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Pflege­heim: Kosten und Kosten­übernahme

Wer zahlt was bei voll­stationärer Pflege?
Frau erklärt Seniorin etwas auf einem Klemmbrett.
  • Die Kosten für ein Pflegeheim hängen maßgeblich ab von dem Pflegegrad, dem Bundesland und der Ausstattung des Pflegeheims.
  • Wer übernimmt die Kosten? Je nach Pflege­grad übernimmt die Pflegeversicherung einen gewissen Anteil der Pflege­kosten für die vollstationäre Pflege im Heim.
  • Sie als Pflege­bedürftige:r zahlen den sogenannten Eigen­anteil. Dieser liegt bei durchschnittlich 2.912 Euro im ersten Pflegejahr. Das ist jener Anteil an den gesamten Pflegeheim­kosten, den Sie für Ihre Versorgung selbst tragen müssen.
  • Berechnen Sie Ihre voraussichtlichen Kosten im Pflegefall mit dem Pflegevorsorgerechner. Dort erfahren Sie auch, welche Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden.
  • Vollstationäre Pflege ist teuer: Eine private Pflege­zusatz­versicherung hilft, den Eigen­anteil der Kosten im Pflegefall zu decken. Sie ermöglicht finanzielle Unabhängigkeit und hohe Lebensqualität auch im Pflegefall.

 

Mit Pflege­versicherung ist hier die private Pflege­pflichtversicherung (PPV) und die gesetzliche Pflege­kasse bzw. soziale Pflege­versicherung (SPV) gemeint.

Gesetzlich Kranken­versicherte sind in der gesetzlichen Pflege­versicherung versichert. Privat­versicherte schließen mit ihrer privaten Kranken­versicherung eine private Pflege­versicherung ab.

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  • Drei von vier Menschen werden in Deutschland pflegebedürftig.
  • Im Pflegefall reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus – deshalb ist private Vorsorge wichtig!
  • Die Allianz steht Ihnen als starker Partner zur Seite mit einer Pflegezusatzversicherung – für beispielsweise 15,68 Euro pro Monat.
Statistischer Durch­schnitts­wert, ermittelt auf Grund­lage der Pflege­daten der Allianz Private Kranken­versicherungs-AG Beitrag von 15,68 Euro für den Tarif PflegetagegeldBest und exemplarisch kalkuliert für einen Versicherungsabschluss im Alter von 35 Jahren bei einem Auszahlungsbetrag von bis zu 600 Euro monatlich.

Im Bundesdurchschnitt müssen Pflege­bedürftige in Deutschland aktuell mit Pflegeheim­kosten von monatlich 2.912 Euro im 1. Pflegejahr rechnen. Dieser Betrag entspricht allerdings nur den anteiligen Kosten, die Sie als Pflege­bedürftige:r selbst für die Unter­bringung und Versorgung in einem Pflegeheim zahlen. Die Pflegeheim­kosten unterscheiden sich je nach Bundesland und setzen sich zusammen aus:

Die Kosten für Pflegeheimplätze in Deutschland variieren stark je nach Bundesland. Während in einigen Regionen der monatliche Eigenanteil vergleichsweise moderat ausfällt, kann er in anderen Bundesländern deutlich höher sein. Faktoren wie regionale Wirtschaftslage, Lebenshaltungskosten und Gehälter beeinflussen die Kosten für ein Altersheim. Besonders in wirtschaftsstarken Regionen und Ballungsräumen sind die Zuzahlungen oft höher als in ländlichen Gebieten.

Wie groß die Kostenspanne ist, sehen Sie anhand der ausgewählten Bundesländer im 1. Pflege­jahr. Bundes­weit können Sie mit durch­schnittlich 2.912 Euro Eigen­anteil pro Monat im 1. Pflege­jahr rechnen.

  • Baden-Württemberg 3.247 Euro Eigenanteil pro Monat
  • Bayern 2.897 Euro Eigenanteil pro Monat
  • Hamburg 2.807 Euro Eigenanteil pro Monat
  • Saarland 3.298 Euro Eigenanteil pro Monat
  • Thüringen 2.661 Euro Eigenanteil pro Monat

Nicht nur das Bundes­land ist entscheidend für die Kosten eines Pflegeheims. Zu den weiteren Faktoren, die die Pflegeheim­kosten stark beeinflussen, zählen: Die Lage des Pflegeheims (Großstadt oder ländliche Region), die Aus­stattung und Alter des Pflege­heims (Gebäude und Räumlich­keiten) und die Art der Unterbringung (wie Einzel­zimmer oder Doppel­zimmer).

Quelle: Wido - Wissenschaftliches Institut der AOK 30.09.2024
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen bundes­­durch­schnittlichen Leistungen der gesetzlichen Pflege­­versicherung bzw. der privaten Pflege­pflicht­­versicherung im ersten Jahr bei stationärer Pflege. Die Leistung je Pflegegrad setzt sich aus den Leistungs­­zuschlägen je Pflege­grad zusammen. Zudem werden in der Tabelle die bundes­durch­schnittlichen Gesamt­kosten je Pflegegrad dargestellt. Die Differenz der Kosten zu den Leistungen ergibt den durch­schnittlichen Eigen­anteil pro Pflegegrad bei stationärer Pflege.

In der Tabelle ist die gesetzliche Leistung für stationäre Pflege als Summe aus pauschalen Leistungs­beträgen und bundes­durchschnittlichen Leistungs­zuschlägen je Pflege­grad im 1. Jahr ausgewiesen.

Im Rahmen der Pflege­reform 2022 zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit 1.1.2022 zusätzlich zu pauschalen Leistungs­beträgen einen von der Dauer der voll­station­ären Pflege abhängigen Leistungs­zuschlag. Dieser Leistungs­zuschlag ist bezogen auf den pflege­bedingten Eigen­anteil bei voll­stationärer Pflege in den Pflege­graden 2 bis 5. Der Leistungs­zuschlag beträgt im ersten Jahr 15 Prozent. Im zweiten Jahr beträgt dieser 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.

Quellen für bundes­weit durch­schnitt­liche Pflege­kosten: Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO 09/24) sowie Gesundheitsberichterstattung (GBE) des Bundes

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Pflegegrad

Leistungen für

vollstationäre Pflege

Eigenanteil

Gesamtkosten im

Pflegefall

Pflegegrad 1 131 €*  2.347 € 2.216 €
Pflegegrad 2 1.061 €

2.912 €

3.973 €

Pflegegrad 3 1.575 €

2.912 €

4.487 €
Pflegegrad 4 2.111 € 2.912 € 5.023 €
Pflegegrad 5 2.351 € 2.912 €

5.263 €

* Entlastungs­beitrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Dieser muss separat beantragt werden und wird nur unter bestimmten Voraus­setzungen gewährt. Es besteht kein genereller Anspruch auf diese Leistung.

Seit der letzten Pflege­reform erhalten Pflege­bedürftige zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungs­beträgen einen Leistungs­zuschlag. Die Höhe des Leistungs­betrags ist abhängig vom Pflegegrad, die Höhe des Leistungs­zuschlags von der Pflege­dauer bei stationärer Pflege. Die Summe aus Leistungs­zuschlag und Leistungsbetrag ergibt die Gesamt­leistung, die Pflege­bedürftige bei stationärer Pflege erhalten.
 

  • Leistung­s­zuschlag im ersten Jahr: 15 Prozent, durch­schnittlich 256 Euro monatlich.
  • Leistungs­zuschlag im zweiten Jahr: 30 Prozent, durch­schnittlich 513 Euro monatlich.
  • Leistungs­zuschlag im dritten Jahr: 50 Prozent, durch­schnittlich 855 Euro monatlich.
  • Leistungs­zuschlag ab dem vierten Jahr: 75 Prozent, durch­schnittlich 1.282 Euro monatlich.

