• Einen pflege­bedürftigen oder ständig hilflosen Menschen zu betreuen, kostet viel Kraft, Zeit und Geld. Mit dem soge­nannten Pflege­pausch­betrag werden pflegende Angehörige vom Staat steuerlich entlastet.
  • Die Höhe des Pflege­pausch­betrags liegt seit 2021 zwischen 600 bis maximal 1.800 Euro. Sie ist abhängig vom Pflegegrad der pflege­bedürftigen Person.
  • Private Pflege­personen können diesen jähr­lichen Pauschbetrag ohne Nachweis in der Anlage "Außer­gewöhnliche Belastungen" in Ihrer Steuer­erklärung beantragen.
  • Zu den wichtigsten Voraus­setzungen für den Pflege-Pausch­betrag gehört, dass die Pflege persönlich, un­entgeltlich und in häuslicher Umgebung erfolgt. Der Pausch­betrag wird bereits ab Pflegegrad 2 oder bei Hilflosigkeit der pflege­bedürftigen Person angerechnet.
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Erklärung
Beim Pflege-Pausch­betrag handelt es sich um eine Steuer­vergünstigung für pflegende Angehörige, Verwandte oder sonst nahestehende Personen. Diese können den Pausch­betrag in ihrer Einkommen­steuer­erklärung geltend machen.

Der Pflege­pausch­betrag soll Sie finanziell entlasten, wenn Sie un­entgeltlich eine pflege­bedürftige oder hilflose Person pflegen. Denn durch die Pflege­tätig­keit entstehen Ihnen als Pflege­person zum Beispiel Reinigungs- oder Fahrt­kosten, die Sie aus eigener Tasche bezahlen. Oft reduzieren berufs­tätige pflegende Angehörige auch Ihre Arbeits­zeit, um sich um Ihre Verwandten zu kümmern.

Erfüllen Sie die ent­sprechenden Voraus­setzungen, wird bei der Ermittlung Ihres steuer­pflichtigen Einkommens daher der Pflege-Pausch­betrag steuer­mindernd berück­sichtigt. Sie erhalten diese Steuer­erleichterung allerdings nicht von Ihrer Pflege­kasse, sondern Sie beantragen den Pflege­pausch­betrag im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommen­steuer­erklärung.

  • Wer frühzeitig vorsorgen möchte, kann seine Pflege­pflicht­versicherung zum Beispiel durch eine private Pflege­zusatz­versicherung der Allianz ergänzen. Sie hilft, Versorgungs­lücken zu schließen und Angehörige zu entlasten. Bitte beachten Sie, dass der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nur vor dem Eintreten eines Pflege­falls möglich ist. Wie viel eine Pflegezusatzversicherung kostet, können Sie hier unverbindlich berechnen:
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Voraus­setzungen
Diese fünf Bedingungen entscheiden darüber, ob Sie den Pflege­-Pausch­betrag von der Steuer absetzen können: Unentgeltlich­keit der Hilfe­leistung, Grad der Pflege­bedürftig­keit oder Hilf­losig­keit, persönliches Verhältnis, Ort der Pflege und die Steuer­identifikations­nummer.
  1. Unentgelt­lich­keit der Hilfe­leistung: Die wichtigste Voraus­setzung ist, dass Sie für die Betreuung und Pflege keine Bezahlung erhalten. Indem Sie die Person unent­geltlich unter­stützen und pflegen, erfüllen Sie statt­dessen eine sittliche Pflicht. Professionelle (ambulante) Pflege­dienste, die ihre Dienst­leistung in Rechnung stellen, können den Pflege­pausch­betrag folglich nicht steuerlich geltend machen.
  2. Grad der Pflege­bedürftig­keit oder Hilf­losig­keit: Die zu pflegende Person muss pflege­bedürftig (Pflegegrad 2 bis 5) oder hilflos sein.
  3. Persönliches Verhältnis: Den Pflege­pausch­betrag erhalten Angehörige oder Personen, die mit dem oder der Pflege­bedürftigen in einer engen persön­lichen Beziehung stehen. Dazu gehören Ehe­partner:innen, Kinder, Eltern oder weitere nahe­stehende Verwandte. Ein Verwandt­schafts­verhältnis ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Finanz­amt erkennt auch enge freund­schaft­liche Beziehungen zu Nach­barn bzw. Nachbarinnen oder Bekannten an.
  4. Ort der Pflege: Die Betreuung muss entweder in der Wohnung der gepflegten Person oder zu Hause bei der pflegenden Person (Pflege­person) statt­finden. Diese Regelung gilt nicht nur für Wohnungen in Deutschland, sondern im gesamten Euro­päischen Wirt­schafts­raum (d.h. Europäische Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen).
  5. Steuer­identifikations­nummer: Die Person, die den Pflegepausch­betrag beantragt, muss in ihrer Einkommen­steuer­erklärung die Steuer-ID der gepflegten Person angeben.
  • Checkliste für den Pflegefall: Im Falle einer Pflege­bedürftig­keit gibt es einige Punkte zu beachten. Alle wichtigen Infor­mationen haben wir Ihnen hier über­sichtlich zusammen­gestellt:
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Höhe
Die Höhe des Pflege­pausch­betrags ist seit 2021 abhängig vom Pflegegrad der pflege­bedürftigen Person und liegt zwischen 600 und 1.800 Euro. Der Pflege­pausch­betrag bei hilflosen Personen beträgt 1.800 Euro. Pflegende Angehörige können diesen Jahres­betrag unab­hängig von ihren tat­sächlichen Pflege­ausgaben steuerlich geltend machen.

