Junger und alter Mann sitzen auf Bettkante und laecheln sich an
Steuer­erklärung

Pflege­pausch­betrag: Steuer­vergünstigung für pflegende Angehörige

Die Aussagen auf dieser Seite gelten seit dem Jahr 2021 und somit für Ihre Steuererklärungen seit 2021.

Kurz erklärt in 30 Sekunden

  • Einen pflegebedürftigen oder hilflosen Menschen zu betreuen, kostet viel Kraft, Zeit und Geld. Der Staat unterstützt die persön­liche, unent­gelt­liche Für­sorge mit dem soge­nannten Pflege­pausch­betrag.
  • Wer als Privat­person, z. B. als Ange­höriger, einen pflege­bedürftigen oder ständig hilf­losen Menschen zu Hause unent­gelt­lich pflegt – der kann einen jähr­lichen Pausch­betrag steuerlich geltend machen. Dieser mindert die Steuer­last.
  • Ab 2021 erhalten Sie den Pflegepauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2 oder bei Hilflosigkeit. Als pflegender Angehöriger können Sie den Pflegepauschbetrag in Ihrer Steuererklärung in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" beantragen. Das Finanz­amt berücksichtigt ihn ohne Nachweise. 
  • Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung können Vorsorge­lücken geschlossen werden. Es ist sinnvoll, bereits vor Eintreten eines Pflege­falls vorzusorgen. 
Eine Sorge weniger im Pflegefall
  • Drei von fünf Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als  starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 13,90 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 13,90 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Definition

Beim Pflege­pausch­betrag handelt es sich um eine Steuer­vergünstigung, die Sie als pflegender Ange­höriger im Rahmen Ihrer Einkommens­steuer­erklärung geltend machen. Der Pflege­pausch­betrag kann sich unter gewissen Voraus­setzungen steuer­mindernd in Ihrer Steuer­erklärung auswirken.

Bei der Ermittlung Ihres steuer­pflichtigen Einkommens wird der Pflege­pausch­betrag mindernd berücksichtigt. Dafür ist es u. a. erforderlich, dass Sie eine Ihnen nahestehende, pflegebedürftige (Pflegegrad 2 - 5) oder hilflose Person pflegen.

Hintergrund: Durch die Pflege­tätig­keit entstehen dem Pflegenden zum Beispiel Reinigungs- oder Fahrt­kosten, die er aus eigener Tasche bezahlt. Der Pausch­betrag soll zumindest für einen Teil dieser finanziellen Aufwände entschädigen. Die gesetzliche Grund­lage für den Pflege­pausch­betrag ist in § 33b Abs. 6 Einkommen­steuer­gesetz (EStG) zu finden.

Damit der Pausch­betrag gewährt wird, darf der Pflege­bedürftige seinen pflegenden Ange­hörigen nicht bezahlen, auch nicht mit Mitteln aus dem Pflegegeld. Der Pflege­bedürftige muss in Pflege­grad 2, 3, 4 oder 5 oder als hilflos einge­stuft sein.

Bitte beachten Sie, dass dieser Ratgeber verein­fachte, pauschalierte Informationen bietet. Im Zweifel gehen Sie bitte zum Beispiel auf einen Rechts­anwalt oder Steuerberater zu.

Sie als pflegender Angehöriger können den Gesamt­betrag je nach Pflege­grad unab­hängig von Ihren tatsäch­lichen Pflege­ausgaben steuerlich geltend machen. Ob Sie den vollen Betrag oder weniger bzw. mehr ausge­geben haben, ist unwichtig. Bei dem Pflegepauschbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag, der zeitlich nicht zu kürzen ist.

Das gilt auch, wenn Sie die Pflege­tätig­keit erst im Dezember aufnehmen oder die Voraus­setzungen nicht ganz­jährig vorliegen – zum Beispiel, wenn die pflege­bedürftig (Pflege­grad 2 bis 5) oder hilflose Person im Mai verstirbt.

