Liegen Ihre Pflegeausgaben deutlich über dem festgelegten Pflege-Pauschbetrag, können Sie Ihre tatsächlichen finanziellen Aufwendungen abzusetzen. Diese werden in Ihrer Steuerklärung (Anlage "Außergewöhnliche Belastungen") aufgelistet. Im Gegensatz zum jährlich festgesetzten Pflegepauschbetrag müssen Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben jedoch anhand von Rechnungen und Quittungen belegen können. So gilt für das Absetzen, beispielsweise von Fahrtkosten für Arztbesuche oder Zuzahlungen zu Medikamenten seit 2018 die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Sie reichen die Rechnungen nicht direkt mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt ein, sondern halten Sie im Falle einer Prüfung bereit.
Wichtig: Pflege-Pauschbetrag und tatsächliche Pflegekosten gleichzeitig absetzen geht nicht. Wählen Sie letztere Variante, verfällt Ihr Anspruch auf den Pauschbetrag für die Pflege von Angehörigen.
Bedenken Sie auch, dass Sie Ihre tatsächlichen Kosten nicht in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht je nach Einkommen, Familienstand und Anzahl Ihrer Kinder einen bestimmten Betrag ab, die sogenannte "zumutbare Eigenbelastung". Diese beträgt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte Ihres Haushalts: Leben Sie allein, ist der Gesamtbetrag Ihrer eigenen Einkünfte gemeint. Bei Ehepaaren dient die Summe der gemeinsamen Einkünfte als Berechnungsgrundlage für die zumutbare Eigenbelastung.
Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Übersicht über die zumutbare Eigenbelastung je nach Familienstand und Haushaltseinkommen. Die Staffelung des Pflege-Pauschbetrags für Ehegatten und Ehegattinnen sowie Alleinstehende erfolgt nach Veranlagung und gemäß § 33 Absatz 3 EStG: