Beim Pflegepauschbetrag handelt es sich um eine Steuervergünstigung, die Sie im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Bei der Ermittlung Ihres steuerpflichtigen Einkommens wird der Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro mindernd berücksichtigt, wenn Sie eine Ihnen nahestehende hilflose Person pflegen bzw. betreuen.
Hintergrund: Durch die Pflegetätigkeit entstehen dem Pflegenden zum Beispiel Reinigungs- oder Fahrtkosten, die er aus eigener Tasche bezahlt. Der Pauschbetrag soll zumindest für einen Teil dieser finanziellen Aufwände entschädigen. Die gesetzliche Grundlage für den Pflegepauschbetrag ist in § 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zu finden.
Pflegende Angehörige können den Gesamtbetrag von 924 Euro unabhängig von ihren tatsächlichen Pflegeausgaben steuerlich geltend machen. Ob Sie den vollen Betrag oder weniger bzw. mehr ausgegeben haben, ist unwichtig. Da es sich um einen ungekürzten Jahresbetrag handelt, steht Ihnen der Pauschbetrag von 924 Euro zu jeder Zeit in voller Höhe zu. Das gilt auch, wenn Sie die Pflegetätigkeit erst im Dezember aufnehmen oder die Voraussetzungen nicht ganzjährig vorliegen – zum Beispiel, wenn die hilfsbedürftige Person im Mai verstirbt. Der Pflegepauschbetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt.
Anders sieht es aus, wenn Sie die hilflose Person zu zweit betreuen. Dann erhalten Sie den Pflegepauschbetrag anteilig jeweils zur Hälfte (462 Euro pro Person). Die Aufteilung des Zeitaufwands untereinander ist dafür unerheblich. Selbst wenn Sie 80 Prozent der pflegerischen Leistung erbringen, erhalten Sie nur die Hälfte des Pauschbetrags.
Umgekehrt gilt: Bei häuslicher Pflege mehrerer Personen, zum Beispiel beider Elternteile, erhalten Sie den Pauschbetrag auch mehrfach. Die Steuerermäßigung wird Ihnen dann doppelt angerechnet – also insgesamt 1.848 Euro.
Die Begriffe "pflegebedürftig" und "hilflos" scheinen das gleiche zu meinen, haben steuerrechtlich aber unterschiedliche Bedeutungen:
Fazit: Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 sind sowohl pflegebedürftig als auch hilflos. Ihre pflegenden Angehörigen können den Pflegepauschbetrag beantragen. Personen mit Pflegegrad 1 bis 3 sind pflegebedürftig, nicht jedoch hilflos. Als Pfleger erhalten Sie keinen Pauschbetrag. Es sei denn, das zuständige Versorgungsamt genehmigt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H". Dieses wird häufig auch bei niedrigeren Pflegegraden (1 bis 3) erteilt – insbesondere bei behinderten Kindern.
Nicht jede Pflegeperson kann den Pflegepauschbetrag ohne Weiteres von der Steuer absetzen. Die Bewilligung ist an bestimmte Bedingungen gekoppelt. Folgende vier Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit das Finanzamt Ihnen den Pflegepauschbetrag gewährt:
Da nur unentgeltliche Pflegetätigkeiten absetzbar sind, dürfen Sie keinerlei Einnahmen erhalten. Neben Gehalt, Aufwandsentschädigung und sonstigen geldwerten Vorteilen fallen darunter auch Pflegegelder aus der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung, die originär dem Pflegebedürftigen zustehen.
Leitet beispielsweise Ihre hilfsbedürftige Ehefrau das Pflegegeld an Sie zur freien Verfügung weiter, ist es für Sie zwar steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Das Finanzamt sieht darin allerdings eine Vergütung, sodass Ihnen der Pflegepauschbetrag als Ehegatte nicht zusteht.
Etwas anderes gilt für die Eltern eines behinderten Kindes. Für sie zählt das Pflegegeld – unabhängig von der Art der Verwendung – nicht als Einnahme. Damit haben sie vollen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag für ihr Kind.
Verwalten Sie das Pflegegeld lediglich für den hilfsbedürftigen Patienten – zum Beispiel zur Bezahlung seiner Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung – erzielen Sie keine eigenen Einnahmen. Das weitergeleitete Pflegegeld ist dann als "durchlaufender Posten" anzusehen. Ihr Anspruch auf den Pflegepauschbetrag gemäß EStG bleibt bestehen.
