Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Die Pflegeversicherung (PV) ist in Deutschland Pflicht – egal, ob Sie Kinder haben oder kinderlos sind. Wer gesetzlich krankenversichert ist, wird automatisch Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Sind Sie privat krankenversichert, schließen Sie eine private Pflegepflichtversicherung ab.
  • In der sozialen Pflegeversicherung liegt der monatliche Basisbeitrag bei 3,05 Prozent des jeweiligen Brutto­gehaltes. Kinderlose Versicherte ab Alter 23 zahlen einen sogenannten Kinderlosenzuschlag von 0,35 Prozentsatz­punkten. Der Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose liegt somit insgesamt bei 3,4 Prozent.
  • Für Wehrdienstleistende, Zivildienst­leistende, Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II und Personen, die vor 1940 geboren sind, entfällt der Kinderlosenzuschlag in der sozialen Pflegeversicherung.
  • Schließen Kinderlose eine private Pflegepflichtversicherung ab, zahlen sie keinen Zuschlag: Im Gegensatz zur sozialen PV basiert die private Pflegeversicherung auf Alterungs­rückstellungen. Ob Sie Nachwuchs haben oder nicht, spielt für die Beiträge keine Rolle.
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Definition
Die Pflegeversicherung ist seit 1995 verpflichtend für alle Personen, die in Deutschland krankenversichert sind. Privat Versicherte müssen eine Pflegepflichtversicherung abschließen, gesetzlich Versicherte sind Mitglied der sozialen Pflegekasse. Als Besonderheit für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung kommt ab Alter 23 der Kinderlosenzuschlag hinzu.
  

Als kinderlos im Sinne der Pflege­versicherung gelten alle Versicherten, die weder leibliche Kinder noch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder haben. Das gilt auch für unfreiwillig kinderlose Paare. Sind Sie kinderlos und mindestens 23 Jahre alt, fällt für Sie in der sozialen Pflege­versicherung der sogenannte Kinderlosen­zuschlag an. Personen sind von dem Zuschlag befreit, wenn sie vor dem 1. Januar 1940 geboren, Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wehr- oder Zivildienst­leistende sind.

Eltern müssen ihr Leben lang keinen Kinderlosenzuschlag in der Pflege­versicherung bezahlen – also auch, wenn der Nachwuchs bereits erwachsen ist oder ein Kind aufgrund von Krankheit oder Unfall frühzeitig verstirbt. Die Zuschlags­befreiung in der PV gilt dabei für beide Elternteile.

Für gesetzlich Versicherte gilt: Alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung – bis auf die Ausnahmen – zahlen ab ihrem 23. Lebensjahr den Kinderlosenzuschlag zusätzlich zum Beitrag der Pflege­versicherung. Seit Januar 2022 beträgt der Beitragssatz für die gesetzliche Pflege­versicherung 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, davon zahlt der Arbeitgeber die Hälfte.

Versicherte ohne Kinder zahlen zudem den Kinderlosen­zuschlag von 0,35 Prozent und kommen auf einen Gesamtbeitrag von 3,4 Prozent. Da der Arbeitgeber den Beitragszuschlag nicht zur Hälfte trägt, zahlen Kinderlose insgesamt 1,875 Prozent ihres Brutto­einkommens für die Pflegeversicherung. Für vom Kinderlosen­beitrag befreite Personen gilt der Beitragssatz von 1,525 Prozent des Bruttoeinkommens, welcher vom Arbeitsentgelt abgezogen wird.

Privat Versicherte sind zwar in der Pflicht, die Pflegeversicherung bei einem Anbieter ihrer Wahl abzuschließen, einen Kinder­losen­zuschlag zahlen sie aber nicht. Die Höhe des Beitrags für die private Pflegepflichtversicherung ist einkommens­unabhängig, sie richtet sich nach Alter und Gesundheit des Versicherten.

Ob Sie in einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung unterkommen, richtet sich in der Regel nach Ihrer Kranken­versicherung. Für gesetzlich Kranken­versicherte übernimmt die GKV die Pflegeversicherung automatisch mit. Träger der Pflegeversicherung sind dann die Pflegekassen. Privat Kranken­versicherte hingegen müssen eine private Pflegepflicht­versicherung abschließen, um ihrer Versicherungspflicht nachzukommen.

