Kurz erklärt in 30 Sekunden
  • Für gesetzlich Versicherte gilt: Pflege­sach­leistungen erhalten Sie, wenn ein ambulanter Pflege­dienst Sie zu Hause pflegt. Ihre Pflege­kasse bezahlt den Dienst direkt, sodass Sie keine Geld­leistung, sondern eine Sach­leistung bekommen.
  • Für privat Versicherte gilt: Sie bekommen keine Pflege­sach­leistungen. Die private Pflege­pflicht­versicherung stellt Ihnen Geld­leistungen zur Verfügung, z. B. für einen ambulanten Pflegedienst.
  • Als pflege­bedürftige Person haben Sie ab Pflege­grad 2 Anspruch auf Pflege­sach­leistungen (für gesetzlich Versicherte) und Geld­leistungen (für privat Versicherte). Die jeweilige Höhe ist dabei abhängig vom Pflegegrad.
  • Bei Bedarf können Sie Pflege­sach­leistungen bzw. Geld­leistungen und Pflege­geld kombinieren. Pflege­geld erhalten Sie, wenn Angehörige Sie pflegen.
  • Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung der Allianz können Sie Vorsorgelücken im Pflegefall schließen. Denken Sie rechtzeitig an den Abschluss!
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Pflege im eigenen Heim
Pflege­sach­leistungen sind Leistungen für gesetzlich Pflege­versicherte, die zu Hause von einem ambulanten Pflege­dienst gepflegt werden.

Pflegesachleistungen sind Leistungen aus der sozialen Pflege­versicherung (Pflege­kasse) für gesetzlich Versicherte. Dabei werden Pflege­leistungen erbracht, indem die Pflege­kasse die Leistungen (z. B. den Pflege­dienst) bezahlt. Die versicherte Person erhält somit "nur" die "Sach­leistung", in diesem Beispiel: die Pflege durch den Pflegedienst.

Pflegesach­leistungen gibt es in der privaten Pflegepflichtversicherung in diesem Sinne nicht. Vielmehr erhalten Privat­versicherte Geld­leistungen, die sie für den „Ersatz von Aufwendungen für häusliche Pflege­hilfen“ einsetzen können. Die private Pflege­pflicht­versicherung stellt dem Privat­versicherten ab Pflege­grad 2 somit Geld zur Verfügung. Die eigentliche „Sach­leistung“ (z. B. der professionelle Pflege­dienst) beauftragt und bezahlt er oder sie selbst.

Falls Sie pflege­bedürftig werden und sich für eine Pflege im eigenen Zuhause entscheiden, können Sie einen professionellen Pflege­dienst mit Ihrer Betreuung beauftragen.

  • Als gesetzlich versicherte Person können Sie Pflege­sach­leistungen (also den professionellen Pflege­dienst) in Anspruch nehmen. Ihre Pflege­kasse über­nimmt die Kosten dafür bis zu einer Höchstgrenze.
  • Auch als privat­versicherte Person können Sie den professionellen Pflege­dienst beauftragen. Ihre private Pflege­pflicht­versicherung bezahlt den Dienst jedoch nicht selbst, sondern stellt Ihnen dafür Geld­leistungen zur Verfügung.
  • In der Höhe sind Pflege­sach­leistungen und Geld­leistungen somit gleich, nur die Abrechnung mit der Pflege­versicherung unterscheidet sich.

Je höher Ihr Pflege­grad ist, desto mehr Sach- bzw. Geld­leistungen stehen Ihnen zu. Die Pflege­versicherungen zahlen dabei für die Grundpflege sowie für verschiedene Leistungen im haus­wirtschaftlichen Bereich. Dazu gehören vor allem:

  • Beratung für pflegebedürftige Person und deren Angehörigen
  • Pflegemaß­nahmen, z. B. Unter­stützung bei Körper­pflege und Ernährung
  • Pflegehilfe durch pflegerische Betreuung und Begleitung im Alltag, etwa durch gemeinsame Spazier­gänge oder Gedächtnistraining
  • Unterstützung im Haus­halt: Kochen, Einkaufen, Putzen etc.

Der Schritt in die Pflegebedürftigkeit ist für viele Personen ein Schock und eine große Heraus­forderung. Verständlicher­weise ist die Betreuung zu Hause für den Pflege­bedürftigen oft der nahe liegende Wunsch.