Pflege­personen, die Angehörige bei sich oder in deren Zuhause pflegen, haben grund­sätzlich Anspruch auf den jährlichen Pflege-Pausch­betrag. Dieser gilt nur für die pflegende Person – nicht jedoch für die Person, die gepflegt wird. Beim Pflege­pausch­betrag handelt es sich um einen festgelegten Jahres­betrag, der nicht gekürzt werden kann. Dabei ist unwichtig, ob Sie den vollen Betrag oder weniger bzw. mehr ausge­geben haben.

Die aktuelle Höhe des Pflege­pausch­betrags (seit 2021) für die Pflege­grade 2 bis 5 entnehmen Sie der folgenden Übersichts­tabelle. Die Änderungen der Pflege­reform zum Juli 2023 haben keinen Einfluss auf die Höhe des Pflege­pausch­betrags 2024.

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Pflegegrad
Höhe des Pflege­pauschbetrags
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 600 Euro
Pflegegrad 3 1.100 Euro
Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro
Hilflosigkeit 1.800 Euro

Die Pflege­pauschale in der Steuer­erklärung wird auch dann gewährt, wenn Sie

  • eine Person unter­stützen, die über einen Schwer­behinderten­ausweis mit dem Merk­zeichen "H" für "hilflos" verfügt.
  • die Pflege­tätig­keit erst im Dezember aufnehmen oder die Voraus­setzungen nicht ganz­jährig vorliegen. Beispiels­weise, wenn die pflege­bedürftige (Pflege­grad 2 bis 5) oder hilflose Person während des Jahres verstirbt.
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Angaben und Nachweis­pflicht
Den Pflege-Pausch­betrag können Sie als außer­gewöhnliche Belastung in Ihrer Steuer­erklärung geltend machen. Über­schreiten Ihre Ausgaben jedoch den fest­gelegten jährlichen Pausch­betrag, können Sie alternativ hierzu Ihre tat­sächlichen Pflege­kosten absetzen.
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  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 14,72 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

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Hilflos vs. pflege­bedürftig
Steuerrechtlich wird für die Pflege von hilflosen und pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 ein Pflege-Pauschbetrag in gleicher Höhe gewährt. Unab­hängig davon werden die Begriffe "pflege­bedürftig" und "hilflos" juristisch unter­schied­lich definiert:

Pflege­bedürftig sind Personen, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Es muss sich um Personen handeln, die

  • körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder
  • gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können (§ 14 SGB XI-Elftes Sozialgesetzbuch).

    Fazit: Wird eine Person mit Pflege­grad 2 bis 5 unent­gelt­lich gepflegt, so kann der Pflege­pausch­betrag beantragt werden.

Hilflos sind Personen, die nicht nur vorübergehend zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Dies gilt auch, wenn die Hilfe nicht zwingend dauernd geleistet werden muss, jedoch ständig Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 in Verbindung mit § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG).

Der Nachweis der Hilflosigkeit erfolgt z. B. durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ oder durch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung reicht hier nicht.

Fazit: Pflegen Sie eine hilflose Person, können Sie den Pflege­-Pausch­betrag beantragen.

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Sonder­fälle
Zusätz­liche Unter­stützung, veränderte Pflege­bedürftigkeit oder Auf­teilung des Pflege­pausch­betrags: Hier erfahren Sie, welche Aus­wirkungen besondere Umstände auf die Höhe des Pausch­betrags haben.

