• Jeder pflege­versicherten Person, die als pflege­bedürftig in einen Pflege­grad einge­stuft ist, stehen im Pflegefall per Gesetz verschiedene Pflege­leistungen zu. In der Regel sind dies Geld­leistungen (Pflegegeld) oder Sach­leistungen.
  • Diese und weitere Leistungen der gesetzlichen Pflege­kassen und privaten Pflege­versicherungen sind prinzipiell gleich. Sie müssen zeitnah bei der Pflege­kasse oder Ihrer Pflegev­ersicherung beantragt werden.
  • Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom jeweiligen Pflege­grad (1 bis 5). Entscheidend für die Art und Höhe der Versicherungs­leistung ist zudem, ob Pflege­bedürftige ambulant Zuhause oder stationär in einem Pflege­heim gepflegt werden. Eine Pflege-WG ist auch möglich.
  • Trotz aller Geld- und Sachleistungen werden die gesetzlichen Pflege­leistungen wahrscheinlich nicht ausreichen, um alle anfallenden Kosten zu decken. Deshalb empfiehlt sich der frühzeitige Abschluss einer Pflegezusatzversicherung wie der Allianz PflegetagegeldBest, um für den Pflegefall vorzusorgen.
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Gute Versorgung
Kommt es zum Pflege­fall, haben Sie Anspruch auf Leistungen der Pflege­kasse oder Ihrer jeweiligen Pflege­versicherung. Um diese Gesundheits­leistungen abzu­sichern, sind hier­zulande alle Bürger:innen verpflichtet, eine gesetz­liche oder private Pflege­pflicht­versicherung abzu­schließen. Träger sind über­wiegend die Pflege­kassen.
   

Ob die gesetz­lichen Leistungen ausreichen, hängt von Ihrer persönlichen finanziellen Situation und dem Grad Ihrer Pflege­bedürftigkeit ab. Je höher der fest­gestellte Pflege­grad im Pflegefall, desto mehr Betreuung und Pflege­leistung benötigen Sie. Ent­sprechend steigen die Kosten und Ihr Eigen­anteil, den Sie zusätzlich zu den Leistungen der Pflegepflicht­versicherung tragen müssen. Vor diesem Hinter­grund ist eine zusätz­liche private Pflege­versicherung sinnvoll für die meisten Alters­gruppen, da die Leistungen der Pflegepflicht­versicherungen meist nicht ausreichen. Sie schont bestehendes Vermögen und entlastet Ange­hörige.

Zudem: Je jünger und gesünder Sie beim Abschluss einer Pflege­zusatz­versicherung sind, desto günstiger sind in der Regel die Beiträge. Aber auch im Alter ist es möglich, sich über eine Pflegezusatzversicherung gut für den Pflegefall abzusichern.

Trotz der zahlreichen gesetz­lichen Leistungen bleibt die Pflege­pflicht­versicherung nur ein Basis­schutz. In vielen Fällen können Sie damit nicht alle pflege­bedingten Auf­wendungen ab­decken. Mit einer privaten Pflege­zusatz­versicherung können Sie Ihren Eigen­anteil an den Pflege­kosten reduzieren.

Schließen Sie mögliche Versorgungs­lücken: Eine private Pflege­zusatz­versicherung gewährleistet, dass Sie auch im Pflege­fall autonom leben und wohnen können. Und das, ohne Ihre Ange­hörigen finanziell zu belasten.

Der Online-Abschluss der Allianz privaten Pflege­zusatz­versicherung ist bis zur Voll­endung des 60. Lebens­jahres möglich. Grund­sätzlich kann unsere Pflege­zusatz­versicherung bis zum voll­endeten 70. Lebens­jahr ab­geschlossen werden. Sofern noch keine Pflege­bedürftigkeit besteht, bislang kein Pflege­grad beantragt wurde und innerhalb der letzten fünf Jahre keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. 

