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Private Kranken­versicherung und Mini­job

Rechtlicher Rahmen, Kosten, Leistungen
Allianz Private Krankenversicherung und Minijob: Rechtlicher Rahmen, Kosten, Leistungen. Eine junge Frau sitzt am PC und notiert sich etwas auf einem Zettel.
  • Nutzen Sie die Freiheit, Ihre Krankenversicherung als Minijobber:in selbst zu wählen! Entscheiden Sie sich für eine private Krankenversicherung und profitieren Sie von hochwertigen Tarifen und umfassenden Gesundheitsleistungen.
  • Wichtig zu wissen: Mini­jobber:innen verdienen maximal 603 Euro im Monat und arbeiten höchstens drei Monate oder 70 Arbeits­tage pro Jahr. Sie sind allerdings nicht auto­matisch über ihren Arbeit­geber kranken­versichert.
  • Das bedeutet: Ist der Minijob Ihre einzige Beschäftigung, sind Sie für Ihren Kranken­ver­si­che­rungs­schutz selbst verantwortlich. Sie können zum Beispiel frei­willig eine gesetzliche oder private Kranken­ver­si­che­rung abschließen.
  • Ihr Vorteil: Mit einem Minijob können Sie in der privaten Kranken­ver­si­che­rung dieselben Tarife und Leistungen in Anspruch nehmen wie voll­zeit­beschäftigte Angestellte oder Selbstständige.

Wer einen Mini­job hat, ist gering­fügig beschäftigt und damit nicht auto­matisch kranken­versichert. Welche Kranken­versicherung für Mini­jobber:innen infrage kommt, erfahren Sie hier.

Ein Mini­job ist eine sogenannte "gering­fügige Beschäftigung". Anders als Voll- oder Teilzeit­beschäftigte zahlen Sie als Mini­jobber:in keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung. Zwar führen Arbeit­geber für 603-Euro-Minijobber:innen Pauschal­beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ab. Für gering­fügig Beschäftigte entsteht daraus aber keine eigen­ständige Mitglied­schaft in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV).

Das heißt für Sie: Mini­jobber:innen sind für ihre Kranken­versicherung selbst verantwortlich. Demnach haben Sie freie Auswahl bei Ihrer Kranken­versicherung. Es kommen folgende Ver­sicherungs­arten infrage:

  • Pflicht­versicherung in der GKV
  • Beitrags­freie Familien­versicherung
  • Freiwillige Kranken­versicherung in der gesetz­lichen oder privaten Kranken­versicherung (PKV)
  • Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in der GKV
  • Studentische Krankenversicherung in der GKV

Wenn Sie bereits privat kranken­versichert sind und neben Ihrem "Hauptjob" einen Mini­job als Neben­job oder Aushilfs­job annehmen, hat das keine Auswirkungen auf Ihre private Kranken­versicherung. Leistungen und Beiträge der privaten Krankenversicherung ändern sich nicht durch eine zusätzliche gering­fügige Beschäftigung. Auch ob Sie Ihren Neben­job in Heim­arbeit oder klassisch vor Ort ausüben, ist für den Versicherer nicht relevant.

Ist der Minijob Ihre einzige Einnahme­quelle und Sie noch nicht kranken­versichert sind, können Sie eine private Krankenversicherung abschließen. Ein Vorteil: Leistungen und Tarife für geringfügig beschäftigte Personen unterscheiden sich nicht von denen für Versicherte mit Voll- oder Teilzeit­job.

Haben Sie Fragen zur privaten Krankenversicherung?
Bei einem Mini­job verdienen Sie monat­lich maximal 603 Euro oder arbeiten höchstens drei Monate oder 70 Tage im Jahr. Hier lesen Sie, welche Kombi­na­tionen aus Mini­job und Teil- oder Vollzeit­beschäftigung möglich sind.

Mini­job: Wie viele Stunden darf ich arbeiten?