Leistungszuschlag (unabhängig vom Pflegegrad, abhängig von der Pflegedauer) + Leistungsbeträge (abhängig vom Pflegegrad, unabhängig von der Dauer) = Summe der Leistungen der Pflegeversicherung

Damit Sie die Kosten nicht alleine stemmen müssen: Pflegezusatzversicherung direkt berechnen
Sie sind älter als 60 Jahre oder haben noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da!
Die Pflege­versicherung deckt nur einen Teil der Kosten für die stationäre Versorgung im Pflegeheim ab. Die restlichen Kosten müssen von der pflege­bedürftigen Person selbst, dem Sozial­amt oder Angehörigen übernommen werden. Dabei sind Schonvermögen und Selbstbehalt entscheidend:
Ihre Pflege­­kasse bzw. Sozial­kasse oder private Pflege­pflicht­­versicherung übernimmt nur einen Teil der monatlichen Kosten im Altersheim. Die restlichen Kosten müssen Sie selbst finanzieren.

Der Eigenanteil an den Pflegeheim Kosten setzt sich zusammen wie folgt:

Der einrichtungs­einheitliche Eigen­anteil (EEE) ist ein Pauschal­betrag, der unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad von allen Bewohner:innen eines Pflegeheims gezahlt werden muss. Der EEE kann in jeder Pflege­einrichtung unter­schiedlich hoch sein. Er berechnet sich aus den Pflege­leistungen der gesetzlichen Pflege­kasse und dem Pflegesatz des jeweiligen Pflegeheims.

  • Reduzieren Sie Ihren Eigenanteil an den Pflegeheimkosten mit einer Pflegezusatzversicherung. Im Allianz Tarif PflegetagegeldBest können Sie bis zu 4.500 Euro monatlich absichern. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad und davon, ob Sie ambulant oder stationär gepflegt werden möchten. Bitte beachten Sie, dass der Vertrags­abschluss nur möglich ist, wenn beispiels­weise noch keine Pflege­bedürftigkeit besteht und noch kein Pflege­grad beantragt worden ist. Zudem darf in den letzten fünf Jahren keine ernst­hafte Krankheit bestanden haben.
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Körperliche und geistige Ein­schränkungen und die damit einhergehende Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad haben maß­geblichen Einfluss auf die Pflegekosten. Werden Sie zum Beispiel aufgrund einer Demenz in Pflegegrad 3 eingestuft, belaufen sich die Pflegeheim­kosten auf durch­schnittlich 4.040 Euro.
Was passiert bei der Einstufung in einen höheren Pflegegrad?

Prinzipiell gilt: Bei einer Ein­stufung in einen höheren Pflege­grad steigt auch der Leistungs­betrag der Pflege­kassen bzw. privaten Pflege­pflicht­ver­sicherung. Damit erhöht sich aber auch der Pflege­satz.

Andere Faktoren hingegen sind unabhängig von den jeweiligen Pflegegraden für alle Pflegeheimbewohner:innen gleich. Dazu gehören die Kosten für die Unter­bringung und Verpflegung oder der einrichtungs­einheitliche Eigen­anteil. Der verbleibende Eigen­anteil an den Gesamt­kosten bleibt somit von Anfang an gleich, auch bei einer Höher­stufung auf einen anderen Pflege­grad.

Welche Auswirkungen hat eine Entgelterhöhung durch das Pflegeheim?

Die Pflege­einrichtung kann unter bestimmten Voraus­setzungen das Entgelt erhöhen. Beispiel­sweise können unabhängig vom Pflege­grad steigende Personal­kosten zu Kosten­erhöhungen führen. Diese Preis­erhöhung gibt der Gesetz­geber jedoch im Wohn- und Betreuungs­vertrags­gesetz (WBVG) vor.

Bessere Planbarkeit: Heim­betreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, für jede Kosten­änderung eine Ankündigungs­frist von vier Wochen zu beachten. Das erleichtert Pflege­bedürftigen in stationären Einrichtungen und ihren Angehörigen die finanzielle Planung.

Die Pflege­versicherung übernimmt einen Teil der anfallenden Pflegeheim­kosten für Ihre pflegerische Versorgung. Die Höhe der Pflege­leistungen, die die Pflege­versicherung an das Pflegeheim zahlt, ist abhängig vom Pflegegrad und der Dauer des Heimaufenthalts.

Grund­sätzlich werden nur Leistungen in der voll­stationären Pflege für zugelassene Pflege­­einrichtungen (wie Altersheime oder Pflegeheime) erbracht. Für die Zulassung gibt es gesetz­liche Vorgaben. Pflege­grad 1 bildet eine Ausnahme, da es hier keinen generellen Anspruch auf Leistungen gibt.