Wenn die pflege­bedürftige Person von professionellen Pflege­kräften zu Hause (z. B. ein mobiler häuslicher Pflege­dienst) betreut werden möchte, dann kann sie dafür Pflege­sach­leistungen nutzen. Diese können ab Pflege­grad 2 in Anspruch genommen werden. Die Pflege­kassen über­nehmen oder beteiligen sich an den Kosten für den Pflegedienst.

Weil du leider nicht für immer jung bleibst.
Lebens­lange Absicherung in allen Pflege­graden, best­mögliche Versorgung im Pflege­fall und umfassende Assistance­leistungen. Entdecken Sie die Allianz Pflege­zusatz­versicherung.
Interessieren Sie sich für eine Pflegezusatzversicherung? Bitte beachten Sie, dass der Vertragsabschluss nur möglich ist, wenn beispielsweise noch keine Pflegebedürftigkeit besteht und noch kein Pflegegrad beantragt worden ist. Oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahren keine ernsthaften Erkrankungen bestanden. Online abschließen können Sie bis zum 60. Lebensjahr, grundsätzlich bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Sind Sie bereits älter als 60 Jahre, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
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Voraussetzungen und Leistungshöhe
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit eine pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen beziehen kann? Und wie hoch sind diese?

Generell haben Sie Anspruch auf Pflege­sach­leistungen, wenn Sie sich für eine Pflege zu Hause entscheiden. Dabei gelten folgende Voraus­setzungen für den Erhalt dieser Pflegeleistungen:

  • nachweisliche Pflege­bedürftigkeit
  • anerkannter Pflege­grad 2 bis 5 (früher Pflege­stufe 1 bis 3)
  • häusliche Pflege durch einen zugelassenen professionellen Pflegedienst
Die Abrechnung der Pflege­sach­leistungen erfolgt bei gesetzlich Versicherten direkt mit der Pflege­kasse (soziale Pflege­versicherung). Die Höhe der Beträge orientiert sich am fest­gestellten Pflege­grad. Ab Pflege­grad 2 (ehemals Pflege­stufe 0 bzw. 1) erhalten Sie die Leistungen.
Als privat Versicherter oder privat Versicherte müssen Sie die Kosten zunächst selbst bezahlen, bekommen sie aber von Ihrer Pflegepflichtversicherung erstattet. Falls die Aufwendungen den Maximal­betrag über­steigen, der Ihnen bei Ihrem Pflege­grad zusteht, müssen Sie für diese zusätz­lichen Kosten selbst aufkommen. Sie können auch frühzeitig eine private Pflege­zusatz­versicherung abschließen, um die Versorgungs­lücke abzumildern oder zu schließen.

Eine Pflege­versicherung ist für gesetzlich Versicherte (Pflege­kasse) und Privat­versicherte (private Pflege­pflicht­versicherung bzw. oft auch nur "private Pflege­versicherung" genannt) der Basis­schutz. In vielen Fällen reichen die Leistungen der Pflege­versicherung jedoch nicht aus.
 

  • Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung der Allianz (auch Pflege­tage­geld­versicherung genannt) schließen Sie Versorgungs­lücken, reduzieren den Eigen­anteil an Ihren Pflege­kosten und sorgen für finanziellen Freiraum.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Abschluss: Der Vertrags­schluss einer Allianz Pflegezusatzversicherung ist nur möglich, solange keine Pflege­bedürftigkeit besteht! Der Online-Abschluss ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Grundsätzlich kann die Pflegezusatzversicherung bis zum vollendeten 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Falls Sie bereits 60 Jahre oder älter sind, sind wir gerne persönlich für Sie da.

Beitragsbeispiele
Mit einer privaten Pflege­vorsorge der Allianz sichern Sie sich und Ihre An­gehörigen vor hohen Zusatz­kosten ab. Aber wie viel kostet Sie eine Privat­vorsorge? Wir haben Ihnen ein paar Preis­beispiele aus unter­schiedl­ichen Alters­gruppen zusammen­gestellt.
Die Pflegegrade bestimmen die Höhe der Leistungen. Im Pflege­grad 5 haben Sie Anspruch auf die höchsten Leistungen (Leistungs­betrag maximal 2.200 Euro/Monat). Im Pflege­grad 1 gibt es keine ausdrück­lichen Pflege­sach­leistungen. Sie können aber den monatlichen Entlastungs­betrag von 125 Euro für Leistungen eines Pflege­dienstes nutzen.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.