Das kommt darauf an, welcher gering­fügigen Beschäftigung Sie nach­gehen. Es gibt zwei Arten von Mini­jobs:

  1. 603-Euro-Minijob: Sie verdienen monatlich nicht mehr als 603 Euro. Wie viele Stunden pro Monat Sie arbeiten dürfen, ergibt sich aus Ihrem Stunden­lohn. Erhalten Sie beispiels­weise den gesetzlichen Mindest­lohn von 13,90 Euro pro Stunde (seit 01.01.2026) dürfen Sie wöchentlich bis zu 10 Stunden arbeiten. Für mehr Flexibilität gestattet der Gesetz­geber zwei Monate im Jahr eine Über­schreitung dieser Verdienst­grenze. 603-Euro-Minijobs sind renten­versicherungs­pflichtig. Das heißt: Sie zahlen regulär in die gesetzliche Renten­versicherung ein. Von dieser Pflicht können Sie sich aber unter bestimmten Bedingungen befreien lassen.
  2. Kurz­fristiger Minijob: Sie arbeiten höchstens drei Monate oder 70 Tage pro Jahr. Wie viel Geld Sie bei der befristeten Tätigkeit monatlich verdienen, spielt dabei keine Rolle. Voraus­setzung ist, dass die Arbeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist und nicht zur Sicherung des Lebens­unterhalts beiträgt (beispielsweise. Aushilfsjob oder Nebenjob für Schüler:innen oder Studierende). Kurzfristige Minijobs sind nicht renten­versicherungs­pflichtig.
Quelle: Bundesministerium

Darf ich zwei Mini­jobs gleichzeitig haben?

Ja, das ist möglich. Die meisten Minijobber:innen arbeiten auf 603-Euro-Basis. Solange Sie keine versicherungs­pflichtige Beschäftigung ausüben, können Sie mehrere 603-Euro-Jobs gleich­zeitig haben. Voraussetzung ist, dass Sie insgesamt höchstens 603 Euro pro Monat verdienen. Sobald Sie diese Verdienst­grenze überschreiten, sind all Ihre Minijobs sozial­versicherungs­pflichtig – und damit keine Minijobs mehr.

Kann ich einen Mini­job mit einer Voll- oder Teil­zeit­stelle kombinieren?

Ja. Neben Ihrem Haupt­job können Sie in der Regel problemlos eine gering­fügige Beschäftigung als Nebenjob oder Aushilfs­job ausüben. Das kann zum Beispiel ein Nebenjob von zu Hause oder ein Wochenend­job auf 603-Euro-Basis sein. Je nachdem, ob Sie in Voll- oder Teil­zeit arbeiten, sind dabei verschiedene Regeln zu beachten.

Vollzeit­job und Mini­job

Ihre Vollzeit­beschäftigung können Sie unter folgenden Voraus­setzungen mit einem Mini­job verbinden:

  • Ihr Arbeit­geber genehmigt den Minijob.
  • Die gering­fügige Beschäftigung schränkt Sie nicht bei der Aus­übung Ihres Haupt­jobs ein.
  • Sie nehmen den Minijob nicht bei dem Arbeit­geber an, bei dem Sie in Voll­zeit angestellt sind.

Teilzeit­job und Mini­job

Eine Kombination aus Teilzeit­beschäftigung und Mini­job ist unter folgenden Bedingungen möglich:

603-Euro-Job bei Studierenden

Für Studierende mit Minijob gelten keine besonderen Regelungen. Wenn Sie einen Neben­job als kurzfristigen Minijob oder 603-Euro-Minijob ausüben, müssen Sie keine Sozial­abgaben zahlen. Denn bei 603-Euro-Jobs können sich Studierende von der Renten­versicherungs­pflicht befreien lassen.

Werk­studentenstelle und Minijob gleichzeitig – geht das?

Ja, das ist möglich. Wer Werk­student:in ist und einen Minijob annimmt, sollte während des Semesters aber höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Denn: Ab dieser Grenze entfällt der Werkstudenten­status in der Sozial­versicherung. Studierende zahlen dann reguläre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen­versicherung. Je nach Verdienst können auch Steuern anfallen. Diese Regelung gilt auch für Studierende mit privater Kranken­versicherung und Neben­job.