Bei Beginn, Änderung oder Wegfall des Pflege­grades oder der Hilf­losig­keit im Laufe eines Kalender­jahres ist der Pausch­betrag stets nach dem höchsten Pflege­grad zu gewähren, der im Kalender­jahr fest­gestellt wurde.
Gut zu wissen

Anders sieht es aus, wenn Sie die pflege­bedürftige bzw. hilflose Person zu zweit betreuen. Dann erhalten Sie den Pflege­pausch­betrag anteilig jeweils zur Hälfte. Die Aufteilung des Zeit­aufwands unter­einander ist dafür uner­heblich. Selbst wenn Sie 80 Prozent der pflegerischen Leistung erbringen, erhalten Sie nur die Hälfte des Pauschbetrags.

Pflegepauschbetrag auch mehrfach möglich

Umgekehrt gilt: Bei häuslicher Pflege mehrerer Personen, zum Beispiel beider Eltern­teile, erhalten Sie den Pausch­betrag auch mehr­fach. Die Steuer­ermäßigung wird Ihnen dann doppelt angerechnet.

Wer bereits vor Eintreten eines Pflege­falls für erhöhte Pflege­leistung sorgen möchte, der kann seine Pflege­pflicht­versicherung durch eine private Pflege­zusatz­versicherung ergänzen. Sie hilft, Versorgungs­lücken zu schließen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Höchstaufnahmealter: Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Grundsätzlich kann die Pflegezusatzversicherung bis zum vollendeten 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.

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Tabelle

Werden Angehörige in deren Zuhause oder bei der pflegenden Person zu Hause gepflegt, hat die Pflege­person grund­sätzlich Anspruch auf den jährlichen Pflege­pausch­betrag. Die Höhe des Pflegepauschbetrags beläuft sich seit dem Jahr 2021:

  • bei Pflegegrad 2 auf 600 Euro
  • bei Pflegegrad 3 auf 1.100 Euro und
  • bei den Pflegegraden 4 und 5 auf 1.800 Euro im Jahr.
  • Ist der Angehörige hilflos (Merk­zeichen H im Schwer­behinderten­ausweis), beträgt Ihr Pflege­pauschbetrag eben­falls 1.800 Euro im Jahr.

Angehörige dürfen sich bei der Pflege von einem ambulanten Pflegedienst zeit­weise unter­stützen lassen.

Erfahren Sie in der Übersichtstabelle, wie hoch der Pflegepauschbetrag für die Pflegegrade 1 bis 5 ist:

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Pflegegrad
Höhe des Pflege­pauschbetrags
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 600 Euro
Pflegegrad 3 1.100 Euro
Pflegegrad 4 - 5 1.800 Euro
Hilflosigkeit 1.800 Euro
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Im Vergleich
Ab dem Steuer­jahr 2021 sind die Hilf­losig­keit mit Schwer­behinderten­ausweis und Pflege­grade 4 und 5 bezüglich der Höhe des Pflege­pausch­betrags steuer­rechtlich gleich gestellt (1.800 Euro).

Beachten Sie: Unab­hängig davon, wie hoch der Pflege­pausch­betrag ist, haben die Begriffe "pflege­bedürftig" und "hilflos" eine unter­schied­liche Bedeutung:

  • Pflege­bedürftig­keit: Pflege­bedürftig sind Personen, die wegen einer körper­lichen, geistigen oder seelischen Krank­heit oder Behinderung für die gewöhn­lichen und regel­mäßig wieder­kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraus­sichtlich für mindestens sechs Monate, in erheb­lichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 14 SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch).
  • Hilflosigkeit: Hilflos sind Personen, die für eine Reihe von häufig und regel­mäßig wieder­kehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen (§ 33b Abs. 6, Abs. 3 S. 4 EStG). Hilflose Personen sind im Besitz eines Schwer­behinderten­ausweises mit dem Merk­zeichen "H" (hilflos).