Zu den Allianz Pflege­versicherungs-Leistungen beraten wir Sie auch gerne persönlich. Oder Sie berechnen gleich hier direkt und un­verbindlich, was der PflegetagegeldBest Tarif kostet.

Mit der Familie abgesichert
Ähnlich wie die gesetzliche Kranken­versicherung hat der Gesetz­geber auch die Pflege­versicherung als Familien­versicherung ausge­staltet. Das bedeutet: Nicht nur Sie als das eigentliche Mitglied, sondern auch Ihr:e Ehe­partner:in und Ihre Kinder sind über die Familien­versicherung mit­versichert. Somit gelten nach dem Sozial­gesetz­buch (§ 25 SGB XI) die Leistungen der Pflege­versicherung für Kinder und für Erwachsene gleicher­maßen.
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Pflege zu Hause
Für die ambulante Pflege zu Hause können Pflege­bedürftige bei ihrer Pflege­versicherung verschiedene Hilfen beantragen: Die Leistungen der Pflege­versicherung für häusliche Pflege reichen von finanzieller Unter­stützung (Pflege­geld), über Pflege­sach­leistungen bis hin zu einer Kombination aus beidem.

Pflegegeld zur Unterstützung der privaten Pflege

Pflege­bedürftige, die von selbst organisierten Pflege­hilfen betreut werden, haben Anspruch auf das sogenannte Pflege­geld. Hierzu zählen beispiels­weise Ange­hörige, Bezugs­personen, Nach­barn bzw. Nachbarinnen oder selbst beschaffte Pflege­kräfte ohne Zulassung bei der gesetz­lichen Pflege­kasse.

Dabei handelt es sich um eine finanzielle Leistungs­erbringung der Pflege­versicherung. Das Pflege­geld wird nicht an die pflegende Person, sondern an den oder die Leistungs­empfänger:in über­wiesen. Diese:r kann darüber frei verfügen. In der Regel wird das Pflege­geld aber als „Anerkennung“ an den oder die pflegende Ange­hörige:n, Nach­barn bzw. Nachbarin oder Bezugs­person weitergegeben.

Voraus­setzungen für den Bezug von Pflege­geld sind:

  • Pflege­bedürftig mindestens mit Pflege­grad 2
  • Regel­mäßige Teilnahme an Pflege­beratungen: Bei Pflege­grad 2 und 3 müssen Sie die Beratung zweimal jährlich in Anspruch nehmen. Bei Pflege­grad 4 und 5 sogar viermal jährlich. Wird die Pflege­beratung nicht wahr­genommen, kann die Pflege­kasse das Pflege­geld kürzen oder sogar streichen.

Pflegesachleistungen zur Finanzierung professioneller Pflege

  • Gesetzlich Versicherte, die mithilfe eines ambulanten Pflege­dienstes oder einer professionellen Einzel­pflege zuhause gepflegt werden, erhalten soge­nannte Pflege­sach­leistungen. Das heißt: Sie erhalten keine Geld­leistungen, sondern eine Dienst­leistung in Form häuslicher Pflege. Pflege­dienst oder Pflege­fach­kraft werden direkt von der Pflege­kasse bezahlt. Anspruch auf Sach­leistungen haben Pflege­bedürftige ab Pflege­grad 2.
  • Privat Pflege­versicherte erhalten anstelle von Pflege­sach­leistungen eine Kosten­erstattung – analog zur Vorgehens­weise in der privaten Kranken­versicherung.
  • In der Höhe sind Pflege­sach­leistungen und Geld­leistungen gleich. Nur die Ab­rechnung mit der Pflege­versicherung unterscheidet sich.

Kombinationspflege für eine individuelle Betreuung

Jede pflege­bedürftige Person hat individuelle Bedürfnisse und Ansprüche. Um Betreuung und Pflege optimal darauf zuzu­schneiden, besteht die Option der soge­nannten Kombinations­pflege. Sie ermöglicht es, Pflege­geld und Pflege­sach­leistungen miteinander zu kombinieren. Nehmen Sie die Ihnen zustehende Sach­leistung nur teil­weise in Anspruch, erhalten Sie dafür anteilig Pflegegeld.