Die Leistungen sind bei beiden Versicherungs­arten identisch nach Sozialgesetzbuch XI geregelt und bieten einen gleichwertigen Leistungsumfang. Ob Sie Nachwuchs haben oder nicht, spielt – abgesehen von den Pflege­versicherungs­beiträgen – keine Rolle. Sie erhalten dieselben Sach- oder Geldleistungen.

Die drei Pflegestärkungsgesetze der Bundesregierung legen dabei fest, ab wann ein Pflegegrad zutrifft und welche Bemessungsgrenzen gelten. Zudem regeln sie die Bezuschussung individueller Pflege, zum Beispiel durch Angehörige, und die Anhebung der allgemeinen Leistungs­sätze. Holen Sie sich weitere Informationen zur Pflegepflicht­versicherung ein.

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Solidaritäts­prinzip
Gesetzlich Versicherte ohne Kinder müssen einen höheren Anteil ihres Einkommens in die soziale Pflegeversicherung einzahlen als Personen mit Kindern. Der Grund dafür beruht unter anderem auf dem Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherungen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland basiert nach dem Solidaritätsprinzip auf einem umlagefinanzierten Sozialversicherungssystem. Ein Zuschuss der Versicherten ohne Kinder ist erforderlich. Konkret heißt das: Beiträge, die Sie heute in die Sozialversicherung einzahlen, kommen später nicht Ihnen selbst zugute. Stattdessen finanziert die gegenwärtige Generation Sozial­versicherungs­pflichtiger diejenigen Rentner und Personen, die aktuell pflegebedürftig sind.

Im Umkehrschluss sichert die heranwachsende Generation Ihre Pflegeleistungen im Alter. Der deutsche Staat "belohnt" leibliche Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern sowie Pflegeeltern. Denn sie ziehen Kinder groß, die das Solidar­prinzip zukünftig am Laufen halten. Mütter und Väter kostet die Kinder­erziehung bis Vollendung des 18. Lebensjahres durchschnittlich 148.000 Euro pro Kind – Paare geben monatlich im Schnitt 763 Euro für ein Kind aus, das ist über ein Fünftel ihrer gesamten Konsum­ausgaben. Dafür zahlen sie weniger in die gesetzliche oder private Pflegeversicherung ein.

Beitragspflichtige, die im Sinne der Pflegeversicherung kinderlos sind, leisten ihren Anteil zur Umlagefinanzierung durch den Kinderlosenzuschlag. Dadurch soll Pflege auch dann finanzierbar bleiben, wenn geburtenstarke Jahrgänge wie die "Babyboomer" in ein pflege­anfälliges Alter kommen – bei weiterhin niedrigen Geburtenraten.

Dass der Beitrag der Pflegeversicherung für Kinderlose höher ist, hat noch einen weiteren Grund: Denn ohne Nachwuchs steigt die Verantwortung, sich frühzeitig um eine Absicherung im Alter zu kümmern und die finanziellen Verhältnisse für eine eventuell eintretende Pflegebedürftigkeit zu regeln.

Zwar haben Versicherte ohne Kinder auch Familie sowie Angehörige und sind oft Teil eines starken sozialen Umfelds. Doch im Alter greifen viele Eltern, die nur leicht pflegebedürftig sind, auf die Unter­stützung ihrer Kinder zurück, die teils auch Elternunterhalt zahlen. Dadurch können sie beispielsweise oft länger in ihren eigenen vier Wänden leben. Kinderlosen ist dies häufig nicht möglich. Betreutes Wohnen oder ein Pflegeheim kommen bei ihnen daher früher zum Tragen – im Ernstfall teils verbunden mit erheblichen Kosten für die pflege­bedürftige Person. Der frühzeitige Abschluss einer Pflegezusatzversicherung, die über die Leistungen der Pflege­pflicht­versicherung hinausgeht, lohnt sich daher besonders für Versicherte ohne Kinder.

Für den Allianz Tarif PflegetagegeldBest gelten folgende Altersgrenzen (Höchstaufnahmealter):

Grundsätzlich können Versicherte bis zum vollendeten 70. Lebensjahr aufgenommen werden.

Der Online-Abschluss ist nur bis zum vollendeten 60. Lebensjahr möglich.