Für befristete Mehr­arbeit in den Semester­ferien, am Wochen­ende oder in den Abend- und Nacht­stunden gilt die zeitliche Beschränkung nicht. Als Student:in können Sie dann beliebig viele Stunden arbeiten und bleiben trotzdem sozial­versicherungs­frei. Voraus­gesetzt, Sie überschreiten die 20 Stunden Wochen­arbeitszeit höchstens 26 Wochen oder 182 Tage lang. Eingerechnet werden alle Beschäftigungen, denen Sie als Student:in im Laufe eines Jahres nach­gegangen sind.

Rentner:innen mit Minijob

Rentner und Rentnerinnen können sich mit einem 603-Euro-Minijob etwas dazu­verdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Voraus­setzung: Sie haben die Regel­alters­grenze von 67 Jahren (gilt ab Geburts­jahr­gang 1964) erreicht. Dann ist der Minijob renten­versicherungs­frei. Alters­voll­rentner:innen erhalten ihren 603-Euro-Lohn also voll ausgezahlt.

Bekomme ich Kranken­geld bei einem Minijob?

Nein, nach Ablauf der Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall (in der Regel sechs Wochen) haben geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Kranken­geld. Denn als Mini­jobber:in sind Sie nicht krankenversicherungspflichtig in der gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung und zahlen keine Beiträge ein. Deshalb ist die GKV auch nicht verpflichtet, ihnen Kranken­geld zu zahlen.

Wie ver­rechnen sich Eltern­geld und Minijob?

Üben Sie einen Minijob aus, wird auch Ihr Ein­kommen aus der gering­fügigen Beschäftigung für Ihr Eltern­geld berücksichtigt. Bei der Berechnung des Eltern­geldes aus einem Minijob fallen jedoch keine Steuern oder Sozial­abgaben an.

Ab wann bin ich Gering­verdiener:in?

Gering­verdiener:innen sind Beschäftigte, die höchstens 325 Euro im Monat verdienen. Dazu gehören zum Beispiel Auszu­bildende, Prakti­kanten und Praktikantinnen oder Personen, die ein frei­williges soziales oder öko­logisches Jahr machen. In diesem Fall liegt Ihr Entgelt zwar unter der Minijob-Grenze von 603 Euro, Sie sind aber trotzdem versicherungs­pflichtig Beschäftigte. Somit unterliegen Sie der Versicherungs­pflicht in der Sozial­versicherung. Um Sie als Gering­verdiener:in zu entlasten, übernimmt der Arbeit­geber für Sie alle Sozial­versicherungs­abgaben.

Sind Sie privat kranken­versichert und nehmen einen Minijob an, wirkt sich die Zusatz­beschäftigung nicht auf Ihre Beiträge aus. Sind Sie noch nicht kranken­versichert, können Sie als Mini­jobber:in eine private Kranken­versicherung abschließen. Wie bei Teil- oder Vollzeit­beschäftigten richten sich Ihre Beiträge nach verschiedenen Kriterien. Ausschlag­gebend für die Kosten sind unter anderem Ihr Alter und Gesund­heits­zustand zu Vertrags­beginn und die gewünschten Leistungen.

Eine private Kranken­versicherung bietet geringfügig Beschäftigten in der Regel umfang­reichere Leistungen als eine gesetz­liche Kranken­versicherung. Je nach Tarif profitieren Sie unter anderem von:

Wer eine:n 603-Euro-Mini­jobber:in beschäftigt, zahlt für ihn bzw. sie monatlich einen Pauschal­beitrag zur Kranken­versicherung.

Wichtig: Der Pauschalbeitrag fällt nur an, wenn der bzw. die geringfügig Beschäftigte in der gesetz­lichen Kranken­versicherung pflicht-, freiwillig oder familien­versichert ist. Für privat kranken­versicherte Minijobber:innen zahlen Arbeit­geber keine Pauschal­bei­träge. Beschäftigte mit Mini­job und privater Kranken­ver­si­che­rung brauchen als Nach­weis zum Beispiel ein Bestätigungs­schreiben ihrer PKV. Damit kann ihr Arbeit­geber belegen, dass der Pauschal­beitrag zur Kranken­versicherung entfällt.