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Monatliche Leistungen nach Pflegegrad (PG)
PG 1
PG 2
PG 3
PG 4
PG 5
Pflegegeld 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistungen 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
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(Teil-)Stationäre Pflege
Ist eine ambulante Pflege Zuhause nicht möglich, erhalten Sie von der Pflege­versicherung auch einen Zu­schuss zur voll- oder teil­stationären Versorgung. Beispiels­weise, wenn Ihre Ange­hörigen keine Zeit haben oder zu weit weg wohnen.

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Monatliche Leistungen nach Pflegegrad (PG)
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PG 3
PG 4
PG 5
Vollstationäre Pflege gesetzlich 1.061 € 1.575 € 2.111 € 2.351 €
Tages- und Nachtpflege gesetzlich 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 €
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Unter­stützung im Alltag
Neben den "klassischen" Pflege­­leistungen kann die Pflege­­versicherung weitere Leistungen auf Antrag bewilligen. Das können beispiels­­weise Zuschüsse für Pflege­­hilfs­mittel, zur Wohnungs­­anpassung, Kurzzeit- und Verhinderungs­pflege oder soziale Ab­sicherung für Angehörige sein.

Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade

Entlastungs­leistungen sind zusätzliche Unter­stützungs­leistungen für Pflege­bedürftige und ihre Ange­hörigen. Sie werden meist stunden­weise bean­sprucht und variieren je nach Bundesland. Zu den Entlastungs- und Betreuungs­leistungen zählen beispiels­weise Dienst­leistungen für den Haus­halt, die Tages- und Nacht­pflege oder Alltags­begleiter:innen. Für genau solche Entlastungs­leistungen gibt es den soge­nannten Entlastungs­betrag.

Der Entlastungs­betrag ist der einzige monatliche Zuschuss, den alle Pflege­bedürftigen erhalten, die ambulant Zuhause versorgt werden. Der Pauschal­betrag in Höhe von 131 Euro steht allen Leistungs­empfängern und Leistungs­empfängerinnen unab­hängig vom Pflege­grad zu und ist zweck­gebunden. Personen mit Pflege­grad 2 oder höher erhalten das Geld zusätzlich zu anderen Pflege­leistungen.

Pflege­hilfs­mittel zur Verbesserung der Pflege­bedingungen

Pflege­hilfsmittel: Die Pflege­versicherung übernimmt anteilig die Kosten für Pflege­hilfsmittel. Darunter fallen Sach­mittel und Geräte, die zur häuslichen Pflege not­wendig sind, diese erleichtern oder Pflege­bedürftigen eine selbst­ständigere Lebens­führung ermöglichen. Sie können technischer Natur sein, wie etwa ein Pflege­bett oder Hausnotruf­system. Der Eigen­anteil für technische Pflege­hilfs­mittel beträgt zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro pro Gegen­stand. Pflegerische Hilfs­mittel können aber auch zum Verbrauch bestimmt sein, beispiels­weise Einmal­hand­schuhe, Windeln oder Bett­einlagen. Diese werden bis zur Höhe von 42 Euro monatlich übernommen. Bitte beachten Sie, dass es abhängig von Ihrem Versicherungs­status bei der Beantragung und Abrechnung von Pflege­hilfsmitteln Unter­schiede geben kann.

Kurzzeitpflege als Übergangslösung

Ist die Grund­pflege nicht aus­reichend, haben Sie für bis zu acht Wochen im Kalender­jahr Anspruch auf Kurzzeit­pflege in einer geeigneten Pflege­einrichtung. Ihre Kranken­kasse über­nimmt diese Kosten bis zu einem Betrag von 1.884 Euro im Jahr.