  • Für gesetzlich Kranken­­versicherte übernimmt die soziale Pflegepflicht­­versicherung (SPV) ihren Anteil an den Pflegeheim­kosten. Diese wird auch Pflege­­kasse genannt und zahlt den sogenannten Kassen­­anteil.
  • Privat Kranken­­versicherte sind in der privaten Pflegepflicht­versicherung (PPV) versichert. Die Leistungen aus den jeweiligen Pflegeversicherungen sind für gesetzlich und privat Versicherte gleich  hoch.

Pflege­leistungen erhalten Sie, wenn Sie kontinuierlich Beiträge in die gesetzliche oder private Pflegepflicht­versicherung ein­gezahlt haben und Ihre Pflege­bedürftigkeit gut­achterlich bestätigt wurde. Ein anerkannter Pflege­grad kann nur durch eine Begut­achtung der betroffenen Person festgestellt werden. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt diese Begut­achtung und Einstufung der medizinische Dienst (MD), bei Privat­versicherten ist MEDICPROOF zuständig.

Sie können statt in einem Pflegeheim auch ambulant zu Hause gepflegt werden? Dann finden Sie in dem Ratgeber Pflege zu Hause alle wichtigen Informationen. 

Die Pflege­leistungen reichen in der Regel jedoch nicht aus, um die Kosten für eine Unter­bringung im Pflegeheim komplett abzudecken. Die Differenz müssen Sie in Form Ihres Eigen­anteils selbst tragen. Außer Sie haben schon frühzeitig vorgesorgt mit dem Abschluss einer Pflegezusatzversicherung. Dann erhalten Sie Leistungen je nach Pflegegrad und vereinbartem Tagessatz, mit denen Sie Ihren Eigenanteil abdecken oder stark reduzieren können. Sehen Sie hier, wie hoch der Eigenanteil je Pflegegrad ausfällt.

 

Nähere Infor­mationen zu den Pflege­graden 4 und 5 bei stationärer Pflege (1) finden Sie im Info­button.

1) In der Grafik ist die gesetz­liche Leistung für stationäre Pflege für Pflege­grad 4 und 5 im ersten Jahr ausge­wiesen. Im Rahmen der Pflege­reform 2022 zahlen gesetzliche Pflege­kassen oder die private Pflege­pflicht­versicherung seit 1.1.2022 zusätzlich zu pauschalen Leistungs­beträgen einen von der Dauer der voll­station­ären Pflege abhängigen Leistungs­zuschlag.

Dieser Leistungs­zuschlag ist bezogen auf den pflege­bedingten Eigen­anteil bei voll­stationärer Pflege in den Pflege­graden 2 bis 5. Der Leistungs­zuschlag beträgt im ersten Jahr 15 Prozent. Im zweiten Jahr beträgt dieser 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.

Quellen für bundes­weit durch­schnitt­liche Pflege­kosten: Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO 09/24) sowie Gesundheitsberichterstattung (GBE) des Bundes.

