Mann mittleren Alters sieht as dem Fenster
Wie viel Rente muss ich 2025 ein­zahlen?

Renten­beitrag 2025

  • Erklärung: Der Rentenbeitrag ist eine monatliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung und dient vor allem zur Absicherung im Alter durch den Aufbau einer Altersrente. In Deutschland ist der Rentenbeitrag zusammen mit Beträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ein Teil der sog. Sozialversicherungsbeiträge.
  • Höhe: Im Jahr 2025 beträgt der Rentenbeitrag 18,6 Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen teilen sich den Rentenbeitrag. Der Rentenbeitrag wird nicht auf den gesamten Monatslohn gezahlt, sondern nur auf einen Teil des Lohns, bis zu einer Obergrenze, der sog. Beitragsbemessungsgrenze.
Beitrags­sätze der Renten­versicherung erklärt
Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Rentenbeitrags (Beitragssätze zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) in Deutschland 18,6 Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen teilen sich den Rentenbeitrag. Der Beitrag zur Rentenversicherung für Arbeitnehmer:innen im Jahr 2025 beträgt 9,3 Prozent des monatlichen Bruttolohns. Auch 2024, 2023 und 2022 lag der Rentenbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent des Bruttolohns. Er wurde von 2024 auf 2025 nicht verändert und nicht erhöht.
Die Infografik zeigt die Entwicklung des Rentenbeitrags in Prozent seit 1992. Im Jahr 1992 lag der Rentenbeitrag bei 17,7% und sank 1993 auf 17,5%. Anschließend stieg der Beitrag stetig an und erreichte 1997 mit 20,3% seinen Höchststand. Zwischen 2007 und 2011 lag der Beitrag bei 19,9%, sank 2012 auf 19,6% und dann 2013 auf 18,9%. In den Jahren 2014 bis 2017 schwankte der Beitrag zwischen 18,7% und 18,9%. Seit 2018 blieb der Rentenbeitrag bei 18,6% stabil. Quelle: DRV, Rentenversicherung in Zeitreihen, Stand: 07.10.2024, 30. Auflage
Wie hat sich der Renten­beitrag in den letzten Jahren entwickelt? Die gesetzliche Höchstgrenze des Rentenbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung lag im Jahre 1955 bei nur 11 Prozent des Bruttolohns. Erstmals über der Schwelle von 18 Prozent lag der Beitragssatz in der Bundesrepublik 1973. Der bisherige Höchststand wurde in den Jahren 1997 und 1998 mit jeweils 20,3 Prozent erreicht. Seitdem ist der Anteil der Rentenversicherungsbeiträge am Bruttoentgelt leicht zurückgegangen und liegt seit 2018 gleichbleibend bei 18,6 Prozent.

Wischen um mehr anzuzeigen

Beitragssatz & Anteile 2025
in Prozent
entspricht bei 4.323 € Verdienst
Beitragssatz der Rentenversicherung 18,6 % 804,08 €
Rentenbeitrag Arbeitgeberanteil 9,3 % 402,04 €
Rentenbeitrag Arbeitnehmeranteil 9,3 % 402,04 €
Im Jahr 2023 lag der Durchschnittsverdienst für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen bei 4.323 Euro brutto im Monat (Quelle: Statistisches Bundesamt). Der Rentenbeitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung lag 2023, genauso wie auch 2024 und 2025 bei 18,6 Prozent. Die Hälfte davon übernimmt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss dann noch 9,3 Prozent von dem eigenen Bruttolohn als Rentenversicherungsbeitrag abführen: 9,3 Prozent von 4.323 Euro sind 402,04 Euro.
Der Beitragssatz der Rentenversicherung, auch Rentenbeitrag oder Rentenversicherungsbeitrag, ist eine monatliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung und dient vor allem zur Absicherung im Alter durch den Aufbau einer Altersrente. In Deutschland ist der Rentenbeitrag zusammen mit Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ein Teil der sog. Sozialversicherungsbeiträge. Der Rentenversicherungsbeitrag muss von allen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, als Pflichtbeitrag auf Löhne aus nicht selbstständiger Arbeit gezahlt werden.
Nach dem Prinzip der Beitragsparität teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen den Rentenbeitrag. 2025 liegt die Höhe des Arbeitgeberanteils am Rentenbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland bei 9,3 Prozent (die Hälfte von 18,6 Prozent). Der Rentenversicherungsbeitrag ist ein paritätisch finanzierter Beitragssatz. Die Hälfte, den sog. Arbeitgeberanteil, bezahlt der Arbeitgeber selbst als Lohnnebenkosten. Die andere Hälfte, der sog. Arbeitnehmeranteil, wird dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin vom Bruttolohn abgezogen.
Als angestellte Person müssen Sie selbst nicht aktiv in Ihre Rente einzahlen. Das macht der Arbeitgeber für Sie. Der Rentenversicherungsbeitrag wird bei angestellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen (für Krankenversicherung und Pflegeversicherung) vom Bruttolohn (Lohn vor Abzügen und Steuern) abgezogen, also einbehalten und vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gezahlt.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung? Für den Rentenbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung gilt eine sog. Beitragsbemessungsgrenze (Abkürzung "BBG"), das heißt der Rentenbeitrag von 9,3 Prozent wird nicht auf den gesamten Monatslohn gezahlt, sondern nur auf einen Teil des Lohns, bis zu einer festgelegten Obergrenze. Die Beitragshöhe ist gedeckelt. Das bedeutet: Übersteigt Ihr Lohn die Beitragsbemessungsgrenze, bleibt Ihre Beitragshöhe trotzdem gleich und erhöht sich nicht weiter. Liegt Ihr Monatsgehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze bringt Ihnen die Beitragsgrenze leider keine Vorteile.