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Gesetzliche Absicherung
Den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung gibt es seit 2005. Bei seiner Einführung betrug er 0,25 Prozent des Bruttogehaltes, erst 2022 wurde der Zuschlag erhöht auf 0,35 Prozent.

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Jahr
Arbeitgeberanteil
Versichertenanteil
Beitragszuschlag für Kinderlose
seit 2022 1,525 Prozent 1,525 Prozent 0,35 Prozent
2019 bis 2021 1,525 Prozent 1,525 Prozent 0,25 Prozent
2017 bis 2018 1,275 Prozent 1,275 Prozent 0,25 Prozent
2015 bis 2016 1,175 Prozent 1,175 Prozent 0,25 Prozent
2013 bis 2014 1,025 Prozent 1,025 Prozent 0,25 Prozent
2008 bis 2012 0,975 Prozent 0,975 Prozent 0,25 Prozent
2005 bis 2007 0,85 Prozent 0,85 Prozent 0,25 Prozent

Das deutsche Modell der Sozial­versicherung ruht auf fünf Säulen: Neben der Pflege­versicherung sind es die Kranken­versicherung, Arbeitslosen­versicherung, Unfall­versicherung und Renten­versicherung. Zusammen sollen die Pflicht­versicherungen die Bürger vor existenz­gefährdenden Risiken schützen.

In Deutschland zahlen alle sozial­versicherungs­pflichtig angestellten Personen in das Sozial­versicherungs­system ein. Die jeweiligen Beitragssätze berechnen sich dabei anhand des Bruttogehaltes des Arbeitnehmers, sie werden vom Arbeits­entgelt abgezogen und setzen sich für das Jahr 2023 wie folgt zusammen:

  • 14,6 Prozent gesetzliche Krankenversicherung
  • 3,05 Prozent sozialer Pflege­pflichtversicherungs-Basisbeitrag (+ 0,35 Prozentpunkte für Kinderlose)
  • 18,6 Prozent Rentenversicherung
  • 2,6 Prozent Arbeitslosen­versicherung

Die Beitragshöhe der Unfallversicherung richtet sich unter anderem nach dem Unfallrisiko im jeweiligen Unternehmen

Die Beiträge werden zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Das Pflegegeld der Pflegekasse deckt oft nicht alle Pflegekosten. Eine Pflege­zusatzversicherung lohnt sich, um die Versorgungslücke zu schließen.

In Sachsen gibt es bei der Pflege­versicherung eine Sonderregelung: Hier zahlen Arbeitgeber nur 1,025 Prozent des Pflegeversicherungsbeitrages. Dafür gibt es in Sachsen einen Feiertag mehr, den Buß- und Bettag. Der geringere Arbeit­geberanteil in der Pflege­versicherung soll dort die Mehr­belastungen für Arbeitgeber ausgleichen, die durch den Feiertag entstehen.

Zudem erheben einige gesetzliche Krankenversicherungen aus wirtschaftlichen Gründen einen kassen­individuellen Zusatzbeitrag mit einem Zusatzbeitragssatz von ca. 1,6 Prozent. Übersteigt Ihr Bruttogehalt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, wird der überschüssige Teil Ihres Einkommens nicht in die Berechnung einbezogen.

Gut zu wissen

In der privaten Pflegepflichtversicherung gibt es keinen Beitragszuschlag für Kinderlose, da diese auf einem Anwartschafts­deckungs­verfahren beruht. Das heißt: Werden Sie pflegebedürftig, kommen Ihre eingezahlten Beiträge Ihnen selbst zugute. Um sich vor weiteren Kosten im Pflegefall zu schützen, lohnt sich eine Pflegezusatzversicherung.

Durch die sogenannten Alterungs­rückstellungen werden die Beiträge über die komplette Laufzeit ausgeglichen. In jungen Jahren zahlt man mehr, in späteren Jahren weniger Beitrag in die private Pflegepflichtversicherung, als es das entsprechende Alter erfordern würde. Die fällige Prämienhöhe bemisst sich nicht nach Einkommen oder Familienstand, sondern nach Ihrem individuellen Gesundheits­risiko bei Eintritt in die private Pflegepflichtversicherung.

