Pflegerin gibt älteren Frau zu trinken
Pflege­geld, Sach­leistungen & Co.

Pflege­ver­sicherung Leistungen: Was Ihnen im Pflege­fall zusteht

  • Jedem Pflege­versicherten, der als pflege­bedürftig einge­stuft ist, stehen per Gesetz verschiedene Leistungen zu. In der Regel sind es Geld­leistungen und Sachleistungen.
  • Die Leistungen der gesetzlichen Pflege­kassen und privaten Pflege­versicherungen sind prinzipiell gleich. Wie hoch ihre Unter­stützung ausfällt, hängt vom Pflege­grad ab: von Pflege­grad 1 bei leichten Eins­chränkungen bis hin zu Pflege­grad 5 bei sehr hohem Pflegebedarf.
  • Ob der Pflege­bedürftige Zuhause oder stationär in einem Heim gepflegt wird, wirkt sich ebenfalls auf die Art und Höhe der Versicherungs­leistung aus. Durchschnittlich liegt der Eigenanteil bei stationärer Pflege bei circa 2.568 Euro im Monat im 1. Pflegejahr.
  • Betreuen Ange­hörige den Pflege­bedürftigen, stehen ihnen Leistungen wie Verhinderungs­pflege oder Unter­stützung bei Sozial­abgaben zu.

Im Rahmen der Pflege­reform 2022 zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit 1.1.2022 zusätzlich zu pauschalen Leistungs­beträgen einen von der Dauer der voll­station­ären Pflege abhängigen Leistungs­zuschlag. Dieser Leistungs­zuschlag ist bezogen auf den pflege­bedingten Eigen­anteil bei voll­stationärer Pflege in den Pflege­graden 2 bis 5. Der Leistungs­zuschlag beträgt im ersten Jahr 15 Prozent. Im zweiten Jahr beträgt dieser 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.

Quellen für bundes­weit durch­schnitt­liche Pflege­kosten: Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO 09/23) sowie Gesundheitsberichterstattung (GBE) des Bundes.

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Gute Versorgung
Ob Arbeit­nehmer, Selbst­ständiger, Rentner oder Student: Hier­zulande ist jeder verpflichtet, eine gesetz­liche oder private Pflege­pflicht­versicherung abzu­schließen. Träger sind über­wiegend die Pflege­kassen. Kommt es zum Pflege­fall, reichen die Leistungen der Pflege­kassen jedoch oft nicht aus. Je höher der fest­gestellt Pflege­grad, desto mehr Betreuung und Pflege­leistung benötigen Sie.

Entsprechend steigen Ihre Kosten und Ihr Eigen­anteil, den Sie für diese Leistungen tragen müssen. Vor diesem Hinter­grund ist eine zusätz­liche private Pflege­versicherung sinnvoll. Sie schließt Versorgungs­lücken, schont bestehendes Vermögen und entlastet Ange­hörige. Zudem: Je jünger und gesünder Sie beim Abschluss einer Pflege­zusatz­versicherung sind, desto günstiger fallen Ihre Beiträge für bessere Leistungen aus. Aber auch im Alter ist es nicht zu spät, um für den Pflege­fall gut vorzusorgen. Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Grundsätzlich kann die Pflegezusatzversicherung bis zum vollendeten 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Dazu beraten wir Sie gerne persönlich.

Oder Sie berechnen sich gleich hier direkt und unverbindlich, was der PflegetagegeldBest Tarif leistet und kostet:

Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. 

 

   
Gut informiert

Durch das zweite Pflege­stärkungs­gesetz (PSG II) hat der Gesetz­geber Pflege­bedürftig­keit neu definiert – mit dem Ziel, das Pflege­system für Pflege­bedürftige, Ange­hörige sowie Pflege­personen zu verbessern. Seit Anfang 2017 haben sich dadurch folgende Aspekte grund­legend verändert:

  • Aus ehemals drei Pflege­stufen wurden fünf Pflege­grade. Dadurch sollen mehr Menschen Leistungen von der Pflege­pflicht­versicherung erhalten – egal, ob gesetz­lich oder privat pflegeversichert.
  • Die Leistungen in der ambulanten und stationären Pflege haben sich zum Teil deutlich erhöht und verbessert.
  • Außerdem hat sich die Einstufung der Pflege­bedürftig­keit geändert: Aus­schlag­gebend ist, wie selbst­ständig der Antrags­steller seinen Alltag bewältigen kann. Der Zeit­auf­wand der Pflege ist nicht mehr maßgeblich.

Darüber hinaus besteht seit der Einführung der Pflege­grade (zum 01.01.2017) ein Bestands­schutz für Pflege­bedürftige, die damals in den Pflege­graden 2 bis 5 in der voll­stationären Pflege waren. Die soge­nannte Bestands­schutz­regelung bezieht sich also auf alle, die bei Über­gang auf das neue Recht bereits als Pflege­bedürftige gegolten haben.