Wischen um mehr anzuzeigen

Pflegegrad*
Pflegesachleistung
bis zu
1 -
2 760 €
3 1.431 €
4 1.778 €
5 2.200 €
*Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.
Formulare
Auf was sollten Sie achten, wenn Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflege­versicherung stellen?

Es gibt keine einheit­lichen Antrags­formulare. Es genügt ein formloser Antrag, z. B. ein Anruf. Der Antrag wird bei Ihrer zuständigen Pflege­kasse eingereicht. Im Anschluss erhalten Sie von Ihrer Pflege­kasse alle not­wendigen Formulare. Diese werden von der pflege­bedürftigen oder einer bevoll­mächtigten Person ausgefüllt und der Pflege­kasse übermittelt.

Wenn Sie als gesetzlich Versicherter oder gesetzlich Versicherte beim Beantragen Hilfe benötigen, haben Sie einen Anspruch auf Beratung bei Ihrer Pflegekasse. Diese ist verpflichtet, einen Ansprechpartner oder eine Ansprechpartnerin zu nennen - und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung.

Auch hier genügt ein formloser Antrag per Telefon, Fax oder post­alischem Anschreiben bei Ihrer privaten Pflege­pflicht­versicherung. Im Anschluss erbittet die private Pflege­pflicht­versicherung weitere Informationen und bespricht mit Ihnen auf Wunsch die nächsten Schritte.

Wenn Privat­versicherte Hilfe bei der Beantragung benötigen, können Sie sich jederzeit an die compass Pflegeberatung wenden.

Als Privat­versicherter oder Privat­versicherte der Allianz finden Sie den Antrag auf Pflege­leistungen direkt online hier: zum Online Antrag.

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Oft gefragt
Übernehmen Angehörige die Pflege oder professionelle Pflegedienste? Abhängig davon erhalten Pflegebedürftige Pflegegeld oder Pflegesachleistung.
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Kombinationsleistung
Ja, Sie können Pflege­sach­leistungen und Pflege­geld parallel beziehen. Wie genau dies funktioniert, sehen Sie hier.

Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, dann erhalten Sie entweder Pflegegeld oder Pflege­sach­leistungen. Es ist aber auch möglich, dies zu kombinieren. Dann spricht man von Kombinations­pflege bzw. Kombinations­leistungen.

Beispiel: Eine pflege­bedürftige Person wird von Angehörigen zu Hause versorgt. Oft können Ange­hörige aller­dings bestimmte Leistungen nicht über­nehmen, weil Ihnen beispiels­weise die medi­zinischen Kenntnisse fehlen. In diesem Fall kann unter­stützend ein ambulanter Pflege­dienst in Anspruch genommen werden. Für die häusliche Pflege (durch Ange­hörige) wird somit ein anteiliges Pflege­geld bezogen und ein Pflege­dienst in Anspruch genommen: Somit ist das eine Kombination aus Geld­leistung und Sachleistung.

Die Höhe des Pflege­gelds verringert sich dabei abhängig von den gezahlten Sach­leistungen. Nehmen Sie beispiels­weise 70 Prozent der Ihnen zustehenden Sach­leistungen in Anspruch, erhalten Sie noch 30 Prozent des Pflegegelds.

  • Tages- und Nachtpflege: Wer Pflege­sach­leistungen bezieht, kann die teil­stationäre Pflege in einem Pflegeheim in Anspruch nehmen. Sie umfasst die zeitweise Betreuung (z. B. Tages­pflege). Dabei werden von der Pflege­kasse Leistungen wie Pflege- und soziale Betreuungs­kosten, die medizinische Behandlungspflege sowie der Trans­port zum Pflege­heim übernommen.
  • Kurzzeitpflege: Sollte der professionelle Pflege­dienst einmal ausfallen, dann haben Pflege­bedürftige ab einem Pflege­grad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege: Sie ist eine zeitlich begrenzte voll­stationäre Pflege (Voll­zeit­pflege) in einem Pflegeheim.
  • Verhinderungs­pflege: Auch die Verhinderungspflege kommt als mögliche Zusatz­leistung in Frage. Sie ist eine Ersatz­pflege für private Pflege­personen, die zum Beispiel durch Urlaub oder Krank­heit verhindert sind.
  • Individuelle Anpassung an Ihre Pflegebedürfnisse
  • Flexible Entlastung pflegender Angehöriger
  • Tages- und Nachtpflege als Sachleistung möglich
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Steuer
Pflege­kosten sind grundsätzlich als außer­gewöhnliche Belastung oder haus­halts­nahe Dienst­leistungen steuerlich absetzbar. 