Kann ich den Pflegepauschbetrag auch rückwirkend beantragen?

Ja, Sie können den Pflege­-Pausch­betrag auch rück­wirkend geltend machen. Zum Beispiel, wenn die Pflege­bedürftig­keit (Pflege­grad 2-5) oder die Hilf­losig­keit der zu pflegenden Person erst nach­träglich feststeht. Das kann auch nach der Fest­setzungs­frist möglich sein, die vier Jahre dauert.

Sie sind sich unsicher, wie Sie den Pausch­betrag rück­wirkend beantragen können? Dann empfiehlt sich ein Besuch bei Ihrem Steuer­berater oder Ihrer Steuer­beraterin. Diese wissen genau, welche Unter­lagen auszu­füllen und welche Fristen einzu­halten sind.

Ist der Pflege­pausch­betrag auch mehrfach möglich?

Ja. Bei häuslicher Pflege mehrerer Personen, zum Beispiel beider Eltern­teile, erhalten Sie als Pflegeperson den Pausch­betrag auch mehr­fach. Die Steuer­ermäßigung wird Ihnen dann mehrfach angerechnet.

Können sich Pflegepersonen den Pauschbetrag teilen?

Betreuen Pflege­personen eine pflege­bedürftige bzw. hilflose Person zu zweit, erhalten sie den Pflege-Pausch­betrag anteilig jeweils zur Hälfte. Die Aufteilung des Zeit­aufwands unter­einander ist dafür uner­heblich. Selbst wenn Sie 80 Prozent der pflegerischen Leistung erbringen, erhalten Sie nur die Hälfte des Pausch­betrags, anstatt einer Aufteilung des Pflegepauschbetrags zeitanteilig.

Ist die zeitweise Unter­stützung durch externe Pflege­dienste erlaubt?

Ja. Sie erhalten den Pflege-Pausch­betrag auch, wenn Sie als private Pflege­person stunden­weise von einer Tages­pflege oder ambulanten Pflege­kraft entlastet werden. Damit Sie trotz Pflegedienst den Pausch­betrag für pflegende Angehörige bean­tragen können, müssen Sie folgende Voraus­setzungen erfüllen:

  • Der professionelle (ambulante) Pflege­dienst unterstützt Sie und dient als Ergänzung Ihrer Pflegetätigkeit (z. B. über Tages- oder Nachtpflege). Ihre eigene Pflege­leistung beträgt mindestens zehn Prozent. Liegt Ihr Beitrag darunter, entfällt der Anspruch auf Steuer­ersparnis.
  • Die externe Pflege­unter­stützung darf nicht dauernd oder zeit­gleich mit Ihnen tätig sein.

Welcher Pflege­grad ist bei veränderter Pflege­bedürftig­keit maß­geblich?

Bei Beginn, Änderung oder Wegfall des Pflege­grades oder der Hilf­losig­keit im Laufe eines Kalender­jahres ist der Pausch­betrag stets nach dem höchsten Pflege­grad zu gewähren, der im Kalender­jahr fest­gestellt wurde.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?

Kann ich den Pflege-Pauschbetrag beantragen, wenn ich für meine Pflegetätigkeit bereits Pflegegeld beziehe?

Wichtigste Voraus­setzung für die Berück­sichtigung des Pflege-Pausch­betrags: Nur unent­geltliche Pflege­tätig­keiten sind absetz­bar. Das bedeutet: Sie dürfen für die Pflege von Angehörigen oder nahestehenden Personen keinerlei Einnahmen oder Entgelte erhalten. Unter solche Einnahmen fallen neben Gehalt, Aufwands­entschädigung und sonstigen geld­werten Vorteilen auch Pflege­gelder der pflegebedürftigen Person. Denn dieses Pflegegeld aus der gesetz­lichen oder privaten Pflegepflicht­versicherung steht originär den Pflege­bedürftigen selbst zu.

Beispiele für die steuerliche Anrechnung von Pflege­geldern:

  • Leitet Ihre (schwerst) pflege­bedürftige Ehe­frau Ihnen das Pflege­geld zur freien Verfügung weiter, ist es für Sie zwar steuer­frei (§ 3 Nr. 36 EStG). Das Finanzamt sieht darin aller­dings eine Vergütung, sodass Ihnen der Pflege­pausch­betrag als Ehe­gatte nicht zusteht.
  • Verwalten Sie das Pflege­geld lediglich für die zu pflegende Person, erzielen Sie keine eigenen Ein­nahmen. Das ist beispiels­weise der Fall, wenn Sie das Pflege­geld zur Bezahlung der Grund­pflege oder zur haus­wirtschaft­lichen Ver­sorgung verwenden. Das weiter­geleitete Pflege­geld ist dann als "durch­laufender Posten" anzusehen. Ihr Anspruch auf den Pflege­pausch­betrag trotz Pflege­geld gemäß EStG bleibt bestehen.