Verhinderungspflege zur Entlastung pflegender Angehöriger

Die soge­nannte Verhinderungs­pflege dient ab Pflegegrad 2 als Ersatzpflege, wenn Ihre Ange­hörigen Urlaub machen oder krank sind. Damit können Sie für maximal sechs Wochen im Jahr einen ambulanten Pflege­dienst oder eine andere Ersatz­pflege­kraft engagieren. Sie erhalten dann noch maximal für sechs Wochen die Hälfte des bisherigen Pflege­gelds zusätzlich. Hierfür steht Ihnen pro Kalender­jahr ein Höchst­betrag von 1.685 Euro zur Verfügung. Falls Sie die Verhinderungs­pflege nur stunden­weise bean­spruchen, ändert sich die Höhe des Pflege­geldes nicht. Personen mit Pflege­grad 1 haben keinen Anspruch.

Darüber hinaus können Sie (im Kalender­jahr) bis zu 843 Euro des Leistungs­betrags vom nicht genutzten Budget aus der Kurz­zeit­pflege auch für die Verhinderungs­pflege einsetzen. Somit steigt das jährliche Budget für die Verhinderungs­hilfe auf bis zu 2.528 Euro.

Zuschüsse zu Wohnungsanpassung

Damit Pflege­bedürftige so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden leben können, unterstützen Pflegekassen Bau­maß­nahmen zur Verbesserung des Wohn­umfelds. Dazu zählen:

  • Tür­verbreiterungen
  • Installation einer Rampe
  • Einbau einer pflege­gerechten, eben­erdigen Dusche

Die Pflege­kasse steuert in allen Pflege­graden bis zu 4.180 Euro pro Umbau­maß­nahme bei. Leben mehrere Anspruchs­berechtigte in einer ambulanten Wohn­gruppe (Pflege-WG) zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.180 Euro betragen, also höchstens 16.720 Euro.

Soziale Absicherung für Pflegepersonen

Ob Freunde bzw. Freundinnen, Kinder oder andere Ange­hörige: Die meisten (ehren­amtlichen) Pflege­personen müssen ihre Arbeits­zeiten reduzieren, um für die pflege­bedürftige Person da zu sein. Dadurch erleiden sie mitunter hohe finanzielle Einbußen. Neben der Pflege­tätig­keit bleibt wenig Zeit, um zum Beispiel für die eigene Rente vorzu­sorgen. Damit Betroffene nicht in Arbeits­losig­keit oder Alters­armut abdriften, über­nimmt die Pflege­versicherung Leistungen für Pflege­personen. Sie zahlt unter anderem den Beitrags­satz zur gesetz­lichen Renten- oder Arbeits­losen­versicherung.

Voraus­setzung: Die Pflege­person kümmert sich mindestens zehn Stunden pro Woche um den Pflege­bedürftigen (mit mindestens Pflege­grad 2). Deswegen kann sie nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbs­tätig sein.

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Leistungen nach Pflegegrad (PG)
PG 1
PG 2
PG 3
PG 4
PG 5
Entlastungsbetrag (monatlich) 131 € 131 € 131 € 131 € 131 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) bis zu 42 € bis zu 42 € bis zu 42 € bis zu 42 € bis zu 42 €
Hausnotruf (monatlich) 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 €
Verhinderungspflege (jährlich) 1.685 € 1.685 € 1.685 € 1.685 €
Kurzzeitpflege (jährlich) 1.884 € 1.884 € 1.884 € 1.884 €
Wohnraum-Anpassungen (je Maßnahme) bis zu 4.180 € bis zu 4.180 € bis zu 4.180 € bis zu 4.180 € bis zu 4.180 €
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Pflegegeld & Co. beantragen 
Die Leistungen der Pflege­versicherung wie Pflege­geld etc. gibt es grund­sätzlich nur auf Antrag und bei bestehender Pflege­bedürftigkeit. Hierfür ist eine Begut­achtung zur Ermittlung des Pflege­grads erforderlich. Dieser ent­scheidet über die Höhe der Pflege­leistungen, die Sie erhalten. So gehen Sie vor:

Um Pflege­leistungen erhalten zu können, müssen Sie inner­halb der vergangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre in die Pflege­kasse einge­zahlt haben. Das kann sowohl eine gesetz­liche als auch eine private Pflege­pflicht­versicherung sein. Bei pflege­bedürftigen Kindern muss dies auf mindestens ein Eltern­teil zutreffen.