Die Infografik zeigt ein Berechnungsbeispiel der gesetzlichen Leistungen und der durchschnittlichen Versorgungslücken je Pflegegrad, mit den monatlichen Kosten für die Pflege in Euro (Stand: Januar 2025). Die Balkendiagramme stellen für die fünf Pflegegrade die durchschnittlichen Gesamtkosten und die gesetzlich abgedeckten Kosten dar, wobei die Differenz die offenen Kosten anzeigt, die privat zu tragen sind. Hier die Details pro Pflegegrad: Bei Pflegegrad 1 mit häuslicher Pflege durch Angehörige betragen die Gesamtpflegekosten 483 Euro, die gesetzliche Leistung 0 Euro und die offenen Kosten 483 Euro. Bei Pflegegrad 2 mit häuslicher Pflege durch Angehörige betragen die Gesamtpflegekosten 1.153 Euro, die gesetzliche Leistung: 347 Euro und die offenen Kosten 806 Euro. Bei Pflegegrad 3 mit Betreuung durch den ambulanten Pflegedienst betragen die Gesamtpflegekosten 3.457 Euro, die gesetzliche Leistung 1.497 Euro und die offenen Kosten 1.960 Euro. Bei Pflegegrad 4 mit vollstationärer Pflege betragen die Gesamtpflegekosten 5.023 Euro, die gesetzliche Leistung 2.111 Euro und die offenen Kosten 2.912 Euro. Bei Pflegegrad 5 mit vollstationärer Pflege betragen die Gesamtpflegekosten 5.263 Euro, die gesetzliche Leistung 2.351 Euro und die offenen Kosten 2.912 Euro. Die offenen Kosten steigen mit dem Pflegegrad an, wobei die höchsten offenen Kosten bei den Pflegegraden 4 und 5 entstehen. Die Grafik verdeutlicht die finanziellen Lücken, die durch gesetzliche Leistungen nicht abgedeckt werden, was die Bedeutung zusätzlicher privater Pflegeversicherungen unterstreicht.
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Die Pflegezusatzversicherung bietet Ihnen lebens­langen Schutz bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen in allen Pflege­stufen, bestmögliche Versorgung im Pflegefall und Entlastung Ihrer Angehörigen - wenn Sie diese rechtzeitig abschließen.

Mit der Pflegezusatzversicherung der Allianz können Sie finanzielle Versorgungslücken schließen und Ihren Eigenanteil an Pflege- und Heimkosten reduzieren.

  • Leistungen bereits ab Pflegegrad 1 ohne Wartezeit
  • Maximale Absicherung von bis zu 4.500 Euro monatlich
  • Maximale Leistung ab Pflegegrad 2, wenn Sie in einem Pflegeheim stationär betreut werden. 
  • Eine Erhöhung der versicherten Leistung ohne Gesundheitsprüfung ist alle drei Jahre um 10 Prozent möglich, maximal bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Dies gilt auch, wenn Sie bereits Leistungen beziehen. 
  • Mit dem Pflegetagegeld können Sie die offenen Kosten für ein Pflegeheim abdecken, die nach Abzug der gesetzlichen Leistung offenbleiben.
  • Sie sind bereits ab dem ersten Tag Ihrer Versicherung abgesichert.
  • Starke Assistance- und Serviceleistungen: Pflege-Hotline, Vermittlung ambulanter Pflegedienste und Pflegeheimen, persönliche Pflegeberatung zu Hause

Wichtige Hinweise zum Abschluss:

  • Höchst­aufnahme­alter: Grund­­sätzlich können Personen bis zum voll­endeten 70. Lebens­jahr in den Tarif PflegetagegeldBest auf­genommen werden.
  • Online-­Abschluss: Ein Vertrags­abschluss in digitaler Form ist bis zum vollendeten 60. Lebens­­jahr möglich.
  • Sind Sie bereits 60 Jahre oder älter, sind wir gerne persönlich für Sie da. 
  • Bitte beachten Sie, dass der Vertrags­abschluss nur möglich ist, wenn beispiels­weise noch keine Pflege­bedürftigkeit besteht und noch kein Pflege­grad beantragt worden ist. Zudem darf in den letzten fünf Jahren keine ernst­hafte Krankheit bestanden haben.
Ist Ihnen der empfohlene Tagessatz zu hoch? Dann können Sie im Online Rechner jederzeit einen niedrigeren Tagessatz wählen, das verringert den Beitrag zur Pflegezusatzversicherung. Auch die Absicherung eines niedrigeren Tagessatzes lohnt sich bereits, um den Eigenanteil zu reduzieren.
 Je nachdem, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, finden Sie bei den folgenden Anlaufstellen schnell professionelle Unter­stützung. Denn eine Pflege­bedürftigkeit tritt oft unerwartet auf und lässt Betroffene im ersten Moment meist ratlos zurück.
Laden Sie hier kosten­los unsere Check­liste für den Pflege­fall herunter.
Auf was Sie unbedingt achten sollten, wenn Sie ein Pflegeheim suchen.
Die Kosten für die Betreuung und Ver­sorgung im Pflege­- oder Altersheim, auch "Heim­entgelt" genannt, umfasst verschiedene Arten von Kosten. Ein Überblick über die Kosten­aufteilung im Pflege­heim:
Pflegebedingte Kosten (Pflegekosten)

Im Gegen­­satz zur häuslichen Pflege werden Pflege­­bedürftige in einem Pflege­heim voll­stationär versorgt. Dazu gehören eine all­umfassende Betreuung und Pflege.

