- Nutzen Sie die Freiheit, Ihre Krankenversicherung als Minijobber:in selbst zu wählen! Entscheiden Sie sich für eine private Krankenversicherung und profitieren Sie von hochwertigen Tarifen und umfassenden Gesundheitsleistungen.
- Wichtig zu wissen: Minijobber:innen verdienen maximal 603 Euro im Monat und arbeiten höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr. Sie sind allerdings nicht automatisch über ihren Arbeitgeber krankenversichert.
- Das bedeutet: Ist der Minijob Ihre einzige Beschäftigung, sind Sie für Ihren Krankenversicherungsschutz selbst verantwortlich. Sie können zum Beispiel freiwillig eine gesetzliche oder private Krankenversicherung abschließen.
- Ihr Vorteil: Mit einem Minijob können Sie in der privaten Krankenversicherung dieselben Tarife und Leistungen in Anspruch nehmen wie vollzeitbeschäftigte Angestellte oder Selbstständige.
Private Krankenversicherung und Minijob
Private Krankenversicherung und Minijob kurz erklärt
Krankenversicherungsregelung bei Minijobs
Wer einen Minijob hat, ist geringfügig beschäftigt und damit nicht automatisch krankenversichert. Welche Krankenversicherung für Minijobber:innen infrage kommt, erfahren Sie hier.
Ein Minijob ist eine sogenannte "geringfügige Beschäftigung". Anders als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte zahlen Sie als Minijobber:in keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zwar führen Arbeitgeber für 603-Euro-Minijobber:innen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ab. Für geringfügig Beschäftigte entsteht daraus aber keine eigenständige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Das heißt für Sie: Minijobber:innen sind für ihre Krankenversicherung selbst verantwortlich. Demnach haben Sie freie Auswahl bei Ihrer Krankenversicherung. Es kommen folgende Versicherungsarten infrage:
- Pflichtversicherung in der GKV
- Beitragsfreie Familienversicherung
- Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (PKV)
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in der GKV
- Studentische Krankenversicherung in der GKV
Was passiert mit meiner privaten Krankenversicherung, wenn ich einen Minijob ausübe?
Wenn Sie bereits privat krankenversichert sind und neben Ihrem "Hauptjob" einen Minijob als Nebenjob oder Aushilfsjob annehmen, hat das keine Auswirkungen auf Ihre private Krankenversicherung. Leistungen und Beiträge der privaten Krankenversicherung ändern sich nicht durch eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung. Auch ob Sie Ihren Nebenjob in Heimarbeit oder klassisch vor Ort ausüben, ist für den Versicherer nicht relevant.
Ist der Minijob Ihre einzige Einnahmequelle und Sie noch nicht krankenversichert sind, können Sie eine private Krankenversicherung abschließen. Ein Vorteil: Leistungen und Tarife für geringfügig beschäftigte Personen unterscheiden sich nicht von denen für Versicherte mit Voll- oder Teilzeitjob.
Wichtiges zu Minijob & geringfügiger Beschäftigung im Überblick
Minijob: Wie viele Stunden darf ich arbeiten?
Das kommt darauf an, welcher geringfügigen Beschäftigung Sie nachgehen. Es gibt zwei Arten von Minijobs:
- 603-Euro-Minijob: Sie verdienen monatlich nicht mehr als 603 Euro. Wie viele Stunden pro Monat Sie arbeiten dürfen, ergibt sich aus Ihrem Stundenlohn. Erhalten Sie beispielsweise den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (seit 01.01.2026) dürfen Sie wöchentlich bis zu 10 Stunden arbeiten. Für mehr Flexibilität gestattet der Gesetzgeber zwei Monate im Jahr eine Überschreitung dieser Verdienstgrenze. 603-Euro-Minijobs sind rentenversicherungspflichtig. Das heißt: Sie zahlen regulär in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Von dieser Pflicht können Sie sich aber unter bestimmten Bedingungen befreien lassen.
- Kurzfristiger Minijob: Sie arbeiten höchstens drei Monate oder 70 Tage pro Jahr. Wie viel Geld Sie bei der befristeten Tätigkeit monatlich verdienen, spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung ist, dass die Arbeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist und nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts beiträgt (beispielsweise. Aushilfsjob oder Nebenjob für Schüler:innen oder Studierende). Kurzfristige Minijobs sind nicht rentenversicherungspflichtig.
Darf ich zwei Minijobs gleichzeitig haben?
Ja, das ist möglich. Die meisten Minijobber:innen arbeiten auf 603-Euro-Basis. Solange Sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, können Sie mehrere 603-Euro-Jobs gleichzeitig haben. Voraussetzung ist, dass Sie insgesamt höchstens 603 Euro pro Monat verdienen. Sobald Sie diese Verdienstgrenze überschreiten, sind all Ihre Minijobs sozialversicherungspflichtig – und damit keine Minijobs mehr.
