seitdem ist der Anteil der Rentenversicherungsbeiträge am Bruttoentgelt leicht zurückgegangen und liegt seit 2018 gleichbleibend bei 18,6 Prozent.

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Beitragssatz & Anteile 2021
in Prozent
entspricht bei 4.105 € Verdienst
Beitragssatz der Rentenversicherung 18,6 % 763,53 €
Rentenbeitrag Arbeitgeberanteil 9,3 % 381,77 €
Rentenbeitrag Arbeitnehmeranteil 9,3 % 381,77 €
Der Rentenbeitrag für einen Durchschnittsverdiener (Arbeitnehmeranteil) lag 2022 bei 381,77 Euro. Für das Jahr 2023 und 2024 sind ähnliche Werte zu erwarten. Im Jahr 2022 lag der Durchschnittsverdienst für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei 4.105 Euro brutto im Monat (Quelle: Statistisches Bundesamt). Der Rentenbeitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung lag 2022, genauso wie auch 2023 und 2024 bei 18,6 Prozent. Die Hälfte davon übernimmt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss dann noch 9,3 Prozent von seinem Bruttolohn als Rentenversicherungsbeitrag abführen: 9,3 Prozent von 4.105 Euro sind 381,77 Euro.
Der Beitragssatz der Rentenversicherung, auch Rentenbeitrag oder Rentenversicherungsbeitrag, ist eine monatliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung und dient vor allem zur Absicherung im Alter durch den Aufbau einer Altersrente. In Deutschland ist der Rentenbeitrag zusammen mit Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ein Teil der sog. Sozialversicherungsbeiträge. Der Rentenversicherungsbeitrag muss von allen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, als Pflichtbeitrag auf Löhne aus nicht selbstständiger Arbeit gezahlt werden.
Nach dem Prinzip der Beitragsparität teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Rentenbeitrag. 2022 liegt die Höhe des Arbeitgeberanteils am Rentenbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland bei 9,3 Prozent (die Hälfte von 18,6 Prozent). Der Rentenversicherungsbeitrag ist ein paritätisch finanzierter Beitragssatz. Die Hälfte, den sog. Arbeitgeberanteil, bezahlt der Arbeitgeber selbst als Lohnnebenkosten. Die andere Hälfte, der sog. Arbeitnehmeranteil, wird dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen.
Als Angestellter müssen Sie selbst nicht in aktiv Ihre Rente einzahlen. Das macht der Arbeitgeber für Sie. Der Rentenversicherungsbeitrag wird bei angestellten Arbeitnehmern zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen (für Krankenversicherung und Pflegeversicherung) vom Bruttolohn (Lohn vor Abzügen und Steuern) abgezogen, also einbehalten und vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gezahlt.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung? Für den Rentenbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung gilt eine sog. Beitragsbemessungsgrenze (Abkürzung "BBG"), das heißt der Rentenbeitrag von 9,3 Prozent wird nicht auf den gesamten Monatslohn gezahlt, sondern nur auf einen Teil des Lohns, bis zu einer festgelegten Obergrenze. Die Beitragshöhe ist gedeckelt. Das bedeutet: Übersteigt Ihr Lohn die Beitragsbemessungsgrenze, bleibt Ihre Beitragshöhe trotzdem gleich und erhöht sich nicht weiter. Liegt Ihr Monatsgehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze bringt Ihnen die Beitragsgrenze leider keine Vorteile.

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West
Ost
West
Ost
Beitragsbemessungsgrenze
im Monat
im Jahr
allgemeine Rentenversicherung 7.550 € 7.450 € 90.600 € 89.400 €
knappschaftliche Rentenversicherung  9.300 € 9.200 € 111.600 € 110.400 €
Für das Jahr 2024 wurde die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze des Rentenbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland (West) auf 7.550 Euro im Monat oder 90.600 Euro im Jahr festgelegt. (Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) Wenn Ihr monatliches Gehalt in den alten Bundesländern (West) über 7.550 Euro liegt, werden Ihnen als Arbeitnehmer monatlich maximal 702,15 Euro Rentenversicherungsbeitrag vom Bruttogehalt abgezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost beträgt 7.450 Euro im Monat oder 89.400 Euro im Jahr. Liegt Ihr monatliches Gehalt in den neuen Bundesländern (Ost) über 7.450 Euro, werden Ihnen als Arbeitnehmer monatlich maximal 692,85 Euro Rentenversicherungsbeitrag vom Bruttogehalt abgezogen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung werden jedes Jahr als Teil der "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung" vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und von der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates, zum Ende des Jahres, beschlossenen. Eine vorläufige Version (der sog. "Referentenentwurf") der Rechengrößenverordnung liegt meist ab September vor. Diese vorläufige Version wird dann üblicherweise vom Bundeskabinett in einer Sitzung im Oktober (oft ohne Debatte im Bundestag) beschlossen. Die in der Rechengrößenverordnung festgelegten Rechengrößen treten dann jeweils zum 1. Januar eines Jahres in Kraft und gelten ein Jahr lang. Der Referentenentwurf der "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024" wurde am 11.09.2023 veröffentlicht, der Regierungsentwurf am 11.10.2023 verabschiedet und der Bundesrat stimmte 24.11.2023 (1038. Sitzung) zu. Ebenfalls als Teil der "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung" festgelegt werden die Beitragsbemessungsgrenzen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung, die sich von der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung unterscheiden.

