- Einen pflegebedürftigen oder ständig hilflosen Menschen zu betreuen, kostet viel Kraft, Zeit und Geld. Mit dem sogenannten Pflegepauschbetrag werden pflegende Angehörige vom Staat steuerlich entlastet.
- Die Höhe des Pflegepauschbetrags liegt seit 2021 zwischen 600 bis maximal 1.800 Euro. Sie ist abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.
- Private Pflegepersonen können diesen jährlichen Pauschbetrag ohne Nachweis in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" in Ihrer Steuererklärung beantragen.
- Zu den wichtigsten Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag gehört, dass die Pflege persönlich, unentgeltlich und in häuslicher Umgebung erfolgt. Der Pauschbetrag wird bereits ab Pflegegrad 2 oder bei Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person angerechnet.
Pflege-Pauschbetrag: Steuervergünstigung für pflegende Angehörige

Pflege-Pauschbetrag kurz erklärt
Was ist der Pflege-Pauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag soll Sie finanziell entlasten, wenn Sie unentgeltlich eine pflegebedürftige oder hilflose Person pflegen. Denn durch die Pflegetätigkeit entstehen Ihnen als Pflegeperson zum Beispiel Reinigungs- oder Fahrtkosten, die Sie aus eigener Tasche bezahlen. Oft reduzieren berufstätige pflegende Angehörige auch Ihre Arbeitszeit, um sich um Ihre Verwandten zu kümmern.
Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, wird bei der Ermittlung Ihres steuerpflichtigen Einkommens daher der Pflege-Pauschbetrag steuermindernd berücksichtigt. Sie erhalten diese Steuererleichterung allerdings nicht von Ihrer Pflegekasse, sondern Sie beantragen den Pflegepauschbetrag im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung.
Wer hat Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag?

- Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung: Die wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie für die Betreuung und Pflege keine Bezahlung erhalten. Indem Sie die Person unentgeltlich unterstützen und pflegen, erfüllen Sie stattdessen eine sittliche Pflicht. Professionelle (ambulante) Pflegedienste, die ihre Dienstleistung in Rechnung stellen, können den Pflegepauschbetrag folglich nicht steuerlich geltend machen.
- Grad der Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit: Die zu pflegende Person muss pflegebedürftig (Pflegegrad 2 bis 5) oder hilflos sein.
- Persönliches Verhältnis: Den Pflegepauschbetrag erhalten Angehörige oder Personen, die mit dem oder der Pflegebedürftigen in einer engen persönlichen Beziehung stehen. Dazu gehören Ehepartner:innen, Kinder, Eltern oder weitere nahestehende Verwandte. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Finanzamt erkennt auch enge freundschaftliche Beziehungen zu Nachbarn bzw. Nachbarinnen oder Bekannten an.
- Ort der Pflege: Die Betreuung muss entweder in der Wohnung der gepflegten Person oder zu Hause bei der pflegenden Person (Pflegeperson) stattfinden. Diese Regelung gilt nicht nur für Wohnungen in Deutschland, sondern im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (d.h. Europäische Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen).
- Steueridentifikationsnummer: Die Person, die den Pflegepauschbetrag beantragt, muss in ihrer Einkommensteuererklärung die Steuer-ID der gepflegten Person angeben.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
Pflegepersonen, die Angehörige bei sich oder in deren Zuhause pflegen, haben grundsätzlich Anspruch auf den jährlichen Pflege-Pauschbetrag. Dieser gilt nur für die pflegende Person – nicht jedoch für die Person, die gepflegt wird. Beim Pflegepauschbetrag handelt es sich um einen festgelegten Jahresbetrag, der nicht gekürzt werden kann. Dabei ist unwichtig, ob Sie den vollen Betrag oder weniger bzw. mehr ausgegeben haben.
Die aktuelle Höhe des Pflegepauschbetrags (seit 2021) für die Pflegegrade 2 bis 5 entnehmen Sie der folgenden Übersichtstabelle. Die Änderungen der Pflegereform zum Juli 2023 haben keinen Einfluss auf die Höhe des Pflegepauschbetrags.
Welche Höhe hat der Pflege-Pauschbetrag bei den Pflegegraden 1 bis 5?