Die Regelung sollte sicher­stellen, dass der damals neu einge­führte einrichtungs­einheitliche Eigen­anteil (EEE) nicht höher ausfällt, als der Eigen­anteil bis zum 31.12.2016. Einfach gesagt hat die Bestands­schutz­regelung dafür gesorgt, dass die neue gesetz­liche Regelung nicht zu höheren finanziellen Belastungen führt.

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Ambulante Pflege
Für die häusliche Pflege können Pflege­bedürftige bei ihrer Pflege­versicherung verschiedene Hilfen und Leistungen beantragen. Die Leistungen der Pflege­versicherung für häusliche Pflege reichen von finanzieller Unter­stützung über Pflege­sach­leistungen bis hin zu Unter­stützungs­angeboten für den Alltag.
Junge Frau legt einer älteren Frau eine Decke über die Schultern

Betreuen selbst beschaffte, d.h. selbst organisierte Pflege­hilfen (z. B. Ange­hörige, Freunde, Nach­barn oder Pflege­kräfte ohne Zulassung bei der gesetz­lichen Pflege­kasse) den Pflege­bedürftigen, besteht Leistungs­anspruch auf das soge­nannte Pflegegeld.

Dabei handelt es sich um eine finanzielle Leistungs­erbringung der Pflege­versicherung. Das Pflege­geld wird nicht an die Pflege­person, sondern an den Leistungs­empfänger über­wiesen. Dieser kann darüber frei verfügen. In der Regel gibt er es aber als „Anerkennung“ an den pflegenden Ange­hörigen, Nach­barn oder Freund weiter.

Voraussetzungen für den Bezug von Pflege­geld sind mindestens Pflege­grad 2 und regel­mäßige Pflege­beratungen. Bei Pflege­grad 2 und 3 müssen Sie die Beratung zweimal jährlich in Anspruch nehmen, bei Pflege­grad 4 und 5 sogar viermal jährlich. Wird die Pflege­beratung nicht wahr­genommen, kann die Pflege­kasse das Pflege­geld kürzen oder sogar streichen.

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Pflegebedürftigkeit in Graden
Max. Leistung (pro Monat)
Verpflichtende Beratungseinsätze
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 332 € 1 x pro Halbjahr
Pflegegrad 3 572 € 1 x pro Halbjahr
Pflegegrad 4 764 € 1 x pro Vierteljahr
Pflegegrad 5 946 € 1 x pro Vierteljahr

Wer Zuhause gepflegt wird und die Hilfe eines ambulanten Pflege­dienstes oder einer professionellen Einzel­pflege nutzt, erhält soge­nannte Pflege­sach­leistungen. Das heißt: Sie erhalten keine Geld­leistungen, sondern eine Dienst­leistung in Form häuslicher Pflege. Pflege­dienst oder Pflege­fach­kraft werden direkt von der Pflege­kasse bezahlt. Anspruch auf Sach­leistungen haben Pflege­bedürftige ab Pflege­grad 2. Hier über­nimmt die Pflege­kasse Kosten bis zu 760 Euro, bei Pflege­grad 5 bis zu 2.200 Euro.

Anstelle von Pflege­sach­leistungen erhalten privat Pflege­versicherte die Kosten­erstattung – analog zur Vorgehens­weise in der Privaten Krankenversicherung.

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Pflegebedürftigkeit in Graden
Max. Leistung (pro Monat)
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 760 €
Pflegegrad 3 1.431 €
Pflegegrad 4 1.778 €
Pflegegrad 5 2.200 €
Jeder Pflege­bedürftige hat individuelle Bedürfnisse und Ansprüche. Um Betreuung und Pflege optimal auf den Leistungs­empfänger zuzu­schneiden, besteht die Option der soge­nannten Kombinations­pflege. Sie ermöglicht, Pflege­geld und Pflege­sach­leistungen miteinander zu kombinieren. Nehmen Sie die Ihnen zustehende Sach­leistung nur teil­weise in Anspruch, erhalten Sie dafür ein anteiliges Pflegegeld.

Entlastungs­leistungen sind zusätzliche Unter­stützungs­leistungen für Pflege­bedürftige und ihre Ange­hörigen. Sie werden meist für stunden­weise bean­sprucht und gelten je nach Landes­recht. Zu den Entlastungs- und Betreuungs­leistungen zählen beispiels­weise Dienst­leistungen für den Haus­halt, die Tages- und Nacht­pflege oder Alltags­begleiter. Für Entlastungs­leistungen gibt es den soge­nannten Entlastungsbetrag.

