Pflegepauschbetrag: alle Infos zur Steuervergünstigung
Steuer­erklärung

Pflege­pausch­betrag: Steuer­vergünstigung für pflegende Angehörige

Die Aussagen auf dieser Seite gelten seit dem Jahr 2021 und somit für Ihre Steuer­erklärungen seit 2021.

Kurz erklärt in 30 Sekunden

  • Einen pflege­bedürftigen oder ständig hilflosen Menschen zu betreuen, kostet viel Kraft, Zeit und Geld. Der Staat unterstützt diese persön­liche, unent­gelt­liche Für­sorge mit dem soge­nannten Pflege­pausch­betrag.
  • Private Pflege­personen, z. B. Ange­hörige, können diesen jähr­lichen Pausch­betrag in Ihrer Steuererklärung in der Anlage "Außer­gewöhnliche Belastungen" beantragen. Wenn Sie die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag erfüllen, wird dieser ohne Nachweis gewährt.
  • Ab 2021 erhalten Sie den Pflege­pausch­betrag in Höhe von maximal 1.800 Euro bereits ab Pflegegrad 2 oder bei Hilflosigkeit. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Mit einer privaten Pflege­zusatz­versicherung können Sie schon jetzt Vorsorge­lücken schließen. Es ist sinnvoll, bereits vor Eintreten eines Pflege­falls vorzusorgen.
Jetzt für den Fall der Fälle vorsorgen
  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 14,72 Euro pro Monat.

Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG

Beitrag von 14,72 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

1 von 8
Erklärung
Beim Pflege­pausch­betrag handelt es sich um eine Steuer­vergünstigung für pflegende Angehörige oder Verwandte. Sie können den Pflege­pausch­betrag in Ihrer Einkommens­steuer­erklärung geltend machen.

Pflegen Sie unentgeltlich eine pflege­bedürftige oder hilflose Person? Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, wird der Pflege­pauschbetrag bei der Ermittlung Ihres steuer­pflichtigen Einkommens steuer­mindernd berücksichtigt.

Der Hintergrund: Durch die Pflege­tätig­keit entstehen der Pflegeperson zum Beispiel Reinigungs- oder Fahrt­kosten, die er oder sie aus eigener Tasche bezahlt. Oft reduzieren pflegende Angehörige auch Ihre Arbeitszeit im Berufsleben, um sich um Ihre Verwandten zu kümmern. Der Pausch­betrag soll zumindest für einen Teil dieser finanziellen Aufwände entschädigen. Die gesetzliche Grund­lage für den Pflege­pausch­betrag ist in § 33b Abs. 6 Einkommen­steuer­gesetz (EStG) zu finden.

Beitragsbeispiele
Mit einer privaten Pflege­vorsorge ermög­lichen Sie sich ein finanziell unab­hängiges und selbst­bestimmtes Leben. Bitte beachten Sie, dass der Vertrags­abschluss nur möglich ist, wenn beispiels­weise noch keine Pflege­bedürftigkeit besteht und noch kein Pflege­grad beantragt worden ist. Oder wenn inner­halb der letzten fünf Jahren keine ernst­haften Erkrank­ungen bestanden. Die Allianz Pflege­zusatz­versicherung kann bis zum voll­endeten 70. Lebens­jahr ab­geschlossen werden. Ein Online-Abschluss ist nur bis zum voll­endeten 60. Lebens­jahr möglich. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.
2 von 8
Höhe
Der Pflege­pausch­betrag ist ein Jahres­betrag, der sich nach dem jeweiligen Pflege­grad der pflege­bedürftigen Person richtet. Pflegende Angehörige können den Pausch­betrag unab­hängig von ihren tat­sächlichen Pflege­ausgaben steuerlich geltend machen.
Pflege­personen, die Angehörige bei sich oder in deren Zuhause pflegen, haben grund­sätzlich Anspruch auf den jährlichen Pflege­pausch­betrag, den Sie steuerlich geltend machen können. Ob Sie den vollen Betrag oder weniger bzw. mehr ausge­geben haben, ist unwichtig. Beim Pflege­pausch­betrag handelt es sich um einen festgelegten Jahres­betrag, der nicht gekürzt werden kann. Die Höhe des Pflege­pausch­betrags ist abhängig vom Pflegegrad der zu pflegenden Person. Er wird auch gewährt, wenn eine Person unterstützt wird, die über einen Schwer­behinderten­ausweis mit dem Markenzeichen "H" für "hilflos" verfügt. Das gilt auch, wenn Sie die Pflege­tätig­keit erst im Dezember aufnehmen oder die Voraus­setzungen nicht ganz­jährig vorliegen. Beispiels­weise, wenn die pflege­bedürftige (Pflege­grad 2 bis 5) oder hilflose Person während des Jahres verstirbt. Wichtig: Der Pflege­pausch­betrag gilt nur für die pflegende Person, nicht jedoch für die Person, die gepflegt wird.
Die aktuelle Höhe des Pflege­pausch­betrags (seit 2021) für die Pflege­grade 1 bis 5 entnehmen Sie der folgenden Übersichtstabelle. Die Änderungen der Pflege­reform zum Juli 2023 haben keinen Einfluss auf die Höhe des Pflege­pauschbetrags 2024.

Wischen um mehr anzuzeigen

Pflegegrad
Höhe des Pflege­pauschbetrags
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 600 Euro
Pflegegrad 3 1.100 Euro
Pflegegrad 4 - 5 1.800 Euro
Hilflosigkeit 1.800 Euro
Jetzt individuellen Beitrag zur Pflege­zusatz­versicherung berechnen! 
Schicken Sie uns Ihre Beratungs­anfrage, wir melden uns bei Ihnen.
3 von 8
Steuer­erklärung
Über­schreiten Ihre jährlichen Pflege­kosten den Pausch­betrag? Dann sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihre tatsäch­lichen finanziellen Aufwendungen abzu­setzen. Beachten Sie jedoch, dass dadurch Ihr Anspruch auf den Pflege­pausch­betrag verfällt.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre tat­sächlichen Pflege­ausgaben ab Zeile 31 Ihrer Steuer­klärung (Anlage "Außer­gewöhnliche Belastungen") anzugeben. Wählen Sie diese Variante, können Sie nicht zusätzlich den Pausch­betrag für die Pflege von Ange­hörigen von der Steuer absetzen. Bedenken Sie auch: Aufgrund der sogenannten "zumutbaren Eigen­belastung" können Sie Ihre tatsächlichen Kosten nicht in voller Höhe steuerlich geltend machen.

Im Gegen­satz zum jährlich festgesetzten Pflege­pausch­betrag besteht eine Nachweis­pflicht, wenn Sie Ihre tatsäch­lichen Ausgaben geltend machen. Das heißt: Sie müssen die Höhe Ihres finanziellen Aufwands anhand von Rechnungen und Quittungen belegen können.

Seit 2018 gilt hierbei die soge­nannte Beleg­vorhalte­pflicht: Sie reichen die Rechnungen nicht mit Ihrer Steuer­klärung beim Finanz­amt ein. Halten Sie die Belege aber im Falle der Prüfung für Ihren Steuer­bescheid bereit.

Tragen Sie Ihre tatsäch­lichen Ausgaben in der Steuer­erklärung ein, werden diese nicht in voller Höhe als außer­gewöhnliche Belastungen berück­sichtigt. Der Betrag, ab welchem das Finanz­amt außer­gewöhnliche Belastungen anrechnet, ist nicht für jeden Steuer­zahler gleich. Warum?

Das Finanz­amt zieht eine sogenannte zumut­bare Eigen­belastung ab, die sich nach Einkünften, Familien­stand und der Zahl Ihrer Kinder richtet. Die zumut­bare Belastung beträgt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamt­einkünfte Ihres Haus­halts: Leben Sie allein, ist der Gesamt­betrag Ihrer eigenen Einkünfte gemeint. Bei Ehe­gatten dient die Summe der gemein­samen Einkünfte als Berechnungs­grundlage für die zumutbare Eigen­belastung.
Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Übersicht über die zumutbare Eigen­belastung je nach Familien­stand und Haushalts­einkommen. Staffelung gemäß § 33 Absatz 3 EStG:

Wischen um mehr anzuzeigen

Familienstand
Gesamtbetrag aller Einkünfte des Haushalts*
  bis 15.340 Euro ab 15.340 bis 51.130 Euro  ab 51.130 Euro
Alleinstehende bzw. einzeln veranlagte Ehegatten ohne Kinder 5 % 6 % 7 %
Zusammenveranlagte Eheleute ohne Kinder 4 % 5 % 6 %
Alleinstehende und Eheleute mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
Alleinstehende und Eheleute mit 3 oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
* Staffelung gemäß § 33 Absatz 3 EStG

Um heraus­zufinden, was für Sie als Pflege­person steuerlich günstiger ist, gehen Sie am besten wie folgt vor:

  1. Berechnen Sie die zumut­bare Eigen­belastung für Ihren Haushalt anhand Ihres Haushalts­einkommens.
  2. Ziehen Sie den errechneten Betrag von Ihren tat­sächlichen Gesamt­ausgaben für Ihre Pflege­tätigkeit ab.
  3. Prüfen Sie das Ergebnis: Liegt dieser Betrag über dem Pflege­pausch­betrag, den Sie abhängig vom Pflege­grad "Ihrer" pflegebedürftigen Person erhalten würden?
    Wenn ja: Für Sie lohnt es sich, Ihre tatsächlichen Pflege­kosten in der Steuer­erklärung anzusetzen.
    Wenn nein: Sparen Sie sich die Auf­listung der Einzel­posten für Ihre tat­sächlichen Pflege­ausgaben. Für Sie ist es sinnvoller, den Pflege­pausch­betrag geltend zu machen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Ratgeber verein­fachte, pauschalierte Informationen bietet. Im Zweifel gehen Sie bitte zum Beispiel auf eine Rechts­anwältin oder einen Steuer­berater zu und lassen sich beraten.

4 von 8
Hilflos vs. pflege­bedürftig
Nein. Steuer­rechtlich sind die Hilf­losig­keit sowie die Pflege­grade 4 und 5 seit 2021 bezüglich der Höhe des Pflege­pausch­betrags gleichgestellt. Unab­hängig davon werden die Begriffe "pflege­bedürftig" und "hilflos" juristisch unter­schied­lich definiert:
  • Pflegebedürftig

    Pflege­bedürftig sind Personen, die

    • wegen einer körper­lichen, geistigen oder seelischen Krank­heit oder Behinderung
    • für die gewöhn­lichen und regel­mäßig wieder­kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
    • auf Dauer, voraus­sichtlich für mindestens sechs Monate, in erheb­lichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 14 SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch)

    Fazit: Wird eine Person mit Pflege­grad 2 bis 5 unent­gelt­lich gepflegt, so kann der Pflege­pausch­betrag beantragt werden.

    Personen mit Pflegegrad 1 bis 3 sind steuerrechtlich gesehen nur "pflegebedürftig", jedoch nicht "hilflos".

  • Hilflos

    Hilflos sind Personen, die

    • zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz
    • für eine Reihe von häufig und regel­mäßig wieder­kehrenden Verrichtungen
    • im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. (§ 33b Abs. 6, Abs. 3 S. 4 EStG)

    Der Nachweis der Hilflosig­keit erfolgt über eine Einstufung in die Pflege­grade 4 oder 5 (früher mindestens Pflege­stufe 3). Alternativ sollte ein Schwer­behinderten­ausweis mit dem Merk­zeichen "H" vorliegen. Eine ärztliche Bescheinigung reicht hier nicht.

    Fazit: Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 sind sowohl "hilflos" als auch "pflegebedürftig". Wird eine hilflose Person gepflegt, kann die pflegende Person den Pflege­pausch­betrag, alternativ ggf. auch den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro beantragen.