Tipp: Das Pflegegeld sollte auf ein getrenntes Konto eingehen. Bewahren Sie zudem alle Quittungen auf, um belegen zu können, dass Sie die Ausgaben ausschließlich zugunsten der zu pflegenden Person getätigt haben.
Unterstützt Sie eine ambulante Pflegekraft stunden- oder tageweise, steht dies der Gewährung Ihres Pauschbetrags nicht im Wege. Es ist erlaubt, einen professionellen Pflegedienst als Unterstützung zu beauftragen. Damit Sie den Pflegepauschbetrag beantragen können, ist jedoch eine eigene Pflegeleistung von mindestens zehn Prozent erforderlich. Wenn Ihr Beitrag darunter liegt, entfällt der Anspruch auf Steuerersparnis. Zudem darf die externe Pflegeunterstützung nicht dauernd oder zeitgleich mit Ihnen tätig sein.
Sie erhalten den Pauschbetrag nicht von Ihrer Pflegekasse, sondern machen ihn über Ihre jährliche Einkommenssteuererklärung geltend. Dazu geben Sie den Betrag in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" (Zeile 11 und 12) an. Der Pflegepauschbetrag lag 2018 und 2019 ebenfalls bei 924 Euro.
Um den Pflegepauschbetrag zu erhalten, sind in der Regel keine Nachweise erforderlich. Das heißt: Sie müssen die Unterlagen nicht proaktiv vorlegen. Etwas anderes gilt bei Erstanmeldungen oder Änderungen: Dann sollten Sie Ihrem Antrag entsprechende Nachweise beilegen.
Unabhängig davon kann das Finanzamt jederzeit überprüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag tatsächlich erfüllen. So kann die Behörde zum Beispiel einen glaubhaften Nachweis Ihrer Pflegetätigkeit fordern. In der Regel reicht dafür eine gültige Vorsorgevollmacht aus. Darüber hinaus sollten Sie beweisen können, dass Sie keine Bezahlung für Ihre Pflegeleistung erhalten.
Das Finanzamt kann auch die Hilflosigkeit des Patienten überprüfen. Dann ist ein Beleg der Pflegekasse über Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise über die Hilflosigkeit/Sehbehinderung erforderlich. Entsprechende Kennzeichnungen sind im Behindertenausweis zu finden.
Sie können den Pflegepauschbetrag auch rückwirkend geltend machen – zum Beispiel, wenn die Hilflosigkeit der Pflegeperson erst nachträglich feststeht. Das kann auch nach der Festsetzungsfrist, die vier Jahre dauert, möglich sein.
Sind Sie sich unsicher, wie Sie den Pauschbetrag rückwirkend beantragen können, empfiehlt sich ein Besuch beim Steuerberater. Der Experte weiß genau, welche Unterlagen auszufüllen und welche Fristen einzuhalten sind.
Überschreiten Ihre jährlichen Pflegekosten den auf 924 Euro begrenzten Pauschbetrag, sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihre tatsächlichen finanziellen Aufwendungen abzusetzen. Sie sind als "andere außergewöhnliche Belastungen" (in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen", Zeile 13 ff.) anzugeben. Dazu zählen unter anderem Krankheitskosten, welche die Kranken- oder Pflegeversicherung nicht trägt, Kurkosten, Zuzahlungen für Medikamente und Pflegehilfsmittel sowie Pflegeheim-Kosten, die Sie für die nahestehende hilflose Person aufbringen.
Geben Sie diese Ausgaben als andere außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuerklärung an, verfällt jedoch Ihr Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Sie können ihn nicht zusätzlich für die Pflege von Angehörigen von der Steuer absetzen.
Im Gegensatz zum pauschalen Pflegepauschbetrag besteht bei der Geltendmachung Ihrer tatsächlichen Ausgaben eine Nachweispflicht. Das heißt: Sie müssen die Höhe Ihres finanziellen Aufwandes anhand von Rechnungen und Quittungen belegen können.
Seit 2018 gilt hier die sogenannte Belegvorhaltepflicht: Sie reichen die Rechnungen nicht mit Ihrer Steuerklärung beim Finanzamt ein, halten die Belege aber für den Fall der Prüfung bereit.