Pflegeleistungen beantragen Sie formlos per Telefon, Mail, Fax oder Brief bei Ihrer Pflegekasse. Diese sendet Ihnen dann ein Formular zu, das Sie ausfüllen und zurückschicken. Anschließend vereinbaren Sie mit der Pflegekasse einen Termin zur Begutachtung und Einstufung in einen passenden Pflegegrad. Auf Basis der gutachterlichen Empfehlungen trifft die Pflege­kasse eine Entscheidung und schickt Ihnen einen entsprechenden Bescheid zu.

Pflege­leistungen wie Pflege­geld werden von den Pflege­kassen erst ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Beispiel: Sie sind ab Mai pflege­bedürftig, reichen den Antrag aber erst im November ein. Dann erhalten Sie die Leistungen der Pflege­versicherung eben­falls erst ab November. Für die Zeit vor dem Antrags­datum ist eine rück­wirkende Unter­stützung nicht möglich.

Unser Tipp: Um kein Geld zu "verschenken" sollten Sie den Antrag nicht später als vier Wochen nach Fest­stellung der Pflege­bedürftigkeit stellen.

Für alle Fragen rund um Ihren Antrag auf Pflege­leistungen wenden Sie sich an Ihre jeweilige Pflege­kasse bzw. Pflege­versicherung. Für Versicherte der gesetzlichen Kranken­versicherung ist die soziale Pflege­versicherung zuständig, die ihren Mitgliedern eine kostenlose Pflege­beratung anbietet. Hierfür stehen Ihnen an Pflege­stützpunkten vor Ort, zu Hause oder telefonisch Pflege­berater:innen zur Verfügung. Versicherte der privaten Kranken­versicherung wenden sich an die compass Pflege­beratung. Diese bietet unter der Telefon­nummer 0800 / 101 88 00 bundes­weit kostenlos Informationen, Beratung und Hilfe rund um das Thema Pflege an.

  • Unser Tipp, wenn Sie oder ein Familien­mitglied gerade erst pflege­bedürftig geworden sind und Pflege­leistungen beantragen möchten: In unserer Pflegefall-Checkliste erfahren Sie, welche wichtigen Schritte im Falle einer Pflege­bedürftigkeit es zu beachten gilt.
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Alternative Wohn­formen
Viele Menschen möchten im Alter möglichst selbst­bestimmt und eigen­ständig leben und wohnen. Das gilt auch für Pflege­bedürftige. Die Pflegeversicherung fördert daher auch alternative Wohnformen wie Pflege-Wohngemeinschaften.

Immer mehr neue Wohn­formen für Pflegebedürftige entstehen, etwa betreutes Wohnen, Service-Wohnen und Pflege-­Wohn­gemein­schaften (Pflege-WGs). Zusammen mit anderen Betroffenen können Sie so in häuslicher Umgebung leben und gemeinsam ambulante Unter­stützung erhalten. Ohne auf Privat­sphäre und Eigen­ständig­keit zu verzichten.

Pflege­versicherungen fördern die Gründung ambulant betreuter Wohn­gruppen mit einer soge­nannten "Anschub­finanzierung": Jede:r Mit­bewohner:in kann bei seiner bzw. ihrer Pflege­kasse eine einmalige Start­hilfe in Höhe von 2.613 Euro beantragen. Diese Förderung ist pro Wohn­gemeinschaft auf 10.452 Euro begrenzt.