Kann ich einen Minijob mit einer Voll- oder Teilzeitstelle kombinieren?
Ja. Neben Ihrem Hauptjob können Sie in der Regel problemlos eine geringfügige Beschäftigung als Nebenjob oder Aushilfsjob ausüben. Das kann zum Beispiel ein Nebenjob von zu Hause oder ein Wochenendjob auf 603-Euro-Basis sein. Je nachdem, ob Sie in Voll- oder Teilzeit arbeiten, sind dabei verschiedene Regeln zu beachten.
Vollzeitjob und Minijob
Ihre Vollzeitbeschäftigung können Sie unter folgenden Voraussetzungen mit einem Minijob verbinden:
- Ihr Arbeitgeber genehmigt den Minijob.
- Die geringfügige Beschäftigung schränkt Sie nicht bei der Ausübung Ihres Hauptjobs ein.
- Sie nehmen den Minijob nicht bei dem Arbeitgeber an, bei dem Sie in Vollzeit angestellt sind.
Teilzeitjob und Minijob
Eine Kombination aus Teilzeitbeschäftigung und Minijob ist unter folgenden Bedingungen möglich:
- Ihr Teilzeitarbeitgeber hat Ihnen den Nebenjob gestattet.
- Sie arbeiten täglich nicht länger als acht Stunden. In Ausnahmesituationen dürfen Sie zehn Stunden pro Tag arbeiten. Vorausgesetzt, Ihre durchschnittliche Arbeitszeit liegt in einem Zeitraum von sechs Monaten bei acht Stunden am Tag.
603-Euro-Job bei Studierenden
Für Studierende mit Minijob gelten keine besonderen Regelungen. Wenn Sie einen Nebenjob als kurzfristigen Minijob oder 603-Euro-Minijob ausüben, müssen Sie keine Sozialabgaben zahlen. Denn bei 603-Euro-Jobs können sich Studierende von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Werkstudentenstelle und Minijob gleichzeitig – geht das?
Ja, das ist möglich. Wer Werkstudent:in ist und einen Minijob annimmt, sollte während des Semesters aber höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Denn: Ab dieser Grenze entfällt der Werkstudentenstatus in der Sozialversicherung. Studierende zahlen dann reguläre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Je nach Verdienst können auch Steuern anfallen. Diese Regelung gilt auch für Studierende mit privater Krankenversicherung und Nebenjob.
Für befristete Mehrarbeit in den Semesterferien, am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden gilt die zeitliche Beschränkung nicht. Als Student:in können Sie dann beliebig viele Stunden arbeiten und bleiben trotzdem sozialversicherungsfrei. Vorausgesetzt, Sie überschreiten die 20 Stunden Wochenarbeitszeit höchstens 26 Wochen oder 182 Tage lang. Eingerechnet werden alle Beschäftigungen, denen Sie als Student:in im Laufe eines Jahres nachgegangen sind.
Rentner:innen mit Minijob
Rentner und Rentnerinnen können sich mit einem 603-Euro-Minijob etwas dazuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Voraussetzung: Sie haben die Regelaltersgrenze von 67 Jahren (gilt ab Geburtsjahrgang 1964) erreicht. Dann ist der Minijob rentenversicherungsfrei. Altersvollrentner:innen erhalten ihren 603-Euro-Lohn also voll ausgezahlt.
Bekomme ich Krankengeld bei einem Minijob?
Nein, nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (in der Regel sechs Wochen) haben geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Krankengeld. Denn als Minijobber:in sind Sie nicht krankenversicherungspflichtig in der gesetzliche Krankenversicherung und zahlen keine Beiträge ein. Deshalb ist die GKV auch nicht verpflichtet, ihnen Krankengeld zu zahlen.
Wie verrechnen sich Elterngeld und Minijob?
Ab wann bin ich Geringverdiener:in?
Geringverdiener:innen sind Beschäftigte, die höchstens 325 Euro im Monat verdienen. Dazu gehören zum Beispiel Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen oder Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen. In diesem Fall liegt Ihr Entgelt zwar unter der Minijob-Grenze von 603 Euro, Sie sind aber trotzdem versicherungspflichtig Beschäftigte. Somit unterliegen Sie der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Um Sie als Geringverdiener:in zu entlasten, übernimmt der Arbeitgeber für Sie alle Sozialversicherungsabgaben.
Beiträge zur privaten Krankenversicherung für Minijobber
Sind Sie privat krankenversichert und nehmen einen Minijob an, wirkt sich die Zusatzbeschäftigung nicht auf Ihre Beiträge aus. Sind Sie noch nicht krankenversichert, können Sie als Minijobber:in eine private Krankenversicherung abschließen. Wie bei Teil- oder Vollzeitbeschäftigten richten sich Ihre Beiträge nach verschiedenen Kriterien. Ausschlaggebend für die Kosten sind unter anderem Ihr Alter und Gesundheitszustand zu Vertragsbeginn und die gewünschten Leistungen.