Der Rentenbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland wird jedes Jahr in der Rechtsverordnung "Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung" oder "Beitragssatzverordnung" (kurz BSV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und von der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates, beschlossenen. Die neuen Rentenbeitragsätze werden im Bundesanzeiger als "Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung" kurz "RVBeitrSBek" veröffentlicht, treten zum 1. Januar eines Jahres in Kraft und gelten ein Jahr lang.

Änderungen am Rentenbeitrag sind abhängig von der Höhe der finanziellen Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung und werden durch Sozialgesetzbuch § 158 SGB VI geregelt. Die Rentenausgaben eines Jahres müssen unmittelbar durch die Rentenbeiträge dieses Jahres finanziert werden, das nennt man Umlageverfahren. Kann die Rentenversicherung die Renten, nicht aus Beitragseinnahmen plus Rücklagen (der sog. Nachhaltigkeitsreserve oder früher Schwankungsreserve) eines Jahres bezahlen, muss der Rentenbeitragssatz erhöht werden. Werden die Rücklagen im Laufe eines Jahres zu hoch, muss der Rentenbeitragssatz gesenkt werden.

Die Höhe des Rentenbeitrags kann auch durch andere Gesetze beeinflusst oder festgelegt werden. So wurde beispielsweise mit dem "Gesetz zur Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung" kurz "RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz", vom 23. November 2018 der Rentenbeitragssatz für das Jahr 2019 auf 18,6 Prozent festgelegt. Durch Bundeszuschüsse, also Zuzahlungen aus dem Bundeshaushalt in die Rentenkasse, soll außerdem sichergestellt werden, dass der Rentenbeitrag bis 2025 nicht über 20 Prozent steigt.

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Pflicht­versicherte und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Renten­versicherung
In Deutschland sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Auch pflichtversicherte Selbstständige fallen unter die Versicherungspflicht. Dazu zählen unter anderem Handwerker, Erzieherinnen und Hebammen. Andere Selbstständige, Freiberufler oder nicht erwerbstätige Menschen können zur finanziellen Vorsorge freiwillig Beiträge leisten.
 
Als angestellter Arbeitnehmer unterliegen Sie der Rentenversicherungspflicht. Der derzeitige Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 18,6 Prozent des Bruttolohns. Davon wird Ihnen als Arbeitnehmer automatisch die Hälfte (9,3 Prozent) monatlich vom Bruttolohn abgezogen. Die andere Hälfte des Rentenbeitrags zahlt Ihr Arbeitgeber.
Zählen Sie nicht zu den pflichtversicherten Selbstständigen in Deutschland, können Sie sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern oder einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen. Möchten Sie sich pflichtversichern, sollte innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit ein entsprechender Antrag eingereicht werden. Stellen Sie Ihren Antrag innerhalb von drei Monaten, beginnt Ihre Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem Sie erstmals die nötigen Voraussetzungen dafür erfüllen. Bei späterer Antragsstellung werden Sie einen Tag nach Eingang bei der Rentenversicherung pflichtversichert. Geben Sie Ihre Selbstständigkeit auf, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen dafür weggefallen sind. Wichtig: Sobald Sie sich für eine Pflichtversicherung entschieden haben, ist diese nicht mehr kündbar und bleibt bis zur Aufgabe der Selbstständigkeit bestehen. Möchten Sie sich nicht pflichtversichern, ist auch für Selbstständige eine freiwillige Versicherung möglich. 
Gelten Sie als pflichtversicherter Selbstständiger, gibt es einen festegelegten Regelbeitrag, den Sie monatlich an die gesetzliche Rentenversicherung abführen sollten. 2024 beträgt dieser 657,51 Euro. Für Einsteiger kann innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ein halber Regelbeitrag abgeführt werden. 2023 liegt dieser in den alten Bundesländern bei 315,74 Euro und in den neuen Bundesländern bei 305,97 Euro monatlich. Der Beitrag kann nach Wunsch auch einkommensgerecht angepasst werden. Um ein entsprechend abweichendes Einkommen nachzuweisen, ist der letzte Einkommenssteuerbescheid nötig.

Ein Großteil der deutschen Arbeitnehmer ist automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Gehören Sie nicht dazu, gibt es die Möglichkeit freiwillig Beiträge zu leisten. Haben Sie beispielsweise die Regelaltersgrenze erreicht, aber die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren beziehungsweise 60 Monaten für den Bezug einer Altersrente noch nicht erfüllt, können Sie fehlende Beiträge als freiwillig Versicherter nachzahlen und so einen Rentenanspruch erwerben. Beachten Sie jedoch, dass diese Regelung nicht für Rentner gilt, die bereits eine Altersrente beziehen.

Ist eine freiwillige Versicherung in Ihrem Fall möglich, haben Sie freie Wahl bei der Beitragshöhe. Das heißt, Sie bestimmen die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Wählen können Sie 2024 zwischen einem Mindestbeitrag von 100,07 Euro (2023 waren es 96,72 Euro) und einem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro monatlich (2023: 1.357,80 Euro). Dies gilt sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer.

Einige Personengruppen können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dazu zählen z. B. Selbstständige in der Existenzgründungsphase, ältere Selbstständige, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmals versicherungspflichtig würden sowie geringfügig entlohnt Beschäftigte. Für die letztgenannte Personengruppe hat der Arbeitgeber dann einen pauschalen Rentenbeitrag von 15 Prozent des Arbeitsentgeltes zu zahlen.
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