Darüber hinaus gibt es einen Wohn­gruppen­zuschlag von 224 Euro im Monat. Jeder Bewohner und jede Bewohnerin der Pflege­gruppe kann diesen Zuschuss zusätzlich zu seinen sonstigen Pflege­leistungen bean­tragen. In der Regel dient er dazu, die gemein­schaftlich beauf­tragte Pflege­kraft zu finanzieren.

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Pflegegrade: Entscheidend für Leistungshöhe
Der Pflege­grad ent­scheidet über die Höhe Ihrer Pflege­leistungen. Um ihn zu ermitteln, führen Sach­verständige nach Ihrer Antrag­stellung im Auftrag der Pflege­kasse eine Begut­achtung durch. Bei diesem Termin prüft ein:e Gut­achter:in, wie selbst­ständig Sie Ihren Alltag meistern können und wo Sie Hilfe­bedarf haben.

So werden die fünf Pflegegrade berechnet


Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Übergangs­pflege
Anspruch auf finanzielle Unter­stützung haben Sie auch, wenn Sie ohne offiziellen Pflege­grad vorüber­gehend pflege­bedürftig werden. Zum Beispiel nach einem Krankenhaus­aufenthalt, nach einer Operation oder weil sich eine Erkrankung akut ver­schlimmert.
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Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflege­zusatz­versicherung
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Häufige Fragen
Was Sie noch wissen sollten

Was ist der Pflege Pauschbetrag und wie gehe ich damit um?

Pflegende Angehörige können finanzielle Aufwendungen wie Fahrtkosten in Form eines Pflege­pausch­betrags unter gewissen Umständen in ihrer Steuer­erklärung geltend machen. Anspruch auf den jährlichen Pflegepauschbetrag haben Sie, wenn Sie Angehörige in deren Zuhause oder auch in Ihrer eigenen Wohnung pflegen. Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 2, Stand: 2025) gelten seit 2021 neue jährliche Pausch­beträge:

  • Bei Pflege­grad 2: 600 Euro
  • Bei Pflege­grad 3: 1.100 Euro
  • Bei Pflege­grad 4: 1.800 Euro
  • Bei Pflegegrad 5: 1.800 Euro
  • Schwerbehinderte (Merk­zeichen "H" wie "hilflos" im Schwer­behinderten­ausweis): 1.800 Euro

Alternative außergewöhnliche Belastungen:

Ihre jährlichen Ausgaben (Kosten) für die Pflege übersteigen den Pflege­pausch­betrag? Dann können Sie alter­nativ zum Pausch­betrag die tatsäch­lichen Kosten als außer­gewöhn­liche Belastung steuerlich geltend machen:

Vorteil: Das Finanz­amt zieht eine zumut­bare Eigen­belastung von Ihrem einge­reichten Betrag ab.

Nachteil: Als Steuer­pflichtige:r sind Sie jedoch zum entsprechenden Einzel­nach­weis der jeweiligen Aufwen­dungen (z. B. Zu­zahlungen für Medika­mente und Pflege­hilfs­mittel, Benzin oder Kleidung) verpflichtet.

Müssen die Leistungen aus der Pflegeversicherung versteuert oder sonstige Abzüge berücksichtigt werden?

Leistungen aus der Pflege­versicherung sind grund­sätzlich einkommen­steuer­frei, wenn sie dem Pflege­bedürftigen oder der Pflegebedürftigen zustehen. Beiträge für die Pflege­versicherung können Sie in der Steuer­erklärung wie folgt berücksichtigen:

  • Beiträge zur gesetz­lichen Pflege­versicherung zählen zu den sonstigen Vorsorge­auf­wendungen (Sonder­aus­gaben). Ihre Pflege­versicherungs­beiträge sowie die Basis­beiträge zur Kranken­versicherung können Sie voll­ständig von der Steuer absetzen. Das gilt auch für unter­halts­berechtigte Kinder und Ehe- oder Lebens­partner:innen.
  • Beiträge zur privaten Pflege­pflicht­versicherung sind ebenfalls steuerlich voll absetzbar. Für Sie selbst und für Familien­mitglieder, die durch Sie mit versichert sind.
  • Beiträge zur staatlich geförderten Pflege­versicherung (Pflege-Bahr) sind bis zu einem gewissen Grad ebenfalls steuerlich absetzbar. Als Beamter bzw. Beamtin oder Arbeitnehmer:in können Sie insgesamt höchstens 1.900 Euro im Jahr für Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge steuerlich geltend machen. Als selbst­ständige Person bis zu 2.800 Euro im Jahr.
  • Beiträge zu privaten Pflege­zusatz­versicherungen lassen sich auch von der Steuer absetzen – aller­dings mit Einschränkungen. Prüfen Sie, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung bereits die oben genannten Summen für Beamte und Beamtinnen, Angestellte oder Selbstständige übertreffen. Ist dies der Fall, können Sie für Ihre private Pflege­zusatz­versicherung nichts mehr absetzen.

Was sind Pflegestützpunkte und wobei helfen Sie mir?

Pflege­stütz­punkte sind lokale Auskunfts- und Beratungs­stellen der Kranken- und Pflege­kassen rund um das Thema Pflege. Pflege­bedürftige und deren Ange­hörige erhalten hier persönliche und individuelle Pflege­beratung. Mehr Informationen zum Thema Pflege­beratung finden Sie in unserem Ratgeber.

Was ist die Eingliederungshilfe und in welchem Verhältnis steht sie zur Pflegeversicherung?

Menschen mit Behinderung benötigen neben Pflege­leistungen meist auch Unter­stützung in vielen anderen Lebens­bereichen. Solche unter­stützenden Leistungen gewährleisten im Rahmen der sogenannten Eingliederungs­hilfe eine selbst­bestimmte Teil­nahme am Leben und an der Gesell­schaft. Nach einer gesetzlichen Neuregelung bleiben Leistungen der Eingliederungs­hilfe unberührt von Pflegeleistungen. Das bedeutet: Sie können gleichzeitig Leistungen aus der Eingliederungshilfe und aus der Pflegeversicherung beziehen.

Gibt es Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auch bei einem Aufenthalt im Ausland?

Ja, Ihr Anspruch auf Leistungen aus der (gesetz­lichen) Pflege­versicherung bleibt auch im Ausland voll­umfänglich erhalten. Solange Sie sich nicht länger als maximal sechs Wochen pro Kalender­jahr im Ausland aufhalten. Die sechs Wochen können Sie dabei frei über das Jahr verteilen. In der Regel betrifft dieser Anspruch die Zahlung von Pflege­geld, Pflege­sach­leistungen oder Kombinations­leistungen. Auch spielt es für die Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung keine Rolle, in welchem Land Sie sich in dieser Zeit befinden.

Bietet die Pflegeversicherung Leistungen bei Demenz?

Wer an Alz­heimer oder einer anderen Form von Demenz erkrankt, benötigt früher oder später Unter­stützung im Alltag. Zum Glück erhalten Demenz­kranke mittler­weile den gleichen Zugang zu Leistungen der Pflege­versicherung wie jeder andere Pflege­bedürftige. Das war nicht immer so: Früher hatten vor allem körperlich beein­trächtigte Pflege­bedürftige Anspruch auf Leistungen der Pflege­versicherung. Und damit nur Demenz­kranke, die auch an einer körper­lichen Erkrankung litten.

Mit dem zweiten Pflege­stärkungs­gesetz (2017) hat sich die Situation für Demenz­kranke und ihre Ange­hörigen deutlich verbessert. Seit­dem berück­sichtigt das System bei der Einstufung in Pflege­grade auch geistige sowie psychische Beein­trächtigungen. So werden Demenz­kranke mit „einge­schränkter Alltags­kompetenz“ (früher Pflege­stufe 0) nun mindestens in Pflege­grad 2 einge­stuft. Dadurch erhalten sie abhängig vom jeweiligen Pflege­grad deutlich bessere Pflege­leistungen.

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