5 von 8
5 Voraus­setzungen
Nicht jede Pflege­person kann den Pflege­pausch­betrag ohne Weiteres von der Steuer absetzen. Die Bewilligung ist an folgende fünf Bedingungen gekoppelt: Unentgeltlich­keit der Hilfe­leistung, Grad der Pflege­bedürftig­keit oder Hilf­losig­keit, persönliches Verhältnis, Ort der Pflege und die Steuer­identifikations­nummer.
  1. Unentgelt­lich­keit der Hilfe­leistung: Die wichtigste Voraus­setzung ist, dass Sie für die Betreuung und Pflege keine Bezahlung erhalten. Indem Sie die Person unent­geltlich unter­stützen und pflegen, erfüllen Sie statt­dessen eine sittliche Pflicht. Professionelle (ambulante) Pflege­dienste, die ihre Dienst­leistung in Rechnung stellen, können den Pflege­pausch­betrag folglich nicht steuerlich geltend machen.
  2. Grad der Pflege­bedürftig­keit oder Hilf­losig­keit: Die zu pflegende Person muss pflege­bedürftig oder hilflos und auf Unter­stützung im Alltag ange­wiesen sein.
  3. Persönliches Verhältnis: Den Pflege­pausch­betrag erhalten Angehörige oder Personen, die mit dem Pflege­bedürftigen in einer engen persön­lichen Beziehung stehen. Dazu gehören Ehe­partner:in, Kinder, Eltern oder weitere nahe­stehende Verwandte. Ein Verwandt­schafts­verhältnis ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Finanz­amt erkennt auch enge freund­schaft­liche Beziehungen zu Nach­barn oder Bekannten an.
  4. Ort der Pflege: Die Betreuung hat in häuslicher Umgebung statt­zufinden. Entweder in der Wohnung der gepflegten Person oder zu Hause bei der pflegenden Person (Pflege­person). Seit 2013 gilt diese Regelung nicht nur für Wohnungen in Deutschland, sondern im gesamten Euro­päischen Wirt­schafts­raum (d.h. Europäische Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen).
  5. Steuer­identifikations­nummer:
    Die Person, die den Pflegepausch­betrag beantragt, muss in ihrer Einkommen­steuer­erklärung die Steuer-ID der gepflegten Person angeben.
Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
Im Pflegefall individuell abgesichert mit der Pflegezusatz­versicherung
6 von 8
Antrag stellen
Sie erhalten den Pausch­betrag nicht von Ihrer Pflege­kasse, sondern machen ihn über Ihre jährliche Einkommens­steuer­erklärung geltend. Dazu beantragen Sie den Pflege­pausch­betrag in der Anlage "Außer­gewöhnliche Belastungen".

Um den Pflege­pausch­betrag zu erhalten, sind in der Regel keine Nach­weise erforder­lich. Das heißt: Sie müssen die Unter­lagen nicht proaktiv vorlegen. Etwas Anderes gilt bei Erst­anmeldungen/Erst­beantragung oder Änderungen: Dann sollten Sie Ihrem Antrag ent­sprechende Nach­weise beilegen.

Unabhängig davon kann das Finanz­amt jederzeit über­prüfen, ob Sie die Voraus­setzungen für den Pflege­pausch­betrag tatsächlich erfüllen. So kann die Behörde zum Beispiel einen glaub­haften Nach­weis Ihrer Pflege­tätig­keit fordern (Nachweis­pflicht). In der Regel reicht dafür eine gültige Vorsorge­voll­macht aus.

Darüber hinaus sollten Sie beweisen können, dass Sie keine Bezahlung für Ihre Pflege­leistung erhalten. Das Finanz­amt kann den Pflege­grad oder die Hilf­losig­keit des Patienten über­prüfen. Dann ist ein Beleg der Pflege­kasse über den Pflegegrad beziehungs­weise über die Hilf­losig­keit/Seh­behinderung erforderlich. Entsprechende Kenn­zeichnungen sind im Behinderten­ausweis zu finden.

7 von 8
Sonder­fälle
Zusätz­liche Unter­stützung, veränderte Pflege­bedürftigkeit oder Auf­teilung des Pflege­pausch­betrags: Hier erfahren Sie, welche Aus­wirkungen besondere Umstände auf die Höhe des Pausch­betrags haben.
  • Ist die zeitweise Unter­stützung durch externe Pflege­dienste erlaubt?

    Ja. Werden Sie stunden­weise von einer Tages­pflege oder ambulanten Pflege­kraft unterstützt, steht dies der Gewährung Ihres Pausch­betrags nicht im Wege. Es ist erlaubt, einen professionellen(ambulanten) Pflege­dienst als Unter­stützung zu beauftragen.

    Damit Sie den Pflege­pausch­betrag bean­tragen können, ist jedoch eine eigene Pflege­leistung von mindestens zehn Prozent erforderlich. Liegt Ihr Beitrag darunter, entfällt der Anspruch auf Steuer­ersparnis. Zudem darf die externe Pflege­unter­stützung nicht dauernd oder zeit­gleich mit Ihnen tätig sein.