Fazit: Wird eine Person mit Pflege­grad 2 bis 5 unent­gelt­lich gepflegt, so kann die pflegende Person den Pflege­pausch­betrag beantragen. Wird eine hilflose Person gepflegt, kann der Pflege­pausch­betrag eben­falls beantragt werden.

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Fünf Bedingungen
Nicht jede Pflege­person kann den Pflege­pausch­betrag ohne Weiteres von der Steuer absetzen. Die Bewilligung ist an bestimmte Bedingungen gekoppelt. Lesen Sie hier, an welche:

Folgende fünf Voraus­setzungen sind zu erfüllen, damit das Finanz­amt Ihnen den Pflege­pausch­betrag gewährt:

  1. Unentgelt­lich­keit: Die wichtigste Voraus­setzung ist eine unent­gelt­liche Hilfe­leistung. Das heißt: Sie dürfen für Betreuung und Pflege keine Bezahlung erhalten. Indem Sie die Person unter­stützen und pflegen, erfüllen Sie statt­dessen eine sittliche Pflicht. Professionelle Pflege­dienste, die ihre Dienst­leistung in Rechnung stellen, können den Pflege­pausch­betrag folglich nicht steuerlich geltend machen.
  2. Grad der Pflege­bedürftig­keit oder Hilf­losig­keit: Der Patient muss pflege­bedürftig (Pflege­grad 2 bis 5) sein oder hilflos und auf die Unter­stützung sowie Pflege im Alltag ange­wiesen sein. Als Nach­weis für die Hilflosigkeit fordert das Finanzamt eine Einstufung der Pflege­kasse in Pflege­grad 4 oder 5 (früher mindestens Pflege­stufe 3). Alternativ sollten ein Schwer­behinderte­nausweis mit den Merk­zeichen "H" oder ein Fest­stellungs­bescheid des Versorgungs­amtes vorliegen. Bescheinigungen von Ärzten über eine Hilfs­losig­keit reichen als Nach­weis nicht aus.
  3. Persönliches Verhältnis: Den Pflege­pausch­betrag erhalten Personen, die mit dem Pflege­bedürftigen in einer engen persön­lichen Beziehung stehen. In der Regel sind dies Ange­hörige wie Ehe­gatten, Kinder, Eltern oder weitere nahe­stehende Verwandte. Ein Verwandt­schafts­verhältnis ist jedoch nicht zwingend erforderlich, um Anspruch auf die Steuer­ermäßigung zu haben. Das Finanz­amt erkennt auch enge freund­schaft­liche Beziehungen zu Nach­barn oder Bekannten an.
  4. Ort der Pflege: Die Betreuung hat in häuslicher Umgebung statt­zufinden. Das heißt: entweder in der Wohnung der gepflegten Person (Pflege­bedürftigen) oder zu Hause bei der pflegenden Person (Pflege­person). Seit 2013 gilt diese Regelung nicht nur für Wohnungen in Deutschland, sondern im gesamten Europäischen Wirt­schafts­raum (d.h. Europäische Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen). Nicht ein­deutig entschieden ist, ob Sie den Pflege­pausch­betrag auch bei Heim­unter­bringung erhalten. In der Regel zählt ein Zimmer im Alten­heim nur dann als Wohnung der gepflegten Person, wenn die Hilf­losig­keit erst während seines Aufenthalts dort einge­treten ist und Sie sich persönlich um ihn kümmern.
  5. Steuer­identifikations­nummer: Die Person, die den Pflege-Pausch­betrag beantragt, muss in ihrer Einkommen­steuer­erklärung die Steuer-ID der gepflegten Person angeben.

Da nur unentgeltliche Pflege­tätig­keiten absetz­bar sind, dürfen Sie keinerlei Einnahmen erhalten. Neben Gehalt, Aufwands­entschädigung und sonstigen geld­werten Vorteilen fallen darunter auch Pflege­gelder aus der gesetz­lichen oder privaten Pflegepflichtversicherung, die originär dem Pflege­bedürftigen zustehen.