Ein anerkannter Pflege­grad kann nur durch eine Begut­achtung der betroffenen Person festgestellt werden. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt diese Begut­achtung und Einstufung der medizinische Dienst (MD), bei Privat­versicherten ist MEDICPROOF zuständig.

Unterbringungs- und Verpflegungskosten

Die Kosten für Unter­­kunft und Ver­pflegung müssen Sie als Bewohner:in selbst bezahlen.

Unterbringungs­­kosten: Für die Unter­­bringung fallen Pflegeheim­kosten in Form eines Wohn­geldes bzw. Miet­kosten an. Miet­­neben­kosten (z. B. Strom, Wasser) werden bei voll­stationärer Pflege meist nicht gesondert berechnet. Sie sind in der Regel pauschal in den Unterkunfts­­kosten enthalten.

Verpflegungs­­kosten: Zusätzlich entstehen Kosten für Essen und Getränke für die gesamte Versorgung der Heim­­bewohner:innen. Übrigens: Sollte eine pflege­­bedürftige Person die Nahrung nicht mehr selbst aufnehmen können, muss der Heim­­betreiber den Kosten­­anteil für Verpflegung reduzieren. Dies gilt z. B. bei Ernährung über eine Magen­sonde.

Investitionskosten

In­vesti­tions­kosten sind Kosten, die beispiels­weise für die Instand­haltung oder Moder­nisierung der Pflege­ein­richtung anfallen. Ähnlich wie bei einer Eigentums­wohnung bildet das Pflege­heim Rück­lagen für Wohn­raum und Instand­haltung, die auf die Heim­bewohner­:innen umverteilt werden können. Diese Kosten sind von Heim zu Heim unter­schiedlich.

Achten Sie daher bei der Pflege­heim­suche auf Qualität und Zustand der Einrichtung. Die genaue Definition der Investition­skosten findet sich in § 82 SGB XI zur Sozialen Pflege, Absatz 3 des Sozial­gesetzbuches. Sie stellen einen weiteren Teil der monatlichen Pflege­heim­kosten dar.

Ausbildungsumlage
Hinter dieser Umlage verbergen sich die Ausbildungs­kosten für Personen, die in einer Pflege­einrichtung zu Alten­pflegern und Altenpflegerinnen aus- oder weitergebildet werden. Diese Ausbildungs­kosten dürfen auf die Pflegeheim­bewohner:innen umgelegt werden.
Zusatzleistungen (Zuschläge)

Neben den aufgeführten regulären Pflegekosten gibt es sogenannte Zusatz­leistungen, wie etwa ein größeres Zimmer oder eine besondere Betreuung. Wünschen Sie sich als Pflegeheimbewohner:in zum Beispiel ein Einzel­zimmer, stimmen Sie dies mit dem Pflegeheim ab. Dafür zahlen Sie entsprechende Leistungs­zuschläge. Zusatz­leistungen können laut § 88 SGB XI zur Sozialen Pflege, Absatz 3 des Sozialgesetzbuches folgende Leistungen sein:

  • besondere Komfort­leistungen (bei Unter­kunft und Verpflegung)
  • zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen

Wichtig: Die Leistungs­zuschläge hierfür müssen zwischen Pflege­einrichtung und der pflege­bedürftigen Person vertraglich vereinbart werden. Vereinbarte Zusatz­leistungen dürfen nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie schriftlich fest­gehalten und als Zuschläge ausgewiesen sind.

Ist eine private Pflege­zusatz­versicherung sinnvoll?
Kann ich die Kosten fürs Pflegeheim steuerlich absetzen?

Ja, die Kosten fürs Pflegeheim sind steuerlich ab­setzbar. Ihren Eigen­anteil an den Pflegeheim­kosten können Sie in der Steuer­erklärung als außer­gewöhnliche Belastung absetzen. Geben Sie allerdings Ihre Wohnung auf, um in ein Heim zu ziehen, ist gegebenen­falls die sogenannte Haushalts­ersparnis abzuziehen. Den Rest­betrag können Sie absetzen, sofern der Betrag höher ist als die zumut­bare Belastung (abhängig von Ihren Einkünften, Familien­stand und Anzahl Ihrer Kinder).