Der Entlastungs­betrag ist der einzige monatliche Zuschuss, den alle Pflege­bedürftigen erhalten, die ambulant Zuhause versorgt werden. Der Pauschal­betrag in Höhe von 125 Euro steht jedem Leistungs­empfänger unab­hängig vom Pflege­grad zu. Personen mit Pflege­grad 2 oder höher erhalten das Geld zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen.

Ziel des Entlastungs­betrags ist, den Alltag des Betroffenen zu erleichtern. Aus diesem Grund ist das Geld zweck­gebunden: Sie können Ihren Entlastungs­betrag nutzen, um einen Teil Ihrer Kurzzeit-, Tages- oder Nacht­pflege zu finanzieren. Oder Sie verwenden ihn für nach dem Landes­recht Ihres Bundes­landes anerkannte Angebote zur Unter­stützung im Alltag. Das können (je nach Bundes­land) zum Beispiel Kosten einer Haus­halts­hilfe sein, die bei alltäg­lichen Aufgaben wie Einkaufen, Putzen oder bei der Haus­halts­führung unter­stützt, oder Sie können damit Trans­port­kosten zum Arzt bezahlen.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen 
Entlastungsbetrag 
in Höhe von bis zu 125 € monatlich.

Pflege ist anstrengend – insbesondere für Angehörige, Freunde oder Nach­barn, die sich um Pflege­bedürftige kümmern. Fällt ein privater Pflege­helfer aufgrund von Krank­heit oder Urlaub aus, sorgt die Verhinderungs­pflege ab Pflege­grad 2 für Ersatz­pflege: Sie ermöglicht, für maximal sechs Wochen im Jahr einen ambulanten Pflege­dienst oder eine andere Ersatz­pflege­kraft zu engagieren. Dafür steht Ihnen pro Kalender­jahr ein Höchst­betrag von 1.612 Euro zur Verfügung. Personen mit Pflege­grad 1 haben keinen Anspruch.

Darüber hinaus können Sie (im Kalender­jahr) bis zu 806 Euro des Leistungs­betrags vom nicht genutzten Budget aus der Kurz­zeit­pflege auch für die Verhinderungs­pflege einsetzen. Somit steigt das jährliche Budget für die Verhinderungs­hilfe auf bis zu 2.418 Euro.

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Stationäre Pflege
Ist eine ambulante Pflege Zuhause nicht möglich, weil Ihre Ange­hörigen keine Zeit haben oder zu weit weg wohnen, kommt die Pflege­versicherung auch für eine voll- oder teil­stationäre Versorgung auf.
Junge Pflegerin beugt sich lächelnd zu Senior, der in einem Rollstuhl sitzt
Die Leistungen (und damit verbunden die Kosten) für eine professionelle 24-Stunden-Betreuung sind weitaus höher als bei der häuslichen Pflege durch Ange­hörige. Deswegen unter­stützt die Pflege­versicherung bereits ab Pfle­gegrad 1 mit einem finanziellen Zuschuss. Den Höchst­betrag von 2.215 Euro erhalten Sie bei voll­stationärer Pflege mit Pflege­grad 5 im 1. Pflege­jahr (bundes­durch­schnitt­licher Wert).

Im Rahmen der Pflege­reform zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit 1.1.2022 zusätzlich zu pauschalen Leistungs­beträgen einen von der Dauer der voll­stationären Pflege abhängigen Leistungs­zuschlag. Dieser ist bezogen auf den pflege­bedingten Eigen­anteil (genauer den soge­nannten Einrichtungs­einheit­lichen Eigen­anteil (EEE) inkl. Ausbildungs­vergütung (AV)) des jeweiligen Pflege­heims bei voll­stationärer Pflege in Pflege­graden 2 bis 5.

Der Leistungs­zuschlag beträgt im ersten Jahr 15 Prozent der so definierten pflege­bedingten Aufwendungen. Im zweiten Jahr beträgt dieser 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.

Quellen für bundes­weit durch­schnitt­liche Pflege­kosten: Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO 09/23) sowie Gesundheitsberichterstattung (GBE) des Bundes.

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Pflegebedürftigkeit in Graden
Summe der Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 125 €
Pflegegrad 2 980 €
Pflegegrad 3 1.472 €
Pflegegrad 4 1.985 €
Pflegegrad 5 2.215 €

Nicht jeder Pflege­bedürftige ist rund um die Uhr auf Betreuung oder Unter­stützung ange­wiesen. Viele Heime und Tages­pflege­einrichtung bieten deshalb auch eine teil­stationäre Versorgung an. In der Regel ist sie als Tages­ oder Nacht­pflege konzipiert. Das heißt: Der Pflege­versicherte hält sich mehrere Stunden am Tag – oder über Nacht – in einer Pflege­einrichtung auf. Die restliche Zeit verbringt er in seinen eigenen vier Wänden.

Die Tages­pflege nehmen in der Regel Pflege­bedürftige in Anspruch, deren Ange­hörige tagsüber berufs­tätig sind und die ganze Arbeits­tage abdecken müssen. In solchen Fällen wird der Pflege­patient morgens abgeholt und nach­mittags nach Hause zurück­gebracht. Versicherte der Pflege­grade 2 bis 5 können die teil­stationäre Betreuung beantragen. Personen im Pflege­grad 1 dürfen hierfür den Entlastungs­betrag nutzen.

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Pflegebedürftigkeit nach Graden
Max. Leistung (Höchstsätze pro Monat)
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 689 €
Pflegegrad 3 1.298 €
Pflegegrad 4 1.612 €
Pflegegrad 5 1.995 €
Mit der Familie abgesichert
Illustration Frau und  Mann stehen mit ihrem Kind unter einem Allianz Schirm
Ähnlich wie die gesetzliche Kranken­versicherung hat der Gesetz­geber auch die Pflege­versicherung als Familien­versicherung ausge­staltet. Dies schreibt das Sozial­gesetz­buch in § 25 SGB XI so vor. Konkret bedeutet das: Nicht nur das eigentliche Mitglied, sondern auch der Ehe­partner und die Kinder sind über die Familien­versicherung mit­versichert. Somit gelten die Leistungen der Pflege­versicherung für Kinder und für Erwachsene gleichermaßen.
Illustration Frau und  Mann stehen mit ihrem Kind unter einem Allianz Schirm
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Unterstützung im Alltag 
Neben den "klassischen" Pflege­leistungen kann die Pflege­versicherung weitere Leistungen auf Antrag bewilligen. Das können beispiels­weise Zuschüsse für Pflege­hilfs­mittel, zur Wohnungs­anpassung oder soziale Absicherung für Angehörige sein.

Die Pflege­versicherung übernimmt Kosten von soge­nannten Pflege­hilfs­mitteln. Darunter fallen Sach­mittel und Geräte, die zur häuslichen Pflege not­wendig sind, diese erleichtern oder Pflege­bedürftigen eine selbst­ständigere Lebens­führung ermöglichen. Sie können technischer Natur sein, wie etwa ein Pflege­bett oder Notruf­system. Pflegerische Hilfs­mittel können aber auch zum Verbrauch bestimmt sein, beispiels­weise Einmal­hand­schuhe, Windeln oder Bett­einlagen. Eine Orientierung, welche Sach­mittel und Geräte inbegriffen sind, gibt das Pflege­hilfs­mittel-Verzeichnis. Pflege­hilfs­mittel werden oft mit Hilfs­mitteln verwechselt.

Der Eigen­anteil für technische Pflege­hilfs­mittel beträgt zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro pro Gegen­stand. Für zum Verbrauch bestimmte Pflege­hilfs­mittel erstattet die Pflege­kasse in allen Pflege­graden bis zu 40 Euro im Monat. Bitte beachten Sie, dass es bei der Beantragung und Abrechnung von Pflegehilfsmitteln zu Unterschieden kommen kann. Das ist abhängig davon, ob Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung (SPV) oder in der privaten Pflegeversicherung (PPV) versichert sind.

Damit die pflege­bedürftige Person so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden leben kann, unterstützen Pflegekassen Bau­maß­nahmen, die das Wohn­umfeld verbessern. Das können Tür­verbreiterungen, die Installation einer Rampe oder der Einbau einer pflege­gerechten eben­erdigen Dusche sein. Die Pflege­kasse steuert in allen Pflege­graden bis zu 4.000 Euro pro Umbau­maß­nahme bei. Leben mehrere Anspruchs­berechtigte in einer ambulanten Wohn­gruppe zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also höchstens 16.000 Euro, betragen.
Ob Freunde, Kinder oder andere Ange­hörige: Die meisten (ehren­amtlichen) Pflege­personen müssen ihre Arbeits­zeiten reduzieren, um für den Pflege­bedürftigen da zu sein. Dadurch erleiden sie mitunter hohe finanzielle Einbußen. Neben der Pflege­tätig­keit bleibt wenig Zeit, um zum Beispiel für die eigene Rente vorzu­sorgen. Damit sie nicht in Arbeits­losig­keit oder Alters­armut abdriften, über­nimmt die Pflege­versicherung Leistungen für Pflege­personen – und zahlt unter anderem den Beitrags­satz zur gesetz­lichen Renten- oder Arbeits­losen­versicherung. Voraus­setzung: Die Pflege­person kümmert sich mindestens zehn Stunden pro Woche um den Pflege­bedürftigen (mit mindestens Pflege­grad 2) und kann deswegen nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbs­tätig sein.