Welche Kosten sind mit dem Pflege-Pauschbetrag abgegolten?

Die Kosten für die Pflege von Ange­hörigen, die Sie für die gepflegte Person übernommen haben, fallen steuerlich unter die sogenannten außer­gewöhnlichen Belastungen. Als solche können sie in der ent­sprechenden Anlage Ihrer Steuer­erklärung auf zwei Arten geltend gemacht werden: entweder über den Pflege­pauschbetrag oder durch Auflistung und Einzel­nachweis Ihrer tatsächlichen Pflege­aufwendungen. Die außer­gewöhnlichen Belastungen umfassen folgende Kosten­punkte:

  • Kur- und Krankheits­kosten: Nur solche Kosten, die die Kranken-, Renten- oder Pflege­versicherung der pflege­bedürftigen Person nicht übernimmt.
  • Zu­zahlungen für Medikamente und Pflege­hilfs­mittel
  • Pflegeheim-­Kosten, die Sie für die nahe­stehende, pflege­bedürftige oder hilf­lose Person auf­bringen
  • Fahrt­kosten: Medizinisch not­wendige Fahrten mit dem Ziel der Behandlungs­pflege oder Betreuung der pflege­bedürftigen/­hilf­losen Person sind steuerlich absetzbar. Fahrt­kosten durch Besuchs­fahrten, die nur der Unter­haltung oder Erledigung gelegent­licher Besorgungen dienen, zählen hingegen nicht als außer­gewöhnliche Belastungen.
  • Haushalts­hilfe: Werden Sie in Ihrer Pflege­tätigkeit beim Einkaufen, Kochen oder Wäsche­waschen von einer Haushalts­hilfe oder Putz­kraft unterstützt? Handelt es sich nicht um Angestellte eines ambulanten Pflege­dienstes, zählen diese Aufwände nicht als außer­gewöhnliche Belastung. Sie kommen jedoch unter Umständen für eine Steuer­ermäßigung, z. B. für "haushalts­nahe Dienst­leistungen" gem. § 35a EStG, in Betracht.

Gilt der Pflege-Pauschbetrag auch bei Unterbringung im Heim?

Ob Sie den Pflege­pausch­betrag auch bei Heim­unter­bringung erhalten, hängt von dem konkreten Einzelfall ab. Fest steht jedoch: Die Unter­bringung der pflege­bedürftigen Person muss für den Pflege­pausch­betrag in häuslicher Umgebung statt­finden.

In der Regel zählt ein Zimmer im Alten­heim jedoch nur dann als Wohnung der gepflegten Person, wenn die Hilf­losig­keit oder der Pflegegrad 2 bis 5 erst während des Auf­enthalts dort einge­treten ist.

Wie wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Ob Sie als (Schwerst-)Pflege­bedürftige:r eingestuft werden, wird anhand des Neuen Begut­achtungs­assessments (NBA) ermittelt. Diese Beurteilung erfolgt durch ein Gutachten des MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) für die gesetz­lich Kranken-/Pflege­versicherten oder von MEDICPROOF für die privat Kranken-/Pflege­versicherten. Darin werden Ihre Selbständigkeit, Ihre Fähigkeiten sowie die Häufigkeit des Unterstützungsbedarfs in einzelnen der genannten Module festgestellt:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähig­keiten
  • Verhaltens­weisen und psychische Problem­lagen
  • Selbst­versorgung
  • Umgang mit krank­heits- oder therapie­bedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltags­lebens und sozialer Kontakte

Alles zur Ermittlung der Pflege­bedürftigkeit finden Sie in unserem Ratgeber.

Inwiefern spielt der Pflege-Pauschbetrag für behinderte Kinder eine Rolle?

Für die Eltern eines behinderten Kindes gilt für die steuerliche Ent­lastung durch den Pflege­pausch­betrag eine Ausnahme­regelung. Für sie zählt das Pflege­geld – unab­hängig von der Art der Verwendung – nicht als Ein­nahme. Damit haben sie vollen Anspruch auf den Pflege­pausch­betrag für ihr Kind.
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