Vorteile für Minijobber:innen in der PKV
Eine private Krankenversicherung bietet geringfügig Beschäftigten in der Regel umfangreichere Leistungen als eine gesetzliche Krankenversicherung. Je nach Tarif profitieren Sie unter anderem von:
- Umfassenderen Zahnleistungen
- Kostenübernahme bei alternativen Heilmethoden (zum Beispiel Homöopathie)
- Chefarztbehandlung
- Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus
- Weitere Vorteile der privaten Krankenversicherung finden Sie im Ratgeber.
Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte: Wer zahlt was?
Wer eine:n 603-Euro-Minijobber:in beschäftigt, zahlt für ihn bzw. sie monatlich einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.
- Arbeitgeber entrichten für alle ihre Minijobber:innen monatlich 13 Prozent des Arbeitsentgelts als Solidarbeitrag an die Minijob-Zentrale.
- Privathaushalte, die geringfügig Beschäftigte zum Beispiel als Garten- oder Haushaltshilfe auf Minijob-Basis anstellen, entrichten pauschal fünf Prozent des Monatsgehalts. Sie melden diese über das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren an.
Wichtig: Der Pauschalbeitrag fällt nur an, wenn der bzw. die geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Für privat krankenversicherte Minijobber:innen zahlen Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge. Beschäftigte mit Minijob und privater Krankenversicherung brauchen als Nachweis zum Beispiel ein Bestätigungsschreiben ihrer PKV. Damit kann ihr Arbeitgeber belegen, dass der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entfällt.
Welche Leistungen bietet die PKV geringfügig Beschäftigten?
Wie umfangreich der Versicherungsschutz ist, hängt von den Wünschen des Minijobbers bzw. der Minijobberin und dem gewählten Tarif ab. Zu den Leistungen der PKV zählen zum Beispiel:
- Freie Arztwahl
- Kurzfristige Terminvergabe bei Fachärzten und Fachärztinnen
- Umfassende Kostenerstattung für Medikamente
- Umfassende Leistungen bei Brillen und Sehhilfen
- Umfassende Leistungen bei alternativen Behandlungsmethoden (z. B. Heilpraktiker:innen)
Was möchten Sie zu Minijob und PKV wissen?
Ist eine Krankenversicherung in einem Minijob immer notwendig?
Ja, geringfügig Beschäftigte sind in Deutschland krankenversicherungsfrei. Sie sind über ihren Arbeitgeber aber nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Das heißt: Wer einen Minijob hat, ist selbst für seinen Krankenversicherungsschutz verantwortlich.
Bin ich bei Aufnahme eines Minijobs automatisch krankenversichert?
Nein. Wer einen 603-Euro-Minijob annimmt, ist nicht automatisch krankenversichert. Denn geringfügig Beschäftigte zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Minijobber:innen müssen sich deshalb anderweitig krankenversichern – beim 603-Euro-Job für Studierende zum Beispiel über die Familienversicherung der Eltern. Je nach individueller Situation ist auch die Absicherung über die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung möglich.
Ab welchem Gehalt bin ich gesetzlich krankenversichert?
Ab einem Bruttogehalt über 603 Euro sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Sie erst, wenn Sie die Minijob-Verdienstgrenze überschreiten. Dann übernimmt Ihr Arbeitgeber nicht mehr den kompletten Beitrag zur Krankenversicherung, sondern nur noch die Hälfte. Und meldet Sie bei der GKV an, wenn Sie noch nicht krankenversichert sind. Für Sie ist damit nichts weiter zu tun.
Was ist der Unterschied zwischen Midijob und Minijob?
Ihr Nebenjob ist ein Midijob, wenn Sie monatlich zwischen 603,01 und 2.000 Euro verdienen. Sowohl Midijobber:innen als auch Arbeitgeber zahlen in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Als Midijobber:in müssen Sie aber nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Der Grund: Müssten Sie bei einem Gehalt knapp über der Minijob-Grenze die vollen Sozialversicherungsbeiträge abführen, läge Ihr Gehalt unter dem eines Minijobs. Bei einem Minijob darf der Monatsverdienst dagegen maximal 603 Euro betragen. Minijobber:innen müssen keine Sozialabgaben zahlen. Auch von der Rentenversicherungspflicht können Sie sich befreien lassen.
Was muss beim Minijob im privaten Haushalt beachtet werden?
Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gibt es ein vereinfachtes Meldeverfahren. Das sogenannte Haushaltsscheckverfahren nutzen Sie zum Beispiel, wenn Sie Ihre Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale zur Sozialversicherung anmelden. Als Privathaushalt zahlen Sie niedrigere Abgaben als bei gewerblichen Minijobs und profitieren von Steuervorteilen. Außerdem ist Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.