Beispiel: Leitet beispiels­weise Ihre pflege­bedürftige Ehe­frau das Pflegegeld an Sie zur freien Verfügung weiter, ist es für Sie zwar steuer­frei (§ 3 Nr. 36 EStG). Das Finanz­amt sieht darin aller­dings eine Vergütung, sodass Ihnen der Pflege­pausch­betrag als Ehe­gatte nicht zusteht.

Etwas Anderes gilt für die Eltern eines behinderten Kindes. Für sie zählt das Pflege­geld – unab­hängig von der Art der Verwendung – nicht als Ein­nahme. Damit haben sie vollen Anspruch auf den Pflege­pausch­betrag für ihr Kind.

Verwalten Sie das Pflege­geld lediglich für die zu pflegende Person – zum Beispiel zur Bezahlung ihrer Grundpflege oder zur haus­wirtschaft­lichen Versorgung – erzielen Sie keine eigenen Ein­nahmen. Das weiter­geleitete Pflege­geld ist dann als "durch­laufender Posten" anzusehen. Ihr Anspruch auf den Pflege­pausch­betrag gemäß EStG bleibt bestehen.

  • Tipp: Das Pflege­geld sollte auf ein getrenntes Konto eingehen. Bewahren Sie zudem alle Quittungen auf, um belegen zu können, dass Sie die Ausgaben aus­schließ­lich zugunsten der zu pflegenden Person getätigt haben.
Besser informiert

Ja. Unterstützt Sie eine ambulante Pflege­kraft stunden- oder tage­weise, steht dies der Gewährung Ihres Pausch­betrags nicht im Wege. Es ist erlaubt, einen professionellen Pflege­dienst als Unter­stützung zu beauftragen.

10 % eigene Pflege­leistung erforderlich

Damit Sie den Pflege­pausch­betrag bean­tragen können, ist jedoch eine eigene Pflege­leistung von mindestens zehn Prozent erforderlich. Wenn Ihr Beitrag darunter liegt, entfällt der Anspruch auf Steuer­ersparnis. Zudem darf die externe Pflege­unter­stützung nicht dauernd oder zeit­gleich mit Ihnen tätig sein.

Die passende Versicherung
Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
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Antrag stellen
Sie erhalten den Pausch­betrag nicht von Ihrer Pflege­kasse, sondern machen ihn über Ihre jährliche Einkommens­steuer­erklärung geltend. Dazu beantragen Sie den Pflegepauschbetrag in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen".

Um den Pflege­pausch­betrag zu erhalten, sind in der Regel keine Nach­weise erforder­lich. Das heißt: Sie müssen die Unter­lagen nicht proaktiv vorlegen. Etwas Anderes gilt bei Erst­anmeldungen oder Änderungen: Dann sollten Sie Ihrem Antrag ent­sprechende Nach­weise beilegen.

Unabhängig davon kann das Finanz­amt jederzeit über­prüfen, ob Sie die Voraus­setzungen für den Pflege­pausch­betrag tatsächlich erfüllen. So kann die Behörde zum Beispiel einen glaub­haften Nach­weis Ihrer Pflege­tätig­keit fordern. In der Regel reicht dafür eine gültige Vorsorge­voll­macht aus. Darüber hinaus sollten Sie beweisen können, dass Sie keine Bezahlung für Ihre Pflege­leistung erhalten.

Das Finanz­amt kann den Pflege­grad oder die Hilf­losig­keit des Patienten über­prüfen. Dann ist ein Beleg der Pflege­kasse über den Pflegegrad beziehungs­weise über die Hilf­losig­keit/Seh­behinderung erforderlich. Entsprechende Kenn­zeichnungen sind im Behinderten­ausweis zu finden.

Hinweis: Bei Erstbeantragung bzw. Änderung sind nach dem Formular Nachweise beizulegen.