Das gilt zum Beispiel für folgende Kosten:

  • Pflegeheim
  • Ambulanter Pflegedienst 
  • Pflegehilfsmittel

Auch für Pflege­sach­leistungen gilt: Sie sind steuerlich absetzbar. Voraus­setzung hierfür ist, dass sie von einem zugelassenen ambulanten Pflege­dienst oder einer Haus­halts­hilfe verrichtet werden. Das wären zum Beispiel Hilfen beim Kochen, Einkaufen, Putzen oder beim Duschen. Zu beachten ist, dass es keine medizinische Behand­lungs­pflege oder Kranken­pflege (Haus­kranken­pflege) sein darf.

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Oft gefragt
Die Betreuung und Versorgung von Pflege­bedürftigen zu Hause kostet für pflegende Ange­hörige viel Zeit und Kraft. Um die Ange­hörigen zu entlasten, steht der versicherten, pflege­bedürftigen Person ein Entlastungs­betrag zur Verfügung.

Der Entlastungsbetrag kann für zusätz­liche Betreuungs- und Entlastungs­leistungen eingesetzt werden. Ziel der Entlastungs­leistung ist es, die pflegenden Ange­hörigen im Pflege­alltag zu unter­stützen. Die Pflege­versicherung zahlt dem oder der Pflege­bedürftigen einen monatlich einheit­lichen Betrag von bis zu 125 Euro - den Entlastungs­betrag. Dieser Betrag ist unab­hängig vom Pflegegrad immer gleich.

Allerdings wird der Betrag nur gewährt, wenn die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Die pflege­bedürftige Person geht zunächst in Vorleistung. Die Rechnung kann er oder sie dann im Nach­gang bei seiner Pflege­versicherung einreichen. Weitere Voraus­setzungen für einen Entlastungs­betrag sind:

  • ein anerkannter Pflegegrad
  • die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt
  • der Entlastungsbetrag wird zur Entlastung eines  bzw. einer Ange­hörigen oder zur Förderung der Selbst­ständig­keit des Pflege­bedürftigen genutzt
  • gesetzlich anerkannte Entlastungs- und Betreuungsleistungen
Hat die pflege­bedürftige Person mindestens Pflege­grad 2, kann sie Pflege­sach­leistungen beziehen. Sollten die Sach­leistungen monatlich nicht voll genutzt werden, können diese in Betreuungs- und Entlastungs­leistungen umge­wandelt werden. Und zwar in Höhe von bis zu 40 Prozent der Pflege­sach­leistungen. Klingt kompliziert?

In der sozialen  Pflegeversicherung (SPV) für gesetzlich Versicherte spricht man von Pflegesachleistungen, in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) bekommt der bzw. die Versicherte Kostenersatz.

Die pflegebedürftige Person mit Pflege­grad 3 wird zu Hause von ihren pflegenden Ange­hörigen betreut. Gelegentlich nutzt die pflege­bedürftige Person die Unter­stützung eines ambulanten Pflege­dienstes. Für diese Sach­leistung stehen monatlich 1.778 Euro zur Verfügung. Allerdings unter­stützt der ambulante Pflege­dienst nicht täglich, sondern nur gelegentlich. Die Kosten belaufen sich daher auf 1.066,80 Euro, was 60 Prozent der gesamten Sach­leistung entspricht.

Der pflege­bedürftigen Person stehen nun noch 711,20 Euro (40 Prozent der Sach­leistungen) monatlich zur Verfügung. Dieser Betrag (der sogenannte Umwandlungs­betrag) kann für zusätzliche Entlastungs- und Betreuungs­leistungen verwendet werden. Bei völliger Ausschöpfung dieses Betrages bis zur Höchst­grenze der Sach­leistung (711,20 Euro) kann dann kein (anteiliges) Pflege­geld mehr gezahlt werden.