Übrigens: Kommen Ihre Angehörigen für die Heim­kosten auf, können Sie dies in der Regel zumindest anteilig eben­falls steuerlich geltend machen.

Wird die Rente direkt an das Pflegeheim überwiesen?
In Ab­stimmung mit der Deutschen Renten­versicherung sind seit 2020 aufgrund des Bundes­teilhabe­gesetzes keine direkten Renten­zahlungen an Pflege­heime mehr möglich. Anstatt einer solchen sogenannten "Renten­überleitung" müssen pflege­bedürftige Rentner:innen ihre Renten­zahlungen über ihr eigenes Girokonto laufen lassen. Gleiches gilt für Leistungen des Sozial­amts, falls die eigene Rente zur Deckung der Pflegeheim­kosten nicht ausreicht. Von dort aus können Sie dann einen Dauer­auftrag, also ent­sprechende monatliche Über­weisungen an Ihr Pflege­heim vornehmen lassen.
Muss ich Haus oder Wohnung verkaufen, um das Pflege­heim zu bezahlen?
Wenn Sie pflege­­bedürftig werden, zahlt Ihre Pflege­pflicht­­versicherung nur einen Teil der Kosten. Haben Sie recht­zeitig vorgesorgt, müssen Sie sich über die Pflegeheim­kosten und die Finanzierung keine Gedanken mehr machen. Denn dann können Sie Ihren monatlichen Eigen­anteil beispiels­weise über eine private Pflege­zusatz­­versicherung oder mit Ihrem Vermögen abdecken. Sollte dies nicht ausreichen, müssen Sie gegebenen­­falls Ihr Haus oder sonstiges Eigentum verkaufen. Wohnen Ihr:e Partner:in oder Ihre minder­­jährigen Kinder in Ihrem Eigen­heim, gilt dieses als „selbst genutzt“ und zählt damit zum Schon­­vermögen. In diesem Fall müssen Sie Ihre Immobilie nicht verkaufen, um den Eigen­­anteil für das Pflege­­heim zu finanzieren.
Was ist Pflegegeld und wird es für stationäre Pflege verwendet?

Das Pflege­geld gilt nur für Pflege­bedürftige in häuslicher Betreuung – nicht für die Betreuung im Pflege­heim. Es sei denn, Sie werden unter der Woche im Pflege­heim und z. B. am Wochen­ende zu Hause gepflegt. Dann besteht Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege (z. B. Pflege­sach­leistungen oder Pflege­hilfs­mittel).

Pflege­bedürftige, die mindestens in Pflege­grad 2 eingestuft sind und von Angehörigen, Bekannten oder Freunden und Freundinnen zu Hause gepflegt werden, erhalten Pflege­geld. Dieses wird Ihnen als Pflege­versicherten monatlich von der Pflege­versicherung zur freien Verfügung ausgezahlt.

In der Regel deckt das Pflege­geld nicht alle Pflege­kosten ab. Eine private Pflege­zusatz­versicherung ist daher in den meisten Fällen sinnvoll.

Was kostet ein Pflegeheim im Ausland?

Viele Deutsche ziehen Pflegeheime im Ausland in Betracht. Denn die vollstationäre Pflege im Ausland, wie Polen, Tschechien oder Thailand, ist oft günstiger als in Deutschland.

Bei der Auswahl eines Pflegeheims im Ausland sollten Sie in jedem Fall auf ausreichende Deutsch­kenntnisse des Personals achten, falls Sie nicht selbst die Landes­sprache beherrschen. Auch die Anzahl an qualifizierten ausländischen Pflege­kräften ist wichtig, um eine adäquate Pflege und medizinische Versorgung sicherzustellen. Ein Wechsel ins Ausland sollte wohlüberlegt sein, da deutsche Pflege­versicherungen außerhalb Deutschlands keine voll­stationären Leistungen übernehmen. Statt­dessen wird aus­schließlich Pflege­geld gezahlt.

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