Die Pflegeversicherung ist seit 1995 verpflichtend für alle Personen, die in Deutschland krankenversichert sind. Je nachdem, ob Sie Mitglied einer Pflegekasse sind, zahlen Sie unterschiedliche Beitragssätze. Versicherungsnehmer in der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung geben pauschal 3,05 Prozent ihres monatlichen Bruttoeinkommens als Basisbeitrag ab. Für kinderlose Versicherte kinderlose Versicherte kommen ab Alter 23 mit wenigen Ausnahmeregelungen 0,25 Prozentpunkte als Kinderlosenzuschlag hinzu.
Als kinderlos gelten alle Versicherten, die weder leibliche Kinder noch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder haben. Sind Sie kinderlos und mindestens 23 Jahre alt, fällt für Sie in der sozialen Pflegeversicherung der sogenannte Kinderlosenzuschlag an. Aber auch Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wehr- und Zivildienstleistende sind von dem Zuschlag befreit.
Ob Sie in einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung unterkommen, richtet sich in der Regel nach Ihrer Krankenversicherung. Für gesetzlich Krankenversicherte übernimmt die GKV die Pflegeversicherung automatisch mit. Privat Krankenversicherte hingegen müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen, um ihrer Versicherungspflicht nachzukommen.
Die Leistungen sind bei beiden Versicherungsarten identisch nach Sozialgesetzbuch XI geregelt und bieten einen gleichwertigen Leistungsumfang. Ob Sie Nachwuchs haben oder nicht, spielt – abgesehen von den Pflegeversicherungsbeiträgen – keine Rolle. Sie erhalten dieselben Sach- oder Geldleistungen.
Die drei Pflegestärkungsgesetze der Bundesregierung legen dabei fest, ab wann ein Pflegegrad zutrifft und welche Bemessungsgrenzen gelten. Zudem regeln sie die Bezuschussung individueller Pflege, zum Beispiel durch Angehörige, und die Anhebung der allgemeinen Leistungssätze.
Auch Versicherte ohne Kinder haben Familie sowie Angehörige und sind oft Teil eines starken sozialen Umfelds. Ohne Nachwuchs steigt jedoch die Verantwortung, sich frühzeitig um eine Absicherung im Alter zu kümmern und die finanziellen Verhältnisse für eine eventuell eintretende Pflegebedürftigkeit zu regeln.
Im Alter greifen viele Eltern, die nur leicht pflegebedürftig sind, auf die Unterstützung ihrer Kinder zurück. Dadurch können sie beispielsweise oft länger in ihren eigenen vier Wänden leben. Kinderlosen ist dies oft nicht möglich. Betreutes Wohnen oder ein Pflegeheim kommen bei ihnen daher früher zum Tragen – teils verbunden mit erheblichen Kosten für die pflegebedürftige Person. Der frühzeitige Abschluss einer Pflegezusatzversicherung, die über die Leistungen der Pflegepflichtversicherung hinausgeht, lohnt sich daher vor allem für Versicherte ohne Kinder.
Zusätzlich zum regulären Basisbeitrag erhebt die soziale Pflegeversicherung bei Kinderlosen ab 23 Jahren automatisch einen Kinderlosenzuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Erst wenn Sie ein Baby bekommen, adoptieren oder ein Pflegekind betreuen, liegt eine sogenannte Elterneigenschaft vor und der Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt.
Die Elternschaft gilt dabei Ihr ganzes Leben lang – also auch, wenn Ihr Nachwuchs bereits erwachsen ist oder ein Kind aufgrund von Krankheit oder Unfall frühzeitig verstirbt. Eine einzige "Lebendgeburt" reicht aus, um Sie dauerhaft vom Kinderlosenzuschlag zu entbinden. Die Befreiung gilt dabei für beide Elternteile.
Belegen Sie innerhalb der ersten drei Monate, dass Sie nicht mehr kinderlos sind, erhalten Sie die zu viel gezahlten Beiträge rückwirkend ab Geburt oder Adoption des Kindes zurück. Bei einem späteren Nachweis entfällt der Zuschlag erst ab dem Folgemonat.
Als als gesetzlich pflichtversicherter oder freiwillig in der GKV versicherten Angestellter zieht Ihr Arbeitgeber den Beitrag zur Pflegeversicherung direkt von Ihrem Brutto-Arbeitsentgelt ab. Dass Ihre Zuschlagspflicht bei Elternschaft entfällt, weisen Sie am einfachsten über den entsprechenden Eintrag in der Lohnsteuerkarte nach.
Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind, reichen den Nachweis über die Elterneigenschaft direkt bei ihrer Krankenversicherung ein.
Folgende Dokumente eignen sich, um ein Kind bei Pflegeversicherung oder Arbeitgeber nachzuweisen:
Tipp: Die Geburtsurkunde ist beim Standesamt zu beantragen. Vergessen Sie anschließend nicht, Ihr Kind damit beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Unterhaltsurkunden stellt Ihnen das Jugendamt aus.
In Deutschland zahlen alle sozialversicherungspflichtig angestellten Personen in das Sozialversicherungssystem ein. Die jeweiligen Beitragssätze berechnen sich dabei anhand des Bruttogehaltes des Arbeitnehmers und setzen sich für das Jahr 2021 wie folgt zusammen:
Zudem erheben einige Krankenkassen aus wirtschaftlichen Gründen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag mit einem Zusatzbeitragssatz von ca. 1,3 Prozent. Übersteigt Ihr Bruttogehalt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, wird der überschüssige Teil Ihres Einkommens nicht in die Berechnung einbezogen.
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung für Kinderlose liegt seit 1. Januar 2019 somit bei 3,3 Prozent. Der Basis-Pflegebeitrag teilt sich bei sozialversicherungspflichtig Angestellten in Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil auf. Der Arbeitgeber trägt in der Regel die Hälfte der Beiträge (Ausnahme: Im Bundesland Sachsen übernimmt der Arbeitnehmer 1,025 Prozent) – den Kinderlosenzuschlag zahlen die Beitragsabführenden jedoch selbst.
Da die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland auf einem umlagefinanzierten Sozialversicherungssystem basiert, ist ein Zuschuss der kinderlosen Versicherten erforderlich. Konkret heißt das: Beiträge, die Sie heute in die Sozialversicherung einzahlen, kommen später nicht Ihnen selbst zugute. Stattdessen finanziert die gegenwärtige Generation Sozialversicherungspflichtger diejenigen Rentner und Personen, die aktuell pflegebedürftig sind.
Im Umkehrschluss sichert die heranwachsende Generation Ihre Pflegeleistungen im Alter. Der deutsche Staat "belohnt" leibliche Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern sowie Pflegeeltern. Denn Sie ziehen Kinder groß, die das Solidarprinzip zukünftig am Laufen halten. Mütter und Väter kostet die Kindererziehung bis Vollendung des 18. Lebensjahres durchschnittlich 130.000 Euro pro Kind. Dafür zahlen sie weniger in die gesetzliche oder private Pflegeversicherung ein.
Kinderlose Beitragspflichtige leisten ihren Anteil zur Umlagefinanzierung durch den Kinderlosenzuschlag. Dadurch soll Pflege auch dann finanzierbar bleiben, wenn geburtenstarke Jahrgänge wie die "Babyboomer" in ein pflegeanfälliges Alter kommen – bei weiterhin niedrigen Geburtenraten.
In der privaten Pflegepflichtversicherung gibt es keinen Zuschlag für Kinderlose, da diese auf einem Anwartschaftsdeckungsverfahren beruht. Das heißt: Werden Sie pflegebedürftig, kommen Ihre eingezahlten Beiträge Ihnen selbst zugute.
Durch die sogenannten Alterungsrückstellungen werden die Beiträge über die komplette Laufzeit ausgeglichen. In jungen Jahren zahlt man mehr, in späteren Jahren weniger Beitrag, als es das entsprechende Alter erfordern würde. Die fällige Prämienhöhe bemisst sich nicht nach Einkommen oder Familienstand, sondern nach Ihrem individuellen Gesundheitsrisiko bei Eintritt in die private Pflegepflichtversicherung.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen Sie den Kinderlosenzuschlag nicht bzw. nicht selbst, wenn Sie einem der folgenden Personenkreise angehören:
Wer unfreiwillig kinderlos ist, kann dies nicht als Ausnahme geltend machen. In der Vergangenheit gingen Versicherte immer wieder mit Klagen gegen den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose als Diskriminierung vor. Laut Bundessozialgericht ist das Gleichheitsgrundrecht nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für Versicherte ohne Kind jedoch nicht verletzt. Dem schließt sich auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen an. Beitragsrechtlich ist der Kinderlosenzuschlag somit verfassungsmäß.