Die Pflege­versicherung übernimmt Kosten von soge­nannten Pflege­hilfs­mitteln. Darunter fallen Sach­mittel und Geräte, die zur häuslichen Pflege not­wendig sind, diese erleichtern oder Pflege­bedürftigen eine selbst­ständigere Lebens­führung ermöglichen. Sie können technischer Natur sein, wie etwa ein Pflege­bett oder Notruf­system. Pflegerische Hilfs­mittel können aber zum Verbrauch bestimmt sein, beispiels­weise Einmal­hand­schuhe, Windeln oder Bett­einlagen. Eine Orientierung, welche Sach­mittel und Geräte inbegriffen sind, gibt das Pflege­hilfs­mittel-Verzeichnis. Pflege­hilfs­mittel werden oft mit Hilfs­mitteln verwechselt.

Der Eigen­anteil für technische Pflege­hilfs­mittel beträgt zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro pro Gegen­stand. Für zum Verbrauch bestimmte Pflege­hilfs­mittel erstattet die Pflege­kasse in allen Pflege­graden bis zu 40 Euro im Monat. Bitte beachten Sie, dass es bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie bei der Kostenübernahme (z.B. von Windeln) Unterschiede gibt für gesetzlich oder privat Krankenversicherte.

Absicherung für den Pflegefall
Illustration ältere Frau sitzt im Zimmer auf einem Sessel
Illustration ältere Frau sitzt im Zimmer auf einem Sessel
Trotz der Leistungen durch das zweite Pflege­stärkungs­gesetz (PSG II) bleibt die Pflege­pflicht­versicherung nur ein Basis­schutz. In vielen Fällen reicht ihre Leistung nicht aus, um alle pflege­bedingten Aufwendungen abzu­decken. Eine private Pflege­zusatz­versicherung kann diese Versorgungs­lücke schließen und den Eigen­anteil an den Pflege­kosten reduzieren. So können Sie auch im Pflege­fall autonom weiter­leben und müssen Ihre Ange­hörigen nicht finanziell belasten. Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr, grundsätzlich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
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Sie haben Fragen zur Pflege­zusatz­versicherung? Wir beraten Sie gern.
An Ihrer Seite
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Pflege-WG & Co.
Viele Menschen möchten im Alter möglichst selbst­bestimmt und eigen­ständig leben und wohnen. Das gilt auch für Pflege­bedürftige. 
Mehrere Senioren sitzen in Pflege-Wohngemeinschaft zusammen und frühstücken

Deshalb entstehen immer mehr neue Wohn­formen, etwa betreutes Wohnen, Service-Wohnen und Pflege-­Wohn­gemein­schaften (Pflege-­WGs). Letztere bieten die Möglich­keit, zusammen mit anderen Betroffenen in häuslicher Umgebung zu leben und gemeinsam ambulante Unter­stützung zu erhalten – ohne auf Privat­sphäre und Eigen­ständig­keit zu verzichten.

Pflege­versicherungen fördern die Gründung ambulant betreuter Wohn­gruppen mit einer soge­nannten Anschub­finanzierung. Jeder Mit­bewohner kann bei seiner Pflege­kasse eine einmalige Start­hilfe in Höhe von 2.500 Euro beantragen. Pro Wohn­gemeinschaft ist diese Förderung auf 10.000 Euro begrenzt.

Darüber hinaus gibt es einen Wohn­gruppen­zuschlag von 214 Euro im Monat. Jeder Bewohner der Pflege­gruppe kann diesen Zuschuss zusätzlich zu seinen sonstigen Pflege­leistungen bean­tragen. In der Regel dient er dazu, die gemein­schaftlich beauf­tragte Pflege­kraft zu finanzieren.

Oft gefragt
Pflegeversicherung Leistungen: Illustration Information Gut zu wissen

Wer an Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz erkrankt, benötigt früher oder später Unter­stützung im Alltag. Zum Glück erhalten Demenz­kranke mittler­weile den gleichen Zugang zu Leistungen der Pflege­versicherung wie jeder andere Pflegebedürftige.

Das war nicht immer so: Früher hatten vor allem körperlich beein­trächtigte Pflege­bedürftige Anspruch auf Leistungen der Pflege­versicherung. Mit der Folge: Nur wer neben der Demenz auch an einer körper­lichen Erkrankung litt, wurde als pflege­bedürftig eingestuft.

Mit dem zweiten Pflege­stärkungs­gesetz (2017) hat die Situation für Demenz­kranke und ihre Ange­hörigen sich jedoch deutlich verbessert. Seit­dem erfasst das System sowohl körper­liche als auch geistige sowie psychische Beein­trächtigungen und berück­sichtigt sie bei der Einstufung in Pflege­grade. So werden Demenz­kranke mit „einge­schränkter Alltags­kompetenz“ (früher Pflege­stufe 0) nun mindestens in Pflege­grad 2 einge­stuft. Dadurch erhalten sie deutlich bessere Pflege­leistungen. Grund­sätzlich hängen die Leistungen der Pflege­versicherung bei Demenz – wie sonst auch – vom Pflegegrad ab.