Die möglichen Betreuungs- und Entlastungs­leistungen können viel­fältig sein: Zum Beispiel Leistungen der Tages- oder Nacht­pflege, haus­halts­nahe Dienst­leistungen (z. B. Haus­halts­hilfe, Einkaufs­begleitung oder Senioren­betreuung zu Hause) oder auch Leistungen der Kurzzeitpflege.

Übersicht
Sehen Sie hier eine vereinfachte Übersicht, wie die fünf Pflegegrade berechnet werden.
  • So werden die fünf Pflegegrade berechnet


    Mehr Informationen zu den Pflegegraden finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
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Häufige Fragen
Was möchten Sie gerne wissen?
  • Gibt es einen Katalog für Pflegesachleistungen?

    Ja, die aktuell gültigen Pflege­leistungen der Pflege­kasse finden Sie auf der Internet­seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
  • Gibt es Pflegesachleistungen für eine Haushaltshilfe?

    Sollten Sie die Sachleistungen eines Pflege­dienstes nicht komplett aus­schöpfen, können Sie den freien Betrag für andere Angebote (z. B. Entlastungs­leistungen) verwenden. Aller­dings können nur bis zu 40 Prozent Ihres persönlichen Höchst­betrags verwendet werden. Diesen Betrag können Sie in Folge nur für anerkannte Angebote zur Unter­stützung im Alltag nutzen, zum Beispiel für eine Haus­halts­hilfe oder für eine Einkaufshilfe.

    Beachten Sie bitte, dass die Leistungen vorerst von Ihnen bezahlt werden. Dann reichen Sie die Belege bei Ihrer Pflege­kasse / Pflege­versicherung ein. Diese erstattet Ihnen den Betrag bis zum Höchst­betrag zurück. Mehr dazu finden Sie weiter oben im Kapitel Entlastungsleistungen.

  • Gibt es Pflegesachleistungen, wenn man von einer 24-Stunden-Pflegekraft gepflegt wird?

    Wenn die Pflegekraft von der Pflege­kasse zugelassen ist, dann wird auch in diesem Fall die Pflege­sach­leistung bezahlt. Generell gilt zu beachten, dass Pflege­sach­leistungen von ambulanten Pflege­diensten oder eben von Einzel­personen erbracht werden müssen, die mit der Pflege­kasse abrechnen bzw. dort zugelassen sind.
  • Kann man als Bewohner:in eines Pflegeheimes auch Pflegesachleistungen beantragen?

    Prinzipiell schließen sich die Leistungen von häuslicher Pflege und voll­stationärer Pflege im Pflege­heim aus. Eine Ausnahme bildet jedoch, wenn eine pflege­bedürftige Person sich zu Hause und im Pflege­heim betreuen lässt.

    Dies ist beispiels­weise dann der Fall, wenn der oder die Pflege­bedürftige während der Woche im Pflege­heim voll­stationär versorgt ist und am Wochen­ende von einem ambulanten Pflege­dienst in häuslicher Umgebung betreut wird. Dann hat dieser Anspruch auf Pflege­sach­leistungen in Höhe seines fest­gestellten Pflegegrads.

  • Welche Pflegeberatungs- und Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für privat Pflegeversicherte?

    Als ratsuchende Person finden Sie eine Vielzahl an Beratungs­angeboten ganz in Ihrer Nähe. Aber auch online, per Telefon und Vide­ochat sind Pflege­beratungen möglich.

    Für privat Pflege­pflicht­versicherte

    Wenden Sie sich an die compass Pflege­beratung, wenn Sie privat pflege­pflicht­versichert sind. Die Pflege­beratung der privaten Kranken­versicherer steht Ihnen rund um das Thema Pflege zur Seite.

    Weitere Informationen: compass Pflegeberatung.

    Für privat Pflege­versicherte der Allianz

    Wenn Sie bei der Allianz privat pflege­versichert sind bzw. privat vorsorgen, steht Ihnen die Allianz Pflege Assistance WDS.care mit sofortiger Hilfe im Pflege­fall zur Seite. Ein Team mit Expertise beraten Sie und Ihre nahen Familien­ange­hörigen – auch wenn diese nicht bei der Allianz versichert sind. Jeder­zeit und bei Bedarf auch weltweit!

    Weitere Informationen im Glossar unter:  Allianz Pflege Assistance

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