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Pflegegrad
|
Höhe des Pflegepauschbetrags
|
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 600 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.100 Euro |
Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 Euro |
Hilflosigkeit | 1.800 Euro |
Die Pflegepauschale in der Steuererklärung wird auch dann gewährt, wenn Sie
- eine Person unterstützen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" für "hilflos" verfügt.
- die Pflegetätigkeit erst im Dezember aufnehmen oder die Voraussetzungen nicht ganzjährig vorliegen. Beispielsweise, wenn die pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5) oder hilflose Person während des Jahres verstirbt.
Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung
Seit 2018 gibt es die sogenannte Belegvorhalte- und Nachweispflicht. Das heißt: Sie müssen Unterlagen zum Nachweis über Ihre Pflegetätigkeit nicht proaktiv vorlegen. Bei Bedarf kann das Finanzamt jederzeit folgende Unterlagen von Ihnen einfordern:
- einen glaubhaften Nachweis Ihrer Pflegetätigkeit in Form einer gültigen Vorsorgevollmacht für die pflegebedürftige Person
- einen Beweis dafür, dass Sie keine Bezahlung für Ihre Pflegeleistung erhalten.
- ein Beleg der Pflegekasse über den Pflegegrad beziehungsweise über die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person. Entsprechende Kennzeichnungen sind im Behindertenausweis zu finden.
Etwas anderes gilt bei Erstanmeldungen/Erstbeantragung oder Änderungen der Pflegeverhältnisse: Dann sollten Sie Ihrem Antrag entsprechende Nachweise beilegen.
Liegen Ihre Pflegeausgaben deutlich über dem festgelegten Pflege-Pauschbetrag, können Sie Ihre tatsächlichen finanziellen Aufwendungen absetzen. Diese werden in Ihrer Steuerklärung (Anlage "Außergewöhnliche Belastungen") aufgelistet. Im Gegensatz zum jährlich festgesetzten Pflegepauschbetrag müssen Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben jedoch anhand von Rechnungen und Quittungen belegen können. So gilt für das Absetzen, beispielsweise von Fahrtkosten für Arztbesuche oder Zuzahlungen zu Medikamenten seit 2018 die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Sie reichen die Rechnungen nicht direkt mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt ein, sondern halten Sie im Falle einer Prüfung bereit.
Wichtig: Pflege-Pauschbetrag und tatsächliche Pflegekosten gleichzeitig absetzen geht nicht. Wählen Sie letztere Variante, verfällt Ihr Anspruch auf den Pauschbetrag für die Pflege von Angehörigen.
Bedenken Sie auch, dass Sie Ihre tatsächlichen Kosten nicht in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht je nach Einkommen, Familienstand und Anzahl Ihrer Kinder einen bestimmten Betrag ab, die sogenannte "zumutbare Eigenbelastung". Diese beträgt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte Ihres Haushalts: Leben Sie allein, ist der Gesamtbetrag Ihrer eigenen Einkünfte gemeint. Bei Ehepaaren dient die Summe der gemeinsamen Einkünfte als Berechnungsgrundlage für die zumutbare Eigenbelastung.
Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Übersicht über die zumutbare Eigenbelastung je nach Familienstand und Haushaltseinkommen. Die Staffelung des Pflege-Pauschbetrags für Ehegatten und Ehegattinnen sowie Alleinstehende erfolgt nach Veranlagung und gemäß § 33 Absatz 3 EStG.
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Familienstand
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Gesamtbetrag aller Einkünfte des Haushalts*
|
||
---|---|---|---|
bis 15.340 Euro | ab 15.340 bis 51.130 Euro | ab 51.130 Euro | |
Alleinstehende bzw. einzeln veranlagte Ehegatten bzw. Ehegattinnen ohne Kinder | 5 % | 6 % | 7 % |
Zusammenveranlagte Eheleute ohne Kinder | 4 % | 5 % | 6 % |
Alleinstehende bzw. Eheleute mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
Alleinstehende bzw. Eheleute mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Um herauszufinden, was für Sie als Pflegeperson steuerlich günstiger ist, gehen Sie am besten wie folgt vor:
- Berechnen Sie die zumutbare Eigenbelastung für Ihren Haushalt anhand Ihres Haushaltseinkommens.