Sie können den Pflege­pausch­betrag auch rück­wirkend geltend machen – zum Beispiel, wenn die Pflege­bedürftig­keit (Pflege­grad 2-5) oder die Hilf­losig­keit der zu pflegenden Person erst nach­träglich feststeht. Das kann auch nach der Fest­setzungs­frist, die vier Jahre dauert, möglich sein.

Sind Sie sich unsicher, wie Sie den Pausch­betrag rück­wirkend beantragen können, empfiehlt sich ein Besuch beim Steuer­berater. Der Experte weiß genau, welche Unter­lagen auszu­füllen und welche Fristen einzu­halten sind.

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Steuer­erklärung
Ob es sinnvoll ist, die tatsächlichen Pflegekosten steuerlich geltend zu machen oder den Pflegepauschbetrag zu nutzen, lesen Sie im nachfolgenden Abschnitt.

Über­schreiten Ihre jährlichen Pflege­kosten den Pausch­betrag, sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihre tatsäch­lichen finanziellen Aufwendungen abzu­setzen. Sie sind als "andere außer­gewöhnliche Belastungen" (in der Anlage "Außer­gewöhnliche Belastungen") anzu­geben. Dazu zählen unter anderem Krank­heits­kosten, welche die Kranken- oder Pflege­versicherung nicht trägt, Kur­kosten, Zuzahlungen für Medikamente und Pflegehilfsmittel sowie Pflegeheim-Kosten, die Sie für die nahe­stehende hilflose Person aufbringen.

Geben Sie diese Ausgaben als andere außer­gewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuer­klärung an, verfällt jedoch Ihr Anspruch auf den Pflege­pausch­betrag. Sie können ihn nicht zusätzlich für die Pflege von Ange­hörigen von der Steuer absetzen.

Im Gegen­satz zum pauschalen Pflege­pausch­betrag besteht bei der Geltend­machung Ihrer tatsäch­lichen Ausgaben eine Nach­weis­pflicht. Das heißt: Sie müssen die Höhe Ihres finanziellen Aufwandes anhand von Rechnungen und Quittungen belegen können.

Seit 2018 gilt hier die soge­nannte Beleg­vorhalte­pflicht: Sie reichen die Rechnungen nicht mit Ihrer Steuer­klärung beim Finanz­amt ein, halten die Belege aber für den Fall der Prüfung bereit.

Tragen Sie Ihre tatsäch­lichen Ausgaben in der Steuer­erklärung ein, werden diese nicht in voller Höhe als außer­gewöhnliche Belastungen berück­sichtigt. Das Finanz­amt zieht eine sogenannte zumut­bare Eigen­belastung ab, die sich nach Einkünften, Familien­stand und der Zahl Ihrer Kinder richtet. Die zumut­bare Belastung beträgt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamt­einkünfte Ihres Haus­halts: Leben Sie allein, ist der Gesamt­betrag Ihrer eigenen Einkünfte gemeint. Bei Ehe­gatten wird auf die Summe der gemein­samen Einkünfte abgestellt.

Zum Beispiel: Als Ehe­paar mit zwei Kindern haben Sie ein jährliches Gesamt­einkommen von 56.000 Euro. Ihre zumut­bare Eigen­belastung liegt bei 1.575,30 Euro.

Sind Ihre tatsäch­lichen Ausgaben höher, lohnt es sich, diese von der Steuer abzu­setzen. Über­schreiten Ihre Pflege­kosten diese zumutbare Grenze nicht, ist es sinn­voller, den Pflege­pausch­betrag geltend zu machen.

Der Betrag, ab welchem das Finanz­amt außer­gewöhnliche Belastungen anrechnet, ist nicht für jeden Steuer­zahler gleich. Während beispielsweise kinderlose Eheleute mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.340 EUR die Steuervergünstigung erst nach Abzug von fünf Prozent erhalten, liegt die zumutbare Eigenbelastung bei Familien mit gleichem Gesamtbetrag der Einkünfte und drei Kindern bei einem Prozent.