  • Welcher Pflege­grad ist bei veränderter Pflege­bedürftig­keit maß­geblich?

    Bei Beginn, Änderung oder Wegfall des Pflege­grades oder der Hilf­losig­keit im Laufe eines Kalender­jahres ist der Pausch­betrag stets nach dem höchsten Pflege­grad zu gewähren, der im Kalender­jahr fest­gestellt wurde.
  • Können sich Pflegepersonen den Pauschbetrag teilen?

    Was, wenn Pflege­personen die pflege­bedürftige bzw. hilflose Person zu zweit betreuen? Dann erhalten Sie den Pflege­pausch­betrag anteilig jeweils zur Hälfte. Die Aufteilung des Zeit­aufwands unter­einander ist dafür uner­heblich. Selbst wenn Sie 80 Prozent der pflegerischen Leistung erbringen, erhalten Sie nur die Hälfte des Pausch­betrags, anstatt einer Aufteilung des Pflegepauschbetrags zeitanteilig.
  • Ist der Pflege­pausch­betrag auch mehrfach möglich?

    Umgekehrt zum anteiligen Erhalt des Pflege­pausch­betrags gilt: Bei häuslicher Pflege mehrerer Personen, zum Beispiel beider Eltern­teile, erhalten Sie den Pausch­betrag auch mehr­fach. Die Steuer­ermäßigung wird Ihnen dann doppelt angerechnet.
  • Kann ich den Pflegepauschbetrag auch rückwirkend geltend machen?

    Sie können den Pflege­pausch­betrag auch rück­wirkend geltend machen. Zum Beispiel, wenn die Pflege­bedürftig­keit (Pflege­grad 2-5) oder die Hilf­losig­keit der zu pflegenden Person erst nach­träglich feststeht. Das kann auch nach der Fest­setzungs­frist möglich sein, die vier Jahre dauert.

    Sie sind sich unsicher, wie Sie den Pausch­betrag rück­wirkend beantragen können? Dann empfiehlt sich ein Besuch bei Ihrem Steuer­berater oder Ihrer Steuer­beraterin. Sie wissen genau, welche Unter­lagen auszu­füllen und welche Fristen einzu­halten sind.

Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.
  • So werden die fünf Pflegegrade berechnet


    Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
Nicht nur ein Versprechen, sondern bestätigt
8 von 8
Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Wie wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt?

    Ob Sie als (Schwerst-) Pflegebedürftige:r eingestuft werden, wird anhand des Neuen Begut­achtungs­assessments (NBA) ermittelt. Diese Beurteilung erfolgt durch Gut­achter:innen des MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) für die gesetz­lich Kranken­versicherten oder von MEDICPROOF für die privat Kranken­versicherten. Sie beurteilen Ihre Selbst­ständig­keit in sechs Bereichen. Diese werden auch Module genannt. Zu den sechs Modulen zählen:

    • Mobilität
    • Kognitive und kommunikative Fähig­keiten
    • Verhaltens­weisen und psychische Problem­lagen
    • Selbst­versorgung
    • Umgang mit krank­heits- oder therapie­bedingten Anforderungen und Belastungen
    • Gestaltung des Alltags­lebens und sozialer Kontakte
  • Welche Kosten sind mit dem Pflegepauschbetrag abgegolten?

    Die Kosten für die Pflege von Ange­hörigen fallen steuerlich unter die sogenannten außer­gewöhnlichen Belastungen. Als solche können sie in der entsprechenden Anlage Ihrer Steuer­erklärung geltend gemacht werden. Die außer­gewöhnlichen Belastungen umfassen folgende Kostenpunkte:

    • Krankheits­kosten: Nur solche Kosten, die die Kranken- oder Pflege­versicherung der pflege­bedürftigen Person nicht trägt
    • Kurkosten
    • Zu­zahlungen für Medikamente und Pflege­hilfs­mittel
    • Pflegeheim-­Kosten, die Sie für die nahe­stehende, pflege­bedürftige oder hilf­lose Person auf­bringen
    • Fahrt­kosten: Medizinisch not­wendige Fahrten mit dem Ziel der Behandlungs­pflege oder Betreuung der pflege­bedürftigen/­hilf­losen Person sind steuerlich absetzbar. Fahrt­kosten durch Besuchs­fahrten, die nur der Unter­haltung oder Erledigung gelegent­licher Besorgungen dienen, zählen hingegen nicht als außer­gewöhnliche Belastungen.
    • Haushalts­hilfe: Werden Sie in Ihrer Pflege­tätigkeit beim Einkaufen, Kochen oder Wäschewaschen von einer Haushalts­hilfe oder Putz­kraft unterstützt? Handelt es sich nicht um Angestellte eines ambulanten Pflege­dienstes, zählen diese Aufwände nicht als außer­gewöhnliche Belastung. Sie kommen jedoch unter Umständen für eine Steuer­ermäßigung, z. B. für "haushalts­nahe Dienst­leistungen" gem. § 35a EStG, in Betracht.
  • Gilt der Pflegepauschbetrag auch bei Unterbringung im Heim?

    Ob Sie den Pflege­pausch­betrag auch bei Heim­unter­bringung erhalten, ist juristisch noch nicht eindeutig entschieden. Fest steht jedoch, dass der Ort der Unterbringung der pflegebedürftigen Person für den Pflegepauschbetrag in häuslicher Umgebung stattfinden muss. In der Regel zählt ein Zimmer im Alten­heim jedoch nur dann als Wohnung der gepflegten Person, wenn:

    • die Hilf­losig­keit erst während seines Aufenthalts dort einge­treten ist.
    • Sie sich persönlich um ihn kümmern.
  • Inwiefern spielt der Pflegepauschbetrag für behinderte Kinder eine Rolle?

    Für die Eltern eines behinderten Kindes gilt für die steuerliche Entlastung durch den Pflege­pausch­betrag eine Ausnahme­regelung. Für sie zählt das Pflege­geld – unab­hängig von der Art der Verwendung – nicht als Ein­nahme. Damit haben sie vollen Anspruch auf den Pflege­pausch­betrag für ihr Kind.
  • Kann man den Pflegepauschbetrag beantragen, wenn man bereits Pflegegeld bezieht?

    Wichtigste Voraus­setzung für die Berück­sichtigung des Pflege­pausch­betrags: Nur unent­geltliche Pflege­tätig­keiten sind absetz­bar, Sie dürfen keinerlei Einnahmen erhalten. Unter die Einnahmen fallen neben Gehalt, Aufwands­entschädigung und sonstigen geld­werten Vorteilen auch Pflege­gelder. Denn dieses Pflegegeld aus der gesetz­lichen oder privaten Pflegepflicht­versicherung steht originär den Pflege­bedürftigen selbst zu.

    Beispiele:

    • Leitet Ihre (schwerst) pflege­bedürftige Ehe­frau Ihnen das Pflegegeld zur freien Verfügung weiter, ist es für Sie zwar steuer­frei (§ 3 Nr. 36 EStG). Das Finanz­amt sieht darin aller­dings eine Vergütung, sodass Ihnen der Pflege­pausch­betrag als Ehe­gatte nicht zusteht.
    • Verwalten Sie das Pflege­geld lediglich für die zu pflegende Person, erzielen Sie keine eigenen Ein­nahmen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie das Pflegegeld zur Bezahlung der Grundpflege oder zur haus­wirtschaft­lichen Versorgung verwenden. Das weiter­geleitete Pflege­geld ist dann als "durch­laufender Posten" anzusehen. Ihr Anspruch auf den Pflege­pausch­betrag trotz Pflegegeld gemäß EStG bleibt bestehen.
Sie wünschen eine persönliche Beratung?
Dann schreiben Sie uns. Ihr Allianz Ansprechpartner vor Ort wird sich umgehend bei Ihnen melden.
Ihre Meinung ist uns wichtig
Geben Sie uns bitte Feed­back
Service und Kontakt
Haben Sie noch Fragen zur Pflegezusatz­versicherung?
Ihr Ansprechpartner vor Ort
Kontaktieren Sie die Allianz Service-Hotline
Melden Sie sich bei dem Allianz Service
Schicken Sie uns Ihre Beratungsanfrage - wir melden uns bei Ihnen.
Berechnen Sie Ihren Tarif zur Allianz Versicherung
Finden Sie den
passenden Tarif
Berechnen Sie Ihren individuellen Tarif zur Pflegezusatzversicherung.
  • Leider ist der Live-Chat momentan nicht verfügbar. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.