- Ziehen Sie den errechneten Betrag von Ihren tatsächlichen Gesamtausgaben für Ihre Pflegetätigkeit ab.
- Prüfen Sie das Ergebnis: Liegt dieser Betrag über dem Pflegepauschbetrag, den Sie abhängig vom Pflegegrad "Ihrer" pflegebedürftigen Person erhalten würden?
Wenn ja: Für Sie lohnt es sich, Ihre tatsächlichen Pflegekosten in der Steuererklärung anzusetzen.
Wenn nein: Sparen Sie sich die Auflistung der Einzelposten für Ihre tatsächlichen Pflegeausgaben. Für Sie ist es sinnvoller, den Pflegepauschbetrag geltend zu machen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Ratgeber vereinfachte, pauschalierte Informationen bietet. Im Zweifel gehen Sie bitte zum Beispiel auf eine Steuerberatung oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt zu und lassen sich beraten.


- Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
- Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
- Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 15,68 Euro pro Monat.
Gilt ein steuerrechtlicher Unterschied zwischen hilflos und pflegebedürftig?
Pflegebedürftig
Pflegebedürftig sind Personen, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Es muss sich um Personen handeln, die
- körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder
- gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können (§ 14 SGB XI-Elftes Sozialgesetzbuch).
Fazit: Wird eine Person mit Pflegegrad 2 bis 5 unentgeltlich gepflegt, so kann der Pflegepauschbetrag beantragt werden.
Hilflos
Hilflos sind Personen, die nicht nur vorübergehend zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Dies gilt auch, wenn die Hilfe nicht zwingend dauernd geleistet werden muss, jedoch ständig Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 in Verbindung mit § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG).
Der Nachweis der Hilflosigkeit erfolgt z. B. durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ oder durch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung reicht hier nicht.
Fazit: Pflegen Sie eine hilflose Person, können Sie den Pflege-Pauschbetrag beantragen.
Was Sie noch über den Pflege-Pauschbetrag wissen sollten
Kann ich den Pflegepauschbetrag auch rückwirkend beantragen?
Ja, Sie können den Pflege-Pauschbetrag auch rückwirkend geltend machen. Zum Beispiel, wenn die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2-5) oder die Hilflosigkeit der zu pflegenden Person erst nachträglich feststeht. Das kann auch nach der Festsetzungsfrist möglich sein, die vier Jahre dauert.
Sie sind sich unsicher, wie Sie den Pauschbetrag rückwirkend beantragen können? Dann empfiehlt sich ein Besuch bei Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin. Diese wissen genau, welche Unterlagen auszufüllen und welche Fristen einzuhalten sind.
Ist der Pflegepauschbetrag auch mehrfach möglich?
Können sich Pflegepersonen den Pauschbetrag teilen?
Ist die zeitweise Unterstützung durch externe Pflegedienste erlaubt?
Ja. Sie erhalten den Pflege-Pauschbetrag auch, wenn Sie als private Pflegeperson stundenweise von einer Tagespflege oder ambulanten Pflegekraft entlastet werden. Damit Sie trotz Pflegedienst den Pauschbetrag für pflegende Angehörige beantragen können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der professionelle (ambulante) Pflegedienst unterstützt Sie und dient als Ergänzung Ihrer Pflegetätigkeit (z. B. über Tages- oder Nachtpflege). Ihre eigene Pflegeleistung beträgt mindestens zehn Prozent. Liegt Ihr Beitrag darunter, entfällt der Anspruch auf Steuerersparnis.
- Die externe Pflegeunterstützung darf nicht dauernd oder zeitgleich mit Ihnen tätig sein.
Welcher Pflegegrad ist bei veränderter Pflegebedürftigkeit maßgeblich?
Hohe Kundenzufriedenheit bei der Pflegezusatzversicherung
Kann ich den Pflege-Pauschbetrag beantragen, wenn ich für meine Pflegetätigkeit bereits Pflegegeld beziehe?