Pflegeversicherung Leistungen: Illustration Information Gut zu wissen
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Pflegegeld & Co. beantragen 
Grundsätzlich gilt: Die Leistungen der Pflege­versicherung gibt es nur auf Antrag. Bevor die Pflege­kasse Sie finanziell unter­stützt, sind daher einige Formali­täten zu erledigen.
Mann und Frau schauen in Unterlagen

Um Pflege­leistungen erhalten zu können, müssen Sie mindestens zwei Jahre inner­halb der vergangenen zehn Jahre in die Pflege­kasse einge­zahlt haben. Das kann sowohl eine gesetz­liche als auch eine private Pflege­pflicht­versicherung sein. Bei pflege­bedürftigen Kindern ist diese Voraus­setzung erfüllt, sobald mindestens ein Eltern­teil entsprechend einge­zahlt hat.

Für den Leistungs­beginn ist das Antrags­datum entscheidend. Denn die Leistungen können erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde. Sind Sie beispiels­weise ab Mai pflege­bedürftig, reichen den Antrag aber erst im November ein, erhalten Sie die Leistungen der Pflege­versicherung eben­falls erst ab November. Eine rück­wirkende Unter­stützung durch die Pflege­kassen ist nicht möglich.

Tipp: Um kein Geld zu "verschenken" sollten Sie den Antrag nicht später als vier Wochen nach Fest­stellung der Pflege­bedürftig­keit stellen.

In Deutschland gibt es über 100 soziale Pflege­kassen und über 50 private Pflege­versicherungsträger. Ihr Ansprech­partner für alle Fragen rund um den Antrag zu Pflege­leistungen, ist die jeweilige Pflege­kasse bzw. Pflege­versicherung. Lesen Sie mehr dazu im Ratgeber Pflegeversicherung Träger.

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ist die soziale Pflegeversicherung (SPV) zuständig. Diese wird auch Pflegekasse genannt. Die Pflegekasse benennt einen zuständigen Pflegeberater, an den allen Fragen rund um das Thema "Pflege" gestellt werden können. Die Pflege­beratung ist ein kosten­loser Service. Pflegeberater und Pflegestützpunkte stehen Ihnen vor Ort, bei Ihnen Zuhause, online oder telefonisch zur Verfügung.

Versicherte der Privaten Krankenversicherung können sich an die compass Pflegeberatung wenden. Diese bietet kostenlose Informationen, Beratung und Hilfe rund um das Thema Pflege an. Die Telefonnummer ist 08 00.1 01 88 00 (bundesweit gebührenfrei).

Gut zu wissen
Illu Gut zu wissen

Die grundlegende Voraus­setzung, ob Sie Leistungen erhalten, ist Ihre Pflege­bedürftig­keit. Im nächsten Schritt stellen Sie den Antrag. Es folgt eine Begut­achtung zur Ermittlung des Pflege­grads. Ihr dann fest­gestellter Pflege­grad ent­scheidet über die Höhe der Pflege­leistungen, die Sie erhalten. So gehen Sie vor:

  1. Wenden Sie sich mit einem formlosen Antrag per Telefon, Mail, Fax oder Brief an Ihre Pflegekasse. Diese sendet Ihnen dann ein Formular zu, das Sie ausfüllen und zurückschicken.
    Als Privat­versicherter der Allianz finden Sie den Antrag auf Pflege­leistungen direkt online hier: zum Online Antrag. 
  2. Vereinbaren Sie mit der Pflegekasse einen Termin zur Begut­achtung, welche vom Medizinischen Dienst (MD) durch­geführt wird und über Ihren Pflege­grad entscheidet.
  3. Der MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) schickt das Ergebnis der Begut­achtung an Ihre Pflege­kasse. Das Gut­achten können Sie sich eben­falls zuschicken lassen – teilen Sie Ihren Wunsch einfach dem Gut­achter mit.
  4. Auf Basis der gutachterlichen Empfehlungen trifft die Pflege­kasse eine Entscheidung und schickt Ihnen einen Bescheid zu.
  5. Der Bescheid informiert Sie über den zuge­teilten Pflege­grad und den Umfang der Pflege­leistungen, die Sie beanspruchen dürfen.
Illu Gut zu wissen
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Pflege­grade: Entscheidend für Leistungs­höhe
Der Pflegegrad ent­scheidet über die Höhe der Pflege­leistungen. Um ihn zu ermitteln, führt ein Sach­verständiger des MDK (bei gesetzlich Pflege­versicherten) oder von MEDICPROOF (bei Privat­versicherten) nach Ihrer Antrag­stellung im Auftrag der Pflege­kasse eine Begut­achtung durch. Bei dem Termin prüft der Gut­achter, wie selbst­ständig Sie Ihren Alltag gestalten können und wo Sie Hilfe­bedarf haben.