Tragen Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben in der Steuererklärung ein, erhalten Sie diese dennoch nicht in voller Höhe zurück. Das Finanzamt zieht eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung ab, die sich nach Einkünften, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder richtet. Die zumutbare Belastung beträgt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte Ihres Haushalts: Leben Sie allein, ist der Gesamtbetrag Ihrer eigenen Einkünfte gemeint. Bei Ehegatten wird auf die Summe der gemeinsamen Einkünfte abgestellt.
Zum Beispiel: Als Ehepaar mit zwei Kindern haben Sie ein jährliches Gesamteinkommen von 56.000 Euro. Ihre zumutbare Eigenbelastung von vier Prozent liegt bei 1.575,30 Euro.
Sind Ihre tatsächlichen Ausgaben höher, lohnt es sich, diese von der Steuer abzusetzen. Überschreiten Ihre Pflegekosten diese zumutbare Grenze nicht, ist es sinnvoller, den Pflegepauschbetrag geltend zu machen. Nur so erhalten Sie eine Steuerermäßigung.
Der Betrag, ab welchem das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen anrechnet, ist nicht für jeden Steuerzahler gleich. Während kinderlose Eheleute mit einem Jahreseinkommen bis 51.130 Euro den Steuervorteil erst nach Abzug von fünf Prozent erhalten, liegt die zumutbare Eigenbelastung bei Familien mit gleichem Gehalt und drei Kindern bei einem Prozent.
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Familienstand | Gesamtbetrag aller Einkünfte des Haushalts | ||
bis 15.340 Euro | ab 15.340 bis 51.130 Euro | ab 51.130 Euro | |
Alleinstehende und einzeln veranlagte Eheleute ohne Kinder | 5 % | 6 % | 7 % |
Zusammenveranlagte Eheleute ohne Kinder | 4 % | 5 % | 6 % |
Alleinstehende und Eheleute mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
Alleinstehende und Eheleute mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Entstehen durch die Pflege Ihres nahestehenden Angehörigen wiederkehrende Fahrtkosten, können Sie diese unter Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Besuchsfahrten dürfen allerdings nicht nur der Unterhaltung oder der Erledigung gelegentlicher Besorgungen dienen. Sie sollten medizinisch notwendig (z. B. Behandlungspflege) sein und die Betreuung des Hilflosen zum Ziel haben.
Nicht alle Kostenpunkte für die Pflege von Angehörigen fallen unter "außergewöhnliche Belastungen". Dazu zählen unter anderem Leistungen, die in den Bereich Haushaltshilfe fallen – zum Beispiel, wenn eine ambulante Pflegekraft Tätigkeiten wie Kochen und Einkaufen übernimmt oder beim Duschen hilft. Diese Ausgaben können Sie als "haushaltsnahe Dienstleistungen" (§ 35a EStG) steuerlich geltend machen.
Auch die Kosten für Hausnotrufsysteme sind als haushaltsnahe Dienstleistungen zumindest teilweise absetzbar. Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe auf geringfügiger Basis, zählt dies als "haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis" (Minijob gem. § 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG) und ist ebenfalls anrechenbar.
Klingt ähnlich, ist es aber nicht: Verwechseln Sie den Pflegepauschbetrag nicht mit dem Pflegefreibetrag. Bei Letzterem handelt sich um einen Begriff des Erbschaftsteuerrechts: Verstirbt die Person, die Sie gepflegt haben, können Sie als Erbe den sogenannten Pflegefreibetrag geltend machen und damit Ihre Erbschaftsteuer reduzieren. Der Pflegefreibetrag beträgt maximal 20.000 Euro.
Um den Pflegepauschbetrag zu beantragen, waren bis 2016 mindestens Pflegestufe 3 oder das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis erforderlich. Seit 2017 sind hierfür die neuen Pflegegrade 4 oder 5 notwendig.
Am 29. Juli 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) beschlossen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Referentenentwurf sind darin auch Verbesserungen des Pflegepauschbetrags enthalten.
Dem Regierungsentwurf zufolge soll der derzeitige Pauschbetrag bei Pflegegrad 4 und 5 von 924 Euro auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr ansteigen. Darüber hinaus sollen pflegende Angehörige von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3 ebenfalls steuerliche Vorteile erhalten: Ein Pflegepauschbetrag von 600 Euro ist für Pflegegrad 2 angedacht, ein Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro für Pflegegrad 3.