Wichtigste Voraussetzung für die Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrags: Nur unentgeltliche Pflegetätigkeiten sind absetzbar. Das bedeutet: Sie dürfen für die Pflege von Angehörigen oder nahestehenden Personen keinerlei Einnahmen oder Entgelte erhalten. Unter solche Einnahmen fallen neben Gehalt, Aufwandsentschädigung und sonstigen geldwerten Vorteilen auch Pflegegelder der pflegebedürftigen Person. Denn dieses Pflegegeld aus der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung steht originär den Pflegebedürftigen selbst zu.
Beispiele für die steuerliche Anrechnung von Pflegegeldern:
- Leitet Ihre (schwerst) pflegebedürftige Ehefrau Ihnen das Pflegegeld zur freien Verfügung weiter, ist es für Sie zwar steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Das Finanzamt sieht darin allerdings eine Vergütung, sodass Ihnen der Pflegepauschbetrag als Ehegatte nicht zusteht.
- Verwalten Sie das Pflegegeld lediglich für die zu pflegende Person, erzielen Sie keine eigenen Einnahmen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie das Pflegegeld zur Bezahlung der Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung verwenden. Das weitergeleitete Pflegegeld ist dann als "durchlaufender Posten" anzusehen. Ihr Anspruch auf den Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld gemäß EStG bleibt bestehen.
Welche Kosten sind mit dem Pflege-Pauschbetrag abgegolten?
Die Kosten für die Pflege von Angehörigen, die Sie für die gepflegte Person übernommen haben, fallen steuerlich unter die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Als solche können sie in der entsprechenden Anlage Ihrer Steuererklärung auf zwei Arten geltend gemacht werden: entweder über den Pflegepauschbetrag oder durch Auflistung und Einzelnachweis Ihrer tatsächlichen Pflegeaufwendungen. Die außergewöhnlichen Belastungen umfassen folgende Kostenpunkte:
- Kur- und Krankheitskosten: Nur solche Kosten, die die Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person nicht übernimmt.
- Zuzahlungen für Medikamente und Pflegehilfsmittel
- Pflegeheim-Kosten, die Sie für die nahestehende, pflegebedürftige oder hilflose Person aufbringen
- Fahrtkosten: Medizinisch notwendige Fahrten mit dem Ziel der Behandlungspflege oder Betreuung der pflegebedürftigen/hilflosen Person sind steuerlich absetzbar. Fahrtkosten durch Besuchsfahrten, die nur der Unterhaltung oder Erledigung gelegentlicher Besorgungen dienen, zählen hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen.
- Haushaltshilfe: Werden Sie in Ihrer Pflegetätigkeit beim Einkaufen, Kochen oder Wäschewaschen von einer Haushaltshilfe oder Putzkraft unterstützt? Handelt es sich nicht um Angestellte eines ambulanten Pflegedienstes, zählen diese Aufwände nicht als außergewöhnliche Belastung. Sie kommen jedoch unter Umständen für eine Steuerermäßigung, z. B. für "haushaltsnahe Dienstleistungen" gem. § 35a EStG, in Betracht.
Gilt der Pflege-Pauschbetrag auch bei Unterbringung im Heim?
Ob Sie den Pflegepauschbetrag auch bei Heimunterbringung erhalten, hängt von dem konkreten Einzelfall ab. Fest steht jedoch: Die Unterbringung der pflegebedürftigen Person muss für den Pflegepauschbetrag in häuslicher Umgebung stattfinden.
In der Regel zählt ein Zimmer im Altenheim jedoch nur dann als Wohnung der gepflegten Person, wenn die Hilflosigkeit oder der Pflegegrad 2 bis 5 erst während des Aufenthalts dort eingetreten ist.
Wie wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Ob Sie als (Schwerst-)Pflegebedürftige:r eingestuft werden, wird anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) ermittelt. Diese Beurteilung erfolgt durch ein Gutachten des MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) für die gesetzlich Kranken-/Pflegeversicherten oder von MEDICPROOF für die privat Kranken-/Pflegeversicherten. Darin werden Ihre Selbständigkeit, Ihre Fähigkeiten sowie die Häufigkeit des Unterstützungsbedarfs in einzelnen der genannten Module festgestellt:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Alles zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit finden Sie in unserem Ratgeber.
Inwiefern spielt der Pflege-Pauschbetrag für behinderte Kinder eine Rolle?