Folgende sechs Lebens­bereiche (auch Module genannte) sind für das Gut­achten und Ihren Pflege­grad ausschlaggebend:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Selbstständiger Umgang mit krank­heits­spezifischen sowie therapie­bedingten Anforderungen (und deren Bewältigung)
  6. Gestaltung des Alltags­lebens und sozialer Kontakte

Die sechs Bereiche werden entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag unter­schiedlich stark gewichtet: Selbst­versorgung ist mit 40 Prozent deutlich wichtiger als Mobilität mit zehn Prozent. Der Gut­achter vergibt für jedes Kriterium Punkte. Aus dem Gesamt­punktwert wird am Ende ein Pflege­grad von 1 bis 5 abgeleitet. Dieser ist umso höher, je stärker der Pflege­bedürftige auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Von einem Härte­fall spricht man in der Pflege, wenn die Pflege und Versorgung (z. B. wegen schwerster Beein­trächtigung oder Krank­heit im End­stadium) besonders auf­wendig und intensiv sind. Seit 2017 ist die Härte­fall­regelung Teil des Pflegegrads 5.

Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.
  • So werden die fünf Pflegegrade berechnet


    Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Übergangspflege
Es gibt Fälle, in denen Menschen vorüber­gehend Unter­stützung benötigen, ohne dass sie tat­sächlich pflege­bedürftig sind und einen offiziellen Pflege­grad haben. Das kann zum Beispiel nach einem Kranken­haus­aufent­halt oder einer OP der Fall sein oder weil sich eine Erkrankung akut ver­schlimmert. Früher hatten Patienten in solchen Situationen keinen Anspruch auf gesetz­liche Leistungen. Diese Versorgungs­lücke wurde mit dem Kranken­haus­struktur­gesetz geschlossen.

Wer vorübergehend Unter­stützung im Alltag benötigt, kann seit 2016 die soge­nannte Über­gangs­pflege bei seiner Kranken­kasse (nicht Pflege­kasse!) bean­tragen. Dazu gehören unter anderem häusliche Kranken­pflege und Hilfe im Haus­halt. Pro Krank­heits­fall haben Sie Anspruch auf Über­gangs­pflege von bis zu vier Wochen. Familien mit Kindern unter zwölf Jahren können die Haus­hilfe auf maximal 26 Wochen verlängern.

Ist die Grund­pflege nicht aus­reichend, haben Sie für bis zu acht Wochen im Kalender­jahr Anspruch auf Kurz­zeit­pflege in einer geeigneten Pflege­einrichtung. Ihre Kranken­kasse über­nimmt diese Kosten bis zu einem Betrag von 1.774 Euro im Jahr.

Ein weiteres Hilfs­angebot ist die Behandlungs­pflege, die von der Kranken­kasse getragen wird. Sie soll helfen, die Folgen einer Krank­heit oder eines Unfalls zu bewältigen und umfasst medizinische Leistungen durch eine ausge­bildete Pflege­kraft. Dazu zählen z.B. die Gabe von Medika­menten, Injektionen oder der Verbandswechsel.

Arbeitnehmer und Mini­jobber können auch ohne Pflege­grad die Pflege von Pflege­bedürftigen organisieren und Pflege­unter­stützungs­geld beziehen. Das Pflege­unter­stützungs­geld ist eine Lohn­ersatz­leistung (der Pflege­versicherung) für entgangenes Arbeits­entgelt. Sie erhalten es für eine Pflege­zeit von bis zu zehn Tagen und unter der Voraus­setzung, dass Sie für diesen Zeit­raum keine Entgelt­fort­zahlung von ihrem Arbeit­geber erhalten.
Die passende Versicherung
Im Pflegefall grundsätzlich abgesichert mit der Pflegepflicht­versicherung
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Häufige Fragen
Was Sie noch wissen sollten
  • Ausland: Gibt es Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auch bei einem Aufenthalt im Ausland?

    Ihr Anspruch auf Leistungen aus der (gesetz­lichen) Pflege­versicherung bleibt voll­umfänglich erhalten, sofern Sie sich pro Kalender­jahr maximal sechs Wochen im Ausland aufhalten. In der Regel betrifft dieser Anspruch die Zahlung des Pflege­geldes, Pflege­sach­leistung und auch Kombinations­leistungen. Die sechs Wochen können Sie dabei frei über das Jahr verteilen. Auch spielt es für die Leistungen aus der Pflege­pflicht­versicherung keine Rolle, in welchem Land sie sich in dieser Zeit befinden.
  • Eingliederungshilfe: Was ist die Eingliederungshilfe und in welchem Verhältnis steht sie zur Pflegeversicherung?