Wischen um mehr anzuzeigen

Beitragsbemessungsgrenze (Ost & West)
im Monat
im Jahr
allgemeine Rentenversicherung 8.050 € 96.600 €
knappschaftliche Rentenversicherung  9.900 € 118.800 €
Für das Jahr 2025 wurde die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze des Rentenbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland auf 8.050 Euro im Monat oder 96.600 Euro im Jahr festgelegt. (Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025) Wenn Ihr monatliches Gehalt über 8.050 Euro liegt, werden Ihnen als Arbeitnehmer:in monatlich maximal 748,65 Euro Rentenversicherungsbeitrag vom Bruttogehalt abgezogen. Seit Januar 2025 gilt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erstmals bundeseinheitlich für Ost- und Westdeutschland.
Die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung werden jedes Jahr als Teil der "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung" vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und von der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates, zum Ende des Jahres, beschlossenen. Eine vorläufige Version (der sog. "Referentenentwurf") der Rechengrößenverordnung liegt meist ab September vor. Diese vorläufige Version wird dann üblicherweise vom Bundeskabinett in einer Sitzung im Oktober (oft ohne Debatte im Bundestag) beschlossen. Die in der Rechengrößenverordnung festgelegten Rechengrößen treten dann jeweils zum 1. Januar eines Jahres in Kraft und gelten ein Jahr lang. Der Referentenentwurf der "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025" wurde am 03.09.2024 veröffentlicht, der Regierungsentwurf am 06.11.2024 verabschiedet und der Bundesrat stimmte 22.11.2024 (1045. Sitzung) zu. Ebenfalls als Teil der "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung" festgelegt werden die Beitragsbemessungsgrenzen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung, die sich von der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung unterscheiden.
Der Rentenbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland wird jedes Jahr in der Rechtsverordnung "Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung" oder "Beitragssatzverordnung" (kurz BSV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und von der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates, beschlossenen. Die neuen Rentenbeitragsätze werden im Bundesanzeiger als "Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung" kurz "RVBeitrSBek" veröffentlicht, treten zum 1. Januar eines Jahres in Kraft und gelten ein Jahr lang.
Änderungen am Rentenbeitrag sind abhängig von der Höhe der finanziellen Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung und werden durch Sozialgesetzbuch § 158 SGB VI geregelt. Die Rentenausgaben eines Jahres müssen unmittelbar durch die Rentenbeiträge dieses Jahres finanziert werden, das nennt man Umlageverfahren. Kann die Rentenversicherung die Renten, nicht aus Beitragseinnahmen plus Rücklagen (der sog. Nachhaltigkeitsreserve oder früher Schwankungsreserve) eines Jahres bezahlen, muss der Rentenbeitragssatz erhöht werden. Werden die Rücklagen im Laufe eines Jahres zu hoch, muss der Rentenbeitragssatz gesenkt werden.
Die Höhe des Rentenbeitrags kann auch durch andere Gesetze beeinflusst oder festgelegt werden. So wurde beispielsweise mit dem "Gesetz zur Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung" kurz "RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz", vom 23. November 2018 der Rentenbeitragssatz für das Jahr 2019 auf 18,6 Prozent festgelegt. Durch Bundeszuschüsse, also Zuzahlungen aus dem Bundeshaushalt in die Rentenkasse, soll außerdem sichergestellt werden, dass der Rentenbeitrag bis 2025 nicht über 20 Prozent steigt.
Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. als Selbstständige:r) nicht pflichtversichert sind, können Sie freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um Ihre Altersvorsorge zu verbessern oder einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.
Die Höhe Ihres monatlichen freiwilligen Rentenbeitrags 2025 können Sie innerhalb eines Mindestbeitrages (Minimalbeitag) von 103,42 Euro (2024: 100,07 Euro) und eines Höchstbeitrages von 1.497,30 Euro (2024: 1.404,30 Euro) selbst festlegen und monatlich ändern.
Der mögliche Höchstbeitrag für freiwillige Rentenbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze. Er entspricht dem maximalen Rentenbeitrag, den rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen im jeweiligen Jahr zahlen müssen. Weil es für freiwillige Rentenbeiträge keinen Arbeitgeberanteil gibt, wird der volle Rentenbeitrag von 18,6 % angewendet. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Beitragsbemessungsgrenze (monatlich) × Beitragssatz = monatlicher Höchstbeitrag. Im Jahr 2025 beträgt der maximale Beitrag in der allgemeinen Rentenversicherung 8.050 Euro × 0,186 = 1.497,30 Euro.
Der Mindestbeitrag für freiwillige Rentenbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung basiert auf der Geringfügigkeitsgrenze (auch Minijobgrenze). Er entspricht damit dem geringsten Rentenbeitrag, den rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen im jeweiligen Jahr zahlen müssen. Die Formel zur Berechnung des monatlichen Mindestbeitrags lautet: Geringfügigkeitsgrenze × Beitragssatz. Für das Jahr 2025 ergibt sich in der allgemeinen Rentenversicherung folgender Mindestbeitrag: 556 Euro × 0,186 = 103,42 Euro.
Die Geringfügigkeitsgrenze legt fest, ab welchem monatlichen Bruttolohn überhaupt Rentenbeiträge gezahlt werden müssen. Sie richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn und wird jedes Jahr neu berechnet. Liegt das monatliche Bruttoeinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden.
Wir sind gerne für Sie da
Allianz Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen.
Alle Allianz Produkte
Finden Sie das für Sie passende Produkt.