Wir beraten Sie gerne bei Fragen zur PKV!
Personen mit Minijob können bei Abschluss einer privaten Kranken­ver­si­che­rung je nach Tarif dieselben Leistungen in Anspruch nehmen wie andere Ver­sicherungs­nehmer:innen. Spezifische Leistungs­einschränkungen für Mini­jobber:innen als solche gibt es nicht.

Wie umfang­reich der Ver­sicherungs­schutz ist, hängt von den Wünschen des Mini­jobbers bzw. der Minijobberin und dem gewählten Tarif ab. Zu den Leistungen der PKV zählen zum Beispiel:

  • Freie Arztwahl
  • Kurzfristige Termin­vergabe bei Fach­ärzten und Fachärztinnen
  • Umfassende Kosten­erstattung für Medikamente
  • Umfassende Leistungen bei Brillen und Sehhilfen
  • Umfassende Leistungen bei alter­nativen Behandlungs­methoden (z. B. Heil­praktiker:innen)
Starke Leistungen mit der Allianz Privaten Kranken­ver­sicherung
Ist eine Krankenversicherung in einem Minijob immer notwendig?

Ja, geringfügig Beschäftigte sind in Deutschland kranken­versicherungs­frei. Sie sind über ihren Arbeit­geber aber nicht auto­matisch kranken- und pflege­versichert. Das heißt: Wer einen Mini­job hat, ist selbst für seinen Kranken­versicherungs­schutz verantwortlich.

Bin ich bei Aufnahme eines Minijobs automatisch krankenversichert?

Nein. Wer einen 603-Euro-Minijob an­nimmt, ist nicht auto­matisch kranken­versichert. Denn gering­fügig Beschäftigte zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung. Mini­jobber:innen müssen sich deshalb ander­weitig kranken­versichern – beim 603-Euro-Job für Studierende zum Beispiel über die Familien­versicherung der Eltern. Je nach individueller Situation ist auch die Absicherung über die frei­willige Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung möglich.

Ab welchem Gehalt bin ich gesetzlich krankenversichert?

Ab einem Bruttogehalt über 603 Euro sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zur gesetz­lichen Kranken­versicherung zahlen Sie erst, wenn Sie die Mini­job-Verdienst­grenze über­schreiten. Dann über­nimmt Ihr Arbeit­geber nicht mehr den kompletten Beitrag zur Kranken­versicherung, sondern nur noch die Hälfte. Und meldet Sie bei der GKV an, wenn Sie noch nicht kranken­versichert sind. Für Sie ist damit nichts weiter zu tun.

Was ist der Unterschied zwischen Midijob und Minijob?

Ihr Nebenjob ist ein Midijob, wenn Sie monat­lich zwischen 603,01 und 2.000 Euro verdienen. Sowohl Midi­jobber:innen als auch Arbeit­geber zahlen in die Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung ein. Als Midijobber:in müssen Sie aber nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Der Grund: Müssten Sie bei einem Gehalt knapp über der Minijob-Grenze die vollen Sozialversicherungsbeiträge abführen, läge Ihr Gehalt unter dem eines Minijobs. Bei einem Mini­job darf der Monats­verdienst dagegen maximal 603 Euro betragen. Mini­jobber:innen müssen keine Sozial­abgaben zahlen. Auch von der Renten­versicherungs­pflicht können Sie sich befreien lassen.

Was muss beim Minijob im privaten Haushalt beachtet werden?

Für gering­fügig Beschäftigte in Privat­haushalten gibt es ein verein­fachtes Melde­verfahren. Das sogenannte Haushalts­scheck­verfahren nutzen Sie zum Beispiel, wenn Sie Ihre Haus­halts­hilfe bei der Minijob-Zentrale zur Sozial­versicherung anmelden. Als Privat­haushalt zahlen Sie niedrigere Abgaben als bei gewerblichen Minijobs und profitieren von Steuer­vorteilen. Außerdem ist Ihr Mini­jobber oder Ihre Minijobberin über die gesetzliche Unfall­versicherung abgesichert.

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