    Menschen mit Behinderung benötigen neben Pflege­leistungen meist auch Unter­stützung in vielen anderen Lebens­bereichen. Diese unter­stützenden Leistungen werden im Rahmen der Eingliederungs­hilfe gewähr­leistet. Sie soll eine selbst­bestimmte Teil­nahme am Leben und an der Gesell­schaft gewähr­leisten. Das Recht auf diese Art Hilfe wurde im Bundes­teil­habe­gesetz (BTHG) zum 01.01.2020 neu geregelt

    Demnach können Leistungen aus Pflege­versicherung und Eingliederungs­hilfe nach dem Grund­satz des "Neben­einanders" (§ 13 Absatz 3 SGB XI ) bean­sprucht werden. Das heißt: Aus der Ein­gliederungs­hilfe bezogene Leistungen bleiben unberührt von Pflege­leistungen - und werden im Verhältnis zur Pflege­versicherung nicht nach­rangig behandelt.

  • Müssen die Leistungen aus der Pflegeversicherung versteuert oder sonstige Abzüge berücksichtigt werden?

    Leistungen aus der Pflege­versicherung sind grund­sätzlich einkommen­steuer­frei, wenn sie dem Pflege­bedürftigen zustehen. Beiträge für die Pflege­versicherung können Sie in der Steuer­erklärung wie folgt berücksichtigen:

    Beiträge zur gesetz­lichen Pflege­versicherung zählen zu den sonstigen Vorsorge­auf­wendungen (Sonder­aus­gaben). Ihre Pflege­versicherungs­beiträge sowie die Basis­beiträge zur Kranken­versicherung können Sie voll­ständig von der Steuer absetzen, ebenso für unter­halts­berechtigte Kinder und Ehe- oder Lebens­partner. Eben­falls steuerlich voll absetz­bar sind die Beiträge zur privaten Pflege­pflicht­versicherung für Sie selbst und für Familien­mitglieder, die durch Sie mit versichert sind.

    Auch die Beiträge zur staatlich geförderten Pflege­versicherung (Pflege-Bahr) sind steuerlich absetzbar, ebenso wie Beiträge zur privaten Pflege­zusatz­versicherungen – aller­dings mit Einschränkungen. Als Beamter oder Ange­stellter können Sie insgesamt höchstens 1.900 Euro im Jahr für Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge steuerlich geltend machen. Als Selbst­ständiger bis zu 2.800 Euro im Jahr. Über­treffen bereits die Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung diese Summe, können Sie für Ihre private Pflege­zusatz­versicherung nichts mehr absetzen.

  • Was ist der Pflege Pauschbetrag und wie gehe ich damit um?

    Den Pflege­pausch­betrag können Angehörige unter gewissen Umständen bei der eigenen Steuer­erklärung geltend machen. Wenn ein Ange­höriger eine Person in deren Zuhause oder auch in seiner eigenen Wohnung pflegt, besteht grund­sätzlich Anspruch auf den jährlichen Pflegepauschbetrag.

    Seit 2021 gelten neue Pausch­beträge in Abhängig­keit der Pflegebedürftigkeit:

    • Die Höhe des Pflegepausch­betrags beläuft sich bei Pflege­grad 2 auf 600 Euro, bei Pflege­grad 3 auf 1.100 Euro und bei den Pflege­graden 4 und 5 auf 1.800 Euro im Jahr.
    • Dieser Betrag kann beispiels­weise Kosten für Fahrten oder Kleidung abdecken.
    • Sie müssen dafür Pflege­grad 2, 3, 4 oder 5 haben. Sind Sie "hilflos" (Merk­zeichen ´H´ im Schwer­behinderten­ausweis), so beträgt der Pflege­pausch­betrag ebenfalls 1.800 Euro im Jahr.

    Übersteigen Ihre jährlichen Ausgaben (Kosten) für die Pflege den Pflege­pausch­betrag, kann es sinnvoll sein, dass Sie - alter­nativ zum Pausch­betrag - die tatsäch­lichen Kosten als außer­gewöhn­liche Belastung steuerlich geltend machen. Das Finanz­amt zieht dann eine zumut­bare Eigen­belastung von Ihrem einge­reichten Betrag ab. Als Steuer­pflichtiger sind Sie dann jedoch zum entsprechenden Einzel­nach­weis der jeweiligen Aufwen­dungen (z.B. Zuzahlungen für Medika­mente und Pflege­hilfs­mittel) verpflichtet.

    Stand: 2024

  • Was sind Pflegestützpunkte und wobei helfen Sie mir?

    Unter Pflege­stütz­punkt sind lokale Auskunfts- und Beratungs­stellen rund um das Thema Pflege zu verstehen. Der Pflege­stütz­punkt ist ein Angebot der Kranken- und Pflege­kassen. Als Pflege­bedürftiger aber auch als Ange­höriger erhalten Sie hier persönliche und individuelle Pflegeberatung. Mehr Informationen zum Thema Pflegeberatung finden Sie in unserem Ratgeber.
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