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Familienstand
Gesamtbetrag aller Einkünfte des Haushalts
  bis 15.340 Euro ab 15.340 bis 51.130 Euro  ab 51.130 Euro
Alleinstehende bzw. einzeln veranlagte Eheleute ohne Kinder 5 % 6 % 7 %
Zusammenveranlagte Eheleute ohne Kinder 4 % 5 % 6 %
Alleinstehende und Eheleute mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
Alleinstehende und Eheleute mit 3 oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
Entstehen durch die Pflege Ihres nahe­stehenden Ange­hörigen wieder­kehrende Fahrt­kosten, können Sie diese unter Umständen als außer­gewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Besuchs­fahrten dürfen aller­dings nicht nur der Unter­haltung oder der Erledigung gelegent­licher Besorgungen dienen. Sie sollten medizinisch not­wendig (z. B. Behandlungspflege) sein und die Betreuung des Pflege­bedürftigen oder Hilf­losen zum Ziel haben.
Nicht alle Kostenpunkte für die Pflege von Angehörigen fallen unter "außergewöhnliche Belastungen". Je nach dem welche Kosten anfallen, kommt ggf. auch eine Steuerermäßigung z. B. für "haushaltsnahe Dienstleistungen" gem. § 35a EStG in Betracht (z. B. für eine Haushaltshilfe).
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Der Allianz Pflegegrad Rechner ist ein Tool für Ihre persönliche Einschätzung des voraussichtlichen Pflegegrads. Er ersetzt nicht die Beurteilung Ihrer Pflegebedürftigkeit durch einen unabhängigen medizinischen Gutachter.

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Häufige Fragen
  • Was ist der Pflegefreibetrag?

    Klingt ähnlich, ist es aber nicht: Verwechseln Sie den Pflege­pausch­betrag nicht mit dem Pflege­frei­betrag. Der Pflege­frei­betrag bezieht sich auf die Erb­schaft­steuer, es handelt sich um einen Begriff des Erbschaft­steuer­rechts: Verstirbt die Person, die Sie gepflegt haben, können Sie als Erbe den soge­nannten Pflege­frei­betrag geltend machen und damit Ihre Erb­schaft­steuer reduzieren. Der Pflege­frei­betrag beträgt maximal 20.000 Euro.
  • Wie wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt?

    Ob jemand als Pflegebedürftiger eingestuft werden, wird anhand des Neuen Begut­achtungs­assessments (NBA) ermittelt. Dabei beurteilt ein Gut­achter (der MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) für die gesetz­lich Kranken­versicherten oder MEDICPROOF für die privat Kranken­versicherten) Ihre Selbst­ständig­keit in sechs Bereichen. Diese werden auch Module genannt. Zu den sechs Modulen zählen: Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähig­keiten, Verhaltens­weisen und psychische Problem­lagen, Selbst­versorgung, Umgang mit krank­heits- oder therapie­bedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltags­lebens und sozialer Kontakte.

    Mit dem kosten­losen Pflegegrad-Rechner der Allianz kann der künftige Pflege­grad einge­schätzt werden.

  • Wer hilft mir bei Fragen zum Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

    Hilfe für privat Pflege­pflicht­versicherte:
    Wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind, dann wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung. Das ist die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer, die Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite steht. 

    Hilfe für Pflegezusatzversicherte der Allianz:
    Die Allianz Pflege Assistance steht Ihnen zur Seite, wenn Sie bei der Allianz eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen haben. Sie und Ihre nahen Familien­ange­hörigen werden von Experten beraten.

    Hilfe für gesetzlich Pflegeversicherte in der Pflegekasse:
    Als gesetzlich krankenversicherter (GKV) sind Sie automatisch in der Pflegeversicherung Ihrer Krankenkasse bzw. Pflegekasse versichert. Dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Pflegekasse zur weiteren Beratung.

    • Tipp: Alle Infos zu den Pflege­leistungen auf einen Blick im Pflege-FAQ auf der Allianz Gesundheits­welt.

     

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