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Ausnahmen für Versicherte ohne Kind
Privat Versicherte zahlen grundsätzlich keinen Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung. Für gesetzlich Versicherte fällt der Zusatzbeitrag unter bestimmten Bedingungen weg.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen Sie den Kinderlosenzuschlag nicht bzw. nicht selbst, wenn Sie einem der folgenden Personenkreise angehören:

  • Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II gelten als beitragsfrei, das zuständige Jobcenter übernimmt die Kosten
  • Wehr- oder Zivildienstleistende (einnahmenbezogene Ausnahme von der Beitragspflicht)
  • Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind
  • Menschen mit Behinderung, die über ihre Eltern in der Familien­versicherung mitversichert sind und nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können

Wer unfreiwillig kinderlos ist, kann dies nicht als Ausnahme geltend machen. In der Vergangenheit gingen Versicherte immer wieder mit Klagen gegen den Beitragszuschlag in der Pflege­versicherung für Kinderlose als Diskriminierung vor. Laut Bundessozialgericht ist das Gleichheitsgrundrecht nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für Versicherte ohne Kind jedoch nicht verletzt. Dem schließt sich auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen an. Beitragsrechtlich ist der Kinderlosenzuschlag in der Pflege­versicherung somit verfassungsgemäß.

Zu beachten: Unabhängig davon, ob Sie selbst Kinder haben oder nicht, können Sie Ihren eigenen Eltern gegenüber im Rahmen eines Elternunterhalts unterhaltspflichtig werden für deren Pflegekosten (bei Pflegebedürftigkeit).

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Pflegegrad berechnen und einschätzen

Bitte beachten Sie: Der Allianz Pflegegrad Rechner ist ein Tool für Ihre persönliche Einschätzung des voraussichtlichen Pflegegrads. Er ersetzt nicht die Beurteilung Ihrer Pflegebedürftigkeit durch einen unabhängigen medizinischen Gutachter.

Mit dem Allianz Pflegegeldrechner erhalten Sie eine erste Einschätzung, ob Sie oder ein Angehöriger pflegebedürftig sind und können grob den Pflegegrad berechnen.
Die passende Versicherung
Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
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Häufige Fragen
  • Welcher Nachweis wird für die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag in der sozialen Pflegeversicherung gebraucht?

    Wenn Sie ein Baby bekommen, adoptieren oder ein Pflegekind betreuen, liegt eine sogenannte Elterneigenschaft vor. Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose entfällt somit. Sie weisen das über folgende Dokumente nach:

    • Geburtsurkunde
    • Adoptionsurkunde
    • Vaterschaftsurkunde
    • Heiratsurkunde bei Stiefkindern
    • Erziehungs- oder Kindergeldbescheid
    • Bescheid über Mutterschaftsgeldbezug
  • Kann der Kinderlosenzuschlag in der sozialen Pflegeversicherung rückwirkend wegfallen?

    Ja, belegen Sie innerhalb der ersten drei Monate, dass Sie nicht mehr kinderlos sind, erhalten Sie die zu viel gezahlten Beiträge für die Pflegeversicherung rückwirkend ab Geburt oder Adoption des Kindes zurück. Bei einem späteren Nachweis entfällt der Beitragszuschlag erst ab dem Folgemonat.
  • Ab wann fällt der Kinderlosenzuschlag in der sozialen Pflegeversicherung an?

    Die soziale Pflegeversicherung erhebt bei allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Kindern ab 23 Jahren automatisch einen Kinderlosen­zuschlag von 0,35 Beitragssatzpunkten zusätzlich zum regulären Basisbeitrag. Wer Arbeits­losen­geld II bezieht, Wehr- oder Zivildienst leistet oder vor dem 1. Januar 1940 geboren ist, zahlt keinen Kinderlosenzuschlag. 
  • Wie hoch ist der Kinderlosenzuschlag seit 2022?

    Zum 1. Januar 2022 wurde der Kinderlosen­zuschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 auf 0,35 Prozent des Bruttoeinkommens erhöht. Es war die erste Beitragserhöhung seit der Einführung des Zuschlages im Jahr 2005.
  • Gibt es den Kinderlosenzuschlag in der privaten Pflegepflichtversicherung?

    Nein, private Versicherungen erheben keinen Kinderlosenzuschlag bei der Pflegepflichtversicherung. Im Gegensatz zur sozialen Pflegeversicherung basiert die private auf Alterungsrückstellungen. Ob Sie Nachwuchs haben, spielt dafür keine Rolle.
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