- Einen pflegebedürftigen oder ständig hilflosen Menschen zu betreuen, kostet viel Kraft, Zeit und Geld. Mit dem sogenannten Pflegepauschbetrag werden pflegende Angehörige vom Staat steuerlich entlastet.
- Die Höhe des Pflegepauschbetrags liegt seit 2021 zwischen 600 bis maximal 1.800 Euro. Sie ist abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.
- Private Pflegepersonen können diesen jährlichen Pauschbetrag ohne Nachweis in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" in Ihrer Steuererklärung beantragen.
- Zu den wichtigsten Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag gehört, dass die Pflege persönlich, unentgeltlich und in häuslicher Umgebung erfolgt. Der Pauschbetrag wird bereits ab Pflegegrad 2 oder bei Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person angerechnet.
Pflege-Pauschbetrag: Steuervergünstigung für pflegende Angehörige

Pflege-Pauschbetrag kurz erklärt
Wer hat Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag?

- Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung: Die wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie für die Betreuung und Pflege keine Bezahlung erhalten. Indem Sie die Person unentgeltlich unterstützen und pflegen, erfüllen Sie stattdessen eine sittliche Pflicht. Professionelle (ambulante) Pflegedienste, die ihre Dienstleistung in Rechnung stellen, können den Pflegepauschbetrag folglich nicht steuerlich geltend machen.
- Grad der Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit: Die zu pflegende Person muss pflegebedürftig (Pflegegrad 2 bis 5) oder hilflos sein.
- Persönliches Verhältnis: Den Pflegepauschbetrag erhalten Angehörige oder Personen, die mit dem oder der Pflegebedürftigen in einer engen persönlichen Beziehung stehen. Dazu gehören Ehepartner:innen, Kinder, Eltern oder weitere nahestehende Verwandte. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Finanzamt erkennt auch enge freundschaftliche Beziehungen zu Nachbarn bzw. Nachbarinnen oder Bekannten an.
- Ort der Pflege: Die Betreuung muss entweder in der Wohnung der gepflegten Person oder zu Hause bei der pflegenden Person (Pflegeperson) stattfinden. Diese Regelung gilt nicht nur für Wohnungen in Deutschland, sondern im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (d.h. Europäische Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen).
- Steueridentifikationsnummer: Die Person, die den Pflegepauschbetrag beantragt, muss in ihrer Einkommensteuererklärung die Steuer-ID der gepflegten Person angeben.
Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung
Seit 2018 gibt es die sogenannte Belegvorhalte- und Nachweispflicht. Das heißt: Sie müssen Unterlagen zum Nachweis über Ihre Pflegetätigkeit nicht proaktiv vorlegen. Bei Bedarf kann das Finanzamt jederzeit folgende Unterlagen von Ihnen einfordern:
- einen glaubhaften Nachweis Ihrer Pflegetätigkeit in Form einer gültigen Vorsorgevollmacht für die pflegebedürftige Person
- einen Beweis dafür, dass Sie keine Bezahlung für Ihre Pflegeleistung erhalten.
- ein Beleg der Pflegekasse über den Pflegegrad beziehungsweise über die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person. Entsprechende Kennzeichnungen sind im Behindertenausweis zu finden.
Etwas anderes gilt bei Erstanmeldungen/Erstbeantragung oder Änderungen der Pflegeverhältnisse: Dann sollten Sie Ihrem Antrag entsprechende Nachweise beilegen.
Liegen Ihre Pflegeausgaben deutlich über dem festgelegten Pflege-Pauschbetrag, können Sie Ihre tatsächlichen finanziellen Aufwendungen absetzen. Diese werden in Ihrer Steuerklärung (Anlage "Außergewöhnliche Belastungen") aufgelistet. Im Gegensatz zum jährlich festgesetzten Pflegepauschbetrag müssen Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben jedoch anhand von Rechnungen und Quittungen belegen können. So gilt für das Absetzen, beispielsweise von Fahrtkosten für Arztbesuche oder Zuzahlungen zu Medikamenten seit 2018 die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Sie reichen die Rechnungen nicht direkt mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt ein, sondern halten Sie im Falle einer Prüfung bereit.
Wichtig: Pflege-Pauschbetrag und tatsächliche Pflegekosten gleichzeitig absetzen geht nicht. Wählen Sie letztere Variante, verfällt Ihr Anspruch auf den Pauschbetrag für die Pflege von Angehörigen.
Bedenken Sie auch, dass Sie Ihre tatsächlichen Kosten nicht in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht je nach Einkommen, Familienstand und Anzahl Ihrer Kinder einen bestimmten Betrag ab, die sogenannte "zumutbare Eigenbelastung". Diese beträgt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte Ihres Haushalts: Leben Sie allein, ist der Gesamtbetrag Ihrer eigenen Einkünfte gemeint. Bei Ehepaaren dient die Summe der gemeinsamen Einkünfte als Berechnungsgrundlage für die zumutbare Eigenbelastung.
Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Übersicht über die zumutbare Eigenbelastung je nach Familienstand und Haushaltseinkommen. Die Staffelung des Pflege-Pauschbetrags für Ehegatten und Ehegattinnen sowie Alleinstehende erfolgt nach Veranlagung und gemäß § 33 Absatz 3 EStG.
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Familienstand
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Gesamtbetrag aller Einkünfte des Haushalts*
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bis 15.340 Euro | ab 15.340 bis 51.130 Euro | ab 51.130 Euro | |
Alleinstehende bzw. einzeln veranlagte Ehegatten bzw. Ehegattinnen ohne Kinder | 5 % | 6 % | 7 % |
Zusammenveranlagte Eheleute ohne Kinder | 4 % | 5 % | 6 % |
Alleinstehende bzw. Eheleute mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
Alleinstehende bzw. Eheleute mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Um herauszufinden, was für Sie als Pflegeperson steuerlich günstiger ist, gehen Sie am besten wie folgt vor:
- Berechnen Sie die zumutbare Eigenbelastung für Ihren Haushalt anhand Ihres Haushaltseinkommens.
- Ziehen Sie den errechneten Betrag von Ihren tatsächlichen Gesamtausgaben für Ihre Pflegetätigkeit ab.
- Prüfen Sie das Ergebnis: Liegt dieser Betrag über dem Pflegepauschbetrag, den Sie abhängig vom Pflegegrad "Ihrer" pflegebedürftigen Person erhalten würden?
Wenn ja: Für Sie lohnt es sich, Ihre tatsächlichen Pflegekosten in der Steuererklärung anzusetzen.
Wenn nein: Sparen Sie sich die Auflistung der Einzelposten für Ihre tatsächlichen Pflegeausgaben. Für Sie ist es sinnvoller, den Pflegepauschbetrag geltend zu machen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Ratgeber vereinfachte, pauschalierte Informationen bietet. Im Zweifel gehen Sie bitte zum Beispiel auf eine Steuerberatung oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt zu und lassen sich beraten.


- Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
- Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
- Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 15,68 Euro pro Monat.
Gilt ein steuerrechtlicher Unterschied zwischen hilflos und pflegebedürftig?
Pflegebedürftig
Pflegebedürftig sind Personen, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Es muss sich um Personen handeln, die
- körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder
- gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können (§ 14 SGB XI-Elftes Sozialgesetzbuch).
Fazit: Wird eine Person mit Pflegegrad 2 bis 5 unentgeltlich gepflegt, so kann der Pflegepauschbetrag beantragt werden.
Hilflos
Hilflos sind Personen, die nicht nur vorübergehend zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Dies gilt auch, wenn die Hilfe nicht zwingend dauernd geleistet werden muss, jedoch ständig Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 in Verbindung mit § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG).
Der Nachweis der Hilflosigkeit erfolgt z. B. durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ oder durch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung reicht hier nicht.
Fazit: Pflegen Sie eine hilflose Person, können Sie den Pflege-Pauschbetrag beantragen.
Was Sie noch über den Pflege-Pauschbetrag wissen sollten
Kann ich den Pflegepauschbetrag auch rückwirkend beantragen?
Ja, Sie können den Pflege-Pauschbetrag auch rückwirkend geltend machen. Zum Beispiel, wenn die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2-5) oder die Hilflosigkeit der zu pflegenden Person erst nachträglich feststeht. Das kann auch nach der Festsetzungsfrist möglich sein, die vier Jahre dauert.
Sie sind sich unsicher, wie Sie den Pauschbetrag rückwirkend beantragen können? Dann empfiehlt sich ein Besuch bei Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin. Diese wissen genau, welche Unterlagen auszufüllen und welche Fristen einzuhalten sind.
Ist der Pflegepauschbetrag auch mehrfach möglich?
Können sich Pflegepersonen den Pauschbetrag teilen?
Ist die zeitweise Unterstützung durch externe Pflegedienste erlaubt?
Ja. Sie erhalten den Pflege-Pauschbetrag auch, wenn Sie als private Pflegeperson stundenweise von einer Tagespflege oder ambulanten Pflegekraft entlastet werden. Damit Sie trotz Pflegedienst den Pauschbetrag für pflegende Angehörige beantragen können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der professionelle (ambulante) Pflegedienst unterstützt Sie und dient als Ergänzung Ihrer Pflegetätigkeit (z. B. über Tages- oder Nachtpflege). Ihre eigene Pflegeleistung beträgt mindestens zehn Prozent. Liegt Ihr Beitrag darunter, entfällt der Anspruch auf Steuerersparnis.
- Die externe Pflegeunterstützung darf nicht dauernd oder zeitgleich mit Ihnen tätig sein.
Welcher Pflegegrad ist bei veränderter Pflegebedürftigkeit maßgeblich?


